{"id":8307,"date":"1970-10-01T22:45:00","date_gmt":"1970-10-01T21:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-schuld-im-strafrecht\/"},"modified":"2021-09-04T00:05:34","modified_gmt":"2021-09-03T22:05:34","slug":"die-schuld-im-strafrecht","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-schuld-im-strafrecht\/","title":{"rendered":"Die Schuld im Strafrecht"},"content":{"rendered":"<p><i>Aus: vorg\u00e4nge Heft 10\/1963, S. 297 &#8211; 308<\/i><\/p>\n<p><b>Im deutschen Recht wird die Schuld als der Zentral-begriff des Strafrechts bezeichnet. Der strafrechtliche Komplement\u00e4r-begriff dieser Schuld ist die Vergeltung &#8211; im Gegensatz etwa zu der einen oder anderen Theologie, in der zur Schuld die Vergebung geh\u00f6rt. Bis in die zwanziger Jahre hinein haben die deutschen Straf-juristen unverhohlen das Wort Vergeltung gebraucht und von einem Vergeltungsstrafrecht gesprochen. Sp\u00e4ter ist man sensibler geworden; man spricht etwa vom gerechten Ausgleich der Schuld, ohne dass sich in der Sache etwas ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Schon Nietzsche, der noch mehrfach zu zitierende Genealoge der Moral, hat sich hierzu ge\u00e4u\u00dfert: &#8222;Schlechte Luft! Schlechte Luft! Diese Werkst\u00e4tte, wo man Ideale fabriziert, mich d\u00fcnkt, sie stinkt vor lauter L\u00fcgen! Haben Sie nicht bemerkt, was ihre Vollendung im Raffinement ist, ihr k\u00fchnster, finsterster, geistreichster, l\u00fcgenreichster Artistengriff? Was sie verlangen, das hei\u00dfen sie nicht Vergeltung, sondern den Triumph der Gerechtigkeit.&#8221; Gemeint d\u00fcrften damit z. B. Hegel und seine Nachfolger sein, die ein Vergeltungsstrafrecht in die klingende Formel gegossen haben, das Verbrechen sei eine Negation des Rechts und die Strafe sei die Negation der Negation, womit das jeweilige Recht sich majest\u00e4tisch wie ein Vogel Ph\u00f6nix aus der Asche erhebe. Statt Vergeltung wird h\u00e4ufig auch euphemistisch von &#8222;S\u00fchne&#8221; geredet; bezeichnenderweise hat der Nazismus das Wort :der deutschen Gesetzessprache einverleibt. Die deutsche Vorliebe f\u00fcr gro\u00dfe und dunkle Worte ist deutlich. Dostojewskis Raskolnikoff-Roman hei\u00dft nur in der deutschen Sprache &#8222;Schuld und S\u00fchne&#8221;; im Urtext und anderswo lautet der Titel viel bescheidener &#8222;Verbrechen und Strafe&#8221;.<br \/>Die kriminalpolitische Antithese zu einem Schuld- und Vergeltungsrecht nimmt die Gef\u00e4hrlichkeit des T\u00e4ters zum Ausgang und strebt seine Sozialisierung oder Resozialisierung und den Schutz der Gesellschaft vor ihm an. Es hat seit Alters her Kulturen gegeben, in denen :.anstatt einer vergeltenden Strafe nur bessernde und .:sichernde Ma\u00dfnahmen sanktioniert waren. Gr\u00f6nland ist ;ein Beispiel. Seit dem Durchbruch der Sozial- und Naturwissenschaften im Laufe des 19. Jahrhunderts ist die Vergeltungsstrafe mehr und mehr umstritten. &#8222;Helft&#8221;, -schreibt Nietzsche 1880 in der &#8222;Morgenr\u00f6te&#8221;, w\u00e4hrend &#8218;Franz von Liszt begann, sich der deutschen und internationalen Strafrechtsreform zu widmen, &#8222;helft, ihr Hilf-;reichen und Wohlgesinnten, doch an dem einen Werk ~mit, den Begriff der Strafe, der die ganze Welt \u00fcber-wuchert hat, aus ihr zu entfernen. Es gibt kein b\u00f6seres Unkraut!&#8221; Die Reformbewegung der Gegenwart zieht zunehmend bessernde und sichernde Ma\u00dfnahmen einer vergeltenden Strafe vor. Die Vereinten Nationen sprechen nicht mehr von &#8222;Straf&#8220;-recht, &#8222;Straf&#8220;- Prozess und &#8222;Straf&#8220;-Vollzug, sondern von sozialer Verteidigung. Verteidigung setzt keinen schuldhaften Angriff voraus.<br \/>Die These, Schuld sei der Zentralbegriff des Strafrechts, wird, was nicht v\u00f6llig \u00fcbergangen werden soll, auch dem deutschen Gegenwartsrecht und dem Entwurf eines neuen Rechts nur mit Einschr\u00e4nkungen gerecht. Z. B. wider-spricht die Festsetzung von Mindeststrafen radikal dem Gedanken der Schuld, die, wenn das Wort einen Sinn haben soll, nur T\u00e4ter bezogen, nicht Tat bezogen sein kann. Die heutige und auch im Entwurf nicht ausgeschlossene Praxis, zwecks Abschreckung Dritter staatliche Sanktionen festzusetzen oder zu versch\u00e4rfen, die sogenannte Generalpr\u00e4-vention, vernachl\u00e4ssigt nicht minder den Schuldgedanken.<\/b><\/p>\n<p><b>2<\/b><\/p>\n<p><b>Die Geschichte der Strafe hat den Genealogen der Moral, z. B. Westermarck in &#8222;Ursprung und Entwicklung der Moralbegriffe&#8220;,viel Kopfzerbrechen bereitet. Wo es aber Strafe gibt, ist sie, wie unstrittig ist, aus dem Zorn, der Rache und dem Vergeltungstrieb erwachsen, sie ist Gef\u00fchlsreaktion auf Schaden und seelische Kr\u00e4nkung.<br \/>Die einst weit verbreitete Blutrache und Sippenhaft ist eines der Beispiele. &#8222;Gib her den Bruderm\u00f6rder, dass wir ihn t\u00f6ten um des Lebens seines Bruders willen, den er umgebracht, und wir wollen vertilgen den Erben.&#8221; Oder &#8222;Die Gibeoniten sprachen zu dem K\u00f6nig: Der Mann, der uns zu vernichten trachtete, dass wir vertilgt werden, von seinen Nachkommen gebe man uns sieben M\u00e4nner; wir wollen sie aufh\u00e4ngen f\u00fcr den Herrn am H\u00fcgel Sauls. Der K\u00f6nig sprach: Ich will sie geben.