{"id":6687,"date":"2015-02-01T22:25:00","date_gmt":"2015-02-01T21:25:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/datenschutz-index-fuer-sicherheitsdatenbanken\/"},"modified":"2021-09-04T00:02:50","modified_gmt":"2021-09-03T22:02:50","slug":"datenschutz-index-fuer-sicherheitsdatenbanken","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/datenschutz-index-fuer-sicherheitsdatenbanken\/","title":{"rendered":"Datenschutz-Index f\u00fcr Sicherheitsdatenbanken"},"content":{"rendered":"<p><i>aus: vorg\u00e4nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 152-162<\/i><\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Kuhn_grafik.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-5182 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Kuhn_grafik.jpg\" alt=\"Datenschutz-Index f&uuml;r Sicherheitsdatenbanken\" width=\"345\" height=\"212\"><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p><i>(Red.)Um eine staatliche oder private Datenbank aus Datenschutzsicht angemessen bewerten zu k&ouml;nnen, m&uuml;ssen viele Dinge ber&uuml;cksichtigt werden. Dazu z&auml;hlen u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen, technische Sicherheitsstandards, faktische Arbeitsabl&auml;ufe. Entsprechend schwierig ist deshalb die b&uuml;rgerrechtliche Bewertung einer Datenbank in einfachen Worten, die f&uuml;r Laien verst&auml;ndlich, &uuml;bersichtlich und dennoch pr&auml;zise ist. F&uuml;r eine schnell zu erfassende Bewertung solcher Datenbanken k&ouml;nnte ein Datenschutz-Index helfen. Michael Kuhn stellt ein m&ouml;gliches Modell eines solchen Indexes vor.<\/i><\/p>\n<p>Die Anzahl staatlicher Datenbanken ist heute kaum mehr zu &uuml;berschauen. So existierten etwa im Jahr 2011 allein f&uuml;r die polizeiliche Gefahrenabwehr und Pr&auml;vention 69 bundesweite Datenbanken beim Bundeskriminalamt (BKA), der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt. Diese Datenbanken enthielten 15.694.595 Datens&auml;tze, wie eine parlamentarische Anfrage der Linken (BT-Drs. 71\/7160) ergab. Das l&auml;sst erahnen, welche Datenmassen bei staatlichen Stellen vorhanden sind, wenn man neben dem Bund auch die L&auml;nderebene oder die zahlreichen anderen beh&ouml;rdlichen T&auml;tigkeitsbereiche in den Blick nimmt. Selbst wenn diese Informationen alle zug&auml;nglich w&auml;ren &ndash; sich einen schnellen &Uuml;berblick &uuml;ber staatliche Datensammlungen zu verschaffen und ihr Gef&auml;hrdungspotential f&uuml;r die B&uuml;rgerrechte zu erkennen, ist kaum zu leisten. Ausgehend von den Ergebnissen des Projekts &bdquo;Staatliche Datensammlung &ndash; Sind B&uuml;rger_innen gef&auml;hrdet?&ldquo;, an dem sich die Humanistische Union in den letzten beiden Jahren beteiligte, m&ouml;chte ich die M&ouml;glichkeiten und Grenzen eines Datenschutz-Indexes diskutieren, mit dem staatliche Datenbanken systematisch bewertet werden k&ouml;nnen.<\/p>\n<h5><span id=\"das-projekt-staatliche-datensammlung-sind-buerger-gefaehrdet\">Das Projekt &bdquo;Staatliche Daten&shy;samm&shy;lung &ndash; Sind B&uuml;rger gef&auml;hrdet?<\/span><\/h5>\n<p>Die Schwierigkeiten, die es bereiten kann, aus der Vielzahl staatlicher Datenbanken die besonders problematischen und diskussionsw&uuml;rdigen herauszufiltern, wurden besonders deutlich bei der Durchf&uuml;hrung des Projektes &bdquo;Staatliche Datensammlung &ndash; Sind B&uuml;rger gef&auml;hrdet?&ldquo; (nachfolgend &bdquo;Projekt&ldquo;).(1) Grundidee des Projektes war es, staatliche Datenbanken verschiedener Bereiche in einer Reihe europ&auml;ischer L&auml;nder zu vergleichen. Die Ergebnisse des Vergleichs sollten in leicht verst&auml;ndlichem, &uuml;bersichtlichem Informationsmaterial zusammengefasst werden. Dazu z&auml;hlten ein Online-Quiz, ein Datenschutzpass und ein &uuml;bersichtliches Ranking (&bdquo;Hitparade&ldquo;) der untersuchten L&auml;nder, u.a. Deutschland, Gro&szlig;britannien, &Ouml;sterreich, Frankreich, Portugal, Spanien, Ungarn, Polen, Tschechien, Luxemburg und Griechenland.<\/p>\n<p>Bereits die Suche nach einer geeigneten Methode f&uuml;r den Vergleich der Datenbanken gestaltete sich als schwierig. Die Projektteilnehmer_innen einigten sich darauf, zun&auml;chst Datenbanken in jedem Feld nach ihrer Gef&auml;hrlichkeit oder besonderen Relevanz in der &ouml;ffentlichen Diskussion herauszusuchen und diese Einsch&auml;tzung anhand eines gemeinsam entwickelten Fragebogens zu erkl&auml;ren. Die Frageb&ouml;gen waren die Grundlage f&uuml;r die gemeinsam erstellte vergleichende Analyse.