{"id":7076,"date":"2019-04-01T23:30:00","date_gmt":"2019-04-01T21:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/ein-besserer-strafvollzug-oder-etwas-das-besser-ist-als-strafvollzug\/"},"modified":"2021-09-04T00:03:26","modified_gmt":"2021-09-03T22:03:26","slug":"ein-besserer-strafvollzug-oder-etwas-das-besser-ist-als-strafvollzug","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/ein-besserer-strafvollzug-oder-etwas-das-besser-ist-als-strafvollzug\/","title":{"rendered":"Ein besserer Strafvollzug &#8211; oder etwas, das besser ist als Strafvollzug?"},"content":{"rendered":"<p><i>aus: vorg\u00e4nge Nr. 6\/1969, S. 201-205<\/i><\/p>\n<p><i>Fritz Bauer<\/i>, der verstorbene Hessische Generalstaatsanwalt, hat einmal geschildert, wieviel die Rechtsvorstellungen von <i>Gustav Radbruch <\/i>und insbesondere seine &#8222;Einf\u00fchrung in die Rechtswissenschaft&#8220; f\u00fcr seine Berufswahl und sein Rechtsdenken bedeutet haben, wie er, erf\u00fcllt von Begeisterung, als junger Student mit jenem schmalen Buch \u00fcber den Heidelberger Philosophenweg gelaufen sei.<\/p>\n<p>Sein Strafrechtsprogramm formulierte <i>Gustav Radbruch <\/i>am eindeutigsten in dem Satz: &#8222;Nicht Verbesserung des Strafrechts, sondern Ersatz des Strafrechts durch Besseres.&#8220; Das ist ein revolution\u00e4res Programm, das <i>Fritz Bauers <\/i>heftiges, auf gro\u00dfz\u00fcgige und radikale Gedankeng\u00e4nge \u00e4rasprechendes Temperament in hohem Ma\u00dfe anziehen mu\u00dfte. Denn es bedeutet nicht kompromi\u00dfreiche Reform an der Oberfl\u00e4che, sondern Radikalit\u00e4t von der Wurzel her, Umdenken in bezug auf die Grundlagen des Strafrechts, weg von Schuld und Tatvergeltung &#8211; nach einem anderen Wort <i>Radbruchs<\/i>: &#8222;nicht die Tat, sondern der T\u00e4ter, nicht der T\u00e4ter, sondern der Mensch&#8220; hin zu Sichern, Helfen und Heilen des Menschen.<\/p>\n<p>Die praktische Konsequenz solchen Umdenkens umfa\u00dft zweierlei: Humanisierung von Strafe und Strafvollzug und Effektivit\u00e4t durch eine Gestaltung des Strafvollzuges, die durch Sozialisation des T\u00e4ters auf wissenschaftlicher (nicht moralisch wertender) Grundlage die Sicherung der Gesellschaft zu verwirklichen trachtet. Schon der Weg zur Humanisierung der Strafe war lang und ist noch nicht zur\u00fcckgelegt. Er fordert Respekt vor dem Menschen, Ber\u00fccksichtigung von W\u00fcrde und Eigenart des Rechtsbrechers und das solidarische Gespr\u00e4ch mit ihm. Von der L\u00e4nge dieses Weges sagte <i>Goethe <\/i>vor etwa zweihundert Jahren: &#8222;Welchen Weg mu\u00dfte nicht die Menschheit machen, bis sie dahin gelangte, auch gegen Schuldige gelind, gegen Verbrecher schonend, gegen Unmenschliche menschlich zu sein?&#8220; Und wer m\u00f6chte behaupten, da\u00df dieses Ziel heute erreicht ist? Der Weg begann mit brutalen Leibes-und Lebensstrafen, in 48 verschiedenen Abstufungen, damit nur ja recht vergolten werde. Er f\u00fchrte \u00fcber das Nebeneinander von Lebens- und Freiheitsstrafen, die ihrerseits, wenngleich sie wenigstens zun\u00e4chst auch unter humanen, auf Erziehung (,&#8218;Zucht&#8220;) gerichteten Gesichtspunkten eingef\u00fchrt worden waren, durch Vergeltungs- und psychologiefremde Abschreckungsgedanken gepr\u00e4gt und entsprechend abgestuft wurden. Auch hatten recht handfeste \u00f6konomische Rentabilit\u00e4tserw\u00e4gungen zu einer in bezug auf die inneren und \u00e4u\u00dferen