&#8221; Die beiden Zitate stammen aus dem zweiten Buch Samuel. Die S\u00fcnden der V\u00e4ter wurden nicht nur in der Bibel an Kind und Kindeskind heimgezahlt. Gleiche Auffassungen finden sich bei vielen V\u00f6lkern in West und Ost. Die Vorstellung von der Haftung der kommenden Geschlechter f\u00fcr die Fehler der Eltern hat auch ihren sinnf\u00e4lligen Ausdruck in dem Glaubenssatz gefunden, da\u00df die S\u00fcnde des ersten Paares die Verdammnis der ganzen Menschheit nach sich ziehe. Die Sippenhaft ist auch keineswegs tot. Kollektivstrafen wurden im nazistischen Unrechtsstaat im In- und besonders im Ausland vollstreckt, und uns selber ist es noch nicht gelungen, die rechtliche und soziale Gleichstellung der unehelichen Kinder durchzusetzen. Kinder von Strafgefangenen und Zuchth\u00e4uslern tragen oft ein \u00e4hnliches Schicksal.<br \/>Vergeltung wurde seit Alters-her auch an toten Gegen-st\u00e4nden ge\u00fcbt. Demosthenes erw\u00e4hnt, da\u00df man, wenn jemand durch ein herab fallendes St\u00fcck Eisen oder Holz<br \/>get\u00f6tet werde, den todbringenden Gegenstand vor dem Gericht des Prytaneion anklage. Plato schreibt in seinen &#8222;Gesetzen&#8221;: &#8222;Wenn ein unbelebtes Ding &#8211; ausgenommen ein Blitz oder ein anderes g\u00f6ttliches Wurfgeschoss &#8211; einen Menschen t\u00f6tet, so soll der Richter die schuldige Sache \u00fcber die Grenze werfen.&#8221; Wir geben heute noch vielfach dem Stuhl, \u00fcber den wir stolpern, einen Sto\u00df und verw\u00fcnschen den Stein, der uns verletzt.<br \/>Tierprozesse gab es bis in die neuere Zeit. Wiederum bei Plato hie\u00df es: &#8222;Verursacht ein Tier den Tod des Menschen, so soll es wegen Mordes angeklagt werden.&#8221; Eine \u00e4hnliche Bestimmung findet sich im Pentateuch. In manchen L\u00e4ndern Europas sind Tiere bis zum 17. Jahr-hundert, in Frankreich letztmals im &#8218; Jahre 1845, zum Tode verurteilt und \u00f6ffentlich hingerichtet worden. Es wurden ihnen Verteidiger gestellt, und der Proze\u00df <br \/>verlief wie ein Verfahren gegen Menschen. Es gab sogar Strafversch\u00e4rfungen im Falle des R\u00fcckfalls. Noch Adam Smith meinte: &#8222;Der bei\u00dfende Hund und der t\u00f6tende Stier werden bestraft. Weder das Publikum noch die Hinterbliebenen werden sich vor der. T\u00f6tung des Tieres zufrieden geben &#8211; teilweise auch zwecks R\u00e4chung des Verstorbenen.&#8221;<br \/>Geisteskranke wurden noch im Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit h\u00e4ufig als Hexen und Ketzer verbrannt. Kein deutsches Stadtrecht vor dem 17. Jahrhundert enthielt Sonderbestimmungen zugunsten Geisteskranker. Sie wurden auch sp\u00e4ter h\u00e4ufig mit gr\u00f6\u00dfter Strenge, sogar mit dem Tode bestraft. In &#8222;Wie es Euch gef\u00e4llt&#8221; spricht Shakespeare davon, da\u00df Verr\u00fcckte Dunkelzellen und Peitschen verdienen. F\u00fcr Jugend-liche galt \u00e4hnliches. Im Jahre 1913 befanden sich noch 13 000 Zw\u00f6lf- bis Dreizehnj\u00e4h-rige in deutschen Gef\u00e4ngnissen.<br \/>Die geschichtlichen Beispiele sollen nicht nur den archaischen Charakter der Vergeltung, sondern vor allem den Arche-typischen Charakter der Gleichstellung von Vergeltung <br \/>und Gerechtigkeit erkennen lassen, ohne den die heutige Virulenz und Aktualit\u00e4t des Vergeltungsstrebens und Vergeltungsdenkens gar nicht verst\u00e4ndlich w\u00e4re. Kelsen hat in seiner Schrift &#8222;Vergeltung und Kausalit\u00e4t&#8221; Entscheidendes hierzu gesagt. &#8218;<br \/>Man behauptet im allgemeinen, die Entwicklung des Strafrechts. sei von dem Gedanken der Erfolgshaftung &#8211; der reinen Kausalit\u00e4t &#8211; allm\u00e4hlich zum Prinzip der Schuldhaft vor geschritten. Z. B. habe man im deutschen Recht nach und nach zwischen gewollten und ungewollten Taten unterschieden und langsam primitive Schuldformen entwickelt, bis etwa Schwarzenberg im 15. Jahrhundert durch sein Wort, &#8222;die Pein d\u00fcrfe nicht gr\u00f6\u00dfer sein denn die Verschuldung&#8221; ein neues Zeitalter er\u00f6ffnet habe.<br \/>Man kann die Entwicklung auch anders sehen und den Satz wagen, die Geschichte der Menschheit f\u00fchre, sofern man die \u00fcbliche Vorstellung einer historischen Einbahnstra\u00dfe \u00fcberhaupt beibehalten will, von dem Denken in Schuldvorstellungen zu einer kausalen Weltbetrachtung. Auch Binding meinte, die Lehre, am Anfang st\u00fcnde eine schuldlose Missetat und die Periode der sogenannten Erfolgshaftung und der Schuldbegriff seien erst viel sp\u00e4ter entstanden, lasse sich nicht nachweisen, weder in den r\u00f6mischen noch in den germanischen Quellen. Es kann kaum zweifelhaft sein, dass das primitive Weltbild akausal gewesen ist und dass die Menschheit viele Jahrtausende gebraucht hat, um in der Kategorie Ursache-Wirkung statt in der von Schuld und Strafe zu denken. Erst den Atomisten, Epikur und Aristoteles ist es &#8211; mit Ma\u00df &#8211; gelungen, Schuld und Ursache zu trennen und damit wissenschaftliches Denken \u00fcberhaupt zu erm\u00f6glichen. Trotz allem ist die alte Denkweise noch durchaus popul\u00e4r. Sie spiegelt sich in unserer Sprache. Wir reden gerne davon, jemand sei schuldig, w\u00e4hrend wir lediglich meinen, er sei eine Ursache. Ganz deutlich wird dies in der Umgangsphrase, etwas &#8211; also eine Sache &#8211; sei &#8222;schuld&#8221; an einem Ereignis.