{"id":6934,"date":"2018-11-22T19:30:00","date_gmt":"2018-11-22T18:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/geheimdienste-und-das-recht-ein-unaufloesbarer-widerspruch\/"},"modified":"2021-09-04T00:03:14","modified_gmt":"2021-09-03T22:03:14","slug":"geheimdienste-und-das-recht-ein-unaufloesbarer-widerspruch","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/geheimdienste-und-das-recht-ein-unaufloesbarer-widerspruch\/","title":{"rendered":"Geheimdienste und das Recht \u0096 ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch? (*)"},"content":{"rendered":"<p><i>Anmerkungen zur Entwicklung eines \u0084Rechts der Nachrichtendienste\u0093. In: vorg\u00e4nge Nr. 224 (4\/2018), S. 131-141<\/i><\/p>\n<p>Das Recht der Geheimdienste ist vergleichsweise jung. Die Verrechtlichung ihrer Arbeit, mehr noch die Idee einer zumindest ansatzweisen parlamentarischen Kontrolle der Dienste setzte im Vergleich zu anderen Bereichen staatlichen Handelns relativ sp&auml;t ein. 1952 gr&uuml;ndeten die Niederlande als erstes westeurop&auml;isches Land einen parlamentarischen Ausschuss zur Kontrolle der Dienste. Es vergingen noch 63 Jahre, bis 2015 mit Frankreich auch die letzte gro&szlig;e Demokratie endlich eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r die Arbeit und Kontrolle ihrer Geheimdienste einf&uuml;hrte. Der Grund f&uuml;r diese lange Verweigerung gegen&uuml;ber demokratischen Regulierungs- und Kontrollanspr&uuml;chen liegt nicht nur in der Arbeitsweise der Dienste begr&uuml;ndet (andere Staatsbereiche sind ebenfalls geheim), sondern nach Wolfgang Krieger (Krieger 2009) auch in einem althergebrachten Verst&auml;ndnis von Geheimdiensten als &bdquo;<i>Werkzeugen des K&ouml;nigs<\/i>&ldquo; (<i>outils r&eacute;galiens<\/i>), wonach deren Einsatz zu jenem Kernbereich des Regierungshandelns geh&ouml;rt, der vor den Einblicken von &Ouml;ffentlichkeit und Parlament abzuschotten ist.<\/p>\n<p>Auch in Deutschland fristete das Recht der Nachrichtendienste lange Zeit ein Schattendasein. So arbeitete der Bundesnachrichtendienst (BND) bis 1989 auf der Grundlage eines Kabinettsbeschlusses, die danach verabschiedeten gesetzlichen Regelungen f&uuml;r BND und Verfassungsschutzbeh&ouml;rden zeichneten sich durch zahlreiche Generalklauseln und pauschale Befugnisnormen aus. Die T&auml;tigkeit der deutschen Geheimdienste beruht zwar auf relativ detaillierten gesetzlichen Grundlagen, die u.&nbsp;a. auf die Anforderungen der Volksz&auml;hlungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 zur&uuml;ckgehen (BVerfGE 65, 1). In der Rechtswissenschaft fanden diese Regelungen aber nur wenig Beachtung. Ein betr&auml;chtlicher Teil der Fachliteratur stammte aus dem unmittelbaren Umfeld der Dienste &ndash; mit einer entsprechend gro&szlig;z&uuml;gigen Interpretation der Eingriffsbefugnisse (z.&nbsp;B. Droste 2007). Den Gegenpol hierzu bildet Literatur, die sich kritisch mit der Arbeit von Geheimdiensten und den von ihnen verursachten Skandalen auseinandersetzt und als Schlussfolgerung zumeist die Abschaffung der Dienste fordert, so auch die Position der Humanistischen Union (Humanistische Union 2013). Nur relativ wenige Arbeiten setzten sich pragmatisch-kritisch mit dem Recht der Nachrichtendienste auseinander, ohne dass die Forderung nach der Abschaffung der Dienste explizit oder implizit im Raum stand (z.B. Gusy 1980 und 2011 sowie zahlreiche weitere Beitr&auml;ge dieses Autors; Aden, H&ouml;gl u.a. 2014). Seit 2014 liegen mit dem &bdquo;Sicherheitsrecht des Bundes&ldquo; (Schenke, Graulich, Ruthig (Hrsg.) 2014; 2. Aufl. 2019) Kommentierungen zu den Geheimdienstgesetzen vor, die weniger von der nachrichtendienstlichen Binnenperspektive gepr&auml;gt sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"erhoehter-legitimationsbedarf-der-nachrichtendienste-nach-skandalen\">Erh&ouml;hter Legiti&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;be&shy;darf der Nachrich&shy;ten&shy;dienste nach Skandalen<\/span><\/h2>\n<p>Die Aufmerksamkeit f&uuml;r das Recht der Nachrichtendienste hat in den letzten Jahren zugenommen. Hierf&uuml;r lassen sich zwei Ursachen identifizieren: Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt deutlich gemacht, dass auch die Geheimdienste bei ihrer Informationssammlung und -auswertung an die Grundrechte und andere rechtsstaatliche Grunds&auml;tze gebunden sind. Zum anderen machten die Skandale um die jahrelang unerkannte Straftatenserie des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) und um die Zusammenarbeit deutscher Nachrichtendienste mit der US-amerikanischen <i>National Security Agency <\/i>(NSA) bei der Sammlung und Auswertung von <i>Big Data<\/i>-Best&auml;nden auch einer breiteren &Ouml;ffentlichkeit deutlich, dass die Geheimdienste in Rechtsstaaten weiterhin Fremdk&ouml;rper mit erheblichen Defiziten sind (n&auml;her hierzu P&uuml;tter 2014; Funke 2015; Aden 2015). Diese beiden Skandalkomplexe sind allerdings in l&auml;ngerfristiger Perspektive nur zwei von zahlreichen Nachrichtendienstskandalen mit teils gravierenden Folgen f&uuml;r die Grundrechte Betroffener (vgl. z.B. Aust 1988).