{"id":6510,"date":"2007-02-09T14:29:00","date_gmt":"2007-02-09T13:29:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/verfassungsbeschwerde-gegen-das-nordrhein-westfaelische-verfassungsschutzgesetz-vom-20122006\/"},"modified":"2021-08-30T15:38:46","modified_gmt":"2021-08-30T13:38:46","slug":"verfassungsbeschwerde-gegen-das-nordrhein-westfaelische-verfassungsschutzgesetz-vom-20122006","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/verfassungsbeschwerde-gegen-das-nordrhein-westfaelische-verfassungsschutzgesetz-vom-20122006\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerde gegen das nordrhein-westf\u00e4lische Verfassungsschutzgesetz vom 20.12.2006"},"content":{"rendered":"<p>Dr. Fredrik Roggan (Prozessbevollm&auml;chtigter)<\/p>\n<p>Anonymisierter Wortlaut der Verfassungsbeschwerde gegen das heimliche Aussp&auml;hen von Informationssystemen (Online-Durchsuchung) sowie die verdeckte Teilnahme des Verfassungsschutzes NRW an Internetkommunikationen<\/p>\n<p>An das<br \/>Bundesverfassungsgericht<br \/>Postfach 1771<br \/>76006 Karlsruhe <br \/>Verfassungsbeschwerde<br \/>Az.: 1\/07 r (bitte stets angeben)<\/p>\n<p>9.2.2007<\/p>\n<p>1) der Frau &#8230; <br \/>2) des Herrn &#8230;<\/p>\n<p>-Beschwerdef&uuml;hrer-<\/p>\n<p>gegen das Gesetz zur &Auml;nderung des Gesetzes &uuml;ber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) <br \/>vom 20.12.2006 &#8211; GVBl. NRW 2006, S. 620 &#8211;<\/p>\n<p>Es wird ausweislich der anliegenden Vollmachten (Anlage 1 und 2) angezeigt, dass die Beschwerdef&uuml;hrer dem Unterzeichner Vollmacht erteilt und ihn mit der Wahrnehmung ihrer Interessen vor dem Bundesverfassungsgericht beauftragt haben. Namens und im Auftrag der Beschwerdef&uuml;hrer wird Verfassungsbeschwerde gegen &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. &sect; 7 Abs. 1, &sect; 5 Abs. 3, &sect; 5a Abs. 1, und &sect; 13 VSG NRW, eingef&uuml;gt\/ge&auml;ndert durch das Gesetz zur &Auml;nderung des<br \/>Gesetzes &uuml;ber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen<br \/>vom 20.12.2006 &#8211; GVBl. NRW 2006, S. 620 &#8211; <br \/>erhoben und beantragt,<\/p>\n<p>1. die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften sowie<\/p>\n<p>2. der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Beschwerdef&uuml;hrer aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Ger&uuml;gt wird die Verletzung von<\/p>\n<p>&#8211; Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG &#8211; Recht auf informationelle Selbstbestimmung -, auch i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG &#8211; Trennungsgebot,<\/p>\n<p>&#8211; Art. 10 Abs. 1, auch i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG,<\/p>\n<p>&#8211; Art. 13 Abs. 1 GG, auch i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG,<\/p>\n<p>&#8211; Art. 19 Abs. 4 GG.<\/p>\n<h5><span id=\"a-gegenstand-der-verfassungsbeschwerde\">A . Gegenstand der Verfas&shy;sungs&shy;be&shy;schwerde<\/span><\/h5>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die im Rubrum genannten Neuregelungen der Befugnisse des Landesamts f&uuml;r Verfassungsschutz von Nordrhein-Westfalen durch das &Auml;nderungsgesetz vom 20.12.2006. Die angegriffenen Vorschriften lauten:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i> &sect; 5 Befugnisse<br \/>(1) &#8230;<br \/>(2) Die Verfassungsschutzbeh&ouml;rde darf nach Ma&szlig;gabe des &sect; 7 zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Ma&szlig;nahmen anwenden:<br \/>1. (&#8230;)<br \/>(&#8230;)<br \/>11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufkl&auml;ren des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Ma&szlig;nahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zul&auml;ssig.<br \/>12. (&#8230;)<br \/>(3) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Ma&szlig;nahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn<br \/>1. eine Gef&auml;hrdung der Aufgabenerf&uuml;llung durch die Benachrichtigung zu besorgen ist,<br \/>2. durch die Auskunftserteilung Quellen gef&auml;hrdet sein k&ouml;nnen oder die Offenlegung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbeh&ouml;rde zu bef&uuml;rchten ist,<br \/>3. die Benachrichtigung die &ouml;ffentliche Sicherheit gef&auml;hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w&uuml;rde oder<br \/>4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der &uuml;berwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden m&uuml;ssen,<br \/>5. eine der unter 1-4 genannten Voraussetzungen auch nach f&uuml;nf Jahren nach Beendigung der Ma&szlig;nahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird. <\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i> &sect; 5a Besondere Befugnisse<br \/>(1) Die Verfassungsschutzbeh&ouml;rde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen unentgeltlich Ausk&uuml;nfte &uuml;ber Beteiligte am Zahlungsverkehr und &uuml;ber Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben nach &sect; 3 Abs. 1 erforderlich ist und tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r schwerwiegende Gefahren f&uuml;r die in &sect; 3 Abs. 1 genannten Schutzg&uuml;ter vorliegen.<br \/>(2) &#8230; <\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i> &sect; 7 Besondere Formen der Datenerhebung<br \/>(1) Die Verfassungsschutzbeh&ouml;rde darf zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, durch Befragung von nicht&ouml;ffentlichen Stellen und mit den Mitteln gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass<br \/>1. auf diese Weise Erkenntnisse &uuml;ber Bestrebungen oder T&auml;tigkeiten nach &sect; 3 Abs. 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden k&ouml;nnen oder<br \/>2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenst&auml;nde und Quellen der Verfassungsschutzbeh&ouml;rde gegen sicherheitsgef&auml;hrdende oder geheimdienstliche T&auml;tigkeiten erforderlich ist.<br \/>(2) &#8230; <\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i> &sect; 13 Gemeinsame Dateien<br \/>Die Verfassungsschutzbeh&ouml;rde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder und anderen Sicherheitsbeh&ouml;rden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln. <\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<h5><span id=\"b-zulaessigkeit-der-verfassungsbeschwerde\">B. Zul&auml;s&shy;sig&shy;keit der Verfas&shy;sungs&shy;be&shy;schwerde<\/span><\/h5>\n<p><i>Aus Gr&uuml;nden des Pers&ouml;nlichkeitsschutzes wird von der Ver&ouml;ffentlichung der Ausf&uuml;hrungen zur Zul&auml;ssigkeit der Verfassungsbeschwerde abgesehen. <br \/>Die Seitenzahlen dieses Schriftsatzes entsprechen aufgrund dieser Auslassungen nicht der Paginierung der dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerde. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"c-begruendetheit-der-verfassungsbeschwerde\">C. Begr&uuml;n&shy;det&shy;heit der Verfas&shy;sungs&shy;be&shy;schwerde<\/span><\/h5>\n<p><u><b>I. Verfassungswidrigkeit des &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. &sect; 7 Abs. 1 VSG NRW <\/b><\/u><\/p>\n<p>&#8211; Teilnahme an Kommunikationseinrichtungen &#8211;<br \/>Die Vorschrift erlaubt als Auspr&auml;gung seiner Aufkl&auml;rungst&auml;tigkeit die Teilnahme des Verfassungsschutzes an Kommunikationseinrichtungen des Internets. Die Erm&auml;chtigung verst&ouml;&szlig;t gegen den Grundsatz der Normenklarheit, beachtet nicht den verfassungsm&auml;&szlig;ig unverzichtbaren Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und geht sogar &uuml;ber die Aufgaben des Verfassungsschutzes hinaus.<\/p>\n<p><i>1. Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses und Eingriff<\/i><\/p>\n<p>Der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses umfasst den Kommunikationsinhalt ebenso wie die entsprechenden Umst&auml;nde. Die &ouml;ffentliche Gewalt soll grunds&auml;tzlich nicht die M&ouml;glichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt der &uuml;ber Telekommunikationseinrichtungen abgewickelten Kontakte zu verschaffen. Dabei bezieht sich der Grundrechtsschutz auf alle mittels der entsprechenden Technik ausgetauschten Informationen. Zuletzt in der Entscheidung zum nieders&auml;chsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz betonte das Bundesverfassungsgericht, dass die freie Kommunikation leidet, wenn zu bef&uuml;rchten ist, dass der Staat entsprechende Kenntnisse verwertet (BVerfGE 113, 348 [365]).<\/p>\n<p>Hieran gemessen werden durch &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. &sect; 7 Abs. 1 VSG NRW Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis erm&ouml;glicht. Aufgrund der angegriffenen Normen kann der Verfassungsschutz sich Kenntnis von Kommunikationsinhalten, die &uuml;ber die Kommunikationseinrichtungen des Internets ausgetauscht werden, verschaffen. &Uuml;ber diese M&ouml;glichkeit zur (passiven) Registrierung der entsprechenden Inhalte hinaus erlaubt die genannte Norm, dass sich die Beh&ouml;rde am Austausch von Gedanken auch (aktiv) beteiligen darf, denn die Vorschrift erlaubt die heimliche Teilnahme an den Kommunikationseinrichtungen des Internet. Der Wortlaut weist darauf hin, dass es sich bei entsprechenden Ma&szlig;nahmen des Verfassungsschutzes um einen Unterfall der Internetaufkl&auml;rung handelt (&#8222;insbesondere&#8220;). Der Verfassungsschutz wird insoweit nicht nur zur inhaltlichen Registrierung von Kommunikationen, sondern auch zur &#8222;mitbestimmenden&#8220; Gestaltung von Angeboten des Internets erm&auml;chtigt.