{"id":8001,"date":"2007-04-09T14:55:00","date_gmt":"2007-04-09T12:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/mindeststandards-fuer-den-jugendstrafvollzug\/"},"modified":"2021-09-04T00:04:55","modified_gmt":"2021-09-03T22:04:55","slug":"mindeststandards-fuer-den-jugendstrafvollzug","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/mindeststandards-fuer-den-jugendstrafvollzug\/","title":{"rendered":"Mindeststandards f\u00fcr den Jugendstrafvollzug"},"content":{"rendered":"<p><i>Ein gemeinsamer Aufruf<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 8-10<\/i><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006 aufgegeben, bis Ende 2007 den Vollzug der Jugendstrafe auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. F&uuml;r die Umsetzung hatten die Richter eine Reihe von Vorgaben gemacht, wie die besondere Situation Jugendlicher w&auml;hrend ihrer Inhaftierung zu ber&uuml;cksichtigen sei. Durch die F&ouml;deralismusreform sind nun die L&auml;nder f&uuml;r die Regelung des Strafvollzugs zust&auml;ndig, inzwischen haben fast alle entsprechende Entw&uuml;rfe vorgestellt.<br \/>Diese Ausgangssituation macht die Formulierung einheitlicher Mindeststandards f&uuml;r den Jugendstrafvollzug um so notwendiger. Die H&auml;ftlingsmorde von Siegburg und Ichterhausen machen eindringlich die Wichtigkeit humaner Strafvollzugstandards deutlich. Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat w&auml;hrend seiner Sitzung im Februar 2007 deshalb beschlossen, die hier vorgestellten Forderungen zu unterst&uuml;tzen.<\/p>\n<p>Guter (Jugend-) Strafvollzug ist immer auch eine Ressourcenfrage. Wir sind der &Uuml;berzeugung, dass der allgemeinen Sicherheit am besten gedient ist, wenn die begrenzten Ressourcen des (Jugend-) Strafvollzugs auf die wirklich schwerwiegenden F&auml;lle konzentriert werden. Neben der Jugendstrafe steht der Jugendstrafjustiz ein breites Spektrum an Reaktionsm&ouml;glichkeiten zur Verf&uuml;gung. Diese m&uuml;ssen genutzt werden. R&uuml;ckfallkriminalit&auml;t w&uuml;rde so besser vermieden und die Integration der Betroffenen besser gef&ouml;rdert.<\/p>\n<h5><span id=\"1-eigenstaendige-jugendstrafvollzugsgesetze\">1 Eigen&shy;st&auml;n&shy;dige Jugend&shy;s&shy;traf&shy;voll&shy;zugs&shy;ge&shy;setze<\/span><\/h5>\n<p>Der Jugendstrafvollzug muss in einem eigenen, vollst&auml;ndigen Gesetz geregelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausf&uuml;hrlich die Besonderheit des Jugendstrafvollzugs begr&uuml;ndet und daraus gefolgert, dass das Strafvollzugsgesetz nicht analog auf den Vollzug der Jugendstrafe angewendet werden kann. Die geforderte Eigenst&auml;ndigkeit geht verloren, wenn die unterschiedlichen Vollzugsarten in einem Gesetz geregelt werden. Durch gesetzesinterne Querverweise verlieren die Gesetze zudem erheblich an Verst&auml;ndlichkeit.<\/p>\n<h5><span id=\"2-vollzugsziel-ist-die-resozialisierung\">2 Vollzugs&shy;ziel ist die Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Der Jugendstrafvollzug ist an dem Ziel auszurichten, den Gefangenen zu bef&auml;higen, ein Leben in Freiheit ohne erneute Straff&auml;lligkeit zu f&uuml;hren. Dadurch dient der Vollzug zugleich der Sicherheit der Allgemeinheit (so hat es auch ausdr&uuml;cklich das Bundesverfassungsgericht festgehalten). Sicherheit wird letztlich durch R&uuml;ckfallverhinderung erreicht, die R&uuml;ckfallverhinderung aber wird nicht dadurch optimiert, dass im Zweifel der Geschlossenheit und Restriktion Vorrang einger&auml;umt wird. Deshalb ist in der Gesetzesfassung darauf zu achten, dass das Resozialisierungsziel nicht durch andere Vollzugsziele oder -auftr&auml;ge konterkariert wird, die den Anschein von Gleichrangigkeit erwecken.