<\/p>\n<p>Beide Skandale wurden von Expert*innen in diversen Kommissionen sowie in parlamentarischen Untersuchungsaussch&uuml;ssen aufgearbeitet (u.a. Deutscher Bundestag 2013 und 2017a und 2017b; Th&uuml;ringer Landtag 2014). Zu den Konsequenzen z&auml;hlen rechtliche Pr&auml;zisierungen, u.a. f&uuml;r den seit Jahrzehnten erfolgten Einsatz von V-Leuten beim Verfassungsschutz sowie die im Zuge des NSA-Skandals offenkundig gewordene Massen&uuml;berwachung ausl&auml;ndischer Kommunikationsvorg&auml;nge durch den BND[1] (n&auml;her zur Kritik: Kant 2014; L&uuml;ders 2016b).&nbsp; In Bezug auf die Befugnisse leisten beide Gesetze eine weitgehende Legalisierung bereits vorher praktizierter &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen, die einem vergleichsweise niedrigschwelligem internen (bei den V-Leuten) bzw. externen (bei der BND-Kommunikations&uuml;berwachung) Pr&uuml;f- und Entscheidungsverfahren unterworfen wurden. Auf eine Beschr&auml;nkung der materiellen Eingriffsschwellen, wann und wof&uuml;r diese (zuvor illegal praktizierten) Ma&szlig;nahmen k&uuml;nftig eingesetzt werden d&uuml;rfen, verzichtete der Gesetzgeber. Er verabschiedete stattdessen eine Reform des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr), dem ein St&auml;ndiger Beauftragter vorgesetzt und dessen Sekretariat personell erheblich aufgestockt wurde.<\/p>\n<p>Die Neuerungen im Bereich der Geheimdienstkontrolle sind aber kaum eine sinnvolle Kompensation f&uuml;r die angewachsenen Befugnisse der Dienste, denn sie erweisen sich in mancher Hinsicht als dysfunktional: Bei der Einf&uuml;hrung des St&auml;ndigen Bevollm&auml;chtigten konnte sich der Gesetzgeber nicht einigen, ob dieser nun Hilfsorgan des PKGr (dessen Weisungen er per Gesetz unterliegt) oder eigenst&auml;ndiges Kontrollorgan ist. F&uuml;r letzteres spricht, dass er auch unabh&auml;ngig von den Weisungen des PKGr t&auml;tig werden darf, daf&uuml;r &uuml;ber alle Befugnisse der Kommission verf&uuml;gt und zudem als einzige Person im gesamten Kontrollgef&uuml;ge Zugang zu den anderen Kontrollgremien (G10-Kommission und Unabh&auml;ngiges Gremium) hat. In der Praxis beklagten die oppositionellen Mitglieder der PKGr bereits nach der ersten Untersuchung des neuen Bevollm&auml;chtigten (zu den Vorg&auml;ngen um Anis Amri), dass dieser die parlamentarischen Kontrolleure eher entmachte als st&auml;rke, da die Tatsachenermittlung und die Sichtung der Unterlagen weitgehend aus dem PKGr ausgelagert werde.[2] Daneben wurden mit dem reformierten BND-Gesetz ein neues &bdquo;Unabh&auml;ngiges Gremium&ldquo; der Nachrichtendienstkontrolle und ein neues Verfahren zur Beaufsichtigung der BND-Auslands&uuml;berwachung eingef&uuml;hrt. Diese Neuerungen l&ouml;sen jedoch keine Kontrolldefizite, sondern verst&auml;rken vielmehr das seit Jahren bem&auml;ngelte Problem einer Fragmentierung der verschiedenen Kontrollgremien und ihrer jeweiligen Zust&auml;ndigkeiten. Eine sachliche Begr&uuml;ndung, warum die Kontrolle der inlandsbezogenen (G10-Kommission) und der ausl&auml;ndischen Kommunikations&uuml;berwachung (Unabh&auml;ngiges Gremium) in zwei getrennten Kommissionen stattfindet, gibt es schlicht nicht.<\/p>\n<p><b>Symposien zum Recht der Nachrichtendienste &ndash; <br \/>zwischen Rechtfertigung und Kritik<\/b><\/p>\n<p>Nach einer ersten Veranstaltung dieser Art im November 2016 organisierten Bundeskanzleramt und Bundesinnenministerium im M&auml;rz 2018 zum zweiten Mal ein &bdquo;<i>Symposium zum Recht der Nachrichtendienste<\/i>&ldquo; &ndash; diesmal unter dem Motto &bdquo;<i>Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung<\/i>&ldquo;.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist hieran zun&auml;chst, dass das Verteidigungsministerium, zu dessen Gesch&auml;ftsbereich der Milit&auml;rische Abschirmdienst geh&ouml;rt, im Kreis der Veranstalter fehlt, gleichwohl aber beim Symposium vertreten war. Kurios war zudem &ndash; wie bereits bei der ersten Veranstaltung dieser Art &ndash; dass die Einladung an einen ausgew&auml;hlten Adressatenkreis auf einem Briefbogen verschickt wurde, auf dem die Logos des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums des Innern abgedruckt waren. Unterzeichnet war die Einladung aber von Personen, die in keiner der beiden Institutionen hauptberuflich t&auml;tig sind, sondern die sich als Hochschullehrer oder in anderen Funktionen mit unterschiedlicher fachlicher und politischer Ausrichtung zu Fragen des Nachrichtendienstrechts ge&auml;u&szlig;ert haben.