{"id":6523,"date":"1991-12-06T12:55:00","date_gmt":"1991-12-06T11:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/der-wegfall-der-beobachtung-verfassungswidriger-bestrebungen-der-spionageabwehr-sowie-der-mitwirkun\/"},"modified":"2020-08-03T07:52:48","modified_gmt":"2020-08-03T05:52:48","slug":"der-wegfall-der-beobachtung-verfassungswidriger-bestrebungen-der-spionageabwehr-sowie-der-mitwirkun","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/der-wegfall-der-beobachtung-verfassungswidriger-bestrebungen-der-spionageabwehr-sowie-der-mitwirkun\/","title":{"rendered":"Der Wegfall der Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen, der Spionageabwehr sowie der Mitwirkung bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen ist m\u00f6glich."},"content":{"rendered":"<p>Till M\u00fcller &#8211; Heidelberg<\/p>\n<p>aus: Weg mit dem &#8222;Verfassungsschutz&#8220; &#8211; der (un)heimlichen Staatsgewalt. Enzyklika f\u00fcr B\u00fcrgerfreiheit, HU-Schriften 17, M\u00fcnchen 1991, Seite 10 &#8211; 14<\/p>\n<ol>\n<li>\n<div align=\"left\">Hauptaufgabe des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; ist nach den insoweit einheitlichen Gesetzen des Bundes und der L\u00e4nder<\/p>\n<p><em>&#8222;die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Ausk\u00fcnften, Nachrichten und Unterlagen \u00fcber<br \/>1.Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der Amtsf\u00fchrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben &#8222;, \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG.<\/em><\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Wozu mu\u00df eine staatliche Beh\u00f6rde derartige verfassungswidrige Bestrebungen beobachten und \u00fcberwachen und Nachrichten \u00fcber sie sammeln? Das Denken, Meinen und Sagen welchen Inhalts auch immer geh\u00f6rt in einer freiheitlich demokratischen Verfassung zum guten Recht eines jeden B\u00fcrgers und auch jeder Gruppierung. Der Staat hat hier weder etwas zu beobachten noch zu registrieren oder kontrollieren. Die Meinungsfreiheit ist das Lebenselexier der Demokratie. Man darf auch die Meinung vertreten, das Grundgesetz sollte ab-geschafft werden. Die geistige Auseinandersetzung auch \u00fcber derartig radikale Thesen geh\u00f6rt zum Grundbestand unserer Verfassung und schadet niemandem, zu allerletzt der Verfassung oder dem Staat. Es ist schlicht \u00fcberfl\u00fcssig, Gruppierungen, die derartiges in Hinterzimmern diskutieren, mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten, die Sammlungen auszuwerten und in Verfassungsschutzberichten mit der Wirkung von Verrufserkl\u00e4rungen zu ver\u00f6ffentlichen.<br \/><strong><br \/>b)<\/strong> Geht eine Gruppierung mit m\u00f6glicherweise gegen die Verfassung gerichteten Vorstellungen in die \u00d6ffentlichkeit, um Anh\u00e4nger zu gewinnen, um Meinungsmacht zu erringen &#8211; so braucht man ebenfalls keinen im Geheimen mit nachrichtendienstlichen Mitteln operierenden Verfassungsschutz. Jeder sieht und h\u00f6rt ja die vertretenen Auffassungen, die B\u00fcrger, die Medien, die Politiker. Eine Beobachtung durch einen nachrichtendienstlichen Spitzeldienst ist nicht erforderlich, zumal der Verfassungsschutz 80% bis 90% seiner sogenannten Erkenntnisse aus offenen Quellen gewinnt. Im \u00fcbrigen d\u00fcrfte und k\u00f6nnte ein Verfassungsschutz derartiges auch nicht verhindern, es ist nicht seine Aufgabe. Der \u00f6ffentliche Meinungskampf braucht weder vom Verfassungsschutz beobachtet zu werden noch darf er es. Sollte diese Gruppierung im \u00f6ffentlichen Meinungskampf zur Mehrheit werden, so ist dies zum einen nach den Grunds\u00e4tzen der Demokratie hinzunehmen, zum zweiten von keiner Beh\u00f6rde zu verhindern, sondern nur von den demokratisch bewu\u00dften und engagierten B\u00fcrgern, die eine solche Mehrheit nicht zustandekommen lassen. Es w\u00e4re abenteuerlich zu glauben, eine Verfassungsschutzbeh\u00f6rde k\u00f6nnte politische Entwicklungen verhindern. Selbst etwa auf Berichte des Verfassungsschutzes gest\u00fctzte Verbotsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz sind nicht in der Lage, unsere freiheitliche demokratische Grundordnung zu sch\u00fctzen; nach dem Verbot der KPD und der SRP durch das Bundesverfassungsgericht haben sich sofort Nachfolgeorganisationen gebildet.