<br \/>Platon spricht ausdr\u00fccklich von &#8222;schuldigen&#8221; Sachen. Pausanias schreibt, man behaupte von unbelebten Dingen, sie w\u00fcrden &#8222;aus eigenem Antrieb&#8221; sich gegen Menschen vergehen. Westermarck kommt bei der W\u00fcrdigung der Tierprozesse zu dem Ergebnis, die Tiere seien das Opfer der Entr\u00fcstung, die ihr Verhalten hervorrufe. Das Tier sei f\u00fcr seine Missetat verantwortlich angesehen worden, wie denn auch in den alten Berichten von einem Akt der &#8222;Gerechtigkeit&#8221; gesprochen werde. Er verweist u. a. auf die &#8222;Ethica Christiana&#8221; Johann Crells,. nach dem Tiere Tugenden und Laster h\u00e4tten, daher Belohnung und Strafe verdienten und also von Gott. und den Menschen auch bestraft w\u00fcrden. Ebenso sicher geschahen die urspr\u00fcnglichen Bestrafungen von Geisteskranken und Kindern keineswegs nur des Erfolgs, sondern ihrer Schuld wegen.<br \/>In Wahrheit hat die Menschheit, da der Schuldgedanke \u00e4lter als das kausale Denken war, im Zuge ihrer weiteren Entwicklung nicht nach der Schuld, sondern mehr und mehr nach der Ursache des B\u00f6sen, das man erf\u00e4hrt, gefragt. Sie suchte nicht mehr nach der &#8222;Ur-Person&#8221;, die schuldig war, sondern jetzt nach der &#8222;Ursache&#8221;, die kausal war. Was dem Primitiven Strafe und Lohn war,. wurde zur Wirkung einer &#8222;Ursache&#8221;. Insbesondere galt: dies f\u00fcr die Unannehmlichkeiten und Wechself\u00e4lle des, Lebens, z. B. Arbeit, Krankheit, Tod, Missernte, Ungl\u00fccksfall usw. Griechische Philosophen haben die Sippenhaft unter ihre kritische Lupe genommen. Bion meinte, eine Gottheit, die Kinder f\u00fcr die Verbrechen der V\u00e4ter bestrafe, sei l\u00e4cherlicher als ein Arzt, der dem Enkel die Arznei verschreibe, wenn der Gro\u00dfvater krank sei, Die Zeiten-wende spiegelt sich auch deutlich in dem <br \/>Bibelwort: &#8222;Und Jesus ging vor\u00fcber und sah einen, der blind-. war, und seine J\u00fcnger fragten ihn: Meister, wer hat ges\u00fcndigt, dieser oder seine Eltern? Jesus antwortete: <br \/>Es hat weder dieser ges\u00fcndigt noch seine Eltern.&#8221;<br \/>Auf der Suche nach der Ursache des B\u00f6sen ist man z. B. bei den sch\u00e4dlichen Sachen auf die Schwerkraft und bei den Tieren auf ihre Instinkte gesto\u00dfen. Man hat bei menschlichen Lebewesen nicht die &#8222;Schuld&#8221; gefunden, wie man es gerne formuliert, sondern unter dem Einflu\u00df. etwa von Thomas von Aquino den sogenannten freien Willen. In ihm hat man die letzte Ursache des B\u00f6sen sehen wollen und gesehen. Damit hat man sich bewu\u00dft<br \/>oder unbewu\u00dft die weitere Kausalforschung erspart und verbaut. <br \/>Unter den heftigsten Geburtswehen der Menschheit wurde in die Konzeption des freien Willens und die Vorstellung dieser letzten Ursache menschlichen Verhaltens eine Bresche geschlagen. Mit Schmerzen, gegen eine Kritik und Opposition, die bis zum heutigen Tage noch oft leidenschaftlich andauert, wurden Geisteskranke, Kinder und Jugendliche ratenweise ausgenommen, weil Wissenschaft und Erfahrung unabweisbar die Erkenntnis aufzwang, da\u00df ihr Wille nicht letzte Ursache ist, sondern seinerseits durch psychologische Daten bestimmt wird. Die Konzeption eines freien Willens bot sich einer Menschheit an, die seit Jahrtausenden von Vergeltungstrieben bewegt wird. Sie wurde fast s\u00fcchtig auf-gegriffen, und sie wird hartn\u00e4ckig bewahrt. Sie ist eine Ideologie, geeignet und be-<br \/>stimmt, ein Vergeltungsstrafrecht zu legitimieren und das schlechte Gewissen zu bes\u00e4n-ftigen, das aus der Aggressivit\u00e4t des Vergeltungstriebs der Menschheit erw\u00e4chst.<br \/>Hier sei wieder Nietzsche zitiert, nicht weil er als erster oder als letzter den Gedanken gedacht hat, sondern weil er ihn am Wort-gewaltigsten zu formulieren verstand und weil er nicht &#8211; wie die Natur- und Sozialwissenschaftler &#8211; im Geruche eines Materialismus steht. &#8222;Wir haben heute kein Mitleid mehr mit dem Begriff freier Wille. \u00dcberall, wo Verantwortlichkeiten gesucht werden, pflegt es der Instinkt des Strafen- und Richten-Wollens zu sein, der da sucht. Man hat das Werden seiner Unschuld entkleidet, wenn irgendein Soundso-Sein auf Wille, auf Absichten, auf Akte der Verantwortlichkeit zur\u00fcck-gef\u00fchrt wird: Die Lehre vom Willen ist wesentlich erfunden zum Zwecke der Strafe, d. h. des Schuldig-Finden-Wollens. Die ganze alte Psychologie, die Willenspsychologie, hat ihre Voraussetzungen darin, da\u00df deren Urheber sich ein Recht schaffen wollten, Strafen zu verh\u00e4ngen&#8230; Die Menschen wurden frei gedacht, um gerichtet, um bestraft werden zu k\u00f6nnen: Folglich musste jede Handlung als gewollt, der Ursprung jeder Handlung im Bewusstsein liegend gedacht werden (- womit die grunds\u00e4tzlichste Falsch-m\u00fcnzerei in psychologicis zum Prinzip der Psychologie selbst gemacht war -).