{"id":6626,"date":"1991-11-05T17:02:00","date_gmt":"1991-11-05T16:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-rekonstruktion-des-politischen-einflusses\/"},"modified":"1991-11-05T12:00:00","modified_gmt":"1991-11-05T11:00:00","slug":"die-rekonstruktion-des-politischen-einflusses","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-rekonstruktion-des-politischen-einflusses\/","title":{"rendered":"Die Rekonstruktion des politischen Einflusses"},"content":{"rendered":"<p>aus: ders., Zur religi\u00f6sen Legitimation der Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland, T\u00fcbingen 1991, S. 24-35<\/p>\n<p>An die alten, wenig glaubw\u00fcrdigen gesellschaftlichen Muster aber kn\u00fcpften die Kirchen nach 1945 wieder an: Sie versuchten Ihre alten Positionen zu restituieren. Sie nahmen massiven Einfluss auf die Konzeption der nach 1945 einsetzenden Ausarbeitungen der Verfassungen der deutschen L\u00e4nder. Abgesehen von Bayern waren diese neuen L\u00e4nder weitgehend durch die Grenzen der Besatzungszonen, also durch politische Zuf\u00e4lligkeiten bedingt; sie besa\u00dfen wenig traditionelle, ethnische oder geographische Gemeinsamkeiten. Dazu kam, dass die Bev\u00f6lkerung vor allem in den amerikanischen und britischen Besatzungszonen stark mit Fl\u00fcchtlingen und heimatvertriebenen durchsetzt war. Darum glaubten die neugeschaffenen L\u00e4nder einer &#8222;\u00fcbergreifenden&#8220; Legitimationsinstanz zu bed\u00fcrfen. Die Kirchen machten ihnen sehr nachdr\u00fccklich klar, dass dies nur die christliche Religion,\u00a0vertreten durch die sie repr\u00e4sentierenden Kirchen, sein k\u00f6nne: &#8222;Der Herrgott, der das deutsche Volk aus diesem Abgrund von gestern (sic!!) errettet hat, hat es gewiss nicht gerettet, um es morgen in einen neuen Abgrund versinken zu lassen!&#8220; (Neuh\u00e4usler 1946, 4). Das war Drohung, Aufforderung und Angebot 1n einem: Das Volk hatte nach Auffassung der Kirchenm\u00e4nner nur dann die Chance der neuerlichen Rettung, wenn es sich dem Willen der Kirchen, die den Willen Gottes vertraten, unterwarf. Denn f\u00fcr Christen scheinen Lebensverh\u00e4ltnisse Immer nur als Unterwerfung vorstellbar zu sein; entweder unter &#8222;b\u00f6se, weil weltliche Machthaber&#8220; oder aber unter den &#8222;lieben Gott und seine g\u00fctige Kirche&#8220;. In einem solchen geistigen Umfeld war es dann fast selbstverst\u00e4ndlich, dass die Verfassungen der neugebildeten L\u00e4nder Garantien f\u00fcr Freiheit und Selbst\u00e4ndigkeit der christlichen Kirchen sowie vor allem Garantien ihres Verm\u00f6gens enthielten. Teilweise r\u00e4umten die L\u00e4nder den Kirchen weitreichenden Einfluss auf Schule und Jugendpflege ein; manche, wie Nordrhein-Westfalen, sichern in den Verfassungen sogar die kirchliche Anstaltsseelsorge. Besonders pathetisch ist die Pr\u00e4ambel der Verfassung des Freistaates Bayern (vom 2.12. 1946). Sie lautet: &#8222;Angesichts des Tr\u00fcmmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der W\u00fcrde des Menschen die \u00fcberlebenden des Zweiten Weltkrieges gef\u00fchrt hat&#8230;Diese Redeweise macht &#8211; bewusst oder unbewusst &#8211; vergessen, dass die herrschenden Ideen und leitenden Wertvorstellungen, die den Nationalsozialismus &#8211; vor allem in Bayern &#8211; die Macht\u00fcbernahme erm\u00f6glicht hatten, die kirchlichen gewesen waren. Christlicher Religionsunterricht und kirchliche Verk\u00fcndigung