{"id":8099,"date":"2007-04-23T11:48:00","date_gmt":"2007-04-23T09:48:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zur-aenderung-des-zollfahndungsdienstgesetzes-und-anderer-gesetze\/"},"modified":"2025-08-18T13:25:56","modified_gmt":"2025-08-18T11:25:56","slug":"stellungnahme-zur-aenderung-des-zollfahndungsdienstgesetzes-und-anderer-gesetze","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zur-aenderung-des-zollfahndungsdienstgesetzes-und-anderer-gesetze\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zur \u00c4nderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze"},"content":{"rendered":"<p><i>zur Anh\u00f6rung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestag am 25. April 2007<\/i><\/p>\n<p>vorgelegt von Dr. Fredrik Roggan f\u00fcr die Humanistische Union e.V.<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"uebersicht\">&Uuml;bersicht<\/span><\/h5>\n<p>I. Einleitung.<\/p>\n<p>II. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">1. Das Schutzkonzept des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p class=\"bodytext\">2. Mangelhafte Umsetzung im Gesetzentwurf<\/p>\n<p class=\"bodytext\">a) Eigensicherung innerhalb von Wohnungen ( \u00a7 \u00a7 22a und 32a ZFdG-E)<\/p>\n<p class=\"bodytext\">b) \u00dcberwachung der Telekommunikation ( \u00a7 23a ZFdG-E)<\/p>\n<p class=\"bodytext\">c) Andere Datenerhebungsmethoden au\u00dferhalb von Wohnungen ( \u00a7 \u00a7 18 bis 22 ZFdG)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>III. Datenerhebungen \u00fcber Kontakt- und Begleitpersonen.<\/p>\n<p>IV. Datenerhebungen \u00fcber unverd\u00e4chtige Personen.<\/p>\n<p>V. Umwidmung von Daten aus Ma\u00dfnahmen der Eigensicherung<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">1. Fehlende Beschr\u00e4nkung der \u201eneuen\u201c Zwecke<\/p>\n<p class=\"bodytext\">2. Unzureichender prozeduraler Grundrechtsschutz<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>VI. Rechtspolitische Schlussbemerkungen.<\/p>\n<p>Zu dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze wird, soweit dies angezeigt erscheint, wie folgt Stellung genommen:<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Entgegen der Behauptung der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt sich eine legislative Pflicht zur gesetzlichen Verankerung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht erst aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 zum nieders\u00e4chsischen SOG, sondern bereits aus dem Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2004 zum bis dato verfassungsrechtlich unzul\u00e4nglichen Au\u00dfenwirtschaftsgesetz [1], in dem es unmissverst\u00e4ndlich hei\u00dft:<\/p>\n<p><i>\u201eDer Gesetzgeber wird unter Nutzung seines Gestaltungsspielraums zu entscheiden haben, auf welche Weise er den verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Entscheidet er sich f\u00fcr \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zur Straftatenverh\u00fctung im Au\u00dfenwirtschaftsverkehr auf neuer Rechtsgrundlage, wird er bei der Neuregelung au\u00dferdem die Grunds\u00e4tze zu beachten haben, die der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) und vom 3. M\u00e4rz 2004 (BVerfGE 109, 1[2]) niedergelegt hat\u201c <\/i><\/p>\n<p><i>BVerfGE 110, 33 (76). <\/i><\/p>\n<p>Aus dieser Vorgabe war der Schluss zu ziehen, dass auch im Bereich der Telekommunikations\u00fcberwachung ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung gesetzlich zu sch\u00fctzen ist. Vor diesem Hintergrund war es nicht verst\u00e4ndlich, dass der Bundestag bei der Neufassung der Befugnis zur Telekommunikations\u00fcberwachung mit Gesetz vom 21. 12. 