{"id":7105,"date":"2010-11-22T16:30:00","date_gmt":"2010-11-22T15:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-der-fraktionen-der-cducsu-und-fdp-entwurf-eines-gesetzes-zur-ermi\/"},"modified":"2021-08-31T10:13:15","modified_gmt":"2021-08-31T08:13:15","slug":"stellungnahme-zum-gesetzentwurf-der-fraktionen-der-cducsu-und-fdp-entwurf-eines-gesetzes-zur-ermi","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-der-fraktionen-der-cducsu-und-fdp-entwurf-eines-gesetzes-zur-ermi\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und FDP \u0096 Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur \u00c4nderung des Zweiten und Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch"},"content":{"rendered":"<p>Die Humanistische Union fordert eine Komplett-&Uuml;berarbeitung des vorgelegten Gesetzentwurfes. Diese muss in Zusammenhang mit einem transparenten, &ouml;ffentlichen Diskurs erfolgen: Zun&auml;chst m&uuml;ssen alle Zahlen und Fakten auf den Tisch und dann muss fair und realit&auml;tsgerecht diskutiert werden, welche Aufwendungen f&uuml;r eine Existenz in W&uuml;rde und Freiheit notwendig sind. Sachfremde Erw&auml;gungen haben dabei nichts zu suchen. Nur so kann ein echtes Existenzminimum, zu dem auch ein Mindestma&szlig; an sozialer Teilhabe geh&ouml;rt, berechnet werden!<\/p>\n<p>Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen (Bundestagsdrucksache 17\/3404)<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 festgeschrieben, welche Neuregelungen durch den Gesetzgeber zu treffen sind, um die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelsatzbemessungen zu gew&auml;hrleisten. Im zentralen dritten Leitsatz erteilt das BVerfG in Bezug auf die Ermittlung des Anspruchsumfangs dem Gesetzgeber den unmissverst&auml;ndlichen Auftrag &bdquo;alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realit&auml;tsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.&ldquo;<\/p>\n<p>Nachdem lange Zeit diesbez&uuml;glich von Seiten des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales (BMAS) &uuml;berhaupt nichts geschehen ist, pr&auml;sentierte Bundesministerin von der Leyen endlich im September einen Referentenentwurf in zwei Teilen: Einen ersten Teil am 20. September 2010, mit dem der gesetzliche Rahmen f&uuml;r die Neuregelungen ab 1. Januar 2011 gesteckt werden soll und der auch das sogenannte &#8218;Bildungspaket&#8216; des BMAS enth&auml;lt, und einen zweiten Teil am 26. September 2010, der vor allem die im ersten noch fehlenden statistischen Grundlagen und die Berechnungen der Regels&auml;tze darlegt.<\/p>\n<p>Die B&uuml;rgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) sieht in dem nun von den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf die Forderungen des BVerfG jedoch nicht erf&uuml;llt &ndash; mehr noch: Die HU sieht in diesem einen eklatanten Versto&szlig; gegen die Vorgaben des h&ouml;chsten Gerichts. Die B&uuml;rgerrechtsorganisation hat bereits in Bezug auf den ersten Teil des Referentenentwurfs vom 20.&nbsp;September 2010 festgestellt, dass dieser den Anforderungen, die das BVerfG an eine Neuregelung der Regels&auml;tze gestellt hat, nicht gen&uuml;gt und die in diesem enthaltenen Konzepte &auml;u&szlig;erst problematisch sind. [1] Diese Kritik setzt sich nun am Gesamtentwurf fort.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf ist hinsichtlich der Regelsatzbemessung weder transparent noch nachvollziehbar und greift auf alte Verteilungsschl&uuml;ssel zur&uuml;ck. Daneben ist er bei der Regelsatzbemessung und -fortschreibung von sachfremden Erw&auml;gungen getragen, in seinen Wertentscheidungen und deren Begr&uuml;ndungen realit&auml;tsfremd und in der Argumentation zirkul&auml;r, indem er die alten S&auml;tze faktisch als Ma&szlig;stab f&uuml;r die neuen ansetzt. Au&szlig;erdem sind einzelne Rechnungen des Entwurfs nicht korrekt und &uuml;ber weite Strecken undurchschaubar.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird die Kritik anhand sechs essenzieller Punkte veranschaulicht und pr&auml;zisiert:<\/p>\n<ol>\n<li>Fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit<\/li>\n<li>Undurchsichtige Berechnung der Kinderanteile auf der Grundlage alter Verteilungsschl&uuml;ssel<\/li>\n<li>Sachfremde Erw&auml;gungen bei der Regelsatzbemessung und -fortschreibung<\/li>\n<li>Fragw&uuml;rdige und vorurteilsbelastete Wertentscheidungen<\/li>\n<li>Realit&auml;tsfremde Begr&uuml;ndungen und zirkul&auml;re Bestimmung des Existenzminimums<\/li>\n<li>Sanktionensystem unterminiert das Existenzminimum<\/li>\n<\/ol>\n<h5><span id=\"1-fehlende-transparenz-und-nachvollziehbarkeit\">1. Fehlende Transparenz und Nachvoll&shy;zieh&shy;bar&shy;keit<\/span><\/h5>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 ausdr&uuml;cklich angemahnt, dass eine Neuberechnung der Regels&auml;tze in einem &bdquo;transparenten und sachgerechten Verfahren realit&auml;tsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren&ldquo; erfolgen muss. Dieser Forderung kommt der Gesetzentwurf nicht nach. So werden wichtige Entscheidungen nicht begr&uuml;ndet und Zahlen und Quellen nicht eindeutig ausgewiesen.