{"id":6493,"date":"2019-11-26T21:51:00","date_gmt":"2019-11-26T20:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-ueberwachung-von-it-systemen-und-das-wohnungsgrundrecht\/"},"modified":"2021-08-31T10:13:40","modified_gmt":"2021-08-31T08:13:40","slug":"die-ueberwachung-von-it-systemen-und-das-wohnungsgrundrecht","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-ueberwachung-von-it-systemen-und-das-wohnungsgrundrecht\/","title":{"rendered":"Die \u00dcberwachung von IT-Systemen und das Wohnungsgrundrecht"},"content":{"rendered":"<p>Fredrik Roggan<\/p>\n<p>Was Online-Durchsuchungen mit Wohnungsdurchsuchungen zu tun haben (k&ouml;nnen). In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3\/2019), S. 147-152<\/p>\n<p><i>Wenn es um die Einf&uuml;hrung digitaler &Uuml;berwachungs- bzw. Ermittlungsbefugnisse geht, wird oft der Vergleich mit den Befugnissen in der analogen Welt gezogen &ndash; frei nach dem Motto: was an &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die klassische Briefpost m&ouml;glich war, muss auch f&uuml;r den Mailverkehr gelten. Gerade die Online-Durchsuchung von IT-Ger&auml;ten zeigt jedoch, dass die digitalen Grundrechtseingriffe viel gravierender sein k&ouml;nnen, als dies in der &bdquo;realen Welt&ldquo; (zumindest der Bundesrepublik) jemals zul&auml;ssig war. Fredrik Roggan verdeutlicht dies im folgenden Beitrag anhand des heimlichen Zugriffs auf den Wohnraum, der zur Umsetzung von Online-Durchsuchungen manchmal technisch notwendig scheint. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Wenn eine Sicherheitsbeh&ouml;rde sich den Zugriff auf ein Tagebuch verschaffen m&ouml;chte, das sich in einer Wohnung befindet, so bedarf es zun&auml;chst des Betretens dieser R&auml;umlichkeit, ihrer Durchsuchung und schlie&szlig;lich des physischen Zugriffs zwecks sp&auml;terer Inaugenscheinnahme. Keinerlei Zweifel besteht daran, dass dieses Vorgehen mit einem Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verbunden ist.<\/p>\n<p>M&ouml;chte dieselbe Sicherheitsbeh&ouml;rde einen in demselben Raum befindlichen Computer oder auch ein Smartphone im Rahmen einer Online-Durchsuchung heimlich &uuml;berwachen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Wohnungsgrundrecht nicht ohne weiteres (dazu aber im Folgenden) betroffen, weil der Zugriff auf die darauf gespeicherten Informationen unabh&auml;ngig von seinem Standort erfolgen kann. Ein raumbezogenes Grundrecht wie Art. 13 Abs. 1 GG vermag die spezifische Gef&auml;hrdung solcher Daten durch staatliche Ermittlungsma&szlig;nahmen nicht abzuwehren. Diesen Umstand nahm das BVerfG zum Anlass, das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (kurz: IT-Grundrecht) aus der Taufe zu heben.[1]<\/p>\n<p>Auf den allerersten Blick haben die Zugriffe auf das eingangs genannte Tagebuch sowie derjenige auf den Computer also keinerlei grundrechtliche Schnittmenge. Diese Perspektive &auml;ndert sich jedoch schnell, wenn das (heimliche) Auslesen des informationstechnischen Systems nur dadurch m&ouml;glich wird, indem zur Vorbereitung dieser Ma&szlig;nahme ein physischer Zugriff auf das Ger&auml;t erfolgen muss. Dieses Problem wird in der bereits angef&uuml;hrten Rechtsprechung des BVerfG auch bereits angesprochen: Wenn und soweit Mitarbeiter der Ermittlungsbeh&ouml;rde in eine als Wohnung gesch&uuml;tzte R&auml;umlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren, ist das Wohnungsgrundrecht unzweifelhaft betroffen. Ein weiterer Anwendungsfall des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG w&auml;re die Infiltration eines informationstechnischen Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen bestimmte Vorg&auml;nge innerhalb der Wohnung zu &uuml;berwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen Peripherieger&auml;te wie ein Mikrofon oder eine Kamera genutzt werden.