&#8221; So Nietzsche in der &#8222;G\u00f6tzend\u00e4mmerung&#8221;. &#8222;Der Instinkt der Rache wurde in Jahrtausenden derma\u00dfen \u00fcber die Menschheit Herr, da\u00df die ganze Metaphysik, Psychologie, Geschichts-vorstellung, vor allem aber die Moral mit ihm abgezeichnet ist. Soweit auch nur der Mensch ;gedacht hat, so weit hat er den Bazillus der Rache in die Dinge geschleppt. Er hat Gott selbst damit krank gemacht&#8230; Die ganze Lehre vom Willen, diese verh\u00e4ngnisvollste F\u00e4lschung in der bisherigen Psychologie, wurde wesentlich erfunden zum Zwecke der Strafe. Es war aber die gesellschaftliche N\u00fctzlichkeit der Strafe, die diesem Begriff seine W\u00fcrde, seine Macht, seine Wahrheit verb\u00fcrgte.&#8221; So im &#8222;Willen zur Macht&#8221;. <\/b><\/p>\n<p><b>3<\/b><\/p>\n<p><b>Schuld und Forderung sind Komplement\u00e4r-Begriffe. Auch die strafrechtliche &#8222;Schuld&#8221; d\u00fcrfte, wie beispielsweise auch Binding annahm, zun\u00e4chst nichts anderes bedeutet haben als Schuldner zu sein. Es gibt zwei Forderungsgl\u00e4ubiger, einmal Staat-Gesellschaft, dann das eigene Ich des Menschen. Die Schuld gegen\u00fcber Staat-Gesellschaft sei heteronome Schuld genannt, die gegen\u00fcber dem eigenen Ich autonome Schuld.<br \/>Die Forderungen von Staat-Gesellschaft liegen nicht nur im Bereich des Moralischen; die Gesellschaft stellt Normen, wirtschaftliche Normen, z. B. Lebensstandarde und Moden, auf. Heteronome und autonome Forderung decken sich keineswegs. Der Mensch kann konformistisch &#8211; die sozialen Forderungen ganz oder teilweise zu seinen eigenen machen, er braucht das aber nicht zu tun; die autonomen Forderungen k\u00f6nnen strenger oder schw\u00e4cher, sie k\u00f6nnen ganz anders sein.<br \/>Schuld, Schuldig bleiben meint erkenntnistheoretisch, dass die Wirklichkeit des Einzelnen hinter den heteronomen oder autonomen Forderungen zur\u00fcckbleibt. Dies ist ein objektiver Befund, die Feststellung eines Minus, nicht mehr, aber auch nicht weniger.<br \/>Das Erlebnis eines Minus gegen\u00fcber den autonomen Werttafeln, die autonome Schuld, wird vom Einzelnen als Minderwertigkeit, z. B. k\u00f6rperliche, geistige, seelische, wirtschaftlich-soziale, ethische Minderwertigkeit usw., empfunden. &#8222;Vor jedem steht ein Bild de\u00df, was es wer-den soll; solang er das nicht ist, ist nicht sein Friede voll&#8221;, hei\u00dft es sch\u00f6n bei R\u00fcckert. Das Minderwertigkeitsempfinden ist r\u00fcckblickend Schuldgef\u00fchl (Erkenntnis seitheriger Unzul\u00e4nglichkeit). Vorausschauend f\u00fchrt es zu Angstgef\u00fchlen, der Angst vor der Zukunft und eigenem k\u00f6rperlichen, geistigen, wirtschaftlich-sozialen, ethischen usw. Versagen.<br \/>Die heteronome Schuld wird von Staat-Gesellschaft empfunden; das Gef\u00fchl f\u00fcr dieses Minus, f\u00fcr dieses Schuldig-bleiben, f\u00fcr dieses objektive Unrecht wird in einem Affekt, einer Emotion Manifest. Das Gef\u00fchl ist Irritation, Groll, Neid, Ressentiment, Ha\u00df und dergleichen. Die Gef\u00fchlsreaktion ist heute noch ein sozialpsychologisches, oft ein massenpsychologisches Ph\u00e4nomen, wobei freilich bei den einzelnen Individuen gro\u00dfe Unterschiede bestehen k\u00f6nnen. Der Affekt nimmt mit der Intelligenz, dem Einf\u00fchlungsverm\u00f6gen und der Phantasie ab. Das deutsche Strafrecht spricht von Schuld als Vorwerfbarkeit. Diese Formulierung wird der Erscheinung -nicht gerecht;- sie versucht damit den Sachverhalt in die Person des T\u00e4ters zu verlegen, w\u00e4hrend er in Wahrheit in den K\u00f6pfen und Seelen der anderen existiert. An sich ist, wie bei Hamlet nachzulesen ist, nichts weder gut noch b\u00f6se, das Denken macht es erst dazu. Hier ist das affektive Denken der Zuschauer und Zuh\u00f6rer gemeint. Das richtige Wort ist daher nicht Vorwerfbarkeit, sondern Vorwurf. Der \u00f6sterreichische Strafrechtler Siegfried Hohenleitner hat sich in der Festschrift von Theodor Rittler (1957) mit der &#8222;Schuld als Werturteil&#8221; befasst. Er kommt zu dem Resultat, da\u00df das im deutschen Strafrecht \u00fcblich gewordene Wort Schuld zu jenen sprachlichen Ausdr\u00fccken geh\u00f6re, denen ein realer, sachlicher Gegenstand &#8211; jedenfalls beim \u00dcbelt\u00e4ter &#8211; nicht entspreche. &#8222;Im T\u00e4ter, dessen Tun wir als vorwerfbar und mithin als schuldhaft bezeichnen, finden wir auch bei letztem Einblick in das Schalt-werk der Gedanken nur einen psychologischen Sachverhalt, der in sich wertindifferent ist und bei aller Feinheit der psycholo-gischen Sonde kein spezifisches Merkmal erkennen l\u00e4sst, das wir als &#8220;Die Schuld&#8220; erfassen k\u00f6nnten&#8220;.<br \/>Hier galt es allein, erkenntnistheoretisch die Begriffe zu bestimmen.<\/b><\/p>\n<p><b>4<br \/>Der Schuldvorwurf von Staat und Gesellschaft setzt voraus, dass Recht und Gesetz absolute Werte sind. Menschliches Recht und menschliche Gesetze sind aber relativ. Naturrechtss\u00e4tze von unbestreitbarer Evidenz sind nicht nachweisbar, so auch Bockelmann in seiner G\u00f6ttinger Universit\u00e4tsrede &#8222;Schuld und S\u00fchne&#8221;. Die Schlange gaukelte dem Menschen ein Wissen um Gut und B\u00f6se vor; das &#8222;sicut Deus, scientes bonum et malum&#8220; ist des Teufels.