<\/p>\n<p>Dabei kann zun&auml;chst dahinstehen, ob die aktive Teilnahme einer staatlichen Stelle an Diskussionen, etwa in Internet-Foren, dem Charakter einer nur passiven Registrierung entspricht. Zu bedenken ist insoweit, dass jeder Gedankenaustausch &#8211; gleich, wie viele Teilnehmer er hat &#8211; von jedem Beitrag mitbestimmt und der Inhalt der Kommunikation damit notwendig ge&auml;ndert wird. Voraussetzung hierf&uuml;r ist jedenfalls, dass es zun&auml;chst zu einer Registrierung bzw. &Uuml;berwachung der entsprechenden Kontakte, gewisserma&szlig;en als Vorstufe einer jeden Teilnahme, kommt. Es ist also festzustellen, dass die Vorschrift zu Eingriffen in die freie Kommunikation via Internet erm&auml;chtigt.<\/p>\n<p><i>2. Mangelnde verfassungsrechtliche Rechtfertigung<\/i><\/p>\n<p>Die Erm&auml;chtigung verst&ouml;&szlig;t gegen den Grundsatz der Normenklarheit, beachtet nicht den verfassungsm&auml;&szlig;ig unverzichtbaren Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und geht &uuml;ber die gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes hinaus.<\/p>\n<p>a) Versto&szlig; gegen Gebot der Normenklarheit<\/p>\n<p>Die Norm des &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG ist mit dem Gebot der Normenklarheit nicht vereinbar, weil sein Tatbestand nicht hinreichend verst&auml;ndlich regelt, unter welchen Bedingungen die Eingriffe zul&auml;ssig sind.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der Normenklarheit verlangt, dass Beschr&auml;nkungen einer gesetzlichen Grundlage bed&uuml;rften, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschr&auml;nkungen klar und f&uuml;r den B&uuml;rger erkennbar ergeben und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen.<\/p>\n<p>Die Vorschrift spricht von den Voraussetzungen des G10, die einschl&auml;gig sein sollen. Eine Verweisung auf bestimmte Normen des G10 nimmt das Gesetz nicht vor. Damit bleibt unklar, ob das G10 insgesamt in Bezug genommen werden soll: An anderer Stelle verweist das VSG NRW &#8211; selektiv &#8211; auf &sect; 3 Abs. 1 G10 (vgl. &sect; 5a Abs. 2 VSG NRW n. F.). Dies spricht daf&uuml;r, dass im Falle des &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW das Regelungsregime des G10 in G&auml;nze Anwendung finden soll. Andererseits unterscheidet dieses Gesetz zwischen Voraussetzungen von Eingriffen ( &sect; 3 G10) und Verfahrensregelungen ( &sect; 9 G10). Das spricht daf&uuml;r, dass nur auf &sect; 3 G10 verwiesen werden soll. Dagegen spricht allerdings wiederum, dass das VSG NRW an anderer Stelle von der &Uuml;berwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs &#8222;nach Ma&szlig;gabe&#8220; des G10 spricht ( &sect; 5 Abs. 2 Nr. 10 VSG NRW). Worin der Unterschied in diesen Formulierungen liegen soll, kann sich dem B&uuml;rger nicht erschlie&szlig;en. Auch aus der Gesetzesbegr&uuml;ndung ergeben sich insoweit keine Hilfen bei der Auslegung des gesetzgeberisch Gemeinten.<\/p>\n<p>Damit bleibt das anzuwendende Regelungsregime insgesamt unklar, weil sich der Regelungsinhalt auch f&uuml;r einen verst&auml;ndigen B&uuml;rger nicht umfassend erschlie&szlig;t.<\/p>\n<p>b) Fehlender obligatorischer Kernbereichsschutz<\/p>\n<p>Zuletzt im Beschluss zur TK&Uuml;-Befugnis im Au&szlig;enwirtschaftsgesetz (BVerfGE 110, 33) hat das Bundesverfassungsgericht den Menschenw&uuml;rdebezug des Telekommunikationsgeheimnisses herausgearbeitet: Bei der Neuregelung der entsprechenden Befugnisse des Zollkriminalamts seien diejenigen Grunds&auml;tze zu beachten, die in den Urteilen vom 14.7.1999 (BVerfGE 100, 313) und 3.3.2004 (BVerfGE 109, 279) niedergelegt sind. Zu sichern sei insbesondere ein hinreichender Rechtsschutz f&uuml;r s&auml;mtliche Betroffene gegen&uuml;ber der Datenerhebung und Weiterverwendung sowie die Vernichtung nicht mehr ben&ouml;tigter oder rechtswidrig erhobener Daten. Schlie&szlig;lich sei die Kennzeichnung der erhobenen Daten bei der Verwendung zu weiteren Zwecken zu regeln (BVerfGE 110, 33 [76]). Aus diesen Ausf&uuml;hrungen ergibt sich unmittelbar, dass auch im Bereich des Telekommunikationsgeheimnisses ein unantastbarer Kernbereich existiert, in den auch nicht im &uuml;berragenden Allgemeininteresse eingegriffen werden darf. Denn die Tatsache, dass die Beteiligten r&auml;umlich getrennt sind und deshalb elektronische Kommunikationsmittel nutzen, schlie&szlig;t die Zuordnung ihres Kontakts zur unantastbaren Privatsph&auml;re nicht aus (ebenso Gusy, in: Schaar (Hrsg.), Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraum&uuml;berwachung, Bonn 2005, S. 51). Zuletzt im bereits zitierten Urteil zur sog. pr&auml;ventiven Telekommunikations&uuml;berwachung im Nieders&auml;chsischen Gesetz &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung wurde festgestellt, dass die B&uuml;rger zur h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Kommunikation zwar nicht in gleicher Weise auf Telekommunikation angewiesen seien wie auf eine Wohnung. Jedoch fordere die stets garantierte Unantastbarkeit der Menschenw&uuml;rde auch im Gew&auml;hrleistungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG Vorkehrungen zum Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Wie bei gro&szlig;en Lauschangriffen bedarf es folglich auch im Bereich der Telekommunikations&uuml;berwachung kernbereichssch&uuml;tzender Eingriffsregelungen.<\/p>\n<p>Entsprechende kernbereichssch&uuml;tzende Regelungen fehlen im VSG NRW ebenso wie im G10, auf das verwiesen wird. Die Grundrechtstr&auml;ger k&ouml;nnen damit sinnvollerweise nicht darauf vertrauen, dass h&ouml;chstpers&ouml;nliche Kommunikationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, unangetastet bleiben. Das Gesetz unternimmt, im Gegensatz zu anderen Neuregelungen (etwa: &sect; 100c StPO) nicht einmal den Versuch, das Risiko entsprechender Grundrechtsverletzungen zu minimieren. Selbst beim gezielten Ausschluss anderer Teilnehmer (etwa in den genannten &#8222;Channels&#8220;) aus Gr&uuml;nden des Schutzes h&ouml;chstpers&ouml;nlicher Kommunikation ist ein un&uuml;berwachter Gedankenaustausch nicht mehr gew&auml;hrleistet.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist insoweit, dass die in Bezug genommenen Regelungen nicht mehr (selbstst&auml;ndig) mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden k&ouml;nnen ( &sect; 93 Abs. 3 BVerfGG). Denn die Neuregelung l&auml;sst den obligatorischen Kernbereichsschutz durch den unbeschr&auml;nkten Verweis auf eine insoweit verfassungsrechtlich unzul&auml;ngliche Regelung im G10 au&szlig;er Acht.<\/p>\n<p>c) &Uuml;berschreiten der Aufgaben des Verfassungsschutzes<\/p>\n<p>Die Neuregelung ist schlie&szlig;lich verfassungswidrig, weil sie &uuml;ber die Aufgabe des Verfassungsschutzes, die in &sect; 3 Abs. 1 VSG NRW mit der &#8222;Sammlung und Auswertung von Informationen&#8220; beschrieben wird, hinausgeht. Mit ihr wird die Unterscheidbarkeit von staatlichem Einfluss und nicht-staatlichen Bestrebungen aufgegeben. Der gestattete gezielte und wirksame Einfluss auf nicht-staatliche Entscheidungsprozesse macht diese letztlich zu einer (auch) &#8222;staatlichen Veranstaltung&#8220;.<\/p>\n<p>Soweit ersichtlich handelt es sich bei der angegriffenen Regelung um die erste, die eine Teilnahme einer Verfassungsschutzbeh&ouml;rde an der Meinungsbildung von Beobachtungsobjekten zum Gegenstand hat: Der Gesetzesbegr&uuml;ndung ist zu entnehmen, dass unter anderem die legendierte Teilnahme an Internet-Chats legalisiert werden sollte. In solchen offenen oder geschlossenen Chats werden Meinungen gebildet, ausgetauscht und weiterentwickelt. Sie tragen insoweit ma&szlig;geblich zur interaktiven Meinungsbildung in den entsprechenden Szenen bei oder bestimmen diese. Der Verfassungsschutz wird durch die Befugnis zur Teilnahme zum Akteur innerhalb solcher Meinungsbildungsprozesse.<\/p>\n<p>Die nicht nur passive Beobachtung bzw. &Uuml;berwachung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ist bereits Gegenstand von verfassungsgerichtlichen Er&ouml;rterungen gewesen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss, der die Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens zum Gegenstand hatte (BVerfGE 107, 339), nachdr&uuml;cklich die Bedeutung von staatlicher Einflussnahme auf Meinungsbildungsprozesse herausgestellt: Ein gezielter und wirkungsvoller Einfluss auf die Willensbildung relevanter Gliederungen einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei k&ouml;nne diese zu einer &#8222;Veranstaltung des Staates&#8220; machen. Dies k&ouml;nne gar dazu f&uuml;hren, dass ihr der Status als Partei abgesprochen werden m&uuml;sse (BVerfG, aaO, 366). Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich bislang keinen Anlass, zu den Grenzen zul&auml;ssiger Beobachtung politischer Parteien durch staatliche Beh&ouml;rden mit nachrichtendienstlichen Mitteln grunds&auml;tzlich Stellung zu nehmen (BVerfG, aaO, 362). In hiesigem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, welche Konsequenzen die aktive staatliche Teilnahme an nicht-staatlichen Kommunikationsprozessen hat.