{"id":6612,"date":"1995-06-01T13:00:00","date_gmt":"1995-06-01T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/begruendung-zu-these-2-kirchensteuer\/"},"modified":"2021-08-24T21:44:53","modified_gmt":"2021-08-24T19:44:53","slug":"begruendung-zu-these-2-kirchensteuer","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/begruendung-zu-these-2-kirchensteuer\/","title":{"rendered":"Begr\u00fcndung zu These 2: Kirchensteuer"},"content":{"rendered":"<p>aus: Trennung von Staat und Kirche. Thesen der Humanistischen Union. HU-Schriften 21, M\u00fcnchen 1995, S. 18 &#8211; 24<\/p>\n<p><b>These 2: Kirchensteuer<br \/>Die Verfassung gesteht den Kirchen, soweit sie \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften sind, das Recht zu, eigene Steuern zu erheben. (Art. 140 GG in Verb. mit 137 WRV)<br \/>Die Verfassung enth\u00e4lt keine Regelung des Einzugs kirchlicher Steuern durch den Staat. Der Steuereinzug durch den Staat verletzt in eklatanter Weise das Gebot der Trennung von Staat und Kirche.<\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">Begr&uuml;ndung:<\/h2>\n<p><b><br \/><\/b>In der \u00f6ffentlichen Diskussion \u00fcber die Kirchensteuer geraten zwei Argumentationsebenen immer wieder durcheinander. Zu unterscheiden ist die Frage, ob die landesrechtlich geregelte Kirchensteuererhebung durch staatliche Beh\u00f6rden nach dem Grundgesetz zul\u00e4ssig ist, von der Frage, welche Folgen die Abschaffung der Kirchensteuer und ihr Ersatz durch ein rein kircheninternes Beitragsystem rechts-und kirchenpolitisch haben w\u00fcrde.<br \/>Die praktischen Folgen k\u00f6nnen in der verfassungsrechtlichen Diskussion nur insoweit von Bedeutung sein, als sie R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Auslegung des Grundgesetzes erlauben. Ist die staatliche Kirchensteuererhebung in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig, so sind die Folgen hinzunehmen. Die Verfassung hat allemal den Vorrang vor praktischen Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p><b>A. Fehlende rechtspolitische<br \/>Legitimation der Kirchensteuer<\/b><\/p>\n<p>\u00c4u\u00dferst vielf\u00e4ltig sind die Argumente, mit denen amtskirchlich orientierte Verteidiger des herrschenden Systems der Kirchensteuer, eines &#8222;finanzverfassungsrechtlichen Unikats&#8220; (so selbst Josef Isensee [1]) operieren. Die Forderung nach v\u00f6lliger Abschaffung der Kirchensteuer wird oft sehr emotional und irrational diskutiert, zumal schon um die 70 % der bundesdeutschen Bev\u00f6lkerung die Kirchensteuer generell ablehnen.<\/p>\n<p>1. <i>Zum Freund-Feind-Denken<br \/><\/i>Meist f\u00fchlen sich die Verteidiger des Systems sehr angegriffen, obwohl selbst erkl\u00e4rte Kirchengegner den Kirchen niemals das Recht abstreiten, ihre Mitgliedsbeitr\u00e4ge (um solche handelt es sich der Sache nach) nach Belieben entsprechend dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verb. mit Art 137 III WRV) zu erheben. Auch eine Einziehung mit Hilfe staatlicher Gerichte w\u00fcrde den Kirchen sicher niemand verweigern wollen. Mehr verlangt selbst das Gesetzbuch der katholischen Kirche nicht [2]. Insofern ist, auch angesichts der andersartigen Regelung in allen vergleichbaren L\u00e4ndern, die gro\u00dfe Aggressivit\u00e4t mancher Verteidiger des Kirchensteuersystems (&#8222;beispielhaft&#8220; etwa Martin Lohmann, Ressortleiter beim Rheinischen Merkur [3]) nicht recht verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>II <i>Einige Gesichtspunkte der Systemverteidiger<\/i><\/p>\n<p><i>(stichwortartig):<br \/><\/i>Es handele sich um Antikirchliche Propaganda; ohne Kirchensteuer sei der Sozialstaat nicht oder nur mit Einschr\u00e4nkungen zu verwirklichen; Kirchensteuer spare dem Staat