2004 [3], anl\u00e4sslich derer die Regelungen in das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) eingef\u00fcgt wurden ( \u00a7 \u00a7 23a bis 23f ZFdG), auf die ausdr\u00fcckliche Implementierung kernbereichssch\u00fctzender Regelungen verzichtete. Zwar wurde die Geltungsdauer der Befugnisse bis zum 31. Dezember 2005 befristet (vgl. \u00a7 47 ZFdG &#8211; damalige Fassung). Sp\u00e4testens durch das Gesetz vom 22.12.2005 [4], mit dem die Fortdauer der offenkundig verfassungsrechtlich unzul\u00e4nglichen Vorschriften bis zum 30. Juni 2007 bestimmt wurde, zeigte die Mehrheit des Bundestages aber, dass sie der Ma\u00dfgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach der verfassungswidrige Zustand nur noch bis zum 31. 12. 2004 hinnehmbar sei, nicht zu folgen bereit war. Hierbei handelte es sich &#8211; soweit ersichtlich &#8211; um einen einmaligen Akt legislativen Ungehorsams gegen\u00fcber der Judikative.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"ii-schutz-des-kernbereichs-privater-lebensgestaltung\">II. Schutz des Kernbe&shy;reichs privater Lebens&shy;ge&shy;stal&shy;tung<\/span><\/h5>\n<p><u>1. Das Schutzkonzept des Bundesverfassungsgerichts <\/u><\/p>\n<p>Ein Leitgedanke der j\u00fcngeren Rechtsprechung des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung besteht in der Minimierung des Risikos seiner Betroffenheit. Jeder Eingriff in diesen Bereich ist aufgrund der Ableitung des Intimsph\u00e4renschutzes aus der Menschenw\u00fcrdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gleichzusetzen mit einer Verletzung. Eine Abw\u00e4gung mit anderen Belangen ist kategorisch unzul\u00e4ssig (nicht einmal mit anderen h\u00f6chstrangigen Rechtsg\u00fctern [5]), insbesondere kommt eine solche nach Ma\u00dfgabe des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes nicht in Betracht [6]. Dieser absolute Schutz wird durch \u00dcberwachungsabbruchgebote [7], Verwertungsverbote[8] und L\u00f6schungspflichten [9] flankiert.<\/p>\n<p>Das <i>Bundesverfassungsgericht <\/i>hatte bislang nur bei einzelnen verdeckten Datenerhebungsmethoden Gelegenheit, Ausf\u00fchrungen zu Auspr\u00e4gungen dieser Verpflichtung zur Risikominimierung zu machen. Bei Lauschangriffen auf Privatwohnungen etwa spreche eine grunds\u00e4tzliche Vermutung f\u00fcr die Vertraulichkeit der in ihnen stattfindenden Interaktionen. Etwas anderes k\u00f6nne sich nur durch geeignete Vorermittlungen ergeben [10]. Bei anderen Wohnungen gelte eine solche Vertraulichkeitsvermutung nicht [11].<\/p>\n<p>In F\u00e4llen der pr\u00e4ventiven \u00dcberwachung der Telekommunikation stellte das <i>Bundesverfassungsgericht<\/i> fest:<\/p>\n<p><i>\u201eBestehen im konkreten Fall tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass eine Telekommunikations\u00fcberwachung Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich z\u00e4hlen, ist sie nicht zu rechtfertigen und muss unterbleiben\u201c. <\/i><\/p>\n<p><i>BVerfGE 113, 348 (391f.)<\/i><\/p>\n<p>Gewiss nicht zuf\u00e4llig rekurriert das Gericht hier auf eine Wendung, die sich beispielsweise in \u00a7 152 Abs. 2 StPO findet. Es sollen der einschl\u00e4gigen Umschreibung zufolge zwar keine blo\u00dfen Vermutungen f\u00fcr das Vorliegen eines Umstandes ausreichen, wohl aber die nach kriminalistischen Erfahrungen bestehende M\u00f6glichkeit [12]. Von einem solchen Verdachtsgrad sagt das Bundesverfassungsgericht an anderer Stelle, dass diese Schwelle niedrig liegt [13]. F\u00fcr Kontakte zwischen Vertrauenspersonen gilt folglich eine Vermutung der Zugeh\u00f6rigkeit der entsprechenden Kontakte zum Kernbereich privater Lebensgestaltung [14]. Dies zieht im Grundsatz ein \u00dcberwachungsverbot nach sich. Etwas anderes kann \u00fcberhaupt nur dann gelten, wenn die Ermittlungsbeh\u00f6rde im Einzelfall \u00fcber Hinweise darauf verf\u00fcgt, dass Kommunikationen, die am absoluten Schutz des Kernbereichs des TK-Geheimnisses nicht teilhaben, voraussichtlich erfasst werden (k\u00f6nnen). Das d\u00fcrfte namentlich dann gelten, wenn die Vertrauensperson des Verd\u00e4chtigen, etwa als Kontakt- und Begleitperson (vgl. dazu aber unten III.), in die Ermittlungen einbezogen ist.