Bedingungen unmenschlichen Vollzugspraxis gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Eine solche langdauernde und trotz der schon zu Ende des 18. Jahrhunderts von <i>John Howard <\/i>begonnenen Reformbestrebungen noch nicht wirklich \u00fcberwundene unmenschliche Praxis war und ist umso mehr m\u00f6glich, als es sich bei den passiv Betroffenen immer um &#8222;die anderen&#8220; handelt. Sie stehen ohnehin im Dunkeln und sind von denen, die das alles aktiv gestalten, kaum zu sehen und in ihrem &#8222;Betteln und Schlafen unter den Br\u00fccken&#8220; nur schwer zu begreifen. Von vorneherein fehlt ihnen fast alles, was sie zu Partnern der Gesetzgebung machen k\u00f6nnte, und sie sind zumeist nicht einmal in der Lage, ihren egoistisch angestrebten Vorteil in der Weise wahrzunehmen, da\u00df er ihnen nicht langfristig und im Endergebnis doch nur zum Nachteil wird. Mit anderen, in einer g\u00fcnstigeren Klassenlage gegebenen Entwicklungsm\u00f6glichkeiten w\u00e4ren sie nicht so weit ins Dunkel geraten und w\u00e4ren sie wohl auch trotz ihres Fehlverhaltens b\u00fcrgerlich akzeptabler geblieben. Da niemand sie zur rechten Zeit lehrte, Selbstachtung und lebensnotwendige Kontrolltechniken auszubilden, verfallen sie ihren ungeb\u00e4ndigten Bed\u00fcrfnissen zu kompensierender Triebbefriedigung. Und wenn dann die Folgen eingetreten sind, so werden sie nicht, wie es bei denen mit den besseren Ausgangschancen \u00fcblich war und auch heute durchaus oft noch ist, durch die sch\u00fctzenden W\u00e4nde einer b\u00fcrgerlichen Solidarit\u00e4t vor ihnen &#8211; dumpfen \u00f6konomischen und seelischen Frustrationen oft woyzeckschen Ausma\u00dfes &#8211; gerettet. Humanit\u00e4t im Bereich der staatlichen Strafe bedeutet vor allen Dingen, da\u00df nicht eine aus starken und schwachen Gliedern bestehende Gesellschaft den Armen schuldig werden l\u00e4\u00dft, um ihn dann in seiner Pein zu verlassen, da\u00df sie nicht &#8222;straft&#8220;, sondern hilft, die zur rechten Zeit nicht erm\u00f6glichte gute Entwicklung nachzuholen.<\/p>\n<p>Aus einer solcherart humanen Grundhaltung ergibt sich unmittelbar die zweite Konsequenz strafrechtlichen Umdenkens, auf der heute der reformerische Schwerpunkt liegen mu\u00df: die n\u00fcchterne Effektivit\u00e4t eines Kriminalrechts, von dem <i>Fritz Bauer <\/i>sagt, es stehe &#8222;der Bek\u00e4mpfung der Seuchen oder der Regelung des Gas- und Wasserwesens n\u00e4her als dem, was gemeinhin als Ethik und Moral bezeichnet wird&#8220;. Effektivit\u00e4t bedeutet r\u00fcckfallverh\u00fctende Behandlung des Rechtsbrechers auf wissenschaftlicher Grundlage und mit wissenschaftlichen Behandlungsmitteln. Immer mehr breitet sich die Erkenntnis aus, da\u00df vor allem hier angesetzt werden mu\u00df, wenn Verbrechen wirksam bek\u00e4mpft werden soll.<\/p>\n<p>Das soeben reformierte Strafrecht hat die Strafe nicht durch Neues ersetzt. Es kn\u00fcpft nach wie vor bei der moralischen Schuld an und fordert also auch die moralisierende Reaktion. Immerhin enth\u00e4lt es Ans\u00e4tze, neben die oder anstelle von Strafe Sicherung und Heilung zu setzen, wie z.B. den Strafverzicht, sobald Resozialisierung mithilfe der Strafaussetzung gelungen ist, oder den Schuldspruch mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe bei schweren Folgen. In den Bem\u00fchungen vollends, den Strafvollzug zu reformieren, wird immer ausschlie\u00dflicher die