<\/p>\n<p>Die vom Bundesverfassungsgericht ausdr&uuml;cklich geforderte Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist auch bei der Bemessung der Regels&auml;tze nicht gegeben. Vielmehr muss auch hier, wie bei der Vorlage des erstens Teils des Referentenentwurfs vom 20. September 2010, von einem Fehlen von Transparenz gesprochen werden. So wird eine gro&szlig;e Anzahl der regelbedarfsrelevanten Positionen im Gesetzentwurf &uuml;berhaupt nicht in Zahlenwerten ausgewiesen. Auch wenn das Statistische Bundesamt standardm&auml;&szlig;ig in seinen Ver&ouml;ffentlichungen Werte aufgrund niedriger Validit&auml;t mit &bdquo;\/&ldquo; ausweist, so m&uuml;ssen diese Werte doch im Zug einer transparenten und nachvollziehbaren Regelsatzberechnung &ouml;ffentlich gemacht werden.<\/p>\n<p>Bei den Berechnungen einiger Abteilungen ist &uuml;berhaupt nicht nachvollziehbar, welche Werte f&uuml;r einzelne Positionen in die Regels&auml;tze einflie&szlig;en. Dies ist z.B. der Fall bei der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsger&auml;te und -gegenst&auml;nde) der Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene) oder bei der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von Beginn des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Ebenso ist bei allen aus der Sonderberechnung &#8218;Strom&#8216; entnommenen mit &bdquo;\/&ldquo; gekennzeichneten Positionen ebenfalls unm&ouml;glich, die einzelnen angerechneten Betr&auml;ge nachzuvollziehen. Bei anderen Positionen wiederum lassen sich die einzelnen Werte zwar mit einigem Aufwand aus den Tabellen des Statistischen Bundesamtes erschlie&szlig;en, jedoch nicht (mit Sicherheit) auf ihre Korrektheit in der Regelsatzberechnung &uuml;berpr&uuml;fen &#8211; z.B. Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom) der Regelbedarfsstufe 1.<\/p>\n<p>Daneben mangelt es auch bei einigen Positionen an Transparenz dar&uuml;ber, zu welchem Anteil diese genau regelbedarfsrelevant sein sollen. Ein schlichter erkl&auml;rungsloser Verweis auf &bdquo;nach Warenkorb&ldquo;, &bdquo;W&auml;gungsschema&ldquo; oder gar auf &bdquo;gesetzter Wert&ldquo; &ndash; was durchaus auch den Anschein einer willk&uuml;rlichen Festlegung hat &ndash; ist nicht aussagekr&auml;ftig genug, um wirkliche Transparenz herstellen zu k&ouml;nnen. Insbesondere wenn dann auch noch, wie bei Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsger&auml;te und -gegenst&auml;nde) f&uuml;r die Position &#8218;motorbetriebene Werkzeuge&#8216; etc., einmal in Bezug auf die Regelbedarfsstufe 1 das eine, dann aber bei der Regelbedarfsstufe 4 wieder das andere genannt wird, ist die Verwirrung komplett. Hier muss klar sein, um welchen prozentualen Anteil es sich genau handelt und aus welcher Quelle dieser stammt, so dass nachvollzogen werden kann, wie er Zustande kommt.<\/p>\n<p>Den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern auf der Homepage des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales alle Auswertungen und Sonderauswertungen bereitzustellen, ist zwar sch&ouml;n und gut, hat jedoch mit Durchsichtigkeit und Klarheit wenig zu tun, sondern schafft zun&auml;chst nur Raum f&uuml;r allgemeine Verwirrung und ist daher scheinbar transparent. Begr&uuml;ndungen liefern das BMAS und der Gesetzgeber f&uuml;r seine Entscheidungen an vielen Stellen jedoch nicht &ndash; angefangen bei der Abgrenzung unterer Einkommensschichten, &uuml;ber das Heranziehen bestimmter Verteilungsschl&uuml;ssel bis hin zur Wahl des Mischindexes f&uuml;r die Fortschreibung. Zur Transparenz geh&ouml;rt aber in erster Linie, alle Entscheidungen nachvollziehbar zu begr&uuml;nden. Au&szlig;erdem m&uuml;ssen alle Zahlen preisgegeben, angewandte Verteilungsschl&uuml;ssel und Indexe pr&auml;zise ausgewiesen werden und vor allem auch zur &#8218;K&uuml;rzung&#8216; verwendete Referenzwerte und die genauen Quellen von diesen durchweg benannt werden.<\/p>\n<h5><span id=\"2-undurchsichtige-berechnung-der-kinderanteile-auf-der-grundlage-alter-verteilungsschluessel\">2. Undurch&shy;sich&shy;tige Berechnung der Kinder&shy;an&shy;teile auf der Grundlage alter Vertei&shy;lungs&shy;sch&shy;l&uuml;ssel<\/span><\/h5>\n<p>Separate Verbraucherdaten f&uuml;r Kinder liefert die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe leider nicht. Deshalb greift der Gesetzgeber auf Verteilungsschl&uuml;ssel zur&uuml;ck, um kinderspezifische Ausgaben abgrenzen zu k&ouml;nnen. Dies geschieht jedoch in einer Art und Weise, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie einzelne regelbedarfsrelevante Positionen zustande kommen. Au&szlig;erdem sind auch noch Zweifel an der Aktualit&auml;t der Schl&uuml;ssel angebracht.<br \/>Einige Probleme ergeben sich auch in Folge dessen, dass f&uuml;r Kinder im Zuge der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe separat keine Daten erhoben werden k&ouml;nnen. Deshalb m&uuml;ssen aus den vorhandenen Datens&auml;tzen zu den Verbrauchsausgaben von Paarhaushalten mit einem Kind die nur f&uuml;r das Kind get&auml;tigten Ausgaben anteilig herausgerechnet werden. Hierf&uuml;r werden im Gesetzentwurf diverse Verteilungsschl&uuml;ssel verwendet. Dabei handelt es sich um einen grunds&auml;tzlich vertretbaren Ansatz, der auch versucht, Unterschiede in der Verteilung bei verschiedenen Ausgabeposten zu ber&uuml;cksichtigen.