[2] Im ersten Fall ist das Wohnungsgrundrecht lediglich in der Vorbereitung der Ermittlungsma&szlig;nahme betroffen, im zweiten auch im Rahmen der Durchf&uuml;hrung.<\/p>\n<p>Ganz offensichtlich kann der physische Zugriff auf zu &uuml;berwachende informationstechnische Systeme also mit Eingriffen in das Wohnungsgrundrecht verbunden sein. Oder mit anderen Worten: In allen F&auml;llen, in denen es den ermittelnden Personen nicht gelingt, auf das informationstechnische System au&szlig;erhalb einer dem Wohnungsgrundrecht unterfallenden R&auml;umlichkeit zuzugreifen, muss dieser Zugriff eben innerhalb einer Wohnung (wozu auch Betriebs- und Gesch&auml;ftsr&auml;ume z&auml;hlen) erfolgen. Deshalb k&ouml;nnen Ma&szlig;nahmen der Online-Durchsuchung (und &uuml;brigens auch der nicht n&auml;her thematisierten Quellen-TK&Uuml;) sehr wohl eine Schnittmenge von Wohnungs- und IT-Grundrecht besitzen. F&uuml;r beide Eingriffe gilt es, verfassungskonforme gesetzliche Regelungen zu finden. Dies ist bislang auf der Ebene des Bundesrechts &uuml;berhaupt noch nicht der Fall, auf Landesebene lediglich sehr vereinzelt.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-zur-bedeutung-des-physischen-zugriffs\">II. Zur Bedeutung des physischen Zugriffs<\/span><\/h5>\n<p>F&uuml;r eine Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme wird eine spezielle &Uuml;berwachungssoftware (&bdquo;Trojaner&ldquo;) ben&ouml;tigt. &Uuml;ber deren technische Details und Funktionsweise ist kaum etwas bekannt, es handelt sich um ein gut gesch&uuml;tztes Geheimnis. Das gilt nicht nur f&uuml;r die &Uuml;berwachungssoftware als solche, sondern auch f&uuml;r die Frage, auf welche Weise ein auszusp&auml;hendes IT-System infiltriert werden kann. Diese Geheimhaltung ist folgerichtig, weil beispielsweise das Bekanntwerden der Funktionsweise bzw. technisch-spezifischen Eigenschaften des Trojaners seinen Einsatz gef&auml;hrden oder sogar verhindern k&ouml;nnte.[3] Beispielsweise lie&szlig;en sich IT-Systeme wirksam sch&uuml;tzen, indem die &Uuml;berwachungssoftware von den zu infiltrierenden Systemen anhand spezifischer Merkmale erkannt w&uuml;rde. Wer ein solches technisches Mittel einsetzen will, muss es vor der &ouml;ffentlichen Aufmerksamkeit also bestm&ouml;glich sch&uuml;tzen.<\/p>\n<p>Unabh&auml;ngig davon ist freilich bekannt, dass &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen in der Vergangenheit stets dadurch vorbereitet wurden, dass auf die IT-Systeme hardwarem&auml;&szlig;ig zugegriffen wurde, die Ermittler das Ger&auml;t also zumindest kurzfristig &bdquo;in den H&auml;nden&ldquo; hielten. Dagegen scheint eine rein softwarem&auml;&szlig;ige Infiltration (etwa per Email-Anhang) nicht Erfolg versprechend zu sein. Dies d&uuml;rfte vor allem auch daran liegen, dass der Kreis der m&ouml;glichen Betroffenen regelm&auml;&szlig;ig f&uuml;r denkbare &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen sensibilisiert sein d&uuml;rfte.[4]<\/p>\n<p>In der Vergangenheit bedienten sich Ermittlungsbeh&ouml;rden kriminalistischer List, etwa indem das Aufspielen der &Uuml;berwachungssoftware auf ein Handy w&auml;hrend einer Grenzkontrolle erm&ouml;glicht wurde.[5] Freilich wird sich auch dieses Verfahren in den einschl&auml;gigen Kreisen zwischenzeitlich herumgesprochen haben, so dass beispielsweise ein &ndash; wenn auch nur kurzzeitig &ndash; aus den Augen verlorenes Smartphone als &bdquo;verbrannt&ldquo; betrachtet werden d&uuml;rfte. Damit stellt sich aus der Sicht von Ermittlungsbeh&ouml;rden die Frage, wie Online-Durchsuchungen &uuml;berhaupt noch vorbereitet werden k&ouml;nnen. Sp&auml;testens dann geraten diejenigen R&auml;umlichkeiten ins &bdquo;Visier&ldquo;, in denen sich die zu infiltrierenden technischen Ger&auml;te zeitweise unbeaufsichtigt befinden.