<\/p>\n<p>aa) Jede Mitwirkung an einer (kollektiven) Kommunikation ver&auml;ndert bzw. erg&auml;nzt notwendig ihren Inhalt und f&uuml;hrt zu einem anderen Verlauf oder gar anderen Ergebnissen, als dies ohne eine solche Teilnahme der Fall w&auml;re. Auch die Verhaltensweisen der Teilnehmer entsprechender Diskurse k&ouml;nnen sich &auml;ndern. Sofern der Charakter eines Diskurses sich &auml;ndert, kann sich auch die Teilnehmerschaft wandeln: Einzelne Individuen m&ouml;gen sich abwenden, andere m&ouml;gen den Inhalt von Diskussionen als attraktiv empfinden und sich selber beteiligen. In jedem Fall lassen sich Mitwirkung und Kommunikationsverlauf nicht voneinander trennen. <br \/>Diese &Uuml;berlegungen gelten unabh&auml;ngig von den Umst&auml;nden der Kommunikation. Insbesondere ist ohne Belang, ob diese im pers&ouml;nlichen Austausch oder unter den Bedingungen r&auml;umlicher Distanz mithilfe von elektronischen (oder anderen) Hilfsmitteln, etwa den Kommunikationseinrichtungen des Internets, stattfinden.<\/p>\n<p>bb) Die staatliche Teilnahme an nicht-staatlichen Diskursen hat vor diesem Hintergrund weitreichende Folgen. Wenn es richtig ist, dass die staatliche Pr&auml;senz auf der F&uuml;hrungsebene einer Partei Einflussnahmen auf deren politische Willensbildung und T&auml;tigkeit unvermeidbar macht (so BVerfGE 107, 339 [366]), so stellt sich nicht nur die Frage nach dem Grade der Beeinflussung, wenn eine geheimdienstliche Pr&auml;senz auf niederen Parteiebenen wirkt, sondern auch diejenige, welchen Einfluss beeinflussende Teilnahmen an Meinungsbildungsprozessen auf nicht-hierarchisch gegliederte Organisationsformen haben.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu Parteien haben weniger verbindlich strukturierte Personenzusammenschl&uuml;sse keinen entsprechend identifizierbaren &#8222;Parteiwillen&#8220;, der sich etwa in Wahlprogrammen, Parteitagen oder Parteiorganen (Zeitschriften etc.) manifestierte. Generell besitzt die Meinung von aktiveren Angeh&ouml;rigen solcher Gruppen bei kollektiven Willensbildungsprozessen ein im Vergleich zu Wortmeldungen einfacher Parteimitglieder im Rahmen von innerparteilichen Debatten gesteigertes Gewicht bei der Bildung des &#8222;Organisationswillens&#8220;. Das Entsprechende gilt, wenn sich staatliche Stellen an kollektiven Kommunikationen beteiligen.<\/p>\n<p>Daraus folgt: Je nach Beobachtungsobjekt von Verfassungsschutzbeh&ouml;rden kann die staatliche Teilnahme an kollektiven Meinungsbildungsprozessen von mehr oder weniger erheblichem Gewicht sein. Je nach organisatorischem\/ programmatischem\/ personellem Status einer Bestrebung kann diese von ma&szlig;geblicher Bedeutung sein.<\/p>\n<p>cc) Im Fall der Teilnahme von V-Leuten an Meinungsbildungsprozessen auf der F&uuml;hrungsebene einer Partei f&uuml;hrte eine solche Mitwirkung staatlicher Stellen am kollektiven Meinungsbildungsprozess der Partei zu einem Verfahrenshindernis im entsprechenden Verbotsverfahren. Zur Begr&uuml;ndung wurde insoweit ausgef&uuml;hrt, dass die Pr&uuml;fung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nur dann m&ouml;glich sei, wenn vor oder w&auml;hrend der verfassungsgerichtlichen Pr&uuml;fung ein staatlicher Einfluss auf die Willensbildung oder T&auml;tigkeit der Partei weitgehend ausgeschlossen werden kann (BVerfGE 107, 339 [365 ff.]). Ausdr&uuml;cklich wird die verfassungsrechtlich begr&uuml;ndete Aufgabe der Sicherheitsbeh&ouml;rden dort mit der Beobachtung von Gruppen und Parteien umschrieben. Es wird mithin eine Beschr&auml;nkung der sicherheitsbeh&ouml;rdlichen Aufgaben auf eine passive &Uuml;berwachung &#8222;von au&szlig;en&#8220; vorgenommen. Die Gr&uuml;nde hierf&uuml;r sind nach dem Gesagten darin zu sehen, dass es dem Staat verwehrt sein soll, Personenzusammenschl&uuml;sse (auch mit verdeckten Ermittlungsmethoden) einer Kontrolle zu unterwerfen, bei denen eine staatliche Anteilnahme das zu Registrierende mitbestimmt. Die staatliche &Uuml;berwachung von Bestrebungen, die ihren Charakter durch aktive staatliche Mitwirkung erlangen, soll damit ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>dd) Damit ist festzustellen: Eine Teilnahme, wie sie von &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW nunmehr gestattet ist, f&uuml;hrt je nach Intensit&auml;t der Teilnahme des Geheimdienstes an Kommunikationen verfassungswidriger Bestrebungen zu einer Beobachtung eigenen Wirkens. Damit wird die verfassungsrechtliche Rechtfertigung, die lediglich auf eine (passive) Beobachtung solcher Bestrebungen bezogen ist, grunds&auml;tzlich in Frage gestellt.<\/p>\n<p><b><u>II. Verfassungswidrigkeit des &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. &sect; 7 Abs. 1 VSG NRW &#8211; Sonstiges Aufkl&auml;ren des Internets &#8211;<\/u> <\/b><\/p>\n<p>Die Regelung erlaubt neben der Teilnahme an den Kommunikationseinrichtungen des Internets auch andere verdeckte Ma&szlig;nahmen der Aufkl&auml;rung des Internets. Die Befugnis gen&uuml;gt nicht dem Grundsatz der Normenklarheit und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu beanstanden.<\/p>\n<p><i>1. Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung und Eingriff <\/i><\/p>\n<p>Betroffen durch diese Erm&auml;chtigung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS &#8211; BVerfGE 65, 1 [41 ff.]). Dieses Grundrecht gew&auml;hrleistet nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers&ouml;nlichen Daten: Es umfasst insoweit die Befugnis des Einzelnen, grunds&auml;tzlich selbst &uuml;ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers&ouml;nlichen Daten zu bestimmen. Das RiS dient dabei auch dem Schutz vor Einsch&uuml;chterungseffekten, die entstehen und zu Beeintr&auml;chtigungen bei der Aus&uuml;bung von Grundrechten f&uuml;hren k&ouml;nnten, wenn f&uuml;r den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber ihn wei&szlig;. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Ein von der Grundrechtsaus&uuml;bung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Individuen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeintr&auml;chtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsf&auml;higkeit seiner B&uuml;rger gegr&uuml;ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (zuletzt BVerfG, 2 BvR 1345\/03 v. 22.8.2006, Abs. 65).<\/p>\n<p>In diesen Schutzbereich wird durch die Befugnis des Verfassungsschutzes NRW zur Aufkl&auml;rung des Internets eingegriffen, weil sie unter anderem die Erfassung von Inhalten des Internets auf Homepages, deren Inhabern sowie von Zugriffen auf Angebote des Internets zum Gegenstand hat. Die Gesetzesbegr&uuml;ndung f&uuml;hrt hierzu aus, dass neben der Beobachtung der offenen Internetseiten auch die legendierte (=verdeckte) Teilnahme an Auktionen und Tauschb&ouml;rsen, die Feststellung der Domaininhaber, die &Uuml;berpr&uuml;fung der Homepagezugriffe und das Auffinden verborgener Webseiten erm&ouml;glicht werden solle (LT-Drucks. 14\/2211, S. 17). Daraus ergibt sich unmittelbar, dass es um die Erfassung und Nutzung personenbezogener Daten geht, n&auml;mlich die Identifizierung von Individuen und deren Verhaltensweisen bei der Nutzung des Internets. Hier&uuml;ber lassen sich Interessen, Gewohnheiten und Vorlieben bis hin zum Konsumverhalten von Individuen erfassen. Eine solche Aufkl&auml;rungsarbeit im Vorfeld konkreter Beeintr&auml;chtigungen von Rechtsg&uuml;tern &#8211; verfassungsschutzrelevante Inhalte sollen durch die Befugnis ja gerade erst ausfindig gemacht werden (&#8222;Suche nach ihnen&#8220;) &#8211; bringt notwendig die Auswertung von unverd&auml;chtigen Angeboten zwecks ihres Ausschlusses von der weiteren Beobachtung mit sich. Tats&auml;chlich geh&ouml;rt es im Fall solcher Aufkl&auml;rungsarbeit zum Normalfall, dass v&ouml;llig unverd&auml;chtige Personen in den Blick der Verfassungsschutzbeh&ouml;rde geraten, etwa deswegen, weil sie eine vom Geheimdienst besonders beobachtete Homepage besuchen oder an einer Versteigerung bei einem der einschl&auml;gigen Internet-Auktionsh&auml;user (ebay etc.) teilnehmen. Jeweils werden Unbeteiligte notwendig ohne ihr Wissen einbezogen. Die Ma&szlig;nahmen besitzen damit eine, wie das Bundesverfassungsgericht an anderer Stelle formulierte, erhebliche &#8222;Streubreite&#8220; (BVerfGE 113, 348 [363]).<\/p>\n<p>Daraus folgt: Die angegriffenen Regelungen bedeuten eine erhebliche Beeintr&auml;chtigung einer un&uuml;berwachten Nutzung von Internetangeboten. Niemand kann sich mehr sicher sein, bei der Nutzung solcher Angebote nicht mit verfassungsschutzseitig beeinflussten Inhalten und Angeboten konfrontiert zu sein. Im Fall der Teilnahme des Verfassungsschutzes an Internet-Auktionen kommt gar eine Mitgestaltung von Marktwerten f&uuml;r versteigerte Produkte in Betracht.<\/p>\n<p>F&uuml;r die Beschwerdef&uuml;hrer (wie f&uuml;r alle anderen Nutzer ebenso) bedeutet dies, dass sie in der Aus&uuml;bung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG in Gestalt der Informationsfreiheit und der Meinungsfreiheit &#8211; im Fall der Bf. zu 1 schlie&szlig;lich auch der Pressefreiheit &#8211; latent erheblich beeintr&auml;chtigt sind, weil etwa besuchte Chatrooms k&uuml;nftig permanent unter dem Verdacht staatlicher Manipulation stehen. &Uuml;berdies m&uuml;ssen sie von ihrer Erfassung der konkreten Nutzung bestimmter Angebote rechnen. Das beeintr&auml;chtigt die Beschwerdef&uuml;hrer in schwerwiegendem Ma&szlig;e in ihrer Freiheit, sich selbstbestimmt aus Internetangeboten zu informieren und bestimmte Auffassungen in Internet-Foren oder auf ihren Homepages zu verbreiten. Die staatliche Beeinflussung hat damit erhebliche Konsequenzen f&uuml;r Internet-Nutzer und f&uuml;hrt unweigerlich zur steten Vorsicht und damit zur nicht mehr selbstbestimmten Aus&uuml;bung der genannten Grundrechte.