<br \/>Mit Hinweisen auf Bergpredigt und Dekalog ist nichts erreicht. Die Bergpredigt ist f\u00fcr das Recht der Gesellschaft, auf Taten zu reagieren, von entscheidender Bedeutung, aber sie liefert keine gesetzlichen Tatbest\u00e4nde. Die Zehn Gebote stehen ihnen n\u00e4her, und einige w\u00e4ren als Motto f\u00fcr bestimmte Gruppen von Rechtsg\u00fcterverletzungen in einem Gesetz-buch, das, ein Volkslesebuch sein sollte, sehr wohl brauchbar und w\u00fcnschenswert. Sie stellen aber nur Leits\u00e4tze dar. Ihre Auslegung ist strittig. Sie folgte und folgt den Interessen und beschr\u00e4nkten Vorstellungen der jeweiligen Zeit. Doppelz\u00fcngigkeit und doppelte Moral ist in der Au\u00dfenpolitik auch in den christlichsten aller Staaten \u00fcblich und anerkannt gewesen. Die Jahrtausende alte Not des V\u00f6lkerrechts, die wir erst heute langsam abzustellen beginnen, legt Zeugnis davon ab. Primitive Restbest\u00e4nde der Menschheitsgeschichte sind eine schwere Hypothek. Das Verbot des Mordes, des Diebstahls, der Unwahrheit und Unredlichkeit, galt bei den Primitiven in der Regel nur f\u00fcr denselben Stamm oder dasselbe Gemeinwesen. Auch dem Dekalog eines einzigen Gottes ist es nicht gelungen, in der Praxis die grunds\u00e4tzliche Unterscheidung von &#8222;Landsleuten&#8221; und &#8222;Ausl\u00e4ndern&#8221; aufzuheben.<br \/>Die Gesetze ver\u00e4ndern sich mit Zeit und Ort. &#8222;Eine spa\u00dfige Gerechtigkeit, die von einem Flu\u00df begrenzt wird&#8221;, meinte Pascal in seiner &#8222;Pensees&#8221;, &#8222;Wahrheit diesseits der Pyren\u00e4en ist Irrtum jenseits.&#8221; Dies gilt noch heute vielfach in Europa. Die oft radikale Verschiedenheit. der Gesetze \u00fcber den Erdball hinweg und durch die Jahrhunderte hindurch r\u00fchrt teilweise von der Verschie-denheit der \u00e4u\u00dferen Verh\u00e4ltnisse her. Der Kampf ums Dasein konnte und kann z. B. heute noch zur Abtreibung und zur S\u00e4uglingst\u00f6tung f\u00fchren; fr\u00fcher gab es noch Elternaussetzung und Menschenfresserei. Wirtschaftliche Zust\u00e4nde haben die Sklaverei beeinflusst. Die Heiratsformen und die Eheauffassungen h\u00e4ngen h\u00e4ufig von dem Ziffernverh\u00e4ltnis der Geschlechter ab. Wichtiger aber ist die Unsicherheit der sittlichen Wertungen; oft sind sie irrationalen und aus uralten Zeiten des Aberglaubens \u00fcberlieferten Vorstellungen zuzuschreiben.<br \/>Religionen haben Mord und Selbstmord verurteilt, aber- vom Menschenopfer ganz abgesehen &#8211; grausamste Verfolgungen Andersgl\u00e4ubiger erlaubt oder geboten. Gesetzgebung und in ihrem Kielwasser die Rechtsprechung haben sich im Lichte der Geschichte oft gr\u00fcndlich blamiert. Man denke an die gr\u00f6\u00dften Prozesse der Menschheit, den Prozess Jesus, den Proze\u00df Sokrates, die Jungfrau von Orleans, Konradin, Hus, Savonarola oder Giordano Bruno. Hunderttausende unschuldiger Ketzer und Hexen sind Blutzeugen irrender Legislative.<br \/>Unsere Gesetze von heute sind vielfach umstritten. Fast alle grundlegenden Normen auf dem Gebiete der Sittlichkeitsdelikte werden angezweifelt. Die Strafgesetzgebungen gegen politische Delikte sind begr\u00fcndeter Kritik ausgesetzt; sie variieren stark von Land zu Land; das deutsche Recht ist in unserer Generation vielen \u00c4nderungen unterzogen worden. Die Gesetzgebung ist im Grundsatz und in ihrer jeweiligen Ausgestaltung problematisch. Der Verbrecher von gestern ist der Held von heute; der Held im Westen ist Verbrecher im Osten und umgekehrt. Auch unsere Eigentums-, Verm\u00f6gens- und Wirtschaftsgesetzgebung ist, worauf hinzuweisen besonders die Amerikaner nicht m\u00fcde werden, unzul\u00e4nglich. Sie ist ein breites und d\u00fcnnes Netz; die M\u00fccken bleiben drin h\u00e4ngen, die Hummeln brechen hindurch. Die Massenirref\u00fchrung durch Reklame oder die Vort\u00e4uschung von Qualit\u00e4ten wird kaum von den Betrugsbestimmungen erfa\u00dft. Die juristischen Personen, die unser Wirtschaftsleben beherrschen, schl\u00fcpfen weitestgehend durch die Maschen eines Gesetzes, das mit dem Modell einer Fr\u00fch-kapitalistischen Wirtschaft arbeitet und auf der Metaphysik des Mittelalters und ihrer S\u00e4kularisierung in der Philosophie der Aufkl\u00e4rung basiert. Monopolistische Machenschaften und Steuerhinterziehungen, durch die die Gesellschaft und ihre Glieder um Milliarden &#8211; ein Vielfaches der Beute, die sich die sogenannten klassischen T\u00e4ter der Eigentums- und Verm\u00f6genskriminalit\u00e4t verschaffen &#8211; gesch\u00e4digt werden, pflegen als Kavaliersdelikte hinter verschlossenen T\u00fcren unter Vermeidung jeder Diffamierung behandelt zu werden. In der Regel bleiben sie unbeachtet. Ihre Dunkelziffer ist sehr gro\u00df.<br \/>Fl\u00fcchten wir uns nicht in die unbequeme, aber falsche Vorstellung, es gebe unanfechtbare &#8218;Gesetzesbestimmungen. Mord sei Mord, und Diebstahl sei Diebstahl. In der Geschichte der Menschheit gab es tausenderlei Morddefinitionen, und was in einem Lande Mord ist, ist in dem anderen Totschlag, K\u00f6rperver-letzung oder fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung. Unsere Generation hat zwei Definitionen im deutschen Recht erlebt. Unser Modedelikt &#8211; der so-genannte Autodiebstahl &#8211; war vor nicht all zu langer Zeit als furtum usus straffrei. Der Gesetzgeber schuf eine Spezial-bestimmung, die die Praxis &#8211; wie mich d\u00fcnkt &#8211; oft zu Unrecht nicht anwendet. Sie straft als Diebstahl, was anderw\u00e4rts nur unbefugte Autoleihe genannt und entsprechend geahndet wird. Das Eigentums- und damit das Diebstahlsrecht unterliegt zudem. einer s\u00e4kularen Wandlung. Die Diebstahls-Bestimmungen stammen aus Zeiten einer Wirtschaft, wo Schmalhans K\u00fcchenmeister war. In einer &#8222;Gesellschaft im \u00dcberflu\u00df&#8221;,die Galbraith in seinem aufsehenerregenden Buche zeichnete, kann, da Vollbesch\u00e4ftigung oberstes Wirtschaftsziel und schneller Verschlei\u00df deswegen h\u00f6chste B\u00fcrgerpflicht ist, der Geizkragen eines Tages asozialer als der Dieb sein. In einer &#8222;Affluent Society&#8221; &#8211; zudem mit vielseitigem Versicherungsschutz &#8211; k\u00f6nnen Eigentumsdelikte dann zu blo\u00dfen Ordnungswidrigkeiten werden.