Sozialisation als Zweck des Vollzuges der Freiheitsstrafe anerkannt. Dazu geh\u00f6rt aber auch, da\u00df Sozialisation nicht als blo\u00dfe Anpassung an die bestehende Gesellschaft, wie immer diese sei, verstanden wird, sondern als aktive und ggf. auch kritische Beteiligung an einer akzeptablen Rechtsgemeinschaft. Denn diese kann den Rechtsbrecher ihrerseits nur dann vor R\u00fcckfall bewahren, wenn sie human, demokratisch, gerecht und sozial ist. So verstanden bedeutet Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung nicht nur Resozialisierung des Rechtsbrechers, sondern auch Resozialisierung der Gesellschaft selbst.<\/p>\n<p>Doch auch in seinem unmittelbaren Anliegen der Reaktion auf den einzelnen Rechtsbruch mu\u00df der Strafvollzug von seiner Stelle aus am Gesamtanliegen einer demokratischen und sozialen Gesellschaft teilnehmen, ihre einzelnen Glieder in ein verantwortliches Verh\u00e4ltnis zur Gesamtheit und zu einem sozialen und demokratischen Verhalten zu f\u00fchren. Auch der Rechtsbrecher ist berechtigter und verpflichteter B\u00fcrger. Artikel 1 des Grundgesetzes, da\u00df die W\u00fcrde des Menschen unantastbar ist, gilt auch im Rahmen des Freiheitsentzuges. Dar\u00fcber hinaus stehen dem Verurteilten grunds\u00e4tzlich alle Grundrechte der Verfassung zu, auch ihm gegen\u00fcber d\u00fcrfen sie nur insoweit und nur aufgrund eines Gesetzes eingeschr\u00e4nkt werden, wie es f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Behandlung bei Freiheitsentzug unumg\u00e4nglich ist. Es bedarf also einer gesetzlichen Grundlage, in der die Rechtsstellung des Verurteilten klar umrissen und f\u00fcr jeden erkennbar ist und aus der sich die M\u00f6glichkeit der Abwehr gegen Rechtsverletzungen auf einem geordneten Rechtswege ergibt.<\/p>\n<p>Dem sozialstaatlichen Anliegen des Grundgesetzes entspricht die Verpflichtung zur sozialen und innerpers\u00f6nlichen Hilfe. Ihm kann nur durch eine zweckgerichtete Behandlung entsprochen werden, mit dem Ziel, den Rechtsbrecher und die Gesellschaft, deren Teil er ist, von seinen kriminellen Belastungen zu befreien. Sein Versagen liegt ja nicht allein in der Verantwortung des &#8222;Verbrechers&#8220;, sondern in der gemeinsamen Schuld aller, die mit ihrer Hilfe f\u00fcr die schwachen Glieder der Gesellschaft hinter ihrer demokratischen Solidarit\u00e4tspflicht zur\u00fcck-geblieben sind. Allerdings besteht mit gleicher Eindeutigkeit der Anspruch gegen den Rechtsbrecher, da\u00df er aufh\u00f6rt, sich narzi\u00dftisch und r\u00fccksichtslos Vorteile zu Lasten anderer zu verschaffen und da\u00df er sich notfalls einer Behandlung zur Herstellung seiner Gesellschaftsf\u00e4higkeit, ggfs. bis zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens, gefallen lassen mu\u00df. In diesem Zusammenhang setzen jedoch Humanit\u00e4t und Rechtsstaatlichkeit die Grenze f\u00fcr den, wenn auch hilfreich gemeinten, Eingriff in den internen Lebensbereich, damit p\u00e4dagogischer Perfektionismus vermieden und ein der menschlichen W\u00fcrde entsprechender Freiheitsbereich gewahrt wird.