<\/p>\n<p>Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist keineswegs auf die Gew\u00e4hrleistungsbereiche des Wohnungs- und Telekommunikationsgrundrechts beschr\u00e4nkt. Tats\u00e4chlich handelt es sich insoweit um spezielle Ausformungen [15] des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie es vom Bundesverfassungsgericht im Volksz\u00e4hlungsurteil entwickelt wurde[16]. Auch diese allgemeine Garantie besitzt einen menschenw\u00fcrdedefinierten Kernbereich, in den nicht eingegriffen werden darf. Aus diesem Umstand folgt nach ganz herrschender Ansicht, dass kernbereichssch\u00fctzende Regelungen bei allen \u201everletzungsgeneigten\u201c Datenerhebungsmethoden vorzusehen sind[17].<\/p>\n<p><u>2. Mangelhafte Umsetzung im Gesetzentwurf <\/u><\/p>\n<p><i>a) Eigensicherung innerhalb von Wohnungen ( \u00a7 \u00a7 22a und 32a ZFdG-E) <\/i><\/p>\n<p>Nach \u00a7 \u00a7 22a Abs. 2 und 32a Abs. 2 ZFdG-E ist eine Ma\u00dfnahme der Eigensicherung durch den Einsatz technischer Mittel zu unterbrechen, sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung der beauftragten Personen \u2013 der Wortlaut der geplanten Vorschrift gibt ebenso wenig klaren Aufschluss \u00fcber deren Eigenschaften wie die Entwurfsbegr\u00fcndung \u2013 m\u00f6glich ist. Erkennbar erlaubt diese Bestimmung eine Abw\u00e4gung zwischen Kernbereichsschutz einerseits und Gef\u00e4hrdungsausschluss in Bezug auf die genannten Personen andererseits.<\/p>\n<p>Zweifelsfrei handelt es sich beim genannten Gef\u00e4hrdungsausschluss um einen beachtlichen Belang. Indessen kann dieser Zweck keine fortdauernde (\u201esituationsangemessene\u201c [18]) Verletzung der Intimsph\u00e4re rechtfertigen: Eine Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Rechtsg\u00fcter ist ausgeschlossen, weil der Kernbereich privater Lebensgestaltung eben einer solchen nicht zug\u00e4nglich ist. Eine vors\u00e4tzliche Verletzung, komme sie auch im Gewand des Schutzes von im staatlichen Auftrag ermittelnden Personen daher, ist mit dem Schutzkonzept des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Verlangt wird vielmehr ein (unverz\u00fcglicher) \u00dcberwachungsabbruch, wenn die Betroffenheit dieses Bereichs erkennbar wird [19]. Eine m\u00f6glicherweise zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eintretende Gef\u00e4hrdung, die ihrerseits zum ermittlungsbeh\u00f6rdlichen, gefahrenabwehrenden Eingreifen Anlass geben w\u00fcrde, kann die Verletzung eines menschenw\u00fcrdedefinierten Schutzbereichs nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Es ist nicht zu verkennen, dass ein \u00dcberwachungsabbruch das Erkennen einer (im Gesetzentwurf nicht n\u00e4her spezifizierten) m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung verhindern kann. Dieses Risiko ist angesichts der Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde jedoch hinzunehmen. \u00dcberdies ist hier zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die ermittelnde Person selbst, wenn auch im staatlichen Interesse, in eine grundrechtlich besonders gesch\u00fctzte Sph\u00e4re begeben hat. Der Preis einer nicht auszuschlie\u00dfenden Gef\u00e4hrdung ist somit nur deswegen zu zahlen, weil die staatlichen Ermittlungen eben auch in solche Bereiche hineinreichen.<\/p>\n<p>Bemerkenswerterweise enth\u00e4lt das Gesetz selber eine Verwendungsbeschr\u00e4nkung, die auf Informationen, die unter Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erlangt wurden, bezogen ist. Nach den \u00a7 \u00a7 22a Abs. 3 und 32a Abs. 3 ZFdG-E sind entsprechende Daten auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr nicht nutzbar, wie sich aus dem dort vorgesehenen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitserfordernis ergibt [20]. Die Abw\u00e4gungsfestigkeit entsprechender Daten wird damit festgeschrieben. Vor diesem Hintergrund erscheint es allerdings unverst\u00e4ndlich, dass andererseits kein unbedingtes, sondern lediglich \u201esituationsangemessenes\u201c Unterbrechen des Lauschangriffs in F\u00e4llen der blo\u00dfen M\u00f6glichkeit einer Gef\u00e4hrdung individueller Rechtg\u00fcter vorgesehen wird.