{"id":7701,"date":"1981-05-05T19:15:00","date_gmt":"1981-05-05T17:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/zur-gleichstellung-von-homosexualitaet-und-heterosexualitaet-im-strafrecht\/"},"modified":"1981-05-05T12:00:00","modified_gmt":"1981-05-05T10:00:00","slug":"zur-gleichstellung-von-homosexualitaet-und-heterosexualitaet-im-strafrecht","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/zur-gleichstellung-von-homosexualitaet-und-heterosexualitaet-im-strafrecht\/","title":{"rendered":"Zur Gleichstellung von Homosexualit\u00e4t und Heterosexualit\u00e4t im Strafrecht"},"content":{"rendered":"<p>Herbert J\u00e4ger<\/p>\n<p>Kriminalpolitische Stellungnahme zur Frage der Abschaffung des \u00a7 175 StGB anl\u00e4\u00dflich einer Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung durch die FDP-Fraktion am 5. Mai 1981 in Bonn. vorg\u00e4nge Nr. 52 (Heft 4\/1981), S. 18-22<\/p>\n<p>Die Beteiligung der Wissenschaft an der Gesetzgebungsarbeit oder an der innerparteilichen kriminalpolitischen Meinungsbildung und Programmdiskussion hat, wie mir scheint, zwei unterschiedliche Funktionen zu erf\u00fcllen. In erster Linie soll sie durch Mitteilung empirischer Erkenntnisse dazu verhelfen, den zu beurteilenden Gegenstandsbereich in seinen Erscheinungsformen, Entstehungsbedingungen und sozialen Auswirkungen so genau, differenziert und vorurteilslos wie m\u00f6glich ins Blickfeld zu bekommen. Das erscheint auf kaum einem Gebiet so n\u00f6tig wie auf dem von Affekten und Fehlurteilen verstellten Gebiet des sexuell abweichenden Verhaltens. Eine ganz andere, eher den normativen Wissenschaften &#8211; vor allem den Wissenschaften vom Strafrecht und der Kriminalpolitik &#8211; zufallende Aufgabe sollte dar\u00fcber nicht in Vergessenheit geraten. Sie besteht darin, die Kriterien, Denkmuster und Bewertungsma\u00dfst\u00e4be kritisch unter die Lupe zu nehmen, die Entscheidungen \u00fcber Kriminalisierung oder Entkriminalisierung bestimmen, und auf diese Weise Reforminitiativen und Gesetzesberatungen theoretische Argumentationshilfe zu leisten. Das generelle, \u00fcber den konkreten Anla\u00df und Gegenstand hinausreichende Ziel dabei ist, dem noch immer relativ willk\u00fcrlichen Walten politischer Kr\u00e4fte, aber auch kollektiver Einstellungen und Emotionen ein St\u00fcck rational planenden kriminalpolitischen Denkens entgegenzusetzen. Da ich selbst weder Sozial- noch Sexualwissenschaftler bin, kann ich zur empirischen Seite des hier zu diskutierenden Problems kaum etwas beitragen, sondern nur zu dem zweiten von mir umrissenen Fragenkreis Stellung nehmen.<\/p>\n<h5><span id=\"legitimation-insbesondere-des-sexualstrafrechts\">Legiti&shy;ma&shy;tion insbe&shy;son&shy;dere des Sexual&shy;straf&shy;rechts<\/span><\/h5>\n<p>In der Beurteilung der Zwecksetzung und Legitimation des Strafrechts hat sich in den zur\u00fcckliegenden zwei Jahrzehnten ein grundlegender Wandel vollzogen, der sich gerade im Sexualstrafrecht folgenreich ausgewirkt hat. Anders noch als zur Zeit des Strafgesetz-Entwurfs 1962 besteht heute weitgehende Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df das Strafrecht nicht moralische Konformit\u00e4t erzwingen, sondern nur gravierende sozialsch\u00e4dliche Verhaltensweisen unter Strafe stellen