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-zur-rechtfertigung-von-eingriffen-in-das-wohnungsgrundrecht\">III. Zur Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung von Eingriffen in das Wohnungs&shy;grund&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Soll auf ein IT-System unbemerkt zugegriffen werden, das sich in einer von Art. 13 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzten R&auml;umlichkeit befindet, so ist hierf&uuml;r sowohl ein Betreten als auch ein Durchsuchen dieser R&auml;ume erforderlich. Hiermit verbunden ist regelm&auml;&szlig;ig eine intensive Inaugenscheinnahme der r&auml;umlichen Sph&auml;re. Die mit der Vorbereitung einer Online-Durchsuchung betrauten Personen werden sich in diesem Zusammenhang einen ebenso umfassenden &Uuml;berblick &uuml;ber die betroffene Wohnung verschaffen m&uuml;ssen, wie dies bei einer offen durchgef&uuml;hrten Durchsuchung der Fall ist. Um den Ma&szlig;nahmezweck nicht zu gef&auml;hrden, werden sie freilich darauf achten m&uuml;ssen, keine registrierbaren Ver&auml;nderungen zu hinterlassen. Solche verdeckten bzw. heimlichen Wohnungsdurchsuchungen kommen zu jeder Tages- und Nachtzeit in Betracht und sind selbst bei anwesenden Bewohnern denkbar. Dass letzteres keineswegs abwegig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass manche IT-Systeme &uuml;berhaupt nur &bdquo;unbewacht&ldquo; sind, wenn ihre Besitzer*innen schlafen.<\/p>\n<p>Es liegt auf der Hand, dass heimliche Wohnungsdurchsuchungen noch intensiver in das Wohnungsgrundrecht der Betroffenen eingreifen, als dies bei einer offenen Durchf&uuml;hrung der Fall ist. Die dabei gewonnenen Einblicke k&ouml;nnen bereits f&uuml;r sich genommen tief in das Privat- oder sogar Intimleben der Betroffenen hineinreichen &ndash; selbst dann, wenn das Erlangen dieser Erkenntnisse nicht der prim&auml;re Zweck einer solchen Ma&szlig;nahme w&auml;re bzw. sein d&uuml;rfte. Damit ist die Frage zu beantworten, ob das Grundgesetz heimliche Wohnungsdurchsuchungen &uuml;berhaupt zul&auml;sst &ndash; unabh&auml;ngig davon, zu welchem Zweck diese erfolgen.<\/p>\n<p>In den Blickpunkt ger&auml;t damit die Grundrechtsschranke in Art. 13 Abs. 2 GG, wonach Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen. Aber kann eine Durchsuchung im Sinne dieser Verfassungsnorm auch eine verdeckte Durchsuchung sein?<\/p>\n<p>Das BVerfG hatte sich mit dieser Frage bislang nicht zu befassen, sondern kontrollierte bis dato lediglich die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit von offen durchgef&uuml;hrten Ma&szlig;nahmen. In der (Kommentar-)Literatur zu Art. 13 GG wird einhellig angenommen, dass im Grundgesetz f&uuml;r den Begriff der Durchsuchung die ausnahmslose Offenheit des staatlichen Eingriffs kennzeichnend ist. Dies ergibt sich aus den dortigen Ausf&uuml;hrungen entweder explizit [6] oder l&auml;sst sich implizit aus exemplarischen Besprechungen einzelner Ma&szlig;nahmen folgern. [7] Die Offenheit der in die Privatheit der Betroffenen tief eingreifenden Ma&szlig;nahme soll jene in den Stand versetzen, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen ihrer rechtlichen M&ouml;glichkeiten von vornherein entgegenzutreten. [8] Folgt man dieser Auffassung und damit gleichsam dem Verfasser, so sind heimliche Wohnungsdurchsuchungen selbst dann verfassungswidrig, wenn ein Gesetz diese Art der Durchf&uuml;hrung explizit erlaubt.<\/p>\n<p>Ohne das an dieser Stelle vertiefen zu k&ouml;nnen, sind damit s&auml;mtliche Regelungen in den L&auml;ndern, die verdeckte Wohnungsdurchsuchungen in der Vorbereitungsphase von Online-Durchsuchungen (und Quellen-Telekommunikations&uuml;berwachungen!) gestatten, unvereinbar mit den im Grundgesetz zugelassenen Beschr&auml;nkungen des Wohnungsgrundrechts. In Bayern etwa sind solche Ma&szlig;nahmen sowohl im Zusammenhang mit der Durchf&uuml;hrung einer Online-Durchsuchung (vgl. Art. 45 Abs. 3 S. 5 BayPAG) als auch einer Quellen-TK&Uuml; (vgl. Art. 44 Abs. 1 Satz 5 BayPAG) vorgesehen.