<\/p>\n<p>Ein solches Behandlungsprogramm wird sich sicherlich nicht rascher durchsetzen als die Humanit\u00e4t gegen\u00fcber der Brutalit\u00e4t von Leibes- und Freiheitsstrafen. Einen Anfang machten einige hilfreiche Vorentscheidungen des neuen Strafensystems, wie die Beseitigung der resozialisierungsfeindlichen Zuchthausstrafe und die Einschr\u00e4nkung, auch wenn leider nicht Beseitigung der kurzfristigen Freiheitsstrafe. Da\u00df die kurzen Strafen ganz beseitigt werden m\u00fcssen, ist f\u00fcr alle an einem Behandlungsvollzug Interessierten selbstverst\u00e4ndlich, weil in weniger als 6 Monaten Behandlung nicht einmal in Gang gesetzt werden kann. Hinzu kommen mu\u00df aber auch bei der Auslese der Bestraften eine Beschr\u00e4nkung der Freiheitsstrafe auf die, die einer station\u00e4ren Behandlung bed\u00fcrftig sind. Das schlie\u00dft die nicht aus, die zwar behandlungsbed\u00fcrftig sind, denen aber mit den heutigen Methoden sehr oft noch nicht geholfen werden kann und die deshalb nicht selten als &#8222;nicht behandlungsf\u00e4hig&#8220; bezeichnet werden, die schweren R\u00fcckfallt\u00e4ter. Ihnen gegen\u00fcber geht es darum, bessere, intensivere Methoden der Einwirkung auf ihre schweren psychischen St\u00f6rungen zu entwickeln.<\/p>\n<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe hingegen, die nur in seltenen F\u00e4llen einem Bed\u00fcrfnis nach andauernder Behandlung entspricht, ist immer dann, wenn sie nicht durch die h\u00f6herwertigen Interessen des Schutzes einer unaufh\u00f6rlich gef\u00e4hrdeten Gesellschaft gedeckt wird, ein Relikt reinen Vergeltungsdenkens. Sie zu beseitigen mu\u00df das Ziel weiterer Reformbestrebungen sein. Wer je pers\u00f6nlich miterlebt hat, was lebenslanger Freiheitsentzug f\u00fcr K\u00f6rper und Seele eines Menschen bedeutet, der mu\u00df zu der \u00dcberzeugung kommen, da\u00df diese Ma\u00dfnahme nicht nur sinnlos ist, sondern auch dem Art. 1 GG widerspricht. Nach 5 Jahren Freiheitsstrafe ist im allgemeinen, selbst bei einem relativ humanen, auf Behandlung ausgerichteten Vollzug, das Optimum der Behandlungsm\u00f6glichkeit erreicht. Nach 10 Jahren sp\u00e4testens beginnt jede nur denkbare positive Entwicklung in negative Richtung umzuschlagen, und nach 15 Jahren tritt langsam der seelische Tod ein. Was bleibt, ist leere Hoffnungslosigkeit auf seiten der die Strafe Erleidenden und qualvolles Erbarmen auf seiten derer, die eine solche unsinnige Aufgabe fortzuf\u00fchren verpflichtet sind.<\/p>\n<p>Auch die Einschr\u00e4nkung der Freiheitsstrafe auf die Gruppe der Behandlungsbed\u00fcrftigen hat &#8211; neben der Beseitigung der kurzen Freiheitsstrafen &#8211; in den Strafrechts\u00e4nderungsgesetzen dieses Jahres eine zwar noch nicht ausreichende, aber doch begr\u00fc\u00dfenswerte F\u00f6rderung erfahren, z.B. durch Ausweitung der rechtlichen M\u00f6glichkeiten, Strafen im Urteil oder nach Verb\u00fc\u00dfung ihrer H\u00e4lfte auszusetzen. Die unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig harte Ma\u00dfnahme der fast immer erfolglosen Verwahrung Soziall\u00e4stiger im Arbeitshaus wurde aufgegeben und die Einf\u00fchrung einer sozialtherapeutischen Anstalt f\u00fcr besonders intensive Behandlungsmethoden gegen\u00fcber h\u00e4ufig R\u00fcckf\u00e4lligen und schwer gest\u00f6rten T\u00e4tern beschlossen.