{"id":7053,"date":"2008-01-15T10:18:00","date_gmt":"2008-01-15T09:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-gleichgewicht-zwischen-jugendschutz-und-sexueller-selbstbestimmung-jugendlicher-wahren\/"},"modified":"2008-01-15T12:00:00","modified_gmt":"2008-01-15T11:00:00","slug":"das-gleichgewicht-zwischen-jugendschutz-und-sexueller-selbstbestimmung-jugendlicher-wahren","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-gleichgewicht-zwischen-jugendschutz-und-sexueller-selbstbestimmung-jugendlicher-wahren\/","title":{"rendered":"Das Gleichgewicht zwischen Jugendschutz und sexueller Selbstbestimmung Jugendlicher wahren"},"content":{"rendered":"<p>Jens Puschke<\/p>\n<p>Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses der Europ\u00e4ischen Union zur Bek\u00e4mpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (BT-Drs. 16\/3439)<\/p>\n<h5><span id=\"vorbemerkung\">Vorbemerkung<\/span><\/h5>\n<p>Bei der Bewertung der Erweiterung von Straftatbest\u00e4nden ist auf der einen Seite der Schutz von Rechtsg\u00fctern und damit der Opferschutz in den Blick zu nehmen, auf der anderen Seite ist darauf zu achten, dass nicht Verhaltensweisen kriminalisiert werden, die Rechtsg\u00fcter nicht oder nur sehr mittelbar beeintr\u00e4chtigen oder die sich im Rahmen eines allt\u00e4glichen, noch zu tolerierenden Umgangs bewegen. Gerade bei der Bewertung von Verhaltensweisen, die die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen betreffen, ist eine ausgewogene Einbeziehung der Belange aller Betroffenen schwierig. Die Stellungnahme besch\u00e4ftigt sich mit den problematischen Regelungen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates hierzu, beschr\u00e4nkt sich dabei allerdings auf die Neugestaltung der \u00a7\u00a7 176, 182, 184b und \u00a7 236 StGB. Der Gesetzesentwurf stellt in gro\u00dfen Teilen den Versuch einer Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004\/68\/JI des Rates vom 22.12.2003 (Abl. EU Nr. L 13 vom 20.1.2004, S. 44) und des Fakultativprotokolls vom 25.5.2005 dar. Entsprechend werden \u00c4nderungen h\u00e4ufig mit einer Umsetzungsnotwendigkeit begr\u00fcndet. Die folgende Stellungnahme bezieht jedoch nicht die europarechtlichen Dimensionen des Gesetzes ein, sondern konzentriert sich auf eine wertende Betrachtung der vorgeschlagenen Ver\u00e4nderungen im deutschen Strafgesetzbuch anhand allgemeiner Kriterien, da davon ausgegangen wird, dass insbesondere im Sexualstrafrecht eine enger Bezug zur jeweiligen Rechtsordnung ausschlaggebend ist. Somit also europ\u00e4ische Harmonisierungsbestrebungen f\u00fcr die rechtliche Bewertung der Vorschriften ohne Belang sind.<\/p>\n<h5><span id=\"zur-neuregelung-von-182-abs-1-stgb-und-180-abs-2-stgb\">Zur Neuregelung von &sect; 182 Abs. 1 StGB und &sect; 180 Abs. 2 StGB<\/span><\/h5>\n<p>\u00a7 182 Abs. 1 StGB in seiner bisherigen Fassung soll Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr vor sexuellem Missbrauch durch Erwachsene sch\u00fctzen. Bestimmend ist dabei der Gedanke, dass die Entwicklung einer eigenverantwortlichen sexuellen Identit\u00e4t junger Menschen gesch\u00fctzt werden soll (Tr\u00f6ndle\/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, \u00a7 182 Rn. 2). Das festgeschriebene maximale Schutzalter des Opfers (unter 16 Jahre) und das Mindestalter des T\u00e4ters (18 Jahre) sind Ausdruck der Abgrenzung zwischen Schutzbed\u00fcrftigkeit und freiverantwortlichem Handeln, wobei die Altersdifferenz zwischen Opfer und T\u00e4ter einem Macht- und Reifegef\u00e4lle Rechnung tragen soll.