soll. Das Strafrecht ist also nach seinem heutigen Selbstverst\u00e4ndnis ein Schutzinstrument oder &#8211; mit den Worten des Alternativ-Entwurfs eines Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1968 &#8211; ein &#8222;\u00e4u\u00dferstes Mittel der Sozialpolitik&#8220;, nicht aber ein Instrument moralischer Gleichschaltung. Ein solcher kriminalpolitischer Programmsatz wird in dieser allgemeinen Form ernstlich nicht mehr bestritten. Die \u00dcbereinstimmung reicht von den Gutachten und Beschl\u00fcssen des 47. Deutschen Juristentages \u00fcber den Alternativ-Entwurf, die Begr\u00fcndungen der Reformen von 1969 und 1973, die Strafrechtskommentare, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu der insoweit nahezu einhelligen Meinung in der strafrechtswissenschaftlichen Literatur.<\/p>\n<p>Man k\u00f6nnte unter diesen Umst\u00e4nden meinen, da\u00df die prinzipiellen kriminalpolitischen Zielvorstellungen des Strafrechts bei der Beratung \u00fcber weitere \u00c4nderungen des Sexualstrafrechts keine besondere Aufmerksamkeit mehr verdienen. Nichts w\u00e4re jedoch falscher als das. Denn weder ist dieses Programm bereits in solchem Ma\u00dfe Allgemeingut, da\u00df wir auf seine verl\u00e4\u00dfliche handlungsleitende Wirkung bei der parlamentarischen Beratung und Entscheidung bereits blind vertrauen d\u00fcrften, noch herrscht v\u00f6llige Klarheit dar\u00fcber, welche Konsequenzen sich aus ihm f\u00fcr die Gesetzgebungsarbeit und die konkrete Entscheidung im einzelnen ergeben. Die genaue Analyse der existierenden Gesetzes- und Entwurfsbegr\u00fcndungen zeigt vielmehr sehr deutlich, da\u00df das Schutzprogramm des Strafrechts trotz abstrakter Bekenntnisse und verbaler Akzeptierung in den konkreten Entscheidungen unmerklich immer wieder zugunsten moralischer Wertungen unterlaufen wird und da\u00df seine praktische Durchsetzung im Detail noch keineswegs gesichert ist. Ich teile in dieser Hinsicht die von R\u00fcdiger Lautmann vertretene skeptische Meinung, da\u00df das Strafrecht mit dem nach den Reformen von 1969 und 1973 verbliebenen Normenbestand des Sexualstrafrechts noch immer in nicht geringem Umfang die Sexualmoral sch\u00fctzt, und zwar die &#8222;,freie&#8216; Entfaltung sexualmoralischer Vorstellungen von Nichtbeteiligten&#8220; (aaO. S. 44). Ich will versuchen, das am Beispiel des \u00a7 175 in thesenhafter K\u00fcrze deutlich zu machen.<\/p>\n<h5><span id=\"schuetzt-das-sexualstrafrecht-immer-noch-die-moral\">Sch&uuml;tzt das Sexual&shy;straf&shy;recht immer noch die &bdquo;Moral&ldquo;?<\/span><\/h5>\n<p>1. Das Kriterium der Sozialsch\u00e4dlichkeit stellt an die Gesetzgebungsarbeit neuartige Anforderungen; denn es hat einen Perspektivenwechsel insofern gebracht, als nunmehr die empirischen Wissenschaften zu den \u00fcber die Strafbarkeit entscheidenden Voraussetzungen in ausreichender Weise geh\u00f6rt werden m\u00fcssen, was bei einer vorwiegend moralisierenden Verhaltensbewertung nicht zwingend n\u00f6tig war. Die Gesetzgebung darf bei ihren Entscheidungen heute nicht mehr von Realit\u00e4tsbeurteilungen ausgehen, die im Widerspruch zu Erkenntnissen der jeweils inbetracht kommenden Wissenschaften stehen oder diese ungen\u00fcgend ber\u00fccksichtigen. Denn nur mithilfe der empirischen Wissenschaften lassen sich ja Aussagen dar\u00fcber machen, welche Wirkungen ein Verhalten hat und welche Gefahren von ihm ausgehen.