{"id":6453,"date":"2008-08-21T16:22:00","date_gmt":"2008-08-21T14:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/feststellungsklage-gegen-die-zuteilung-einer-steueridentifikationsnummer\/"},"modified":"2021-08-30T15:37:57","modified_gmt":"2021-08-30T13:37:57","slug":"feststellungsklage-gegen-die-zuteilung-einer-steueridentifikationsnummer","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/feststellungsklage-gegen-die-zuteilung-einer-steueridentifikationsnummer\/","title":{"rendered":"Feststellungsklage gegen die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer"},"content":{"rendered":"<p>Aktualisierte Version 1.2 vom 21. August 2008<\/p>\n<h5>Text der Musterklage zum Download:<\/h5>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/MusterklageSteuerID_Vers1-2-2.doc\">Klagevorlage &#8211; mit anwaltlicher Vertretung (Word-Version)<\/a>\n<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/MusterklageSteuerID_Vers1-2_Formular-2.pdf\">Klagevordruck &#8211; ohne Anwalt (pdf-Formular)<\/a>\n<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/MusterklageSteuerID_Vers1-2_eigen-2.doc\">Klagevordruck &#8211; ohne Anwalt (Word-Version)<\/a> <\/li>\n<\/ul>\n<h5>Text der Muster&shy;klage:<\/h5>\n<p>[Name und Anschrift des bevollm&auml;chtigten Rechtsanwalts]<\/p>\n<p>Finanzgericht K&ouml;ln<br \/>Postfach 10 13 44<\/p>\n<p>50453 K&ouml;ln<\/p>\n<p><b>Az.: neu<\/b><\/p>\n<p>[Ortsangabe], ??.??.2008<\/p>\n<p>In dem Finanzrechtsstreit<br \/>[Name der Kl&auml;gerin\/des Kl&auml;gers] .\/. Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern<\/p>\n<p>wegen Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer<\/p>\n<p>zeigen wir an, dass wir den Kl&auml;ger\/die Kl&auml;gerin vertreten. Namens und in Vollmacht erheben wir<\/p>\n<p><b>Klage<\/b><\/p>\n<p>gegen die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer und beantragen festzustellen, dass die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer rechtswidrig war.<\/p>\n<p>Die Klage wird wie folgt<\/p>\n<p><b>begr&uuml;ndet:<\/b><\/p>\n<p><b>I.<\/b><\/p>\n<p><i>[Hier muss eine kurze Darstellung des Sachverhalts erfolgen: <br \/>Benachrichtigung &uuml;ber Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer per Mitteilung des Bundeszentralamts f&uuml;r Steuern vom ??.??.2008, erhalten am ??.??.2008, Angaben zu einem ggfs. durchgef&uuml;hrten Vorverfahren.]<\/i><\/p>\n<p><b>II.<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist <b>zul&auml;ssig<\/b>.<\/p>\n<p>Der Finanzrechtsweg ist gem&auml;&szlig; &sect; 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Die Vergabe einer Steueridentifikationsnummer ist eine Abgabenangelegenheit, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwaltung der Abgaben steht.<\/p>\n<p>Statthafte Klageart ist vorliegend die Feststellungsklage gem&auml;&szlig; &sect; 41 Abs. 1 FGO auf Feststellung des Nicht-Bestehens eines Rechtsverh&auml;ltnisses. Die Vergabe der Steueridentifikationsnummer ist ein im Steuerrecht wurzelndes gegenw&auml;rtiges, konkretes Rechtsverh&auml;ltnis.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>Eine Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Zu- bzw. Mitteilung der Steueridentifikationsnummer kein Verwaltungsakt i.S.v. &sect; &sect; 118 AO, 35 VwVfG ist (Tipke\/Kruse, AO\/FGO, &sect; 139b Rn. 3). Eine Regelung, die unmittelbar auf die Begr&uuml;ndung, &Auml;nderung oder Aufhebung von Rechten gerichtet ist, liegt nicht vor. Den Finanzbeh&ouml;rden und anderen (nicht-)&ouml;ffentlichen Stellen wird kraft Gesetzes erm&ouml;glicht, auf die Steueridentifikationsnummer zuzugreifen. Diese Zugriffsm&ouml;glichkeit ist jedoch nicht unmittelbare Folge der Mitteilung der Nummer gegen&uuml;ber dem B&uuml;rger, sondern ihrer Generierung und Speicherung bei den Finanzbeh&ouml;rden. Insofern stellt die Verwendung der Steueridentifikationsnummer eine mittelbare Folge ihrer Mitteilung dar.