{"id":14938,"date":"2020-08-30T10:24:08","date_gmt":"2020-08-30T08:24:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu_kritik\/"},"modified":"2020-08-30T10:24:08","modified_gmt":"2020-08-30T08:24:08","slug":"hu_kritik","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu_kritik\/","title":{"rendered":"Abschied von der Friedensstaatlichkeit?"},"content":{"rendered":"<h5><span id=\"stellungnahme-zum-entwurf-eines-weissbuchs-zur-sicherheitspolitik-deutschlands-und-zur-zukunft-der-bundeswehr-vom-28-april-2006\">Stellung&shy;nahme zum Entwurf eines &bdquo;Wei&szlig;buchs zur Sicher&shy;heits&shy;po&shy;litik Deutsch&shy;lands und zur Zukunft der Bundeswehr&ldquo; vom 28. April 2006 <\/span><\/h5>\n<p>Im Mai 2006 wurde der Entwurf des Bundesverteidigungsministeriums f\u00fcr ein &#8222;Wei\u00dfbuch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr&#8220; in der \u00d6ffentlichkeit bekannt. Grunds\u00e4tzlich ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass die Perspektiven f\u00fcr die deutsche Verteidigungs- bzw. Milit\u00e4rpolitik in einem neuen Grundlagentext ausf\u00fchrlich dargestellt werden, nachdem das letzte Wei\u00dfbuch zu dieser Thematik 1994, also bereits vor \u00fcber einem Jahrzehnt, ver\u00f6ffentlicht wurde. Es ruft jedoch gravierende Bedenken hervor, dass im Mittelpunkt des neuen Entwurfs anstelle der bindenden Vorgaben unserer Verfassung politisch definierte, weltweite &#8222;deutsche Interessen&#8220; stehen.<\/p>\n<h5><span id=\"1-die-aufgabenstellung-der-deutschen-bundeswehr-als-teil-der-vollziehenden-gewalt-ergibt-sich-aus-den-expliziten-vorgaben-der-verfassung-statt-dessen-definiert-der-entwurf-des-weissbuchs-die-aufgaben-der-bundeswehr-nach-massgabe-der-globalen-deutschen-interessen\">1. Die Aufga&shy;ben&shy;stel&shy;lung der deutschen Bundeswehr als Teil der &bdquo;voll&shy;zie&shy;henden Gewalt&ldquo; ergibt sich aus den expliziten Vorgaben der Verfassung. Statt dessen definiert der Entwurf des Wei&szlig;buchs die Aufgaben der Bundeswehr nach Ma&szlig;gabe der globalen &bdquo;deutschen Interessen&ldquo;.<\/span><\/h5>\n<p>Als Reaktion auf den inhumanen und kriegerischen Charakter des NS-Regimes bringt das 1949 verabschiedete Grundgesetz die Absage an den Krieg und die Gewaltanwendung gegen\u00fcber anderen V\u00f6lkern in mehreren Normen explizit zum Ausdruck: So verbietet das Gebot der Friedenstaatlichkeit, Artikel 26 Grundgesetz (GG), jegliche St\u00f6rung des friedlichen Zusammenlebens der V\u00f6lker und schon die Vorbereitung eines Angriffskriegs. [1] Artikel 25 GG verleiht den &#8222;allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts&#8220; Vorrang vor den Gesetzen der Bundesrepublik. Zu diesen &#8222;allgemeinen Regeln&#8220; geh\u00f6rt nach einhelliger Meinung auch das in Artikel 2 Ziffer 4 der UNO-Satzung verankerte Gewaltverbot. [2] Ferner erm\u00e4chtigt das Grundgesetz in Artikel 24 Absatz 2 den Bund zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit, dessen Zweck die &#8222;Wahrung des Friedens&#8220; ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. November 2001 die Bedeutung dieser verfassungsm\u00e4\u00dfigen Zweckbestimmung hervorgehoben. Danach ist &#8222;auch die Umwandlung eines urspr\u00fcnglich den Anforderungen des Artikel 24 Absatz 2 GG entsprechenden Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet&#8220;, verfassungsrechtlich untersagt. [3]<\/p>\n<p>Im Einklang mit diesen Vorgaben beschr\u00e4nkt Artikel 87 a GG den Handlungsrahmen der deutschen Streitkr\u00e4fte auf die &#8222;Verteidigung&#8220; sowie auf Eins\u00e4tze aufgrund besonderer Zulassung durch das Grundgesetz selbst. [4] Was der Verfassungsbegriff der &#8222;Verteidigung&#8220; bedeutet, ist in der Rechtswissenschaft allerdings umstritten: Aus entstehungsgeschichtlicher Sicht spricht vieles f\u00fcr die Auffassung, dass sich dieser Begriff auf den in Artikel 115 a GG definierten &#8222;Verteidigungsfall&#8220; bezieht, mithin einen Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt zur Voraussetzung hat. [5] Dem gegen\u00fcber gehen andere Autoren von einem v\u00f6lkerrechtlichen Verteidigungsbegriff aus, der auch z. B. milit\u00e4rische Hilfeleistungen bei einem Angriff auf B\u00fcndnispartner im Rahmen des NATO-Vertrages umfasst. [6] Ein Einsatz der Bundeswehr &#8222;zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung \u00f6konomischer oder politischer Interessen&#8220; w\u00e4re dagegen nicht vom Verteidigungsbegriff gedeckt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. 6. 2005 richtig feststellte. [7]<\/p>\n<p>Im Entwurf des Wei\u00dfbuchs hei\u00dft es zwar zu Beginn des 3. Kapitels: &#8222;Grundgesetz (GG) und V\u00f6lkerrecht bilden die Grundlage f\u00fcr alle Eins\u00e4tze deutscher Streitkr\u00e4fte im Inland wie im Ausland&#8220; (S. 43). Es fehlt dann jedoch jeglicher Hinweis auf das Gebot der Friedensstaatlichkeit (Artikel 26 GG) sowie auf die Geltung der &#8222;allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts&#8220; gem\u00e4\u00df Artikel 25 GG. Beide f\u00fcr den Einsatz deutscher Streitkr\u00e4fte elementare Normen werden nicht der Erw\u00e4hnung f\u00fcr wert befunden. Artikel 87 a GG, immerhin die &#8222;Grundnorm f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates zu seiner Armee&#8220; [8], wird nur beil\u00e4ufig bei der Abgrenzung von Eins\u00e4tzen zur Verteidigung gegen\u00fcber Eins\u00e4tzen im Inland im Verteidigungs- oder Spannungsfall erw\u00e4hnt (S. 45). Richtig wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 verwiesen, wonach Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr &#8222;im Rahmen und nach den Regeln&#8220; der Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit gem\u00e4\u00df Artikel 24 Absatz 2 GG zul\u00e4ssig sind. [9] Auf den Inhalt der zentralen &#8222;Regeln&#8220; dieser Systeme, n\u00e4mlich die UNO-Satzung und den NATO-Vertrag, wird dann jedoch nicht n\u00e4her eingegangen. Statt dessen wird apodiktisch behauptet: &#8222;Auf dieser Grundlage beteiligt sich die Bundeswehr an internationaler Konfliktverh\u00fctung und Krisenbew\u00e4ltigung einschlie\u00dflich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus&#8220; (S. 43). Die im V\u00f6lkerrecht strittige Frage, ob Milit\u00e4reins\u00e4tze auf dem Territorium von Staaten, auf dem Terroristen vermutet werden (&#8222;Krieg gegen den Terrorismus&#8220; in der Diktion des US-amerikanischen Pr\u00e4sidenten Bush), \u00fcberhaupt mit den Bestimmungen der UNO-Satzung vereinbar sind [10], bleibt dabei ausgeklammert. Auch l\u00e4sst sich das Ziel der &#8222;internationalen Konfliktverh\u00fctung und Krisenbew\u00e4ltigung&#8220; kaum noch unter den Begriff der &#8222;Verteidigung&#8220;, wie ihn Artikel 87 a GG verwendet, subsumieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Ziel der internationalen Konfliktverh\u00fctung wie im Entwurf des Wei\u00dfbuchs am Betroffensein &#8222;deutscher Interessen&#8220; orientiert:\u00a0<\/p>\n<p>&#8222;Vorrangige Interessen deutscher Sicherheitspolitik bestehen darin, die europ\u00e4ische sowie transatlantische Sicherheit und Stabilit\u00e4t zu st\u00e4rken, den Wohlstand des Landes durch einen freien und ungehinderten Welthandel zu erm\u00f6glichen, Krisen und Konflikte, die Deutschlands Sicherheit beeintr\u00e4chtigen, vorbeugend einzud\u00e4mmen und zu bew\u00e4ltigen, die Grunds\u00e4tze der Demokratie, die internationale Geltung der Menschenrechte und die weltweite Respektierung des V\u00f6lkerrechts zu bef\u00f6rdern, sowie die Kluft zwischen armen und reichen Weltregionen zu \u00fcberwinden&#8220; (S. 9\/10).