Geld; die kirchlichen Sozialeinrichtungen st\u00fcnden den B\u00fcrgern ungeachtet ihrer Weltanschauung zur Verf\u00fcgung; Kirchensteuer beuge der Ver\u00f6dung der Kultur vor; Kirche m\u00fcsse als unverzichtbarer Wertevermittler in der pluralistischen Gesellschaft gef\u00f6rdert werden; das Lohnsteuereinzugsverfahren sei \u00e4u\u00dferst praktikabel, effektiv und kosteng\u00fcnstig; Kirchensteuer garantiere bessere Steuergerechtigkeit; ihr Fortfall f\u00fchre zu gesellschaftlich unerw\u00fcnschten Entwicklungen in der Kirche usw. Man preist sie als zu exportierendes Modell.<\/p>\n<p>III. <i>Gewichtige Punkte sprechen demgegen\u00fcber f\u00fcr die Ersetzung des Kirchensteuermodells durch ein Modell rein kircheneigener Beitragsleistung:<\/i><\/p>\n<p><b>1.<\/b>\u00a0Es kann nicht Aufgabe des dem Grundsatz der inhaltlichen Distanziertheit (Prinzip der Nichtidentifikation) und organisatorischen Trennung von Staat und Religion\u00a0[4] verpflichteten Staats sein, f\u00fcr au\u00dferstaatliche Vereinigungen mit staatlichen Zwangsmitteln Mitgliedsbeitr\u00e4ge einzuziehen. Derartige Kirchenfinanzierung gibt es von allen vergleichbaren Staaten nur noch in gr\u00f6\u00dferen Teilen der Schweiz.<\/p>\n<p><b>2.<\/b>\u00a0Die beiden Gro\u00dfkirchen (das sind nur die wichtigsten Religionsgemeinschaften, die &#8222;Kirchensteuern&#8220; erheben) verwenden von den derzeit ca. 16 Mrd. Kirchensteuer lediglich um die 8 % f\u00fcr allgemein-\u00f6ffentliche kirchliche Sozialeinrichtungen. Die sich f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand hieraus ergebenden Einsparungen betragen nur einen Teil dessen, was sich an staatlichen Mindereinnahmen allein aus der steuerlichen Absetzbarkeit der Kirchensteuern ergibt, von den Kosten der Milit\u00e4r- und Anstaltsseelsorge, den enormen Kosten der theologischen Fakult\u00e4ten, des Religionsunterrichts und anderer Ausgaben zugunsten der Kirchen ganz abgesehen.<\/p>\n<p><b>3.<\/b>\u00a0Eine Reduzierung kirchlicher Sozialeinrichtungen auf Grund reduzierter kircheneigener Einnahmen h\u00e4tte daher kaum Auswirkungen auf den Bestand der ohnehin weitestgehend von Staat und Kommunen finanzierten Einrichtungen, allenfalls auf die Tr\u00e4gerschaft.<\/p>\n<p><b>4. <\/b>Positive Folge einer Reduzierung kirchlicher Tr\u00e4ger w\u00e4re eine Verringerung der weithin vorhandenen verfassungswidrigen kirchlichen Monopole im Sozialbereich. Das BVerfG hat in seinem Sozialhilfeurteil den, gegen starken Widerstand der St\u00e4dte 1961 neu eingef\u00fchrten Grundsatz des Vorrangs der &#8222;freien Tr\u00e4ger&#8220; vor denen der \u00f6ffentlichen Hand, das sind \u00fcberwiegend kirchliche, verfassungskonform eingeschr\u00e4nkt: Bei der Neuerrichtung sozialer Einrichtungen m\u00fcsse Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) beachtet werden. Das bedeutet, dass eine Grundversorgung mit weltanschaulich neutralen Einrichtungen vorhanden sein muss [5].<\/p>\n<p><b>5.<\/b>\u00a0Die Kirchensteuer beg\u00fcnstigt den Zentralismus der amtskirchlichen Hierarchie mit ihrem \u00fcppig ausgestatteten Personal-und Machtapparat. Sie nimmt daher indirekt von Staats wegen und also illegitim Einfluss auf die innerkirchlichen Strukturen.<\/p>\n<p><b>6.<\/b>\u00a0\u00c4rmere und &#8222;entschlacktere&#8220; Kirchen, die sich mehr auf ihre ureigenen Kr\u00e4fte st\u00fctzen m\u00fcssten, k\u00f6nnten einen mindestens gleichwertigen Einfluss auf die Wertebildung in der Gesellschaft nehmen. Sie m\u00fcssten mehr auf ihre &#8211; nun im Durchschnitt \u00fcberzeugteren &#8211; Mitglieder R\u00fccksicht nehmen als auf politische Instanzen.