{"id":7489,"date":"2006-07-03T19:10:00","date_gmt":"2006-07-03T17:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/staatskirchenvertraege-sind-ein-relikt-vergangener-zeiten\/"},"modified":"2021-08-30T15:37:50","modified_gmt":"2021-08-30T13:37:50","slug":"staatskirchenvertraege-sind-ein-relikt-vergangener-zeiten","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/staatskirchenvertraege-sind-ein-relikt-vergangener-zeiten\/","title":{"rendered":"Staatskirchenvertr\u00e4ge sind ein Relikt vergangener Zeiten"},"content":{"rendered":"<p>Stellungnahme der Humanistischen Union zum Entwurf eines Berliner Staatskirchenvertrages<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 193, S. 6-8<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/couple4.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4299 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/couple4.jpg\" alt=\"Staatskirchenvertr&auml;ge sind ein Relikt vergangener Zeiten\" width=\"586\" height=\"354\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/couple4.jpg 586w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/couple4-450x272.jpg 450w\" sizes=\"auto, (max-width: 586px) 100vw, 586px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p><i>Nach jahrelangen Verhandlungen ist die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg kurz vor dem Ziel: der Verabschiedung eines Staatskirchenvertrages mit dem Land Berlin. Ausgerechnet unter einer rot-roten Landesregierung wurde jetzt ein entsprechendes Gesetz vorbereitet, mit dem j&auml;hrliche Staatsleistungen an die evangelische Kirche festgeschrieben werden.&nbsp; Zugleich sichert sich die Kirche damit Einfluss auf zahlreiche politische Entscheidungen des Landes Berlin, etwa in der Ausstattung der Theologieprofessuren oder der Gestaltung des Ethik-Unterrichts an den Schulen.<br \/>Anl&auml;sslich der Beratungen des Gesetzentwurfs im Kultur- und Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses hat die Humanistische Union eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Drs. 15\/4764) vorgelegt, die wir im Folgenden dokumentieren. Der Text konzentriert sich auf die zu erwartende Ungleichbehandlung anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Im Anschluss besch&auml;ftigt sich deshalb ein Diskussionsbeitrag von Notker Bakker mit der Frage, wie die Humanistische Union in Zukunft grunds&auml;tzlich mit dem Staatskirchenrecht umgehen sollte (Seite 9 f.).<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"a-staatskirchenvertraege-sind-unzeitgemaess-die-privilegierung-einzelner-kirchen-verstoesst-gegen-das-gleichbehandlungsgebot-aller-religions-und-weltanschauungsgemeinschaften\">A. Staats&shy;kir&shy;chen&shy;ver&shy;tr&auml;ge sind unzeitgem&auml;&szlig; &ndash; die Privi&shy;le&shy;gie&shy;rung einzelner Kirchen verst&ouml;&szlig;t gegen das Gleich&shy;be&shy;hand&shy;lungs&shy;gebot aller Religions- und Weltan&shy;schau&shy;ungs&shy;ge&shy;mein&shy;schaf&shy;ten.<\/span><\/h5>\n<p>Staatskirchenvertr&auml;ge entstammen einer Zeit, in der die Religionsfreiheit nicht hinreichend durch grundgesetzliche Garantien gesichert war. In ihnen &auml;u&szlig;ert sich ein tief sitzendes Misstrauen gegen&uuml;ber den grundgesetzlichen Garantien von Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Insofern stellen sie heute einen Anachronismus dar. Was &uuml;ber die Garantie der freien Religionsaus&uuml;bung hinaus zwischen Staat und Kirche zu regeln ist, kann wie im Land Berlin bisher auch auf anderen Wegen geregelt werden.