<\/p>\n<p>Eine Regierung kann solche Zielvorstellungen im Wege internationaler politischer Einflussnahme verfolgen. Sie d\u00fcrfen aber nicht als Legitimation f\u00fcr kriegerische Interventionen herangezogen werden. Das vage Ziel globaler &#8222;Sicherheit&#8220; bietet keine verfassungsrechtliche Erm\u00e4chtigung f\u00fcr Bundeswehreins\u00e4tze. Milit\u00e4rische Aggressionen gegen andere Staaten, die m\u00f6glicherweise den &#8222;freien und ungehinderten Welthandel&#8220; behindern, versto\u00dfen gegen die in Artikel 26 GG verankerte Pflicht zur Friedensstaatlichkeit sowie gegen das nach Artikel 25 GG geltende v\u00f6lkerrechtliche Gewaltverbot. Dar\u00fcber hinaus \u00fcberschreiten sie den in Artikel 87 a GG festgelegten Rahmen der &#8222;Verteidigung&#8220; als einzige Aufgabe der Bundeswehr neben den unter engen Voraussetzungen in Artikel 87 a Absatz 3 und 4 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG\u00a0 zugelassenen Eins\u00e4tzen im Inneren.<\/p>\n<h5><span id=\"2-statt-das-ziel-der-friedenswahrung-als-essential-der-modernen-voelkerrechtsordnung-sowie-des-handelns-der-uno-organe-in-den-mittelpunkt-zu-stellen-degradiert-das-weissbuch-die-uno-zu-einem-blossen-instrument-der-legitimationsbeschaffung-fuer-militaerische-interventionen\">2. Statt das Ziel der Friedens&shy;wah&shy;rung als Essential der modernen V&ouml;lker&shy;rechts&shy;ord&shy;nung sowie des Handelns der UNO-Organe in den Mittelpunkt zu stellen, degradiert das Wei&szlig;buch die UNO zu einem blo&szlig;en Instrument der Legiti&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;be&shy;schaf&shy;fung f&uuml;r milit&auml;&shy;ri&shy;sche Inter&shy;ven&shy;ti&shy;o&shy;nen.<\/span><\/h5>\n<p>Der haupts\u00e4chliche Anlass f\u00fcr die Gr\u00fcndung der UNO im Jahre 1945 war der Wunsch, &#8222;k\u00fcnftige Geschlechter vor der Gei\u00dfel des Krieges zu bewahren&#8220;, die in zwei Weltkriegen unsagbares Leid \u00fcber die Menschheit gebracht hat. [11] Dem gem\u00e4\u00df bestimmt Artikel 2 Ziffer 4 der UNO-Satzung: &#8222;Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh\u00e4ngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt&#8220;. Ende des Jahres 1974 einigte sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen nach langem Ringen auch auf eine Definition dessen, was unter &#8222;Aggression&#8220; zu verstehen ist. Das Spektrum der unzul\u00e4ssigen Aggressionshandlungen reicht danach von der milit\u00e4rischen Invasion \u00fcber die Bombardierung, die Blockade von H\u00e4fen und K\u00fcsten u. a. bis hin zur Entsendung bewaffneter Banden oder S\u00f6ldner in einen anderen Staat. [12]<\/p>\n<p>Von diesem als ius cogens (zwingendes Recht) anerkannten universellen Gewaltverbot l\u00e4sst die UNO-Satzung nur zwei Ausnahmen zu, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df Artikel 51 das Selbstverteidigungsrecht der Staaten bei einem bewaffneten Angriff sowie nach Ma\u00dfgabe des VII. Kapitels erfolgende Sanktionsma\u00dfnahmen, die vom Sicherheitsrat bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen beschlossen wurden. [13] Das nach den Terroranschl\u00e4gen am 11. September 2001 vor allem von der Regierung der USA sowie ihr nahestehenden V\u00f6lkerrechtlern beanspruchte Recht auf F\u00fchrung eines &#8222;Pr\u00e4ventivkrieges&#8220; hat bisher mit guten Gr\u00fcnden noch keine Anerkennung als V\u00f6lkergewohnheitsrecht gefunden. [14]<\/p>\n<p>Der Entwurf des Wei\u00dfbuchs nennt als zentrale Ziele der UNO &#8222;die Bewahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Durchsetzung der Menschenrechte sowie der wirtschaftliche und soziale Fortschritt aller V\u00f6lker&#8220;. Dann aber wird das Verh\u00e4ltnis von Kriegsverh\u00fctung als Grundsatzaufgabe und der Zulassung milit\u00e4rischer Sanktionen als Ausnahmefall geradezu auf den Kopf gestellt: &#8222;Die einzigartige Bedeutung der Vereinten Nationen besteht darin, einen notwendig werdenden Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt mit der v\u00f6lkerrechtlichen Legitimit\u00e4t zu versehen&#8220; (S. 35). Der Weltsicherheitsrat wird damit zu einem blo\u00dfen Legitimationsbeschaffungsorgan f\u00fcr kriegf\u00fchrende Staaten herabgew\u00fcrdigt; die zentrale Aufgabe der Kriegsverh\u00fctung erscheint nur noch als nebens\u00e4chlich. Dieser Eindruck wird verst\u00e4rkt durch die Forderung nach einem &#8222;neuen Verst\u00e4ndnis&#8220; des Systems der UNO-Satzung, auf dessen Grundlage &#8222;das Recht auf Selbstverteidigung pr\u00e4zisiert und pr\u00e4ventives Eingreifen auf v\u00f6lkerrechtlich gesicherten Grundlagen geregelt werden&#8220; m\u00fcsse (S. 12). Damit macht sich das Wei\u00dfbuch die vor allem in den USA vertretene Vorstellung von der Legitimit\u00e4t des &#8222;Pr\u00e4ventivkrieges&#8220; zu eigen. [15]<\/p>\n<p>Des Weiteren wird im Entwurf des Wei\u00dfbuchs behauptet: &#8222;Nicht zuletzt auf Grund der Erfahrungen im Kosovo gewinnt auch im V\u00f6lkerrecht der Gedanke zunehmend Anerkennung, dass die Abwendung von humanit\u00e4ren Katastrophen, die Bek\u00e4mpfung terroristischer Bedrohungen und der Schutz der Menschenrechte den Einsatz von Zwangsma\u00dfnahmen erfordern k\u00f6nnen&#8220; (S. 35). Der nach wie vor politisch und v\u00f6lkerrechtlich umstrittene Einsatz der Bundeswehr im Kosovo-Krieg 1999 [16] wird als Vorbild genommen, um sowohl dem &#8222;Anti-Terror-Krieg&#8220; als auch der &#8222;humanit\u00e4ren Intervention&#8220; v\u00f6lkerrechtliche Legitimit\u00e4t zu verleihen und damit das Gewaltverbot empfindlich aufzuweichen. In der Tat w\u00fcrde die Anerkennung eines Rechts auf &#8222;humanit\u00e4re Intervention&#8220; nichts anderes als eine Einladung an m\u00e4chtige und kriegsbereite Staaten bedeuten, unter Berufung auf wirkliche oder vermeintliche Verletzungen von Menschenrechten nach ihrem politischen Belieben andere Staaten anzugreifen. [17] Mit der v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Anerkennung der humanit\u00e4ren Intervention gehe, so wurde schon kurz nach dem Kosovo-Krieg gewarnt, zwangsl\u00e4ufig die Gefahr einher, dass damit das Rad der V\u00f6lkerrechtsgeschichte wieder zur\u00fcckgedreht und der &#8222;Politik des Kanonenboots&#8220; wieder Geltung verschafft werde. [18] Mit dem Rechtfertigungsversuch im Entwurf des Wei\u00dfbuchs f\u00fcr Milit\u00e4reins\u00e4tze bei humanit\u00e4ren Katastrophen, Menschenrechtsverletzungen und terroristischen Bedrohungen wird ein verh\u00e4ngnisvoller Schritt zur\u00fcck zur Anerkennung des bellum iustum, zur Vorstellung vom &#8222;gerechten