<\/p>\n<p>Das zentrale Problem in den Begr\u00fcndungen des 4. Strafrechtsreformgesetzes wie schon vorher in denen des Alternativ-Entwurfs hinsichtlich einer besonderen Jugendschutzvorschrift im Bereich der Homosexualit\u00e4t war die Fixierung der Triebrichtung durch fr\u00fche homosexuelle Erlebnisse und eine m\u00f6glicherweise dadurch bewirkte Gef\u00e4hrdung der ungest\u00f6rten sexuellen Entwicklung. Die Frage nach der empirischen Haltbarkeit solcher Bef\u00fcrchtungen habe ich hier nicht zu beantworten. Ich m\u00f6chte allerdings darauf hinweisen, da\u00df den ausgiebigen Expertenanh\u00f6rungen des Jahres 1970, die der Herabsetzung der Schutzaltersgrenze von 21 auf 18 Jahre galten, keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr zu entnehmen sind, die eine Sonderregelung des Jugendschutzes im Bereich der Homosexualit\u00e4t ausreichend plausibel machen. Die damaligen Gutachten bezogen sich ausschlie\u00dflich auf die zur Diskussion stehende Schutzaltersgrenze von 18 Jahren; f\u00fcr die jetzt aktuell gewordene Frage einer generellen Gleichstellung von Homo-und Heterosexualit\u00e4t hinsichtlich des Minderj\u00e4hrigenschutzes geben sie dagegen nichts her. Die neuesten, damals noch kaum ber\u00fccksichtigten wissenschaftlichen Kontroversen kreisen lediglich um die Festlegung der Triebrichtung im fr\u00fchesten Kindesalter oder aber schon im pr\u00e4natalen Stadium, jedenfalls aber nicht in der Lebensphase, die \u00a7 175 abzuschirmen versucht. Auf beide Auffassungen, welche von ihnen nun auch letztlich die richtige sein mag, kann sich also die heutige Regelung des Gesetzes nicht berufen.<\/p>\n<h5><span id=\"ist-abweichendes-sexualverhalten-in-welchem-alter-auch-immer-sozialschaedlich\">Ist abwei&shy;chendes Sexua&shy;l&shy;ver&shy;halten (in welchem Alter auch immer) sozial&shy;sch&auml;d&shy;lich?<\/span><\/h5>\n<p>2. Ich m\u00f6chte an dieser Stelle aber noch einen Schritt zur\u00fcck tun in das Vorfeld solcher empirischer Streitfragen. Denn ist nicht schon die Tatsache, da\u00df wir \u00fcberhaupt die Pr\u00e4gung und Fixierung abweichenden Sexualverhaltens als sozialsch\u00e4dlich ins Auge fassen, ein R\u00fcckfall in verkappte moralisierende Vorwertungen, der die Kriterienbasis des eingangs erw\u00e4hnten kriminalpolitischen Programms verl\u00e4\u00dft? Kann der Gesetzgeber die Verleitung zu Verhaltensweisen, deren Sozialsch\u00e4dlichkeit er mit der Abschaffung der generellen Strafbarkeit ausdr\u00fccklich verneint hat, als Gef\u00e4hrdungs- und Sch\u00e4digungsvorgang werten, ohne mit seinen eigenen Entscheidungen in einen unaufl\u00f6sbaren Widerspruch zu geraten?<\/p>\n<p>Mit vollem Recht ist denn auch in der Literatur auf die Inkonsequenz hingewiesen worden, die darin besteht, die Verleitung Minderj\u00e4hriger zu einem Verhalten unter Strafe zu stellen, aus dessen Bewertung sich der Gesetzgeber mit gutem Grund zur\u00fcckgezogen hat (Hassemer aaO.