gab es vor 1933 wie nachher. Und der &#8222;Heldentod in Treue&#8220; war ein oft gepredigtes christliches Ideal ebenso wie der Gehorsam der staatlichen Autorit\u00e4t gegen\u00fcber. Es darf nicht \u00fcbersehen werden, dass der Religionsunterricht w\u00e4hrend des Dritten Reiches nie g\u00e4nzlich abgeschafft worden war, dass die Kirchen als Kultinstitutionen in Liturgie und Predigt so gut wie nicht eingeschr\u00e4nkt waren. &#8222;Die Auseinandersetzung zwischen Kirche und NS-Staat vollziehen sich auf einem anderen Terrain: Die Kirchen fordern einen seelsor9lichen Zugang zu den KZ-Insassen, die SS verweigert dies&#8230; In der Denkschrift an Hitler vom August 1935 verurteilen die katholischen Bisch\u00f6fe diese Einschr\u00e4nkung kirchlicher T\u00e4tigkeiten als illegale &#8222;Verweigerung des Bu\u00dfsakraments&#8220;. In ihrer Argumentation geht es ausschlie\u00dflich um die Grenzziehung zwischen kirchlicher und weltlicher Kompetenz: &#8222;Die Verwaltung der heiligen Sakramente aber, also auch die Zulassung zur Beichte, ist eine rein kirchliche Angelegenheit und dem Befinden des weltlichen Richters entzogen.&#8220; In einer sp\u00e4teren Eingabe (Juli 1938) an die Gestapo-Zentrale sichert die Kirche zu, die Priester w\u00fcrden sich strikt an die Lagerregeln halten und seien verpflichtet, &#8222;insbesondere auch strengstes Stillschweigen zu bewahren&#8220; (Rehmann 1986, 92). F\u00fcr die Bisch\u00f6fe scheint das einzig Skandal\u00f6se die Versagung der Sakramentesspendung zu sein, nicht die wider-rechtliche Inhaftierung nicht verurteilter Menschen und die in den Lagern herrschende menschenverachtende Brutalit\u00e4t. Bis Kriegsende waren in allen Einheiten der deutschen Wehrmacht Feldgeistliche zur St\u00e4rkung der Kampfmoral t\u00e4tig. Bis zum Ende des Krieges fast gab es eine Konkurrenz zwischen dem Nationalsozialismus und der Kirche um die ideologische Besetzung des Krieges (Rehmann 1986, 93). Dessen ungeachtet \u00fcberschwiegen die Kirchen nach 1945 diese Verstrickung in die NS-Geschichte der Deutschen geflissentlich und pochten auf die notwendige Anerkennung des g\u00f6ttlichen Sittengesetzes und der christlichen Religion in den staatlichen fundamentalen Normen. Tats\u00e4chlich sprechen die meisten Verfassungen, so die von Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz von der &#8222;Verantwortung vor Gott und den Menschen&#8220;. Die christliche Tradition und die kirchlichen Institutionen sind somit, in unterschiedlicher Dichte, in die einzelnen Verfassungen als Leerformeln eingewoben. Unter dem Schock der Niederlage und der Wucht der Informationen \u00fcber die Greueltalen der Nationalsozialisten, glaubten die Politiker, solche Gefahren f\u00fcr die Zukunft nur dadurch abwehren zu k\u00f6nnen, dass man sich Gott und seinen Kirchen anvertraute. Das ist deshalb so erstaunlich, weil die meisten Politiker die damals zu entscheiden hatten, entweder aus der Tradition der Sozialisten der Liberalen oder des Zentrums kamen. Sie alle wussten, welch verh\u00e4ngnisvolle Rolle, die Kirchen &#8211; auf evangelischer Seite entweder der Wahn der deutschen Christen oder die deutschnationale Fixierung auf konservative Werte und auf katholischer Seite die &#8211; durchaus unchristliche &#8211; Hoffnung der r\u00f6mischen Kurie und der deutschen Bisch\u00f6fe auf den Abschluss des Reichskonkordates und damit auf formale und institutionelle Sicherungen, &#8211; f\u00fcr