<\/p>\n<p>Allerdings geht hinsichtlich der Verteilungsschl&uuml;ssel, die zur Berechnung von den &#8217;spezifischen Kinders&auml;tzen&#8216; genutzt werden, aus den bisher vorgelegten Daten nicht eindeutig hervor, welcher der acht verf&uuml;gbaren Schl&uuml;ssel f&uuml;r die einzelne regelbedarfsrelevante Position verwendet wurde. Somit kann, wenn &uuml;berhaupt, nur mit einem erheblichen Aufwand herausgefiltert werden, welcher Schl&uuml;ssel auf welche Position angewandt wurde. Dies ist vom Gesetzgeber klar darzulegen. Au&szlig;erdem muss auch offengelegt werden, wie die jeweiligen Schl&uuml;ssel, insbesondere die, die in sich noch weiter ausdifferenziert sind, zur Anwendung gelangen. Nur so kann Nachvollziehbarkeit gew&auml;hrleistet werden. So ist zwar klar, dass z.B. f&uuml;r die Position &bdquo;Nahrungsmittel&ldquo; und &bdquo;alkoholfreie Getr&auml;nke&ldquo; (Code: 0110000- 0120000) der Schl&uuml;ssel S1 &bdquo;Ern&auml;hrung und Getr&auml;nke sowie Verpflegungsleistungen&ldquo; Anwendung finden soll, jedoch kommt man beim Nachrechnen auf keinen der sechs m&ouml;glichen Schl&uuml;sselwerte und kann somit nur mutma&szlig;en, dass hier Werte gemittelt werden oder aber noch weiter ausdifferenzierte Statistiken (zu Alter und Geschlecht) vorliegen, auf deren Grundlage der Anteil des Kindes ausgerechnet wurde. Nachvollziehbar und transparent ist hier jedoch nichts.<\/p>\n<p>Dass die Verteilungsschl&uuml;ssel teilweise, wie auch der Entwurf betont, &#8218;&auml;u&szlig;erst komplex&#8216; und noch in sich nach Alter, Geschlecht und alte\/neue Bundesl&auml;nder differenziert sind, ist aber in diesem Zusammenhang nicht nur vorteilhaft. Insbesondere die Differenzierung nach Alter sowohl in den Schl&uuml;sseln S1 und S2 als auch O (siehe Seite 111 f. des Gesetzentwurfs) scheint problematisch zu sein, denn die Differenzierung findet nicht analog zu den Altersgruppen der Regelbedarfsstufen statt. Dar&uuml;ber jedoch, wie die unterschiedlichen Altersstufen &#8218;passend gemacht werden&#8216;, schweigen sich die Verfasser des Entwurfs aus. Schlie&szlig;lich scheint ebenfalls der R&uuml;ckgriff auf Berechnungen und Statistiken von 1998 (zumindest teilweise) auch nicht unproblematisch zu sein. Dass hier Daten von 2003 eingeflossen sind, wie es im Entwurf suggeriert wird, ist dabei schlichtweg irref&uuml;hrend. Die angewendeten Verteilungsschl&uuml;ssel beziehen sich vor allem auf Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 (vgl. Wirtschaft und Statistik (WiStA, Statistisches Bundesamt): Margot M&uuml;nnich, Thomas Krebs: Ausgaben f&uuml;r Kinder in Deutschland, WiSta 12\/2002, Seite 1080-1100). Gerade die prozentualen Anteile des Kindes an den Ausgaben eines Paares mit einem Kind f&uuml;r Strom und Wohnungsinstandhaltung, die in alte und neue L&auml;nder differenziert sind, scheinen der aktuellen Wohnungsmarktlage nicht mehr angemessen zu sein. Hier m&uuml;sste unter anderem transparent gekl&auml;rt werden, ob die in der Studie von 1998 zugrunde liegenden Annahmen bez&uuml;glich des Wohnraumbedarfs heute &uuml;berhaupt noch zutreffen. Auf jeden Fall ist die doch recht plumpe Aussage des BMAS: &bdquo;Die Methodik und die einzelnen Verteilungsschl&uuml;ssel wurden bereits im Jahr 2002 in einem Fachaufsatz ver&ouml;ffentlicht; sie ist deshalb transparent und wird allgemein als alternativlos anerkannt&ldquo; (Seite 111 des Entwurfs) eher mit Vorsicht zu genie&szlig;en. 1998, als die Berechnungen der Kinderkosten erneut durchgef&uuml;hrt werden sollten, schien es notwendig, aufgrund seit 1988 ver&auml;nderter Tatbest&auml;nde ein Gremium einzurichten, das die statistischen-methodischen Regeln kritisch pr&uuml;fen und bessere, d.h. den Entwicklungen angemessene L&ouml;sungen erarbeiten sollte. Auch dar&uuml;ber, ob diese Verteilungsschl&uuml;ssel angemessen sind, muss im Sinne der Transparenz, wenn schon nicht der Sachm&auml;&szlig;igkeit wegen, eine &ouml;ffentliche Diskussion stattfinden. Zumindest kann jedenfalls erwartet werden, dass f&uuml;r die Wahl bestimmter Schl&uuml;ssel ernsthafte, nachvollziehbare Argumente vorgetragen werden.<\/p>\n<h5><span id=\"3-sachfremde-erwaegungen-bei-der-regelsatzbemessung-und-fortschreibung\">3. Sachfremde Erw&auml;gungen bei der Regel&shy;satz&shy;be&shy;mes&shy;sung und -fort&shy;s&shy;chrei&shy;bung<\/span><\/h5>\n<p>Zu Recht wurde am vorliegenden Gesetzentwurf wiederholt kritisiert, dass regelsatzrelevante Betr&auml;ge f&uuml;r einzelne Positionen wie Internet, &ouml;ffentliche Verkehrsmittel oder Erwachsenenbildung zu gering ausfallen. Dies ist eine Folge der alleinigen Bezugnahme auf das Ausgabeverhalten und der Verdr&auml;ngung tats&auml;chlicher Bedarfe, insbesondere aber auch sachfremder Erw&auml;gungen einer auf die Minimierung der Regels&auml;tze ausgerichteten Politik.