&#130; S. 244). Ich m\u00f6chte daher zumindest die Frage aufwerfen, ob wir nicht bereits mit der Er\u00f6rterung der Fixierungsproblematik die Position eines Schutzstrafrechts, das sozialsch\u00e4dliches Verhalten abzuwehren hat, zugunsten moralischer Bewertungen wieder aufgeben. Denn niemals w\u00fcrden wir ja auch sonst die Beeinflussung zu einem Verhalten, das wir als wertneutral und strafrechtlich irrelevant betrachten, mit dem Attribut der Sozialsch\u00e4dlichkeit versehen.<\/p>\n<h5><span id=\"beweislast-muss-zugunsten-der-straflosigkeit-ausfallen\">Beweislast mu&szlig; zugunsten der Straf&shy;lo&shy;sig&shy;keit ausfallen<\/span><\/h5>\n<p>3. Der noch ungewohnte Umgang der Gesetzgebung mit den empirischen Wissenschaften l\u00e4\u00dft bei der W\u00fcrdigung von Forschungsresultaten &#8211; also bei der Beweisfrage &#8211; noch ein weiteres Einfallstor f\u00fcr Vor- und Werturteile erkennen. Denn es besteht die Gefahr, da\u00df Vermutungen, Einzelbeobachtungen und Ausnahmef\u00e4lle, etwa hinsichtlich psychischer Reaktionen Jugendlicher auf homosexuelle Verf\u00fchrung, vorschnell &#8211; weil vorurteilshaft &#8211; der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Was wissen wir aber eigentlich bisher in\u00a0 verallgemeinerungsf\u00e4higer Weise \u00fcber jene Fehlentwicklungen und Traumatisierungen, von denen in den Gesetzes- und Entwurfsbegr\u00fcndungen die Rede ist?<\/p>\n<p>In der kriminalpolitischen Theorie der letzten Jahre ist verschiedentlich die grunds\u00e4tzliche Frage gestellt worden, welchen Gewi\u00dfheitsgrad die gesetzgeberische Realit\u00e4tsaufkl\u00e4rung erlangen mu\u00df, damit bestimmte Tatsachenannahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen. Es wird in diesem Zusammenhang, auch von mir selbst, die Auffassung vertreten, da\u00df in der Strafgesetzgebung eine Art Beweislastregel zu gelten hat, die besagt, da\u00df die Entscheidung in Zweifelsf\u00e4llen zugunsten der Straflosigkeit ausfallen m\u00fcsse. Selbst wenn man aber so weit nicht gehen und solchen umstrittenen Beweislast-Vorstellungen nicht folgen will, ist doch mindestens zu fordern, da\u00df sich der Gesetzgeber auf strafrechtliche Verbotsnormen nur einlassen sollte, wenn nach dem Erkenntnisstand der Wissenschaft Gef\u00e4hrdungen h\u00f6chst wahrscheinlich sind. Jede Herabsetzung der Anforderungen an die Aufkl\u00e4rungspflicht w\u00fcrde hier den Vor- und Fehlurteilen der \u00f6ffentlichen Meinung T\u00fcr und Tor \u00f6ffnen.<\/p>\n<h5><span id=\"homosexualitaet-ist-nicht-an-sich-sondern-durch-die-gesellschaft-negativ-sanktioniert\">Homose&shy;xu&shy;a&shy;lit&auml;t ist nicht &bdquo;an sich&ldquo;, sondern durch die Gesell&shy;schaft negativ sanktio&shy;niert<\/span><\/h5>\n<p>4. Bei der Diskussion \u00fcber Gef\u00e4hrdungen, die von homosexuellen Kontakten mit Minderj\u00e4hrigen ausgehen, verdient ein Problem unsere besondere Aufmerksamkeit. Das Strafrecht soll ja Sch\u00e4den abwehren, nicht selbst verursachen. Unerlaubt ist daher bei der Begr\u00fcndung einer Strafvorschrift der R\u00fcckgriff auf psychische Auswirkungen, die das gesellschaftliche Werturteil und in seinem Gefolge die strafrechtliche Kriminalisierung selbst hervorrufen. Eine strafbegr\u00fcndende Ber\u00fccksichtigung psychischer Sch\u00e4den, die Folgen des Konflikts mit der Rechtsordnung und gesellschaftlichen Normen sind, liefe auf einen grotesken Zirkelschlu\u00df hinaus.