<\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>Die Feststellungsklage ist hier auch nicht subsidi&auml;r zu einer allgemeinen Leistungsklage. &sect; 41 Abs. 2 Satz 1 FGO ist seinem Zweck entsprechend einschr&auml;nkend auszulegen. Wo die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet, steht ihr nichts entgegen. Im vorliegenden Fall droht auch keine Umgehung der f&uuml;r Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen &uuml;ber Fristen und Vorverfahren. Kann eine streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil gekl&auml;rt werden, verbietet es sich, den Kl&auml;ger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen. In deren Rahmen w&auml;re das Rechtsverh&auml;ltnis, an dessen selbst&auml;ndiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, nur eine Vorfrage.<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Da der Kl&auml;ger durch die Zuteilung, Speicherung und Verwendung seiner Steueridentifikationsnummer sowie weiterer pers&ouml;nlicher Daten nach &sect; 139b Abs. 3 Abgabenordnung (AO) m&ouml;glicherweise in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wird, ist er zur Erhebung der Klage befugt ( &sect; 40 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das besondere rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ( &sect; 41 Abs. 1 FGO) der vorliegenden Klage liegt in der rechtlichen Kl&auml;rung, ob die Steueridentifikationsnummer auf Grundlage der Abgabenordnung vergeben werden durfte oder nicht. Das Feststellungsinteresse liegt hier bereits deshalb vor, weil die Klagebefugnis gegeben ist.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch <b>begr&uuml;ndet<\/b>.<\/p>\n<p>Die Vergabe von Steueridentifikationsnummern aufgrund von &sect; 139b AO ist rechtswidrig und verletzt den Kl&auml;ger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<\/p>\n<p><i>Informationelle Selbstbestimmung<\/i> ist das Recht des Einzelnen, grunds&auml;tzlich selbst &uuml;ber die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Jedem B&uuml;rger wird damit grunds&auml;tzlich das Recht garantiert, &uuml;ber die Preisgabe und die Verwendung seiner pers&ouml;nlichen Daten selbst entscheiden zu k&ouml;nnen (BVerfGE 65, 1 [43 f.]).<\/p>\n<p>&sect; 139b AO greift in diese grundrechtlich gesch&uuml;tzte Rechtsposition ein, da er die Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung von pers&ouml;nlichen Daten erm&ouml;glicht. Gespeichert werden vom Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern gem&auml;&szlig; &sect; 139b Abs. 3 AO die Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Familienname, fr&uuml;here Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen, K&uuml;nstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenw&auml;rtige oder letzte bekannte Anschrift, zust&auml;ndige Finanzbeh&ouml;rden und Sterbetag. Dazu ordnet &sect; 139b Abs. 6 bis 8 AO i.V.m. &sect; &sect; 2, 3 StIDV, 5 c der 2. BMeldD&Uuml;V die &Uuml;bermittlung meldebeh&ouml;rdlicher Daten an das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern an. Ferner werden die Finanzbeh&ouml;rden und andere (nicht-) &ouml;ffentliche Stellen zur Erhebung, Verwendung und Weitergabe der Identifikationsnummer erm&auml;chtigt. In &sect; 139b Absatz 2 der Abgabenordnung hei&szlig;t es dazu:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Die Finanzbeh&ouml;rden d&uuml;rfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erf&uuml;llung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdr&uuml;cklich erlaubt oder anordnet. Andere &ouml;ffentliche oder nicht &ouml;ffentliche Stellen d&uuml;rfen <br \/>1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbeh&ouml;rden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdr&uuml;cklich erlaubt oder anordnet (&#8230;)<br \/>2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder f&uuml;r den Zugriff erschlie&szlig;en, als dies f&uuml;r regelm&auml;&szlig;ige Daten&uuml;bermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbeh&ouml;rden erforderlich ist. <br \/>Vertragsbestimmungen und Einwilligungserkl&auml;rungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zul&auml;ssige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu erm&ouml;glichen, sind unwirksam.