<\/p>\n<p>Wie einseitig die Binnenperspektive auf die Verrechtlichung der geheimdienstlichen Arbeit ist, verdeutlichte (eher unfreiwillig) der zust&auml;ndige Staatssekret&auml;r Klaus-Dieter Fritsche in seinem Gru&szlig;wort zum Auftakt der 2018er Veranstaltung. Darin benannte er zwei wesentliche Funktionen des Rechts f&uuml;r die Arbeit der Nachrichtendienste: einerseits trage es zur Effizienz und Rechtssicherheit f&uuml;r die Bediensteten in deren Aufgabenwahrnehmung bei; andererseits erf&uuml;lle es den Informations- und Transparenzbedarf von Seiten des Parlaments. Dass insbesondere die Regelungen materieller Eingriffsbefugnisse f&uuml;r die betroffenen B&uuml;rger*innen eine wichtige Schutzfunktion erf&uuml;llt, davon war aus seinem Munde nichts zu h&ouml;ren.<\/p>\n<p>Der gestiegene Legitimationsbedarf der Nachrichtendienste spiegelte sich auch darin wider, dass die Veranstaltung sich nicht vollst&auml;ndig auf eine Selbstvergewisserung der Dienste beschr&auml;nkte &ndash; denn eingeladen waren auch Fachleute, die sich kritisch mit rechtsstaatlichen Defiziten der Nachrichtendienste auseinandersetzen. Beim zweiten Symposium im Mai 2018 kamen die kritischen Positionen im Vortragsprogramm allerdings nur am Rande vor, erg&auml;nzt durch engagierte Wortbeitr&auml;ge aus dem Fachpublikum. Akteure des Fachdiskurses, die Nachrichtendienste angesichts zahlreicher Skandale f&uuml;r g&auml;nzlich unvereinbar mit einem demokratischen System halten und daher deren Abschaffung fordern, kamen im offiziellen Programm nicht zu Wort, sondern waren nur im diskutierenden Publikum vertreten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wissenschaftliche-plaedoyers-fuer-die-rechtsstaatliche-einhegung-der-nachrichtendienstarbeit\">Wissen&shy;schaft&shy;liche Pl&auml;doyers f&uuml;r die rechts&shy;s&shy;taat&shy;liche Einhegung der Nachrich&shy;ten&shy;dienst&shy;a&shy;r&shy;beit<\/span><\/h2>\n<p>Referenten des 2. Symposiums im M&auml;rz 2018 waren zun&auml;chst der ehemalige Bundesverfassungsrichter Wilhelm Schluckebier und der Bielefelder Hochschullehrer Christoph Gusy. Schluckebier gab mit der Freiheit des nicht mehr von Befangenheit bedrohten ehemaligen Verfassungsrichters einen &Uuml;berblick &uuml;ber die Rechtsprechungslinien des Bundesverfassungsgerichts im Spannungsfeld von au&szlig;enpolitischem Gestaltungsspielraum der Bundesregierung und Grundrechtsgarantien. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in polizeibezogenen Entscheidungen entwickelt hat, auch auf die Nachrichtendienste &uuml;bertragbar sind &ndash; so zum Kernbereich pers&ouml;nlicher Lebensgestaltung, zu nicht-anonymisierten Datensammlungen auf Vorrat zu noch nicht bestimmten Zwecken und zu Formen der Rundum&uuml;berwachung. F&uuml;r die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Nachrichtendiensten ist das informationelle Trennungsprinzip besonders relevant, vom Bundesverfassungsgericht entwickelt in seiner Entscheidung zum Antiterrordateigesetz (BVerfGE 133, 277).<\/p>\n<p>Zutreffend wies Christoph Gusy in seinem Beitrag darauf hin, dass das Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung von Nachrichtendiensten zur Informationsweitergabe an die Polizei bei Gefahren f&uuml;r Leib und Leben einerseits sowie Trennungsgebot und Trennungsprinzip andererseits noch einer weiteren rechtlichen Konkretisierung bedarf. Auch mahnte er die Evaluierung der Nachrichtendienstgesetze an. Kompromisse zwischen Praxiserfordernissen und rechtsstaatlichen Anforderungen f&uuml;hrten ebenso zu notwendigen Korrekturen wie die Tendenz, die Regelungen zu den Nachrichtendiensten eher quantitativ als qualitativ auszubauen. Auch im Hinblick auf <i>Big Data <\/i>und das Internet seien die Regelungen des Nachrichtendienstrechts bisher unzul&auml;nglich. Mathias Hong (Freiburg) analysierte die rechtlichen Rahmenbedingungen der T&auml;tigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern f&uuml;r die Dienste und bewertete insbesondere deren Einsatz in Wohnungen und bei Versammlungen sehr kritisch.