{"id":14566,"date":"2001-09-01T18:30:00","date_gmt":"2001-09-01T16:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/termin\/das-rechtsberatungsgesetz-von-1935-ein-anachronismus-gegen-den-alturismus-1\/"},"modified":"2020-08-03T07:52:45","modified_gmt":"2020-08-03T05:52:45","slug":"das-rechtsberatungsgesetz-von-1935-ein-anachronismus-gegen-den-alturismus-1","status":"publish","type":"termin","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/2001\/das-rechtsberatungsgesetz-von-1935-ein-anachronismus-gegen-den-alturismus-1\/","title":{"rendered":"Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 &#8211; Ein Anachronismus gegen den Altruismus"},"content":{"rendered":"<p>Helmut Kramer<\/p>\n<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 155 (Heft 3\/2001), S.193-200<\/p>\n<p>Darf der Rechtsstaat es seinen B\u00fcrgern verwehren, einander uneigenn\u00fctzig mit Hilfe und Ratschl\u00e4gen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer justizf\u00f6rmigen Unrechts werden? Die Frage erscheint absurd. Tats\u00e4chlich gibt es ein solches Verbot nirgendwo &#151; mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland ist der einzige Staat, in dem es den B\u00fcrgern, sofern sie keine Rechtsanw\u00e4lte sind, nicht erlaubt ist, sich von Freunden, Nachbarn oder anderen Mitmenschen in Rechtsfragen beraten zu lassen. Tun sie dies doch, so werden zwar nicht sie bestraft, wohl aber die Ratgeber, gleichviel ob sie unentgeltlich oder kommerziell gehandelt haben. So steht es im Rechtsberatungsgesetz.<\/p>\n<p>Angesichts der Entstehungszeit dieses Gesetzes, das auf den 13. Dezember 1935 datiert, muss es erlaubt sein, etwas genauer nach dem Kontext zu fragen, in dem es verabschiedet wurde. Mit einer in einer Ausf\u00fchrungsverordnung versteckten Bestimmung (\u00a7 5: &#132;Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt&#148;) zielte es in erster Linie darauf ab, die aus ihren Berufen vertriebenen j\u00fcdischen oder politisch missliebigen Richter und Rechtsanw\u00e4lte von jeder rechtsberatenden T\u00e4tigkeit auszuschlie\u00dfen. Inzwischen, nachdem jener Paragraf 5 gestrichen worden ist, wird das Gesetz nach &#132;herrschender Meinung&#148; als vollst\u00e4ndig entnazifiziert angesehen. Prominente Juristen reagieren emp\u00f6rt und beleidigt auf die blo\u00dfe Erw\u00e4hnung der Entstehungsgeschichte. Dem NS-Gesetzgeber sei es in bester Absicht allein darum gegangen, die Anwaltschaft vor unguter Konkurrenz zu sch\u00fctzen und darum, den gutgl\u00e4ubigen B\u00fcrger vor Schaden durch &#132;unqualifizierte Rechtsberatung&#148; zu bewahren. Tats\u00e4chlich ist das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ein Lehrst\u00fcck daf\u00fcr, wie Juristen trotz ihres hoch entwickelten Methodeninstrumentariums, ja sogar mit dessen Hilfe Unrecht mit dem Schein des Rechts versehen und dieses Unrecht aus der \u00f6ffentlichen Diskussion auszublenden verstehen.<\/p>\n<p>Um die Verfassungswidrigkeit des Verbots altruistischer rechtsberaterischer Bet\u00e4tigung zu verschleiern, ist nur die &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige&#148; Rechtsberatung untersagt. Bei dem Begriff &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig&#148; stellt sich der nicht n\u00e4her mit dem Gesetz befasste B\u00fcrger etwas Anr\u00fcchiges vor. Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig handelt in der Fachsprache der Juristen aber nicht nur, wer aus der Rechtsberatung &#132;ein Gesch\u00e4ft&#148; macht, sondern bereits derjenige, der in einem einzigen Fall einem Freund oder Verwandten unentgeltlich eine Rechtsauskunft erteilt und sich dabei vorgenommen hat, auch k\u00fcnftig in Rechtsnot geratenen Mitb\u00fcrgern seine Hilfe nicht zu versagen; bereits dann nehmen die Gerichte die f\u00fcr die Annahme von &#132;Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit&#148; erforderliche &#132;Wiederholungsgefahr&#148; an.<\/p>\n<p>Die meisten F\u00e4lle solcher Beratungen werden allerdings stillschweigend geduldet. F\u00fcr in Form eines Rechtsgutachtens erteilte Beratungen sieht das Gesetz sogar eine Ausnahme von dem Verbot vor. So konnte der Frankfurter Oberlandesgerichtspr\u00e4sident Horst Heinrichs f\u00fcr die Beratung der IG Metall in einer Rechtsfrage ungestraft ein Honorar von 1,34 Millionen Mark kassieren. In einem selektiven Vorgehen wird die Waffe des RBerG von den Beh\u00f6rden vielmehr meist dann in Anschlag gebracht, wenn es gilt, Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international, von B\u00fcrgerinitiativen und den freien Wohlfahrtsverb\u00e4nden in ihrem altruistischen Engagement zu Gunsten von Randgruppen in Bereichen mit anwaltlicher Unterversorgung zu behindern.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\">Wen es trifft&hellip;<\/h5>\n<p>Opfer des RBerG sind fast immer sozial Schw\u00e4chere, Angeh\u00f6rige gesellschaftlicher oder politischer Randgruppen. Je mehr am Rande der Gesellschaft Lebende auf Hilfe in sozialen Notlagen und auf Aufkl\u00e4rung \u00fcber die ihnen zustehenden Rechte angewiesen sind, um so entschlossener besinnen sich Verwaltungsbeh\u00f6rden auf das Verbot der altruistischen Rechtsberatung, um ihnen l\u00e4stig erscheinende Bittsteller und ihre Ratgeber sich auf bequeme Art vom Hals zu schaffen.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig viele Ordnungswidrigkeitsanzeigen &#151; Verst\u00f6\u00dfe gegen das RBerG sind mit Geldbu\u00dfe bis zu 10.000 Mark bedroht &#151; werden von Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden gegen in ihrer Freizeit t\u00e4tige altruistische Helfer erstattet, die sich um die Rechte von ausl\u00e4ndischen Fl\u00fcchtlingen k\u00fcmmern. Um diese Helfer zus\u00e4tzlich unter Druck zu setzen, wird ihnen angedroht, man werde ihre Sch\u00fctzlinge, bei denen es sich mitunter um traumatisierte, unter Beh\u00f6rdenphobie leidende Folteropfer handelt, vor die Kriminalpolizei laden, um sie \u00fcber die Einzelheiten der ihnen zukommenden rechtlichen Beratung zu vernehmen.<\/p>\n<p>Wer f\u00fcr einen von der Abschiebung bedrohten irakischen Fl\u00fcchtling einen Antrag auf Gew\u00e4hrung des Bleiberechts formuliert, ger\u00e4t leicht in Konflikt mit dem RBerG (belegt durch Vorkommnisse aus Augsburg, Kassel, Lindau, Meerbusch, Stuttgart und Iserlohn). Welcher Abschiebeh\u00e4ftling findet aber f\u00fcr sein Taschengeld von ca. elf Mark pro Woche einen Rechtsanwalt, der sich die M\u00fche macht, ihn in den von den St\u00e4dten oft weit entfernt liegenden Abschiebegef\u00e4ngnissen aufzusuchen und ihn engagiert zu beraten?<\/p>\n<p>Besonders unwillig &#151; n\u00e4mlich mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft &#151; reagieren auch manche Beh\u00f6rden, wenn ihnen mit ehrenamtlicher Hilfe nachgewiesen wird, dass sie die Versagung etwa von Sozialhilfe auf eine vielleicht unrichtige Rechtsbelehrung gest\u00fctzt haben. Selbst den ehrenamtlichen Mitarbeitern von Kirchengemeinden ist verboten worden, sozialhilfeberechtigten Fl\u00fcchtlingen mit rechtlichem Rat und durch Formulierungshilfen beizustehen. Dass solche Verbote von Gerichten (unter anderem in Aachen und M\u00fcnster) best\u00e4tigt worden sind, l\u00e4sst den Verdacht aufkommen, dass einigen Richtern die bisherige Aush\u00f6hlung des Asylrechts nicht weit genug geht, dass es ihnen zumindest am notwendigen Einf\u00fchlungsverm\u00f6gen in die Situation von Sprach-und Rechtsungewandten fehlt.