die Entwicklung in den entscheidenden Wochen und Monaten des Jahres 1933 gehabt hatten. Dennoch war die akute Bedeutung und der unmittelbare politische Einfluss der Kirchen nach dem Zusammenbruch so stark, dass die kirchlichen Interessen sich \u00fcberall bis in die Verfassungen der L\u00e4nder hinein und in die Realit\u00e4t der politischen Gestaltung durchsetzen konnten. Das verwundert dann nicht, wenn man wei\u00df, dass &#8211; insbesondere in gewissen Gebieten S\u00fcd- und Westdeutschlands katholische Bisch\u00f6fe und Pr\u00e4laten nicht selten ma\u00dfgeblich an der Gr\u00fcndung der C-Parteien &#8211; die Bezeichnungen gingen anfangs noch sehr durcheinander &#8211; beteiligt waren (u.a. Weinacht 1978, 88ff., 90, 143, 168)17). Weil die Kirchen in den letzten Kriegsjahren insgesamt einigerma\u00dfen auf Distanz gegen\u00fcber dem Nationalsozialismus gegangen waren, galt nun das Christentum als Grundlage der gemeinsamen abendl\u00e4ndischen Kultur. Evangelische Kirchenf\u00fchrer, wie der w\u00fcrttembergische Landesbischof D. Wurm waren hier aus theologischen wie pragmatischen Gr\u00fcnden zur\u00fcckhaltender, wenn auch manche evangelische Politiker eine Trennung von Christentum und Politik glaubten ablehnen zu sollen (Weinacht, 1978, 142).<br \/>Nach dem Zweiten Weltkrieg wollten viele Menschen sich der christlichen Grundlagen der zerst\u00f6rten Zivilisation und der durch das diktatorische Regime in Frage gestellten Kulturwerte erneut vergewissern. In Deutschland konnte der &#8222;Katholizismus&#8220; dabei vor allem auf die ehemaligen Mitglieder bzw. W\u00e4hler der (katholischen) Zentrumspartei zur\u00fcckgreifen. Auf evangelischer Seite standen die Reste der Gruppierungen &#8222;christlich-sozialer Volksdienste&#8220; zur Verf\u00fcgung. Die Gr\u00fcndung der C-Parteien nach dem Zusammenbruch ist sowohl Abschluss der Entwicklung eines eigenst\u00e4ndigen christlich-konfessionellen Parteientyps als auch Beginn einer neuen &#8211; oft bewusst liberalen &#8211; Entwicklung. Unmittelbar nach der Niederlage entstanden \u00fcberall in Deutschland politische Gruppierungen, die eine interkonfessionelle christlich orientierte Volkspartei anstrebten. Der Gr\u00fcnderkreis in Berlin unter F\u00fchrung von A. Hermes pr\u00e4gte den Namen CDU und ver\u00f6ffentlichte am 26.6.1945 einen Aufruf zur Sammlung christlicher, demokratischer und sozialer Kr\u00e4fte. Zur gleichen Zeit fiel in K\u00f6ln und im Rheinland, der ehemaligen Hochburg der deutschen Zentrumspartei, die Entscheidung f\u00fcr die Gr\u00fcndung einer christlich-demokratischen Partei (K\u00f6lner Leits\u00e4tze vom Juli 1945)18). Die Idee, eine \u00fcberkonfessionelle Volkspartei sein zu wollen, die vor allem starke wirtschaftspolitische Akzente betonte, ver\u00e4nderte die Einflussm\u00f6glichkeilen\u00a0der\u00a0Amtskirchen\u00a0auf\u00a0die\u00a0Partei.\u00a0 Es\u00a0gab abgesehen von der CSU in Bayern &#8211; auch in den ersten Jahren nach 1945 nur vergleichsweise wenige Geistliche unter den Abgeordneten und in f\u00fchrenden Parteifunktionen. Dennoch war der moralische Einfluss der Kirchen, besonders der katholischen, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stark. Das machte besonders deutlich der Anteil der katholischen Mitglieder in CDU und CSU. Im Vergleich zur W\u00e4hlerschaft waren bei den CDU\/CSU-Mitgliedern M\u00e4nner, Katholiken und Selbst\u00e4ndige \u00fcberrepr\u00e4sentiert (Gotto, 1985, 1117). Die bei allen C-Parteien urspr\u00fcnglich vorhandene Vorstellung eines &#8222;Sozialismus aus christlicher Verantwortung&#8220; trat nicht erst unter dem Einfluss von Ludwig Erhard s sozialer Marktwirtschaft\u00a0in den Hintergrund, sondern war\u00a0schon vorher durch die Interessenkoalition der Gro\u00dfgrundbesitzer, n\u00e4mlich Kirche und Adel, gef\u00e4hrdet, die etwa in S\u00fcdbaden bereits 1948 zu einer gef\u00e4hrlichen Regierungskrise f\u00fchrte (Weinacht, 1978, 99). Das umgreifende Band, das die christlichen Parteien. die Kirchen und breite Schichten des W\u00e4hlervolkes einte. war der latente, seit dem Korea-Krieg auch manifeste Antikommunismus. F\u00fcr die Amtskirche (aber wohl nicht nur f\u00fcr sie) stellte sich die Situation so dar, dass der NS-Feind zwar geschlagen, der viel gr\u00f6\u00dfere Feind, n\u00e4mlich der Kommunismus und der nicht minder gef\u00fcrchtete Sozialismus, noch m\u00e4chtiger geworden war. Obwohl in den Konzentrationslager Christen, Sozialisten, Kommunisten, Liberale und Atheisten politische Solidarit\u00e4t beim Aufbau eines demokratischen Gemeinwesens geschworen hatten, gerieten vornehmlich die Kommunisten, nicht zuletzt wegen der sowjetisch-stalinistischen Gewaltt\u00e4tigkeiten, sehr bald und gr\u00fcndlich in eine gesellschaftliche und politische Au\u00dfenseiterposition. Mehr noch als in der politischen Organisation der Christen, n\u00e4mlich den C-Parteien, wurde von den Kirchen, hier wieder insbesondere von der katholischen Kirche, die allgemeine Kommunistenfurcht gesch\u00fcrt. Diese Taktik hatte zur Folge, dass auch die Sozialdemokratie in die sozialistisch-kommunistische Ecke gedr\u00e4ngt wurde. Erst nach dem Godesberger Programm (1959) gelang es den Sozialdemokraten sich langsam aus dieser Diskriminierung als antichristliche, atheistische und materialistische Partei zu l\u00f6sen. In bezug auf die Wirtschafts- und Sozialpolitik haben die deutschen Bisch\u00f6fe sich weithin positiver Anregungen enthalten. Sie forderten zwar soziale Gerechtigkeit, doch standen im wesentlichen die alten Themen im Mittelpunkt ihrer Ermahnungen. Sie pl\u00e4dierten abstrakt f\u00fcr Gerechtigkeit, verurteilten die allgemeine Unsittlichkeit, sie dramatisierten die Gefahren f\u00fcr die Tugend der Reinheil, priesen die Heiligkeit der Familie und forderten die katholische Bekenntnisschule. Letztere wird zum Pr\u00fcfstein erkl\u00e4rt, an dem die katholischen W\u00e4hler die Abgeordneten zu messen haben: &#8222;Wir erwarten von den Abgeordneten, denen das katholische Volk seine Stimme gibt, ein mannhaftes Eintreten f\u00fcr die kirchlichen Forderungen&#8220; (Hirtenbrief der deutschen katholischen Bisch\u00f6fe vom 23.2.1947). Dass es unter den Kandidaten f\u00fcr die Abgeordnetenmandate auch &#8211; allerdings viel zu wenige &#8211; Frauen gab, ist dem m\u00e4nnlichen Blickwinkel der Bisch\u00f6fe offenbar voll entgangen. Im Blick auf die Ausarbeitung einer Bundesverfassung betonten die Bisch\u00f6fe, die Katholiken wollten daf\u00fcr sorgen, dass die Grundsteine des staatlichen Aufbauwerks &#8222;mit Ehrfurcht vor Gott gesalbt und nicht in den Schatten der Gottesferne gelegt werden. Jeder Baustein soll nach den Baupl\u00e4nen Gottes geformt und gesetzt werden, ob es sich um unverletzliche Personenrechte handelt oder um Gemeinschaftspflichten, um den Schutz der Familie und die Heiligkeit der Ehe oder das