{"id":6537,"date":"1988-12-09T05:11:00","date_gmt":"1988-12-09T04:11:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/alice-im-pornoland\/"},"modified":"2023-05-04T16:02:13","modified_gmt":"2023-05-04T14:02:13","slug":"alice-im-pornoland","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/alice-im-pornoland\/","title":{"rendered":"Alice im Pornoland"},"content":{"rendered":"<p>J\u00fcrgen Roth<\/p>\n<p>aus: Frauenverachtung verbieten? Gegens\u00e4tzliches zur Verrechtlichung eines gesellschaftlichen Problems. HU Schriften Nr. 14 . M\u00fcnchen 1988, Seiten 12-21<\/p>\n<p><i>J\u00fcrgen Roth<\/i><\/p>\n<p>Mit gro\u00dfer Leidenschaft wird gegenw\u00e4rtig in der Bundesrepublik am Kern eines Themas vorbeidiskutiert, das eine sachliche Auseinandersetzung verdiente: die Pornographie. Im Mittelpunkt steht dabei ein von der Frauenzeitschrift EMMA vorgelegter Entwurf f\u00fcr ein \u201eAnti-Pornographie-Gesetz&#8220;. Den Autorinnen ist es gelungen, die \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit auf ihre Vorschl\u00e4ge und damit auf das Problem zu ziehen. Sehen wir darin schon einen Erfolg, so d\u00fcrfte das Ziel dieser Kampagne erreicht sein. Einen Teil seines publizistischen Erfolges verdankt das Projekt von Alice Schwarzer dem ausdr\u00fccklichen Verzicht darauf, Pornographie durch eine Versch\u00e4rfung des Strafrechts weiter zu kriminalisieren. Die Autorinnen beschreiten stattdessen das glatte Parkett des Zivilrechts. Nicht der Staatsanwalt, sondern die Frauen selbst sollen gegen Pornographie vorgehen k\u00f6nnen. Ihnen soll die M\u00f6glichkeit gegeben werden, durch Schadensersatz- und Unterlassungsklagen die Herstellung und Verbreitung von Pornographie unterbinden zu k\u00f6nnen. Den Autorinnen ist nat\u00fcrlich nicht entgangen, da\u00df ihr Entwurf in das Grundrecht der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit eingreift. Ohne Wenn und Aber wird auf die Schranken der Verfassung verwiesen, die dem Jugendschutz und dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre ebenfalls Verfassungsrang einr\u00e4umt. Bei ihrem Vorschlag vergessen Alice Schwarzer und ihre Mitstreiterinnen jedoch, da\u00df die Beschr\u00e4nkungen eines Grundrechts wiederum im Lichte dieses Grundrechts zu interpretieren sind. Von einer solchen Diskussion ist aber nirgendwo die Rede.<\/p>\n<p>Noch sorgloser wird mit der Kunstfreiheit umgegangen. Sie ist &#8211; entgegen dem Eindruck in der Begr\u00fcndung &#8211; \u00fcberhaupt nicht einschr\u00e4nkbar. Der Parlamentarische Rat war so weise, auf einen solchen Gesetzesvorbehalt zu verzichten. Von JournalistInnen sollte erwartet werden, da\u00df sie mit den wesentlichen Grundlagen ihrer Arbeit sehr sorgf\u00e4ltig umgehen. Dieses Beispiel zeigt, da\u00df es leichtfertig ist, aus einem bestimmten Blickwinkel heraus unbek\u00fcmmert mit wichtigen anderen Schutzg\u00fctern der Verfassung umzuspringen. Durch ihren Gang ins Zivilrecht verschaffen sich die Autorinnen gen\u00fcgend Spielraum, den Pornographiebegriff v\u00f6llig neu zu definieren. Der \u00a7 184 StGB, mit seinem Abstellen auf ein abstraktes \u201eAnstandsgef\u00fchl&#8220; und die Einhaltung gesellschaftlicher Wertvorstellungen bez\u00fcglich des sexuellen Anstands, ist nichts anderes als ein klerikal eingef\u00e4rbter Restposten des alten Sexualstrafrechts. Diese Strafbestimmung