<br \/>DKP und NPD sind nicht vom Verfassungsschutz zur Bedeutungslosigkeit reduziert worden, sondern durch demokratische Wahlentscheidungen der B\u00fcrge-rinnen und B\u00fcrger; und dasselbe scheint sich mittlerweile auch bereits bei den Republikanern anzudeuten.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Wird eine solche radikale oder extremistische Gruppierung schlie\u00dflich zur verfassungswidrigen Bestrebung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, d.h. wenn sie Gewalt anwendet und aktiv k\u00e4mpferisch t\u00e4tig wird, so begibt sie sich in den Bereich des Strafrechts hinein und ist folglich Objekt der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<br \/>Die Notwendigkeit f\u00fcr Einschaltung eines nachrichtendienstlich arbeitenden Geheimdienstes ist in keinem dieser Stadien ersichtlich. Verrufserkl\u00e4rungen des Verfassungsschutzes sind entbehrlich, sch\u00e4dlich und einer Demokratie unw\u00fcrdig. Soweit eine Beobachtung oder Analyse politischer Entwicklungen w\u00fcnschenswert erscheint, sind hierf\u00fcr die Medien, Meinungsumfragen und die Wissenschaft besser geeignet und ausreichend.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Vom 27. September 1950 (Erla\u00df des 1. BverfSchG) bis zum 7. August 1972 (Novelle zum BVerfSchG) war diese Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen nicht die Haupt-, sondern die einzige Aufgabe des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220;. Erst durch die genannte Novelle wurden die weiteren heute vorhandenen gesetzlichen Aufgaben des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; beschlossen. Ausgerechnet in den zwei Jahrzehnten des hei\u00dfen\/kalten Krieges ist die Bundesrepublik also ohne die weiteren Aufgaben des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; ausgekommen, ohne da\u00df sie ersichtlich daraus einen Nachteil erlitten h\u00e4tte. Erst mit Wegfall des Feindbildes in den 70er Jahren wurde die Ausdehnung der Aufgaben des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; angeblich n\u00f6tig. Wenn also die damals einzige und heutige Hauptaufgabe der Beobachtung angeblich verfassungswidriger Bestrebungen \u00fcberfl\u00fcssig ist, und unser Staat in seinen schwierigsten beiden Jahrzehnten ohne weitere Aufgaben des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; auskam, dann mu\u00df folglich auch heute eine ersatzlose Abschaffung des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; ohne Nachteile f\u00fcr den Staat &#8211; und insbesondere f\u00fcr den Schutz der Verfassung &#8211; m\u00f6glich sein.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Nichtsdestoweniger soll auch hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Aufgaben des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; untersucht werden, welche Konsequenz eine Abschaffung h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BVerfSchG z\u00e4hlt zu den Aufgaben auch die Sammlung und Auswertung von Ausk\u00fcnften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen \u00fcber<br \/><em>&#8222;sicherheitsgef\u00e4hrdende oder geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes f\u00fcr eine fremde Macht&#8220; sowie \u00fcber &#8222;Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden.&#8220;<br \/><\/em><br \/>Auch hier handelt es sich um Straftaten, deren Ermittlung und Verfolgung in den Bereich der Strafverfolgungsorgane geh\u00f6rt, so da\u00df ein nachrichtendienstlicher Verfassungsschutz nicht erforderlich ist.<br \/>Dar\u00fcber hinaus darf in Zweifel gestellt werden, inwieweit \u00fcberhaupt eine staatliche Spionageabwehrbeh\u00f6rde erforderlich ist. Soweit die Wirtschaftsspionage betroffen ist, gibt es etwa die Straftatbest\u00e4nde der \u00a7 \u00a7 12 und 17 UWG und damit die Kompetenz der Strafverfolgungsorgane. Dar\u00fcber hinaus und au\u00dferhalb dieser gesetzlichen Bestimmungen ist kaum nachvollziehbar, weshalb die Ausspionierung von Nixdorf durch Siemens die staatliche Spionageabwehr nicht interessiert und nichts angeht, wohl aber die Ausspionierung von Nixdorf durch das DDR-Kombinat Robotron. Der Schutz gesch\u00e4ftlicher und betrieblicher Geheimnisse ist Aufgabe der Unternehmen selbst, nicht aber einer staatlichen Spionageabwehr.<br \/>Und im Bereich milit\u00e4rischer Geheimnisse mu\u00df zumindest ein Nachdenken dar\u00fcber erlaubt sein, ob ausl\u00e4ndische Spionage unseren Staat wirklich gef\u00e4hrdet. Basiert nicht unser Verteidigungskonzept (bisher) auf der Abschreckung und ist die Abschreckung nicht viel wirksamer, wenn der &#8211; immer als Angreifer vorgestellte &#8211; ausl\u00e4ndische Staat wei\u00df, was im Kriegsfall auf ihn zukommt? Ohnehin gewinnt man den Eindruck, da\u00df Spionage und Spionageabwehrorganisationen aller Staaten und B\u00fcndnisse sich im wesentlichen nur jeweils mit der gegnerischen Organisation und deren Abwehr besch\u00e4ftigen, d.h. da\u00df die gesamte Spionage und Spionageabwehr nur um ihrer selbst vorhanden ist und ihr Wegfall kaum einen Schaden zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Schlu\u00dfendlich ist die Effektivit\u00e4t der Spionageabwehr auch heute schon so gering, da\u00df selbst ihr totaler Wegfall keine nennenswerten Einbu\u00dfen an Sicherheit mit sich bringen w\u00fcrde. 1988 wurden 21 Personen wegen Spionage verurteilt. 1987 hatte die Bundesanwaltschaft 390 derartige Ermittlungsverfahren eingeleitet (hierbei wird unterstellt ein Zeitraum von einem Jahr zwischen Einleitung des Verfahrens und Erla\u00df eines Urteils). Somit errechnet sich die geringe Erfolgsquote von 5,4 %. Ber\u00fccksichtigt man noch, da\u00df nach Aussage des Justizministeriums Agenten sich &#8222;h\u00e4ufig&#8220; selbst stellen, da\u00df also die geringe Erfolgsquote obendrein nur zu einem Teil auf die eigenen Aufkl\u00e4rungsbem\u00fchungen der Strafverfolgungs- und der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, so ist umso weniger zu erkennen, warum der Verfassungsschutz in diesem Bereich t\u00e4tig sein m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Nach \u00a7 3 Abs. 2 BVerfSchG wirkt der Verfassungsschutz mit bei der Personen\u00fcberpr\u00fcfung f\u00fcr sicherheitsempfindliche Positionen sowie bei technischen Sicherheitsma\u00dfnahmen.<br \/>Auch f\u00fcr diese Aufgaben ist nicht ersichtlich, wozu ein im Geheimen arbeiten-der Nachrichtendienst f\u00fcr deren Erf\u00fcllung erforderlich w\u00e4re &#8211; er war es im \u00fcbrigen auch bis zum 7. August 1972 nicht. Jede Beh\u00f6rde kann sich wie auch jedes Unternehmen bei der Einstellung oder Bef\u00f6rderung von Mitarbeitern selbst sch\u00fctzen (soweit erforderlich), kann die betreffende Person befragen und den Sachverhalt ermitteln &#8211; allerdings in Kenntnis der betroffenen Person. Eine Beratung im Bereich von technischen Sicherheitsma\u00dfnahmen geh\u00f6rt zum Aufgabenbereich der Polizei und wird auch heute bereits durch die Landeskriminal\u00e4mter und das Bundeskriminalamt sichergestellt.