<\/p>\n<p><i>b) \u00dcberwachung der Telekommunikation ( \u00a7 23a ZFdG-E)<\/i><\/p>\n<p>\u00a7 23a Abs. 4a ZFdG-E regelt den TK\u00dc-spezifischen Kernbereichsschutz. Demnach sind \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen unzul\u00e4ssig, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme vorliegen, dass sie alleine kernbereichsrelevante Informationen erfassen w\u00fcrden. F\u00fcr F\u00e4lle der Verletzung dieser Sph\u00e4re werden Verwertungsverbote sowie eine L\u00f6schungsverpflichtung statuiert.<\/p>\n<p>Es ist verfassungsrechtlich unzul\u00e4nglich, dass die Vorschrift keinerlei Vorkehrungen zum Kernbereichsschutz f\u00fcr die Vielzahl von betroffenen Kommunikationen trifft, in denen nicht von vornherein tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass ausschlie\u00dflich kernbereichsrelevante Gespr\u00e4che betroffen sein werden. Bei entsprechenden Konstellationen wird es sich um den Regelfall bei der Durchf\u00fchrung von TK \u00a7 handeln. Der gesamte Bereich derjenigen \u00dcberwachungs-Einzelakte, bei denen nur unter anderem mit der Betroffenheit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu rechnen ist, bleibt in der geplanten Vorschrift v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt. Insoweit fehlt eine gesetzm\u00e4\u00dfig festgeschriebene Verpflichtung, entsprechende \u2013 nicht ohne weiteres vorhersehbare \u2013 kernbereichsrelevante Gespr\u00e4che von einer \u00dcberwachung auszunehmen. Die in der Entwurfsbegr\u00fcndung genannten Probleme bei der Umsetzbarkeit [21] k\u00f6nnen eine Relativierung des verfassungsrechtlich gebotenen Kernbereichsschutzes nicht rechtfertigen (vgl. dazu auch unter IV.).<\/p>\n<p>Eine planm\u00e4\u00dfige Inkaufnahme des Abh\u00f6rens von solchen Kommunikationen ist mit der Unantastbarkeit des menschenw\u00fcrdedefinierten Kernbereichs des Telekommunikationsgrundrechts nicht zu vereinbaren. Vorzusehen w\u00e4re vielmehr die gesetzliche Verpflichtung, dass in solchen Konstellationen die \u00dcberwachung unverz\u00fcglich abzubrechen ist. Das impliziert ein vorzusehendes Gebot der Live-Kontrolle der \u00fcberwachten Gespr\u00e4che, wenn die \u00dcberwacher nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen d\u00fcrfen, dass ausschlie\u00dflich Gespr\u00e4che ohne Kernbereichsbezug abgeh\u00f6rt werden (k\u00f6nnen). Nur auf diese Weise ist das planm\u00e4\u00dfige Risiko des Aufzeichnens von absolut gesch\u00fctzten Interaktionen zu verhindern.<\/p>\n<p><i>c) Andere Datenerhebungsmethoden au\u00dferhalb von Wohnungen ( \u00a7 \u00a7 18 bis 22 ZFdG) <\/i><\/p>\n<p>Der Entwurf unterl\u00e4sst die Regelung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, soweit die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 GG nicht betroffen sind. Dem d\u00fcrfte der Irrtum zugrunde liegen, dass eine Betroffenheit dieses Bereichs bei anderweitigen Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen nicht zu besorgen ist. In diesem Punkt ist er evident verfassungswidrig.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"iii-datenerhebungen-ueber-kontakt-und-begleitpersonen\">III. Daten&shy;er&shy;he&shy;bungen &uuml;ber Kontakt- und Begleit&shy;per&shy;sonen<\/span><\/h5>\n<p>Der Entwurf will einer Forderung des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> entsprechen, wonach Eingriffe in die Rechte von Kontakt- und Begleitpersonen restriktiv auszugestalten sind. Dieser werde in den Neuregelungen der \u00a7 \u00a7 18, 19, 20, 21 ZFdG-E (jeweils Abs. 1 Nr. 2) durch eine Qualifizierung der Beziehung zur Hauptperson Rechnung getragen. Fl\u00fcchtige Kontakte w\u00fcrden nunmehr ausgeschlossen [22]. Die Befugnisse gegen\u00fcber den Hauptpersonen (jeweils Abs. 1 Nr. 1) bleiben unver\u00e4ndert. Die genannten Neuregelungen sind f\u00fcr sich gesehen zu begr\u00fc\u00dfen, versto\u00dfen in Ansehung der in Bezug genommenen Regelung \u00fcber die Hauptpersonen aber gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.