soll jedoch keineswegs abgeschafft und durch eine neue zivilrechtliche Schutznorm ersetzt werden. In der Begr\u00fcndung wird der \u00a7 184 StGB ausdr\u00fccklich nicht in Frage gestellt. Gleichwohl wird versucht, in der \u00d6ffentlichkeit den Eindruck zu wecken, als handele es sich bei dem EMMA-Entwurf um eine Liberalisierung des bestehenden Rechts. Der Strafanspruch des Staates, dem die Autorinnen zu recht vorwerfen, da\u00df er die Frauen nicht sch\u00fctzt, soll bestehen bleiben. Der zivilrechtliche Anspruch k\u00e4me dann noch hinzu.<\/p>\n<p>Im Ergebnis f\u00fchrte dies zu einer erheblichen Versch\u00e4rfung der staatlichen Sanktionen zur Bek\u00e4mpfung der Pornographie. Es bliebe n\u00e4mlich den Kl\u00e4gerinnen durchaus die M\u00f6glichkeit, neben ihrer Zivilklage auch einen Strafantrag zu stellen. Der Verzicht auf eine Streichung des \u00a7 184 StGB (oder auf eine erhebliche Reduzierung) ist ein Zeichen von Halbherzigkeit. An dieser Stelle stellt sich der Verdacht ein, da\u00df manche Anti-Porno-Aktivistinnen ihre Wurzeln in uneingestandenen konservativen Moralvorstellungen haben (Ellen Willis, Feminismus, Moralismus und Pornographie, 1985). Dem strafrechtlichen Pornographiebegriff wird eine sehr umfangreiche und kasuistisch aufgef\u00e4cherte Begriffsbestimmung entgegengestellt, die ihrerseits zahlreiche Wertungen enth\u00e4lt. Was bedeutet z. B. das in \u00a7 2 Nr. 1 aufgef\u00fchrte Element der als \u201eSexualobjekte&#8220; dargestellten Frauen. Dies ist kein objektivierbares Kriterium, es ist durchsetzt mit subjektiven Wertungen. Diese Kritik richtet sich auch gegen andere Definitionsmerkmale. Der Vorsto\u00df von EMMA stiftet auch deshalb Verwirrung, weil er den Eindruck erweckt, als halte das gegenw\u00e4rtige Recht \u00fcberhaupt keine zivil- und strafrechtlichen Schutzvorschriften bereit. Der \u00a7 184 Abs. 3 stellt ganz eindeutig die \u201eharte Pornographie&#8220; unter Kuratel.<\/p>\n<p>Es sollte auch generell gepr\u00fcft werden, ob hier der \u00a7 131 StGB anwendbar ist, der die Verherrlichung von Gewalt unter Strafe stellt. Bei einem genauen Studium des Gesetzestextes w\u00e4re die Abbildung einer unbekleideten Frau durchaus zul\u00e4ssig, bei der unklaren Begrifflichkeit insgesamt ist dieses Ergebnis aber keinesfalls gesichert, zumal das pers\u00f6nliche Empfinden h\u00f6chst unterschiedlich ist. Es ist nicht gekl\u00e4rt, ob bei dieser Definition die Empfindungen der Betrachterin oder der mitwirkenden Frau zugrunde gelegt sind. Das spielt aber eine wichtige Rolle, denn wo ist die Grenzlinie zwischen der Darstellung bestimmter Sexualpraktiken im gegenseitigen Einvernehmen und dem, was eine Dritte als Erniedrigung empfindet. Der Entwurf gibt auch keine Antwort auf die Frage, wie jene (gewi\u00df nicht besonders gro\u00dfe Zahl) pornographischer Darstellungen zu behandeln ist, bei denen Frauen eine dominierende Rolle spielen, also die Kriterien der Definition nach \u00a7 2 \u00fcberhaupt nicht greifen. Es entsteht der Eindruck, da\u00df sich die Autorinnen ihrer eigenen Begrifflichkeit nicht allzu sicher sind. Sie f\u00fchren den \u201eStern-Proze\u00df&#8220; aus dem Jahre 1978 als Beispiel an. Die Beschreibung des damaligen Titelbildes durch Frau Rechtsanw\u00e4ltin Wild als lediglich \u201esexistisch&#8220; l\u00e4\u00dft offen, ob die Definition von Pornographie \u00fcberhaupt einschl\u00e4gig gewesen w\u00e4re. Es bleiben danach noch viele Fragen offen. Ein Gesetz, das den Anspruch auf Ernsthaftigkeit erhebt, darf solche Unklarheiten nicht enthalten. Es w\u00fcrde n\u00e4mlich im Falle seiner Verabschiedung Richtern in die Hand gegeben, die nach eigenem Gusto private Moral mit ihrem Verst\u00e4ndnis von feministischem Anspruch vermischen w\u00fcrden, um ihre gewi\u00df nicht immer progressiven Vorstellungen von Anstand und Sitte durchzusetzen. Es entst\u00fcnde eine Promenadenmischung klerikaler und feministischer Sittengesetzgebung, die alles zunichte machen w\u00fcrde, was durch die Reform des Sexualstrafrechts 1973 erreicht wurde. Die Bundesrepublik w\u00fcrde von einer neopuritanischen Welle \u00fcberrollt, die den Mief der 50er Jahre unter dem Deckmantel des Fortschritts neu erstehen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Der Ausgangspunkt des Vorhabens eines Pornographieverbots ist der eigentliche Kern der hier vorgetragenen Kritik an dem Entwurf. In mehrfacher Hinsicht ist dieses Gesetz nur auf Frauen zugeschnitten. Warum sollten nicht auch M\u00e4nner gegen die Darstellung ihrer Geschlechterrolle vor Gericht ziehen k\u00f6nnen. Klage- und anspruchsberechtigt sind ausschlie\u00dflich Frauen. Selbstverst\u00e4ndlich ist EMMA bekannt, da\u00df auch M\u00e4nner in einer Weise dargestellt werden k\u00f6nnen, die hier angegriffen wird. Das gilt z. B. f\u00fcr homosexuelle Pornographie, wo das Rollenverhalten dem der \u00fcblichen Pornographie durchaus vergleichbar ist, wie in den von EMMA herangezogenen Untersuchungen angezeigt wird. Wenn es um einen Kampf gegen Diskriminierung geht, so m\u00fcssen Homosexuelle in den Schutzbereich dieses Gesetzes einbezogen werden. In der Begr\u00fcndung zu \u00a7 5 wird etwas kleinlaut einger\u00e4umt, der Schutz m\u00e4nnlicher Kinder und Jugendlicher k\u00f6nne durch \u00a7 184 StGB \u201eeffektiver durchgesetzt werden&#8220;. Die EMMA-Initiative sollte nicht nur als Pressure-Group zur Durchsetzung sehr begrenzter Gruppenziele agieren, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Fragen mitbedenken.<\/p>\n<p>In \u00a7 2 des Entwurfs ist den Autorinnen vermutlich ein juristischer Fehler unterlaufen. W\u00e4hrend sie ansonsten nur von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen sprechen, ist im letzten Satz unvermittelt davon die Rede, da\u00df die Herstellung von Pornographie unzul\u00e4ssig sei. Also doch ein Verbot! Das steht aber im Widerspruch zur Generalklausel des \u00a7 1. Sollte dies Absicht sein, w\u00e4re es korrekter dieses Verbot an den Anfang zu stellen und nicht irgendwo zu verstecken. Es mu\u00df auch bem\u00e4ngelt werden, da\u00df der Entwurf zwei vollkommen unterschiedliche Anspr\u00fcche miteinander vermischt: Schadensersatz- und Unterlassungsanspr\u00fcche. In der Begr\u00fcndung (f\u00fcr beides!) wird auf \u00a7 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als Vorbild verwiesen. Diese Schutzvorschrift gew\u00e4hrt dem Verbraucher aber nur einen Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber T\u00e4uschungen von H\u00e4ndlern und Herstellern. Schadensersatzanspr\u00fcche k\u00f6nnen auf diesem Wege nicht geltend gemacht werden. Die entsprechenden Praktiken werden auch nicht generell verboten. Offensichtlich schwebt EMMA ein Modell vor, nach dem