<\/p>\n<p>Staatskirchenvertr&auml;ge sichern zudem staatlich bevorzugte Behandlungen einzelner Religionsgemeinschaften ab. Privilegien bestimmter Religionsgemeinschaften sind aber mit dem vom Bundesverfassungsgericht in st&auml;ndiger Rechtsprechung best&auml;tigten Grundsatz der weltanschaulich-religi&ouml;sen Neutralit&auml;t des Staates nicht vereinbar: &bdquo;Es [das Grundgesetz] verwehrt die Einf&uuml;hrung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse &#8230;&ldquo; (BVerfGE 19, 216). Der Rechtsstaat des Grundgesetzes (GG) gibt allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eine hervorragende verfassungsfeste Rechtsstellung und behandelt sie formal gleich (Artikel 4 I GG, Artikel 137 VII Weimarer Reichsverfassung &#8211; WRV).<br \/>Es bedarf keines Vertrages und besonderen Gesetzes, um den Staat zus&auml;tzlich auf die Selbstverst&auml;ndlichkeit zu verpflichten, dass er seine eigene Verfassungs- und Rechtsordnung auch gegen&uuml;ber den Kirchen einhalten muss. Damit ist ein erheblicher Teil des Vertragstextes &uuml;berfl&uuml;ssig.<\/p>\n<p>Sofern der vorliegende Vertrag dazu dient, die evangelische Kirche in besonderer Weise gegen&uuml;ber anderen Gemeinschaften hervorzuheben, ist dies verfassungswidrig. Der in Artikel 27 des vorliegenden Vertrages vereinbarte Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen katholischer und evangelischer Kirche sowie der j&uuml;dischen Gemeinde l&auml;sst sich nicht auf diese drei Religionsgemeinschaften beschr&auml;nken. Soweit das Grundgesetz religionsrechtliche Vorzugsregelungen enth&auml;lt (&bdquo;Privilegien&ldquo;), gelten sie von Verfassungs wegen f&uuml;r alle religi&ouml;s-weltanschaulichen Vereinigungen gleicherma&szlig;en. Der Staat darf zwar &ndash; ohne sachlich Position zu beziehen &ndash; religi&ouml;s-weltanschauliche Tatsachen im Recht ber&uuml;cksichtigen und die religi&ouml;s-weltanschauliche Entfaltung von B&uuml;rgern und Vereinigungen auf der Basis strikter formaler Gleichbehandlung f&ouml;rdern. Staatsvertr&auml;ge m&uuml;ssten dementsprechend jedoch prinzipiell mit jeder Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaft abgeschlossen werden. Verweigert das Land Berlin einer Gemeinschaft den Abschluss eines Staatskirchenvertrages oder billigt es einer Gemeinschaft ein Recht oder eine Subvention nicht zu, die es einer anderen Gemeinschaft vertraglich zugesichert hat, muss es begr&uuml;nden, warum es Gleiches ungleich behandelt.<\/p>\n<p>Staatskirchenvertr&auml;ge enthalten &ndash; so auch der vorliegende &ndash; keine ordentlichen, vertragsm&auml;&szlig;igen K&uuml;ndigungsm&ouml;glichkeiten. Stattdessen enthalten sie so genannte &bdquo;Freundschaftsklauseln&ldquo; (Artikel 28). Danach sollen Vertragsinhalte zuk&uuml;nftig nur noch im freundschaftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien ge&auml;ndert werden. Damit soll die sp&auml;tere &Auml;nderung von Vertragsinhalten dem parlamentarischen Gesetzgeber weitestgehend entzogen werden. Durch die fehlende K&uuml;ndigungsklausel entsteht der Eindruck des Vertragsbruches bei notwendigen &Auml;nderungen des Vertragsinhaltes, obwohl bekanntlich alle rechtlichen Dauerverh&auml;ltnisse beendet werden k&ouml;nnen.<br \/>Alternativen zum Staatskirchenvertragssystem sind gerade in Berlin mit &uuml;ber 100 Weltanschauungs- und Religionsgesellschaften n&ouml;tig. Diese Herausforderung aufzugreifen und ein wirklich modernes und zukunftsf&auml;higes Religionsrecht zu erarbeiten, w&auml;re ein bahnbrechendes Verdienst. Eckpunkte eines allgemeinen, alle Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften betreffenden Gesetzes k&ouml;nnten eine Vielzahl der Punkte umfassen, die im vorliegenden Staatskirchenvertrag mit einer Religionsgemeinschaft ausgehandelt wurden.