Krieg&#8220; vollzogen und damit eine der wichtigsten Errungenschaften des modernen V\u00f6lkerrechts, der universelle Grundsatz des Gewaltverzichts zwischen den Staaten, preisgegeben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen zeigen die Entwicklungen im Irak und in Afghanistan auf drastische Weise das Versagen einer Politik, die vor allem auf Milit\u00e4rinterventionen setzt und dabei sowohl die Schaffung besserer Existenzbedingungen f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung als auch die Instrumente ziviler Konfliktbearbeitung vernachl\u00e4ssigt. [19] Angesichts des Bekanntwerdens neuer Anschlagspl\u00e4ne in Gro\u00dfbritannien ist der Einsch\u00e4tzung beizupflichten, dass mit dem &#8222;Krieg gegen den Terrorismus &#8230; die Welt um nichts sicherer, sondern um ein Vielfaches unsicherer geworden&#8220; ist. [20]<\/p>\n<h5><span id=\"3-die-zunehmende-verwischung-der-grenze-zwischen-krieg-und-frieden-vor-allem-aber-die-wiederbelebung-der-lehre-vom-gerechten-krieg-und-die-abkehr-vom-voelkerrechtlichen-gewaltverbot-haben-gravierende-auswirkungen-auch-auf-die-geltung-der-freiheitsrechte-in-der-bundesrepublik-deutschland\">3. Die zunehmende Verwischung der Grenze zwischen Krieg und Frieden, vor allem aber die Wieder&shy;be&shy;le&shy;bung der Lehre vom &bdquo;gerechten Krieg&ldquo; und die Abkehr vom v&ouml;lker&shy;recht&shy;li&shy;chen Gewalt&shy;verbot haben gravierende Auswir&shy;kungen auch auf die Geltung der Freiheits&shy;rechte in der Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutsch&shy;land.<\/span><\/h5>\n<p>Insbesondere im Rahmen der gegenw\u00e4rtigen Debatte um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz [21] l\u00e4sst sich eine Aufweichung der rechtlichen Grenze zwischen Krieg und Frieden beobachten. Einige Regierungspolitiker vertreten die auch im Wei\u00dfbuch (S. 44) anklingende Auffassung, dass bei einem Terroranschlag mithilfe eines entf\u00fchrten Flugzeugs wie am 11. September 2001 in den USA (sog. Renegade-Fall) Kriegsrecht anwendbar sei. [22] Das vom Bundesverfassungsgericht statuierte Verbot, Leben gegen Leben abzuw\u00e4gen und durch den Abschuss des betreffenden Flugzeugs neben den Terroristen auch die unschuldigen Passagiere zu t\u00f6ten, w\u00fcrde danach in diesem Fall nicht gelten. Damit wird f\u00fcr den Fall eines Terroranschlags in Deutschland eine Art verfassungsrechtlicher Ausnahmezustand konstruiert, der unter Verzicht auf die Feststellung des Verteidigungsfalles gem\u00e4\u00df Artikel 115 a GG dem Staat die Dispositionsbefugnis \u00fcber so elementare Grundrechte wie das Recht auf Leben (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) sowie die Menschenw\u00fcrdegarantie (Artikel 1 Absatz 1 GG) einr\u00e4umt. In der Tat behaupten Autoren wie z. B. Christof Gramm, Referatsleiter im Bundesverteidigungsministerium, in diesem Zusammenhang, dass in &#8222;Extremlagen&#8220; die &#8222;Aufopferung des Lebens der einen&#8220; im Namen der &#8222;Gemeinschaftsgebundenheit&#8220; zul\u00e4ssig sei. [23] Eine solche totale Inpflichtnahme des B\u00fcrgers durch den Staat bis hin zur (unfreiwilligen!) Opferung des Lebens ist kennzeichnend f\u00fcr einen extrakonstitutionellen Kriegszustand, nicht aber f\u00fcr die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Diese hat n\u00e4mlich selbst f\u00fcr den Verteidigungsfall genaue Regeln in Gestalt der Artikel 115 a ff. GG aufgestellt und nur die Einschr\u00e4nkung von bestimmten Grundrechten vorgesehen (Artikel 12 a\u00a0 Absatz 4 &#150; 6, Artikel 17 a Absatz 2 GG).