<\/p>\n<p>Im Vergleich zum zweiten Symposium dokumentiert der zeitgleich erschienene Tagungsband zum ersten Symposium im November 2016 eine gr&ouml;&szlig;ere Zahl fundiert kritischer Beitr&auml;ge. Trotz einer gewissen Zur&uuml;ckhaltung aufgrund seiner m&ouml;glichen Befassung mit dem Themenfeld als Richter des Bundesverfassungsgerichts positioniert sich Johannes Masing in seinem Vortrag und Buchbeitrag klar als Bef&uuml;rworter einer rechtsstaatlichen Einhegung der Nachrichtendienste. Ausdr&uuml;cklich bezieht er dieses Postulat nicht nur auf die T&auml;tigkeit der Dienste im Inland, sondern auch auf die politisch und rechtlich stark umstrittene Informationsbeschaffung im Ausland (Masing 2018, 16). Matthias B&auml;cker (Mainz) analysiert systematisch bedingte Schw&auml;chen der bundesdeutschen Nachrichtendienstgesetze und skizziert den daraus folgenden Reformbedarf (B&auml;cker 2018, 138ff., 144ff.). Umgesetzt wurden diese Postulate allerdings in den Gesetzes&auml;nderungen in der Folge des NSU-Skandals und der Snowden-Enth&uuml;llungen allenfalls in Ans&auml;tzen. Mark Alexander Z&ouml;ller (Universit&auml;t Trier) analysiert anschaulich den Rechtsrahmen f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen, insbesondere im Kontext der bundesdeutschen Verfassungsrechtsprechung (Z&ouml;ller 2018).<\/p>\n<p>Auch die beiden v&ouml;lkerrechtlichen Beitr&auml;ge des Bandes argumentieren, dass Nachrichtendienste in Zeiten zunehmender globaler Vernetzung nicht in einem rechtsfreien Raum agieren (k&ouml;nnen). Die aufgeworfenen Fragen seien zwar komplex, so die W&uuml;rzburger V&ouml;lkerrechtlerin Stefanie Schmahl (2018, 21ff.), und ein systematisch strukturiertes V&ouml;lkerrecht f&uuml;r die T&auml;tigkeit der Nachrichtendienste fehlt bisher. Dennoch zeigt Schmahl sehr anschaulich, dass internationale Regelungen und Rechtsprinzipien wie die zum Schutz der Privatsph&auml;re und zur extraterritorialen Menschenrechtsbindung bereits weitreichende Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r eine rechtsstaatliche Einhegung der T&auml;tigkeit von Nachrichtendiensten und ihrer internationalen Zusammenarbeit enthalten. &Auml;hnlich argumentiert auch der V&ouml;lkerrechtler Rainer J. Schweizer (St. Gallen), der besonders darauf hinweist, wie stark sich das einschl&auml;gige v&ouml;lkerrechtliche Umfeld in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt hat, etwa hinsichtlich des hoheitlichen Handelns auf dem Territorium anderer Staaten (Schweizer 2018, 159ff.).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"theorie-praxis-dialog-scheitert-an-defizitaeren-praxisbeitraegen\">Theorie-Pra&shy;xis-&shy;Di&shy;alog scheitert an defizit&auml;ren Praxis&shy;bei&shy;tr&auml;gen<\/span><\/h2>\n<p>Beide Symposien beruhten auf dem Konzept, wissenschaftliche Beitr&auml;ge jeweils mit &bdquo;rechtspraktischen Standpunkten&ldquo; zusammenzuf&uuml;hren. Dieser w&uuml;nschenswerte Dialog zwischen Theorie und Praxis kam meist jedoch nicht zustande, aus verschiedenen Gr&uuml;nden. Ein Grund war die in weiten Teilen mangelhafte Qualit&auml;t der Praxisbeitr&auml;ge. Urs&auml;chlich f&uuml;r die Defizite der meisten Praxisbeitr&auml;ge ist die typische &bdquo;Sprechzettelrhetorik&ldquo;, die &ouml;ffentliche Auftritte f&uuml;hrender Beh&ouml;rdenvertreter*innen kennzeichnen. Die Anwesenheit anderer Beh&ouml;rdenvertreter und hierarchisch Vorgesetzter ermutigt nicht zu einer innovativen oder zugespitzten Argumentation. Vielmehr wurden altbekannte offizielle Beh&ouml;rdenstandpunkte wiedergegeben, die f&uuml;r die zahlreich anwesenden Vertreter*innen vorgesetzter Ministerialverwaltungen sicherlich hinreichend &bdquo;linientreu&ldquo; waren. Ein produktiver Fachdialog, der die rechtsstaatliche Einhegung der Nachrichtendienste voranbringt, kann so nicht entstehen.<\/p>\n<p>Die Beitr&auml;ge mancher Vertreter*innen der Dienste beim Symposium im M&auml;rz 2018 und im Tagungsband vermitteln den Eindruck, dass ihre Beteiligung an dieser Veranstaltung bzw. Publikation nicht ganz freiwillig war &ndash; w&auml;re es doch f&uuml;r viele dieser Akteure bequemer, ihren Diskurs weiterhin auf die reine Binnenperspektive der nationalen und internationalen Nachrichtendienstszene und des dort weiterhin stark verbreiteten &bdquo;Freund\/Feind&ldquo;-Denkens zu beschr&auml;nken. Nur widerwillig folgen diese Akteure der politischen Vorgabe, dass sich die Dienste verst&auml;rkt dem &ouml;ffentlichen Diskurs stellen und nicht nur vorgefasste, zumeist strategisch platzierte Weltsichten und Positionen verbreiten sollen.