<\/p>\n<p>Das <i>Bundesverfassungsgericht<\/i> hat in der Entscheidung zum nieders\u00e4chsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (NdsSOG) Grenzmarken f\u00fcr Vorfeldbefugnisse gesetzt [23], die auch im hiesigen Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sind. Demnach m\u00fcssten Eingriffsnormen, die verdeckte Datenerhebungen zum Gegenstand haben, handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der f\u00fcr die \u00fcberkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist [24]. Daher sind Regelungen, die einen konkreten, in der Entwicklung begriffenen Vorgang oder dessen Planung ebenso wenig voraussetzen, wie eine konkrete Vorbereitungshandlung, verfassungswidrig [25]. Ausdr\u00fccklich wird insoweit auf das (positive) Beispiel des \u00a7 23a ZFdG hingewiesen, in dessen Absatz 2 eine Konkretisierung der Vorbereitungshandlungen vorgenommen wird [26]. An diesem Ma\u00dfstab gemessen sind die die \u201eHauptpersonen\u201c betreffenden Befugnisse des ZFdG (Ausnahme: \u00a7 23 a ZFdG) als verfassungsrechtlich unzul\u00e4nglich zu betrachten. Wie im NdsSOG ( \u00a7 33a NdsSOG a. F.) werden lediglich Tatsachen, die die Annahme zuk\u00fcnftiger Straftatbegehung rechtfertigen, verlangt.<\/p>\n<p>Dieser Versto\u00df gegen den Bestimmtheitsgrundsatz hat Folgen f\u00fcr die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der in Rede stehenden Befugnisse gegen\u00fcber Kontakt- und Begleitpersonen. Angesichts der Ankn\u00fcpfung an ein (ungewisses) zuk\u00fcnftiges Verhalten eines nur potentiellen Straft\u00e4ters f\u00e4llt es schwer, derartige Kontakte auf bestimmte Straftaten zu beziehen. Zu der Unsicherheit, wer als potentieller Straft\u00e4ter in Betracht kommt, tritt also die Unklarheit, wer mit ihm schon im Vorfeld k\u00fcnftiger Straftaten in der nunmehr qualifizierten (s. o.) Weise in Verbindung steht, hinzu [27]. Die Unbestimmtheit der Eingriffsbefugnis gegen\u00fcber Hauptpersonen schl\u00e4gt damit auf die hiervon abgeleitete Regelung \u00fcber Kontakt- und Begleitpersonen durch. Das Bestimmtheitsdefizit in den geltenden Regelungen des ZFdG wird auf diese Weise auf die Vorschriften \u00fcber Kontakt- und Begleitpersonen, die sich als \u201eabgeleitete\u201c Befugnisse darstellen, \u00fcbertragen.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"iv-datenerhebungen-ueber-unverdaechtige-personen\">IV. Daten&shy;er&shy;he&shy;bungen &uuml;ber unver&shy;d&auml;ch&shy;tige Personen<\/span><\/h5>\n<p>Nach den \u00a7 \u00a7 22, 22a, 32, 32a ZFdG-E (jeweils Absatz 1 Satz1) ist der Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abh\u00f6ren und Aufzeichnen des nicht \u00f6ffentlich gesprochenen Worts im Rahmen der Eigensicherung auch zul\u00e4ssig, soweit das Zollkriminalamt oder die Zollfahndungs\u00e4mter zur Aufdeckung unbekannter Straftaten t\u00e4tig sind. Dies gilt auch, wenn entsprechende Datenerhebungen innerhalb von Wohnungen stattfinden. Bei der Aufdeckung unbekannter Straftaten soll es sich der Entwurfsbegr\u00fcndung zufolge um Initiativermittlungen im vorstrafprozessualen Bereich handeln[28]. Zum Zwecke der Eigensicherung werden also Lausch- und Sp\u00e4hangriffe auch auf Wohnungen unverd\u00e4chtiger Personen gestattet. Erlangte Erkenntnisse d\u00fcrfen unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zur Gefahrenabwehr wie auch zur Strafverfolgung verwertet werden (ausf\u00fchrlich dazu unten V.). Die Regelungen sind mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz unvereinbar und damit verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Zuletzt in der Entscheidung zum gro\u00dfen Lauschangriff bekr\u00e4ftigte das <i>Bundesverfassungsgericht<\/i>, dass f\u00fcr die Angemessenheit einer grundrechtsbeschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahme die Eingriffsintensit\u00e4t mitentscheidend ist. Daher ist bedeutsam, wie viele Personen wie intensiven Beeintr\u00e4chtigungen ausgesetzt sind und ob diese Personen hierf\u00fcr einen Anlass