Lebensrechts des Kindes und das naturgegebene Erziehungsrecht der Eltern oder ob Eigentumsrechte gew\u00e4hrleistet und Eigentumspflichten eingesch\u00e4rft werden \u00a0die Nahrung der Rechte und Freiheiten der Kirche werden f\u00fcr die christliche Lebensgestaltung im Staat von ausschlaggebender Bedeutung&#8230; sein. Dieser Verantwortung m\u00fcssen sich die W\u00e4hler bewusst sein, die durch ihre Stimme die Bauleute berufen, die die Verfassung des Staates zu gestalten&#8230; haben diejenigen aber, die vom christlichen Volk zur christlichen Aufbauarbeit erw\u00e4hlt worden sind, haben die heilige Pflicht, ganz und gar nach den Grunds\u00e4tzen Christi zu handeln&#8230;&#8220; (Hervorhebung von J.N.). Die Hierarchie zeichnet also ein klares Handlungskonzept vor: Die Bisch\u00f6fe sagen, was das christliche Volk zu tun, worauf es seine Forderungen zu richten hat. Die Bereiche werden allgemein vorformuliert und das demgem\u00e40e christliches Handeln zur heiligen Pflicht erkl\u00e4rt, da f\u00fcr einen Christen nur ein Handeln nach den &#8222;Grunds\u00e4tzen Christi&#8220; in Frage kommen kann. Wie das im Einzelfall auszusehen hat, bestimmen die Bisch\u00f6fe.<br \/>Es ging hier also nicht nur um die Durchdringung, sondern um die Beherrschung aller gesellschaftlich bedeutsamen Positionen, denn nur jene Positionen, die von den Bisch\u00f6fen als christlich definiert worden waren, sollten &#8211; weil natur-rechtlich begr\u00fcndet &#8211; allgemein verbindlich sein. Im Prozess der Verfassungsgesetzgebung waren die Kirchen und die Gewerkschaften diejenigen Interessengruppen, die einerseits den Alliierten am wenigstens suspekt erschienen und die zum anderen \u00fcber eine betr\u00e4chtliche mobilisierbare Anh\u00e4ngerschaft unter den W\u00e4hlern verf\u00fcgten. Beide jedoch setzten sich in diesem Prozess nur zugunsten von Teilinteressen ein (vgl. v. Beyme, 1979, 15): Die Kirchen vor allem in den Bereichen Erziehung und Familie, sowie bez\u00fcglich des Verh\u00e4ltnisses von Kirche und Staat; die Gewerkschaften im Bereich Wirtschafts- und Sozialordnung. W\u00e4hrend die Kirchen das gesamte politische Feld unter den Anspruch Gottes, so wie ihn die Bisch\u00f6fe deuteten und verstanden, stellen wollten, waren die Gewerkschaften gelegentlich von erstaunlicher Kurzsichtigkeit in bezug auf ihre eigene Position und die Reichweite ihrer eigenen Interessen, wenn sie beispielsweise erkl\u00e4rten, es sei nicht ihre Sache sich \u00fcber Fragen der Kompetenzverteilung zwischen L\u00e4ndern und Bund ein Urteil zu bilden, soweit dabei nicht direkt die Interessen der arbeitenden Bev\u00f6lkerung ber\u00fchrt w\u00fcrden (v. Beyme, 79, 15). Darum verwundert es nicht, dass die Kirchen bei der Mitgestaltung der Verfassung im ganzen erfolgreicher als die Gewerkschaften waren, vor allem in Fragen des Verh\u00e4ltnisses von Kirche und Staat, in der Schulpolitik und bei der Verfechtung eines unter dem Patronat der Kirche stehenden Elternrechts. Trotz dieser g\u00fcnstigen Ausgangslage erreichten die katholischen Bisch\u00f6fe ihre zu hoch gesteckten ziele nicht,. Sie beklagten deshalb in ihrem &#8222;Hirtenwort zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland&#8220; vom 20.5.1949, dass es nicht gelungen sei, &#8222;dem ganzen Grundgesetz die tiefere religi\u00f6se Bedeutung zu geben.