<\/p>\n<p><i>2. Mangelnde verfassungsrechtliche Rechtfertigung <\/i><\/p>\n<p>Beschr&auml;nkungen der Informationellen Selbstbestimmung bed&uuml;rften einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschr&auml;nkungen klar und f&uuml;r den B&uuml;rger erkennbar ergeben und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen. Keinesfalls d&uuml;rfen sich Befugnisse au&szlig;erhalb des gesetzlich definierten Aufgabenbereichs befinden. Diesen Anforderungen gen&uuml;gt die Befugnis zur heimlichen Aufkl&auml;rung des Internets auch insoweit nicht, als nicht Kommunikationen betroffen sind.<\/p>\n<p>a) Versto&szlig; gegen Gebot der Normenklarheit<br \/>Das Gesetz sieht nicht mit hinreichender Klarheit vor, unter welchen Voraussetzungen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des &sect; 7 Abs. 1 VSG NRW, sondern die Bestimmungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G10) einschl&auml;gig sein sollen. Unklar ist auch wiederum, welche Bestimmungen aus dem Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz f&uuml;r Eingriffe relevant sein sollen.<br \/>Die angegriffene Befugnis sieht eine Differenzierung der Eingriffsvoraussetzungen danach vor, ob die Beschr&auml;nkungen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. diesem in Art und Schwere gleichkommen oder dies nicht der Fall ist. Gerade letztgenannte Alternativen sind f&uuml;r die betroffenen B&uuml;rger der Beschr&auml;nkungen nicht hinreichend bestimmbar: Ist etwa das per Maus-Klick abgegebene Kaufangebot, mit dem eine Person in den kommerziellen Wettbewerb mit dem Verfassungsschutz um die Gunst eines Verk&auml;ufers tritt, ein Eingriff, der nach Art und Schwere mit einem solchen in Art. 10 GG gleichkommt? Oder stellt die Registrierung derjenigen Nutzer, die absichtlich oder aus Versehen die URL einer verfassungsschutzseitig beobachteten Homepage w&auml;hlen, einen entsprechend schwergewichtigen Eingriff in ihre Rechte dar? Immerhin sind aus einem entsprechenden Verhalten R&uuml;ckschl&uuml;sse auf individuelle Interessen &#8211; gleich welcher Art &#8211; m&ouml;glich (s. o.). Die Unklarheit, die ihren Ausdruck in entsprechenden Fragen finden, l&auml;sst es f&uuml;r die Betroffenen offen, wie hoch das Risiko einer staatlichen Erfassung ihres Verhaltens bei der Inanspruchnahme von Internetangeboten ist.<br \/>V&ouml;llig unklar bleibt auch, wer &uuml;berhaupt die Entscheidung dar&uuml;ber trifft, wann ein Eingriff nach Art und Schwere einer Art. 10 GG-Beschr&auml;nkung vorliegt. Auch verfahrensm&auml;&szlig;ig bleiben die Voraussetzungen der Ma&szlig;nahmen im Dunklen.<br \/>Generell bergen Verweisungen auf Vorschriften anderer Regelungswerke Risiken f&uuml;r die Erkennbarkeit einer gesetzlichen Erm&auml;chtigung. Das hat nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Au&szlig;enwirtschaftsgesetz nachdr&uuml;cklich gezeigt (BVerfGE 110, 33). Selbst wenn man im Falle des VSG NRW nicht von &#8222;kaskadenartigen Verweisungsketten&#8220; ausgehen kann, so zeigt der Verzicht auf eine gesetzgeberisch pr&auml;zise Festlegung jedoch, dass mit einer solchen Regelungstechnik vermeidbare Unklarheiten auf Seiten der Normadressaten entstehen. Im Fall des VSG NRW ist es gerade die uneinheitliche Bezugnahme auf das G10, die eine systematische Auslegung der angegriffenen Norm unm&ouml;glich macht.<\/p>\n<p>b) &Uuml;berschreiten der Aufgaben des Verfassungsschutzes<\/p>\n<p>Die Befugnis des Verfassungsschutzes zur Teilnahme an Auktionen, Tauschb&ouml;rsen etc. ist auch deswegen verfassungswidrig, weil sich die Befugnis nicht innerhalb der gesetzlichen Aufgaben der Beh&ouml;rde befindet. <br \/>Wie auch die Teilnahme an Kommunikationen geht die aktive Teilnahme an Internet-Auktionen und Tauschb&ouml;rsen &uuml;ber eine blo&szlig;e Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere sach- und personenbezogenen Ausk&uuml;nften, Nachrichten und Unterlagen ( &sect; 3 Abs. 1 VSG NRW) hinaus. <br \/>Die Teilnahme des Verfassungsschutzes an den beschriebenen Angeboten des Internet hat wiederum gestaltende Wirkung, indem eine Nachfrage nach bestimmten Gegenst&auml;nden deren Marktwert mitbestimmt oder eine entsprechende Nachfrage &uuml;berhaupt erst schafft.<br \/>Es zeigt sich also wiederum, dass es sich bei den zu erlangenden Erkenntnissen um solche handelt, die einer staatlichen Mitgestaltung unterliegen. Eine &#8222;neutrale&#8220; Bewertung &#8222;von au&szlig;en&#8220; ist damit nicht mehr gegeben. Insofern ist auf die obigen Ausf&uuml;hrungen zu verweisen.<\/p>\n<p><u><b>III. Verfassungswidrigkeit des &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. &sect; 7 Abs. 1 VSG NRW &#8211; &#8222;Online-Durchsuchungen&#8220; &#8211; <\/b><\/u><\/p>\n<p>Die Befugnis des &sect; 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW erlaubt den heimlichen Zugriff auf &#8222;informationstechnische Systeme&#8220;. Der Gesetzesbegr&uuml;ndung ist zu entnehmen, dass hiermit der Zugriff auf gespeicherte Computerdaten erm&ouml;glicht werden soll. F&uuml;r eine solche Ermittlungsmethode hat sich der Begriff der verdeckten &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; durchgesetzt; er soll auch hier verwendet werden.<br \/>Die Erm&auml;chtigung ist mit dem Wohnungsgrundrecht aus Art. 13 GG nicht vereinbar. Sie kann auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich privater Lebensgestaltung keinen Bestand haben. Schlie&szlig;lich verst&ouml;&szlig;t sie auch gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.<\/p>\n<p><i>1. Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts und Eingriff <\/i><\/p>\n<p>Die Befugnis zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme, wozu nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung der &#8222;Zugriff auf gespeicherte Computerdaten&#8220; geh&ouml;rt (LT-Drucks. 14\/2211, S. 17) umfasst Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG. <br \/>Art. 13 Abs. 1 GG sichert das Recht, in der eigenen Wohnung als r&auml;umliche Sph&auml;re der Privatheit und als Mittelpunkt der menschlichen Existenz &#8222;in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 109, 279 [309]). Richtig wird daher von einem besonderen Privatsph&auml;renschutz der Wohnung gesprochen (ausf&uuml;hrlich Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV\/1, M&uuml;nchen 2006, S. 212 ff.). Dabei w&uuml;rde der Schutzzweck der Grundrechtsnorm vereitelt, wenn der Schutz vor einer &Uuml;berwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn sie von au&szlig;erhalb der Wohnung eingesetzt werden, nicht von der Gew&auml;hrleistung des Absatzes 1 umfasst w&auml;re (BVerfGE 109, 279 [309]). Im Sinne eines entsprechend weit verstandenen Schutzbereiches k&ouml;nnen &#8211; auch angesichts sich stetig &auml;ndernder Rahmenbedingungen &#8211; neben dem physischen Eindringen und der optischen oder akustischen &Uuml;berwachung auch andere Ausforschungen mittels elektronischer Hilfsmittel die Privatsph&auml;re beeintr&auml;chtigen (AK-GG-Berkemann, Art. 13. Rdnr. 59). Ma&szlig;geblich ist demzufolge, dass personenbezogene Umst&auml;nde einschlie&szlig;lich Kommunikationsvorg&auml;ngen, nonverbalen Interaktionen oder andere Verhaltensweisen gerade durch ihre Verwirklichung in der r&auml;umlich abgeschotteten Wohnung einen besonderen Schutz genie&szlig;en und sich damit als &#8222;konkretisierte Privatsph&auml;re&#8220; darstellen.<\/p>\n<p>Deshalb kann das Wohnungsgrundrecht selbst dann einschl&auml;gig sein, wenn Kommunikationen anl&auml;sslich der &#8211; origin&auml;r von Art. 10 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzten &#8211; Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen staatlich erfasst werden: Richtigerweise stellte der BGH fest, dass das anl&auml;sslich eines nur vermeintlich beendeten Telefongespr&auml;chs mitgeh&ouml;rte Raumgespr&auml;ch dem Schutz von Art. 13 GG unterf&auml;llt (BGHSt 31, 296 ff.). Derselbe Schutz gilt f&uuml;r Raumgespr&auml;che, die nach Abnahme des H&ouml;rers mitgeh&ouml;rt werden k&ouml;nnen (Meyer-Go&szlig;ner, StPO, 49. Aufl., M&uuml;nchen 2006, &sect; 100a Rdnr. 1). Werden also Gegenst&auml;nde in die Wohnung verbracht, gerade um sie der &ouml;ffentlichen Wahrnehmbarkeit zu entziehen, oder materialisieren sich Gedanken (etwa im Sinne tagebuchartiger Aufzeichnungen) eben aus diesem Grunde innerhalb der eigenen vier W&auml;nde, so nehmen sie am spezifischen Schutz teil. Dasselbe muss f&uuml;r entsprechende Datenbest&auml;nde gelten, die auf dem Personalcomputer angelegt, gespeichert und ggf. gut verschl&uuml;sselt werden.<\/p>\n<p>Nicht etwa kann der PC nur deswegen als &#8222;Exklave&#8220; innerhalb der Wohnung verstanden werden, weil er auch der Kommunikation mit der Au&szlig;enwelt dient (E-Mail-Verkehr etc.). Ansonsten best&uuml;nde ein unterschiedlicher grundrechtlicher Schutz von Datenbest&auml;nden auf Internet-Rechnern und solchen Computern, die nicht mit dem Internet verbunden sind. Auch die gesetzlichen Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeiten (etwa &sect; 102 ff. StPO) stellten nur in letzterem Fall einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar, w&auml;hrend die verdeckte Online-Durchsuchung lediglich einer Beschr&auml;nkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts entspr&auml;che. Das erschiene im Sinne eines m&ouml;glichst umfassenden Grundrechtsschutzes &#8211; hier im Gew&auml;hrleistungsbereich von Art. 13 GG &#8211; keineswegs akzeptabel.