<\/p>\n<p>Allerdings war das Projekt auf die Erstellung von knappem und verst&auml;ndlichem Informationsmaterial f&uuml;r B&uuml;rger_innen ausgerichtet, das auch in mehreren europ&auml;ischen L&auml;ndern funktionieren sollte. Die daraus folgenden Probleme, die umfangreichen Informationen und Wertungen nachvollziehbar und sinnvoll zu verdichten, zeigten sich besonders an der &bdquo;Hitparade&ldquo;. Das ambitionierte Ziel bestand darin, auf einer Druckseite die untersuchten Dateien in den verschiedenen L&auml;ndern knapp und &uuml;bersichtlich nach ihrer &bdquo;Gef&auml;hrlichkeit&ldquo; in einem Datenschutzranking von &bdquo;sehr gut&ldquo; bis &bdquo;sehr schlecht&ldquo; darzustellen. Dazu wurden die Datenbanken anhand der Frageb&ouml;gen in den Dimensionen &bdquo;Gef&auml;hrlichkeit&ldquo;, &bdquo;Transparenz&ldquo;, &bdquo;Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten&ldquo; und &bdquo;Einfluss der Datenschutzbeh&ouml;rden&ldquo; bewertet. Die dabei vergebenen Noten waren f&uuml;r die anderen Projektteilnehmer_innen aber kaum nachvollziehbar und die Gesamtergebnisse am Ende teilweise unplausibel. Ein Grund daf&uuml;r mag gewesen sein, dass Datenbanken im eigenen Land &ndash; &uuml;ber das man schlie&szlig;lich am besten informiert ist &ndash; negativer bewertet werden als die ausl&auml;ndischen Datenbanken, die man nur aufgrund der Recherchen und der knappen Frageb&ouml;gen kennt. Zudem waren die genannten Bewertungskriterien ohne weitere Erl&auml;uterung keineswegs selbsterkl&auml;rend, weshalb die Bewertungen am Ende sehr subjektiv ausfielen. Ist z.B. der Rechtsschutz nur schwer, wenn falsche oder rechtswidrige Eintr&auml;ge schwer zu korrigieren bzw. l&ouml;schen sind, oder bereits dann, wenn die Betroffenen nie oder nur in Ausnahmef&auml;llen &uuml;ber ihre Speicherung benachrichtigt werden (was i.d.R. die Voraussetzung f&uuml;r die Wahrnehmung des Rechtsschutzinteresses ist)?<\/p>\n<h5><span id=\"sinn-eines-datenschutzindexes\">Sinn eines Daten&shy;schut&shy;z&shy;in&shy;dexes<\/span><\/h5>\n<p>Trotz der dargestellten Probleme beim datenschutzrechtlichen Bewerten und Vergleichen von Datenbanken stellt sich die Frage, ob die Grundidee einer knappen und aussagekr&auml;ftigen Wertung von Datenbanken nicht doch sinnvoll ist und f&uuml;r die Arbeit einer B&uuml;rgerrechtsorganisation fruchtbar gemacht werden kann. Der Mehrwert eines solchen Verfahrens best&uuml;nde in einem konzentrierten &Uuml;berblick &uuml;ber bestehende Datenbanken, mit dem Interessierte eine ihnen unbekannte Datenbank schnell beurteilen und die besonders problematischen Aspekte einer Datenbank schnell erfassen k&ouml;nnen. Damit geht ein Datenschutzindex in eine &auml;hnliche Richtung wie das &bdquo;Datenschutzg&uuml;tesiegel&ldquo;, das die Stiftung Datenschutz f&uuml;r den privaten Bereich erarbeiten soll. Im Gegensatz zu Verbraucher_innen haben B&uuml;rger_innen, die sich mit staatlichen Datenbanken besch&auml;ftigen, nat&uuml;rlich nicht die M&ouml;glichkeit, Produkte ohne G&uuml;tesiegel bzw. mit einer schlechten Wertung einfach zu meiden. Dennoch ist es m&ouml;glich, mit Hilfe eines Datenschutzindexes ein besseres Bewusstsein f&uuml;r die Probleme staatlicher Datensammlungen zu schaffen und so das Interesse von B&uuml;rger_innen an der Wahrnehmung ihrer Auskunfts- und Beschwerderechte zu verbessern. Ein transparenter Datenschutzindex k&ouml;nnte an Initiativen wie &bdquo;Reclaim your data&ldquo; ankn&uuml;pfen. Eine griffige Bewertung von Datenbanken anhand einer Note, die evtl. mit Farben oder Symbolen untermalt wird (etwa wie das vieldiskutierte Wertungssystem der &bdquo;Lebensmittelampel&ldquo;) h&auml;tte zudem einen hohen Wiedererkennungswert und k&ouml;nnte eine Art Markenzeichen f&uuml;r den Datenschutz werden. Da die datenschutzrechtliche Debatte h&auml;ufig um private Akteure wie Facebook oder Google kreist, k&ouml;nnte der Datenschutzindex dazu beitragen, B&uuml;rger_innen bewusst zu machen, dass auch der Staat in kaum &uuml;berschaubarem Ausma&szlig; pers&ouml;nliche Daten speichert und verkn&uuml;pft.