Frauengruppen den \u201eMarkt&#8220; beobachten und dann gegebenenfalls gerichtlich einschreiten. Die Prominentenklage gegen den \u201eStern&#8220; dient hier als Vorbild. Etwas v\u00f6llig anderes ist hingegen ein Anspruch auf Schadensersatz. Die rechtsdogmatische Herleitung dieses Anspruches ist unklar, die Begr\u00fcndung ist hier sehr verwaschen. M\u00f6glicherweise soll dieser Anspruch auf \u00a7 847 (Schmerzensgeld) begr\u00fcndet werden. Im Falle der Verletzung des K\u00f6rpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung k\u00f6nnte die Verletzte einen Anspruch geltend machen. Diese Voraussetzungen sind aber bei dem Anti-Pornographie-Gesetz nicht vorhanden. Es ist auch schwer denkbar, da\u00df der Absatz 2 des \u00a7 847 hier als Vorbild gemeint sein k\u00f6nnte. Dort hei\u00dft es, ein Schmerzensgeldanspruch steht \u201eeiner Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mi\u00dfbrauch eines Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses zur Gestattung der au\u00dferehelichen Beiwohnung bestimmt wird&#8220;. Diese Bestimmung klingt eigentlich archaisch &#8211; sie ist es letztlich auch. Sie kann noch als Relikt jenes Rechts angesehen werden, das nicht die Integrit\u00e4t der Frau, sondern deren Gebrauchswert als Eigentum des Mannes sch\u00fctzte.<\/p>\n<p>Andererseits verzichtet diese Schmerzensgeldklausel auf die \u201eGewalt&#8220; als Voraussetzung des Anspruchs. Sie kn\u00fcpft n\u00e4mlich an den Willen der vergewaltigten Frau an, anders als der ber\u00fcchtigte Paragraph 177 des Strafgesetzbuchs. Schon aus rechtspolitischen Gr\u00fcnden w\u00e4re aber eine Anlehnung an diese Bestimmung nicht vertretbar, die ausdr\u00fccklich Ehefrauen den zivilrechtlichen Schutz verweigert. Eine &#8211; gewi\u00df reformbed\u00fcrftige &#8211; Schmerzensgeldregelung f\u00fcr vergewaltigte Frauen sollte auch nicht durch die Hinzuf\u00fcgung einer vergleichsweise harmlosen Beeintr\u00e4chtigung, wie dem unfreiwilligen Konsum von Pornographie, verharmlost werden. Vermutlich ist ein Anspruch auf der Grundlage des \u00a7 823 Abs. 1 oder \u00a7 823 Abs. 2 BGB gemeint. Das Anti-Pornographie-Gesetz w\u00e4re dann ein Schutzgesetz im Sinne des Absatzes 2 und w\u00fcrde einen Anspruch begr\u00fcnden. Der Dreh- und Angelpunkt bei der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist jedoch der Eintritt eines Schadens. Ohne Schaden gibt es logischerweise keinen Schadensersatzanspruch. Wie in der Juristerei \u00fcblich, gehen die Definitionen auseinander, aber eines mu\u00df in jedem Fall vorliegen: ein Nachteil des\/der Gesch\u00e4digten. An dieser Stelle verl\u00e4\u00dft der Entwurf endg\u00fcltig den Boden intersubjektiver Nachpr\u00fcfbarkeit. Er unterstellt allen Frauen unabh\u00e4ngig von ihrer pers\u00f6nlichen Einstellung allein aufgrund ihrer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit, da\u00df sie beim Anblick von Pornographie, ja schon durch deren Existenz, einen pers\u00f6nlichen Schaden erleiden. Letzteres ist die Voraussetzung f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Verbandsklage, die notwendigerweise von der pers\u00f6nlichen Konfrontation mit den Produkten abstrahieren mu\u00df.