<\/p>\n<p>Wenn ich den heutigen Erkenntnisstand richtig beurteile, gibt es in diesem Zusammenhang letztlich nur eine einzige nachweisliche Gefahr f\u00fcr Jugendliche, die schwerwiegend und bedenkenswert ist und die sich doch als Grund f\u00fcr die Beibehaltung der Strafvorschrift \u00e4u\u00dferst seltsam ausnimmt: es sind dies die Umwelt- und Identit\u00e4tskonflikte mit ihren psychischen Folgewirkungen, denen sich Jugendliche als Folge homosexueller Kontakte ausgesetzt sehen. Es scheint mir aber mehr als nur fragw\u00fcrdig, ob sich der Gesetzgeber auf Sch\u00e4digungen berufen darf, die nur vordergr\u00fcndig durch die Homosexuellen, in Wahrheit aber durch ihn selbst und die Werturteile, auf die er sich st\u00fctzt, ausgel\u00f6st werden. Denn solche Sch\u00e4den sind ja nichts anderes als Reflexwirkungen bestehender Diskriminierungen und nicht Wirkungen des diskriminierten Verhaltens selbst. Gewi\u00df kann unter den heutigen Umst\u00e4nden &#8211; nach einer Formulierung von Winfried Hassemer &#8211; erwartet werden, &#8222;da\u00df eine aus der ,Verleitung&#8216; zu homosexuellen Handlungen in jugendlichem Alter manifest gewordene Homosexualit\u00e4t f\u00fcr den Betroffenen Beeintr\u00e4chtigungen seiner Person, ver\u00fcbt durch die Gesellschaft, mit sich bringen wird. Darin allein kann das Schutzgut beim Minderj\u00e4hrigenschutz gesehen werden: in der prognostizierbaren, irrationalen Reaktion der Gesellschaft auf Homosexualit\u00e4t. Sind die Bedingungen dieser Reaktion entfallen, so entf\u00e4llt auch das Rechtsgut des Minderj\u00e4hrigenschutzes&#8220; (aaO., S. 244 f.). Man braucht diesem Zitat wohl kaum noch hinzuzuf\u00fcgen, da\u00df ein solches Schutzargument nicht gerade dazu angetan ist, das Festhalten an der bisherigen Regelung plausibel zu machen. Die Einsicht in solche von der Gesellschaft selbst hervorgerufenen Sekund\u00e4rsch\u00e4den ist dem kriminalpolitischen Denken zwar noch nicht wirklich gel\u00e4ufig, aber auf der anderen Seite auch nicht ganz neu. &#8222;Es mag sein&#8220;, so hat es bereits der Alternativ-Entwurf 1968 deutlich, wenn auch mit vorsichtigen Worten ausgedr\u00fcckt, &#8222;da\u00df solche Gef\u00e4hrdung (gemeint sind vor\u00fcbergehende Traumatisierungen und seelische, geistige und soziale Entwicklungsgef\u00e4hrdungen) stark mit der traditionellen Verketzerung der m\u00e4nnlichen Homosexualit\u00e4t bzw. ,des&#8216; Homosexuellen zusammenh\u00e4ngt. Aber einmal ist das ersichtlich nicht der einzige Grund f\u00fcr die m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdungen&#8220; &#8211; die anderen Gr\u00fcnde bleiben im Alternativ-Entwurf allerdings undeutlich! -; &#8222;zum anderen l\u00e4\u00dft sich diese Verketzerung leider nicht mit einem Federstrich aus der Welt schaffen, zumal gerade auch der Gesetzgeber bislang zu ihr bedauerlich viel beigetragen hat&#8220; (Alternativ-Entwurf 1968, S.35).<\/p>\n<p>In ganz \u00e4hnlichem Sinne ist auch der Sonderausschu\u00df des Bundestages in seinem Schriftlichen Bericht zum 4. Strafrechtsreformgesetz zu der Auffassung gelangt, da\u00df gerade die P\u00f6nalisierung homosexueller Handlungen mit zu St\u00f6rungen beitragen kann, die als psychische Folge fr\u00fcher homosexueller Kontakte offenbar beobachtet worden sind (BT-Drucks. VI\/3521, S.30f.).