<\/p>\n<p>Auch bei der &#8218;Abgrenzung der Referenzhaushalte&#8216;, der &#8218;Abgrenzung der unteren Einkommensschichten&#8216; und der &#8218;Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben&#8216; ist ein Mangel an Transparenz zu beanstanden, der sich wie ein roter Faden durch den gesamten Gesetzentwurf zieht. So muss z.B. nachvollziehbar begr&uuml;ndet werden, warum in Bezug auf die Abgrenzung der unteren Einkommensschichten bei den Einpersonenhaushalten nur noch die untersten 15&nbsp;Prozent &#8211; wenn &uuml;berhaupt, denn genau genommen sind es einer Grafik des BMAS (siehe: <a href=\"http:\/\/www.bmas.de\/portal\/48250\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bmas.de\/portal\/48250<\/a>) folgend nur 13,7&nbsp;Prozent &#8211; der Haushalte herangezogen werden und nicht 20&nbsp;Prozent (bzw. dem BMAS zufolge exakt: 19,5&nbsp;Prozent) wie bei den Familienhaushalten. Zumindest d&uuml;rfen hier aber nicht unterschiedliche Aussagen gemacht werden, so dass zum Schluss niemand mehr wei&szlig;, welche Auswahl von Haushalten nun genau die Basis der Berechnungen bildet.<\/p>\n<p>Auch wenn der Gesetzgeber hier eine Begr&uuml;ndung schuldig bleibt, so zeigt sich doch recht deutlich, dass es hierbei nicht in erster Linie um eine sach- und realit&auml;tsgerechte Ermittlung des zur Existenz notwendigen Minimums gehen kann. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sachfremde Erw&auml;gungen den Hintergrund f&uuml;r die Entscheidung bilden, nicht mehr die Ausgaben der untersten 20&nbsp;Prozent der Haushalte auf der Einkommensskala heranzuziehen (wie bei fr&uuml;heren Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)). Hierbei geht es vielmehr darum, einen &#8218;Abstand&#8216; zu Geringverdienern zu schaffen, d.h. Bezieher von &#8218;Hartz-IV&#8216; finanziell schlechter zu stellen. Die Ermittlung des zur Existenz notwendigen Minimums darf sich allerdings nicht an der Idee des &#8218;Lohnabstands&#8216; messen, sondern muss sich an den realen Bed&uuml;rfnissen (bzw. &#8218;Bedarfen&#8216;) und den daf&uuml;r notwendigen (existentiellen) Aufwendungen orientieren.<\/p>\n<p>Eben dieselben sachfremden Erw&auml;gungen scheinen auch den Hintergrund f&uuml;r die Wahl des Mischindexes f&uuml;r die Anpassung der Leistungsh&ouml;he zu bilden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 vorgeschlagen, die Fortschreibung entweder an einer &bdquo;Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen&ldquo; oder anhand von Daten aus den Laufenden Wirtschaftsrechnungen des Statistischen Bundesamtes vorzunehmen. Den Vorschlag, die Entwicklung der Preise f&uuml;r die Fortschreibung heranzuziehen, scheint der Gesetzgeber allerdings weder als brauchbar noch als angemessene &Uuml;bergangsl&ouml;sung angesehen zu haben. Stattdessen setzt der Entwurf auf eine Kopplung der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zu 30&nbsp;Prozent an die Lohnentwicklung und nur zu 70&nbsp;Prozent an die Preisentwicklung. Wiederum ist hierbei auch nicht transparent, welche Zahlen genau die Grundlage f&uuml;r die 0,55&nbsp;Prozent bilden, mit denen die &uuml;bergangsweise Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbraucherausgaben erfolgen soll. Laut Begr&uuml;ndung sollte das Statistische Bundesamt extra hierf&uuml;r einen &#8217;speziellen Index&#8216; erstellen. Dieser muss nun allerdings offen gelegt werden, ebenso wie eindeutig dargelegt werden muss, wie lange genau diese &Uuml;bergangsregelung greifen soll.<\/p>\n<p>Auch scheint die H&ouml;he von 0,55&nbsp;Prozent des Fortschreibungsmechanismus auf den ersten Blick zu gering auszufallen. Wie dieser genau zustande kommt, ist nicht nachvollziehbar, jedoch erscheint die alleinige Ber&uuml;cksichtigung der &bdquo;bundesdurchschnittliche[n] Entwicklung der Preise [und] der Nettol&ouml;hne im Vorjahr&ldquo; (erster Teil des Referentenentwurfs vom 20. September 2010, Seite 119) nicht ausreichend, werden doch Daten von 2008 bei den Berechnungen zu Grunde gelegt. Demnach (vorausgesetzt man akzeptiert den Mischindex) m&uuml;sste zur Einf&uuml;hrung der neuen Regelbedarfsstufen eine Fortschreibung eigentlich zweimal &#8211; zum 1. Juli 2009 und zum 1. Juli 2010 &#8211; erfolgen. Dadurch w&uuml;rden die Regelbedarfsstufen noch einmal angehoben.<br \/>Daf&uuml;r, dass es nur darum geht, die Regels&auml;tze m&ouml;glichst gering zu halten, spricht vor allem auch die Abgrenzung der Referenzhaushalte, bei der im Endeffekt nur all jene Haushalte als Basis der Regelsatzberechnung ausgeschlossen wurden, die noch den alten &#8218;Hartz-IV&#8216;-Satz bezogen haben. Jede Person, die folglich auch nur einen Euro mehr bezogen\/bekommen hat &ndash; dies betrifft insbesondere sogenannte &#8218;Aufstocker&#8216; &ndash; sind somit weiterhin in den 13,7&nbsp;Prozent der Haushalte enthalten, aufgrund derer die neuen S&auml;tze berechnet werden sollen. Und auch sogenannte &#8218;verdeckte Arme&#8216; bleiben ebenfalls in den Referenzgruppen enthalten. Damit wird erreicht, dass die Regelbedarfsstufen auf einem m&ouml;glichst geringen Niveau zementiert werden.