{"id":7700,"date":"1984-10-01T16:53:00","date_gmt":"1984-10-01T15:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/plaedoyer-fuer-die-strafbarkeit-einer-vergewaltigung-in-der-ehe\/"},"modified":"1984-10-01T12:00:00","modified_gmt":"1984-10-01T11:00:00","slug":"plaedoyer-fuer-die-strafbarkeit-einer-vergewaltigung-in-der-ehe","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/plaedoyer-fuer-die-strafbarkeit-einer-vergewaltigung-in-der-ehe\/","title":{"rendered":"Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Strafbarkeit einer Vergewaltigung in der Ehe"},"content":{"rendered":"<p>Bundesvorstand<\/p>\n<p>Stellungnahme des Bundesvorstandes der HUMANISTISCHEN UNION zu zwei Gesetzentw\u00fcrfen von SPD und Gr\u00fcnen im Bundestag<\/p>\n<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union h\u00e4lt es f\u00fcr geboten, das Strafgesetzbuch so zu \u00e4ndern, da\u00df die Sonderregelungen f\u00fcr eine Vergewaltigung in der Ehe gestrichen werden. Wir begr\u00fc\u00dfen die Entw\u00fcrfe der Bundestagsfraktionen der SPD und der GR\u00dcNEN dazu, halten jedoch Modifizierungen f\u00fcr notwendig.<\/p>\n<p>Dazu tragen wir vor:<\/p>\n<p>Das geltende Sexualstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in \u00a7 177 StGB, da\u00df nur derjenige, der &#8222;eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenw\u00e4rtiger Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben zum au\u00dferehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten n\u00f6tigt&#8220;, bestraft wird.<\/p>\n<p>In den \u00a7\u00a7 178 (sexuelle N\u00f6tigung) und 179 (sexueller Mi\u00dfbrauch Widerstandsunf\u00e4higer) ist die verheiratete Frau ebenfalls ungesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Fragw\u00fcrdigkeit dieser Ausklammerung arbeitete erstmals Hanack im Jahre 1968 in einem Gutachten f\u00fcr den 47. Deutschen Juristentag auf (Zur Revision des Sexualstrafrechts in der Bundesrepublik, 1969 Rdnr. 59ff). W\u00e4hrend der Verhandlungen des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages f\u00fcr die Strafrechtsreform wurde eingehend \u00fcber eine Streichung des &#8222;au\u00dferehelich&#8220; in den \u00a7\u00a7 177ff diskutiert. Mit knapper Mehrheit lehnte der Ausschu\u00df eine entsprechen-de \u00c4nderung ab. Bei der endg\u00fcltigen Verabschiedung des Vierten Strafrechts\u00e4nderungsgesetzes im Jahre 1973 folgte der Deutsche Bundestag diesem Votum.<\/p>\n<p>Ende 1983 wurde die Ehegattennotzucht durch Gesetzentw\u00fcrfe von SPD (Drs. 10\/585) und GR\u00dcNEN (Dr. 10\/565) erneut in die parlamentarischen Beratungen eingebracht.<\/p>\n<h5><span id=\"die-bedeutung-einer-gesetzesaenderung\">Die Bedeutung einer Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Obwohl die Dunkelziffer (wie in allen Familiendelikten und der Vergewaltigung allgemein) relativ hoch ist, mu\u00df mit einer betr\u00e4chtlichen Anzahl von F\u00e4llen gerechnet werden, von denen nicht wenige ein gerichtliches Nachspiel haben d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Eine Allensbach-Studie aus dem Jahre 1976 (Stern Nr. 17\/1976) spricht von 2,5 Mill. deutschen Ehefrauen, die mindestens ein-mal von ihrem Mann vergewaltigt worden sind. Heimken (Vergewaltigung in der Ehe, Heidelberg 1979) macht allerdings darauf aufmerksam, da\u00df die gestellten Fragen juristisch kaum auszuwerten sind, was die Anzahl der Delikte im Sinne des Gesetzes betr\u00e4chtlich relativiert. W\u00e4ren aber, nach Helmken, nur ein Prozent der befragten Frauen tatbestandsm\u00e4\u00dfig