<\/p>\n<p>So kam eine Abteilungsleiterin aus dem Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz, die beim Symposium im M&auml;rz 2018 einen &bdquo;rechtspraktischen Standpunkt&ldquo; zum Einsatz von V-Personen abgehen sollte, nicht &uuml;ber die oberfl&auml;chlichen Legitimationsdiskurse hinaus, die das Amt seit Jahren f&uuml;r seine &Ouml;ffentlichkeitsarbeit nutzt, um Entscheidungstr&auml;ger*innen davon zu &uuml;berzeugen, wie wichtig bezahlte Informationszutr&auml;ger aus den beobachteten Szenen f&uuml;r die Verfassungsschutzarbeit seien. Das Vorwissen und differenzierte Sichtweisen des bei der Tagung anwesenden Fachpublikums waren offenbar kein Anlass, &uuml;ber die Wiederholung altbekannter Allgemeinpl&auml;tze hinauszugehen.<\/p>\n<p>Eine interessante Ausnahme bildete der Beitrag von Gerhard Conrad zum Thema &bdquo;Europ&auml;ische Nachrichtendienstkooperation &ndash; Entwicklungen, Erwartungen und Perspektiven&ldquo; bei der Tagung 2018. Conrad, fr&uuml;her beim Bundesnachrichtendienst t&auml;tig und heute Leiter des <i>EU Intelligence Analysis Centre <\/i>(EU INTCEN), erl&auml;uterte mit zuvor ungekannter Offenheit die Arbeit dieser im Europ&auml;ischen Ausw&auml;rtigen Dienst angesiedelten Stelle. Hauptfunktion von EU INTCEN ist die Zusammenf&uuml;hrung von Erkenntnissen und Lagebewertungen der mitgliedstaatlichen Auslandsnachrichtendienste und deren Aufbereitung f&uuml;r die Entscheidungstr&auml;ger*innen der EU-Au&szlig;enpolitik. Anhand konkreter Beispiele warb Conrad f&uuml;r eine St&auml;rkung und Verschr&auml;nkung der zivilen und milit&auml;rischen Analysekapazit&auml;ten in der EU. Weitere Auftritte Conrads in Berlin in den folgenden Monaten bei Hintergrundgespr&auml;chen parteinaher Stiftungen zeigen, dass diese gr&ouml;&szlig;ere Offenheit Teil einer Werbestrategie sein d&uuml;rfte, die Parlamentarier, Ministerialbeamte und Fachleute vom Nutzen einer st&auml;rkeren EU-Koordination auf diesem Feld &uuml;berzeugen soll.<\/p>\n<p>In beiden Symposien wurde zudem eine weitere H&uuml;rde f&uuml;r den schwierigen Dialog zwischen Rechtswissenschaftler*innen und Geheimdienstpraktiker*innen sichtbar: die gro&szlig;e Kluft zwischen Theorie und Praxis, die sich nicht auf unterschiedliche Wissensst&auml;nde, Ziele und Methodiken beschr&auml;nkt. Diese Kluft geht so weit, dass beide Seiten beim gleichen Thema von komplett verschiedenen Dingen sprechen. Das illustrierte beispielsweise das Panel zu Aufgabenbeschreibung und Befugnisnorm der Dienste (1. Symposium), aus dem der oben zitierte Beitrag von Matthias B&auml;cker hervorging. B&auml;ckers Vortrag bewegte sich in jenem Rahmen, der vor allem durch die Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gepr&auml;gt wurde. Demnach sind so weitgehende Eingriffsbefugnisse wie die strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung f&uuml;r die Nachrichtendienste hinzunehmen, weil jene &uuml;ber keine eigenen (Zwangs)Befugnisse zur Gefahrenabwehr verf&uuml;gen, sondern lediglich Informationen f&uuml;r die politischen Entscheidungstr&auml;ger*innen bereitstellen. In der Folge widmete sich Becker den Fragen, wie geheimdienstliche Vorfeldaufkl&auml;rung von polizeilicher Gefahrenabwehr abzugrenzen sei, welche Konsequenzen sich aus einer Tendenz zur Gefahrenabwehr f&uuml;r die Befugnisse der Dienste ergeben usw.<\/p>\n<p>Das Koreferat von Wilfried Karl, damals noch als BND-Abteilungsleiter f&uuml;r dessen SIGINT zust&auml;ndig, stand dazu im harten Kontrast. Karl berichtete, wie unersetzlich G10-Ma&szlig;nahmen zur Aufkl&auml;rung von Hackerattacken sowie zur Identifikation der Zielsysteme bzw. der Betroffenen seien und welche zentrale Rolle die Fernmeldeaufkl&auml;rung f&uuml;r die operative Cybersicherheit in Deutschland spiele. Unter anderem habe der BND auf ihrer Grundlage eine Wissensdatenbank zur (Fr&uuml;h-)Erkennung von Cyberangriffen aufgebaut. Karl lie&szlig; keinen Zweifel daran, dass die vom BND betriebene strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung ein zentraler Baustein der Abwehr von Cybergefahren sei. Sein Bericht stand damit im offenen Widerspruch zum Referat B&auml;ckers, was jenem in der anschlie&szlig;enden Diskussion vor allem als &bdquo;Weltfremdheit&ldquo; ausgelegt wurde. Karl selbst sah keine Notwendigkeit, auf die aus seiner Sicht spitzfindigen Abgrenzungsversuche zwischen polizeilicher und geheimdienstlicher Arbeit einzugehen &ndash; f&uuml;r seine praktische Arbeit d&uuml;rften sie weitgehend bedeutungslos sein.<\/p>\n<p>Dieser Gap zwischen Theorie und Praxis der Geheimdienste w&auml;re es wert, weiter bearbeitet zu werden. Es handelt sich hierbei nicht nur um jene Differenz zwischen der verfassungsrechtlichen Kompetenz des Bundes (nach Art.&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;10c GG) und der Aufgabenbeschreibung nach &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 BND-Gesetz, auf die Klaus-Ferdinand G&auml;rditz in seiner Entgegnung auf Schluckebier aufmerksam machte und deren Bereinigung er einforderte. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit im Bereich der Nachrichtendienste weit auseinander liegen. Darauf deuten einige Anzeichen hin: etwa die interne Verselbst&auml;ndigung der SIGINT-Aktivit&auml;ten des BND, die im Zuge des NSA-Skandals offenbar wurde; die fehlende Begrenzung der Ma&szlig;nahmen durch die G10-Kommission[3]; die weitgehende Wirkungslosigkeit der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrollm&ouml;glichkeiten &hellip;[4] All das w&auml;ren lohnende Aufgaben f&uuml;r weitere Symposien, die sich um einen echten Dialog zwischen Theoretiker*innen und Praktiker*innen bem&uuml;hen. Allerdings setzt das voraus, dass man auch kritische Stimmen zur Kenntnis nimmt und nicht &ndash; wie bei der Anmoderation einer Studie der EU-Grundrechteagentur (FRA 2015) auf dem ersten Symposium durch den Veranstalter geschehen &ndash; dies als unzul&auml;ssige Einmischung in die eigenen Angelegenheiten zur&uuml;ckweist.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"alles-bleibt-wie-gehabt-rechtfertigungskultur-und-verbleibende-defizite\">Alles bleibt wie gehabt? Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gungs&shy;kultur und verblei&shy;bende Defizite<\/span><\/h2>\n<p>In der Zusammenschau der dokumentierten Beitr&auml;ge des Symposiums 2016 (Dietrich u.a. (Hrsg.) 2018) und der Tagung im M&auml;rz 2018 zeigt sich, dass die Defizite der nachrichtendienstlichen T&auml;tigkeit, die durch die Skandale um NSU und NSA erneut und klarer als zuvor deutlich geworden sind, allenfalls in Ans&auml;tzen zu einer st&auml;rker rechtsstaatlich orientierten Arbeit der Nachrichtendienste in Deutschland gef&uuml;hrt haben. Das Symposium im M&auml;rz 2018 vermittelte sogar den Eindruck, dass nach dem Ende der Aufarbeitung in parlamentarischen Untersuchungsaussch&uuml;ssen (u.a. Deutscher Bundestag 2013, 2017a und 2017b) und einer Welle von Gesetzes&auml;nderungen eine R&uuml;ckkehr zum <i>business as usual <\/i>zu beobachten ist. Die Kontrollmechanismen f&uuml;r die Nachrichtendienste wurden (geringf&uuml;gig) verst&auml;rkt, die Befugnisse wie oben beschrieben etwas konkreter geregelt und dabei sogar faktisch ausgeweitet (zur Kritik: L&uuml;ders 2016b). Ausgerechnet das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz, dessen Arbeit sich insbesondere im NSU-Komplex als besonders defizit&auml;r erwiesen hat, ging personell und hinsichtlich seiner Kompetenzen im Verh&auml;ltnis zu den Landes&auml;mtern gest&auml;rkt aus den Ver&auml;nderungen hervor (zur Kritik: Kant 2014). Neuere Ereignisse wie die Bewertung von rechtsextremen &Uuml;bergriffen in Chemnitz durch den inzwischen abgel&ouml;sten Verfassungsschutzpr&auml;sidenten Maa&szlig;en lassen darauf schlie&szlig;en, dass die Analysekompetenz des Amtes nicht gewachsen ist und der Verfassungsschutz die ihm zugedachte Fr&uuml;hwarnfunktion f&uuml;r neu entstehende Gefahren f&uuml;r Demokratie und Rechtsstaat auch in Zukunft kaum wird erf&uuml;llen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Die Initiatoren der Symposien zum &bdquo;Recht der Nachrichtendienste&ldquo; haben einen interessanten Beitrag zur Etablierung eines fachlichen Dialogs geleistet, der &uuml;ber den Dunstkreis der Dienste hinausreicht. Ihre Initiative ist aber zugleich Teil einer Rechtfertigungskultur jener Akteure in Diensten und Ministerialverwaltungen, die an der T&auml;tigkeit der Nachrichtendienste m&ouml;glichst wenig &auml;ndern m&ouml;chten. Auch nach mehreren Jahren intensiver fachlicher Diskussion ist die demokratisch-rechtsstaatliche Einhegung der Nachrichtendienste in Deutschland noch nicht weit vorangekommen. Manche Praktikerbeitr&auml;ge im Tagungsband und beim Symposium im Fr&uuml;hjahr 2018 vermittelten den Eindruck, dass eine solche Einhegung auch gar nicht gew&uuml;nscht ist und eher als notwendiges &Uuml;bel empfunden wird, das im Gro&szlig;en und Ganzen ein Weitermachen wie zuvor erm&ouml;glicht. Das Verh&auml;ltnis von Sicherheitsbeh&ouml;rden zum Recht bleibt ambivalent: Einerseits verschafft es ihnen einen Raum legitimen, rechtsstaatlich abgesicherten Handelns. Andererseits w&uuml;nschen sie sich m&ouml;glichst gro&szlig;e Freir&auml;ume zu tun, was gerade opportun erscheint (am Beispiel der Polizei: Aden 2013). Die Etablierung eines rechtsstaatlichen Rechts der Nachrichtendienste kann daher nicht auf uneingeschr&auml;nkte Unterst&uuml;tzung der Praktiker*innen aus den Diensten hoffen.