<\/p>\n<p>Die entscheidenden Aufgaben der Verwirklichung eines Behandlungs- anstelle eines &#8222;Straf&#8220;vollzuges liegen jedoch in der inneren Organisation des Vollzuges selbst. Strafanstalten brauchen keine &#8222;Baumschulen des Verbrechens&#8220; zu sein, wie <i>Sebastian Haffner <\/i>annimmt (<i>Stern<\/i> 1969\/21). Sie k\u00f6nnen St\u00e4tten einer sinnvollen und sogar erfolgversprechenden Behandlung kriminellen Fehlverhaltens werden, wenn die Gesellschaft bereit ist, daf\u00fcr wirklich etwas zu investieren. Das erfordert allerdings den Einsatz betr\u00e4chtlicher finanzieller und personeller Mittel. Zun\u00e4chst einmal m\u00fcssen statt der &#8222;Zwingburgen f\u00fcr praesumptive Ausbrecher&#8220; (<i>Radbruch<\/i>) in den Anstalten r\u00e4umliche Verh\u00e4ltnisse geschaffen werden, unter denen Menschen nicht nur leben, sondern sich auch in kleinen Gruppen unter zielgerichteter Einwirkung zu t\u00fcchtigeren, gl\u00fccklicheren und harmonischeren Pers\u00f6nlichkeiten entwickeln k\u00f6nnen. Also: Mauern und Gitter nur soweit wie unumg\u00e4nglich, r\u00e4umliche Gliederung der Geb\u00e4ude in kleine Wohneinheiten, dadurch Ausschaltung negativer Einfl\u00fcsse und \u00dcbung sozialen Verhaltens im t\u00e4glichen Miteinander und in gruppendynamischer Behandlung, brauchbare Arbeits- und Ausbildungsst\u00e4tten, angemessene Freizeitr\u00e4ume zu Fortbildung, Entwicklung von Hobbies f\u00fcr die arbeitsleere Zeit nach der Entlassung und zu musischer Besch\u00e4ftigung im Hinblick auf Charakter- und Gem\u00fctsbildung, angegliederte Heime f\u00fcr die Kleinstkinder gefangener Frauen, damit M\u00fctter und Kinder zusammenleben und sidi zum Nutzen beider aneinander binden k\u00f6nnen. Die \u00e4u\u00dfere Gestaltung dieser Heime mu\u00df jedoch alle dunklen, unheimlichen, bedr\u00fcckenden Einfl\u00fcsse auf die freie und gesunde Entwicklung der Kinder verhindern.<\/p>\n<p>In so beschaffenen R\u00e4umen m\u00fcssen Menschen mit den Verurteilten sich verbinden, die ihnen sachlich und menschlich helfen k\u00f6nnen, ihre inneren und \u00e4u\u00dferen Schwierigkeiten zu \u00fcberwinden. Das stellt Anforderungen an Zahl, Auslese und Ausbildung. Alle, sowohl die Mitarbeiter des t\u00e4glichen und st\u00fcndlichen Umgangs in den Wohn- und Arbeitsbereichen wie die Spezialisten, die besondere therapeutische Methoden anwenden, m\u00fcssen f\u00fcr ihre spezifischen kriminalp\u00e4dagogischen Aufgaben vorbereitet sein.<\/p>\n<p>Eines der brennendsten Probleme der Strafvollzugsreform liegt in der Unsicherheit \u00fcber die anzuwendenden Behandlungsmethoden im einzelnen. Sowenig bisher exakt \u00fcber die konkreten Ursachen des kriminellen Verhaltens und insbesondere der R\u00fcckfallneigung bekannt ist, so wenig wei\u00df man auch \u00fcber effektive Methoden der R\u00fcckfallbek\u00e4mpfung. Viele Straff\u00e4llige leiden wirklich und m\u00f6chten sich von der Kriminalit\u00e4t befreien, sie haben alle Bereitschaft f\u00fcr ein neues, t\u00fcchtiges, ungetriebenes Leben, aber immer wieder bricht buchst\u00e4blich das Elend einer neuen Straftat \u00fcber sie herein. Der folgende Satz ber\u00fchrt vielleicht auch einen Fernstehenden: &#8222;Aller gute Wille hat nichts geholfen, alles Arbeiten an mir war umsonst, das B\u00f6se und Dunkle ist st\u00e4rker als ich, es erstickt das Gute. Ich bin zu der \u00dcberzeugung gelangt, da\u00df es f\u00fcr mich und die anderen Menschen besser ist, wenn ich in einer geschlossenen Anstalt lebe. Sicher werde ich dieses Mal SV bekommen, ich finde es ganz richtig. Die Wahrheit ist bitter, aber ich werde mich daran gew\u00f6hnen m\u00fcssen, mit ihr zu leben.