<\/p>\n<p>Dies schl&auml;gt sich schlie&szlig;lich alles in den Positionen der EVS 2008 nieder, die bei der Berechnung der neuen Regelbedarfsstufen noch als regelsatzrelevant eingestuft wurden. Dementsprechend fallen einige dieser Posten offensichtlich in Umfang und H&ouml;he viel zu gering aus. So ist beispielsweise der f&uuml;r alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) als regelsatzrelevant anerkannte Betrag f&uuml;r Internetnutzung (&bdquo;Kommunikationsdienstleitungen &ndash; Internet-\/Onlinedienste) mit 2,28 Euro erkennbar viel zu gering und absolut unrealistisch. Dasselbe gilt f&uuml;r den Betrag von 1,39 Euro, der den Bildungsbedarf (&bdquo;Geb&uuml;hren f&uuml;r Kurse u.&auml;.&ldquo;) von Erwachsenen im Regelsatz repr&auml;sentieren soll. Hierin kommt in keiner Weise der tats&auml;chliche Bildungsbedarf Erwachsener zum Ausdruck &ndash; vielmehr wird in diesem Betrag sichtbar, dass bei den ausgew&auml;hlten Referenzhaushalten in diesem Bereich bereits ein Defizit besteht.<\/p>\n<p>Au&szlig;erdem ist der als regelsatzrelevant anerkannte Betrag f&uuml;r die Nutzung des &Ouml;ffentlichen Personennahverkehrs (&Ouml;PNV) mit 18,41 Euro (bzw. 20,41 Euro inklusive &bdquo;auf Reisen&ldquo;) offensichtlich viel zu gering angesetzt &ndash; wo den Empf&auml;ngern von Leistungen nach dem SGB II schon nicht die Nutzung eines Personenkraftwagens (PKW) zuerkannt wird. Damit sind vielerorts nicht einmal zehn Einzelfahrscheine mit &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln pro Monat bezahlbar, geschweige denn, dass davon eine Monatskarte finanziert werden k&ouml;nnte. Hier wird absolut an der Realit&auml;t vorbei gerechnet.<\/p>\n<h5><span id=\"4-fragwuerdige-und-vorurteilsbelastete-wertentscheidungen\">4. Fragw&uuml;rdige und vorur&shy;teils&shy;be&shy;las&shy;tete Wertent&shy;schei&shy;dungen<\/span><\/h5>\n<p>Dass bei der Ermittlung eines Existenzminimums, das auch Teilhabebed&uuml;rfnisse mit einschlie&szlig;t, Wertentscheidungen getroffen werden m&uuml;ssen, steht au&szlig;er Frage. Bisher haben sich das Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales bzw. die Regierungsfraktionen vorbehalten, diese im Alleingang zu treffen. Hier bleiben jedoch einige Fragen offen. So erweisen sich die Wertentscheidungen teilweise als realit&auml;tsfremd und scheinen von landl&auml;ufigen Vorurteilen gegen &#8218;Hartz-IV&#8216;-Empf&auml;nger gepr&auml;gt zu sein. Dabei werden die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Ber&uuml;cksichtigung eines &#8218;Mindestma&szlig;es an Teilhabe&#8216;, wie auch die konkrete Lebenssituation der Leistungsberechtigten nicht ausreichend beachtet.<\/p>\n<p>Bei der Regelsatzbemessung d&uuml;rfen Vorurteile keine Rolle spielen, denn hier geht es um eine realit&auml;ts- und sachgerechte Bemessung eines f&uuml;r die Existenz notwendigen Minimums. Vorurteile wie etwa ein unterstellter &uuml;berm&auml;&szlig;iger Alkoholkonsum bei &#8218;Hartz-IV&#8216;-Empf&auml;ngern sind nicht nur sachfremd, sondern vor allem auch der Realit&auml;t in keiner Weise angemessen. Eine Durchsicht der bei der Berechnung der Regelbedarfsstufen ausgeschlossenen Positionen der Einkommens- und Verbrauchstichprobe verst&auml;rkt jedoch den Eindruck, dass es dem Gesetzentwurf nicht gelingt, sich derartigen Voreingenommenheiten zu entziehen. Dies spiegelt sich vor allem auch im Ausschluss von alkoholischen Getr&auml;nken und Tabakwaren wider. Zwar handelt es sich hierbei um sogenannte &#8218;Genussgifte&#8216; &ndash; zu diesen geh&ouml;ren allerdings auch Tee, Kaffee, Zucker und Gew&uuml;rze. Bei der Einstufung als nicht regelsatzrelevant geht es also weniger darum, was diese sind, sondern vielmehr darum, womit diese assoziiert werden. Zudem scheint hier, ebenso beim Ausschluss von &bdquo;Schnittblumen und Zimmerpflanzen&ldquo;, &bdquo;Unterhaltung eines Gartens&ldquo; und Haustiere, die angelegte Messlatte f&uuml;r regelsatzrelevante Ausgaben eher von einem Sanktionsdenken als von einer realit&auml;tsgerechten Suche nach einem zu einem w&uuml;rdigen Leben notwendigen Mindestma&szlig; getragen zu sein.<\/p>\n<p>Dabei erweisen sich einige Wertentscheidungen bei genauerer Betrachtung als au&szlig;erordentlich realit&auml;tsfremd. So z.B. der Ausschluss der Position &bdquo;Personenkraftwagen und Motorrad&ldquo; aus den Regels&auml;tzen: Man stelle sich hier einmal das Beispiel einer auf dem Land wohnenden alleinerziehenden Mutter mit drei oder vier Kindern vor &ndash; allein die notwendigen t&auml;glichen Besorgungen und Eink&auml;ufe werden f&uuml;r diese ohne PKW unm&ouml;glich, einmal ganz abgesehen davon, dass ihre Kinder mit erheblichen Einbu&szlig;en hinsichtlich ihrer M&ouml;glichkeit auf soziale Teilhabe rechnen m&uuml;ssen. Nachdem diesbez&uuml;glich im Sinne eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs bisher keine Leistung vorgesehen zu sein scheint, kann man diese Entscheidung nicht gerade als realit&auml;tsgerecht bezeichnen. Wie das Beispiel zeigt, kann jedenfalls nicht im Generellen davon ausgegangen werden, dass ein Auto nicht zur Existenzsicherung ben&ouml;tigt wird. Besonders auch die Entscheidung, dass Haustiere nicht regelsatzrelevant sein sollen, stellt sich als nicht realit&auml;tsgerecht dar. Gerade Haustiere k&ouml;nnen als Mittel zur sozialen Teilhabe fungieren und bergen insbesondere auch f&uuml;r Kinder die M&ouml;glichkeit, wichtige Erfahrung hinsichtlich des Erlernens von Empathie und Verantwortungsbewusstsein zu machen. Um solche essentiellen die Sozialisation betreffenden Dinge allerdings zu ber&uuml;cksichtigen, m&uuml;sste der Gesetzgeber die gesamte Realit&auml;t von Leistungsberechtigten einmal in den Blick fassen, anstatt st&auml;ndig nur in die eigene Geldb&ouml;rse zu schauen.