<\/p>\n<p>F&uuml;r ein rechtsstaatliches Recht der Nachrichtendienste verbleiben daher gro&szlig;e Baustellen. Sie reichen von der Schaffung verh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Eingriffsbefugnisse, die hinreichend bestimmt und f&uuml;r Betroffene nachvollziehbar sind, &uuml;ber die Wahrung der Grund- und Menschenrechte auch bei der internationalen Nachrichtendienstzusammenarbeit bis hin zu der Frage, wie &bdquo;geheim&ldquo; die T&auml;tigkeit von Nachrichtendiensten tats&auml;chlich sein muss und wie viel Transparenz im Interesse demokratisch-rechtsstaatlicher Einhegung erforderlich ist (n&auml;her hierzu Aden 2018). Hinzu kommen die strukturellen Unzul&auml;nglichkeiten insbesondere der Verfassungsschutz&auml;mter und der daraus folgenden Zweifel an ihrer F&auml;higkeit, Demokratie und Rechtsstaat mehr zu nutzen als zu schaden.<\/p>\n<p><i>HARTMUT ADEN&nbsp;&nbsp; ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort stellv. Direktor des Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS) sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: <\/i><a href=\"http:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden<\/i><\/a><i>.<br \/>SVEN L&Uuml;DERS&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1973, studierte Soziologe an der Freien Universit&auml;t zu Berlin, ist seit 2004 Bundesgesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union und seit 2013 leitender Redakteur der Zeitschrift vorg&auml;nge.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p>Aden, Hartmut, 2013: Polizei und das Recht: Stressquelle oder Stressvermeidung? In: Rainer Pr&auml;torius &amp; Lena Lehmann (Hrsg.), Polizei unter Stress?, Frankfurt\/Main: Verlag f&uuml;r Polizeiwissenschaft, S. 15-34.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut, 2015: Nachrichtendienste &#8211; ein Fremdk&ouml;rper in der Demokratie? Lehren aus den Skandalen um NSU und NSA. In: Politikum, 1&nbsp;(4), S.&nbsp;54-62.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut, 2018: Information Sharing, Secrecy and Trust among Law Enforcement and Secret Service Institutions in the European Union, in: West European Politics (WEP), vol. 41, no. 4, pp. 981-1002.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut, H&ouml;gl, Eva, Schlingmann-Wendenburg, Ulrike &amp; Stokar von Neuforn, Silke, 2014: Reform des nieders&auml;chsischen Verfassungsschutzes. Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe zur Reform des nieders&auml;chsischen Verfassungsschutzes, Hannover: Innenministerium. Unter: <a href=\"http:\/\/www.mi.niedersachsen.de\/download\/86620\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.mi.niedersachsen.de\/download\/86620<\/a> (aufgerufen 03.11.2018).<\/p>\n<p>Aust, Stefan, 1988: Mauss. Ein deutscher Agent, Hamburg: Hoffmann und Campe.<\/p>\n<p>B&auml;cker, Matthias, 2018: Zur Reform der Eingriffstatbest&auml;nde im Nachrichtendienstrecht, in: Dietrich u.a. (Hrsg.), S. 137-151.<\/p>\n<p>Deutscher Bundestag, 2013:&nbsp; Beschlussempfehlung und Bericht des 2.&nbsp;Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 17\/14600.<\/p>\n<p>Deutscher Bundestag, 2017a: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses gem&auml;&szlig; Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 18\/12850.<\/p>\n<p>Deutscher Bundestag, 2017b: Beschlussempfehlung und Bericht des 3. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperioden gem&auml;&szlig; Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 18\/12950.<\/p>\n<p>Dietrich, Jan-Hendrik, G&auml;rditz, Klaus Ferdinand, Graulich, Kurt, Gusy, Christoph und Warg, Gunter (Hrsg.), 2018: Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, Kontrolle &ndash; Rechtsschutz &ndash; Kooperationen (Beitr&auml;ge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik, Bd. 1), T&uuml;bingen: Mohr Siebeck.<\/p>\n<p>Droste, Bernadette, 2007: Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart u.a.: Boorberg.<\/p>\n<p>FRA &#8211; European Union Agency for Fundamental Rights, 2015: Surveillance by intelligence services: fundamental rights safeguards and remedies in the EU (Vol. I), Wien. Unter: <a href=\"http:\/\/fra.europa.eu\/en\/publication\/2015\/surveillance-intelligence-services-summary\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/fra.europa.eu\/en\/publication\/2015\/surveillance-intelligence-services-summary<\/a><\/p>\n<p>Funke, Hajo (unter Mitarbeit von Ralph Gabriel), 2015: Staatsaff&auml;re NSU. Eine offene Untersuchung, M&uuml;nster: Kontur-Verlag.<\/p>\n<p>Gusy, Christoph, 1980: Der Schutz gegen rechtswidrige Informationsermittlung durch die Nachrichtendienste, in: Die &Ouml;ffentliche Verwaltung (D&Ouml;V), S. 431-436.<\/p>\n<p>Gusy, Christoph, 2011: Grundrechte und Verfassungsschutz, Wiesbaden: Springer VS.