<\/p>\n<h5><span id=\"grundsaetzliche-probleme-und-grenzen-eines-datenschutzindexes\">Grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Probleme und Grenzen eines Daten&shy;schut&shy;z&shy;in&shy;dexes<\/span><\/h5>\n<p>Das Projekt &bdquo;Staatliche Datensammlung&ldquo; hat die grunds&auml;tzlichen Schwierigkeiten bei der Erarbeitung eines Datenschutzindexes deutlich gemacht. Aus den Erfahrungen kann man folgern, dass auf eine datenschutzrechtliche Gesamtbewertung ganzer Politikfelder oder ganzer L&auml;nder aufgrund des Umfangs und der Komplexit&auml;t des Themas besser verzichtet werden sollte. Die Ergebnisse w&auml;ren entweder sehr vage oder aufgrund individueller Besonderheiten ohne eingehende Hintergrundinformationen kaum verst&auml;ndlich; vor allem, wenn man eine knappe rechtsvergleichende Bewertung darstellen m&ouml;chte. Das l&auml;sst sich an den teilweise ganz unterschiedlichen nationalen Befindlichkeiten verdeutlichen. So wird etwa das Melderegister in Deutschland kaum grunds&auml;tzlich problematisiert, w&auml;hrend die Einf&uuml;hrung eines vergleichbaren Registers in Gro&szlig;britannien nach einer gro&szlig;en &ouml;ffentlichen Debatte gestoppt wurde. Umgekehrt w&auml;re eine zentrale Sch&uuml;lerdatei voll sensibler Daten, wie sie in Gro&szlig;britannien existiert und erstaunlich wenig diskutiert wird, in Deutschland politisch und rechtlich undenkbar. Sicherlich k&ouml;nnen auch breit angelegte Vergleiche zu informativen Ergebnissen f&uuml;hren, die als Diskussionsgrundlage nutzbar sind. Das zeigen nicht zuletzt der Privacy Index oder der Surveillance Monitor von Privacy International.<\/p>\n<p>Verengt man den Fokus dagegen auf die Bewertung einzelner nationaler Datenbanken, l&auml;sst sich jedoch ein Datenschutzindex pr&auml;ziser und zugleich handhabbarer gestalten. Dabei muss jedoch das methodische Vorgehen transparent gemacht werden. Eine einzelne Bewertung einer Datenbank allein ist aufgrund der vielfachen Ausgestaltungsm&ouml;glichkeiten von Datenbanksystemen, der darin gespeicherten Daten und ihrer Verwendungen kaum aussagekr&auml;ftig. Die Aussagekraft der Bewertung beruht daher auf der Angabe der einzelnen untersuchten Kriterien und der Angabe, mit welcher Gewichtung diese in die Bewertung eingehen. Letztlich bleibt eine solche Bewertung von Datenbanken dennoch subjektiv, wird aber zumindest nachvollziehbar und in sich konsequent.<\/p>\n<h5><span id=\"folgerungen-und-skizze-eines-moeglichen-vorgehens\">Folgerungen und Skizze eines m&ouml;glichen Vorgehens<\/span><\/h5>\n<p>Ausgehend vom Projekt &bdquo;Staatliche Datensammlung&ldquo; erfolgt die Analyse einer zu bewertenden Datenbank anhand eines einheitlichen Rasters, das in mehrere Kategorien unterteilt ist. Einige Kategorien sind rein informativ, wie etwa die Auflistung der nationalen und ggf. europ&auml;ischen Rechtsgrundlagen, die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden (f&uuml;r evtl. Auskunftsersuchen), das Datum der Errichtung, ggf. die Vorgeschichte der Datenbank, Stellungnahmen der Datenschutzbeh&ouml;rden oder zivilgesellschaftlicher Initiativen. F&uuml;r die eigentliche Bewertung sind dagegen f&uuml;nf Kategorien ma&szlig;geblich: Zweck, Inhalt, Datenzugriff, Datenverwaltung und Datenkontrolle. Nach diesen Kriterien wird die Datenbank bewertet, wobei sich die Schulnotenskala von 1 (sehr gut) bis 6 (ungen&uuml;gend) anbietet.<\/p>\n<p>Die Benotung sollte erl&auml;utert werden, da ein solches System nicht selbsterkl&auml;rend ist. Als Grundlage der Benotung kann zun&auml;chst eine Sammlung kurzer Beispiele dienen, die Hinweise zur Gewichtung der einzelnen Kriterien gibt und m&ouml;glichen Missverst&auml;ndnissen vorbeugt. Trotz der angestrebten Systematik sollte das Bewertungsschema aber offen gestaltet sein, um den Besonderheiten der individuellen Datenbank zu entsprechen. Das Bewertungsraster kann sich mit seiner Anwendung in der Praxis und den sich dort zeigenden Zweifelsfragen weiter entwickeln, w&auml;re also kein starres Muster. In der genaueren Ausarbeitung w&auml;re auch zu &uuml;berlegen, ob die Bewertungskriterien und ihre Erl&auml;uterungen je nach dem Anwendungsbereich der Datenbank (z.B. Polizei, Gesundheitswesen, Bildung) variieren sollten und ob zwischen privat gef&uuml;hrten Datenbanken &ndash; ob privat veranlasst oder auf staatlicher Anordnung beruhend &ndash; unterschieden werden soll. Die Aussagekraft der am Ende gebildeten Abschlussnote (Gesamturteil) w&uuml;rde dadurch erh&ouml;ht, dass auch die Teilnoten der verschiedenen Bewertungskategorien ausgewiesen werden, um die verschiedenen Bewertungsdimensionen darzustellen. Es w&auml;re ja vorstellbar, dass eine Datenbank, die hochsensible Daten enth&auml;lt, in den anderen Aspekten vorbildlich ausgestaltet ist, was eine Gesamtnote nicht abbilden kann.