<\/p>\n<p><b>8. <\/b>Ein kircheneigenes Beitragssystem w\u00fcrde auch aus folgendem Grund die kirchliche Glaubw\u00fcrdigkeit erh\u00f6hen: Aus vielschichtigen Gr\u00fcnden, insbesondere auch des sozialen &#8222;Zwangs&#8220; (R\u00fccksicht auf Familienangeh\u00f6rige, auf kleinere Arbeitgeber), zahlen selbst solche B\u00fcrger Kirchensteuer, die keinerlei Kirchenbindung mehr haben oder gar als &#8222;unreligi\u00f6s&#8220; zu bezeichnen sind. Dabei wird die Kirchensteuer weit \u00fcberwiegend (ca. 65 -70 %) f\u00fcr Personal des innerkirchlichen Bereichs verwendet. Das Beharren auf der Kirchensteuer zielt also wesentlich auf Zahler, die mit der Kirche nichts im Sinn haben: Es handelt sich &#8211; trotz der M\u00f6glichkeit des &#8222;Kirchenaustritts&#8220; &#8211; um eine Sonderform der Unehrlichkeit, die \u00fcbrigens in der Pastoralkonstitution des 2. Vatikanums (Art. 76) indirekt deutlich verurteilt wurde.<\/p>\n<p><b>9.<\/b> Die Kirchensteuer ist Relikt einer historisch \u00e4lteren Rechtsschicht. Sie hatte einmal, unter v\u00f6llig anderen Verh\u00e4ltnissen, ihre Rechtfertigung angesichts einer volkskirchlichen Struktur. Von einer Volkskirche kann selbst im Westen Deutschlands seit langem nicht mehr die Rede sein&#8216;, in den neuen Bundesl\u00e4ndern nicht einmal als Restbestand.<\/p>\n<p><b>10.<\/b> Innerkirchlich wird die Kirchensteuer auch von katholischer Seite seit langem kritisiert: z.B. von H. Barion : sie sei eine &#8222;neokonstantionische Verfremdung&#8220; die nach einem neuen Kierkegaard rufe; von 0. v. Nell-Breuninge [8]: &#8222;&#8230;in der freiheitlichen Landschaft unseres Verfassungs- und Staatskirchenrechts ist dieser Anachronismus ein erratischer Block&#8220;. Eine ausf\u00fchrliche Brosch\u00fcre des &#8222;Bensberger Kreises [9]&#8220; befasst sich u.a. mit den Problemen Geld als Machtfaktor in der Weltkirche, B\u00fcrokratisierung und Konzentration, Identit\u00e4tsverlust, Arbeitgeberproblematik. Ergebnis einer anderen L\u00f6sung sei: geringere Einnahmen, aber keine Verarmung; relative politische Unabh\u00e4ngigkeit, St\u00e4rkung der Basis, \u00f6kumenische Solidarit\u00e4t u.a). In dem 1990 gegr\u00fcndeten &#8222;Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.&#8220;[10] haben verschiedene kirchliche Gruppierungen zusammengefunden.<\/p>\n<p><b>Resultat:<\/b> Rechtspolitisch ist die Kirchensteuer nicht mehr zu rechtfertigen. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Lehmann [11], hat schon 1974 in Anlehnung an E.-W. B\u00f6ckenf\u00f6rde geschrieben: &#8222;Es gibt im Kern der politischen Ordnung keine Verbindung mehr zur Religion&#8230; die Religion wird zu einer Angelegenheit des Interesses einzelner B\u00fcrger. Sie ist kein Bestandteil der staatlichen Ordnung.&#8220;<\/p>\n<p><b>B. Verfassungsrechtliche Argumente<br \/>gegen den Einzug kirchlicher Steuern<br \/>durch den Staat<\/b><\/p>\n<p>Bisher so gut wie unbekannt geblieben ist die Erkenntnis, dass auch bei grunds\u00e4tzlicher Beibehaltung der Kirchensteuer als einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Zwangsabgabe aus Rechtsgr\u00fcnden erhebliche \u00c4nderungen erforderlich sind.<br \/><b>1.<\/b>\u00a0Die Regelung des GG als oberster Rechtsnorm lautet wie folgt:<br \/>&#8222;Die Religionsgesellschaften, welche K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der b\u00fcrgerlichen Steuerlisten nach Ma\u00dfgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.&#8220; (Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 VI WRV)<\/p>\n<p><b>2.