gegeben haben. Das Gewicht der Beeintr\u00e4chtigung h\u00e4ngt davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umst\u00e4nde und Inhalte der Kommunikation erfasst werden k\u00f6nnen und welche Nachteile den Grundrechtstr\u00e4gern aus der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund bef\u00fcrchtet werden [29]. An diesem Ma\u00dfstab gemessen stellen sich die geplanten Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung sowie das Wohnungsgrundrecht als unzumutbar dar. Bei den Betroffenen handelt es sich um Unverd\u00e4chtige, die sich gegebenenfalls auch in abgeschlossenen R\u00e4umlichkeiten, selbst in Privatwohnungen, gefallen lassen m\u00fcssen, akustisch und visuell \u00fcberwacht zu werden. Solche massiven Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen sind nicht einmal unter Hinweis darauf zu rechtfertigen, dass die in Rede stehenden Ma\u00dfnahmen als solche der Eigensicherung und nicht als eigenst\u00e4ndige Ermittlungsbefugnisse ausgestaltet sind [30], denn an der Eingriffsintensit\u00e4t \u00e4ndert der (prim\u00e4r) verfolgte Zweck einer Ma\u00dfnahme nichts. \u00dcberdies sind insoweit die vorgesehenen M\u00f6glichkeiten der Umwidmung in Betracht zu nehmen.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"v-umwidmung-von-daten-aus-massnahmen-der-eigensicherung\">V. Umwidmung von Daten aus Ma&szlig;nahmen der Eigen&shy;si&shy;che&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Die \u00a7 \u00a7 22a Abs. 3 und 32a Abs. 3 ZFdG-E sehen jeweils eine Verwendung zu Zwecken der Gefahrenabwehr wie auch zur Strafverfolgung vor, wenn zuvor die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Datenerlangung durch einen Amtsrichter festgestellt wurde. Diese Zweck\u00e4nderung entspricht in zweierlei Hinsicht nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen.<\/p>\n<p><u>1. Fehlende Beschr\u00e4nkung der \u201eneuen\u201c Zwecke <\/u><\/p>\n<p>Bei der Umwidmung von Daten handelt es sich Art. 13 Abs. 5 Satz 2 GG zufolge um eine Ausnahme. Sie muss sich an den allgemeinen Regeln, etwa dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits- und dem Bestimmtheitsgrundsatz, messen lassen. Insbesondere gilt die verfassungsgerichtliche Vorgabe, dass auch der neue Verwendungszweck eine entsprechende Datenerhebung rechtfertigen m\u00fcsste [31]. Dabei gilt nach der Wesentlichkeitstheorie des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i>: Je schwerwiegender die Auswirkungen einer Regelung sind, desto genauer m\u00fcssen die Vorgaben des Gesetzgebers sein [32].<\/p>\n<p>Hieran gemessen sind die \u00a7 \u00a7 22a Abs. 3 und 32a Abs. 3 ZFdG-E unzul\u00e4nglich. Die Vorschriften verzichten auf eine n\u00e4here Bestimmung der zu verfolgenden (neuen) Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten genutzt werden d\u00fcrfen. Einzige Restriktion ist der Hinweis auf die notwendige Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes. Dies gen\u00fcgt nicht dem Gebot, Grundrechtseingriffe so pr\u00e4zise zu umschreiben, wie dies nach den Umst\u00e4nden der zu regelnden Materie m\u00f6glich ist. Erforderlich w\u00e4ren eine genaue Bezeichnung derjenigen Straftaten, die mittels umgewidmeter Daten aufgekl\u00e4rt werden d\u00fcrfen sowie eine Qualifizierung der Gefahren, die abgewehrt werden sollen. Ein Verzicht auf entsprechende Festlegungen birgt angesichts der erheblichen Eingriffsintensit\u00e4t der verdeckten Ma\u00dfnahmen zur Eigensicherung die (zu vermeidende) Gefahr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Grundrechtseingriffe durch die anderweitige Verwertung.