<\/p>\n<p>Dateien mit pers&ouml;nlichen Bildern oder die genannten tagebuchartigen Aufzeichnungen m&uuml;ssen denselben Schutz genie&szlig;en wie das im Wohnzimmerregal stehende Fotoalbum oder Tagebuch. Dasselbe muss f&uuml;r eingescannte Briefe oder andere Dokumente gelten, die zwecks weiterer Verwendung in digitalisierter Form auf dem heimischen Datenspeicher abgelegt werden. Beschr&auml;nkungen sind insoweit stets an der Gew&auml;hrleistung des Wohnungsgrundrechts zu messen.<\/p>\n<p>In eine &auml;hnliche Richtung argumentiert auch der BGH in seinem Beschluss vom 31.1.2007 (StB 18\/06): Im Vergleich zu einer (offen durchgef&uuml;hrten) Wohnungsdurchsuchung handele es sich bei einer verdeckten Online-Durchsuchung um eine eingriffsintensivere Grundrechtsbeschr&auml;nkung. Ausdr&uuml;cklich verbietet der Senat richterliche Anordnungen, die von vornherein darauf abzielen, bei ihrem Vollzug die gesetzlichen Schutzvorschriften des &sect; 105 Abs. 2 und des &sect; 106 Abs. 1 StPO au&szlig;er Kraft zu setzen (S. 6). Entsprechende Erw&auml;gungen weisen darauf hin, dass die verdeckte Online-Durchsuchung in jedenfalls charakterlicher N&auml;he zu einer offenen Wohnungsdurchsuchung steht, diese in ihrer Eingriffsintensit&auml;t aber &uuml;bertreffen. Tats&auml;chlich haben beide Ma&szlig;nahmen im Einzelfall auch die Beschlagnahme identischer Datenbest&auml;nde zum Gegenstand. Es kann nach alledem keinen Unterschied machen, ob ein Rechner einen Internet-Zugang hat oder nicht.<\/p>\n<p>Der hier vertretenen Auffassung steht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M&auml;rz 2006 (NJW 2006, 976 ff.) nicht entgegen. Das Gericht hatte dort &uuml;ber den Schutz von Verbindungsdaten zu entscheiden, die noch auf einem in der Wohnung stehenden PC gespeichert waren. Einschl&auml;gig ist insofern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Judikatur steht dem Schutz der hier in Rede stehenden Datenbest&auml;nde nicht entgegen, weil Verbindungsdaten weder direkte R&uuml;ckschl&uuml;sse auf Kommunikationsinhalte erlauben, noch es sich um Daten handelt, die unabh&auml;ngig von einer Nutzung des PCs als Kommunikationsmittel anfallen.<\/p>\n<p>In den insoweit er&ouml;ffneten Schutzbereich greifen Ma&szlig;nahmen des Zugriffs auf gespeicherte Computerdaten ein: Bei der verdeckten &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; handelt es sich um die Suche nach verfassungsschutzrelevanten Inhalten auf Datentr&auml;gern, die sich nicht im direkten physikalischen Zugriff der Sicherheitsbeh&ouml;rden befinden, sondern nur &uuml;ber Kommunikationsnetze erreichbar sind (Rux, demn&auml;chst in: JZ 2007 m. w. N.). Sie kann also die r&auml;umliche Abschottung einer Wohnung mittels einschl&auml;giger Spionagesoftware (etwa sog. &#8222;Trojanern&#8220;) &uuml;berwinden. Auf diese Weise k&ouml;nnen Datenbest&auml;nde erfasst werden, die sonst nur anl&auml;sslich einer Wohnungsdurchsuchung, insbesondere durch die Beschlagnahme einer Festplatte oder anderem Datentr&auml;ger, einer staatlichen Registrierung unterl&auml;gen. Der besondere Privatsph&auml;renschutz der Wohnung wird damit partiell, beschr&auml;nkt n&auml;mlich auf die elektronisch &#8222;abrufbaren&#8220; Informationen, aufgehoben (ausf&uuml;hrlich Rux, demn&auml;chst in: JZ 2007). Etwas anderes w&uuml;rde nur dann gelten, wenn sich der auszulesende Computer nicht in einer r&auml;umlich gesch&uuml;tzten\/abgeschotteten Umgebung bef&auml;nde.<\/p>\n<p><i>2. Mangelnde verfassungsrechtliche Rechtfertigung <\/i><\/p>\n<p>Die Regelung gen&uuml;gt nicht den Schranken des Wohnungsgrundrechts (Art. 13 Abs. 3 bis 7 GG). Sie ist auch deswegen verfassungswidrig, weil sie keine kernbereichssch&uuml;tzenden Regelungen enth&auml;lt und dar&uuml;ber hinaus auch nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG gen&uuml;gt.<\/p>\n<p>a) Unvereinbarkeit mit den Grundrechtsschranken<\/p>\n<p>Erkennbar gen&uuml;gen die tatbestandlichen Voraussetzungen der angegriffenen Vorschrift nicht den Grundrechtsschranken des Art. 13 GG. Weder handelt es sich vorliegend um Strafverfolgung (Absatz 3), noch um die Abwehr dringender Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit (Absatz 4), den Schutz einer bei einem Einsatz in Wohnungen t&auml;tigen Person (Absatz 5) oder die Abwehr einer sonstigen gemeinen oder Lebensgefahr (Absatz 7). Tats&auml;chlich erlaubt die Regelung die sog. &#8222;Online-Durchsuchung bereits dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auf diese Weise Erkenntnisse &uuml;ber Bestrebungen oder T&auml;tigkeiten nach &sect; 3 Abs. 1 VSG oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden k&ouml;nnen ( &sect; 7 Abs. 1 Nr.1 VSG NRW).<br \/>Die Regelung gen&uuml;gt auch in verfahrensm&auml;&szlig;iger Hinsicht nicht den Schrankenregelungen des Art. 13 GG, da ein Richtervorbehalt (Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG) nicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>b) Fehlen kernbereichssch&uuml;tzender Regelungen<\/p>\n<p>Verfassungswidrig ist die Regelung auch, weil sie keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung vorsieht. Dieses &#8211; im &Uuml;brigen auch f&uuml;r Eingriffe in andere Grundrechte (etwa: Art. 10 GG) geltende &#8211; Obligo verlangt gesetzliche Regelungen zur Minimierung der Verletzung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (s. o.). Im Fall der Online-Durchsuchung ist das Risiko, dass Sachverhalte betroffen werden, die diesem Bereich angeh&ouml;ren, durchaus erheblich: Namentlich die auf einem Rechner gespeicherte Kommunikation zwischen Personen des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Vertrauens &#8211; betroffen ist in diesem Fall neben Art. 13 auch Art. 10 GG &#8211; unterliegt nach der geltenden Regelung keinem spezifischen Schutz. Aber auch die Bewertung anderweitiger Datenbest&auml;nde kann den Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzen. Das gilt namentlich f&uuml;r tagebuchartige Text- oder Bilddateien, die Einblicke in die Intimsph&auml;re gestatten.<\/p>\n<p>Diese Datenbest&auml;nde d&uuml;rfen nach der geltenden Befugnis zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme auf ihre Relevanz f&uuml;r die Aufgabenerf&uuml;llung des Verfassungsschutzes gesichtet werden. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht vereinbar.<\/p>\n<p>c) Versto&szlig; gegen das Zitiergebot<\/p>\n<p>&Uuml;ber die genannten Bedenken hinaus verletzt das &Auml;nderungsgesetz auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach dieser Vorschrift muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe des Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschr&auml;nkt wird. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch Art. 13 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzt und steht unter qualifizierten Gesetzesvorbehalten (Art. 13 Abs. 2 bis 5 und 7 GG). Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdr&uuml;cklicher Erm&auml;chtigung vom Gesetzgeber eingeschr&auml;nkt werden d&uuml;rfen, mithin auch auf das Wohnungsgrundrecht. Die Verletzung des Zitiergebots f&uuml;hrt zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (BVerfGE 113, 348 [366] m. w. N.).<br \/>Mit der angegriffenen Regelung wird eine neue Eingriffsgrundlage geschaffen, die Eingriffe &#8211; wenn auch nicht in jedem denkbaren Anwendungsfall &#8211; in das Wohnungsgrundrecht erlaubt. Die Nennung des Art. 13 GG war damit zwingend erforderlich.<\/p>\n<p><b><u>IV. Verfassungswidrigkeit des &sect; 5 Abs. 3 VSG NRW<br \/>&#8211; Zu weitreichende Ausnahmen von Benachrichtigungspflichten &#8211;<\/u> <\/b><\/p>\n<p>F&uuml;r sich genommen ist auch die Regelung zur Benachrichtigung von&nbsp;Betroffenen nach &sect; 5 Abs. 3 VSG NRW mit dem Anspruch effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Einer Beanstandung unterfallen die zahlreichen Ausnahmen in &sect; 5 Abs. 3 Satz 2 VSG NRW.<\/p>\n<p><i>1. Schutzbereich und Eingriff <\/i><\/p>\n<p>Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grunds&auml;tzlich eine Benachrichtigung der von heimlichen Datenerhebungen Betroffenen, wenn dies Voraussetzung f&uuml;r die M&ouml;glichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. Begrenzungen dieses Anspruchs nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zug&auml;nglich ist, sind allerdings nicht v&ouml;llig ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 [364]; 109, 279 [364]). <br \/>Die Benachrichtigungspflicht dient der Gew&auml;hrleistung effektiven Schutzes der hier betroffenen Grundrechte. Demzufolge sind grunds&auml;tzlich all diejenigen von der heimlichen Ma&szlig;nahme zu unterrichten, in deren Grundrechte durch sie eingegriffen worden ist und denen somit Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten und Anh&ouml;rungsrechte offen stehen m&uuml;ssen (zuletzt BVerfGE 109, 279 [364 f.]. Eine Benachrichtigungspflicht kann demnach nicht nur auf die Zielpersonen des Verfassungsschutzes beschr&auml;nkt sein. Einen Anspruch auf Benachrichtigung haben vielmehr auch diejenigen Grundrechtstr&auml;ger, die im Zuge der Ma&szlig;nahmen von vergleichbar gewichtigen Eingriffen betroffen gewesen sind.