<\/p>\n<h5><span id=\"3-umfassende-beteiligung-der-gefangenen\">3 Umfassende Beteiligung der Gefangenen<\/span><\/h5>\n<p>Die Gefangenen haben das Recht, an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt zu werden (Art.12 VN-Kinderrechtskonvention). Die F&ouml;rder- &amp; Erziehungsplanung ist daher unter aktiver Beteiligung des Gefangenen zu erarbeiten. Die Gefangenen sollen in die Lage versetzt werden, aktiv an der Gestaltung ihres Vollzugsalltags mitzuwirken.<\/p>\n<h5><span id=\"4-elternrechte-wahren\">4 Eltern&shy;rechte wahren<\/span><\/h5>\n<p>Die verfassungsrechtlichen Elternrechte (Art.6 GG) werden durch den Vollzug der Jugendstrafe zwar eingeschr&auml;nkt, aber nicht suspendiert (vgl. BVerfGE 107, 104, 119 = DVJJ-J 2003, 68, 71). Gerade in erzieherischen Belangen wie bspw. der Aufstellung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne ist den Eltern daher eine Mitsprachem&ouml;glichkeit einzur&auml;umen. Sie sind nicht nur von wichtigen Vollzugsentscheidungen (insbesondere der Aufstellung, &Auml;nderung und Fortschreibung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne, Verlegungen usw.) zu informieren, sondern wo m&ouml;glich bereits an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Dies gilt auch f&uuml;r die Entlassungsvorbereitung.<\/p>\n<h5><span id=\"5-keine-unbestimmte-pflicht-zur-selbst-resozialisierung\">5 Keine unbestimmte Pflicht zur Selbst-Re&shy;so&shy;zi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Der Gefangene unterliegt den im Gesetz genannten konkretisierten Einzelpflichten und ist in deren Rahmen auch zur aktiven Mitwirkung angehalten. Eine allgemeine Pflicht des Gefangenen, &#8222;an der Erreichung des Vollzugszieles&#8220; (seiner Resozialisierung) mitzuwirken, ist inhaltlich zu unbestimmt, praktisch nicht handhabbar, nicht willk&uuml;rfest (weil Pflichtverletzungen Disziplinarma&szlig;nahmen oder den Ausschluss von Verg&uuml;nstigungen zur Folge haben) und daher verfassungswidrig.<\/p>\n<h5><span id=\"6-verbindliche-mitwirkung-der-jugendhilfe\">6 Verbind&shy;liche Mitwirkung der Jugendhilfe<\/span><\/h5>\n<p>Die Zust&auml;ndigkeit der Jugendhilfe ist w&auml;hrend des Jugendstrafvollzugs nicht aufgehoben, Anspr&uuml;che aus dem SGB VIII werden durch diesen nicht ausgeschlossen. Das Jugendamt spielt daher von Beginn bis Ende des Vollzugs eine wichtige Rolle. Es muss verbindlich bei der Vollzugs- und Entlassungsplanung mitwirken und bereitet so rechtzeitig die Wiedereingliederung vor. Diese aktive Beteiligung des Jugendamtes muss verbindlich in den Jugendstrafvollzugsgesetzen sowie in den Ausf&uuml;hrungsgesetzen zum SGB VIII verankert werden.<\/p>\n<h5><span id=\"7-umfassende-vernetzung-des-vollzuges\">7 Umfassende Vernetzung des Vollzuges<\/span><\/h5>\n<p>Die sozialen Dienste der Justiz, Bew&auml;hrungshilfe und Jugendhilfe m&uuml;ssen gemeinsam an kontinuierlichen, &uuml;ber den Vollzug hinausgehenden Betreuungsbeziehungen zum Gefangenen arbeiten. Relevante Erkenntnisse anderer Institutionen (bspw. Psychiatrie, Gericht, Polizei, Jugendhilfe) sind bei der Eingangsdiagnostik und der Erstellung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne heranzuziehen, damit nicht jedes Mal von vorne begonnen werden muss. Insbesondere im Rahmen der Entlassungsvorbereitung ist vernetztes Handeln und Planen wichtig.