<\/p>\n<p>Um allerdings einen solchen &#8218;Blick &uuml;ber den Tellerrand&#8216; &uuml;berhaupt zu erm&ouml;glichen, muss die Debatte &ndash; so auch die Forderung der B&uuml;rgerrechtsorganisation Humanistische Union &ndash; endlich auf eine andere Ebene gef&uuml;hrt werden. Sie muss losgel&ouml;st von &#8218;Hartz-IV&#8216;-Klischees und stattdessen in R&uuml;ckbezug auf die im Grundgesetz verankerten gemeinsamen Werte dieser Gesellschaft, insbesondere Artikel 1 gef&uuml;hrt werden. Hier steht: &bdquo;Die W&uuml;rde des Menschen ist unantastbar&ldquo; &ndash; und das bedeutet in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des GG (Sozialstaatsprinzip): Jenen, die am Rand der Gesellschaft stehen, neben der Sicherung der nackten Existenz auch ein Recht auf soziale Teilhabe und mithin auch auf Wohlbefinden zuzugestehen. Dies w&uuml;rde schlussendlich nicht nur dem Einzelnen zu Gute kommen, sondern auch der Gesellschaft insgesamt.<\/p>\n<p>Solchen Gedanken allerdings scheint der Gesetzgeber, wenn &uuml;berhaupt, dann jedenfalls zu wenig Bedeutung beizumessen. Stattdessen vermittelt der vorliegende Entwurf den Anschein, dass es den Verfassern nur darum geht, die Regels&auml;tze m&ouml;glichst gering zu halten. Nicht zuletzt ist in diesem Kontext auch die Angemessenheit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) als Grundlage f&uuml;r die Ermittlung eines Existenzminimums in Frage zu stellen. Diese erfasst schlie&szlig;lich neben Einkommens- nur Verbrauchsausgaben. Das Heranziehen der EVS als Grundlage f&uuml;r die Regelsatzberechnungen, ist letztlich von der impliziten Annahme getragen, dass mit dem erfassten Verbrauch auch gleichzeitig die lebensnotwendigen Bed&uuml;rfnisse gedeckt werden. Diese Annahme l&auml;sst sich anhand der vorliegenden Daten (zumindest in Bezug auf die unteren 15&nbsp;Prozent der Haushalte auf der Einkommensskala) nicht best&auml;tigen &ndash; eher das Gegenteil ist der Fall: Regelsatzrelevante Ausgaben, die in bestimmten Bereichen offensichtlich in Umfang und H&ouml;he viel zu gering ausfallen, widerlegen die Annahme, dass hier von tats&auml;chlichen Aufwendungen (Verbrauch) auf die existenznotwendigen Aufwendungen (Bed&uuml;rfnisse) geschlossen werden kann. Nur auf Grundlage von Daten zum Verbrauch und Konsum bestimmter G&uuml;ter und Dienstleistungen, kann keine Aussage &uuml;ber die tats&auml;chlichen Bed&uuml;rfnisse gemacht werden, an denen alleine sich letztendlich ein Existenzminimum messen l&auml;sst.<\/p>\n<h5><span id=\"5-realitaetsfremde-begruendungen-und-zirkulaere-bestimmung-des-existenzminimums\">5. Reali&shy;t&auml;ts&shy;fremde Begr&uuml;n&shy;dungen und zirkul&auml;re Bestimmung des Existenz&shy;mi&shy;ni&shy;mums<\/span><\/h5>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 unter anderem gefordert, dass eine Neuberechnung der Regels&auml;tze in einem &bdquo;sachgerechten Verfahren&ldquo; und &bdquo;realit&auml;tsgerecht&ldquo; erfolgen muss. Der vorliegende Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen erweist sich jedoch in seinen Wertentscheidungen und insbesondere auch in deren Begr&uuml;ndungen als &auml;u&szlig;erst realit&auml;tsfremd. Zudem ist er in der Argumentation zirkul&auml;r, indem er die alten &ndash; nicht verfassungsgem&auml;&szlig; ermittelten &ndash; S&auml;tze faktisch als Ma&szlig;stab f&uuml;r die neuen ansetzt.<\/p>\n<p>Der vom Bundesverfassungsgericht ausdr&uuml;cklich herausgestellte Gedanke, dass auch &bdquo;ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben&ldquo; (vgl. erster Leitsatz des Urteils vom 9. Februar 2010) durch die Regels&auml;tze gew&auml;hrleistet werden muss, scheint bei den Entscheidungen des Gesetzgebers regelm&auml;&szlig;ig in den Hintergrund zu geraten. Dies geht besonders aus den Begr&uuml;ndungen zu den gef&auml;llten Wertentscheidungen hervor &ndash; insofern der Entwurf solche &uuml;berhaupt liefert. So wird bei etlichen Positionen nur darauf verwiesen, dass diese auch bereits bei der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 als nicht regelsatzrelevant eingestuft wurden, was im Endeffekt einer Nicht-Angabe von Gr&uuml;nden gleichkommt. Ansonsten wiederholen die Verfasser haupts&auml;chlich gebetsm&uuml;hlenartig in ihren Begr&uuml;ndungen, dass diese oder jene Position nicht regelbedarfsrelevant sei, da sie nicht der Existenzsicherung diene. Der Aspekt der sozialen Teilhabe wird dabei vollkommen ausgeblendet und die tats&auml;chlichen Entscheidungsgr&uuml;nde werden verschwiegen.