<\/p>\n<p>Die Eingrenzung der Benachrichtigungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die Grundrechte &#8211; betroffen von der Erm&auml;chtigung des &sect; 5 Abs. 2 VSG NRW sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Telekommunikationsgeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung &#8211; in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung bedarf und damit auch den Anforderungen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gen&uuml;gen muss. Da die Zur&uuml;ckstellung der Benachrichtigung die Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten verz&ouml;gert und mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu der angeordneten Ma&szlig;nahme die Effektivit&auml;t des Rechtsschutzes abnimmt, ist die Zur&uuml;ckstellung auf das unbedingt Erforderliche zu beschr&auml;nken (BVerfGE 100, 313 [365, 398 f.]; 109, 279 [364]).<br \/>Die angegriffene Regelung hat weitreichende tatbestandliche Einschr&auml;nkungen des Anspruchs der Betroffenen auf Benachrichtigung zum Gegenstand. In personeller Hinsicht sieht die Vorschrift &uuml;berhaupt nur die Unterrichtung derjenigen Grundrechtstr&auml;ger vor, zu denen die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Informationen erfasst wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einer Benachrichtigung sogar endg&uuml;ltig abgesehen werden ( &sect; 5 Abs. 3 Nr. 5 VSG NRW).<\/p>\n<p><i>2. Mangelnde verfassungsrechtliche Rechtfertigung <\/i><\/p>\n<p>Der endg&uuml;ltige Verzicht auf eine Benachrichtigung der von den Datenerhebungen Betroffenen ist ausschlie&szlig;lich im Gew&auml;hrleistungsbereich des Art. 10 GG statthaft. Die Regelung geht hier&uuml;ber allerdings hinaus. Sie gen&uuml;gt auch nicht dem Erfordernis der Normenklarheit und ist schlie&szlig;lich auch deswegen verfassungswidrig, weil die Ausnahmetatbest&auml;nde zu weitreichend sind und den Anspruch der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz unangemessen beeintr&auml;chtigen.<\/p>\n<p>a) Unzul&auml;ssiger endg&uuml;ltiger Ausschluss der Benachrichtigung<\/p>\n<p>Ein endg&uuml;ltiger Ausschluss der Benachrichtigung ist mit der Gew&auml;hrleistung des Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. den durch die Eingriffe jeweils betroffenen Grundrechten nur im Fall des Art. 10 GG statthaft. Die Schrankenregelung des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG sieht einen solchen Ausschluss nur vor, wenn die Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dienten. Bei Eingriffen in andere Grundrechte ist ein endg&uuml;ltiges Absehen von der Mitteilung an die Betroffenen im Grundgesetz &uuml;berhaupt nicht vorgesehen und damit generell unzul&auml;ssig (Jarass, in: Jarass\/Pieroth, GG, Kommentar, 8. Aufl., M&uuml;nchen 2006, Art. 10 Rdnr. 20).<\/p>\n<p>Der Anwendungsbereich des &sect; 5 Abs. 3 VSG NRW hat Ma&szlig;nahmen zum Gegenstand, die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis bedeuten. Insbesondere aber k&ouml;nnen auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und &#8211; wie im Fall der &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; &#8211; das Wohnungsgrundrecht tangiert werden. W&auml;hrend in F&auml;llen von Art. 10 GG-Beschr&auml;nkungen die Mitteilung unter engen Voraussetzungen unterbleiben darf, ist dies in anderen F&auml;llen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Sofern die in &sect; 5 Abs. 2 VSG NRW genannten nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt wurden, sind sie den Betroffenen also &#8211; mit den genannten Ausnahmen &#8211; grunds&auml;tzlich mitzuteilen. &sect; 5 Abs. 3 Nr. 5 VSG NRW ist mit diesem Erfordernis nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>b) Versto&szlig; gegen Grundsatz der Normenklarheit<\/p>\n<p>Die einschl&auml;gige Benachrichtigungsregelung in &sect; 5 Abs. 3 VSG NRW ist in Ansehung der Vorschrift in &sect; 7 Abs. 3 VSG NRW widerspr&uuml;chlich. Dies ist mit dem Erfordernis der Widerspruchsfreiheit von Gesetzen nicht in Einklang zu bringen (BVerfGE 108, 169 [181 ff]).<br \/>Die Vorschriften der &sect; &sect; 5 Abs. 3 und 7 Abs. 3 VSG NRW &uuml;berschneiden sich teilweise in ihrem Anwendungsbereich, sehen die Benachrichtigung aber unter unterschiedlichen Voraussetzungen vor: &sect; 5 Abs. 3 VSG NRW regelt eine Mitteilung an die Betroffenen f&uuml;r alle mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Informationen einheitlich. Diesbez&uuml;glich sind in Absatz 3 Nr. 1 bis 5 zahlreiche Ausnahmetatbest&auml;nde vorgesehen. Wie die Vorschrift in &sect; 5 Abs. 2 VSG NRW selber regelt, handelt es sich dabei u. a. auch um Eingriffe in Art. 10 GG bzw. solche, die nach Art und Schwere solchen Beschr&auml;nkungen gleichkommen.<\/p>\n<p>Auch &sect; 7 Abs. 3 VSG NRW hat die Benachrichtigung von Betroffenen zum Gegenstand: Demnach sind bei solchen Erhebungen von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 &#8211; hierbei handelt es sich um die tatbestandlichen Voraussetzungen f&uuml;r den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach &sect; 5 Abs. 2 VSG NRW) -, die in ihrer Art und Schwere einer Beschr&auml;nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, die Betroffenen immer dann zu unterrichten, sobald eine Gef&auml;hrdung des Zwecks der Eingriffe ausgeschlossen werden kann ( &sect; 7 Abs. 3 Nr. 1 VSG NRW). <br \/>Es zeigt sich mithin: F&uuml;r dieselben Eingriffe existieren zwei unterschiedliche Benachrichtigungsregelungen. Das erscheint angesichts der Tatsache, dass es sich nur bei &sect; 5 Abs. 3 VSG um eine Neuregelung handelt, nicht nachvollziehbar. Denn mit ihm wird eine vorhandene Benachrichtigungsregelung von ihrem Anwendungsbereich teilweise &uuml;berlagert, ohne eine &#8222;Nicht-Ber&uuml;hrung&#8220; der vorhandenen Regelung vorzusehen. Damit widersprechen sich die Normen. Die Neuregelung des &sect; 5 Abs. 3 VSG NRW ist daher mit dem Grundsatz der Normenklarheit nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>c) Versto&szlig; gegen Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz<\/p>\n<p>Die Regelungen des &sect; 5 Abs. 3 Satz 2 VSG sind insgesamt zu weit gefasst und daher mit dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz in Auspr&auml;gung der Angemessenheit nicht vereinbar.<\/p>\n<p>aa) Nicht von vornherein ist zu beanstanden, dass in &sect; 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VSG NRW eine Gef&auml;hrdung der Aufgabenerf&uuml;llung zum vorl&auml;ufigen Absehen von der Benachrichtigung f&uuml;hren kann. Jedoch wird eine Spezifizierung der Gef&auml;hrdung nicht vorgenommen, womit vom Wortlaut der Regelung her jede Gef&auml;hrdung der Aufgabenerf&uuml;llung ohne hinreichenden Bezug zu der konkreten nachrichtendienstlichen Ma&szlig;nahme nach &sect; 5 Abs. 2 VSG NRW ausreichen kann. Der Ausnahmetatbestand k&ouml;nnte beispielsweise bedeuten, dass schon der nicht nur unerhebliche Arbeitsaufwand, etwa aufgrund der Vielzahl der Betroffenen, zur Bejahung der Gef&auml;hrdung der Aufgabenerf&uuml;llung f&uuml;hren kann.<\/p>\n<p>bb) Auch die Regelung des &sect; 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VSG NRW f&uuml;hrt zu einer unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Beschr&auml;nkung des Anspruchs der Betroffenen, von Ma&szlig;nahmen unterrichtet zu werden. Das gilt insbesondere f&uuml;r die M&ouml;glichkeit, von einer Mitteilung abzusehen, wenn durch sie die Offenlegung des Kenntnisstandes der Verfassungsschutzbeh&ouml;rde zu bef&uuml;rchten ist (Nr. 2), denn die mitzuteilende Information geh&ouml;rt notwendig zum Kenntnisstand. Es stellt sich hier gar die Frage, wann jemals eine Unterrichtung nicht zugleich auch eine Offenbarung im genannten Sinne ist. Tats&auml;chlich d&uuml;rfte eine Unterrichtung schon vor diesem Hintergrund die Ausnahme sein. &Auml;hnliches gilt auch f&uuml;r den Ausnahmetatbestand der Bef&uuml;rchtung, dass die Mitteilung zur Offenlegung der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes f&uuml;hren k&ouml;nnte. Angesichts der vorgesehenen Aufkl&auml;rungsma&szlig;nahmen und dem damit zwingend verbundenen Hinterlassen von Datenspuren in Log-Dateien durch den Geheimdienst wird eine solche Bef&uuml;rchtung nahezu ausnahmslos zu bejahen sein. Letzteres gilt namentlich bei &#8222;Online-Durchsuchungen&#8220;. Aber auch die &Uuml;berwachung von Zugriffen auf bestimmte Web-Seiten ist stets Inhalt von elektronischen Protokollen und damit nachvollziehbar.<\/p>\n<p>cc) Auch die Gef&auml;hrdung der &ouml;ffentlichen Sicherheit als Ausnahmetatbestand ist definitorisch nicht ausreichend begrenzt und f&uuml;hrt damit zu einer unangemessenen Beschr&auml;nkung des Anspruchs der Betroffenen, Rechtsschutz erlangen zu k&ouml;nnen. Die Bestimmung impliziert einen generellen Vorrang von Allgemeinbelangen vor dem Individualinteresse an einer Mitteilung. Weder wird das Allgemeininteresse im Sinne bestimmter, qualifizierter Gefahren n&auml;her bestimmt, noch ist eine Abw&auml;gung der konkurrierenden Belange im Einzelfall vorgesehen.