<br \/>Kurz, das positive Recht mit dem, was es enth\u00e4lt, und dem, was es nicht enth\u00e4lt, ist nicht der Weisheit und Gerechtigkeit letzter Schluss, sondern unzul\u00e4ngliches Menschenwerk. Kommende Geschlechter werden nicht weniger kritisch sein als wir, die Hexen- und Ketzerverfolgungen, Schutzbestimmungen f\u00fcr Sklavenhalter oder das pervertierte sogenannte Recht der Nazizeit f\u00fcr Verbrechen in Gesetzesform halten. Vergessen wir nicht, dass auch Zuwiderhandlungen gegen gesetzliches Unrecht noch immer mit moralischem Pathos dem T\u00e4ter vor-geworfen worden sind. Schuld als Vorwerfbarkeit wurde auch im Dritten Reich doziert und praktiziert.<br \/>Es gibt nicht nur eine Fragw\u00fcrdigkeit jeder Gesetzgebung; auch die Rechtsverfolgung ist wie alles Menschliche problematisch. Gerechtigkeit verlangt Gleichheit, aber die N\u00fcrnberger h\u00e4ngen keinen, sie h\u00e4tten ihn denn. Die Zahl der unaufgekl\u00e4rten Delikte ist gro\u00df. Nach einer vom Bundeskriminalamt herausgegebenen Untersuchung wurden z. B. 1956 5400 Abtreibungen polizeilich ausgewiesen; es wird aber mit 540 000 bis 2 700 000 F\u00e4llen gerechnet. 1 630 000 Delikte wurden 1956 insgesamt in der polizeilichen Krimi-nalistik verarbeitet; die Gesamtzahl der Delikte wird minimal auf 3 600 000 und maximal auf 10 750 000 gesch\u00e4tzt. Viel spricht daf\u00fcr, da\u00df nur eine negative Auswahl &#8211; die Dummen &#8211; vor Gericht kommen; hierunter leidet jeder Schuldvorwurf. Hat eine \u00d6ffent-lichkeit, in der sich eine erhebliche Zahl unentdeckt gebliebener Krimineller finden muss, zudem ein allgemeines Recht zu Schuldvorw\u00fcrfen?<br \/>Ein weiteres Beispiel irdischer Unzul\u00e4nglichkeit soll noch angef\u00fcgt werden. Brauneck hat in ihrem Aufsatz &#8222;Zum Schuldstrafrecht&#8221; (Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie 1958) mit Recht darauf verwiesen. Der Versuch, eine enge Verbindung unserer Gerichtsbarkeit mit Sittlichkeit und -Gerechtigkeit herzustellen ist, wie sie schreibt, &#8222;doch recht unglaubw\u00fcr-dig, wenn man an die Beh\u00f6rden mit allen ihren h\u00f6heren, mittleren und unteren Beamten, ihren B\u00fcros und Akten, ihren Haftlokalen und Gef\u00e4ngnissen denkt&#8221;. Unsere Rechtspflege ist, was wir Juristen sicher am meisten bedauern, ein b\u00fcrokratischer Apparat, der oft mechanisch der Inflation von F\u00e4llen in Zeitnot Herr zu werden versucht. Der Anspruch auf Idealit\u00e4t sollte angesichts der technisch-organisatorischen Realit\u00e4t nicht \u00fcbertrieben werden.<\/b><\/p>\n<p><b>5<\/b><\/p>\n<p><b>Schuld im Sinne der deutschen Lehre und Rechtspflege, der ethische Vorwurf, das moralische \u00c4rgernis, die mehr als Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit des T\u00e4ters meinen, ist nicht ohne ein Wissen des T\u00e4ters um Gut oder B\u00f6se m\u00f6glich. Hiermit ist die Gewissen-Problematik angesprochen.<br \/>In der theologischen Anthropologie wird das Gewissen h\u00e4ufig mit der Stimme Gottes identifiziert; die philosophische Anthropologie hat diesen Gedanken bisweilen s\u00e4kularisiert. Die Folge solcher Auffassungen ist die Annahme eines f\u00fcr alle Menschen gleichen und konstanten Gewissens. Eine empirische Anthropologie kann diese Vorstellung nicht \u00fcbernehmen; f\u00fcr sie gibt es nur indivi-duelle, relative Gewissen. Geschichte, V\u00f6lkerkunde, Psychologie und Soziologie lassen einen anderen Schlu\u00df nicht zu.<br \/>Das Gewissen des Einzelnen reflektiert zun\u00e4chst, da wir alle weitestgehend konfor-mistisch sind und sein m\u00fcssen, die Wertvorstellungen der herrschenden Mehrheit der jeweiligen Gesellschaft. Diese Vorstellungen sind nicht gleich. Beispielsweise sind die Bewertungen von Ehe, Ehelosigkeit, freier Liebe, Prostitution, Ehebruch, Homosexualit\u00e4t usw. \u00fcber den Erdball verschieden gewesen und noch heute radikal verschieden. Die Ehe zwischen Personen eines bestimmten Kreises ist vielfach verboten; doch sind die vom Eheverbot betroffenen Personen keineswegs gleich. Bei primitiven V\u00f6lkern galt das &#8211; durch keinerlei Ausnahme erleichterte &#8211; Verbot, innerhalb des Stammes oder Clans zu heiraten. Ehen waren nur mit Angeh\u00f6rigen anderer St\u00e4mme gestattet. Andere exo-gamische Vorschriften beruhten nicht auf Verwandtschaft, sondern auf \u00f6rtlichen Gr\u00fcnden; Ehen zwischen Einwohnern der gleichen Ortschaft waren ohne R\u00fccksicht auf Verwandtschaft untersagt. Auch die Ehe mit Personen gleichen Namens ist schon verboten gewesen. Ausnahmen