<\/p>\n<p><b>Altersgrenzen<\/b><\/p>\n<p>Im Gesetzesentwurf ist zum einen die Heraufsetzung des Schutzalters des Opfers um 2 Jahre auf unter 18 Jahre und zum anderen der Wegfall einer Altersmindestgrenze f\u00fcr den T\u00e4ter, also eine faktische Herabsetzung von \u00fcber 18 Jahren auf das Strafm\u00fcndigkeitsalter gem. \u00a7 19 StGB von \u00fcber 14 Jahren, vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Heraufsetzung des Schutzalters begegnet Bedenken. Die Notwendigkeit des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung und einer ungest\u00f6rten sexuellen Entwicklung als Rechtsgut des \u00a7 182 StGB (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Lenckner\/Perron\/Eisele, StGB, 27. Aufl. 2006, \u00a7 182 Rn. 2) ist nur dann gegeben, wenn potentielle Opfer nicht freiverantwortlich und sexuell selbst bestimmt entscheiden k\u00f6nnen. Obwohl sich gesetzlich vorgegebene Altersgrenzen wegen ihrer Starrheit immer dem Vorwurf der Ungerechtigkeit im Einzelfall ausgesetzt sehen, ist der Mangel an Freiverantwortlichkeit in Bezug auf Sexualit\u00e4t bei Kindern unter 14 Jahren vorauszusetzen, sie sind somit als generell schutzbed\u00fcrftig anzusehen. Schwieriger gestaltet sich die Bestimmung der Schutzbed\u00fcrftigkeit von Jugendlichen, da wegen der heterogenen sexuellen Entwicklung im Lebensverlauf starre Altergrenzen unangemessen erscheinen. Die bisherige Regelung stellt daher mit einer Altersgrenze von unter 16 Jahren einen Kompromiss dar, der sich auf empirische Befunde st\u00fctzen kann, die von einer entwicklungsbedingt nicht vollumf\u00e4nglich vorhandenen sexuellen Selbstbestimmtheit regelm\u00e4\u00dfig auch bis in diese Phase ausgehen. Eine uneingeschr\u00e4nkte Erweiterung auch auf 16- und 17-J\u00e4hrige kann indes nicht vorgenommen werden. Zwar mag auch in dieser Entwicklungsphase eine Schutzbed\u00fcrftigkeit bei einer Anzahl der Jugendlichen bestehen, eine generelle Kriminalisierung rechtfertigt dies aber nicht. Um dem Schutzgedanken des \u00a7 182 StGB gerecht zu werden, ist es vielmehr erforderlich, das Fehlen der F\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung jedenfalls dann im Einzelfall festzustellen, wenn aus empirischer Sicht starke Zweifel an dem Nutzen einer starren Altersgrenze zur abstrakten Feststellung einer solchen F\u00e4higkeit bestehen. Dies ist jedenfalls bei 16- und 17-J\u00e4hrigen anzunehmen. Will man auch diese Personengruppe in den Schutzbereich des \u00a7 182 Abs. 1 StGB einbeziehen, so sind der konkrete Nachweis der fehlenden F\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung und freilich auch der Vorsatz des T\u00e4ters hierauf als tatbestandliche Voraussetzungen entsprechend der Formulierung in \u00a7 182 Abs. 2 StGB aufzunehmen. Nur hierdurch k\u00f6nnte bei einer Erweiterung des Schutzalters der ultmia ratio Funktion des Strafrechts Rechnung getragen werden und ein Eingriff bei fehlender Schutzbed\u00fcrftigkeit verhindert werden.<\/p>\n<p>In der jetzigen Fassung des Gesetzesvorschlags kann auch der Wegfall der Alterbeschr\u00e4nkung f\u00fcr den T\u00e4ter nicht bedenkenlos hingenommen werden, dies gilt jedenfalls f\u00fcr die F\u00e4lle des Absatzes 1 Nr. 1, die kein Ausnutzen einer Zwangslage vorsehen, also die Bezahlung von Entgelt und nach dem Vorschlag des Bundesrates zus\u00e4tzlich die Hingabe eines sonstigen Vorteils. Das Merkmal &#8222;Ausnutzung einer Zwangslage&#8220; enth\u00e4lt in Bezug auf das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung bereits das strafw\u00fcrdige Unrecht, die Hingabe von Entgelt oder eines sonstigen Vorteils hingegen nicht. Sie stellt vielmehr eine Vermutung daf\u00fcr dar, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers durch die Gegenleistung manipuliert wird. Diese Vermutung liegt n\u00e4her, sofern ein regelm\u00e4\u00dfig mit einem Altersunterschied einhergehender Reife- und Machtzuwachs angenommen wird. Wird durch die Verringerung des T\u00e4teralters