<\/p>\n<p>Stimmt es wirklich, da\u00df Frauen auf Pornographie grunds\u00e4tzlich ablehnend reagieren, wie dies von EMMA unterstellt wird? Hat Ellen Willis etwa unrecht, wenn sie die Unempf\u00e4nglichkeit von Frauen gegen\u00fcber Pornographie mit dem Beispiel einer Gruppe von jungen M\u00e4dchen in Frage stellt, die \u00fcber einen Schundroman herfallen? Die Autorinnen umgehen das Problem durch die Um-Definition von Pornographie als reine Darstellung von Gewalt gegen Frauen. Bei dieser Herangehensweise unterbleiben leider die notwendigen Differenzierungen &#8211; gerade bei der h\u00f6chst unterschiedlichen Qualit\u00e4t von Pornographie. Als Begr\u00fcndung wird immer wieder herangezogen, da\u00df Pornographie \u201eentpers\u00f6nlichte&#8220; Darstellungen von Frauen enthalte. Zu kl\u00e4ren ist aber noch, wie dann eine offensichtlich nicht abgebildete oder angesprochene Frau benachteiligt sein kann. In dem als Vorbild angef\u00fchrten \u00a7 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ist demgegen\u00fcber eine bewu\u00dft irref\u00fchrende Information als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt. Bei Pornographie wird jedoch niemand durch gezielte Fehlinformation zum Kauf verleitet, am wenigsten die Frauen, die als \u201eVerbraucherinnen&#8220; gr\u00f6\u00dftenteils gar nicht angesprochen werden. Insofern ist die Bezugnahme auf den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Schadensersatzanspruches verfehlt.<\/p>\n<p>Die \u00a7 \u00a7 5 und 6 der geforderten Gesetzes\u00e4nderungen zeigen wenig Augenma\u00df. W\u00fcrde \u00a7 5 geltendes Recht, so m\u00fc\u00dfte jeder Sch\u00fcler und jeder Arbeitnehmer mit einer Schadensersatzklage rechnen, wenn er ein Sexheft liegen l\u00e4\u00dft, oder ein entsprechendes Foto irgendwo anbringt. Hier f\u00e4llt das Kartenhaus einer unterstellten Sch\u00e4digung aller Frauen nur aufgrund ihrer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit in sich zusammen. Die &#8211; gewi\u00df etwas zugespitzte Version, da\u00df eine religi\u00f6s gepr\u00e4gte, sittenstrenge Dame die offenstehenden Spinde ihrer Kollegen inspiziert, ob die Bekleidung der dort abgebildeten Modelle ihrem Moralkodex entspricht, verursacht Unbehagen. Offen bleibt dann auch die Frage, worin die Sch\u00e4digung bestehen soll, doch wohl nicht auf der Ebene einer pers\u00f6nlichen Ehrverletzung. Die genannte Kollegin wurde ja nicht selbst abgebildet, sondern eine ihr unbekannte Geschlechtsgenossin, die m\u00f6glicherweise v\u00f6llig freiwillig gehandelt hat. Gegen pers\u00f6nliche Ehrverletzungen kann sich aber jede Frau zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen, \u00a7 823 Abs. 1 BGB. So hat der Bundesgerichtshof einer Fernsehansagerin Recht gegeben, von der eine Zeitschrift behauptet hatte, sie sehe aus \u201ewie eine ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick den Zuschauern die Milch sauer werde&#8220;, (BGHZ 39, 124).<\/p>\n<p>Der \u00a7 4 des Entwurfs, nach dem Frauen, die durch T\u00e4uschung, Drohung oder Zwang zu pornographischen Darstellungen gebracht werden, einen Schadensersatzanspruch haben, ist bereits jetzt geltendes Recht. In dem Bem\u00fchen, die Pornographie auf Gewalt gegen Frauen zu reduzieren, erweckt der Entwurf den Eindruck, da\u00df Frauen bislang nicht gesch\u00fctzt seien. Leider werden die bereits vorhandenen rechtlichen M\u00f6glichkeiten zu wenig ausgesch\u00f6pft. Das Problem ist, \u00e4hnlich wie bei der Zuh\u00e4lterei, da\u00df sich zu wenige Frauen wehren