<\/p>\n<p>Auf Bundesebene existieren entsprechende Regelungen weder im Strafverfahrens- noch im Polizeirecht. Der Bundesgesetzgeber hat sich bisher also daf&uuml;r entschieden, heimliche Wohnungsdurchsuchungen nicht zuzulassen.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-ausgerechnet-das-geheimdienstrecht-als-bundesrechtlicher-vorreiter\">IV. (Ausge&shy;rechnet) Das Geheim&shy;dien&shy;st&shy;recht als bundes&shy;recht&shy;li&shy;cher &bdquo;Vorreiter&ldquo;?<\/span><\/h5>\n<p>Im Sommer 2019 kursierte ein Entwurf f&uuml;r ein Gesetz zur &bdquo;Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts&ldquo; in der &Ouml;ffentlichkeit. [9] In ihm war eine Regelung enthalten, wonach das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz eine Wohnung (auch) heimlich betreten werden darf, u.a. um eine Online-Durchsuchung (und wiederum auch eine Quellen-TK&Uuml;) vorzubereiten (&sect; 9e Abs. 6 BVerfSchG-E). Dies trug dem Geheimdienst in der aufmerksam gewordenen Medien&ouml;ffentlichkeit den vorl&auml;ufigen Titel eines &bdquo;<i>Bundesamt(s) f&uuml;r Einbruch<\/i>&ldquo; ein. [10]<\/p>\n<p>Tats&auml;chlich betr&auml;te das Geheimdienstrecht mit einer solchen &ndash; nach dem oben Gesagten: verfassungswidrigen! &ndash; Befugnis Neuland. Was der Polizei weder im Rahmen von Strafverfolgung noch von Gefahrenabwehr gestattet ist, soll einer Beh&ouml;rde erlaubt werden, die nach dem Verst&auml;ndnis des BVerfG nicht einmal als Sicherheitsbeh&ouml;rde zu betrachten ist. [11]<\/p>\n<p>Dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit w&uuml;rde eine solche Befugnis auch nicht dadurch entgehen, dass es den Eingriff in das Wohnungsgrundrecht auf ein &bdquo;Betreten&ldquo; beschr&auml;nkt. Hierunter wird im Allgemeinen das Eintreten in eine fremde Wohnung und das Verweilen darin (ohne die Einwilligung des Berechtigten) und die schon auf diese Weise m&ouml;gliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zust&auml;nden verstanden. [12] Die Regelung ergibt erst dadurch einen vollst&auml;ndigen Sinn, wenn der Zutritt f&uuml;r die Geheimdienstmitarbeiter mit der gezielten Suche nach einem zu infiltrierenden IT-System verbunden ist, beispielsweise also Schubladen, Schr&auml;nke etc. ge&ouml;ffnet und damit in n&auml;heren Augenschein genommen werden d&uuml;rfen. Unabh&auml;ngig davon w&auml;re eine Beschr&auml;nkung der Ma&szlig;nahme auf das blo&szlig;e Eintreten und Verweilen auch kaum zu kontrollieren. Es wurde deshalb zu Recht der Vorwurf erhoben, dass der Entwurf (auch deswegen, weil er zahlreiche Schachtels&auml;tze enth&auml;lt) den Regelungsgehalt absichtsvoll verschleiere. [13] Dies freilich entspr&auml;che einer Doktrin der Hausleitung des Bundesinnenministeriums, wonach man brisante Versch&auml;rfungen von Sicherheitsgesetzen am effektivsten auf den Weg bringe, indem man das Gemeinte nicht explizit anspreche: &bdquo;<i>Dann f&auml;llt es nicht so auf<\/i>&ldquo;. [14] Indessen: In diesem Fall fiel der Plan auf.<\/p>\n<p>Nachdem von Seiten eines Koalitionspartners Kritik an dem Gesetzesvorhaben ge&auml;u&szlig;ert wurde, wurde der Entwurf im Sommer 2019 nicht mehr in den Bundestag eingebracht. [15]<\/p>\n<h5><span id=\"v-ein-kurzer-rechtspolitischer-schluss\">V. Ein kurzer rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;scher Schluss<\/span><\/h5>\n<p>In der DDR war es nach &sect;&sect; 20 Abs. 2 i.V.m. 14 des Volkspolizei-Gesetzes vom 11. Juni 1968 [16] u.a. auch den Angeh&ouml;rigen des Ministeriums f&uuml;r Staatssicherheit unter bestimmten, pr&auml;ventiv-polizeilich gepr&auml;gten Gr&uuml;nden das (allerdings: nur) Betreten von Grundst&uuml;cken, Wohnungen und anderen R&auml;umen auch ohne Wissen des Wohnungsinhabers gestattet. Unter einem Betreten wurde seinerzeit &bdquo;<i>jedes Eintreten oder gewaltsame Zugangverschaffen (&hellip;) in Wohnungen<\/i>&ldquo; verstanden. [17] Die Gesetzgeber in Bund und L&auml;ndern sollten sehr grunds&auml;tzlich w&auml;gen, wie viel N&auml;he zu einer solchen Rechtslage der bundesrepublikanische Rechtsstaat vertr&auml;gt.