<\/p>\n<p>In Stuttgart ist auf Betreiben der dortigen Rechtsanwaltskammer der Caritas-Verband verurteilt worden, die T\u00e4tigkeit seiner Fl\u00fcchtlingsberatungsstelle einzuschr\u00e4nken. Deren Mitarbeiter d\u00fcrfen die Fl\u00fcchtlinge nur noch in Ausnahmef\u00e4llen beim Gang zum Sozialgericht begleiten, obwohl angesichts der geringen Geb\u00fchrens\u00e4tze in Sozialhilfesachen vertretungsbereite Rechtsanw\u00e4lte kaum zu finden sind.<\/p>\n<p>Gewiss ist es psychologisch verst\u00e4ndlich, wenn manche Beamte sich nicht gern auf die Finger schauen lassen. Auch mag es f\u00fcr Beh\u00f6rden bequemer sein (und verringert die entstehenden finanziellen Verpflichtungen), wenn Anspruchsberechtigte sich nicht oder erst nach Ablauf von Rechtsmittelfristen melden. Mit den Grunds\u00e4tzen des sozialen Rechtsstaats l\u00e4sst sich diese Art, B\u00fcrgern die Aus\u00fcbung von Rechten zu erschweren, aber nicht in Einklang bringen. Und schon gar nicht mit der Pflicht eines jeden Beamten und jeden Richters, rechtliche Benachteiligungen auszugleichen. Man h\u00f6rt auch immer wieder von Versuchen, Bew\u00e4hrungshelfer und Sozialarbeiter, die ihren von Rechtsproblemen bedr\u00e4ngten Sch\u00fctzlingen beistehen m\u00f6chten, mit Hinweis auf das RBerG einzusch\u00fcchtern.<\/p>\n<p>Wie sehr manche Juristen zum Missbrauch des Rechtsberatungsgesetzes neigen, zeigt ein Fall aus Velbert: Dort hatte die Staatsanwaltschaft den bosnischen B\u00fcrgerkriegsfl\u00fcchtling Elvedin A. aus Srebeniza des &#132;illegalen Grenz\u00fcbertritts&#148; beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft billigte dem Muslim zwar im Prinzip das Recht zur Flucht zu, machte den straflosen \u00dcbertritt in die Bundesrepublik indessen von der vorherigen Erlangung eines Visums abh\u00e4ngig. Einen Rechtsanwalt konnte der Fl\u00fcchtling sich nicht leisten. Deshalb wurde er zu der Gerichtsverhandlung von einem Pfarrer &#150; Mitglied einer Fl\u00fcchtlingsinitiative &#150; begleitet. Den verwies der Richter unter stillschweigender Berufung auf das Rechtsberatungsgesetz in den Zuschauerraum, um sodann den seines einzigen F\u00fcrsprechers Beraubten unter Androhung einer m\u00f6glichen Strafversch\u00e4rfung dazu zu bringen, seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zur\u00fcckzunehmen. Unter der Robe eines Richters wird man nicht ohne weiteres Fremdenfeindlichkeit vermuten d\u00fcrfen. Nur scheint es auch in der Justiz mitunter unterschiedliche Grade von ausl\u00e4nderfreundlicher Gesinnung zu geben. Und nimmt man den Gesamtbereich von Justiz und Verwaltung in den Blick, handelt es sich hier um keinen Einzelfall im Umgang mit Ausl\u00e4ndern. Immer wieder h\u00f6rt man von Kammern der Verwaltungsgerichte, die ehrenamtlich t\u00e4tige F\u00fcrsprecher von Ausl\u00e4ndern von der Verhandlung ausschlie\u00dfen, w\u00e4hrend andere Kammern der Notwendigkeit einer Kompensation der erh\u00f6hten<\/p>\n<p>Sprach- und Rechtsunkundigkeit von Ausl\u00e4ndern Rechnung tragen.