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Dieser Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist aus mehreren Gr&uuml;nden verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. <br \/>Soweit es um die Erm&auml;chtigung zur Erhebung, Verwendung und Weitergabe der Identifikationsnummer durch andere &ouml;ffentliche oder nicht &ouml;ffentliche Stellen nach &sect; 139b Abs. 2 AO geht, mangelt es an der <b>hinreichenden Bestimmtheit der Erm&auml;chtigungsgrundlage<\/b>.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>Das Bestimmtheitsgebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst. Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausf&uuml;hrende Verwaltung f&uuml;r ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsma&szlig;st&auml;be vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf&uuml;hren k&ouml;nnen. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene B&uuml;rger sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen kann. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs m&uuml;ssen in der Erm&auml;chtigung bereichsspezifisch, pr&auml;zise und normenklar festgelegt werden (BVerfG 1 BvR 1550\/07, Rn. 94). <\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>Erm&auml;chtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit die spezifische Funktion, eine hinreichend pr&auml;zise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Daten verst&auml;rkt (BVerfG 1 BvR 1550\/07, Rn. 96). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist es zumindest erforderlich, dass durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik eine hinreichende Konkretisierung m&ouml;glich ist und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilit&auml;t des Handelns der durch die Normen erm&auml;chtigten staatlichen Stellen gef&auml;hrdet sind (BVerfG 1 BvR 1550\/ 07, Rn. 100). Damit erh&ouml;ht das BVerfG die Bestimmtheitsanforderungen f&uuml;r einen Eingriff in den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Angesichts der erh&ouml;hten Gef&auml;hrdung des Grundrechtes im t&auml;glichen Leben treten neben die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen, spezielle bereichsspezifische Regelungen. <\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Insbesondere eine wirksame <b>Zweckbindung <\/b>f&uuml;r die Verwendung der Steueridentifikationsnummer fehlt in der Erm&auml;chtigungsgrundlage. Der unbestimmte Begriff der &#8222;<i>andere[n] &ouml;ffentliche[n] oder nicht &ouml;ffentliche[n] Stellen<\/i>&#8220; aus &sect; 139b Abs. 2 Satz 2 AO wird nicht n&auml;her definiert und ist auch einer einschr&auml;nkenden Auslegung nicht zug&auml;nglich. Es lie&szlig;e sich zwar daran denken, dass nur (nicht)&ouml;ffentliche Stellen gemeint sind, die Daten&uuml;bermittlungen mit dem Finanzamt vornehmen oder denen eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdr&uuml;cklich erlaubt. In Anbetracht der Vielzahl von Steuergesetzen und den dar&uuml;ber hinaus bestehenden M&ouml;glichkeiten zum&nbsp; Datenaustausch zwischen Finanz- und Sozialbeh&ouml;rden sowie Dritten ist f&uuml;r die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger nicht &uuml;berschaubar, welchen Stellen der Zugriff auf die Steueridentifikationsnummer gestattet ist. &sect; 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO er&ouml;ffnet den Finanzbeh&ouml;rden die M&ouml;glichkeit, die Steueridentifikationsnummer f&uuml;r s&auml;mtliche Formen des Datenaustausches mit &ouml;ffentlichen oder nicht&ouml;ffentlichen Stellen zu verwenden. Die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer durch nicht &ouml;ffentliche und &ouml;ffentliche Stellen und ist deshalb ein nicht gerechtfertigter und somit rechtswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<\/p>\n<p>Weiterhin bestehen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich der Regelung in &sect; 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AO dahingehend, dass die Erhebung und Verwendung von Daten an den Grundsatz der Erforderlichkeit und damit an eine Ermessensmodalit&auml;t (Tipke\/ Kruse, &sect; 139 b) gebunden wird. <br \/>Nicht hinreichend bestimmt ist auch &sect; 139b Abs. 4 Nr. 4 AO. Danach erfolgt die Speicherung, um Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach &uuml;ber- oder zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zust&auml;ndigen Stellen weiterleiten zu k&ouml;nnen. Diese Regelung macht nicht eingrenzend klar, um welche Gesetze es sich handelt. Im Gegenteil wird eine Erweiterung auf einen &uuml;ber das nationale Recht hinausgehenden Rechtskreis vorgenommen. Auch der Verweis auf &#8222;zust&auml;ndige Stellen&#8220; wirkt nicht begrenzend. Vielmehr erm&ouml;glicht es &sect; 139b Abs. 4 Nr. 4 AO, dass jeder, der nach in- oder ausl&auml;ndischem Recht eine Zust&auml;ndigkeit nachweisen kann, auf die Identifikationsnummer zugreifen darf, um Daten weiterzuleiten.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f&uuml;r &sect; 139b Abs. 4 Nr. 5 AO, der die Datenspeicherung zum Zwecke der Erf&uuml;llung der den Finanzbeh&ouml;rden durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben vorsieht. Es ist nicht auszuschlie&szlig;en, dass im Nachgang zur Einf&uuml;hrung der Identifikationsnummer neue Gesetze geschaffen werden, die den Finanzbeh&ouml;rden Aufgaben auferlegen, zu deren Erf&uuml;llung sie auf die Identifikationsnummer zugreifen m&uuml;ssen. Insofern kommt auch &sect; 139b Abs. 4 Nr. 5 AO keine begrenzende Funktion zu. Vielmehr ist eine beliebige Erweiterung der Datenverwendung m&ouml;glich. Aufgrund dieses Versto&szlig;es gegen das Gebot der pr&auml;zisen, bereichsspezifischen Zweckbindung ist die Speicherung der Daten beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern insoweit rechtswidrig, als sie zu den in Nr. 4 und 5 genannten Zwecken erfolgt. Ist schon die Speicherung der Identifikationsnummer rechtswidrig, so gilt dies erst recht f&uuml;r die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbeh&ouml;rden oder andere &ouml;ffentliche und nicht &ouml;ffentliche Stellen zu Zwecken des &sect; 139b Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO.<\/p>\n<p>Nach &sect; 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO d&uuml;rfen &ouml;ffentliche und nicht &ouml;ffentliche Stellen ihre Daten mit Hilfe der Steuernummer ordnen und f&uuml;r den Zugriff erschlie&szlig;en, soweit dies f&uuml;r die &Uuml;bermittlung an die Finanzbeh&ouml;rden erforderlich ist. Dies ist durch keinen Speicherungszweck in &sect; 139b Abs. 4 AO gedeckt, es sei denn man versteht Nr. 4 entsprechend. &Uuml;bermittlungserm&auml;chtigungen erlauben es der Beh&ouml;rde, die personenbezogenen Daten zu einem neuen Verwendungszweck zu verarbeiten. Sie sind also mit Zweck&auml;nderungen verbunden und m&uuml;ssen die daf&uuml;r geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen beachten. Der neue Verwendungszweck muss hinreichend normenklar geregelt und darf nicht unvereinbar mit dem urspr&uuml;nglichen Verwendungszweck sein, zu dem die Erhebung der Daten erfolgt ist. Eine solche Unvereinbarkeit liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG vor, wenn die Daten f&uuml;r den neuen Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise h&auml;tten erhoben werden d&uuml;rfen oder wenn dieser als Rechtfertigung f&uuml;r die urspr&uuml;ngliche Erhebung nicht ausgereicht h&auml;tte (BVerfGE 109, 279 [377]; 110, 33 [73]).<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus verst&ouml;&szlig;t &sect; 139b AO gegen das <b>&Uuml;berma&szlig;verbot<\/b>.