<\/p>\n<p>dd) Unzul&auml;nglich erscheint schlie&szlig;lich eine personale Beschr&auml;nkung auf diejenigen Personen, zu denen die Informationen erfasst wurden. S&auml;mtliche &#8222;Drittbetroffenen&#8220; werden von ihrer &Uuml;berwachung also nicht unterrichtet. Zwar mag sich die Grundrechtsbeeintr&auml;chtigung bei Kontakt- und Begleitpersonen als nicht identisch im Vergleich zu derjenigen bei den eigentlichen Zielpersonen darstellen. Auch f&uuml;r dritte Personen aber k&ouml;nnen bestimmte geheimdienstliche Ausforschungen nach &sect; 5 Abs. 2 VSG NRW von erheblicher Relevanz sein. Zu denken ist beispielsweise an die Erfassung von personenbezogenen Daten Dritter anl&auml;sslich von Observationen (Nr. 2), Bildaufzeichnungen (Nr. 3), kleiner Lauschangriffe (Nr. 6) und Telefon&uuml;berwachungen (Nr. 10). Je nach Enge des pers&ouml;nlichen Kontakts zu Zielpersonen kann sich die individuelle Belastung von Dritten als gravierend darstellen. Eine Mitteilungsbeschr&auml;nkung auf die Personen, zu denen die Informationen erfasst wurden, nimmt Kontaktpersonen von vornherein die M&ouml;glichkeit, eine &Uuml;berpr&uuml;fung der Ma&szlig;nahmen herbeizuf&uuml;hren, wenn sie nicht von anderer Seite von ihrer Erfassung erfahren. Eine generelle Ausklammerung solcher Personen von der Pflicht des Verfassungsschutzes zur Mitteilung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Gew&auml;hrleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG in F&auml;llen von schwerwiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfGE 109, 279 [365]) nicht vereinbar.<\/p>\n<p><u><b>V. Verfassungswidrigkeit des &sect; 5a Abs. 1 VSG NRW &#8211; Ausk&uuml;nfte bei Kreditinstituten u. a. &#8211;<\/b><\/u><\/p>\n<p>Die Befugnis erm&auml;chtigt zur Aufgabenerf&uuml;llung zum Einholen von Ausk&uuml;nften bei <br \/>Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen, wenn tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r schwerwiegende Gefahren f&uuml;r verfassungsschutzrechtliche Schutzg&uuml;ter vorliegen.<\/p>\n<p><i>1. Schutzbereich der Informationellen Selbstbestimmung und Eingriff<\/i><\/p>\n<p>Durch die nunmehr erweiterten Auskunftsbefugnisse ist der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung betroffen. Zum diesbez&uuml;glichen Umfang der grundrechtlichen Gew&auml;hrleistung ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das unter II.1. Gesagte zu verweisen.<\/p>\n<p>In den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung wird durch die Auskunftsersuchen des Verfassungsschutzes eingegriffen. Der Geheimdienst erh&auml;lt insoweit Kenntnis von finanziellen Verf&uuml;gungen der Betroffenen, ihren Kontost&auml;nden etc. Hierbei handelt es sich s&auml;mtlich um personenbezogene Daten, die der geheimdienstlichen Bewertung im Rahmen seiner Aufgabenerf&uuml;llung unterliegen. Aus ihnen sind Informationen zu Konsumgewohnheiten, anderen individuellen Vorlieben und Orten gesch&auml;ftlicher Bet&auml;tigung im weitesten Sinne (benutzte Geldautomaten etc.) zu erlangen. Die Analyse der Kontonutzung erlaubt damit tiefe Einblicke in den Lebenswandel der Betroffenen.<br \/>&nbsp;<br \/><i>2. Mangelnde verfassungsrechtliche Rechtfertigung<\/i><\/p>\n<p>Die Befugnis verst&ouml;&szlig;t gegen das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip in Gestalt des &Uuml;berma&szlig;verbots, weil sein Wortlaut auch v&ouml;llig legale Bestrebungen, die mit terroristischen Bedrohungen nicht vergleichbar sind, erfasst.<\/p>\n<p>Die Befugnis ist durch das &Auml;nderungsgesetz vom 20.12.2006 nicht neu eingef&uuml;gt worden. Vielmehr ist der Anwendungsbereich der in Rede stehenden Befugnisse auf den Beobachtungsgegenstand der inl&auml;ndischen verfassungsfeindlichen Bestrebungen erstreckt worden.<br \/>Die Gesetzesbegr&uuml;ndung f&uuml;hrt insoweit an, dass die durch den Gesetzgeber des Jahres 2001 bewusst vorgenommene Beschr&auml;nkung der Vorschrift auf die in &sect; 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Aufgaben dem ge&auml;nderten T&auml;terprofil islamistischer Terroristen nicht mehr gerecht werde. Home-grown-networks, die inl&auml;ndische Anschlagsziele verfolgten, w&uuml;rden nur von &sect; 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW erfasst.<\/p>\n<p>Zuzugestehen ist, dass die genannten Terror-Netzwerke unter den genannten Beobachtungsauftrag fallen k&ouml;nnen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Verfassungsschutz sich mittels gegenst&auml;ndlicher Auskunftsersuchen &uuml;ber Geldstr&ouml;me entsprechender Netzwerke informiert. Jedoch geht der Beobachtungsauftrag des &sect; 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW &uuml;ber die &Uuml;berwachung solcher Strukturen weit hinaus. Er setzt keineswegs voraus, dass es sich bei den Bestrebungen um solche handelt, die gewaltsam agieren. Selbst v&ouml;llig legales Handeln kann Gegenstand entsprechender geheimdienstlicher Ausforschungen sein.<\/p>\n<p>Zu ber&uuml;cksichtigen in diesem Zusammenhang ist weiterhin, dass &sect; 5a Abs. 1 VSG die Datenerhebungen lediglich von tats&auml;chlichen Anhaltspunkten f&uuml;r schwerwiegende Gefahren f&uuml;r die in &sect; 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Schutzg&uuml;ter abh&auml;ngig macht. Einerseits handelt es sich bei solchen tats&auml;chlichen Anhaltspunkten aber keineswegs um eine sichere Tatsachenbasis, die eine verl&auml;ssliche Prognose hinsichtlich der Gef&auml;hrlichkeit einer Bestrebung erlaubte. Vielmehr geht es hier um Indizien, aus denen nach der beh&ouml;rdlichen Erfahrung auf das m&ouml;gliche Vorliegen eines Sachverhalts geschlossen werden kann (vgl. etwa Rachor, in: Lisken\/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. (2001), S. 358 ff.). Selbst vage Verdachtsmomente l&ouml;sen also die Befugnis zur Ausforschung der finanziellen Verh&auml;ltnisse aus. Insbesondere aber ist die Wendung von den schwerwiegenden Gefahren nicht mit militanten\/terroristischen Bestrebungen gleichzusetzen. Die Schwere der Gefahr ist auf die Beeintr&auml;chtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezogen, nicht auf die insoweit angewandten Mittel. Nicht einmal eine aktiv-k&auml;mpferische, aggressive Haltung einer Organisation einschlie&szlig;lich entsprechender T&auml;tigkeiten oder wenigstens Vorbereitungshandlungen muss notwendig mit physischer (=strafbarer) Gewaltanwendung verbunden sein (zum Parteienverbot Pieroth, in: Jarass\/Pieroth, aaO, Art. 21 Rdnr. 35).<\/p>\n<p>Es zeigt sich also, dass auch Angeh&ouml;rige nicht-militanter Bestrebungen angesichts des Wortlauts der angegriffenen Vorschrift mit einer weitreichenden Ausforschung ihrer wirtschaftlichen Existenz rechnen m&uuml;ssen. Soweit die besonderen Befugnisse nach &sect; 5a VSG NRW auch bei nicht-militanten inl&auml;ndischen Bestrebungen eingesetzt werden k&ouml;nnen, bedeutet dies im Hinblick auf die Eingriffsintensit&auml;t eine unangemessene Beeintr&auml;chtigung der informationellen Selbstbestimmung, weil die Gef&auml;hrlichkeit der durch Auskunftsersuchen bei Banken ausgeforschten Bestrebungen einerseits und die beschriebenen schwerwiegenden Informationseingriffe andererseits nicht in einem angemessenen Verh&auml;ltnis stehen.<\/p>\n<p><u><b>VI. Verfassungswidrigkeit des &sect; 13 VSG NRW &#8211; Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien &#8211;<\/b><\/u><\/p>\n<p>Zwar enth&auml;lt &sect; 13 VSG NRW keine eigenst&auml;ndige Befugnis zur Errichtung gemeinsamer Dateien. Jedoch enth&auml;lt die Regelung die Erm&auml;chtigung, personenbezogene Daten in solchen Dateien zu verarbeiten. Insoweit ist sie mit dem als Auspr&auml;gung des Rechtsstaatsgebots in Verbindung mit der Informationellen Selbstbestimmung zu verstehenden Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibeh&ouml;rden nicht vereinbar.<\/p>\n<p><i>1. Grundrechtliche Bedeutung des Trennungsgebots und Eingriff<\/i><\/p>\n<p>Der Verfassungsrang des Trennungsgebots ist umstritten (vgl. etwa Gusy, ZRP 1987, 45 [47 f.]; ders., Polizeirecht, 6. Aufl., T&uuml;bingen 2006, S. 20; Schafranek, Die Kompetenzverteilung zwischen Polizei- und Verfassungsschutzbeh&ouml;rden in der Bundesrepublik Deutschland, 2000, S. 170 ff.; a. A. etwa Nehm, NJW 2004, 3289 [3290]; Baumann, DVBl. 2005, 799 [803]).<\/p>\n<p>Nach hier vertretener Auffassung schl&auml;gt sich die historische Anordnung einer Trennung von Polizei und Geheimdiensten aus dem &#8222;Polizeibrief&#8220; der Alliierten (abgedruckt etwa bei Z&ouml;ller, Informationssysteme und Vorfeldma&szlig;nahmen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten, 2002, S. 313 f.) in der sog. Funktionentrennung in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG nieder: Zwar mag dem Polizeibrief als solchem sp&auml;testens seit der vollst&auml;ndigen Souver&auml;nit&auml;t der Bundesrepublik kein Verfassungsrang (mehr) zugesprochen werden. Die &#8211; damals verbindlichen &#8211; Vorgaben der Alliierten haben allerdings implizit Eingang in den Verfassungstext gefunden, und zwar durch die in der genannten Verfassungsnorm geregelte Trennung zwischen dem Bundesgrenzschutz (inzwischen: Bundespolizei) sowie zwei unterschiedlichen &#8222;Zentralstellen&#8220; des Bundes, n&auml;mlich dem BKA einerseits sowie dem Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz andererseits. W&auml;hrend dem ehemaligen BGS und dem BKA im Rahmen ihrer begrenzten Aufgaben bestimmte polizeiliche Exekutivbefugnisse zustehen, ist der Verfassungsschutz auf die &#8222;Sammlung von Unterlagen&#8230;&#8220; beschr&auml;nkt. Dies spricht f&uuml;r die Auffassung, dass der Verfassungsrang des Trennungsgebots seine implizite Grundlage in der genannten Verfassungsvorschrift findet.<br \/>Das Bundesverfassungsgericht hat sich &#8211; soweit ersichtlich &#8211; bislang nicht festgelegt in der Frage, ob das Trennungsgebot einen Verfassungsrang besitzt und damit an dieser Stelle als Ma&szlig;stab zur Verf&uuml;gung steht oder nicht. Jedoch weist eine &auml;ltere Entscheidung in diese Richtung. In ihr spricht das Gericht unter Bezugnahme auf den Polizeibrief der Alliierten von einer m&ouml;glichen Grundlage des Trennungsgebots im Rechtsstaatsprinzip, dem Bundesstaatsprinzip sowie dem Schutz der Grundrechte (BVerfGE 97, 198 [217]).