<\/p>\n<h5><span id=\"8-chancen-fuer-alle-gefangenen\">8 Chancen f&uuml;r alle Gefangenen<\/span><\/h5>\n<p>Motivationsarbeit ist selbstverst&auml;ndlicher Teil Sozialer Arbeit, auch im Vollzug. Wer nur mit den schon Kooperationsbereiten und -f&auml;higen arbeiten will, verschenkt fruchtbare Einflusschancen und gibt die anderen auf. Nach dem Konzept des sog. Chancenvollzuges sollen Behandlungsma&szlig;nahmen und Vollzugslockerungen nur den Gefangenen gew&auml;hrt werden, die von sich aus kooperationsbereit sind. Er vernachl&auml;ssigt dadurch seinen erzieherischen Auftrag. Ein solcher Chancenvollzug bietet keine Chancen, sondern ist Ausgrenzungs- und Sparvollzug<\/p>\n<h5><span id=\"9-offenen-vollzug-nutzen-und-ausbauen\">9 Offenen Vollzug nutzen und ausbauen<\/span><\/h5>\n<p>F&uuml;r die Resozialisierung und Wiedereingliederung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Gefangene einen Bezug zur Au&szlig;enwelt beh&auml;lt bzw. aufbauen kann, bevor er entlassen wird. Die M&ouml;glichkeiten des offenen Vollzuges (der in den letzten Jahren in der Praxis immer weiter reduziert wurde) und von Vollzugslockerungen, sind daher vermehrt zu nutzen. Der offene Vollzug ist daher als Regelvollzug vorzusehen. Zumindest muss dies bei k&uuml;rzeren Jugendstrafen (bis 3 Jahren) und bei Selbststellern geschehen. Grunds&auml;tzlich ist er nur auszuschlie&szlig;en, wenn auf Grund von Tatsachen die begr&uuml;ndete Bef&uuml;rchtung des Missbrauchs durch Flucht oder die Begehung von Straftaten besteht.<\/p>\n<h5><span id=\"10-vollzugslockerungen-vollzug-in-freien-formen\">10 Vollzugs&shy;lo&shy;cke&shy;rungen &amp; Vollzug in freien Formen<\/span><\/h5>\n<p>Vollzugslockerungen (insb. Urlaub, Freigang und Ausgang) sind f&uuml;r die Erreichung des Vollzugsziels besonders wichtig. Sie sind zu gew&auml;hren, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene die Vollzugslockerungen nicht zur Flucht oder Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Vor allem bei der Entlassungsvorbereitung ist eine zunehmende Orientierung nach &#8222;drau&szlig;en&#8220; unumg&auml;nglich.<br \/>Jugendstrafrecht und Jugendstrafvollzug sind immer wieder Vorreiter gewesen in der Erprobung neuer Methoden und Formen. Die Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze sollten daher eine Regelung enthalten, die modellhafte Projekte des Vollzuges in freien Formen ( &sect; 91 Abs.3 JGG) erm&ouml;glicht.<\/p>\n<h5><span id=\"11-rechtzeitig-mit-entlassungsvorbereitung-beginnen\">11 Rechtzeitig mit Entlas&shy;sungs&shy;vor&shy;be&shy;rei&shy;tung beginnen<\/span><\/h5>\n<p>Der Vollzug ist von Beginn an auf die Entlassung und Wiedereingliederung auszurichten. Sp&auml;testens sechs Monate vor der geplanten Entlassung (bei kurzen Jugendstrafen vier Monate) bereiten die Jugendstrafanstalten zusammen mit anderen Beh&ouml;rden und Diensten (vgl. Nrn. 6 &amp; 7) die Entlassung vor. Der Vollzug wird gelockert (vgl. Nr.10).<\/p>\n<h5><span id=\"12-einzelhaftraeume-und-wohngruppenvollzug\">12 Einzel&shy;haftr&auml;ume und Wohngrup&shy;pen&shy;vollzug<\/span><\/h5>\n<p>Die H&auml;ftlingsmorde von Siegburg und Ichtershausen zeigen, wie wichtig Einzelunterbringung und ausreichende Betreuung der Gefangenen sind. Jeder Gefangene hat das Recht auf Unterbringung in einem Einzelhaftraum.<br \/>&Uuml;berschaubare Wohngruppen sind f&uuml;r soziales Lernen, die Konstituierung funktionierender Gruppen und die Vermeidung von Subkultur unverzichtbar. Den Wohngruppen ist dauerhaft festes Personal zuzuweisen; sie sollten nicht mehr als 12 Mitglieder haben.