<\/p>\n<p>So wenig Ansto\u00df an der rechtlichen Beratung von besser Betuchten genommen wird &#150; etwa wenn Mitglieder des Rotary-Clubs untereinander beraten &#150; so rasch kann der mit<\/p>\n<p>einem Bu\u00dfgeldverfahren \u00fcberzogen werden, der gesellschaftlich Benachteiligten zu ihrem Recht verhelfen m\u00f6chte: Obdachlosen, Arbeitslosen, \u00fcberschuldeten B\u00fcrgern oder in einem Seniorenheim untergebrachten alten Menschen, die sich gegen die oftmals entsetzlichen Missst\u00e4nde in der Altenpflege wehren m\u00f6chten. Auch hier verkehrt sich der vorgebliche Schutzzweck &#151; die Rechtsuchenden vor Schaden zu bewahren &#151; in sein Gegenteil. Eher soll ein mittelloser B\u00fcrger v\u00f6llig unberaten bleiben als vielleicht einmal eine falsche Empfehlung zu erhalten, die ihm \u00fcbrigens selbst von einem Rechtsanwalt zuteil werden kann.<\/p>\n<p>Auf einen Missbrauch des RBerG l\u00e4uft es auch hinaus, wenn rechtlich versierte Strafgefangene daran gehindert werden, Mitgefangene \u00fcber ihre Rechte nach dem Strafvollzugsgesetz zu informieren.<\/p>\n<p>Als das <b>Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie <\/b>einem Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt W\u00fcrzburg einen von ihm erbetenen Kommentar zur Strafvollzugsordnung \u00fcbersandte, verweigerte der Anstaltsleiter unter Berufung auf das RBerG die Aush\u00e4ndigung. Die Beantwortung einer Beschwerde des <b>Komitees <\/b>lehnte er ab, da das <b>Komitee<\/b> mit dem (zur\u00fcckhaltend formulierten) Hinweis auf den NS-Ursprung des Gesetzes die Vollzugspraxis der JVA W\u00fcrzburg &#132;als grundrechtswidrig bezeichnet und mit einer menschenverachtenden Gesellschaftsordnung in Verbindung gebracht&#148; habe. In seinem Gesinnungs\u00fcbereifer verkannte der auf die Verteidigung der F.D.G.O. bedachte Anstaltsleiter, dass der demokratische Rechtsstaat auch durch das rigorose Festhalten an einem verfassungswidrigen Gesetz nationalsozialistischer Herkunft besch\u00e4digt werden kann.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\">Zerschla&shy;gung von B&uuml;rger&shy;in&shy;itia&shy;tiven<\/h5>\n<p>Gelegentlich dient das RBerG dem Versuch, solidarisches Vorgehen von B\u00fcrgern im Kampf gegen Beh\u00f6rdenwillk\u00fcr und andere Zumutungen zu unterbinden. Denn auch von einer zweifelhaften Ma\u00dfnahme einer Verwaltung gemeinsam Betroffene d\u00fcrfen sich nicht zu wechselseitiger Beratung zusammentun. Deshalb bewegen sich sogar B\u00fcrger-initiativen und Selbsthilfegruppen, f\u00fcr die es um die Kl\u00e4rung und Durchsetzung gemeinsamer Rechtspositionen geht, in einer rechtlichen Grauzone. So wird unter Berufung auf das RBerG Arbeitsloseninitiativen das Leben schwer gemacht. Bieten sie \u00f6ffentlich eine Beratung in Sozialhilfesachen an, kommt es prompt zu einer Durchsuchung der Wohnung der Organisatoren. So geschehen in Itzehoe. Auch der Arbeitslosenselbsthilfe Rendsburg e. V. wurde die Beratung in Sozialhilfesachen verboten. All dies geschieht unter dem Deckmantel des &#132;Verbraucherschutzes&#148;. Der Hinweis auf die Unbezahlbarkeit eines Anwalts f\u00fcr Mittellose und darauf, dass im Sozialversicherungsrecht versierte Anw\u00e4lte kaum zu finden sind, verf\u00e4ngt da nicht. Was besagt dies schon angesichts der unbeschr\u00e4nkten G\u00fcltigkeit des Gleichheitssatzes, der da (frei nach Anatole France) lautet: Es ist dem armen Fl\u00fcchtling und Sozialhilfeempf\u00e4nger wie dem Multimillion\u00e4r gleicherma\u00dfen gestattet, den honorarpflichtigen Rat eines zugelassenen Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen oder aber nach freiem Belieben ganz auf Rechtsrat zu verzichten.