<\/p>\n<p>Was einzelne Fragen des Gesetzesvollzugs betrifft, steht die M&ouml;glichkeit des normalen verwaltungsrechtlichen Vertrags nach den Regeln der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes bzw. Landes zur Verf&uuml;gung. F&uuml;r technische Detailregelungen kommen daneben auch nicht f&ouml;rmliche Verwaltungsabsprachen in Betracht.<\/p>\n<h5><span id=\"b-einzelne-bestimmungen-des-staatskirchenvertrages-schraenken-freiheits-und-gleichheitsrechte-unzulaessig-ein\">B. Einzelne Bestim&shy;mungen des Staats&shy;kir&shy;chen&shy;ver&shy;trages schr&auml;nken Freiheits- und Gleich&shy;heits&shy;rechte unzul&auml;ssig ein<\/span><\/h5>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"artikel-3-theologie-und-religionspaedagogik-an-den-hochschulen-des-landes\">Artikel 3: Theologie und Religi&shy;ons&shy;p&auml;d&shy;agogik an den Hochschulen des Landes<\/span><\/h2>\n<p>Die Vereinbarung einer &#8222;angemessenen Vertretung der f&uuml;nf theologischen Kernf&auml;cher sowie eine dar&uuml;ber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung&#8220; mit &#8222;mindestens 11 Professuren&#8220; sind eine institutionelle und finanzielle Lebensversicherung eines Faches, dessen Studentenzahlen sinken und dessen Festschreibung dem Land Dauerlasten aufb&uuml;rdet, f&uuml;r die es keinen Gestaltungsspielraum seitens der Hochschulen und des Landes mehr geben wird. Zudem verst&ouml;&szlig;t dies gegen die Autonomie der Hochschulen in Berlin und privilegiert eine Religionsgemeinschaft gegen&uuml;ber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"artikel-5-religionsunterricht\">Artikel 5: Religi&shy;ons&shy;un&shy;ter&shy;richt<\/span><\/h2>\n<p>Artikel 5 beschreibt zun&auml;chst den bisherigen Status des Religionsunterrichts an Berliner Schulen, um dann aber im Schlussprotokoll den Kirchen den Zugang zum neuen Unterrichtsfach Ethik zu er&ouml;ffnen.<\/p>\n<p>Hier liegt offenbar eine Verwechselung zwischen Religions- und religionskundlichem Unterricht sowie den jeweiligen Zust&auml;ndigkeiten vor. Religionsunterricht ist seinem Grundcharakter nach &bdquo;Unterweisung im Glauben&ldquo;. Er wird deshalb von den Vertretern einer Glaubensrichtung speziell f&uuml;r die an einem bestimmten Glauben Interessierten erteilt. Der in Berlin geplante Ethikunterricht ist hingegen ein allgemeines Lehrfach, in dem auch &uuml;ber Religionen informiert werden soll. Ein solcher Unterricht ist uneingeschr&auml;nkt dem staatlichen Gebot zu weltanschaulich-religi&ouml;ser Neutralit&auml;t verpflichtet. Eine Vermischung des Religionsunterrichtes mit dem Ethikunterricht w&uuml;rde gegen dieses Gebot versto&szlig;en. Zwar ist eine Begegnung mit &bdquo;authentischen&ldquo; Vertretern von Bekenntnisgemeinschaften im Rahmen des Ethikunterrichts vorstellbar, aber auch dieser Teil des Unterrichts m&uuml;sste unter Aufsicht des Ethiklehrers stattfinden. Die im Schlussprotokoll zu Artikel 5 vereinbarte Verpflichtung zu &bdquo;gemeinsamen Unterrichtsphasen&ldquo; und &bdquo;Lerneinheiten&ldquo; mit dem Religionsunterricht, die im Schulzeugnis dokumentiert werden sollen, beeintr&auml;chtigen die negative Religionsfreiheit der Sch&uuml;ler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten. Zudem w&auml;re zu kl&auml;ren, was diese Regelung in Bezug auf andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedeutet.<\/p>\n<p>F&uuml;r ebenso problematisch halten wir die folgende Feststellung im Schlussprotokoll: &bdquo;Eine Einf&uuml;hrung dieses Faches [Ethik] in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist nicht geplant.&rdquo; Selbst wenn man den Abschluss eines Staatskirchenvertrages grunds&auml;tzlich bejaht, kann es in einem solchen Vertrag h&ouml;chstens um Inhalte gehen, die rechtlich gesehen beide Seiten ber&uuml;hren. Bestimmungen zum evangelischen Religionsunterricht fallen hierunter, Bestimmungen &uuml;ber allgemeine Lehrf&auml;cher, die in den alleinigen Verantwortungsbereich staatlichen Handelns fallen (wie beim Ethikunterricht), jedoch nicht.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus lehnen wir eine solche Selbstbeschr&auml;nkung angesichts der aktuellen Debatten um Wertebildung, Erziehung und Integration ab. Wir halten es durchaus f&uuml;r denkbar, dass die Einf&uuml;hrung eines wertebezogenen, integrativen Faches wie Ethik auch in den unteren Jahrgangsstufen sinnvoll ist. Aus diesem Grund sollte sich das Land Berlin die M&ouml;glichkeit zu einer Erweiterung des Ethik-Angebots unbedingt offen halten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"artikel-10-koerperschaftsrechte\">Artikel 10: K&ouml;rper&shy;schafts&shy;rechte<\/span><\/h2>\n<p>In Artikel 10 wird festgestellt: kirchlicher &bdquo;Dienst ist &ouml;ffentlicher Dienst eigener Art.&ldquo; Die finanzielle Seite dieser Status-Zuweisung l&auml;sst das Schlussprotokoll erahnen, in dem sich beide Seite davon leiten lassen, &bdquo;dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen &ouml;ffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.&ldquo;<\/p>\n<p>Es handelt sich hier um eine finanzielle Besserstellung der Kirchen und der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie erhalten bei Stellenwechsel gegen&uuml;ber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern finanzielle Vorteile, beispielsweise in der tariflichen Eingruppierung oder bei der Altersvorsorge. Die im Vertrag vorgesehene M&ouml;glichkeit der gegenseitigen &Uuml;bertragung, d.h. die Mitnahme von Rentenanwartschaften vom kirchlichen in den staatlichen Dienst und umgekehrt entspricht der Tradition einer evangelischen &bdquo;Staatskirche&ldquo;, die nach Artikel 140 GG bzw. Artikel 137 I der WRV aufgehoben ist.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"artikel-16-staatsleistungen-und-finanzielle-fragen\">Artikel 16: Staats&shy;leis&shy;tungen und finanzielle Fragen<\/span><\/h2>\n<p>Die grunds&auml;tzliche organisatorische Trennung von Staat und Religion (Art. 137 I WRV) schlie&szlig;t auch die verm&ouml;gensrechtlich-finanzielle Trennung (Art. 138 WRV) ein. Solange das Trennungsprinzip im Grundgesetz jedoch nicht konsequent durchgef&uuml;hrt wird und einzelne Verbindungen zul&auml;sst, kommen sie formal allen religi&ouml;s-weltanschaulichen Vereinigungen in gleicher Weise zu. Finanzielle Staatsleistungen an einzelne Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben unter dem Aspekt der Gleichbehandlung deshalb eine besondere Bedeutung: Das Land Berlin muss damit rechnen, dass auch andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die im vorliegenden Vertrag zugesagten Leistungen einfordern werden. Die sich daraus ergebenden finanziellen Risiken sind angesichts der Vielzahl entsprechender Gemeinschaften in Berlin kaum zu &uuml;berblicken. Deshalb sollte im Vertrag mindestens durchg&auml;ngig f&uuml;r alle finanziellen Verpflichtungen des Staates der sonst &uuml;bliche Haushaltsvorbehalt gemacht werden.