vergewaltigt worden, so erg\u00e4be dies eine erschreckende Zahl von 25.000 Opfern. Aus neueren Untersuchungen, wie Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber vergleichbare Familiendelikte, so dem sexuellen Mi\u00dfbrauch von Kindern (Spiegel Nr. 29\/1984), geht hervor, da\u00df Straftaten im engsten pers\u00f6nlichen Bereich h\u00e4ufiger vorkommen, als das bislang angenommen wurde (siehe die Studie des Bundesministers f\u00fcr Jugend, Familie und Gesundheit (Hrsg.), Vergewaltigung als soziales Problem, 1983, S. 104).<\/p>\n<p>Aufgrund der &#8211; bislang noch rudiment\u00e4ren &#8211; Diskussion zur Vergewaltigung in der Ehe scheint eine gewisse Skepsis erkennbar zu sein, ob das Strafrecht \u00fcberhaupt der geeignete Platz ist, solchen Delikten wie der Ehegattennotzucht wirksam zu begegnen. Es wurden andererseits noch keine brauchbaren Ans\u00e4tze entwickelt, um &#8211; etwa durch soziale St\u00fctzungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Familie &#8211; die Ursachen f\u00fcr Gewalt in der Ehe wirksam zu beseitigen. Es ist notwendig, den Zusammenhang von sozialer Deklassierung (durch Arbeitslosigkeit) und den dadurch verursachten Problemen der Familien aufzuarbeiten. Die Erfolgsaussichten rein etatistischer L\u00f6sungsmodelle sind jedoch zweifelhaft. Sie implizieren n\u00e4mlich, die Ehegattennotzucht sei in erster Linie ein Problem der Unterschicht. Offenbar sind die Vertreter dieser Auffassung in der Klischeevorstellung befangen, da\u00df z.B. ein Arbeiter, stellungslos oder durch berufliche Zw\u00e4nge verbittert, seine Aggressionen an der Ehefrau abreagiert.<\/p>\n<p>Neuere Untersuchungen belegen demgegen\u00fcber, da\u00df Vergewaltigungen von T\u00e4tern aller sozialen Klassen vorgenommen werden. Es gibt keine Gr\u00fcnde, diese Ergebnisse nicht auch auf die Vergewaltigung in der Ehe zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das patriarchalische Verst\u00e4ndnis einer sexuellen Dienstbarkeit der Frau, auch gegen deren Willen, kann nur in einem allm\u00e4hlichen Erziehungsproze\u00df abgebaut werden. Die Sanktionierung eines solchen Verhaltens ist ein notwendiger Schritt in dieser Richtung und der R\u00fcckgriff auf das Strafrecht zum Schutz der Ehefrau ein wichtiges rechtspolitisches Mittel.<\/p>\n<p>Der Kampf gegen die klerikal-ideologische \u00dcberfrachtung des Strafrechts (Kuppelei, Ehebruch etc.) war (und ist) der sinnf\u00e4llige Ausdruck einer Grundhaltung, die beharrlich f\u00fcr das Selbstbestimmungsrecht der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger eintritt. Das Engagement f\u00fcr einen verbesserten Schutz der Ehefrau vor ihrem gewaltt\u00e4tigen Mann ist die konsequente Fortsetzung dieser Politik.<\/p>\n<p>Es mu\u00df Erstaunen hervorrufen, wenn gerade jene konservativen Kr\u00e4fte, die st\u00e4ndig von Ehe und Mutterschaft als den h\u00f6chsten Bestimmungen der Frau sprechen, in diesem Bereich die Hilfe verweigern. Angesichts der Tatsache, da\u00df sich diese Straftaten im engsten pers\u00f6nlichen Bereich abspielen, ist das naive Vertrauen in die heile Welt der Familie nicht angebracht.<\/p>\n<h5><span id=\"kriterien-einer-reform\">Kriterien einer Reform<\/span><\/h5>\n<p>Eine Reform mu\u00df folgendes ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Einbeziehung der Ehefrau in den Schutzbereich der \u00a7\u00a7 177, 178 StGB w\u00fcrde \u00f6ffentlich dokumentieren, da\u00df die Heirat keine Verpflichtung f\u00fcr immerw\u00e4hrende sexuelle Verf\u00fcgbarkeit ist, der erzieherische Charakter und die generalpr\u00e4ventive Wirkung sollten nicht untersch\u00e4tzt werden.