<\/p>\n<p>In einigen F&auml;llen neu gestrichener Posten, d.h. neuer nicht regelsatzrelevanter Positionen der EVS 2008 (im Vergleich zur EVS 2003), bietet der Entwurf allerdings auch konkretere Begr&uuml;ndungen der Wertentscheidungen an. Diese jedoch erweisen sich teilweise als au&szlig;erordentlich realit&auml;tsfremd. Wirft man z.B. einen Blick auf die Begr&uuml;ndung des Ausschlusses von &bdquo;Chemische Reinigung, Waschen, B&uuml;geln und F&auml;rben&ldquo;, so wird zum einen mit der Seltenheit solcher Ausgaben argumentiert und zum anderen auf das Vermittlungsbudget der Jobcenter verwiesen. Insbesondere dieser Verweis aber geht an der Realit&auml;t vorbei, denn es ist kaum vorstellbar, dass ein Jobcenter in der Praxis in jedem Einzelfall derartige Ausgaben zu &uuml;bernehmen bereit ist. &Auml;hnlich ist auch die Begr&uuml;ndung in Bezug auf die Position &bdquo;Fremde Reparaturen an Handwerkzeugen&ldquo; fadenscheinig. Hier wird zum einen unterstellt, dass Empf&auml;nger von Leistungen nach dem SGB II hochwertige Werkzeuge, bei denen allein die Reparatur wirtschaftlich vertretbar w&auml;re, sowieso nicht besitzen und zum anderen behauptet, dass andere Werkzeuge nicht repariert werden m&uuml;ssen. Gerade aber Menschen mit einem eng gesteckten finanziellen Rahmen sind in der Regel darauf angewiesen, vorhandene Gegen&shy;st&auml;nde und Werkzeuge m&ouml;glichst lange zu nutzen und gegebenenfalls auch zu reparieren, da ihnen eine Neuanschaffung wirtschaftlich nicht m&ouml;glich ist. Gleiches gilt auch f&uuml;r die Position &bdquo;Anfertigung und fremde Reparaturen von Heimtextilien&ldquo;. Der Verweis auf Leistungen die f&uuml;r eine Erstausstattung der Wohnung gew&auml;hrt werden k&ouml;nnen, untermauert dabei die Argumentation des Gesetzgebers nicht. Gerade auch, wenn einmal neu Gekauftes kaputt geht &ndash; und dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass f&uuml;r &#8218;Hartz-IV&#8216;-Empf&auml;nger noch nicht einmal eine Haftpflicht- und\/oder Hausratsversicherung im Regelsatz vorgesehen ist &ndash; ist eine Reparatur von allt&auml;glichen Gebrauchsgegenst&auml;nden als absolut notwendig einzustufen.<\/p>\n<p>Nicht nur die in diesen Beispielen hervortretende einseitige Sichtweise des Entwurfs scheint hier das Problem zu sein. Jenes, was eine derartige Sichtweise beg&uuml;nstigt und viel grundlegender problematisch ist, ist, dass das Konzept der Entwurfsverfasser von Beginn an in der Argumentation zirkul&auml;r ist, indem es die alten S&auml;tze als Ma&szlig;stab f&uuml;r die neuen ansetzt. Dies wurde in der Begr&uuml;ndung zu &sect; 3 des zweiten Teils des Referentenentwurfs vom 26. September 2010 deutlich, hier schreibt das BMAS auf Seite 68: &bdquo;<i>Methodisch kn&uuml;pft die Regelung des &sect; 3 an das Existenzminimum an. Sie schlie&szlig;t sicher alle Haushalte f&uuml;r die Bestimmung der Referenzgruppe aus, die lediglich &uuml;ber ein Einkommen verf&uuml;gen, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. Nur diejenigen Haushalte, f&uuml;r die gew&auml;hrleistet ist, dass sie von Eink&uuml;nften oberhalb des Existenzminimums leben, werden in der Referenzgruppe ber&uuml;cksichtigt. Aus der Gesamtgruppe des Datensatzes sind deshalb diejenigen Haushalte ausgeschlossen, die lediglich &uuml;ber Transferleistungen verf&uuml;gen, die das Existenzminimum decken.<\/i>&ldquo;<\/p>\n<p>Damit wird implizit ein Existenzminimum anhand der bisherigen Regels&auml;tze, die definitiv nicht verfassungsgem&auml;&szlig; berechnet wurden, festgesetzt (&bdquo;Transferleistungen [&hellip;], die das Existenzminimum decken.&ldquo;). Dieses als &#8218;objektiv&#8216; behandelte Existenzminimum soll nun die Basis f&uuml;r die Abgrenzung der Referenzhaushalte bilden. Das Problem ist nur: Ein so definiertes Existenzminimum ist nicht objektiv. Genaugenommen ist das Existenzminimum zu diesem Zeitpunkt (der Argumentation) &uuml;berhaupt noch nicht bekannt und somit absolut willk&uuml;rlich gesetzt &ndash; insbesondere wenn man bedenkt, dass die alten Regels&auml;tze aufgrund von &#8218;Sch&auml;tzungen ins Blaue&#8216; und &#8218;freih&auml;ndigen Setzungen&#8216; zustande kamen und mittels der daf&uuml;r v&ouml;llig ungeeigneten Rentenwertentwicklung fortgeschrieben wurden. Auch wenn in der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktionen der zitierte Satz gestrichen wurde, so zeigt die neue Begr&uuml;ndung f&uuml;r &sect; 3 zur Abgrenzung der einbezogenen Haushalte, dass hier wiederum am &sbquo;Lohnabstandsgebot&rsquo; festgehalten wird,: &bdquo;<i>Ansonsten best&uuml;nde die Gefahr, dass sich die Regelbedarfe zumindest zum Teil nach Haushalten mit mittleren Einkommen bestimmen und damit Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem SGB II ein monatliches Budget zur Verf&uuml;gung gestellt w&uuml;rde, das &uuml;ber dem Einkommen von Personen liegt, die im unteren Einkommenssegment f&uuml;r ihren Lebensunterhalt selbst sorgen. Unmittelbare Wirkung w&auml;re ferner, dass die Zahl der Leistungsberechtigten drastisch ansteigt und das menschenw&uuml;rdige Existenzminimum als Ma&szlig;stab verloren geht<\/i>&ldquo; (Seite 142 des Gesetzentwurfs). Wo aber genau das Existenzminimum anzusetzen ist, kann gerade nicht mithilfe einer reinen und letztendlich beliebigen Einkommensschichtung festgelegt werden, denn ob untere Einkommensgruppen tats&auml;chlich und generell ein existenzsicherndes Einkommen erzielen, ist zumindest fraglich. Das Lohnabstandsgebot kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls keinerlei Ma&szlig;stab mehr daf&uuml;r bilden, das Existenzminimum zu bestimmen.