vom Inzestverbot, z. B. dem Verbot der Ehe zwischen Vollgeschwistern, gab es dagegen h\u00e4ufig f\u00fcr K\u00f6nigsfamilien. Umgekehrt hat es immer auch endogamische Regelungen gegeben. In Sparta und Athen war es gesetzwidrig, Ausl\u00e4nde-rinnen zu heiraten;- in Rom waren bis 445 vor Christus Ehen zwischen Patriziern und Plebejern untersagt; sp\u00e4ter durften sich die R\u00f6mer nicht mit Barbaren verheiraten; Kaiser Valentinian f\u00fchrte sogar die Todesstrafe daf\u00fcr ein. Religion und Rasse waren und sind weitere Ehehindernisse, w\u00e4hrend sie anderw\u00e4rts als unmenschlich schroff abgelehnt werden. Weiter: Bei den Menschen kommt jede m\u00f6gliche Eheform vor. Ein Mann hat eine Frau oder mehrere oder viele Frauen, oder er teilt sich mit mehreren anderen M\u00e4nnern in eine Frau; stellenweise kennt man auch eine Ehe zwischen M\u00e4nnern oder eine Ehe zwischen Frauen. Die Dauer der Ehen wechselt au\u00dferordentlich; es gibt kurzfristige Verbindungen, die den Namen.Ehe tragen, und andere, die erst durch den Tod gel\u00f6st werden. Ehelosigkeit erscheint bald als Gottlosigkeit, bald als Ideal. Es ist also offensichtlich, dass die V\u00f6lker je nach der Ausgestaltung von Sitte und Recht beim gleichen Sachverhalt bald ein schlechtes, bald ein gutes Gewissen haben.<br \/>Es ist ferner eine Illusion von Religion, Ethik und Recht, dass das konformistische Gewissen nur die postulierten Wertvorstellungen speichert. Der Mensch \u00fcbernimmt die erlebten Werte, das sind auch die faktischen Verhaltens-weisen seiner Umwelt, die m\u00f6glicherweise in einem schroffen Gegensatz zu den postulierten Soll-Vorschriften stehen. Das Gewissen des Kindes wird vor allem von Vater und Mutter in den fr\u00fchen Lebensjahren gebildet. Was H\u00e4nschen nicht lernt, lernt Hans nimmer mehr oder doch nur in Grenzen. \u00dcbernommen werden nicht in erster Linie Worte und Formeln, sondern das lebende Vorbild der Familie, der Nachbarschaft und der Gesellschaft. Wir kennen soziologisch die Ph\u00e4nomene der Subkulturen, sowohl einer spezifischen Oberklassen- wie Unterklassenmoral, die Moral der Klasse, des Standes, der sozialen Gruppe. Die Gesamtgesellschaft kann ihre sogenannten Werte lediglich heucheln und in Wirklichkeit fremden G\u00f6ttern und G\u00f6tzen dienen, z. B. einem rein wirtschaftlich verstandenen Lebensstandard. In aller Regel bewundert sie auch St\u00e4rke oder den zuf\u00e4lligen Erfolg mehr als die Tugend. Die Hoffnungslosigkeit, die Aufs\u00e4ssigkeit gegen Ordnung und Sitte, die Skepsis, der Zynismus und Lebensekel, die wir mitunter bei der Nachkriegsgeneration der ganzen Welt erfahren konnten, waren und sind eine Gleichgewichtsst\u00f6rung, die tiefere Ursachen hat als die blo\u00df biologische Reifungskrise; sie wurzelt auch soziologisch in der Verleugnung der idealen Soll-Vorschriften durch die tonangebende Schicht der Erwachsenen. Das Realgewissen &#8211; geschult und gesch\u00e4rft an den Praktiken, Kniffen und Tricks des Alltags, bereichert durch die Erfahrungen vom irdischen Erfolg des Skrupellosen &#8211; weicht daher vielfach von einem Idealgewissen ab.<br \/>Das reale Gewissen ist \u00fcberhaupt viel differenzierter als die oft zwangsl\u00e4ufige Simplizit\u00e4t der Soll-Vorschriften, f\u00fcr die etwa Diebstahl gleich Diebstahl ist. Zulliger schildert in seinem &#8222;Umgang mit dem kindlichen Gewissen&#8221; ein instruktives Beispiel aus dem Schweizer Alltag. Zwei zehnj\u00e4hrige Jungen stehlen Kirschen vom Baume eines verm\u00f6genden Bauern. Den einen &#8211; den Sohn eines Knechts &#8211; l\u00e4sst der Bauer eine Zeit gew\u00e4hren, bis er ihn, weil er annimmt, er habe nun genug erwischt, vertreibt. Den zweiten aber &#8211; es ist der Pfarrersohn &#8211; jagt er sofort mit Entr\u00fcstung weg und beschwert sich bei seinem Vater \u00fcber den &#8222;Dieb&#8221;. Die Jungen reagieren ebenso verschieden. Der Pfarrersohn qu\u00e4lt sich tagelang mit Gewissensbissen, der Knechtsohn aber denkt nicht an das Vorgefallene; f\u00fcr ihn ist das Geschehene kein Unrecht,vielleicht war es sogar sein &#8222;Recht&#8221;. Zulliger h\u00e4lt dies mit gutem Grund f\u00fcr ein Beispiel f\u00fcr die Bedingtheit des Gewissens durch soziale Umst\u00e4nde.<br \/>Autonomie und Heteronomie befinden sich nicht allzu selten im Konflikt. Die Weltliteratur hat das Thema immer aufgegriffen. In der Antigone hei\u00dft es:<br \/>Kreon: Du&#8230; sagst oder leugnest Du, dass Du&#8217;s getan hast?<br \/>Antigone: Ich sage, da\u00df ich&#8217;s tat, und leugne nicht. Kreon: Sag aber mir, ist Dir bekannt, wie ausgerufen ward, da\u00df solches nicht zu tun ist?<br \/>Antigone: Ich wusste das.<br \/>Kreon: Was wagtest Du, ein solch Gesetz zu brechen? Antigone: Mein Gott hat mir&#8217;s geboten.