und die Heraufsetzung des Schutzalters dem Tatbestand dieses zus\u00e4tzliche Indiz f\u00fcr einen Missbrauch (die Formulierung &#8222;missbraucht&#8220; hat grunds\u00e4tzlich keine \u00fcber die sonstigen Voraussetzungen hinausgehende eigenst\u00e4ndige Bedeutung, Lackner\/K\u00fchl, StGB, 26. Aufl. 2007, \u00a7 182 Rn. 2) genommen, ohne dabei durch das oben beschriebene Merkmal des Ausnutzens der fehlenden F\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eine Erg\u00e4nzung zu erfahren, findet eine weitere Entkopplung der Norm vom eigentlichen Schutzgut statt. Dies kann beispielhaft zu F\u00e4llen f\u00fchren, in denen die sexuelle Selbstbestimmung von 17-j\u00e4hrigen Opfern vor 14-j\u00e4hrigen T\u00e4tern gesch\u00fctzt wird. Auch diesem Missverh\u00e4ltnis kann durch die Aufnahme der Voraussetzung eines Ausnutzens der Unf\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung als Tatbestandsvoraussetzung entgegengewirkt werden.<\/p>\n<p><b>&#8222;sonstiger Vorteil&#8220; als Gegenleistung f\u00fcr sexuelle Handlungen in \u00a7 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB und \u00a7 180 Abs. 2 StGB<\/b><\/p>\n<p>Vom Bundesrat wurde eine Erweiterung des Entwurfs der Bundesregierung vorgeschlagen, die neben der Hingabe von Entgelt auch die Hingabe sonstiger Vorteile sowohl bei \u00a7 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch bei der F\u00f6rderung sexueller Handlungen in \u00a7 180 Abs. 2 StGB f\u00fcr eine Strafbarkeit ausreichen l\u00e4sst. Auch diesem Vorschlag ist entschieden entgegenzutreten. &#8222;Entgelt&#8220; umfasst gem. \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB bereits jede in einem Verm\u00f6gensvorteil bestehende Gegenleistung. Dadurch sind alle relevanten potenziellen Missbrauchsformen durch Manipulation der Willensfreiheit eingeschlossen. Eine dar\u00fcber hinausgehende Kriminalisierung einer Vorteilsgew\u00e4hrung, etwa die in der Entwurfsbegr\u00fcndung angesprochene Aufnahme in eine Gruppe, geht nicht nur an den rechtstats\u00e4chlichen Gegebenheiten vorbei, sondern widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die sich vornehmlich gegen ein Abgleiten von Kindern und Jugendlichen in mit Begleitkriminalit\u00e4t verbundene Szene bzw. in die Prostitution richten (Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der-Lenckner\/Perron\/Eisele, StGB, 27. Aufl. 2006, \u00a7 182 Rn. 6).Werden neben der Gew\u00e4hrung eines Entgeltes auch immaterielle Vorteilsgew\u00e4hrungen unter Strafe gestellt, die sich regelm\u00e4\u00dfig aus einer konkreten Beziehung zwischen Gebendem und Nehmendem ergeben d\u00fcrften, w\u00fcrde das die Kriminalisierung einer Vielzahl jugendlicher Alltagshandlungen bedeuten, f\u00fcr die keineswegs ein Strafbed\u00fcrfnis besteht. Zudem f\u00fchrt die Unsch\u00e4rfe des Merkmals zu Rechtsunsicherheit, die durch die Rechtsprechung aufgrund der Vielzahl m\u00f6glicher Konstellationen nur bedingt ausgeglichen werden kann.<\/p>\n<h5><span id=\"zu-neuregelung-des-184b-stgb\">Zu Neuregelung des &sect; 184b StGB<\/span><\/h5>\n<p>\u00a7 184b StGB soll in seiner jetzigen Fassung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Schriften entgegenwirken. Der Entwurf sieht vor, entsprechende Verhaltensweisen auch f\u00fcr jugendpornografische Schriften (also solche mit Darstellungen 14- bis unter 18-J\u00e4hriger) zu kriminalisieren. W\u00e4hrend f\u00fcr die Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern wegen der Annahme einer generellen Unf\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung von einem Missbrauch ausgegangen werden kann, Verbreitung und Erwerb somit ohne n\u00e4heres Ansehen des Zustandekommens der Schriften unter Strafe gestellt werden k\u00f6nnen, ist eine entsprechende