<\/p>\n<p>Auf die Art und Weise, wie es im Gesetzentwurf geschieht, l&auml;sst sich kein echtes Existenzminimum berechnen. So wird schlussendlich nur Armut zementiert und die M&ouml;glichkeit daf&uuml;r geschaffen, die neuen Regelbedarfsstufen unterhalb des f&uuml;r ein w&uuml;rdiges Leben notwendigen Minimums setzen zu k&ouml;nnen. Welche Aufwendungen zu einem echten Existenzminimum in &Uuml;bereinstimmung mit Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) zu rechnen sind, muss zun&auml;chst einmal in einer &ouml;ffentlichen Diskussion er&ouml;rtert werden. Nur auf einer solchen Basis kann eine realit&auml;tsgerechte Ermittlung von Regels&auml;tzen bzw. Regelbedarfsstufen &uuml;berhaupt erfolgen.<\/p>\n<h5><span id=\"6-sanktionensystem-unterminiert-das-existenzminimum\">6. Sankti&shy;o&shy;nen&shy;system unter&shy;mi&shy;niert das Existenz&shy;mi&shy;nimum<\/span><\/h5>\n<p>Bislang und auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen werden die Regelleistungen um 10, 30, 60 oder sogar um 100 Prozent gestrichen, wenn die Leistungsbezieher ihren Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen, z.B. bei sogenannten Meldevers&auml;umnissen, Verst&ouml;&szlig;en gegen die Eingliederungsvereinbarung oder bei der Ablehnung einer vermeintlich zumutbaren Arbeit. Nach Auffassung der Humanistischen Union ist es mit dem Grundrecht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum unvereinbar, Leistungen, die genau dieses unbedingt Erforderliche abdecken, ersatzlos zu k&uuml;rzen.<\/p>\n<p>Die alte und die geplante neue Rechtslage sehen vor, dass der Tr&auml;ger bei K&uuml;rzungen der Regelleistungen ab 30 Prozent ersatzweise Sachleistungen oder Dienstleistungen erbringen kann. Es handelt sich um Ermessensentscheidungen der zust&auml;ndigen Sachbearbeiter. Erst wenn Kinder in der betroffenen Bedarfsgemeinschaft leben, m&uuml;ssen dem Gesetz nach Ersatzleistungen erbracht werden. Bei erwerbsf&auml;higen Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren wird bei einer Pflichtverletzung der Regelsatz komplett gestrichen, bei wiederholter Pflichtverletzung werden sogar die Zahlungen f&uuml;r Unterkunft und Heizung eingestellt. Auch hier gibt es lediglich &bdquo;Kann-Vorschriften&ldquo;, nach denen Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden.<\/p>\n<p>Die Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums kann nicht allein vom Wohlverhalten der Betroffenen abh&auml;ngig gemacht und in das Ermessen von Sachbearbeitern gestellt werden. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes kann der Sachbearbeiter jedoch kein Ermessen aus&uuml;ben, wenn durch die K&uuml;rzung das Existenzminimum gef&auml;hrdet w&uuml;rde, denn in diesem Bereich ist der Staat verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Das Ermessen ist folglich auf Null reduziert. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eine explizite Regelung zu schaffen, die die Tr&auml;ger dazu verpflichten, bei allen K&uuml;rzungen der Regelleistung einen Ersatz in Form von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen anzubieten. Den Betroffenen muss freistehen, dieses Angebot anzunehmen oder von anderer Seite wie Familienangeh&ouml;rigen, Freunden vor&uuml;bergehend Unterst&uuml;tzung zu erbitten.<\/p>\n<p>Bei einer vollst&auml;ndigen K&uuml;rzung der Unterkunftskosten bei Vollj&auml;hrigen, aber noch unter 25-J&auml;hrigen, droht schlimmstenfalls die Obdachlosigkeit. Dieses ist mit dem Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums nicht vereinbar. Auch hier besteht gesetzgeberischer Nachholbedarf. Es ist unzumutbar, dass Betroffene bislang erst durch gerichtliche Klagen ihre Leistungen erhalten und die Sozialbeh&ouml;rden in diesen F&auml;llen zur &bdquo;verfassungskonformen&ldquo; Auslegung gezwungen werden m&uuml;ssen. Eine gesetzliche Klarstellung ist daher geboten.<\/p>\n<p><i>[1] Siehe die erste Stellungnahme der Humanistischen Union vom 25.9.2010 (Link unten)<\/i><\/p>\n<p><i>Weitere Informationen und Positionen der Humanistischen Union zur Sozialpolitik unter: <\/i><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/sozialpolitik\/hartz-iv\/\"><i>https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/soziales\/hartz4<\/i><\/a><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[18],"tags":[],"class_list":["post-7105","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-hartz-iv"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und FDP \u0096 Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur \u00c4nderung des Zweiten und Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-der-fraktionen-der-cducsu-und-fdp-entwurf-eines-gesetzes-zur-ermi\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und FDP \u0096 Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur \u00c4nderung des Zweiten und Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Humanistische Union fordert eine Komplett-&Uuml;berarbeitung des vorgelegten Gesetzentwurfes. 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