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist im Fall der genannten Vorschriften zu beachten, dass sie auch die heimliche <i>visuelle<\/i> \u00dcberwachung von Vorg\u00e4ngen innerhalb einer Wohnung erlauben. Dieser Befugnisumfang \u00fcberschreitet diejenigen Ma\u00dfnahmen, die zur Strafverfolgung als (Prim\u00e4r-)Zweck verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig sind, vgl. Art. 13 Abs. 3 GG. Um nicht mit diesen Beschr\u00e4nkungen bei der Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen in Widerspruch zu geraten, w\u00e4re bei den in Rede stehenden Verwendungsregelungen eine Restriktion auf solche Informationen vorzusehen, die durch die akustische \u00dcberwachung erlangt wurden. Ansonsten best\u00fcnde die Gefahr einer Umgehung der genannten verfassungsgebotenen Beschr\u00e4nkungen.<\/p>\n<p><u>2. Unzureichender prozeduraler Grundrechtsschutz<\/u><\/p>\n<p>Bei der Einbeziehung eines Richters handelt es sich um eine Auspr\u00e4gung prozeduralen Grundrechtsschutzes, der eine vorgelagerte Kontrolle von verdeckten Ermittlungsma\u00dfnahmen darstellen soll [33]. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass eine weitere Verwendung nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn zuvor die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Datenerhebung (und \u2013speicherung) richterlich festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Indessen f\u00e4llt die Regelung hinter diejenigen Anforderungen zur\u00fcck, die das Grundgesetz an anderer Stelle statuiert. Mit guten Gr\u00fcnden hat Art. 13 Abs. 3 GG die Zul\u00e4ssigkeit des strafprozessualen Lauschangriffs von der Zustimmung eines mit drei Richtern besetzten Spruchk\u00f6rpers abg\u00e4ngig gemacht. Die Regelungen der \u00a7 \u00a7 22a Abs. 3 und 32a Abs. 3 ZFdG-E senken dieses verfahrensm\u00e4\u00dfige Schutzniveau auf die Zustimmung eines Einzelrichters ab. Dies ist angesichts der erheblichen Eingriffsintensit\u00e4t der Datenumwidmung in F\u00e4llen von Lauschangriffen sowie dem Umstand, dass die Ma\u00dfnahme nur unter dem Vorbehalt der Anordnung durch den Beh\u00f6rdenleiter oder einen Beamten des h\u00f6heren Dienstes steht und damit bis dato noch keiner ermittlungsbeh\u00f6rden-externen Kontrolle unterlegen hat, nicht hinnehmbar. Richtigerweise wird der Gesetzgeber deshalb die Verwertung zu Strafverfolgungszwecken von der Zustimmung des in Art. 13 Abs. 3 Satz 3 GG genannten Spruchk\u00f6rpers abh\u00e4ngig zu machen haben [34].<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"vi-rechtspolitische-schlussbemerkungen\">VI. Rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Schluss&shy;be&shy;mer&shy;kungen<\/span><\/h5>\n<p>Offenkundig tun sich die Gesetzgeber in Bund und L\u00e4ndern schwer mit der Umsetzung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Dies zeigt sich am Beispiel des Zollfahndungsdienstgesetzes vor allem daran, dass verschiedene Datenerhebungsbefugnisse nach wie vor nicht von kernbereichssch\u00fctzenden Regelungen flankiert werden. Sinnvoll w\u00e4re dagegen eine \u201evor die Klammer gezogene\u201c, allgemeine Regelung des Menschenw\u00fcrdeschutzes [35]. Dabei ist auch aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht nicht zu verkennen, dass ein konsequent umgesetzter Privatsph\u00e4renschutz zum Verlust verfahrensrelevanter Informationen f\u00fchren kann. Dies ist und war dem <i>Bundesverfassungsgericht<\/i> jedoch bewusst und hatte in der j\u00fcngeren BGH-Judikatur bereits entscheidende Relevanz [36]. Allerdings ist dieser Preis nur deswegen zu zahlen, weil moderne Datenerhebungsmethoden, insbesondere unter Nutzung technischer Mittel, eine zunehmende Eignung zum Eindringen in unantastbare Lebensbereiche besitzen. Den damit verbundenen Versuchungen muss ein rechtsstaatliches Recht der Inneren Sicherheit widerstehen.<\/p>\n<p>Es gilt der Grundsatz: <b>Grundrechtsschutz<\/b>, insbesondere wenn er als Menschenw\u00fcrdeschutz daherkommt, <b>geht vor Methodenschutz<\/b>.<\/p>\n<p>gez.<\/p>\n<p>Dr. Fredrik Roggan<\/p>\n<p>Rechtsanwalt, stellv. Bundesvorsitzender der HU<\/p>\n<p>[1] Vgl. dazu Huber, NJW 2005, 2260.<\/p>\n<p>[2] Tats\u00e4chlich m\u00fcsste es \u201eBVerfGE 109, 279\u201c hei\u00dfen, denn der Verweis bezieht sich offensichtlich auf die Lauschangriff-Entscheidung vom selben Tage, vgl. insoweit NJW 2004, 2213 (2222).<\/p>\n<p>[3] BGBl. I, 3603.