<\/b>\u00a0Das bedeutet folgendes: Da es sich um die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags einer au\u00dferstaatlichen Organisation in Form einer Steuer handelt (ein finanzverfassungsrechtlich einmaliger Fall), ist ein gewisses Ma\u00df an institutionellem Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaften begriffsnotwendig erforderlich. Formell-rechtlich liegt nur dann eine Steuer vor, wenn der Staat auf Antrag des Steuergl\u00e4ubigers (&#8222;Kirche&#8220;) R\u00fcckst\u00e4nde zwangsweise beitreibt. Um die Steuer rationell erheben zu k\u00f6nnen, hat der Steuergl\u00e4ubiger nach der o.gen. Bestimmung das Recht, die Steuerdaten der \u00f6ffentlichen Hand mitgeteilt zu bekommen (&#8222;b\u00fcrgerliche Steuerlisten&#8220;). Es sind nur diese zwei Minimalvoraussetzungen, die die Verfassung garantiert. Sie erfordern freilich den Erlas von Landesgesetzen. Dabei k\u00f6nnte &#8211; unstreitig &#8211; der Landesgesetzgeber bestimmen, dass die Kirchensteuer nur von kirchlichen Stellen verwaltet werden soll [12]. H\u00e4tte man sich damit begn\u00fcgt, w\u00e4ren zahlreiche Rechtsprobleme nicht entstanden damit begn\u00fcgt, w\u00e4ren zahlreiche Rechtsprobleme nicht entstanden.<\/p>\n<p><b>3.\u00a0<\/b>Zur Weimarer Zeit war die alte Ortskirchensteuer schrittweise in eine Di\u00f6zesan-bzw. Landeskirchensteuer umgewandelt worden. Zentralisiert und vereinheitlicht wurde das System erst nach 1945. Erst jetzt auch verzichtete man nahezu allgemein auf kircheneigene Steuerbeh\u00f6rden und ging auf das praktische und h\u00f6chst effektive System des Abzugs von der Lohnsteuer \u00fcber, wobei der Arbeitgeber kostenlos auch die Kirchensteuer abzuf\u00fchren hat. Die Aufgaben der fr\u00fcheren Kirchensteuer\u00e4mter \u00fcbertrug man auf Wunsch der Kirchen landesgesetzlich auf die Finanz\u00e4mter. Die Rechtspraxis hat, aufbauend auf den o.gen. Minimalerfordernissen, in der BRD ein komplexes System staatlicher Verwaltung mit zum Teil skurrilen Folgen geschaffen; zugunsten der Kirchen, versteht sich.<\/p>\n<p><b>4.<\/b>\u00a0V\u00f6llig \u00fcbersehen hat man dabei folgendes: Die Kirchensteuer, im 19. Jh. aus den historischen Notwendigkeiten der Trennung von Staat und Kirche im Zuge der allm\u00e4hlichen Abl\u00f6sung der staatskirchlichen Rechtsformen (&#8222;Thron und Altar&#8220;) entstanden, wurde 1919 in den Zusammenhang einer weitgehenden verfassungsrechtlichen Trennung von Staat und Kirche gestellt. Dieser Trennungsgrundsatz wird heute als striktes Verbot institutioneller Verflechtungen staatlicher und kirchlicher Organe verstanden, wobei jede Ausnahme einer speziellen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Trotzdem haben unter der Geltung des GG alle Kirchensteuergesetze ein Instrumentarium zumindest fakultativer sehr weitgehender Zusammenarbeit staatlicher und kirchlicher Organe geschaffen. Insbesondere die wichtige Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Lohn- und Einkommensteuer ist geradezu ein Musterbeispiel einer staatskirchlichen Rechtsform geworden.<\/p>\n<p><b>5a)<\/b> Die Missachtung der (theoretisch anerkannten) Grundprinzipien der weltanschaulichen Neutralit\u00e4t und der Trennung von Staat und Kirche geht in Rechts- und Staatspraxis ganz allgemein trotz des aussagekr\u00e4ftigen Verfassungstextes sehr weit.<br \/>Bei der Kirchensteuer f\u00e4llt auf, dass die Zulassung der Steuerverwaltung durch den Staat nahezu allgemein nicht problematisiert wurde. Auch das BVerfG hat in seiner ansonsten &#8222;liberalen&#8220; grundlegenden Entscheidung E 19, 206 (die Einf\u00fchrung &#8222;staatskirchlicher Rechtsnormen&#8220; sei durch das GG verwehrt) und in einer Reihe anderer einschl\u00e4giger Entscheidungen keinerlei Rechtsproblem erkannt. Offenbar war man so sehr von der Effizienz und eingefahrenen Selbstverst\u00e4ndlichkeit des Lohnsteuerabzugsverfahrens beeindruckt, dass man ein Rechtsproblem nicht erkennen mochte. Daher durfte das praktische Verfahren auf gar keinen Fall indirekt verhindert werden. Dies zeigen die Behandlung der Verpflichtung des Arbeitgebers, f\u00fcr seine Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer einzubehalten und abzuf\u00fchren sowie die Behandlung des Problems des Religionsvermerks auf der Lohnsteuerkarte.