<\/p>\n<p>Von der Beratung von Menschen, die &#151; wie viele Fl\u00fcchtlinge &#151; mit Bez\u00fcgen weit unter dem Sozialhilfesatz auskommen m\u00fcssen, geht der Anwaltschaft keine einzige Mark verloren. Deshalb wird von der Rechtsprechung noch ein weiterer Gesetzeszweck ins Feld gef\u00fchrt, mit dem schon die NS-Machthaber das Gesetz begr\u00fcndet hatten: die &#132;Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs von Verwaltung und Rechtspflege&#148;. Hier zeigt sich, wie untergr\u00fcndig vordemokratische Denkstrukturen in der Gegenwart fortwirken. Die strafbewehrte Abschirmung der T\u00e4tigkeit von Gerichten und Beh\u00f6rden vor engagierter B\u00fcrgerbeteiligung sollte autorit\u00e4ren Regierungssystemen vorbehalten bleiben.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\">Kritik des RBerG vor Gericht ist selbst verbotene Rechts&shy;be&shy;ra&shy;tung<\/h5>\n<p>Um nichts anderes als um die Abwehr demokratischen, und zwar rechtspolitischen Engagements geht es in all den F\u00e4llen, in denen altruistisch t\u00e4tige B\u00fcrger vor Gericht gestellt werden, deren fachliche Kompetenz au\u00dfer Zweifel steht: beispielsweise rechtserfahrene Kriegsdienstverweigerer und ein ihnen zur Seite springender pensionierter Richter. Ein Fall aus Braunschweig, so unwahrscheinlich, dass man ihn als juristisches L\u00fcgenm\u00e4rchen abtun m\u00f6chte. Doch alles ist aktenkundig: Zwei Pazifisten werden vor dem Amtsgericht Braunschweig angeklagt, weil sie &#151; aus ihren eigenen Prozessen reichlich erfahren im Recht der Totalverweigerung &#151; andere Totalverweigerer mit gerichtlicher Zulassung (\u00a7 138 Strafprozessordnung) verteidigt haben. Nun tritt ein Richter &#151; der Verfasser &#151; f\u00fcr sie ein, als Verteidiger, gleichfalls mit gerichtlicher Zulassung. Am Ende seines Pl\u00e4doyers erstattet er Anzeige gegen sich selbst. Nun wird auch er vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Geldbu\u00dfe von 600 Mark verurteilt. Unerlaubte &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Rechtsberatung&#148; sehen Amtsgericht und das Oberlandesgericht auch darin, dass der Verfasser neun Jahre zuvor (1990) die zun\u00e4chst unt\u00e4tig gebliebene Staatsanwaltschaft Braunschweig dazu gebracht hat, ein nationalsozialistisches Terrorurteil gegen eine im Jahre 1944 hingerichtete junge Frau aufheben zu lassen. Auch h\u00e4tte er es unterlassen m\u00fcssen, einer wegen Mitunterzeichnung einer gegen den Krieg gegen Jugoslawien gerichteten Zeitungsanzeige angeklagten Pazifistin Ausk\u00fcnfte zum V\u00f6lkerrecht und zur Rechtsproblematik eines als &#132;humanit\u00e4re Aktion&#148; deklarierten Angriffskrieges zu erteilen. Vor allem aber habe er dadurch gegen das RBerG versto\u00dfen, dass er das RBerG auf den Pr\u00fcfstand des Grundgesetzes habe stellen wollen, indem er die bei-den Totalverweigerer verteidigt habe.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\">Wer von dem NS-Gesetz profitiert &hellip;.<\/h5>\n<p>Dass das Gesetz Gerichte und Beh\u00f6rden vor als l\u00e4stig empfundener Inanspruchnahme abschirmt, liegt auf der Hand. Doch gibt es noch andere Nutzungsm\u00f6glichkeiten. Findige Rechtsanw\u00e4lte machen ein Gesch\u00e4ft daraus, dass sie altruistische Helfer wegen &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Rechtsberatung&#148; auf Unterlassung verklagen. Das geht so: Nach dem &#132;Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb&#148; (UWG) gen\u00fcgt f\u00fcr eine Abmahnung jeder Versto\u00df gegen ein Gesetz, das eine Berufsgruppe &#151; hier die Anwaltschaft &#151; sch\u00fctzt. Das gibt jedem Rechtsanwalt eine Klagebefugnis an die Hand. Und dem Anwalt, der erfolg-reich eine solche Klage erhebt, winken die hohen Prozessgeb\u00fchren, die Rechtsanw\u00e4lte auch in eigener Sache liquidieren d\u00fcrfen. So l\u00e4sst