<\/p>\n<p>Zu bef\u00fcrchten steht nunmehr, dass die Involvierung Deutschlands in kriegerische Auseinandersetzungen in Krisengebieten sowie auch im Zuge weltweiter Terrorbek\u00e4mpfung nach Ma\u00dfgabe des Wei\u00dfbuchs gravierende Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen jenseits der Verfassung nach sich ziehen werden &#150; entsprechende Argumentationsmuster finden bereits jetzt Eingang in den \u00f6ffentlichen Diskurs: Wenn schon die Aufopferung von Menschenleben in &#8222;extremen Bedrohungslagen&#8220; als legitim erscheint, ergeben sich umso weniger Bedenken gegen Freiheitsentziehungen f\u00fcr Terrorverd\u00e4chtige und f\u00fcr das ganze Arsenal heimlicher \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, wie sie nicht nur in den USA nach dem 11. September 2001 praktiziert werden. [24] So plant die Bundesregierung denn auch, die durch das &#8222;Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz&#8220; vom 9. Januar 2002 [25] geschaffenen weit reichenden \u00dcberwachungsbefugnisse der deutschen Geheimdienste nicht nur f\u00fcr die Zukunft beizubehalten, sondern k\u00fcnftig auch auf die Aufkl\u00e4rung bestimmter &#8222;verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Inland&#8220; auszudehnen. [26]<br \/>Parallel dazu spricht der Entwurf des Wei\u00dfbuchs von einer &#8222;Erweiterung des Einsatzspektrums deutscher Streitkr\u00e4fte im Inland&#8220;, ohne allerdings konkrete Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine daf\u00fcr notwendige Verfassungs\u00e4nderung zu unterbreiten. Immerhin wird die Richtung vorgegeben: Die Bundeswehr muss danach &#8222;immer dann eingesetzt werden k\u00f6nnen, wenn nur sie \u00fcber die erforderlichen F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt, um den Schutz der Bev\u00f6lkerung oder kritischer Infrastruktur zu gew\u00e4hrleisten&#8220; (S. 45). Die Umsetzung dieser Vorstellungen w\u00fcrde zu einer erheblichen Kompetenzverschiebung im Verh\u00e4ltnis zwischen Polizeien und Milit\u00e4r in Deutschland f\u00fchren und damit betr\u00e4chtliche Auswirkungen auf die zivilgesellschaftlichen Strukturen zeitigen.<\/p>\n<h5><span id=\"4-die-gefaehrdung-von-leben-und-gesundheit-der-zur-weltweiten-durchsetzung-politischer-interessen-jenseits-der-verteidigung-eingesetzten-soldatinnen-und-soldaten-laesst-sich-aus-der-verfassung-nicht-rechtfertigen\">4. Die Gef&auml;hrdung von Leben und Gesundheit der zur weltweiten Durch&shy;set&shy;zung politischer Interessen jenseits der Vertei&shy;di&shy;gung einge&shy;setzten Soldatinnen und Soldaten l&auml;sst sich aus der Verfassung nicht recht&shy;fer&shy;ti&shy;gen.<\/span><\/h5>\n<p>Nach dem Entwurf des Wei\u00dfbuchs wird der soldatische Dienst u.a. durch eine &#8222;sehr weit reichende Treuepflicht, die auch den Einsatz des eigenen Lebens verlangt&#8220;, gekennzeichnet (S. 45). Zwar hei\u00dft es dann weiter: &#8222;\u00dcberlebensf\u00e4higkeit und Schutz von Personal und Infrastruktur sind unabdingbare Grundvoraussetzungen f\u00fcr die Auftragserf\u00fcllung und Ausdruck der F\u00fcrsorgeverpflichtung des Staates gegen\u00fcber den Angeh\u00f6rigen der Bundeswehr. Soldatinnen und Soldaten im Einsatz haben Anspruch auf den bestm\u00f6glichen Schutz&#8220; (S. 75).