<\/p>\n<p>Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Einschr&auml;nkungen schlage ich als Ausgangspunkt die folgenden Kategorien und exemplarischen Bewertungskriterien vor. Sie orientieren sich an der juristischen Pr&uuml;fung der Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs, insbesondere der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung, und greifen die typischen Datenschutzprobleme staatlicher Datenbanken auf.<\/p>\n<h5><span id=\"i-zweck\">I) Zweck<\/span><\/h5>\n<ol>\n<li>F&uuml;r welche (zul&auml;ssigen) Zwecke werden die Daten erhoben?<\/li>\n<li>Gibt es Zweifel an der Geeignetheit\/Erforderlichkeit der Ma&szlig;nahmen zur Zweckverfolgung ganz generell?<\/li>\n<li>Gibt es Nachweise f&uuml;r die Geeignetheit\/Erforderlichkeit der Ma&szlig;nahmen mit Blick ganz generell auf den Zweck?<\/li>\n<li>Bestehen Bedenken, dass tats&auml;chlich haupts&auml;chlich andere Zwecke verfolgt werden k&ouml;nnten? Wird das Zweckbindungsgebot eingehalten?<\/li>\n<li>Besteht die konkrete Gefahr der Ausweitung auf weitere (Verwendungs-) Zwecke<\/li>\n<\/ol>\n<h5><span id=\"ii-inhalt\">II) Inhalt<\/span><\/h5>\n<p>Leitfragen: Ist das Ausma&szlig; der gespeicherten Daten verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig zur Zweckverfolgung? Gen&uuml;gen die Regelungen dem Bestimmtheitsgebot?<\/p>\n<ol>\n<li>Welche Kategorien von personenbezogenen Daten werden erfasst? Sind diese bestimmt genug?<br \/>a) Allgemeine Kategorien personenbezogener Daten:<br \/>* Einzelangaben &uuml;ber pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnisse zur Identifizierung und Beschreibung des\/der Betroffenen (z.B.: Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangeh&ouml;rigkeit, Konfession, Beruf, Ausbildungsstand, Erscheinungsbild, Leistungen, Arbeitsverhalten, Gesundheitszustand oder &Uuml;berzeugungen)<br \/>* Einzelangaben &uuml;ber sachliche Verh&auml;ltnisse mit Art der Zuordnung zur Person (Name oder Nummer)<br \/>b) Besondere Kategorien von Daten, zu denen es bereits Regelungen\/Rechtsprechung gibt:<br \/>* Stammdaten\/Bestandsdaten (vgl. &sect;&sect; 97, 111 TKG)<br \/>* Verkehrsdaten (vgl. &sect; 96 TKG)<br \/>* Standortdaten (vgl. &sect; 98 TKG)<br \/>* Zugangsdaten (vgl. &sect; 113 Abs.1 S. 2 TKG, 100j Abs. 1 S. 2 StPO)<\/li>\n<li>Sind die erfassten Daten(-kategorien) sensibel?<br \/>* Werden sensible Daten i.S.v. &sect;&sect; 3 Abs. 9, 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG erfasst?<br \/>* Haben die Daten Diskriminierungspotenzial?<br \/>* Kann durch die Aggregation von Daten auf sensible Daten geschlossen werden?<br \/>* Gibt es bekannte Probleme mit den Datenkategorien, z.B. diskriminierende oder abschreckende Wirkungen?<\/li>\n<li>Wie umfassend sind die erfassten Daten?<br \/>* Wie gro&szlig; ist der erfasste Personenkreis?<br \/>* Beschreiben die Daten einzelne Personen, Beziehungen zwischen einzelnen Personen oder ganze Netzwerke?<br \/>* Wie eng sind die Voraussetzungen zur Speicherung bzw. erfolgt die Speicherung sogar anlasslos?<br \/>* Sind die Regelungen zum Inhalt klar umgrenzt? Besteht die Gefahr der (schleichenden) Ausweitung auf neue Daten?<br \/>* Wie lange werden die Daten gespeichert?<\/li>\n<li>Wie gro&szlig; ist die Gefahr von Missbrauch\/Profilbildung?<\/li>\n<\/ol>\n<h5><span id=\"iii-datenzugriff-und-verknuepfung\">III) Daten&shy;zu&shy;griff und -verkn&uuml;p&shy;fung <\/span><\/h5>\n<p>Leitfragen: Sind die Zugriffsregelungen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig zur Zweckverfolgung? Gen&uuml;gen die Regelungen dem Bestimmtheitsgebot?<\/p>\n<ol>\n<li>Was sind die materiellen Voraussetzungen f&uuml;r den Zugriff?<\/li>\n<li>Welche Stellen sind zugriffsberechtigt? Sind die Regelungen zum Zugriff klar?<\/li>\n<li>Wird hinsichtlich des Zugriffs auf bestimmte Datenkategorien differenziert?<\/li>\n<li>Gibt es Statistiken &uuml;ber die tats&auml;chlichen Zugriffe\/Abfragen? Wird die tats&auml;chliche Verwendung der Datenbank evaluiert?<\/li>\n<li>Wird exzessiv auf die Daten zugegriffen, ohne dass weniger belastende Ma&szlig;nahmen zuerst ausgesch&ouml;pft werden (vgl. Funkzellenabfragen in Berlin)<\/li>\n<li>Wird die Datenabfrage auf das f&uuml;r den Zweck Notwendige beschr&auml;nkt?<\/li>\n<li>Besteht die Gefahr der (schleichenden) Ausweitung der Zugriffbefugnisse?