<\/p>\n<p>Einen Haushaltsvorbehalt sehen wir zugleich als Voraussetzung, damit sich Landesregierung und Landesparlament hinsichtlich der Transferleistungen einen politischen Handlungsspielraum bewahren. Soweit finanzielle Fragen im Vertrag angesprochen werden, sind es &ndash; bis auf den Artikel 16 zu den &bdquo;Staatsdotationen&ldquo; &ndash; durchg&auml;ngig Formulierungen, die auf besondere Vereinbarungen und das Landesrecht verweisen, also formal nicht Bestandteil dieses Vertrages sind.<\/p>\n<p>Mit dem vertraglichen &bdquo;Festschreiben&ldquo; bisheriger Absprachen und Vereinbarungen verlieren oder begrenzen Landesregierung und Landesparlament jedoch ohne Grund ihren politischen Handlungsspielraum bei k&uuml;nftigen Entscheidungen. In Artikel 16 Absatz 1 wird f&uuml;r die Jahre 2005 bis 2009 ein fester Betrag f&uuml;r die &bdquo;Staatsleistungen f&uuml;r Pfarrbesoldung und kirchenregimentliche Zwecke&ldquo; vertraglich fixiert. Im Schlussprotokoll wurde dagegen vereinbart, die Pfarrbesoldung anhand der Gehaltsentwicklung der Tarifgruppe A&nbsp;13 im &ouml;ffentlichen Dienst des Landes Berlin und der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg anzupassen. Die vertragliche Festschreibung des Zuschusses bis zum Jahr 2009 unterl&auml;uft die im Schlussprotokoll vereinbarte Berechnungsgrundlage und sichert der Kirche einen finanziellen Vorteil: Da ihr Mitgliederr&uuml;ckgang in den kommenden Jahren voraussichtlich gr&ouml;&szlig;er sein wird als die Steigerung der Beamtenbez&uuml;ge des &Ouml;ffentlichen Dienstes, m&uuml;ssten die Zahlungen j&auml;hrlich angepasst werden, wobei mit einer leichten Abnahme des Zuschusses zu rechnen w&auml;re.<\/p>\n<p>Eine Besonderheit ist zudem die Vereinbarung (im Schlussprotokoll): &bdquo;Eine Pr&uuml;fung der Verwendung der Mittel findet durch staatliche Stellen nicht statt.&ldquo; Dies bedeutet, dass weder die Finanzbeh&ouml;rde noch der Berliner Rechnungshof berechtigt sind, die Angemessenheit der staatlichen Zusch&uuml;sse zu pr&uuml;fen. Nach unserer Auffassung ist eine solche Einschr&auml;nkung der staatlichen Finanzautonomie nicht hinnehmbar. Sowohl mit Blick auf die Finanzhoheit des Staates, aber auch hinsichtlich einer transparenten Finanzpolitik halten wir es f&uuml;r unerl&auml;sslich, dass die Verwendung der Mittel regelm&auml;&szlig;ig durch die zust&auml;ndigen Stellen &uuml;berpr&uuml;ft wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"artikel-17-und-25-datenschutz-und-kirchensteuer\">Artikel 17 und 25: Datenschutz und Kirchen&shy;steuer<\/span><\/h2>\n<p>Im Schlussprotokoll zu Artikel 25 sind umfangreiche Datenweitergaben des Landes an die Kirche vorgesehen, bei denen zweifelhaft ist, ob sie f&uuml;r eine geordnete Kirchensteuererhebung wirklich erforderlich sind. Dort wird im zweiten Absatz die M&ouml;glichkeit einger&auml;umt, auch die Daten nichtevangelischer B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger (Familienangeh&ouml;riger) weiterzugeben. Zwar ist gegen&uuml;ber dem derzeit geltenden Berliner Meldegesetz eine Reduktion der zu &uuml;bermittelnden Daten &uuml;ber Familienmitglieder vorgesehen. &bdquo;Im Einzelfall&ldquo; wird den Kirchen jedoch der Zugriff auf s&auml;mtliche Daten erm&ouml;glicht, und selbst ein ausdr&uuml;cklicher Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten soll dann nicht gelten, wenn die Kirche geltend macht, sie brauche die Daten zur Erhebung der Kirchensteuer.