<\/p>\n<p>Es ist aber geradezu kennzeichnend f\u00fcr Milit\u00e4reins\u00e4tze, dass dabei neben der von sog. &#8222;Kollateralsch\u00e4den&#8220; in hohem Ausma\u00df betroffenen Zivilbev\u00f6lkerung auch die beteiligten Soldatinnen und Soldaten mit ihrer Verwundung oder ihrem Tod rechnen m\u00fcssen. Dies l\u00e4sst sich zwar durch die Notwendigkeit der Verteidigung des eigenen Landes legitimieren, nicht aber durch blo\u00dfe politische oder \u00f6konomische Interessen, zu deren Durchsetzung die Milit\u00e4rangeh\u00f6rigen weltweit eingesetzt werden sollen. Hierbei werden sie wie zur Zeit imperialistischer Eroberungsz\u00fcge zur Verf\u00fcgungsmasse der jeweiligen Befehlshaber herabgew\u00fcrdigt und als &#8222;Humanressource&#8220; f\u00fcr fragw\u00fcrdige Zwecke instrumentalisiert.<br \/>Zwar ergibt sich aus \u00a7 11 Soldatengesetz die Pflicht zum Gehorsam gegen\u00fcber Befehlen der Vorgesetzten. Zugleich statuieren das Soldatengesetz sowie das Grundgesetz aber rechtliche Grenzen der milit\u00e4rischen Befehlsbefugnis. So darf ein Befehl u. a. nur zu dienstlichen Zwecken erteilt werden, anderenfalls braucht er nach \u00a7 11 Absatz 1 Satz 3 Soldatengesetz nicht befolgt zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2005 ausf\u00fchrte, ist ein Befehl nur dann in diesem Sinne zu &#8222;dienstlichen Zwecken&#8220; erteilt, &#8222;wenn ihn der milit\u00e4rische Dienst erfordert, um die durch die Verfassung festgelegten Aufgaben der Bundeswehr zu erf\u00fcllen&#8220;. [27] Dies ist bei Milit\u00e4reins\u00e4tzen, die nicht der Verteidigung, sondern der Durchsetzung politischer oder \u00f6konomischer Ziele dienen, aber gerade nicht der Fall. [28]<\/p>\n<p>Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass die deutschen Streitkr\u00e4fte als Teil der &#8222;vollziehenden Gewalt&#8220; gem\u00e4\u00df Artikel 1 Absatz 3 GG ebenso wie die anderen Staatsgewalten einer strikten Grundrechtsbindung unterliegen. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung mit Recht gefolgert, dass auch den Soldatinnen und Soldaten die Freiheit des Gewissens gem\u00e4\u00df Artikel 4 Absatz 1 GG zusteht. [29] Ebenso entfalten die anderen Grundrechte ihre Schutzwirkung auch zugunsten von Milit\u00e4rangeh\u00f6rigen, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich durch den Gesetzgeber auf der Grundlage des Artikel 17 a GG eingeschr\u00e4nkt wurden. Im Entwurf des Wei\u00dfbuchs fehlt indessen jeglicher Hinweis darauf.<\/p>\n<p><i>Prof. Dr. Martin Kutscha <br \/>\u00a0<br \/><\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1\u00a0Dazu jetzt ausf\u00fchrlich Schiedermair, Der internationale Frieden und das Grundgesetz, Baden-Baden 2006, S. 100 ff., ferner BVerwG, NJW 2006, 77 (81).<\/p>\n<p>2\u00a0Vgl. nur BVerfGE 104, 151 (213); BVerwG, NJW 2006, 77 (82 u. 93).<\/p>\n<p>3 \u00a0BVerfGE a. a. O.<\/p>\n<p>4\u00a0Geregelt in Art. 87 a Abs. 3 u. 4, Art. 35 Abs. 2 u. 3 GG.<\/p>\n<p>5\u00a0So z. B. Arndt, Bundeswehreinsatz f\u00fcr die UNO, D\u00d6V 1992, 618; Deiseroth, Die Beteiligung Deutschlands am kollektiven Sicherheitssystem der Vereinten Nationen aus verfassungsrechtlicher Sicht, NJ 1993, 145 (149); ausf\u00fchrlich dazu Kutscha, &#8222;Verteidigung&#8220; &#150; vom Wandel eines Verfassungsbegriffs, KJ 2004, 228 (232 f.).<\/p>\n<p>6\u00a0So z. B. Baldus, in:\u00a0 v. Mangoldt\/Klein\/Starck, Grundgesetz, Bd. 3, 5. Aufl. M\u00fcnchen 2005, Art. 87 a, Rdnr. 43; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. III, T\u00fcbingen 2000, Art. 87 a, Rdnr. 17.<\/p>\n<p>7\u00a0BVerwG, NJW 2006, 77 (81).<\/p>\n<p>8\u00a0D\u00fcrig, in: Maunz\/D\u00fcrig, Grundgesetz, Art. 87 a Rdnr. 5 (1971).<\/p>\n<p>9\u00a0BVerfGE 90, 286 (LS 1 u. S. 345).