<\/li>\n<li>Der Bestand einer Ehe darf nicht l\u00e4nger das Kriterium f\u00fcr die Abgrenzbarkeit einer Vergewaltigung sein. Warum soll in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vergewaltigung m\u00f6glich sein, bei in Scheidung lebenden Paaren aber nicht.<\/li>\n<li>Es mu\u00df andererseits deutlich werden, da\u00df die kriminelle Energie eines Mannes, der eine fremde Frau \u00fcberf\u00e4llt und vergewaltigt, anders zu beurteilen ist, als beim Ehegatten.<\/li>\n<\/ol>\n<h5><span id=\"stellungnahme-zu-den-vorliegenden-entwuerfen\">Stellung&shy;nahme zu den vorlie&shy;genden Entw&uuml;rfen<\/span><\/h5>\n<p>Die von SPD-Abgeordneten und der Fraktion DIE GR\u00dcNEN im Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentw\u00fcrfe sollen den Schutz verheirateter Frauen sicherstellen. Sie laufen beide im Kern auf die Streichung des Wortes &#8222;au\u00dferehelich&#8220; in den \u00a7\u00a7 177, 178, 179 StGB und die Hinzuf\u00fcgung eines Abs. 4 zu \u00a7 177 StGB hinaus. Dieser neue Absatz soll folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>Das Gericht kann in besonderen F\u00e4llen die Strafe mildern, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Bindungen zwischen der Frau und dem T\u00e4ter geboten ist.<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der SPD-Vorschlag sieht im Gegensatz zu dem der GR\u00dcNEN die M\u00f6glichkeit vor, ganz auf eine Bestrafung zu verzichten.<\/p>\n<p>Beide Entw\u00fcrfe verzichten darauf, diese Tat als Antragsdelikt auszugestalten. Die SPD-Parlamentarier\/innen schlagen dar\u00fcber hinaus einen generellen Ausschlu\u00df der \u00d6ffentlichkeit aus Verfahren vor, in denen die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung Gegenstand des Prozesses ist. Sie verlangen zudem die Beiordnung eines Rechtsbeistandes f\u00fcr das Tatopfer.<\/p>\n<p>Der Strafrahmen der \u00a7\u00a7 177ff StGB ist au\u00dferordentlich hoch. Die Mindeststrafe wurde 1973 im Rahmen der Strafrechtsreform von einem Jahr auf zwei Jahre bei Vergewaltigung ausgeweitet. Bei der sexuellen N\u00f6tigung ist der T\u00e4ter mit nicht weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.<\/p>\n<p>Die Gesetzentw\u00fcrfe sehen in \u00a7 177 und \u00a7 178 StGB keine \u00c4nderung dieser Bestimmungen vor, auch an den jeweiligen Abs. 2 (minder schwerer Fall) und 3 (Tod des Opfers) soll sich nichts \u00e4ndern. In einem neuen Abs. 4 soll die Ehegattennotzucht als privilegierter Tatbestand erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>Was die M\u00f6glichkeit eines Verzichts auf Bestrafung angeht, so erscheint der sozialdemokratische Vorschlag angemessener. Warum soll das Gericht eine Strafe verh\u00e4ngen m\u00fcssen, wenn nach Lage der Dinge beide Partner wieder zusammenleben wollen und die Prognose f\u00fcr diese Beziehung g\u00fcnstig ist?<\/p>\n<p>Ein Strafverzicht kann beispielsweise dann besonders w\u00fcnschenswert sein, wenn die Tat w\u00e4hrend einer Bew\u00e4hrungszeit ver\u00fcbt wurde. Andernfalls k\u00f6nnte trotz Vers\u00f6hnung eine mehrj\u00e4hrige Haftstrafe ergehen.