<br \/>Die Jugendstrafvollzugsgesetze sollen hierzu klare und verbindliche Aussagen machen. Dies fordert auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31.05.2006 (ZJJ 2006, S.196f)<\/p>\n<h5><span id=\"13-eigenstaendige-jugendstrafanstalten\">13 Eigen&shy;st&auml;n&shy;dige Jugend&shy;s&shy;traf&shy;an&shy;stalten<\/span><\/h5>\n<p>Der Vollzug der Jugendstrafe erfolgt in eigenst&auml;ndigen Jugendstrafanstalten. Die Angliederung an Anstalten des Erwachsenen-Vollzugs und der Vollzug von Jugend- und Freiheitsstrafe in einer Anstalt sind auszuschlie&szlig;en. Die Anstalten sollen sich zun&auml;chst (bei &Uuml;bergangsfristen von maximal 10 Jahren) an einer Gr&ouml;&szlig;e von h&ouml;chstens 240 Gefangenen orientieren. Langfristig sollten kleinere dezentrale Einrichtungen angestrebt werden.<\/p>\n<h5><span id=\"14-situation-von-jungen-frauen-und-maedchen\">14 Situation von jungen Frauen und M&auml;dchen<\/span><\/h5>\n<p>M&auml;dchen und junge Frauen sind eine kleine Minderheit im (Jugend-) Strafvollzug, der oft nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Sie sind in eigenen Anstalten oder H&auml;usern unterzubringen.<\/p>\n<h5><span id=\"15-aussenkontakte-foerdern\">15 Au&szlig;en&shy;kon&shy;takte f&ouml;rdern<\/span><\/h5>\n<p>Der Austausch mit der Au&szlig;enwelt durch Briefe und Telefon ist zu f&ouml;rdern und umfassend zu erm&ouml;glichen. Die Mindestdauer f&uuml;r Besuche im Strafvollzug betr&auml;gt 4 Stunden monatlich. Famili&auml;re Kontakte sind dar&uuml;ber hinaus besonders zu f&ouml;rdern und d&uuml;rfen nicht aus disziplinarischen Gr&uuml;nden eingeschr&auml;nkt werden. Der Empfang von Paketen, auch mit Lebensmitteln, ist zu gew&auml;hrleisten.<\/p>\n<h5><span id=\"16-recht-auf-bildung\">16 Recht auf Bildung<\/span><\/h5>\n<p>Schulangebote sind f&uuml;r alle Gefangenen, die keinen ausreichenden Schulabschluss haben, zu gew&auml;hrleisten. F&uuml;r die berufliche Bildung sind zukunftsweisende, zeitgem&auml;&szlig;e Angebote zu schaffen, die den Gefangenen reale Besch&auml;ftigungschancen vermitteln. Im Vollzug begonnene Ausbildungen k&ouml;nnen auch nach der Entlassung in der Anstalt fortgesetzt werden. Schule und Berufsbildung haben Vorrang vor Arbeit; dies muss sich auch in der Bezahlung ausdr&uuml;cken.<\/p>\n<h5><span id=\"17-sozialversicherungen\">17 Sozia&shy;l&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rungen<\/span><\/h5>\n<p>Die Einbindung der Gefangenen in das System der Sozialversicherungen muss gew&auml;hrleistet sein.<\/p>\n<h5><span id=\"18-konfliktregelung-vor-disziplinierung\">18 Konflikt&shy;re&shy;ge&shy;lung vor Diszi&shy;pli&shy;nie&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Konflikte unter Gefangenen und mit den Mitarbeitern sind im Vollzug allt&auml;glich. Ein auf F&ouml;rderung und Erziehung ausgerichteter Jugendstrafvollzug muss prim&auml;r auf Konfliktregelung anstelle von Disziplinierung setzen. Die Jugendstrafvollzugsgesetze haben daher Instrumente der Konfliktregelung vorzusehen und mit Vorrang gegen&uuml;ber Disziplinarma&szlig;nahmen auszustatten.<br \/>Konflikte k&ouml;nnen auch in p&auml;dagogischen Gespr&auml;chen aufgearbeitet werden. F&uuml;r dar&uuml;ber hinausgehende, sanktionierende Erziehungsma&szlig;nahmen ist hingegen kein Platz, da so das reglementierte Disziplinarwesen unterlaufen w&uuml;rde. Das Disziplinarwesen ist umfassend zu regeln. Die Normierung muss die zu ahndenden Tatbest&auml;nde und die zul&auml;ssigen Sanktionsma&szlig;nahmen hinreichend bestimmt regeln. Disziplinarma&szlig;nahmen werden verh&auml;ngt, wenn eine Konfliktregelung mit den Beteiligten gescheitert oder diese oder ein Erziehungsgespr&auml;ch unangemessen w&auml;ren &#8211; was zu begr&uuml;nden ist. Eine isolierte Unterbringung (Arrest) darf allenfalls als ultima ratio vorgesehen werden; Nr.67 der VN-Regeln zum Schutze von Jugendlichen unter Freiheitsentzug verbietet die isolierende Einzelhaft als unmenschliche und entw&uuml;rdigende Behandlung. Die Praxis zeigt, dass der Jugendstrafvollzug auch ohne dieses Disziplinierungsmittel auskommen kann.