<\/p>\n<p>M\u00fcssen also solche psychischen Besch\u00e4digungen durch Recht und Moral vom Gesetzgeber ganz gewi\u00df ernsthaft ins Auge gefa\u00dft werden und ist auch dem Alternativ-Entwurf zuzugeben, da\u00df ein Federstrich des Gesetzgebers f\u00fcr sich allein Verketzerung noch nicht beseitigt, so ist doch andererseits eindeutig: Das Strafrecht kann nicht ausgerechnet dort zum Rechtsg\u00fcterschutz eingesetzt werden, wo es f\u00fcr die festgestellten Rechtsg\u00fctergef\u00e4hrdungen selbst die Mitverantwortung tr\u00e4gt.<\/p>\n<h5><span id=\"was-kann-was-will-die-oeffentlichkeit-im-bereich-der-homosexualitaet-tolerieren\">Was kann, was will die &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit im Bereich der Homose&shy;xu&shy;a&shy;lit&auml;t tolerieren?<\/span><\/h5>\n<p>5. Ein Argument, das gerade im Bereich rechtspolitischer Entscheidungen von gro\u00dfer Suggestivkraft ist, besteht in der Toleranzschwelle der \u00d6ffentlichkeit. Die Frage lautet insofern: Was kann der \u00d6ffentlichkeit an Entkriminalisierung zugemutet werden, ohne da\u00df negative Reaktionen und R\u00fcckschl\u00e4ge bef\u00fcrchtet werden m\u00fcssen? Hier ist mit einem kriminalpolitischen Dilemma fertigzuwerden. Denn zweifellos geh\u00f6rt die prognostische Frage, ob die \u00d6ffentlichkeit f\u00e4hig sein wird, eine bestimmte Entscheidung des Gesetzgebers zu verstehen und zu akzeptieren, grunds\u00e4tzlich ins kriminalpolitische Kalk\u00fcl.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite mu\u00df aber deutlich gesehen werden, da\u00df mit der Ber\u00fccksichtigung der kollektiven Toleranzschwelle, was immer das empirisch sein mag, die m\u00fchsam eroberten Positionen im Selbstverst\u00e4ndnis des Strafrechts als eines Instruments der Sozialpolitik wieder preisgegeben werden. Stellen wir n\u00e4mlich bei rationaler, an wissenschaftlichen Kriterien sich orientierender Pr\u00fcfung fest, da\u00df es an nachweislichen Sch\u00e4digungen fehlt und daher aus Gr\u00fcnden des Rechtsg\u00fcterschutzes kein Anla\u00df zur Anwendung des Strafrechts besteht, w\u00e4re die Ber\u00fccksichtigung solcher Toleranzgrenzen nichts weiter als eine Konzession an vorhandene oder vermutete Wertvorstellungen und Vorurteile der \u00d6ffentlichkeitsmehrheit. Wir w\u00fcrden damit jene moralisierende Betrachtungsweise, von der sich das Strafrecht gerade m\u00fchsam losgesagt hat, durch die Hintert\u00fcr sozialpsychologischer Prognosen wieder einlassen.<\/p>\n<p>Zu fragen ist in diesem Zusammenhang \u00fcbrigens, ob die Besorgnis, die in solcher Einsch\u00e4tzung kollektiver Reaktionen steckt, nicht die Lernf\u00e4higkeit der \u00d6ffentlichkeit unter- und ihr Interesse an der Materie \u00fcbersch\u00e4tzt. Viele Fortschritte im Strafrecht w\u00e4ren ja niemals zu erzielen gewesen, wenn der Gesetzgeber immer nur \u00e4ngstlich auf das Orakel der Demoskopie gelauscht h\u00e4tte. Man darf die \u00f6ffentliche Meinung wohl auch nicht zu sehr als erratischen Block sehen und sollte die moralische wie kulturelle Pluralit\u00e4t dieser Gesellschaft, die gerade in den letzten Jahren sehr deutlich zutage getreten ist, mit im Auge behalten. Zu ber\u00fccksichtigen ist gewi\u00df auch, welche Entwicklungen sich im vergangenen Jahrzehnt im Gefolge der Strafrechts\u00e4nderungen in den Bewertungen und Toleranzen der bundesdeutschen \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber sexuell abweichendem Verhalten vollzogen haben: manchen gewi\u00df zu langsam und schwerf&#8217;\u00e4llig, auf der anderen Seite aber doch erstaunlich dynamisch und schnell, wenn man die Vorurteilsverfestigungen und -traditionen einer langen Vergangenheit bedenkt.