&#8220; Dabei haben die Kirchen viele ihrer Forderungen im parlamentarischen Rat durchsetzen k\u00f6nnen. Entgegen den urspr\u00fcnglichen Absichten dieser verfassungsgebenden Versammlung gelang es den Kirchen \u00fcber Art. 4 hinaus noch beachtliche Positionen grundrechtlich zu sichern (Art. 6: Ehe und Familie; Elternrecht und Art. 7 Abs. 3 Religionsunterricht als Pflichtfach an \u00f6ffentlichen Schulen). Vor allem aber ist auf nachdr\u00fcckliches Dr\u00e4ngen der Kirchen zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass \u00fcber Art. 140 die wichtigsten staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz inkorporiert wurden. Damit ist teilweise, wie Erwin Fischer es formuliert hat, verfassungswidriges Verfassungsrecht geschaffen worden, weil diese Normen aus einer anderen Verfassungskonzeption stammen. Die Weimarer Reichsverfassung war nicht nur weithin noch der Vorstellung eines Obrigkeitsstaates verpflichtet, sondern hatte auch die Unver\u00e4u\u00dferlichkeit der individuellen Grundrechte weder erkannt geschweige denn zu sichern versucht. Dennoch monierten die Bisch\u00f6fe in ihrem Hirtenbrief, dass der Parlamentarische Rat es abgelehnt habe, von den Menschenrechten als &#8222;von Gott gegebenen Rechten&#8220; zu sprechen. Dies g\u00e4be Anlass zu ernsten Bedenken. Insbesondere beanstandeten sie, dass das Elternrecht auf eine religi\u00f6se \u00f6ffentliche Schule-verletzt sei. Im Namen des ganzen katholischen Volkes, das sie selbstverst\u00e4ndlich nicht gefragt hatten, erkl\u00e4rten sie darum feierlich: &#8222;Wir k\u00f6nnen dieses Grundgesetz, das es an der Anerkennung eines so wesentlichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Grundrechts &#8211; wie des vollen Elternrechts &#8211; fehlen l\u00e4sst, nur als vorl\u00e4ufiges betrachten.&#8220; Ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren sie, sie w\u00fcrden auf diese Forderungen weder verzichten k\u00f6nnen noch wollen. Offenbar konnten sie sich nicht vorstellen, wie sie und das katholische Volk ohne Gegner zusammenhalten und ohne Kampf auskommen k\u00f6nnten, denn sie drohen: &#8222;Mit dieser Ablehnung unserer Forderungen ist uns ein Kampf aufgezwungen, der zu verhindern gewesen w\u00e4re, wenn man unseren ernsten Mahnungen \u00a0Geh\u00f6r geschenkt h\u00e4tte.&#8220; Den Bisch\u00f6fen ist offenbar weder das Anma\u00dfende ihres Verhaltens noch das Makabre ihrer Formulierung aufgefallen, denn auch Hitler hatte immer vom &#8222;dem deutschen Volk aufgezwungenen Kampf&#8220; gesprochen. Mit geradezu apokalyptischer Rhetorik rufen sie schlie\u00dflich &#8222;unser ganzes katholisches Volk&#8220; auf zur Verteidigung des Elternrechts und der Gewissensfreiheit. &#8222;Unser Volk wei\u00df jetzt, welche wichtigen kulturellen Fragen&#8230; zur Entscheidung stehen. Bei den zuk\u00fcnftigen Wahlen wird es Antwort geben, auf die in Bonn durch die parlamentarische Mehrheit erfolgte Zur\u00fcckweisung seines Rechtsanspruchs.&#8220; Die Bisch\u00f6fe wollten die Vorstellungen und Idealforderungen einer &#8211; wenn auch zahlenm\u00e4\u00dfig nicht geringen &#8211; Minderheit des deutschen Volkes zum rechtlichen Ma\u00dfstab f\u00fcr alle gesetzt wissen. &#8211; Tats\u00e4chlich w\u00e4hlten die Deutschen, wohl auch die deutschen Katholiken den Weg der sozialen Marktwirtschaft, des WirLSUcaftswunder5 und st\u00e4ndig steigender Produktion und zunehmenden Konsums. Betrachtet man die Texte des Grundgesetzes, muss einem heute mehr denn je die Schelte der Bisch\u00f6fe unverst\u00e4ndlich