&#8220; Dieser Satz verurteilt die M\u00f6glichkeiten des heutigen Strafvollzuges. Nach dem Stand des heutigen Wissens war relativ viel f\u00fcr die Schreiberin getan worden: Berufsausbildung, Gruppenp\u00e4dagogik und psychotherapeutische Behandlung. Auch Vertrauen und Zusammenarbeit schienen perfekt. Doch die wirkliche Hilfe &#8211; nach einem fast zwanzigj\u00e4hrigen Versagen &#8211; konnte ihr auch in mehrmaligen Strafperioden nicht mehr gegeben werden.<\/p>\n<p>Es ist daher die dringendste Aufgabe einer Zusammenarbeit von Wissenschaft und Praxis zu erkennen, wie Menschen, in deren Jugend fast alles vers\u00e4umt wurde, nachtr\u00e4glich zur Einsicht, vor allem aber zur F\u00e4higkeit reflektierter Selbstkontrolle gegen\u00fcber Trieb\u00fcberflutung, \u00fcberw\u00e4ltigenden Schuldgef\u00fchlen, neurotischen Wiederholungszw\u00e4ngen und Resignation verholfen, wie also ein erfolgreicher Heilungsproze\u00df eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Was wir jetzt schon tun k\u00f6nnen? Wir kennen einige Methoden der Arbeitstherapie, die die Arbeitshaltung beeinflussen, berufliche Aus- und Fortbildung, schulische F\u00f6rderung, notfalls mit Sonderschulmethodik; wir besitzen Kenntnis \u00fcber allgemeine Behandlungsmethoden in der modernen Sozialarbeit (Einzelfallhilfe, Gruppenp\u00e4dagogik, Mitbestimmung), man wei\u00df etwas von den aus der Psychoanalyse abgeleiteten Methoden der Heilp\u00e4dagogik, Psychagogik, des &#8222;sch\u00f6pferischen Trainings&#8220; und der psychoanalytischen Einzel- und Gruppentherapie. Sie alle sind f\u00fcr andere Sozialbereiche entwickelt und noch wenig bei der Behandlung der Kriminalit\u00e4t erprobt worden. Wir ahnen, da\u00df das Heil in einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Kombination der verschiedenen Methoden liegen mu\u00df. Es w\u00e4re dringend erforderlich, durch wissenschaftliche Untersuchungen und praktische Erprobung, mit Hilfe sachlicher Einrichtungen und personellen K\u00f6nnens, zu einer intensiven \u00dcberpr\u00fcfung jeder einzelnen Methode und ihrer Kombination innerhalb des Vollzuges zu kommen.<br \/>Etwas ist heute schon absolut sicher: allen Bem\u00fchungen mu\u00df eine einheitliche Haltung zugrunde liegen, und das ist vor allem der Ansatz dessen, was &#8222;besser ist als Strafvollzug&#8220;; die Zielsetzung, zu heilen statt zu strafen, die partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Ersetzung von Befehlsempfang und blo\u00dfer Gew\u00f6hnung durch gemeinsame Bem\u00fchung um Erkenntnis in Einzel- und Gruppengespr\u00e4chen und durch \u00dcbung des Zusammenlebens unter gruppenp\u00e4dagogischen Gesichtspunkten und in gemeinsamer Verantwortung auch f\u00fcr das Ganze. Demokratisches Zusammenleben, Toleranz, Respekt vor dem Gespr\u00e4chspartner und Solidarit\u00e4t m\u00fcssen die Vokabeln dessen sein, was im Strafvollzug, in dem es um Behandlung und nicht um Strafe geht, an die Stelle von &#8222;Ordnung, Sicherheit, Gew\u00f6hnung&#8220; treten mu\u00df. Und solche Bem\u00fchungen m\u00fcssen auch dorthin reichen, wo die Aufgabe der Sicherung in erh\u00f6htem Ma\u00dfe gegeben ist. Wahrscheinlich wird sich zeigen, da\u00df in einem therapeutischen Klima mit dem Primat der Behandlung die Sicherungsnotwendigkeit geringer wird; ausl\u00e4ndische Beispiele deuten eindringlich darauf hin.