<\/p>\n<h5><span id=\"19-keine-schusswaffen-im-jugendstrafvollzug\">19 Keine Schuss&shy;waffen im Jugend&shy;s&shy;traf&shy;vollzug<\/span><\/h5>\n<p>In Jugendstrafanstalten sind das Tragen und der Gebrauch von Schusswaffen nicht zuzulassen (Nr.65 der VN-Regeln zum Schutze von Jugendlichen unter Freiheitsentzug). F&uuml;r im Bedarfsfall hingezogene externe Polizeikr&auml;fte ist der Schusswaffengebrauch in der f&uuml;r diese geltenden Rechtsgrundlage (Polizeigesetz) geregelt.<\/p>\n<h5><span id=\"20-effektiven-rechtsschutz-schaffen\">20 Effektiven Rechts&shy;schutz schaffen<\/span><\/h5>\n<p>Das Rechtsschutzsystem ist effektiv im Sinne der Zielgruppe und f&uuml;r diese verst&auml;ndlich auszugestalten. Das f&uuml;r Rechtsmittel gegen Vollzugsma&szlig;nahmen zust&auml;ndige Gerichts muss ortsnah sein, ein rein schriftliches Verfahren (wie in &sect; 109 ff StVollzG) ist unzureichend. Der Bundesgesetzgeber (der f&uuml;r den gerichtlichen Rechtsschutz zust&auml;ndig ist), hat daher unverz&uuml;glich ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht entsprechendes Rechtsschutzsystem zu schaffen. Die Landesgesetzgeber m&uuml;ssen in ihren Jugendstrafvollzugsgesetzen ein effektives Beschwerde- und Widerspruchsverfahren vorsehen.<\/p>\n<h5><span id=\"21-strafvollzugsbeauftragte\">21 Straf&shy;voll&shy;zugs&shy;be&shy;auf&shy;tragte<\/span><\/h5>\n<p>Um die Beachtung und Einhaltung internationaler Standards und v&ouml;lkerrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, wird in jedem Bundesland ein\/e unabh&auml;ngige\/r Beauftragte\/r f&uuml;r den Strafvollzug geschaffen, der\/die Zugang zu allen Strafvollzugsanstalten hat und an den\/die sich die Gefangenen jederzeit mit Beschwerden wenden k&ouml;nnen. Diese erf&uuml;llen die Aufgabe der nationalen Stellen zur Pr&auml;vention von Folter und anderer unmenschlicher Behandlungen nach Art.3 des Zusatzprotokolls zur Anti-Folter-Konvention.<br \/>Die Strafvollzugsbeauftragten sind mit einem ausreichenden verwaltungsm&auml;&szlig;igen Unterbau zu versehen. Sie berichten j&auml;hrlich &uuml;ber die Menschenrechtssituation in den Anstalten. Im Rahmen der Genehmigung von Anstaltsordnungen hat er ein Anh&ouml;rungs- und R&uuml;gerecht. Er wirkt bei Auswahl der Experten des Periodischen Strafvollzugsberichts mit (s. Nr.22).<\/p>\n<h5><span id=\"22-wirksame-vollzugsgestaltung-evaluation\">22 Wirksame Vollzugs&shy;ge&shy;stal&shy;tung, Evaluation<\/span><\/h5>\n<p>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben die L&auml;nder die am Resozialisierungsgebot orientierte Wirksamkeit ihres Vollzugskonzeptes laufend zu &uuml;berpr&uuml;fen. Sie sind zur Beobachtung und Nachbesserung verpflichtet. Dazu ist es erforderlich, die notwendigen Daten zu erheben und Statistiken zu f&uuml;hren. Die kriminologischen und sonst geeigneten Forschungseinrichtungen sind an der Wirkungsforschung und der Vollzugsevaluation zu beteiligen. In regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden sind wissenschaftliche periodische Berichte &uuml;ber die Entwicklung des (Jugend-) Strafvollzugs vorzulegen, die konkrete Empfehlungen f&uuml;r die Verbesserung der Vollzugsgestaltung enthalten.