erscheinen. Die Pr\u00e4ambel spricht davon, das deutsche Volk habe sich &#8222;im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen&#8220; diese Verfassung gegeben; der Artikel 2 redet zwar lediglich vom Sittengesetz, statt vorn christlichen Sittengesetz, doch wenn es denn tats\u00e4chlich keine Staatskirche mehr in der Bundesrepublik unter dem Grundgesetz geben sollte, verbot sich jede pr\u00e4zisere Formulierung von selbst. Andererseits ist nicht nur der Religionsunterricht an den \u00f6ffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach fest-geschrieben, sondern sind auch die massiven Vorrechte der Kirchen aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz \u00fcbernommen worden: Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet danach ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig innerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes (Art. 137 Abs. 111 WRV). Die Religionsgesellschaften bleiben auch K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts (Art. 137 Abs.WRY), und sind als solche berechtigt auf Grund der b\u00fcrgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben (Art. 137 Abs. VI WRV). Selbst die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften behalten ihren Bestand, bis sie durch Landesgesetzgebung nach einem reichseinheitlichen Verfahren abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen (Art. 138 Abs. I WRV); ebenso wird ihr Eigentum in jeder Weise gesichert (Art. 138 Abs. 11 WRV). Die unbehinderte Seelsorge in sogenannten besonderen Gewaltverh\u00e4ltnissen ist gew\u00e4hrleistet (Art. 141 WRV). Durch diese Sonderrechte der Kirchen ist die Eindeutigkeit des Artikel 4, der die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses f\u00fcr unverletzlich erkl\u00e4rt und die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung gew\u00e4hrleistet, in folgenschwerer Weise modifiziert. Die Kirchen erscheinen nun als die (ausschlie\u00dflichen) Repr\u00e4sentanten des Religi\u00f6sen, ja des Gewissens; vor allem ihre Freiheit scheint gew\u00e4hrleistet. Staatsrechtliche Doktrin und h\u00f6chstrichterliche Rechtssprechung haben diese Deutung weithin verfestigt und verh\u00e4ngnisvoll ausgeweitet (Fischer 1989, 295-307). Es ist nicht verwunderlich, wenn damals Kritiker die restaurative Entwicklung in den drei Westzonen mit den &#8222;vier gro\u00dfen K = kapitalistisch, kartellistisch, konservativ und katholisch&#8220; umschrieben und den Vatikan als 5. Besatzungsmacht bezeichneten (0. K\u00f6hler, in: Staatslexikon I1, 61950, 724f.).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[22],"tags":[],"class_list":["post-6626","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-zur-religioesen-legitimation"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Rekonstruktion des politischen Einflusses - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-rekonstruktion-des-politischen-einflusses\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Rekonstruktion des politischen Einflusses - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: ders., Zur religi\u00f6sen Legitimation der Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland, T\u00fcbingen 1991, S. 24-35 An die alten, wenig glaubw\u00fcrdigen gesellschaftlichen Muster aber kn\u00fcpften die Kirchen nach 1945 wieder an: Sie versuchten Ihre alten Positionen zu restituieren. 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