<\/p>\n<p><i>Prof.&nbsp;Dr.&nbsp;Fredrik Roggan&nbsp;&nbsp; ist Professor f&uuml;r Strafrecht an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg und war viele Jahre lang im Bundesvorstand der Humanistischen Union aktiv.<\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1 BVerfGE 120, 274 (302 ff.).<\/p>\n<p>2 BVerfGE 120, 274 (310).<\/p>\n<p>3 Vgl. dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 4.9.2015 &ndash; 6 K 687\/15.WI, Rn. 38 &ndash; juris.<\/p>\n<p>4 Meyer-Go&szlig;ner\/Schmitt\/K&ouml;hler, StPO, 62. Aufl. 2019, &sect; 100a Rn. 14d.<\/p>\n<p>5 Vgl. etwa Braun\/Roggenkamp, K&amp;R 2011, S. 681.<\/p>\n<p>6 Bonner Kommentar zum GG\/Herdegen, 71. Lfg. (Oktober 1993), Art. 13 Rn. 52; Wolff, in: H&ouml;mig\/ Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 9; Gornig, in: v. Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 64 (&bdquo;Betriebsinhaber [eines Gesch&auml;ftsraums ist] zu informieren&ldquo;).<\/p>\n<p>7 Vgl. dazu Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu\/Hofmann\/Hennecke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 11; Jarass, in: Jarass\/Pieroth, GG, Art. 13 Rn. 14; Kunig, in: v. M&uuml;nch\/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 26 f.<\/p>\n<p>8 Papier, in: Maunz\/D&uuml;rig, GG, Lfg. 71 (M&auml;rz 2014), Art. 13 Rn. 28.<\/p>\n<p>9 Meister\/Biselli, <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/wir-veroeffentlichen-den-gesetzentwurf-seehofer-will-staatstrojaner-fuer-den-verfassungsschutz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/wir-veroeffentlichen-den-gesetzentwurf-seehofer-will-staatstrojaner-fuer-den-verfassungsschutz\/<\/a>.<\/p>\n<p>10 Steinke, S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 16.8.2019, S. 6.<\/p>\n<p>11 Vgl. BVerfGE 133, 277 (327).<\/p>\n<p>12 Vgl. nur Graulich, in: Lisken\/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kap. E Rn. 618.<\/p>\n<p>13 Steinke, S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 16.8.2019, S. 4.<\/p>\n<p>14 Zitiert nach Steinke, S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 16.8.2019, S. 4.<\/p>\n<p>15 Vgl. dazu v. Behring, <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/einbrechen-fuer-staatstrojaner-verfassungsschutz-soll-mehr-befugnisse-erhalten-als-bisher-gedacht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/einbrechen-fuer-staatstrojaner-verfassungsschutz-soll-mehr-befugnisse-erhalten-als-bisher-gedacht\/<\/a><\/p>\n<p>16 GBl. I Nr. 11 S. 232.<\/p>\n<p>17 Surkau\/Korlek\/Petasch\/Garbe, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gew&auml;hrleistung der &ouml;ffentlichen Ordnung und Sicherheit, 6. Aufl. 1989, S. 75.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[44],"tags":[],"class_list":["post-6493","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-online-durchsuchungen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die \u00dcberwachung von IT-Systemen und das Wohnungsgrundrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-ueberwachung-von-it-systemen-und-das-wohnungsgrundrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die \u00dcberwachung von IT-Systemen und das Wohnungsgrundrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Fredrik Roggan Was Online-Durchsuchungen mit Wohnungsdurchsuchungen zu tun haben (k&ouml;nnen). 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