<\/p>\n<p>Es ist zu w\u00fcnschen, da\u00df das k\u00fcnftige Strafvollzugsgesetz auch der BRD die M\u00f6glichkeit zu einem zugleich humaneren wie effektiveren Vollzug der Freiheitsstrafe gibt, in dem moralisierendes Schulddenken durch wissenschaftliche Behandlungsgesichtspunkte abgel\u00f6st wird. Es w\u00e4re sch\u00f6n gewesen, wenn ein so leidenschaftlicher Verfechter dieser Haltung wie <i>Fritz Bauer <\/i>das noch miterlebt h\u00e4tte. Nicht nur durch gedankliche Vorbereitung, sondern auch in der praktischen Realit\u00e4t hat er jedoch seinen Beitrag zu einer solchen Entwicklung bereits geleistet, indem er durch die Macht seiner kompromi\u00dflosen Pers\u00f6nlichkeit und ihre Ausstrahlungskraft im Sinne der Rationalisierung des Kriminalrechts auf das \u00f6ffentliche Bewu\u00dftsein eingewirkt hat. Und damit w\u00e4re hier zum Schlu\u00df noch die Rede von der dritten notwendigen Konsequenz strafrechtlichen Umdenkens: Alle Bem\u00fchung um eine bessere, zweckentsprechende Behandlung des Rechtsbrechers bleibt erfolglos, wenn das zum Teil tiefenpsychologisch bedingte pharis\u00e4erhafte Unwerturteil der \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber dem Rechtsbrecher nicht abgebaut werden kann. Solidarit\u00e4t gegen\u00fcber dem Schwachen entspricht dem demokratischen Gesellschaftsideal und mu\u00df zur grunds\u00e4tzlich vorbehaltlosen Wiederaufnahme dessen f\u00fchren, der die kriminalp\u00e4dagogische Behandlung bestanden hat. Grundlage einer solchen Bereitschaft k\u00f6nnte in einem durch Aufkl\u00e4rung vermittelten Wissen liegen, da\u00df beim chronischen Rechtsbrecher fast immer in der Jugend Vers\u00e4umtes nachzuholen ist, oder wie <i>Radbruch <\/i>es ausdr\u00fcckt: &#8222;da\u00df es des Strafrechts fragw\u00fcrdige Aufgabe ist, <i>gegen <\/i>den Verbrecher nachzuholen, was die Sozialpolitik <i>f\u00fcr<\/i> ihn zu tun vers\u00e4umt hat.&#8220;<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus jedoch m\u00fc\u00dfte jeder, der sich einer ernsthaften Selbsterforschung unterzieht, zu der Klarheit finden, da\u00df kein &#8222;Unbescholtener&#8220; schuldlos und da\u00df daher niemand berechtigt ist, sich pharis\u00e4erhaft \u00fcber andere zu erheben. Wenn M\u00e4nner vom Format <i>Gustav Radbruchs<\/i> und <i>Fritz Bauers <\/i>ihr Wissen von der allgemeinen Unzul\u00e4nglichkeit der Gesellschaft und ihrer Gerechtigkeit und ihr Wissen von der eigenen Unzul\u00e4nglichkeit zur Grundlage ihrer solidarischen Bereitschaft mit solchen, die strafbare Handlungen begehen, machen konnten, sollten wir anderen uns dann weniger unzul\u00e4nglich f\u00fchlen?<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2636,16],"tags":[],"class_list":["post-7076","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-50-jahre-hu","category-rechtspolitik"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein besserer Strafvollzug - oder etwas, das besser ist als Strafvollzug? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/ein-besserer-strafvollzug-oder-etwas-das-besser-ist-als-strafvollzug\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein besserer Strafvollzug - oder etwas, das besser ist als Strafvollzug? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 6\/1969, S. 201-205 Fritz Bauer, der verstorbene Hessische Generalstaatsanwalt, hat einmal geschildert, wieviel die Rechtsvorstellungen von Gustav Radbruch und insbesondere seine &#8222;Einf\u00fchrung in die Rechtswissenschaft&#8220; f\u00fcr seine Berufswahl und sein Rechtsdenken bedeutet haben, wie er, erf\u00fcllt von Begeisterung, als junger Student mit jenem schmalen Buch \u00fcber den Heidelberger Philosophenweg gelaufen sei. 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