<br \/>Nat\u00fcrlich k\u00f6nnen hierdurch Risiken nicht ausgeschlossen und Pannen nicht vermieden werden &#8211; das ist bei dem Einsatz des Verfassungsschutzes f\u00fcr diese Aufgaben aber nicht anders. Ein freiheitlicher demokratischer Rechtsstaat lebt besser &#8211; und letztendlich auch sicherer mit der Inkaufnahme der Risiken seines freiheitlichen Systems als ein auf absolute Sicherheit bedachtes Staatswesen. Sicherheit um jeden Preis bringt die h\u00f6chste Unsicherheit. Auch hier ist eine Notwendigkeit f\u00fcr die Existenz dieser \u00c4mter nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>Schlie\u00dflich z\u00e4hlt nach einigen Landesverfassungsschutzgesetzen zu den Aufgaben des, &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; auch seine Mitwirkung bei der Einstellung von Bewerbern f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst, eingef\u00fchrt durch den sog. Extremistenbeschlu\u00df der Ministerpr\u00e4sidenten und des Bundeskanzlers von 1972. Zum einen ging es bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich auch ohne diese Aufgabenerf\u00fcllung des Verfassungsschutzes. Zum zweiten hat noch niemand behauptet, da\u00df L\u00e4nder, die eine derartige Aufgabe des Verfassungsschutzes eingef\u00fchrt haben, ein staatstreueres Beamtentum h\u00e4tten als die anderen L\u00e4nder oder der Bund, wo es eine solche Aufgabe nicht gibt. Schlie\u00dflich w\u00e4re der Schaden f\u00fcr unsere Verfassung, wenn einige &#8222;verfassungsfeindlich&#8220; ausgerichtete Beamte sich unerkannt in das Millionenheer des \u00f6ffentlichen Dienstes einschmuggeln k\u00f6nnten, wohl weniger gro\u00df als der Schaden, der dadurch entstanden ist, da\u00df durch die Mitwirkung des Verfassungsschutzes bei der Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst und die damit verbundene &#8211; zumindest vermutete &#8211; &#8222;Schn\u00fcffelei&#8220; zahllose B\u00fcrger versuchen, nicht durch abweichendes Verhalten aufzufallen, weil sie damit rechnen, &#8222;da\u00df etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer B\u00fcrgerinitiative beh\u00f6rdlich registriert wird und (ihnen) dadurch Risiken entstehen&#8220;. Diese Praxis hat folglich &#8211; besonders, aber nicht nur, in weiten Kreisen der Jugendlichen &#8211; zu Duckm\u00e4usertum gef\u00fchrt und dies wiederrum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Volksz\u00e4hlungsurteil das Gemeinwohl beeintr\u00e4chtigt (NJW 1984, 422). Wir wollen nicht durch den Verfassungsschutz &#8222;gesch\u00fctzt werden&#8220; vor ehemaligen SED-Mitgliedern als Beamte im Post- und Bahndienst, in Schulen, in der Stra\u00dfenbauverwaltung wie wir bisher vor DKP-Mitgliedern in solchen Funktionen &#8222;gesch\u00fctzt&#8220; wurden.<\/div>\n<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[42],"tags":[],"class_list":["post-6523","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-weg-mit-dem-vs"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Wegfall der Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen, der Spionageabwehr sowie der Mitwirkung bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen ist m\u00f6glich. - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/der-wegfall-der-beobachtung-verfassungswidriger-bestrebungen-der-spionageabwehr-sowie-der-mitwirkun\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Wegfall der Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen, der Spionageabwehr sowie der Mitwirkung bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen ist m\u00f6glich. - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Till M\u00fcller &#8211; Heidelberg aus: Weg mit dem &#8222;Verfassungsschutz&#8220; &#8211; der (un)heimlichen Staatsgewalt. 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