<\/p>\n<p>Die in &sect; 139 Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO getroffenen Datenspeicherungszwecke sind nicht erforderlich, da die mit ihnen verfolgten Ziele der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit bereits dadurch erreicht werden k&ouml;nnen, dass ein einheitliches Ordnungsmerkmal zu den Zwecken von Nr. 1 bis 3 des &sect; 139b Abs. 4 AO eingef&uuml;hrt wird. Der breit gefassten Verwendungsm&ouml;glichkeiten der Identifikationsnummer in Nr. 4 und 5 bedarf es zur Erreichung dieser Ziele daneben nicht.<\/p>\n<p>Die Regelung ist auch nicht angemessen, also verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig im engeren Sinn. Die Abw&auml;gung zwischen dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und dem gesetzgeberischen Anliegen auf Durchsetzung von Steuergleichheit f&auml;llt zu Lasten des Letzteren aus. Durch die durch &sect; 139b AO erm&ouml;glichte weitere Sammlung, Koordinierung und Vernetzung der Daten mittels der Steueridentifikationsnummer sowie einer gesetzlichen &Ouml;ffnung f&uuml;r weitere Datenverwendungsm&ouml;glichkeiten wird nicht nur ein Schritt zum &#8222;gl&auml;sernen Steuerzahler&#8220; getan, sondern es werden nahezu alle finanziellen Transaktionen mittels der Steuernummer f&uuml;r den Staat zug&auml;nglich gemacht. Die neue Nummer wird dem B&uuml;rger k&uuml;nftig wie eine Personenkennzahl von der Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod anhaften. &Uuml;ber sie werden die Daten nach &sect; 139b Abs. 3 AO abrufbar sein, die in die N&auml;he der Erstellung eines Pers&ouml;nlichkeitsprofil reichen. Dies ist ein unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>Eine andere Betrachtung folgt auch nicht daraus, dass mit der Gesetzes&auml;nderung der neue &sect; 383a AO eingef&uuml;gt wurde. Diese Norm erhebt die zweckwidrige Verwendung der Steueridentifikationsnummer nach &sect; 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AO zur Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbu&szlig;e bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Schon die Einf&uuml;hrung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes zeigt, dass der Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit eines Missbrauches der Steueridentifikationsnummer durch (nicht-)&ouml;ffentliche Stellen gesehen und augenscheinlich in Kauf genommen hat. Auch &sect; 355 StGB, der die Verletzung des Steuergeheimnisses unter Strafe stellt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Insbesondere ist er auf (nicht-)&ouml;ffentliche Stellen nicht oder nur eingeschr&auml;nkt anwendbar, da er an die Amtstr&auml;gereigenschaft nach &sect; 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ankn&uuml;pft.<br \/>Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Erm&auml;chtigungsgrundlage ist die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer an den Kl&auml;ger rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. <\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Klage ist nach alldem stattzugeben.<\/p>\n<p>[Unterschrift des Bevollm&auml;chtigten]<\/p>\n<p><i>Dieser Musterentwurf einer Feststellungsklage wurde von der Humanistischen Union erstellt. Sie d&uuml;rfen den Text dieser Musterklage frei verwenden und ver&auml;ndern.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[36],"tags":[],"class_list":["post-6453","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-steuer-id"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Feststellungsklage gegen die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/feststellungsklage-gegen-die-zuteilung-einer-steueridentifikationsnummer\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Feststellungsklage gegen die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aktualisierte Version 1.2 vom 21. 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