<\/p>\n<p><b>b)<\/b> Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum (kostenlosen!) Einbehalt der Kirchenlohnsteuer erschien dem Bundesverfassungsgericht [13]\u00a0&#8211; trotz damals kontroverser Debatte &#8211; so problemlos, dass es eine Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung annahm. Die Begr\u00fcndung: Das Kirchenlohnsteuerverfahren sei verfassungsgem\u00e4\u00df (eine vom Bundesverfassungsgericht und der herrschenden Meinung noch nie \u00fcberpr\u00fcfte begr\u00fcndungslose These). Die Arbeitgeber seien lediglich Beauftragte des Steuerfiskus. Der Arbeitgeber unterst\u00fctze dabei &#8222;im Rahmen seiner sozialstaatlich gebotenen F\u00fcrsorgepflicht zugleich seine Arbeitnehmer in der vereinfachten Erf\u00fcllung der ihnen obliegenden Kirchensteuerpflicht&#8220;. Dabei werden die Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Religionsgemeinschaften eingezogen, die frei dar\u00fcber verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Eine Indienstnahme privater f\u00fcr \u00f6ffentliche Aufgaben mag zwar u.u. m\u00f6glich sein, aber doch nicht, wenn bei ihrer Erf\u00fcllung ein wichtiges Verfassungsprinzip (institutielle Trennung von Staat und Religion) missachtet wird und sogar ein andersgl\u00e4ubiger oder religionsloser Arbeitgeber gezwungen wird, f\u00fcr eine von ihm abgelehnte Glaubensgemeinschaft kostenlos t\u00e4tig zu sein, um das mit einer T\u00e4tigkeit lediglich f\u00fcr den Staat zu &#8222;begr\u00fcnden&#8220;.<\/p>\n<p><b>c)<\/b> Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs [14]\u00a0scheut nicht einmal davor zur\u00fcck, die Pauschalisierung der Lohnkirchensteuer zusammen mit der Pauschalisierung der Lohnsteuer zuzulassen, wobei der Arbeitgeber im Einzelfall nachweisen muss, dass der jeweilige Arbeitnehmer keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angeh\u00f6rt, um einer unberechtigten Zahlung zu entgehen. Dabei kann der Arbeitgeber i.d.R. bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten, weil er auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten muss, den geforderten Nachweis nicht einmal f\u00fchren. Die Aufteilung ist laut BFH nach einer Sch\u00e4tzung zwischen evangelischen und r\u00f6misch-katholischen Steueranteilen vorzunehmen. Die Anteile der anderen berechtigten Religionsgemeinschaften fallen dabei unter den Tisch. Besonders pikant ist die Pauschalisierung der Kirchenlohnsteuer in den neuen Bundesl\u00e4ndern, wo die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit ja die Ausnahme ist.<\/p>\n<p><b>d)<\/b> Wie fadenscheinig die z.T. komplizierten Bem\u00fchungen der Rechtsprechung sind, zeigt das Problem des Vermerks der (fehlenden) Religionszugeh\u00f6rigkeit auf der Lohnsteuerkarte. Art. 136 III 1 WRV (\u00fcber Art. 140 GG Verfassungsbestandteil) sagt klipp und klar: &#8222;Niemand ist verpflichtet, seine religi\u00f6se \u00dcberzeugung zu offenbaren.&#8220; Zwar gilt eine Ausnahme f\u00fcr den Fall, dass von der Kenntnis Rechte oder Pflichten abh\u00e4ngen, doch muss dabei selbstverst\u00e4ndlich Art. 4 GG beachtet sein! Das BVerfG hat das Problem (&#8222;in dubio pro ecclesia&#8220;) 1978 so &#8222;gel\u00f6st&#8220;: Das Kirchenlohnsteuerverfahren ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Es erfordert aus &#8222;Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden&#8220; einen Vermerk \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit oder Nicht-Zugeh\u00f6rigkeit eines Arbeitnehmers zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft. Aus diesem Grund ist eine Grundrechtsverletzung &#8222;noch nicht&#8220; anzunehmen. Die Einschr\u00e4nkung des schrankenlosen Fundamentalrechts der Glaubensfreiheit, dessen Teilaspekt Art. 136 III 1 WRV ist, aus durch eine kircheneigene Steuerverwaltung blo\u00dfen Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden, entgegen w\u00fcrde zahlreiche verfassungsrechtliche dem klaren Wortlaut der Verfassung: ein Ungereimtheiten, z.T. schwerwiegender verfassungsrechtlicher Abgrund! (BVerfGE Art, beseitigen.