<\/p>\n<p>Beiden Entw\u00fcrfen liegt aber ein dogmatischer Fehler zugrunde. Die Neufassung m\u00fc\u00dfte n\u00e4mlich im Grundtatbestand des \u00a7 178 StGB verankert werden, nicht im lex specialis des \u00a7 177 StGB. Ansonsten m\u00fc\u00dfte das Strafma\u00df f\u00fcr sexuelle N\u00f6tigung in der Ehe dem der geltenden Fassung des \u00a7 178 StGB entsprechen. Dieses Resultat widerspr\u00e4che aber der Gesetzessystematik, denn es k\u00e4men so erheblich h\u00e4rtere Urteile zustande, als bei entsprechenden Vergewaltigungsf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Nicht ausreichend ist der Schutz in Scheidung lebender oder ansich schon geschiedener Frauen (vor Rechtskraft des Urteils) vor sexuellen Nachstellungen des Mannes ber\u00fccksichtigt. Hier w\u00e4re es angebracht, diese F\u00e4lle nach Abs. 1 der \u00a7\u00a7 177 bzw. 178 StGB zu behandeln.<\/p>\n<p>Eine ernsthafte Schwierigkeit liegt in der richtigen Festlegung der Verfolgungsvoraussetzungen begr\u00fcndet. Dem Verlangen, Staatsanwaltschaft und Polizei aus den ehelichen Schlafzimmern fernzuhalten, k\u00f6nnte durch die Einf\u00fchrung einer Antragspflicht bei der Verfolgung der Vergewaltigung in der Ehe entsprochen werden. Den bef\u00fcrchteten Denunziationen, so den ungebetenen Aktivit\u00e4ten der &#8222;b\u00f6sen Schwiegermutter&#8220; k\u00f6nnte so m\u00f6glicherweise ein Riegel vorgeschoben werden. Andererseits w\u00fcrde eine Antragspflicht die Gleichstellung der verheirateten Frau wieder erheblich einschr\u00e4nken, es sei denn, man w\u00fcrde die Antragspflicht in allen F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 177, 178 StGB einf\u00fchren.<\/p>\n<p>In der Systematik des Strafgesetzbuches w\u00fcrde die eheliche Notzucht auf die gleiche Stufe gestellt, wie Sachbesch\u00e4digung oder Haus- und Familiendiebstahl. Die Frau w\u00fcrde schweren Pressionen ausgesetzt, ihren Antrag zur\u00fcckzuziehen, womit dem Staatsanwalt automatisch die H\u00e4nde gebunden w\u00e4ren. Angemessener w\u00e4re hier die \u00dcbernahme der Regelung in \u00a7 232 StGB, der bei K\u00f6rperverletzung zwar die Antragspflicht vorsieht, im Falle besonderen \u00f6ffentlichen Interesses aber das Einschreiten von Amts wegen vorsieht. Diese Regelung w\u00fcrde aber ein Hauptanliegen konterkarieren, die Gleichbehandlung ehelicher- und nichtehelicher Lebensgemeinschaften im Rahmen des Sexualstrafrechts, weil alle anderen F\u00e4lle Offizialdelikte blieben.<\/p>\n<p>Die Abgrenzung, ab wann eine Beischlaferzwingung vom Offizialdelikt zum Antragsdelikt herabgestuft wird, d\u00fcrfte im Falle einer \u00dcbertragung dieses Modells auf au\u00dfereheliche Beziehungen recht schwierig und f\u00fcr die Frau selbst kaum nachvollziehbar sein. Sie m\u00fc\u00dfte wiederum beim formalen Bestand einer Ehe ansetzen, wenn keine heillose Verwirrung entstehen soll.<\/p>\n<p>Die Folgen einer Beibehaltung der Offizialanklage w\u00fcrden ohnehin dadurch abgemildert, da\u00df die Ehegattin gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. In der Praxis d\u00fcrfte der Unterschied zwischen der Zur\u00fccknahme eines Strafantrags und der Aussageverweigerung nicht sehr erheblich sein. Ohne die Mitarbeit des Opfers d\u00fcrfte eine Anklage, auch bei einem Offizialdelikt des Ehegattenmi\u00dfbrauchs, nur schwer m\u00f6glich sein.<\/p>\n<h5><span id=\"vorschlaege-der-humanistischen-union\">Vorschl&auml;ge der Humanis&shy;ti&shy;schen Union<\/span><\/h5>\n<p>Die neuzufassenden Paragraphen sollten folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<p>\u00a7 177 StGB\u00a0\u00a0 In Abs. 1 wird das Wort &#8222;au\u00dferehelichen&#8220; gestrichen.<br \/>\u00a7 178 StGB\u00a0\u00a0 In Abs. 1 wird das Wort &#8222;au\u00dfereheliche&#8220; gestrichen.