<\/li>\n<li>Welche Verkn&uuml;pfungen bestehen \/ k&ouml;nnten in Zukunft hergestellt werden (national\/europaweit\/international)?<\/li>\n<li>Besteht die M&ouml;glichkeit einer Verwendung der Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, die zur Speicherung berechtigt haben?<\/li>\n<\/ol>\n<h5><span id=\"iv-datenverwaltung\">IV) Daten&shy;ver&shy;wal&shy;tung <\/span><\/h5>\n<p>Leitfrage: Sind die Regelungen zur Datenverwaltung verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig?<\/p>\n<ol>\n<li>Wann werden die Daten gel&ouml;scht?<\/li>\n<li>Wird die Datenbank zentral oder dezetral verwaltet?<\/li>\n<li>Wird die Datenbank staatlich oder privat gef&uuml;hrt?<\/li>\n<li>Sind die Regelungen zur technischen Sicherheit der Daten ausreichend?<\/li>\n<li>Werden die Daten bei der abrufenden Stelle nach Verwendung gel&ouml;scht?<\/li>\n<li>K&ouml;nnen diese Regeln effektiv kontrolliert werden?<\/li>\n<\/ol>\n<h5><span id=\"v-selbstschutz-und-datenkontrolle\">V) Selbst&shy;schutz und Daten&shy;kon&shy;trolle <\/span><\/h5>\n<p>Leitfrage: Sind die Regelungen zur Datenkontrolle verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig?<\/p>\n<ol>\n<li>Wie transparent ist die Datenbank? Wird verdeckt gespeichert?<\/li>\n<li>Welche Auskunfts-, Widerspruchs- und Berichtigungsrechte hat der\/die Betroffene? Sind diese effektiv durchsetzbar?<\/li>\n<li>Wird der\/die Betroffene &uuml;ber die Erhebung\/Nutzung seiner\/ihrer Daten benachrichtigt? Gibt es Ausnahmevorschriften, und wenn ja: Bleibt damit die Benachrichtigung der Regelfall, oder wird sie zur Ausnahme?<\/li>\n<li>Sind die Rechte der Datenschutzbeh&ouml;rden ausreichend?<\/li>\n<li>Sind die Rechte der Datenschutzbeh&ouml;rden effektiv durchsetzbar?<\/li>\n<\/ol>\n<p>In diesen f&uuml;nf Kategorien wird jeweils eine Einzelnote vergeben. Das Raster sollte als Erl&auml;uterung zur Gesamtbewertung mitver&ouml;ffentlicht werden und ist so auszuf&uuml;llen, dass der\/die Leser_in f&uuml;r die problematischen Eigenschaften der Datenbank sensibilisiert und &uuml;ber seine\/ihre Rechte informiert wird. Die Frageb&ouml;gen im Projekt &bdquo;Staatliche Datensammlung&ldquo; waren im Vergleich oft zu detailliert und durch die umfassende Aufz&auml;hlung von Rechtsnormen un&uuml;bersichtlich. Das hier vorgeschlagene Bewertungsraster sollte dagegen nicht mit (rechts-)wissenschaftlichem, sondern mit informativem Anspruch ausgef&uuml;llt werden. Zur besseren Verst&auml;ndlichkeit k&ouml;nnte ein k&uuml;rzerer Flie&szlig;text auf die bemerkenswerten positiven und negativen Punkte aufmerksam machen.<\/p>\n<p>Bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien ist zu beachten, dass die negative Benotung einer Datenbank von nur einem negativen Punkt in der jeweiligen Kategorie abh&auml;ngen kann, wenn etwa der erfasste Personenkreis unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig weit ist. Wenn ein Defizit von gro&szlig;em Gewicht ist, sollte es auch auf die Gesamtbewertung durchschlagen. Diese Vereinfachung ist dem Vorgehen immanent und findet sich auch bei anderen Bewertungssystemen. Wird etwa ein elektronisches Ger&auml;t von der Stiftung Warentest untersucht, erh&auml;lt es ggf. auch eine mangelhafte Gesamtnote, wenn nur der Stecker einen Fehler hat, der aber zu akuter Brandgefahr f&uuml;hrt. Es gibt also Defizite, die nicht durch ansonsten gute Bewertungen ausgeglichen werden k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Die Bewertung einer einzelnen Datenbank kann graphisch aufbereitet werden. Daf&uuml;r bietet sich beispielsweise ein Ampelsystem an, das die Gesamtnote wiedergibt. Dar&uuml;ber hinaus sollten Kurzinformationen zu Namen, Zweck und Rechtsrahmen der Datenbank angeben werden. Weitere Symbole bieten sich an, die auf besondere Umst&auml;nde hinweisen: etwa wenn eine Datenbank ganz oder zum Teil von Gerichten f&uuml;r gesetzes- bzw. verfassungswidrig erkl&auml;rt wurde. Ein weiteres Zeichen k&ouml;nnte darauf aufmerksam machen, dass die Datenbank besonders gut beobachtet werden muss, da die Gefahr einer Verschlechterung etwa durch Ausweitung der Zugriffsrechte besonders gro&szlig; ist. Schlie&szlig;lich w&auml;re auch ein Symbol denkbar, das darauf hinweist, dass eine Datenbank bisher in der &Ouml;ffentlichkeit nicht die kritische Aufmerksamkeit erf&auml;hrt, die eigentlich angebracht w&auml;re.