Vorgehensweise unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgutsschutzes f\u00fcr Jugendliche insbesondere, wenn sie bereits 16 oder 17 Jahre alt sind, problematischer. Schutzzweck ist hier zwar nicht ausschlie\u00dflich unmittelbar die sexuelle Selbstbestimmung der dargestellten Minderj\u00e4hrigen, sondern die Vorschrift richtet sich auch mittelbar gegen die F\u00f6rderung weiteren Missbrauchs. Wird nun aber, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, ein Missbrauch nicht mehr vorausgesetzt, so kann auch hier keine unmittelbare Verbindung zwischen Rechtsgut und Strafnorm hergestellt werden. Zudem ergibt sich ein systematischer Bruch zu den einen Missbrauch bzw. eine Bestimmen weiterhin voraussetzenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 180 Abs. 2, 182b StGB. Auch kann es nicht Ziel sein, im Sinne einer Nachahmung, sexuelle Kontakte zu 16- und 17-J\u00e4hrigen zu unterbinden, die als solche keine strafbare Handlung darstellen. Die somit erfolgende Gleichsetzung von pornografischen Schriften mit der Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern und solchen von und an Jugendlichen entspricht nicht den unterschiedlichen sexuellen Reifegraden und damit nicht dem Schutzzweck. Nach hier vertretener Auffassung sind daher neben der Darstellung sexueller Handlungen von und an Jugendlichen zumindest bei 16- und 17-J\u00e4hrigen konkreten Anhaltspunkte eines Missbrauchs, mithin die Ausnutzung des Fehlens der F\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung erforderlich, um eine Strafbarkeit zu begr\u00fcnden. Diese gilt insbesondere auch f\u00fcr die Aufnahme des Posierens in sexuell aufreizender Weise, sofern nicht Kinder, sondern Jugendliche erfasst sind. (Zur Strafbarkeit des Bestimmens zum Posieren von Kindern siehe unten.)<\/p>\n<p>Durch die Heraufsetzung des Schutzalters wird die beabsichtigte Beweiserleichterung in Bezug auf das Alter der dargestellten Personen nur in Einzelf\u00e4llen erreicht. Dies liegt zum einen daran, dass zwar die kritische Schwelle von 14 Jahren keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung f\u00fcr die Strafbarkeit mehr hat, daf\u00fcr aber eine erneute Nachweisbarkeitsproblematik bei der Altersschwelle von 18 Jahren entsteht, bei der eine eindeutige Alterszuordnung wohl noch schwieriger sein d\u00fcrfte, womit sich auch das Problem der Behandlung von Schriften, die Scheinjugendliche darstellen, verst\u00e4rkt stellt. Zudem ist zu beachten, dass nach hier vertretener Auffassung der Missbrauch eines Jugendlichen &#8211; im Gegensatz zum Missbrauch eines Kindes &#8211; \u00fcber die sexuelle Handlung hinaus nachgewiesen werden muss, was dem Grenzalter von 14 Jahren erneute Bedeutung verleiht.<\/p>\n<h5><span id=\"zur-neuregelung-des-176-abs-4-nr-2-stgb\">Zur Neuregelung des &sect; 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB<\/span><\/h5>\n<p>Der Vorschlag, dass auch die Bestimmung eines Kindes zur Vornahme von sexuellen Handlungen vor dem T\u00e4ter oder einem Dritten als strafbewehrt in \u00a7 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aufgenommen werden soll, geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zur\u00fcck. Damit soll auch das sog. Posieren eines Kindes in sexuell aufreizender Weise erfasst werden. Dieser Reformvorschlag stellt sich als konsequente Umsetzung der Judikatur des Bundesgerichtshofes dar, der das Posieren trotz der Bejahung einer nicht unerheblichen sexuellen Handlung wegen des bisher eindeutigen Wortlauts des \u00a7 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB nicht als von der Vorschrift erfasst ansah (BGH NJW 2006, 1890). Das gesch\u00fctzte Rechtsgut des \u00a7 176 StGB, das in der Entwicklung des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmungsf\u00e4higkeit zu sehen ist, wird auch durch die Bestimmung eines Kindes, sich sexuell aufreizend dem T\u00e4ter oder einem Dritten oder auch nur der Kamera gegen\u00fcber zu exponieren, beeintr\u00e4chtigt. Eine Aufnahme in den Tatbestand des \u00a7 176 StGB ist daher aus diesem Grunde folgerichtig.