<br \/>49, 375 = NJW 1979, 209)<\/p>\n<p><b>e)<\/b> Ohne den Lohnsteuerkarten-Vermerk und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abf\u00fchrung der Kirchenlohnsteuer w\u00e4re allerdings in der Tat das wie ge\u00f6lt funktionierende System des Kirchenlohnsteuerverfahrens beendet. Die Kirchen m\u00fcssten ein eigenes Erhebungsverfahren entwickeln. Allerdings gelingt es anderen Gro\u00dforganisationen wie Gewerkschaften und Volksparteien mit Hilfe der EDV ebenfalls ganz gut, ihre Mitglieder zu verwalten, ohne dass sie dar\u00fcber klagen. Wie unn\u00f6tig die Mi\u00dfaehtung der Verfassung ist, zeigt die Tatsache, dass evangelisch-lutherische und katholische Kirche in Bayern seit eh und je bis heute ganz freiwillig die Kircheneinkommensteuer durch Kirchensteuer\u00e4mter verwalten. Eine Ersetzung des staatlichen\u00a0Kirchenlohnsteuereinzugs<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">C. Folgerungen<\/h2>\n<p>Aus allgemeinen rechtpolitischen Gr\u00fcnden sollte die Kirchensteuer abgeschafft und durch ein kircheneigenes Beitragssystem ersetzt werden. Aber schon das geltende Verfassungsrecht (GG) untersagt die staatliche Einziehung der Kirchensteuer (Versto\u00df gegen den Trennungsgrundsatz). Schon Art und Ausma\u00df der damit verbundenen Rechtsprobleme sprechen dagegen. Selbst wenn man die staatliche Kirchensteuerverwaltung f\u00fcr zul\u00e4ssig halten wollte, so ist sie doch auf gar keinen Fall verfassungsrechtlich gefordert. Die Kirchensteuergesetze der L\u00e4nder sollten daher entsprechend ge\u00e4ndert werden. Das w\u00e4re selbst nach Auffassung des bislang \u00e4u\u00dferst kirchenfreundlichen BVerfG ohne jedes verfassungsrechtliches Risiko.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>[1]JuS 1980, 94\/98.<\/p>\n<p>[2] can. 222 \u00a7 1 CIC; ferner ran. 126D,1262; can. 1263 enthalt im Hinblick auf Deutschland die Zulassung &#8222;partikularer Gesetze und Gewohnheiten&#8216;, die dem Di\u00f6zesanbischof &#8222;weitergehende Rechte einr\u00e4umen&#8216;<\/p>\n<p>[3]Die Neue Ordnung 47 (1993) 412-422; auch in W. Ockenfels\/ B. Kettem, Streitfall Kirchensteuer 61-75<\/p>\n<p>[4]Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 1 WRV; vgl. auch M. 137 III (WRV &#8211; Selbstbestimmungsrecht &#8211; und M. 138 WRV -finanzielle und verm\u00f6gensrechtliche Trennung)<\/p>\n<p>[8]D\u00d6V 1970,148\/154.<\/p>\n<p>[9]Zu einigen Aspekten der Kirchenfinanzierung. Bonn &#8218;1992.<\/p>\n<p>[10] I. Vors.: Dr. Magdalene Bussmann, Sylviastr. 14, 45131 Essen.<\/p>\n<p>[11]In H. Howes: Gesellschaft ohne Christentum D\u00fcsseldorf 1974, 124\/131.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[20],"tags":[],"class_list":["post-6612","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-trennung-staat-kirche"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Begr\u00fcndung zu These 2: Kirchensteuer - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/begruendung-zu-these-2-kirchensteuer\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Begr\u00fcndung zu These 2: Kirchensteuer - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: Trennung von Staat und Kirche. 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