<\/p>\n<p>[4] BGBl. I, 3681.<\/p>\n<p>[5] BVerfG, NJW 2006, 751 (757).<\/p>\n<p>[6] BVerfGE 109, 279 (314).<\/p>\n<p>[7] BVerfGE 109, 279 (328).<\/p>\n<p>[8] BVerfGE 109, 279 (331).<\/p>\n<p>[9] BVerfGE 109, 279 (332).<\/p>\n<p>[10] BVerfGE 109, 279 (323).<\/p>\n<p>[11] BVerfGE 109, 279 (320 f.).<\/p>\n<p>[12] Vgl. nur Meyer-Go\u00dfner, StPO, 49. Aufl., M\u00fcnchen 2006, \u00a7 152 Rdnr. 4.<\/p>\n<p>[13] BVerfG, wistra 2002, 135 (136). Es lie\u00dfe sich folglich formulieren, dass bereits ein Anfangsverdacht f\u00fcr die Betroffenheit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ausreicht, um ein \u00dcberwachungsverbot auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>[14] Ebenso Bergemann in: Roggan (Hrsg.), Lauschen im Rechtsstaat \u2013 Lisken-GS, Berlin 2004, S. 80.<\/p>\n<p>[15] BVerfGE 109, 279 (325 f.); zuletzt f\u00fcr das TK-Geheimnis BVerfG-K, NJW 2006, 351 (354).<\/p>\n<p>[16] BVerfGE 65, 1 (41 ff.).<\/p>\n<p>[17] In diesem Sinne Baldus, in: Schaar (Hrsg.), Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum gro\u00dfen Lauschangriff, Bonn 2005, S. 19 ff.; Denninger, in: Roggan (Hrsg.), Lisken-GS, Berlin 2004, S. 21 ff.; Gusy, JuS 2004, 461; ders., Polizeirecht, 6. Aufl., T\u00fcbingen 2006, S. 97; K\u00f6tter, D\u00d6V 2005, 225.; Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, Berlin 2006, S. 217 f.; Kutscha, in: Roggan\/Kutscha (Hrsg.), Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, 2. Aufl., Berlin 2006, S. 60f.; Pieroth\/Schlink\/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl., M\u00fcnchen 2007, S. 282; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl., Heidelberg 2005, S. 114 ff.; W\u00fcrtenberger\/Heckmann, Polizeirecht in Baden-W\u00fcrttemberg, 6. Aufl., Heidelberg 2005, S. 292 ff.; a. A. wohl nur Haas, NJW 2004, 3082 ff. und L\u00f6ffelmann, NJW 2005, 2033 (2035).<\/p>\n<p>[18] BT-Drucks. 16 \/ 4663, S. 29.<\/p>\n<p>[19] BVerfGE 109, 279 (324).<\/p>\n<p>[20] BT-Drucks. 16 \/ 4663, S. 29.<\/p>\n<p>[21] BT-Drucks. 16 \/ 4663, S. 31 f.<\/p>\n<p>[22] BT-Drucks. 16 \/ 4663, S. 26.<\/p>\n<p>[23] Vgl. insbesondere die Besprechung von Lepsius, Jura 2006, 929 ff.; vgl. auch Kutscha, NVwZ 2005, 1231 ff. und Puschke\/Singelnstein, NJW 2005, 3534 ff.<\/p>\n<p>[24] unter Hinweis auf BVerfGE 110, 33 (56).<\/p>\n<p>[25] Ausf\u00fchrlich dazu Rachor, in: Lisken\/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., M\u00fcnchen 2007, S. 517.<\/p>\n<p>[26] BVerfGE 113, 348 (378).<\/p>\n<p>[27] Vgl. BVerfGE 113, 348 (380 f.).<\/p>\n<p>[28] BT-Drucks. 16 \/ 4663, S. 28.<\/p>\n<p>[29] BVerfGE 109, 279 (353) m. w. N..<\/p>\n<p>[30] Diesen Eindruck aber scheint die Entwurfsbegr\u00fcndung zu erwecken: BT-Drucks. 16 \/ 4663, S. 27.<\/p>\n<p>[31] BVerfGE 100, 313 (390).<\/p>\n<p>[32] BVerfGE 49, 168 (181).<\/p>\n<p>[33] Krit. zu der gegenw\u00e4rtigen Ausgestaltung des Richtervorbehalts Kutscha (o. Fn. 17), S. 75.<\/p>\n<p>[34] Vgl. dazu Jarass\/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 8. Aufl., M\u00fcnchen 2006, Art. 13 Rdnr. 24 m.w.N..<\/p>\n<p>[35] Im Brandenburgischen Polizeigesetz etwa ist nunmehr eine solche Vorschrift enthalten, \u00a7 29 Abs. 6 BbgPolG.<\/p>\n<p>[36] BGHSt 50, 206 ff. \u2013 Unverwertbarkeit von abgeh\u00f6rtem Selbstgespr\u00e4ch im Krankenzimmer.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[24,16,40],"tags":[],"class_list":["post-8099","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-innere-sicherheit","category-rechtspolitik","category-rechtspolitische-gutachten"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme zur \u00c4nderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zur-aenderung-des-zollfahndungsdienstgesetzes-und-anderer-gesetze\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Stellungnahme zur \u00c4nderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"zur Anh\u00f6rung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestag am 25. 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