<\/p>\n<p>Folgender Abs. 4 wird angef\u00fcgt:<br \/>Liegen weger der Beziehungen der Verletzten zum T\u00e4ter bei einer Vergewaltigung nach \u00a7 177 oder bei einer sexuellen N\u00f6tigung nach \u00a7 178 mildernde Umst\u00e4nde vor, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (\u00a7 49 Abs. 2 StGB). Bei g\u00fcnstiger Prognose kann das Gericht zum Schutze der Beziehungen zwischen der Frau und dem Mann von Strafe absehen.<br \/>Diese mildernden Umst\u00e4nde liegen nicht vor, wenn Eheleute getrennt oder in Scheidung leben.<\/p>\n<h5><span id=\"zur-problematik-des-179-stgb\">Zur Problematik des &sect; 179 StGB<\/span><\/h5>\n<p>Die Entw\u00fcrfe sehen \u00fcber die Reform der \u00a7\u00a7 177 und 178 StGB hinaus auch die Streichung des &#8222;au\u00dferehelich&#8220; in \u00a7 179 Abs. 2 StGB vor. Der Bestand einer Ehe als alleiniges Abgrenzungskritierium ist hier ebenso ungeeignet wie in den \u00a7\u00a7 177 und 178 StGB. Eine Neufassung ist gewi\u00df notwendig, reicht in dieser Form aber nicht aus, um den besonderen Problemen der Betroffenen gerecht zu werden.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem \u00a7 176 a. F. ist \u00a7 179 StGB insofern anders strukturiert, weil die sexuellen Handlungen nicht nur an der Frau, sondern auch an einem (wehrlosen) Mann vorgenommen werden k\u00f6nnen (s. Lenckner Rdnr. 1 zu \u00a7 179). Ihm liegt deshalb nicht die Abwertung der Ehefrau zugrunde, wie in den \u00a7\u00a7 177, 178.<\/p>\n<p>Die Streichung des &#8222;au\u00dferehelich&#8220; darf unter keinen Umst\u00e4nden dazu f\u00fchren, da\u00df einer Kranken ihr Anspruch auf sexuelle Bet\u00e4tigung sogar mit ihrem Ehemann aberkannt wird. Hier k\u00f6nnten Komplikationen bei einer \u00c4nderung im Sinne der Entw\u00fcrfe auftreten, weil n\u00e4mlich unter bestimmten Voraussetzungen selbst die Einwilligung der Frau den strafrechtlich relevanten Mi\u00dfbrauch nicht ausschlie\u00dft (Lenckner, Rdnr. 11).<\/p>\n<p>Andererseits ist die Widerstandsunf\u00e4hige in besonderer Weise schutzw\u00fcrdig. Der \u00a7 179 StGB stellt an die Ausnutzung der Widerstancisunf\u00e4higkeit hohe Anforderungen, der T\u00e4ter mu\u00df die fehlende Abwehrf\u00e4higkeit planm\u00e4\u00dfig f\u00fcr seine Zwecke ausnutzen (Lenckner, Rdnr. 9 ).<\/p>\n<p>Der Verzicht auf die \u00fcberkommene Trennung von ehelicher und au\u00dferehelicher Partnerschaft ist zwar angebracht, sollte aber noch im einzelnen gr\u00fcndlich diskutiert und in all seinen Folgen genau bedacht werden. Insbesondere m\u00fc\u00dfte analog zu den \u00a7\u00a7177, 178 StGB die Begehung der Tat strafmildernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>M\u00fcnchen, den 1. Oktober 1984<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[48],"tags":[],"class_list":["post-7700","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-sexualstrafrecht"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Strafbarkeit einer Vergewaltigung in der Ehe - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/plaedoyer-fuer-die-strafbarkeit-einer-vergewaltigung-in-der-ehe\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Strafbarkeit einer Vergewaltigung in der Ehe - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Bundesvorstand Stellungnahme des Bundesvorstandes der HUMANISTISCHEN UNION zu zwei Gesetzentw\u00fcrfen von SPD und Gr\u00fcnen im Bundestag Der Bundesvorstand der Humanistischen Union h\u00e4lt es f\u00fcr geboten, das Strafgesetzbuch so zu \u00e4ndern, da\u00df die Sonderregelungen f\u00fcr eine Vergewaltigung in der Ehe gestrichen werden. 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