<\/p>\n<h5><span id=\"23-qualifiziertes-und-ausreichendes-personal\">23 Quali&shy;fi&shy;ziertes und ausrei&shy;chendes Personal<\/span><\/h5>\n<p>Die Gesetze m&uuml;ssen eine ausreichende Personalausstattung sicherstellen. Insbesondere muss der Personalschl&uuml;ssel gew&auml;hrleisten, dass die Gefangenen auch am Wochenende und an Feiertagen betreut werden und ein ausreichendes Freizeitangebot vorgehalten wird. Das Personal &#8211; gleich ob Fachdienste oder AVD &#8211; ist regelm&auml;&szlig;ig fortzubilden. Supervision muss gew&auml;hrleistet sein.<\/p>\n<p>Schlussbemerkung: Die Etablierung der hier benannten Mindeststandards im Jugendstrafvollzug mag mit Mehrkosten gegen&uuml;ber dem Status Quo des Jugendstrafvollzugs verbunden sein. Abgesehen davon, dass die Einhaltung dieser Mindeststandards durch die Verbesserung von Wiedereingliederung und R&uuml;ckfallverhinderung an anderer Stelle menschliche und finanzielle Kosten spart, sind diese Mindeststandards aus rechts- und sozialstaatlichen Gr&uuml;nden geboten. Wer in einem an Menschenrechten und rationaler Intervention orientierten Europa des 21. Jahrhunderts den Jugendstrafvollzug betreiben will, kommt an ihnen nicht vorbei.<\/p>\n<p><i>Diese Mindeststandards wurden von der Deutschen Vereinigung f&uuml;r Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe (DVJJ) erarbeitet. Sie werden im April an alle zust&auml;ndigen Landesministerien sowie die Abgeordneten der Landtage verschickt. Weitere Informationen zum Stand der Gesetzgebungsverfahren finden sich unter <\/i><a href=\"http:\/\/www.dvjj.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.dvjj.de<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<p><i>Die&nbsp;Mindeststandards werden u.a. getragen von: Dr. Bernd Asbrock, Bremen; Prof. Dr. Heinz Cornel, Berlin; Kristiane von den Driesch, Attendorn; Jochen Goerdeler, Hannover; Dr. Theresia H&ouml;ynck, Hannover; Prof. Dr. Hans-J&uuml;rgen Kerner, T&uuml;bingen; Prof. Dr. Bernd Maelicke, L&uuml;neburg; Prof. Dr. Heribert Ostendorf, Kiel; Prof. Dr. Christian Pfeiffer, Hannover; Prof. Dr. Hans-Joachim Plewig, L&uuml;neburg; Dr. Helmut Poll&auml;hne, Bremen; Peter Reckling, K&ouml;ln; Prof. Dr. Bernd-R&uuml;deger Sonnen, Hamburg; J&uuml;rgen Taege, Gelsenkirchen; Prof. Dr. Michael Walter, K&ouml;ln sowie von folgenden Verb&auml;nden: DVJJ Deutsche Vereinigung f&uuml;r Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen | DBH &ndash; Fachverband f&uuml;r Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik | BAG Soziale Arbeit im Justizvollzug |&nbsp; ADB Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bew&auml;hrungshelfer\/innen | HU Humanistische Union e.V. | NRV Neue Richterinnen und Richtervereinigung<br \/><\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[16],"tags":[],"class_list":["post-8001","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-rechtspolitik"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Mindeststandards f\u00fcr den Jugendstrafvollzug - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/mindeststandards-fuer-den-jugendstrafvollzug\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Mindeststandards f\u00fcr den Jugendstrafvollzug - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein gemeinsamer Aufruf Mitteilungen Nr. 196, S. 8-10 Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil vom 31. 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