<\/p>\n<p>10\u00a0Vgl. nur Blumenwitz, Einsatzm\u00f6glichkeiten der Bundeswehr im Kampf gegen den Terrorismus, ZRP 2002, 102 (104 f.); Frowein, Der Terrorismus als Herausforderung f\u00fcr das V\u00f6lkerrecht, Za\u00f6RV 62 (2002), 879 (889).<\/p>\n<p>11\u00a0So der erste Satz der Pr\u00e4ambel der UNO-Satzung; vgl. v. Bredow (Hrsg.), Geschichte und Organisation der UNO, K\u00f6ln 1980, S. 9 f.<\/p>\n<p>12\u00a0Wiedergabe der UNO-Resolution 3314 bei Frank, in: AK-GG, 3. Aufl. Neuwied 2001, Art. 26, Rdnr. 40.<\/p>\n<p>13\u00a0Vgl. dazu BVerwG, NJW 2006, 77 (93); Paech\/Stuby, V\u00f6lkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2001, S. 539 ff.<\/p>\n<p>14\u00a0Vgl. Murswiek, Die amerikanische Pr\u00e4ventivkriegsstrategie und das V\u00f6lkerrecht, NJW 2003, 1014 sowie BVerwG, NJW 2006, 77 (95).<\/p>\n<p>15\u00a0Vgl. Neu, Verteidigung grenzenlos, Bl\u00e4tter f. dt. u. intern. Politik 2006, 788.<\/p>\n<p>16\u00a0Dazu z. B. die Beitr\u00e4ge in Lutz (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg, Baden-Baden 2000.<\/p>\n<p>17\u00a0Vgl. z. B. Deiseroth, &#8222;Humanit\u00e4re Intervention&#8220; und V\u00f6lkerrecht, NJW 1999, 3084; Denninger, Menschenrechte, Menschenw\u00fcrde und staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t, ZRP 2000, 192 (193 f.).<\/p>\n<p>18\u00a0Epping, Nachbetrachtung: Der Kosovo-(Kampf-)Einsatz der Bundeswehr, in: Ders. u. a. (Hrsg.), Festschrift f\u00fcr Knut Ipsen, M\u00fcnchen 2000, S. 615 (649)<\/p>\n<p>19\u00a0Vgl. dazu nur das &#8222;Friedensgutachten 2006&#8220; der Friedensforschungsinstitute, M\u00fcnster 2006; Hauswedell, Erweiterte Sicherheit und milit\u00e4rische Entgrenzung, Bl\u00e4tter f. dt. u. intern. Politik 2006, 721.<\/p>\n<p>20\u00a0So der Leitartikel der &#8222;Berliner Zeitung&#8220; v. 11. 8. 2006.<\/p>\n<p>21\u00a0BVerfG, NJW 2006, 751.<\/p>\n<p>22\u00a0So Sch\u00e4uble, FR v. 4. 5. 2006, Jung, Berliner Zeitung v. 16. 6. 2006, Wiefelsp\u00fctz, RuP 2006, 71; dazu ausf\u00fchrlich Kutscha, Terrorbek\u00e4mpfung jenseits der Grundrechte? Erscheint in RuP 4\/2006.<\/p>\n<p>23\u00a0Gramm, Der wehrlose Verfassungsstaat? DVBl. 2006, 653 (661); gleichsinnig Pawlik, \u00a7 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes &#150; ein Tabubruch? JZ 2004, 1045 (1053).<\/p>\n<p>24\u00a0Vgl. dazu Arzt, Polizeiliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen in den USA, Frankfurt 2004, Marx, &#8222;Globaler Krieg gegen Terrorismus&#8220; und territorial gebrochene Menschenrechte, KJ 2006, 151.<\/p>\n<p>25\u00a0BGBl. I 2002, 361; dazu M\u00fcller-Heidelberg u. a. (Hrsg.), Grundrechte-Report 2002, Reinbek 2002; Gro\u00df, Terrorbek\u00e4mpfung und Grundrechte, KJ 2002, 1.<\/p>\n<p>26\u00a0Vgl. FR v. 5. 7. 2006; vgl. zum Entwurf eines &#8222;Terrorismusbek\u00e4mpfungserg\u00e4nzungsgesetzes&#8220; auch die Pressemitteilung der Humanistischen Union Nr. 11\/2006 vom 9. 7. 2006.<\/p>\n<p>27\u00a0BVerwG, NJW 2006, 77 (80).<\/p>\n<p>28\u00a0Vgl. BVerwG a. a. O., S. 81.<\/p>\n<p>29\u00a0BVerwG a. a. O., S. 86.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"class_list":["post-14938","thema","type-thema","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Abschied von der Friedensstaatlichkeit? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu_kritik\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Abschied von der Friedensstaatlichkeit? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Stellung&shy;nahme zum Entwurf eines &bdquo;Wei&szlig;buchs zur Sicher&shy;heits&shy;po&shy;litik Deutsch&shy;lands und zur Zukunft der Bundeswehr&ldquo; vom 28. 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