sich unter Berufung auf ein Gesetz, das auch die uneigenn\u00fctzige Rechtsberatung verbietet, in einem von Eigennutz keineswegs freien Vorgehen Kapital herausschlagen. Ein Fall aus K\u00f6ln, der inzwischen Nachahmer gefunden hat: Eine Frau l\u00e4sst ihren Lebensgef\u00e4hrten in einer Mietrechtssache einen Brief an den Veimieter schreiben. Dessen Rechtsanwalt kontert erfolgreich mit einer Klage nach dem UWG: Der Mann wird zur Unterlassung verurteilt; an den Anwalt muss er allein f\u00fcr eine Gerichtsinstanz Anwaltskosten von 2.240 Mark zahlen, dies neben den Gerichtskosten und den Geb\u00fchren seines eigenen Anwalts, insgesamt 5.630 Mark. Verwandte und selbst dem Ehegatten darf man nun einmal rechtsberatend nicht zur Seite stehen, auch nicht kostenlos. So jedenfalls nach &#132;herrschender Meinung&#148;.<\/p>\n<p>Allerdings werden manche B\u00fcrger von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden &#132;gleicher als die Gleichen&#148; behandelt. Das gilt nat\u00fcrlich f\u00fcr viele Staatsanw\u00e4lte und Richter selbst. W\u00fcrden s\u00e4mtliche Verst\u00f6\u00dfe gegen das RBerG verfolgt, so w\u00e4ren die Justizangeh\u00f6rigen mit Ermittlungen gegen sich selbst ausgelastet. Ein anderer Fall, wieder aus Braunschweig: Ein Universit\u00e4tsprofessor vertritt gegen lukratives Honorar einen des Abrechnungsbetruges verd\u00e4chtigen Chefarzt in einem Arbeitsgerichtsprozess. Die Staatsanwaltschaft erf\u00e4hrt davon aus der Presse, greift die Sache aber nicht auf.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\">Vom Nutzen und Nachteil der Historie<\/h5>\n<p>Auf den ersten Blick erscheint es r\u00e4tselhaft, dass ein Gesetz, das altruistisches und solidarisches Verhalten denunziert und verbietet, auch 55 Jahre nach dem Ende des Dritten Reiches weitergelten kann. Und das, nachdem \u00fcbrigens in den 55 Jahren vor 1935 das Prinzip der freien Rechtsberatung sogar im kommerziellen Bereich gegolten hatte, ohne dass es zu nennenswerten Misshelligkeiten gekommen war. Schlie\u00dflich geh\u00f6rt das Aus\u00fcben von Solidarit\u00e4t zu den vornehmsten Rechten des B\u00fcrgers. Man stelle sich einmal vor: Der unerm\u00fcdlich auf das Wohl seiner Untertanen bedachte Gesetzgeber w\u00fcrde in allen Bereichen, in denen Fehlentscheidungen zu Nachteilen f\u00fchren k\u00f6nnen, dem B\u00fcrger verbieten, seinem N\u00e4chsten altruistisch mit Rat und Tat zu helfen. Man denke etwa an elektrische Installationen, Autoreparaturen und andere gefahrentr\u00e4chtige Verrichtungen. Tats\u00e4chlich ist unentgeltliche Nachbarschaftshilfe aber sonst uneingeschr\u00e4nkt erlaubt. Auch ist die Erteilung von Ratschl\u00e4gen f\u00fcr gef\u00e4hrliche Alpintouren nicht etwa konzessionierten Bergf\u00fchrern vorbehalten. Und nach dem Heilpraktikergesetz (von 1939!) sind kostenlose medizinische Ratschl\u00e4ge und Behandlungen jedermann gestattet. Ein moderner barmherziger Samariter muss sich aber davor h\u00fcten, seinen Sch\u00fctzling \u00fcber etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die R\u00e4uber aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Von all diesen riskanten mitb\u00fcrgerlichen Hilfestellungen unterscheidet sich die Beratung in Rechtsfragen allerdings durch den ausgepr\u00e4gten Politikbezug des Rechtsbereichs. Hier liegt der Grund daf\u00fcr, dass die Nationalsozialisten besonderen Wert auf das Verbot der selbstlosen Rechtsberatung gelegt und das Verbot sogar auf Volljuristen ausgedehnt haben. Die kritische juristische Intelligenz erschien ihnen gerade dort gef\u00e4hrlich, wo sie sich lediglich altruistisch und nicht gegen klingende M\u00fcnze oder gar mit Aussicht auf Aufstieg im Staatsapparat bet\u00e4tigte. Zu genaue Blicke in die Justiz-und Verwaltungspraxis sollten verhindert werden.