<\/p>\n<p>Humanistische Union, Internationale Liga f&uuml;r Menschenrechte &amp; Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen 2013: Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! In: Vorg&auml;nge, Heft 201\/202 (52. Jg., Nr. 1-2), S. 51-75.<\/p>\n<p>Kant, Martina, 2014: Gest&auml;rkt nach dem NSU-Skandal. BfV erh&auml;lt mehr Kompetenzen, in: B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 105, S. 10-16.<\/p>\n<p>Krieger, Wolfgang, 2009: Die demokratische Kontrolle von Nachrichtendiensten im internationalen Vergleich.&nbsp; In: J&auml;ger T., Daun A. (Hrsg.), Geheimdienste in Europa. Wiesbaden: VS Verlag f&uuml;r Sozialwissenschaften, S. 303-332.<\/p>\n<p>L&uuml;ders, Sven, 2016b: Gesetzlich enthemmter Geheimdienst. Anmerkungen zur parlamentarischen Debatte um das BND-Reformgesetz, in: Vorg&auml;nge, Heft 215 (55. Jg., Nr. 3), S. 43-47.<\/p>\n<p>L&uuml;ders, Sven, 2016a, Zahlen zur BND-Kommunikations&uuml;berwachung und ihrer Kontrolle,&nbsp; in: Vorg&auml;nge, Heft 215 (55. Jg., Nr. 3), S. 17-19.<\/p>\n<p>Masing, Johannes, 2018: Nachrichtendienste im freiheitlichen Rechtsstaat, in: Dietrich u.a. (Hrsg.), S. 3-19.<\/p>\n<p>Mui&#382;nieks, Nils, 2015: Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats nach seinem Besuch in Deutschland vom April\/Mai 2015.<\/p>\n<p>P&uuml;tter, Norbert, 2014: Geheimdienste besser kontrollieren? Zwischen Illusionen und bewusster T&auml;uschung, in: B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 105, S. 17-33.<\/p>\n<p>Schenke, Wolf-R&uuml;diger, Graulich, Kurt &amp; Ruthig, Josef (Hrsg.), 2014: Sicherheitsrecht des Bundes, M&uuml;nchen: C.H. Beck (2. Aufl. 2019 i.E.).<\/p>\n<p>Schmahl, Stefanie, 2018: Nachrichtendienste in der V&ouml;lkerrechtsordnung, in: Dietrich u.a. (Hrsg.), S. 21-41.<\/p>\n<p>Schweizer, Rainer J., 2018: V&ouml;lkerrechtliche Grenzen internationaler nachrichtendienstlicher Aktivit&auml;ten &ndash; ein Diskussionsbeitrag, in: Dietrich u.a. (Hrsg.), S. 159-184.<\/p>\n<p>Th&uuml;ringer Landtag, 2014: Bericht des Untersuchungsausschusses 5\/1 &bdquo;Rechtsterrorismus und Beh&ouml;rdenhandeln&ldquo;, LT-Drs. 5\/8080.<\/p>\n<p>Z&ouml;ller, Mark Alexander, 2018: Der Rechtsrahmen f&uuml;r die &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten unter Beteiligung der Nachrichtendienste, in: Dietrich u.a. (Hrsg.), S. 185-194.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h2>\n<p>* Zugleich Besprechung von Jan-Hendrik Dietrich, Klaus Ferdinand G&auml;rditz, Kurt Graulich, Christoph Gusy und Gunter Warg (Hrsg.), Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat. Kontrolle &ndash;<br \/>Rechtsschutz &ndash; Kooperationen (Beitr&auml;ge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik, Bd. 1), T&uuml;bingen: Mohr Siebeck 2018, 235 Seiten. 59 &euro;.<\/p>\n<p>1 S. Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes v. 17.11.2015, BGBl. I Nr. 45, S. 1938 ff.; Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl&auml;rung des Bundesnachrichtendienstes v. 23.12.2016, BGBl. I Nr. 67, S. 3346 ff.<\/p>\n<p>2 S. das Sondervotum des Abgeordneten Dr. Andr&eacute; Hahn zur Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium &uuml;ber den Fall Anis Amri in BT-Drs. 18\/12585 v. 31.5.2017, S. 21f.<\/p>\n<p>3 Einem Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats zufolge genehmigt die G10-Kommission 98% aller Antr&auml;ge des BND zur Strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung, obgleich sie technisch gar nicht in der Lage war, die beantragten Selektoren zu entschl&uuml;sseln (s. Mui&#382;nieks 2015, Rn. 62; s. L&uuml;ders 2016a).<\/p>\n<p>4 In 2014 wurden bei 25.209 &bdquo;qualifizierten Verkehren&ldquo;, die der BND im Rahmen der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung auswertete, ganze 4 Personen dar&uuml;ber benachrichtigt &ndash; die dann auch die M&ouml;glichkeit einer gerichtlichen Nachkontrolle gehabt h&auml;tten (s. Bericht des PKGr in BT-Drs. 18\/7423 v. 29.01.2016; s. L&uuml;ders 2016a).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[24],"tags":[],"class_list":["post-6934","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-innere-sicherheit"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Geheimdienste und das Recht \u0096 ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch? (*) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/geheimdienste-und-das-recht-ein-unaufloesbarer-widerspruch\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Geheimdienste und das Recht \u0096 ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch? 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