<\/p>\n<h5><span id=\"beispiel-die-bewertung-der-antiterrordatei\">Beispiel: Die Bewertung der Antiter&shy;ror&shy;datei<\/span><\/h5>\n<p>Nach dem hier unterbreiteten Vorschlag wird nun als Beispiel die sogenannte Antiterrordatei bewertet. Das ausf&uuml;hrliche Raster kann zus&auml;tzlich zug&auml;nglich gemacht werden. Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Datenbank deutscher Geheimdienste, Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden, in der terrorverd&auml;chtige Personen, deren Unterst&uuml;tzer_innen und Kontaktpersonen sowie die von ihnen genutzten Einrichtungen gespeichert werden.<\/p>\n<p>Aufgrund der Komplexit&auml;t der Datei ist es aus Platzgr&uuml;nden nicht m&ouml;glich, das Raster komplett auszuf&uuml;hren. Deshalb wird nur eine Kurzfassung zur Begr&uuml;ndung der Einzelnote angegeben, um den Inhalt und die Bedeutung der Kategorien zu veranschaulichen. Am Ende wird noch eine einfache graphische Darstellung vorgeschlagen.<\/p>\n<h5><span id=\"i-zweck-note-3\">I) Zweck &ndash; Note &bdquo;3&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Zweck der Antiterrordatei ist die Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus durch Erm&ouml;glichung von Datenaustausch zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Nachrichtendiensten.<\/p>\n<p>Die Benotung des Zwecks an sich ist problematisch. In der juristischen Pr&uuml;fung unterf&auml;llt er nur dem sehr groben Filter der Legitimit&auml;t, d.h. das Ziel muss nach der Verfassung nur grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig sein. Im Rahmen des Bewertungsrasters sollten jedoch ggf. auch verfassungsrechtlich legitime Ziele abgestuft bewertet werden, etwa wenn &ndash; wie hier wegen der damit verbundenen Aufweichung des Trennungsgebotes zwischen Polizei und Nachrichtendiensten &ndash; bereits der Zweck an sich grunds&auml;tzlich umstritten oder besonders missbrauchsanf&auml;llig ist.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-inhalt-note-5\">II) Inhalt &ndash; Note &bdquo;5&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Die Kriterien f&uuml;r die Speicherung von Personen finden sich in &sect;&nbsp;2 ATDG. Die in der Antiterrordatei gespeicherten Personen m&uuml;ssen bereits von den beteiligten Beh&ouml;rden (den Polizeien und Geheimdiensten des Bundes und der L&auml;nder) erfasst sein. Im Wesentlichen werden u.a. Personen gespeichert, bei denen sich tats&auml;chliche Anhaltspunkte daf&uuml;r ergeben, dass sie einer terroristischen Vereinigung mit internationalem Bezug angeh&ouml;ren, dass sie eine solche Vereinigung unterst&uuml;tzen, rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi&ouml;ser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterst&uuml;tzen, vorbereiten, bef&uuml;rworten oder durch ihre T&auml;tigkeiten vors&auml;tzlich hervorrufen, sowie Kontaktpersonen dieser Personen (d.h. die nicht nur fl&uuml;chtig oder in zuf&auml;lligem Kontakt stehen) und durch sie weiterf&uuml;hrende Hinweise f&uuml;r die Aufkl&auml;rung oder Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind.<\/p>\n<p>Die Regelungen zum Kreis der gespeicherten Personen wurden vom Bundesverfassungsgericht teilweise als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und verfassungswidrig eingestuft. Problematisch ist grunds&auml;tzlich bereits die Speicherung aufgrund von Verdachtsmomenten, die im Einzelfall unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein kann und daher stets verfassungskonformer Anwendung bedarf. Bei Unterst&uuml;tzern terroristischer Vereinigungen werden dagegen noch nicht einmal Verdachtsmomente erwartet, dass sie von den terroristischen Aktivit&auml;ten Kenntnis haben. Damit ist das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgebot verletzt.<\/p>\n<p>Teilweise sind diese Regelungen zu unbestimmt. So bedarf der Begriff &bdquo;rechtswidrige Gewalt&ldquo; einer einschr&auml;nkenden Auslegung, da der strafrechtliche Gewaltbegriff sehr weit reicht. Gleiches gilt f&uuml;r das &bdquo;vors&auml;tzliche Hervorrufen&ldquo; von Gewalt vor dem Hintergrund, dass der strafrechtliche Vorsatzbegriff auch die bewusste Fahrl&auml;ssigkeit umfasst. Zu weit ist schlie&szlig;lich auch das &bdquo;Bef&uuml;rworten&ldquo; von Gewalt, da hier nur an den Verdacht einer inneren Haltung angekn&uuml;pft wird, den der\/die Einzelne selbst durch v&ouml;llig rechtstreues Verhalten nur begrenzt ausr&auml;umen kann. Die einsch&uuml;chternde Wirkung dieses Tatbestandsmerkmals ist daher besonders gro&szlig;. Auch die Regelung zu den &bdquo;Kontaktpersonen&ldquo; ist zu weit und unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Auch wenn Personen mit &bdquo;nur fl&uuml;chtigem Kontakt&ldquo; ausgenommen sind, so erfasst die Norm doch praktisch das gesamte pers&ouml;nliche und private Lebensumfeld der Betroffenen. Vor diesem Hintergrund d&uuml;rfen unwissende Kontaktpersonen zumindest nur verdeckt unter dem Eintrag der Hauptperson mit wenigen Grunddaten gespeichert werden.