<\/p>\n<p>Wenn diese Vorgeschichte des in Frage stehenden Gesetzes (vgl. Kramer 2000: 600ff.) im Mainstream der heutigen Justiz ausgeblendet wird, liegt dies nicht zuletzt an der nahezu totalen Ausklammerung der Justizgeschichte in der Juristenausbildung. Angehende Juristen h\u00f6ren an den meisten Rechtsfakult\u00e4ten kein Wort zu der Frage, warum Richter mit einer gediegenen, bis heute im Kern unver\u00e4ndert gebliebenen Juristenausbildung ab 1933 gewisserma\u00dfen \u00fcber Nacht zu M\u00f6rdern in der Robe werden konnten. Nur aus dem Desinteresse an der Justizvergangenheit l\u00e4sst sich auch die Unbeschwertheit erkl\u00e4ren, mit der der Hinweis auf den Ursprung des Gesetzes als ungeh\u00f6rig abgetan wird. So greift nach Ansicht des fr\u00fcheren Pr\u00e4sidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Felix Busse &#132;tief unter die G\u00fcrtellinie&#148;, wer das Gesetz als Relikt aus der Nazi-Zeit bezeichnet. Diese Zur\u00fcckweisung des rechtsgeschichtlichen Argumentierens nimmt sich um so merkw\u00fcrdiger aus, als fast gleichzeitig Rainer Hamm, unbestritten ein renommierter Jurist, das entgegengesetzte Verfahren zum Nachweis daf\u00fcr w\u00e4hlte, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Helmut Kohl von der Zahlung einer Geldbu\u00dfe abh\u00e4ngig gemacht worden sei, anstatt ihm seine absolute Unschuld zu attestieren: Schlie\u00dflich stamme der Untreueparagraph (\u00a7 266 StGB) in seiner heutigen Formulierung aus der Nazi-Zeit. Ein sch\u00f6nes Beispiel f\u00fcr die Vielseitigkeit der juristischen Methode und den ergebnisorientierten, zielbewussten Umgang vieler Juristen mit ihrem Methodeninstrumentarium: Je nach gew\u00fcnschtem Ergebnis greift man mal in das eine, mal in das andere Argumentationsfach.<\/p>\n<p>W\u00fcrden sich Juristen mehr mit der Justiz im Dritten Reich besch\u00e4ftigen, so w\u00fcrde ihnen ein Licht aufgehen: Unrecht kann auch im Gewande rechtlicher Formen auftreten. So wie die Nationalsozialisten scheinbar mit legalen Mitteln an die Macht gelangt sind, haben Juristen im weiteren Verlauf des Dritten Reiches auch die schlimmsten Unrechtshandlungen &#151; darunter mindestens 50.000 Todesurteile &#151; mit dem Schein des Rechts versehen, selbst das schreiendste Unrecht als Recht hingestellt. Und was den Tatbeitrag der Juristen besonders lehrreich macht, ist die Methode ihres Vorgehens: Indem sie ihre Entscheidungen mit dem Schein der Glaubw\u00fcrdigkeit versahen, gew\u00e4hrten sie den Machthabern eine weitaus wirksamere Unterst\u00fctzung, als dies bei Anordnungen von offensichtlich weisungsgebundenen Richtern der Fall gewesen w\u00e4re. Mit dem Einsatz ihres gesamten juristischen Methodeninstrumentariums verrechtlichten sie das Unrecht, legitimierten sie den Terror, errichteten sie vor dem Unrecht eine Legalit\u00e4tsfassade. Sie kamen nicht trotz ihrer gediegenen juristischen Ausbildung, sondern mit Hilfe der noch zu demokratischen Zeiten erlernten Rechtstechniken zu ihren m\u00f6rderischen Ergebnissen.