und die entsprechenden Abwehr- und Schadensersatzanspr\u00fcche, die das Gesetz erm\u00f6glicht, geltend machen. Die hinl\u00e4nglich bekannten Schwierigkeiten im Rahmen famili\u00e4rer und sozialer Abh\u00e4ngigkeiten l\u00f6sen aber weder EMMA noch der Gesetzgeber. Es ist unklar, worin der Schaden besteht und wie die H\u00f6he des Schadens bemessen werden kann. In \u00a7 3 wird jeder Frau (sie ist angeblich betroffen) Schadensersatz zugebilligt. Ist die Vorsitzende eines katholischen Frauenverbandes aus dem Bayerischen Wald pers\u00f6nlich betroffen, wenn in Sankt Pauli Pornos verkauft werden? Ein weiteres Problem d\u00fcrfte sich dadurch ergeben, da\u00df die H\u00f6he des eingetretenen Schadens bei Gericht festgestellt werden mu\u00df. Es stellt sich doch die Frage, ob sittliche Entr\u00fcstung ein Gradmesser f\u00fcr die Bestimmung eines Schadensersatzanspruches sein kann. Die vorgetragenen \u00dcberlegungen machen deutlich, da\u00df es in diesem Gesetzentwurf nicht gelungen ist, das Problem der Pornographie auf rechtlichem Wege in den Griff zu bekommen. Es ist zu bezweifeln, ob staatliche Zwangsma\u00dfnahmen gegen den pornographischen Wildwuchs \u00fcberhaupt helfen. Sie w\u00fcrden n\u00e4mlich den Reiz des Verbotenen noch mehr verst\u00e4rken. Es geh\u00f6rt doch zu diesem Gewerbe, sich im Dunstkreis der Halblegalit\u00e4t zu bewegen, was auf Jugendliche besonders anziehend wirkt. Eine Umsetzung dieses Gesetzentwurfs w\u00fcrde die Ursachen f\u00fcr den Konsum von Pornographie nicht beseitigen. Von vielen w\u00fcrde es als Bevormundung empfunden, auf solche Erzeugnisse verzichten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<h6>~Ich schlage vor. Sie bringen erst mal Ihr Sexlife in Ordnung, und wenn Sie dann immer noch Aggressionen haben, k\u00f6nnen wir den Proze\u00df ja weiterf\u00fchren. . .!<\/h6>\n<p>auch zur Verbreitung solcher Ersatzbefriedigungen wie Pornos und Sex-Videos gef\u00fchrt. Es w\u00e4re an dieser Stelle nat\u00fcrlich unredlich, Verbindungen zwischen diesem Gesetzentwurf und restriktiven Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der AIDS-Bek\u00e4mpfung herzustellen. Beide haben zun\u00e4chst einmal \u00fcberhaupt nichts miteinander zu tun. Es ist jedoch zu fragen, welcher Eindruck bei Jugendlichen und Heranwachsenden entstehen mu\u00df.<\/p>\n<p>Sie wachsen in einem Klima auf, das fast alle Formen von Sexualit\u00e4t entweder tabuisiert, moralisch verdammt oder als lebensgef\u00e4hrlich darstellt. Sexualit\u00e4t wird wieder das, was sie fr\u00fcher einmal war, n\u00e4mlich eine schmutzige und unw\u00fcrdige Angelegenheit, derer man sich zu sch\u00e4men hat. Insgesamt wird ein anti-aufkl\u00e4rerisches Klima erzeugt. Aber die Wiederherstellung einer verstaubten Moral kann nicht Ziel des Kampfes um mehr Frauenrechte sein.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[71],"tags":[],"class_list":["post-6537","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-frauenverachtung"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Alice im Pornoland - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/alice-im-pornoland\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Alice im Pornoland - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"J\u00fcrgen Roth aus: Frauenverachtung verbieten? 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