<\/p>\n<p>Der Umfang der gespeicherten Daten ergibt sich aus &sect;&nbsp;3 ATDG. F&uuml;r alle erfassten Personen werden Grunddaten zur Identifizierung gespeichert, f&uuml;r die meisten gespeicherten Personen &ndash; ausgenommen ahnungslose Kontaktpersonen &ndash; wird dar&uuml;ber hinaus eine ganze Reihe von erweiterten Grunddaten (wie Telekommunikationsanschl&uuml;sse, Bankverbindungen usw.) erfasst. Die erweiterten Daten k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich nur zur verdeckten Recherche genutzt werden.<\/p>\n<p>Der Umfang der gespeicherten Daten ist hochproblematisch. Bereits die zur Identifizierung dienenden Grunddaten lassen R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Biographie der Person zu und erfassen sensible Daten (z.B. besondere k&ouml;rperliche Merkmale) sowie Merkmale mit hohem Diskriminierungspotential (z.B. Herkunft). Dies gilt erst recht f&uuml;r die Zusammenschau mit den erweiterten Grunddaten, die ein umfassendes Pers&ouml;nlichkeitsprofil erlauben. Die Speicherung dieser Daten kann nur mit Blick auf den gewichtigen Zweck der Terrorismusbek&auml;mpfung und der Tatsache gerechtfertigt werden, dass es sich um rechtm&auml;&szlig;ig erhobene Daten handelt, die nur zusammengetragen werden, bzw. bei denen die M&ouml;glichkeit zum Abruf nach dem jeweiligen Fachrecht der beteiligten Beh&ouml;rden geschaffen wird. Damit diese Vorschriften dem Bestimmtheitsgebot gen&uuml;gen, m&uuml;ssen die Datenkategorien in der Errichtungsanordnung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;12 Nr.&nbsp;3 ATDG durch die Verwaltung zudem hinreichend konkretisiert werden. Das sogenannte Freitextfeld darf zudem nur zur&uuml;ckhaltend f&uuml;r punktuelle Erl&auml;uterungen zu anderen Daten verwendet und nicht als Blankoerm&auml;chtigung verstanden werden.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-datenzugriff-und-verknuepfung-note-5\">III) Daten&shy;zu&shy;griff und -verkn&uuml;p&shy;fung &ndash; Note &bdquo;5&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Gegen das Bestimmtheitsgebot verst&ouml;&szlig;t bereits, dass der Kreis der einspeisenden und abrufberechtigten Beh&ouml;rden im Gesetz nicht abschlie&szlig;end genannt ist und &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG die &Ouml;ffnung f&uuml;r weitere Beh&ouml;rden durch Rechtsverordnung vorsieht.<\/p>\n<p>&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 1 und 2 ATDG geben den beteiligen Beh&ouml;rden einen unmittelbaren Zugriff auf die einfachen Grunddaten. Ein solcher Informationsaustausch im Vorfeld ist auch angesichts der gro&szlig;en Bedeutung der Terrorismusabwehr nur unter Einschr&auml;nkungen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. So darf es sich nur um Einzelabfragen handeln und keine systematische Rasterfahndung erfolgen. Zudem ist ein konkreter Ermittlungsanlass erforderlich. Eine Nutzung der Daten ist gem. &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 nur zur Identifizierung der relevanten Personen und zur Vorbereitung von Einzel&uuml;bermittlungsersuchen an die informationsf&uuml;hrende Beh&ouml;rde erlaubt. Allerdings l&auml;sst das ATDG zu, dass Daten, die unter besonderen Voraussetzungen der Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung gewonnen wurden, ohne weitere Voraussetzungen in den Datenaustausch eingestellt werden und damit f&uuml;r Vorfeldermittlungen genutzt werden k&ouml;nnen, f&uuml;r die sie nicht erhoben werden durften. Diese Zweckentfremdung ist verfassungswidrig.<\/p>\n<p>In Bezug auf die erweiterten Grunddaten ist grunds&auml;tzlich nur eine verdeckte Recherche m&ouml;glich, d.h. Treffer werden nach einer Suche gemeldet, aber die erweiterten Grunddaten sind nicht bzw. erst auf Einzelersuchen nach Ma&szlig;gabe des Fachrechts einsehbar. Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist aber, dass bei Treffern in den erweiterten Grunddaten unabh&auml;ngig vom Eilfall ein sofortiger Zugriff auf die einfachen Grunddaten einger&auml;umt wird. Ein solcher umfassender Einblick in die Daten ist zum eigentlichen Zweck der Abfrage &ndash; der Vorbereitung eines Informationsaustausches nach den fachrechtlichen Vorschriften &ndash; nicht erforderlich.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-datenverwaltung-note-3\">IV) Daten&shy;ver&shy;wal&shy;tung &ndash; Note &bdquo;3&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Das ATDG enth&auml;lt selbst keine Vorschriften zur Datenverwaltung und verweist &ndash; auch in Bezug auf die L&ouml;schfristen &ndash; auf das Fachrecht. Zwar ist dieses Vorgehen wegen der Funktion der Datei zul&auml;ssig, erschwert aber die datenschutzrechtliche Kontrolle.<\/p>\n<h5><span id=\"v-selbstschutz-und-datenkontrolle-note-4\">V) Selbst&shy;schutz und Daten&shy;kon&shy;trolle &ndash; Note &bdquo;4&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Die Intransparenz der Antiterrordatei macht den Selbstschutz fast unm&ouml;glich. Das Gesetz selbst enth&auml;lt nur wenige Regelungen zur Herstellung von Transparenz und individuellem Rechtsschutz. Im Wesentlichen begn&uuml;gt es sich damit, die stark eingeschr&auml;nkten Auskunftsrechte zu formulieren. Es bestehen weitreichende Ausnahmen von der Auskunftspflicht der Beh&ouml;rde, etwa wenn durch die Auskunft die Aufgabenwahrnehmung gef&auml;hrdet w&auml;re oder wenn zu bef&uuml;rchten sei, dass der Erkenntnisstand der Beh&ouml;rde ausgeforscht werden soll. Verdeckt gespeicherte Daten m&uuml;ssen nach &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 ATDG nicht einheitlich beim BKA, sondern von den einzelnen informationsf&uuml;hrenden Beh&ouml;rden abgefragt werden. Dies l&auml;sst sich zwar damit rechtfertigen, dass das BKA selbst diese Daten nicht einsehen kann &ndash; erschwert angesichts von &uuml;ber 60 teilnehmenden Sicherheitsbeh&ouml;rden aber eine effektive Wahrnehmung des Auskunftsrechts. Dar&uuml;ber hinaus gibt es keinen Richtervorbehalt und keine nachtr&auml;gliche Benachrichtigung.<\/p>\n<p>Eine unzureichende Transparenz und ein ineffektiver individueller Rechtsschutz k&ouml;nnen verfassungsrechtlich nur durch eine besonders enge aufsichtliche Kontrolle ausgeglichen werden. Das setzt wirksame Befugnisse der Aufsichtsbeh&ouml;rden, eine l&uuml;ckenlose Protokollierung der Zugriffe und regelm&auml;&szlig;igen Berichtspflichten an die Legislative voraus. Dennoch d&uuml;rfte es f&uuml;r die Datenschutzbeh&ouml;rden schwer sein, eine derartige Datei effektiv zu kontrollieren. Bleibt abzuwarten, ob es gelingt.<\/p>\n<p><b>Antiterrordatei einf&uuml;gen<\/b><br \/>Rechtsrahmen national: Antiterrordateigesetz (ATDG)<br \/>Rechtsrahmen EU: Berichtspflichten nach Ratsbeschluss 2005\/671\/JI <br \/>Zweck: Terrorismusbek&auml;mpfung durch Erm&ouml;glichung von Datenaustausch zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Nachrichtendiensten mittels einer Verbunddatei<br \/>Erfasste Personen: ca. 13.000<\/p>\n<p>Zweck<br \/>Inhalt<br \/>Zugriff<br \/>Verwaltung<br \/>Kontrolle<br \/>3<br \/>5<br \/>5<br \/>3<br \/>4<br \/>Gesamturteil: mangelhaft<\/p>\n<p><i><b>MICHAEL KUHN&nbsp;<\/b>&nbsp; Jahrgang 1981, studierte Rechtswissenschaften an den Universit&auml;ten in Passau, Cardiff und der Humboldt-Universit&auml;t in Berlin. Zu seinen Schwerpunkten geh&ouml;ren Europarecht, Staats- und Verwaltungsrecht sowie Datenschutz- und Internetrecht. Er promoviert gegenw&auml;rtig zum Recht auf Anonymit&auml;t im Internet. 2013\/2014 arbeitete er f&uuml;r die Humanistische Union am Projekt &bdquo;Staatliche Datensammlung &ndash; Sind B&uuml;rger gef&auml;hrdet?&ldquo;.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n","protected":false},"featured_media":5182,"template":"","categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-6687","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-datenschutz"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Datenschutz-Index f\u00fcr Sicherheitsdatenbanken - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/datenschutz-index-fuer-sicherheitsdatenbanken\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Datenschutz-Index f\u00fcr Sicherheitsdatenbanken - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 152-162 (Red.)Um eine staatliche oder private Datenbank aus Datenschutzsicht angemessen bewerten zu k&ouml;nnen, m&uuml;ssen viele Dinge ber&uuml;cksichtigt werden. 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