<\/p>\n<p>Das Trennungsgebot hat nach hier vertretener Auffassung nicht nur organisationsrechtlichen Charakter, sondern &#8211; als notwendiger Bestandteil der informationellen Selbstbestimmung &#8211; unmittelbar auch grundrechtliche Bedeutung: Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung, der eine zweck&auml;ndernde Daten&uuml;bermittlung als erneuten Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung versteht, wird durch die funktionale und organisatorische Trennung von Polizeidienststellen und Geheimdiensten einschlie&szlig;lich der entsprechenden Datenbest&auml;nde konkretisiert (ausf&uuml;hrlich dazu Mehde, JZ 2005, 815 [819]). So gesehen dient die Trennung dieser Sicherheitsbeh&ouml;rden, die ihrerseits durch eine differenzierte Aufgabenzuweisung im Sinne eines Verbots von Doppelzust&auml;ndigkeiten konkretisiert wird, unmittelbar auch dem Schutz der Freiheitsrechte.<\/p>\n<p>Durch die Befugnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in gemeinsamen Dateien wird in die gegenst&auml;ndliche Auspr&auml;gung der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen. Zur Verarbeitung von Daten geh&ouml;rt nach dem einschl&auml;gigen Verst&auml;ndnis die Speicherung, Ver&auml;nderung, &Uuml;bermittlung, Sperrung und L&ouml;schung von Daten ( &sect; 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG). Ihre Eingriffsintensit&auml;t erlangt die Befugnis insbesondere daraus, dass durch die Speicherung von Personen in Dateien deren Risiko, zum Gegenstand von sicherheitsbeh&ouml;rdlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu werden, erheblich steigt (BVerfG, NJW 2006, 1939 [1943]; BVerfGE 107, 299 [321]).<\/p>\n<p><i>2. Mangelnde verfassungsrechtliche Rechtfertigung<\/i><\/p>\n<p>Die angegriffene Regelung ist mit dem Trennungsgebot unvereinbar, soweit &uuml;berhaupt die Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien von Polizei- und Verfassungsschutzbeh&ouml;rden gestattet wird. &Uuml;berdies leidet die Vorschrift an vermeidbaren Unklarheiten und befindet sich damit auch mit dem Gebot der Normenklarheit nicht im Einklang.<\/p>\n<p>a) Unvereinbarkeit der Regelung mit dem Trennungsgebot<\/p>\n<p>Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gemeinsame Datenbest&auml;nde von Polizeibeh&ouml;rden und Geheimdiensten mit dem Grundgedanken des Trennungsgebots grunds&auml;tzlich unvereinbar sind. Denn aus dem Eingriffscharakter einer jeden erneuten Speicherung folgt, dass diese nur auf Grundlage einer verfassungskonformen Erm&auml;chtigungsgrundlage und f&uuml;r hinreichend schwerwiegende Zwecke zul&auml;ssig sind (BVerfGE 100, 313 [360]). <br \/>In gemeinsamen Dateien gespeicherte Daten haben keinen konkreten, zum Zeitpunkt der Einspeicherung bereits feststehenden Zweck. Das gilt namentlich f&uuml;r die Projektdateien, wie sie durch das Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3409) eingef&uuml;hrt wurden. Als abstrakter Zweck wird etwa in &sect; 22a BVerfSchG lediglich der Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu bestimmten Bestrebungen nach Ma&szlig;gabe der Aufgaben und Befugnisse der teilnehmenden Beh&ouml;rden genannt (&auml;hnlich auch &sect; &sect; 9a BNDG, 9a BKAG). <br \/>Auch bei der mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz eingef&uuml;hrten Anti-Terror-Datei handelt es sich um einen Datenbestand im Sinne des &sect; 13 VSG NRW. Zwar wird in &sect; 1 ATDG der Zweck der Datei mit der Erf&uuml;llung der Aufgaben der jeweiligen Beh&ouml;rden im Zusammenhang mit der Aufkl&auml;rung oder Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus umschrieben. Die Einspeicherung der Daten hat demzufolge den abstrakten Zweck, zur Terrorbek&auml;mpfung beizutragen. Ob dieser Zweck allerdings jemals erf&uuml;llt werden kann, steht nicht fest. Es handelt sich demnach um einen Datenvorrat f&uuml;r in unbestimmter Zukunft zu verfolgende Belange. <br \/>Ob das Vorhandensein eines Datums in dieser oder anderen gemeinsamen Dateien jemals zur Zweckverfolgung ben&ouml;tigt wird, ist demnach in h&ouml;chstem Ma&szlig;e ungewiss. Folge dieses Umstandes ist, dass der Eingriff des Einspeicherns eines personenbezogenen Datums nicht mit einem konkreten Allgemeinbelang abgewogen werden kann. Stattdessen wird die Aufgabenerf&uuml;llung in beschriebenem Sinne abstrakt &uuml;ber das Individualinteresse an der &#8222;Nicht-Speicherung&#8220; gestellt.<br \/>Demgegen&uuml;ber verlangt die informationelle Selbstbestimmung in Konkretisierung des Trennungsgebots, dass die &Uuml;berwindung der Trennung von Datenbest&auml;nden durch Daten&uuml;bermittlung nur anlassbezogen zul&auml;ssig ist. Nur auf diese Weise l&auml;sst sich der mit der Datenverarbeitung verbundene neue Informationseingriff mit dem zu verlangenden schwerwiegenden Zweck einzelfallbezogen abw&auml;gen (siehe auch Mehde, aaO, S. 819). Gemeinsame Dateien von Verfassungsschutzbeh&ouml;rden und Polizeidienststellen sind danach mit dem Trennungsgebot unvereinbar. Deshalb kann auch eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in solchen Dateien nicht verfassungsgem&auml;&szlig; sein.<\/p>\n<p>b) Versto&szlig; gegen Gebot der Normenklarheit<\/p>\n<p>Selbst wenn man die Befugnis zur Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien f&uuml;r grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig hielte, so ist die in Rede stehende Erm&auml;chtigung nicht mit dem Grundsatz der Normenklarheit vereinbar. <br \/>Zun&auml;chst ist festzustellen, dass &sect; 13 VSG NRW selber keine Erm&auml;chtigung zur Errichtung von gemeinsamen Dateien enth&auml;lt. Vielmehr wird auf die auf anderer Rechtsgrundlage bestehenden Dateien Bezug genommen. Die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit in genanntem Sinne h&auml;ngt davon ab, welchen Inhalt die in Bezug genommenen Dateien haben und unter welchen Bedingungen die Zusammenarbeit der verschiedenen Sicherheitsbeh&ouml;rden stattfinden darf. Hierzu enth&auml;lt die Regelung keinerlei Bestimmung und ist damit f&uuml;r sich betrachtet v&ouml;llig unbestimmt.<br \/>Eine n&auml;here Bestimmung des Norminhalts k&ouml;nnte sich allenfalls aus den genannten &#8222;bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften&#8220; ergeben. Der Verweis bezieht sich nach seinem Wortlaut nach auf nicht n&auml;her spezifizierte Regelungswerke. Insbesondere wird eine Qualit&auml;t der &#8222;Vorschriften&#8220; als Parlamentsgesetz nicht vorausgesetzt. Es kommen demnach auch untergesetzliche Bestimmungen als Ausgestaltung der entsprechenden Zusammenarbeit der Beh&ouml;rden in Frage. Dies entspr&auml;che jedoch nicht den einschl&auml;gigen Anforderungen an Erm&auml;chtigungsgrundlagen, die Grundrechtseingriffe zum Gegenstand haben. <br \/>Dass der Gesetzgeber eine Festlegung auf formelle Gesetze nicht vornehmen wollte, ergibt sich in diesem Fall aus dem Umstand, dass der Landtag von Nordrhein-Westfalen von sachverst&auml;ndiger Seite auf die Missverst&auml;ndlichkeit der entsprechenden Wendung hingewiesen wurde. Ausdr&uuml;cklich stellte der Sachverst&auml;ndige Gusy in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Landtag Nordrhein-Westfalen, Stellungnahme 14\/629, abzurufen unter <a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.landtag.nrw.de<\/a>, S. 3) wie auch in einer Anh&ouml;rung des Hauptausschusses und des Innenausschusses (Landtag Nordrhein-Westfalen, Ausschussprotokoll 14\/275, S. 2) fest, dass die Vorschrift aus dem genannten Grunde nicht mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar ist. Es wurde daher vorgeschlagen, von Bundes- oder Landesgesetzen zu sprechen. Dennoch wurde die Vorschrift wie urspr&uuml;nglich vorgesehen (LT-Drucks. 14\/2211, S. 13) verabschiedet. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass eine entsprechende Beschr&auml;nkung von Seiten des Gesetzgebers nicht gewollt war. Die im Raum stehende Unklarheit der Norm kann daher nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung beseitigt werden.<\/p>\n<h5><span id=\"d-ergebnis\">D. Ergebnis <\/span><\/h5>\n<p>Nach alledem ist die Verfassungsbeschwerde nicht nur zul&auml;ssig, sondern auch begr&uuml;ndet. Die Beschwerdef&uuml;hrer werden durch die angegriffenen Vorschriften aus dem Verfassungsschutzgesetz NRW in ihren Grundrechten aus <br \/>* Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG &#8211; Recht auf informationelle Selbstbestimmung -, auch i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG &#8211; Trennungsgebot,<br \/>* Art. 10 Abs. 1, auch i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG,<br \/>* Art. 13 Abs. 1 GG, auch i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG,<br \/>* Art. 19 Abs. 4 GG. <br \/>verletzt.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Dr. Fredrik Roggan<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[44],"tags":[],"class_list":["post-6510","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-online-durchsuchungen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verfassungsbeschwerde gegen das nordrhein-westf\u00e4lische Verfassungsschutzgesetz vom 20.12.2006 - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/verfassungsbeschwerde-gegen-das-nordrhein-westfaelische-verfassungsschutzgesetz-vom-20122006\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verfassungsbeschwerde gegen das nordrhein-westf\u00e4lische Verfassungsschutzgesetz vom 20.12.2006 - 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