<\/p>\n<p>Dies ist nach Auffassung der Humanistischen Union nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Nichtevangelische B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger m&uuml;ssen die M&ouml;glichkeit haben zu verhindern, dass ihre pers&ouml;nlichen Datens&auml;tze an die evangelische Kirche weitergeleitet werden. Sofern dem Land Berlin bei der diesbez&uuml;glichen Ausgestaltung des Meldegesetzes bundesrechtliche Grenzen gesetzt sind, ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, den Gestaltungsspielraum f&uuml;r die Zukunft weiter zu beschr&auml;nken, indem der Status Quo im Staatskirchenvertrag festgeschrieben wird.<\/p>\n<p>Hinweisen m&ouml;chten wir auch an dieser Stelle auf das prinzipielle Gleichbehandlungsgebot mit anderen Bekenntnisgemeinschaften. Soweit diese (im Gegensatz zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) gleichgeschlechtliche Partnerschaften ablehnen und sogar arbeitsrechtlich sanktionieren, kann die Weiterleitung der Angabe &uuml;ber das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhebliche Probleme bedeuten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"artikel-24-rundfunk\">Artikel 24: Rundfunk<\/span><\/h2>\n<p>Ebenso abzulehnen ist die neue zus&auml;tzliche Verb&uuml;rgung f&uuml;r die evangelische Kirche auf &bdquo;angemessene&ldquo; Vertretung in den Rundfunkr&auml;ten in Artikel 24. Diese Vertretung ist bereits gegeben, jedoch erschwert die zus&auml;tzliche Absicherung dieses Privilegs im Staatskirchenvertrag k&uuml;nftige Anpassungen der Zusammensetzung der Rundfunkr&auml;te an eine fortschreitende Pluralisierung und an eine sich wandelnde gesellschaftliche Vielfalt. Solche Diskussionen m&uuml;ssen auch k&uuml;nftig ergebnisoffen gef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen.<br \/>Zudem versch&auml;rft der staatskirchenvertragliche Vertretungsanspruch der evangelischen Kirche im Rundfunkrat eine Ungleichbehandlung mit den zahlreichen anderen weltanschaulich-religi&ouml;sen Gruppen in Berlin: Weder Muslime noch das freigeistige Spektrum sind bisher im Rundfunkrat repr&auml;sentiert. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die Mehrheit der Berliner Bev&ouml;lkerung konfessionslos, areligi&ouml;s und zu betr&auml;chtlichen Teilen atheistisch ist.<\/p>\n<p><i>Rosemarie Will unter Mitarbeit von <br \/>Notker Bakker, Gerd Eggers, Carsten Frerk und Roland Otte<\/i><\/p>\n<p>Eine &Uuml;bersicht der bisherigen Leistungen des Landes Berlin an die christlichen Kirchen findet sich unter:<br \/><a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/sen\/kultur\/bkrw\/staatsvertraege.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.berlin.de\/sen\/kultur\/bkrw\/staatsvertraege.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"featured_media":4299,"template":"","categories":[15],"tags":[],"class_list":["post-7489","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-staatskirchenvertraege"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Staatskirchenvertr\u00e4ge sind ein Relikt vergangener Zeiten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/staatskirchenvertraege-sind-ein-relikt-vergangener-zeiten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Staatskirchenvertr\u00e4ge sind ein Relikt vergangener Zeiten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Stellungnahme der Humanistischen Union zum Entwurf eines Berliner Staatskirchenvertrages Mitteilungen Nr. 193, S. 6-8 Nach jahrelangen Verhandlungen ist die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg kurz vor dem Ziel: der Verabschiedung eines Staatskirchenvertrages mit dem Land Berlin. 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