<\/p>\n<h5><span id=\"versuchsstrafbarkeit-gem-182-abs-3-stgb-und-184b-abs-1a-stgb\">Versuchss&shy;traf&shy;bar&shy;keit gem. &sect; 182 Abs. 3 StGB und &sect; 184b Abs. 1a StGB<\/span><\/h5>\n<p>Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht die Einf\u00fchrung einer Versuchsstrafbarkeit in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen vor, die in \u00a7 182 Abs. 3 StGB geregelt werden soll. Der Bundesrat schl\u00e4gt dar\u00fcber hinaus auch eine Versuchsstrafbarkeit f\u00fcr den Umgang mit kinderpornografischen bzw. nach der Neuregelung auch jugendpornografischen Schriften vor. Eine entsprechende Regelung soll in \u00a7 184b Abs. 1a StGB vorgenommen werden. Insbesondere dem Vorschlag des Bundesrates ist entgegenzuhalten, dass sich die Einf\u00fchrung der Versuchsstrafbarkeit in \u00a7 184b StGB zu einem gro\u00dfen Teil auf Handlungen bezieht, die sich als solche bereits im Vorfeld des Verbreitens der Schriften bewegen, wie etwa das Vorr\u00e4tig halten. Bezieht sich aber der Versuch auf strafbewehrte vorbereitende Handlungen, liegt darin eine weitergehende Abkopplung des Strafrechts vom Rechtsgutsschutz. Entsprechende Einw\u00e4nde gelten auch f\u00fcr den Entwurf der Bundesregierung in seiner jetzigen Gestalt durch die Einf\u00fchrung einer Versuchstrafbarkeit gem. \u00a7 182 Abs. 3 StGB. Da das Ausnutzen der fehlenden F\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht in \u00a7 182 Abs. 1 StGB festgeschrieben werden soll, wird das Ansinnen der Vornahme einer sexuellen Handlung gegen Entgelt auch dann unter Strafe gestellt, wenn das potentielle Opfer gerade wegen seiner F\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung das Angebot ablehnt, und dies auch, wenn sich der Tatentschluss des T\u00e4ters nicht auf ein Ausnutzen bezogen hat.<\/p>\n<h5><span id=\"neuregelung-des-236-abs-2-s-2-stgb\">Neuregelung des &sect; 236 Abs. 2 S. 2 StGB<\/span><\/h5>\n<p>Der Gesetzesentwurf sieht zudem die Erweiterung der Strafbarkeit auch auf den Vermittler einer Adoption vor, der einer Person unter 18 Jahren ein Entgelt f\u00fcr die Zustimmung zur Adoption gew\u00e4hrt. Dabei wird es sich regelm\u00e4\u00dfig um die Zustimmung des zu vermittelnden Kindes selbst handeln. Das gesch\u00fctzte Rechtsgut des \u00a7 236 StGB ist die ungest\u00f6rte k\u00f6rperliche und seelische Entwicklung betroffener Kinder. Wird das Kind durch eine Entgeltleistung der vermittelnden Person zur Zustimmung bewegt, liegt darin eine Gef\u00e4hrdung dieses Rechtsgutes. Bei einer so weit reichenden Entscheidung wie der Zustimmung zur Adoption muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Unter Aspekten des Rechtsg\u00fcterschutzes ist die Strafbarkeit der Gew\u00e4hrung eines Entgeltes an unter 18- J\u00e4hrige somit nicht zu beanstanden.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[48],"tags":[],"class_list":["post-7053","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-sexualstrafrecht"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Gleichgewicht zwischen Jugendschutz und sexueller Selbstbestimmung Jugendlicher wahren - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-gleichgewicht-zwischen-jugendschutz-und-sexueller-selbstbestimmung-jugendlicher-wahren\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Gleichgewicht zwischen Jugendschutz und sexueller Selbstbestimmung Jugendlicher wahren - 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