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\">Bet&auml;tigung &#132;christ&shy;li&shy;cher N&auml;chs&shy;ten&shy;liebe&#148; verboten<\/h5>\n<p>Wo liegen die tieferen Ursachen f\u00fcr das strikte Festhalten an dem Verbot der altruistischen Rechtsberatung? Geht es um die Einnahmequellen? Unentgeltliche Rechtsberatung bedeutet aber keine Konkurrenz f\u00fcr den Berufsstand. Stellt altruistisches Handeln etwa die Selbstgewissheit einer allein am Profitstreben ausgerichteten Gesellschaft in Frage? Ist es die Verunsicherung, die f\u00fcr das Wertesystem einer \u00fcberwiegend kapitalistisch strukturierten Gesellschaft von Menschen ausgeht, die sich in ihrem Handeln nicht nur vom Eigennutz, sondern auch vom Gedanken an Solidarit\u00e4t und an das Gemeinwohl leiten lassen?<\/p>\n<p>Auf eben eine solche Verachtung des Altruismus l\u00e4uft es jedenfalls hinaus, wenn in dem f\u00fchrenden Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz von Rennen-Caliebe ausgef\u00fchrt wird, dass im Bereich, der Rechtsberatung auch die Bet\u00e4tigung von &#132;christlicher N\u00e4chstenliebe&#148; und &#132;sozialem Engagement&#148; verboten sei, so, als lie\u00dfe sich in einer zunehmend verrechtlichten Welt humanit\u00e4re Hilfe von rechtlicher Beratung trennen. Hier fragt man sich unwillk\u00fcrlich, wie lange ein vielleicht urspr\u00fcnglich sozial und sensibel denkender Mensch der noch immer auf das rein Technokratische reduzierten Juristenausbildung ausgesetzt sein muss, bis er unreflektiert solche Formulierungen in Druck gibt. Nicht nur im &#132;Internationalen Jahr des Ehrenamtes&#148;, zu dem das Jahr 2001 erkl\u00e4rt worden ist, vernimmt man aus Politikerm\u00fcndern viele wohlklingende Appelle an Gemeinsinn und Hilfsbereitschaft. All diese Mahnungen werden unglaubw\u00fcrdig, wenn gleichzeitig mit der Aufrechterhaltung und Praktizierung des RBerG Altruismus und Solidarit\u00e4t als Rechtsbruch denunziert werden.<\/p>\n<p>Deshalb ist das Recht eine viel zu wichtige Sache, als dass man es den Juristen allein \u00fcberlassen darf. Wie jede demokratische Institution bedarf auch das Recht der Partizipation des B\u00fcrger der R\u00fcckkoppelung eben durch den B\u00fcrger. Deshalb ist es die Aufgabe aller, sich um das Recht zu k\u00fcmmern, in aktiver Einmischung \u00fcber die M\u00f6glichkeiten zur Verwirklichung des Rechts nachzudenken und dar\u00fcber, wie mit den Mitteln des Rechts Machtmissbrauch und Willk\u00fcr zu verhindern, wie Gleichheit und sozialer Aus-gleich herzustellen und Grundrechte zu sch\u00fctzen sind.<\/p>\n<p>Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht auf die dem Gericht vorliegende Verfassungsbeschwerde des Autors (abrufbar im Internet unter www.dfg-vk.de\/4_ 3\/2000_2_a.htm ) uns endlich von der nationalsozialistischen Altlast .des Verbots der ehrenamtlichen Rechtsberatung befreien wird.<\/p>\n<p><i>Literatur: Kramer, Helmut 2000: Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken; in: Kritische Justiz 3 2000, S. 600-606<\/i><\/p>\n<p>Kategorie: vorg\u00e4nge: Artikel<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2616,2645],"tags":[],"autoren":[],"class_list":["post-14566","termin","type-termin","status-publish","hentry","category-2616","category-fritz-bauer-preis"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 - Ein Anachronismus gegen den Altruismus - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/2001\/das-rechtsberatungsgesetz-von-1935-ein-anachronismus-gegen-den-alturismus-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 - Ein Anachronismus gegen den Altruismus - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Helmut Kramer Aus: vorg\u00e4nge Nr. 155 (Heft 3\/2001), S.193-200 Darf der Rechtsstaat es seinen B\u00fcrgern verwehren, einander uneigenn\u00fctzig mit Hilfe und Ratschl\u00e4gen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer justizf\u00f6rmigen Unrechts werden? 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