<\/p>\n<p>Eine gr\u00f6\u00dfere Gefahr scheint mir f\u00fcr das ver\u00e4nderte sozialpolitische Selbstverst\u00e4ndnis des Strafrechts \u00fcbrigens darin zu bestehen, da\u00df es sich im parlamentarischen Bereich selbst noch nicht mit all seinen Konsequenzen durchgesetzt hat. Es ist zu bef\u00fcrchten, da\u00df die Beratungen, vor allem aber das individuelle Abstimmungsverhalten, das ja zu keiner rationalen Begr\u00fcndung verpflichtet ist, noch immer von Gef\u00fchlsurteilen unterschiedlichster Art und Qualit\u00e4t beeinflu\u00dft werden. Um so n\u00f6tiger sind Bem\u00fchungen schon im Vorstadium von Gesetzesinitiativen, in engem Kontakt mit der Wissenschaft zu sachlichen Kl\u00e4rungen zu gelangen &#8211; Bem\u00fchungen, die leider auch heute noch immer Seltenheitswert haben.<\/p>\n<h5><span id=\"das-fazit-dieser-ueberlegungen-lautet\">Das Fazit dieser &Uuml;berle&shy;gungen lautet:<\/span><\/h5>\n<p>Die bisher nur halbherzige Reform des Sexualstrafrechts sollte fortgesetzt und das kriminalpolitische Programm der Beschr\u00e4nkung des Strafrechts auf die Abwehr gravierender sozialsch\u00e4dlicher Verhaltensweisen konsequent realisiert werden. Im Falle des \u00a7 175 kann mich der bisherige sexualwissenschaftliche Erkenntnisstand nicht davon \u00fcberzeugen, da\u00df es richtig w\u00e4re, an der zur Zeit bestehenden Regelung festzuhalten. Ich m\u00f6chte mich daher f\u00fcr eine G1eichstellung von Homosexualit\u00e4t und Heterosexualit\u00e4t im Strafrecht aussprechen und damit f\u00fcr die ersatzlose Streichung einer besonderen Jugendschutzvorschrift.<\/p>\n<p>Literatur:<\/p>\n<p>J. Baumann, A.-E. Brauneck u. a., Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches. Besonderer Teil. Sexualdelikte u. a., 1968.<\/p>\n<p>W. Hassemer, Theorie und Soziologie des Verbrechens, 1973.<\/p>\n<p>H. J\u00e4ger, Ver\u00e4nderung des Strafrechts durch Kriminologie? KrimJ 2 (1976), S. 98-113.<\/p>\n<p>R. Lautmann, Sexualdelikte &#8211; Straftaten ohne Opfer? ZRP 1980, S. 44-49.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[48],"tags":[],"class_list":["post-7701","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-sexualstrafrecht"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zur Gleichstellung von Homosexualit\u00e4t und Heterosexualit\u00e4t im Strafrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/zur-gleichstellung-von-homosexualitaet-und-heterosexualitaet-im-strafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zur Gleichstellung von Homosexualit\u00e4t und Heterosexualit\u00e4t im Strafrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Herbert J\u00e4ger Kriminalpolitische Stellungnahme zur Frage der Abschaffung des \u00a7 175 StGB anl\u00e4\u00dflich einer Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung durch die FDP-Fraktion am 5. 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