<br \/>Der politische Widerstandskampf aller Zeiten, z. B. Hoch- und Landesverrat der Resistance, ist Beispiel genug. Aber die meisten Verbrechen sind nicht weniger \u00dcberzeugungstaten; sie sind ebenfalls Widerstand, Revolte, Auflehnung im Namen eines &#8211; vermeintlichen, vielleicht auch wirklichen &#8211; eigenen Rechts. Sie sind h\u00e4ufig bewu\u00dfte oder unbewu\u00dfte Racheakte dessen, der sich im Leben zu kurz gekommen f\u00fchlt oder vielleicht auch zu kurz gekommen ist. Lebens-Leere, menschliche und soziale Entt\u00e4uschung, Lebensneid, Langeweile m\u00f6gen der Zunder sein, der Asozialit\u00e4t oder Antisozialit\u00e4t zur affektiven Entladung bringt, wobei der T\u00e4ter sich vor Gott und den Menschen im Rechte f\u00fchlt. Schiller l\u00e4sst seinen &#8222;Verbrecher aus verlorener Ehre&#8221; die &#8211; fast typischen &#8211; Worte sprechen: &#8222;Alle Menschen hatten mich beleidigt; denn alle waren besser und gl\u00fccklicher als ich. Ich betrachtete mich als den M\u00e4rtyrer des nat\u00fcrlichen Rechts und als ein Schlachtopfer der Gesetze.&#8221; Oder ein Mensch stiehlt, betr\u00fcgt, f\u00e4lscht, l\u00e4sst sich bestechen usw., um seine &#8211; sonst zerbrechende &#8211; Familie zu erhalten. In der pers\u00f6nlichen Konfliktsituation entscheidet er sich f\u00fcr die Familie, die ihm als ein h\u00f6herer Wert erscheint. Sicher liegt hier viel Selbstt\u00e4uschung und oft Irrtum vor. Bestimmt spielen, worauf z. B. auch H\u00e4fner in &#8222;Schuld-erleben und Gewissen&#8221; (Stuttgart 1956) hinweist, &#8222;die T\u00e4uschungsspiele sittlicher Einsicht und die hemmende Sophistik unserer Interessen&#8221; uns einen b\u00f6sen Schabernack, um unsere Werturteile dem faktischen Wollen und Handeln anzupassen. Hier geht es aber allein um den subjektiven Tatbestand des T\u00e4ters, und der h\u00e4ufige Fehler unserer R\u00e4sonnements ist, da\u00df wir ein allgemein g\u00fcltiges Idealgewissen voraussetzen und der Adressat. unseres Appells es gar nicht hat. Schlimmer ist, da\u00df wir oft nicht zu entscheiden verm\u00f6gen, wessen Gewissen irrt. Schon Aristoteles und Thomas von Aquino kannten das: Problem. Thomas von Aquino wies es am Beispiel des Ketzers nach, der \u00fcberzeugt sei, das Richtige zu glauben und zu tun. Kant drehte den Spie\u00df herum. Er besch\u00e4ftigte sich nicht mit dem Ketzer, sondern dem Ketzerrichter; er zeigte an ihm die Verirrungen des sittlichen Urteils und bemerkte, dass der Ketzerrichter von keinem Gewissensbiss gepeinigt war. Das Thema ist heute nicht minder aktuell. Wir sollten uns aber vor der Vorstellung-h\u00fcten, das Problem trete nur bei Gener\u00e4len und Richtern auf; auch Herr Hinz und Frau Kunz haben ihre Probleme.<\/b><\/p>\n<p><b>6<\/b><\/p>\n<p><b>Schuld setzt die Freiheit des Willens voraus; diese aber ist wissenschaftlich nicht erweislich.<br \/>F\u00fcr den Indeterminismus spricht das Gef\u00fchl der Freiheit, das viele haben. Es ist aber keineswegs allgemein. F\u00fcr meine Person, erkl\u00e4rt Adickes, &#8222;mu\u00df ich die Existenz eines Freiheitsgef\u00fchls entschieden leugnen. Seit der Studentenzeit bin ich auch nicht einmal auf Augenblicke in der T\u00e4uschung befangen gewesen, ich sei frei zu wollen. oder nicht und k\u00f6nnte nach Willk\u00fcr meinen Willen \u00e4ndern. Im gleichg\u00fcltigsten Tun wie in den folgen-schwersten Entscheidungen, bei Trieb- wie bei Wahlhandlungen, im fr\u00f6hlichen Gespr\u00e4ch wie beim ernsten Durchdenken wissenschaftlicher Fragen: \u00fcberall tritt mir die Gesetzm\u00e4-\u00dfigkeit und Notwendigkeit in der Entwicklung und Bet\u00e4tigung meiner geistigen Kr\u00e4fte auf das Klarste und \u00dcberzeugendste entgegen; ich erlebe die Wahrheit des Determinismus wirklich in mir.&#8221; \u00c4hnlich sagte Eduard von Hartmann: &#8222;Es hat keine Zeit in meinem Leben gegeben, wo ich der Illusion einer Willensfreiheit unterworfen gewesen w\u00e4re. Von dem Augenblick an, wo mir das Problem zum Bewusstsein kam (in meinem 13. Lebens-jahr), war mir auch die Antwort im deterministischen Sinne entschieden. W\u00e4re die Willensfreiheit wirklich unmittelbare Aussage der eigenen Erfahrung, so w\u00e4re dieses Erscheinung unm\u00f6glich gewesen.&#8221;<br \/>Das Gef\u00fchl der Freiheit haben wir &#8211; sofern \u00fcberhaupt &#8211; nur bei uns selber, dagegen kaum im Erlebnis anderer Menschen. Dort erwarten und erfahren wir in der Regel Folgerich-tigkeit des Handelns; sonst k\u00f6nnten und w\u00fcrden wir keine Ehen schlie\u00dfen und Familien gr\u00fcnden, Freundschaften stiften und Gesch\u00e4fte treiben, kurz, jede Menschenbeurteilung w\u00e4re sinnlos. Sie beruht n\u00e4mlich darauf, da\u00df Charaktere sich nicht cham\u00e4leonsartig \u00e4ndern.<br \/>Das Freiheitsgef\u00fchl ist eine optische T\u00e4uschung. Freiheit besteht im Andersk\u00f6nnen, aber die Wahl der M\u00f6glichkeiten gibt es nur in der Phantasie, die \u00fcbrigens von Mensch zu Mensch wechselt. In abstracto gibt es stets zwei oder mehrere Wege. Der Mensch schwankt auch in aller Regel, sofern er \u00fcberhaupt Zeit zum Denken hat und nicht von Affekten \u00fcberrollt wird. Er will beispielsweise die vorgeschriebene Pflicht erf\u00fcllen, aber auch auf seine Lust, sein Vergn\u00fcgen nicht verzichten. Auch dieses Spiel der \u00dcberle-gungen ist nur ein Wollen in der Phantasie. Der Mensch will und tut aber immer nur das Eine; die Entscheidung wird durch das st\u00e4rkste Motiv bestimmt. Welches Motiv sich aber als das st\u00e4rkste er-weist, ergibt sich vor allem aus den unbewussten Strebungen und Neigungen. \u00dcber die unbewussten Tendenzen ist der Mensch aber keinesfalls Herr. Das Freiheitsgef\u00fchl, sofern vorhanden, kommt aus dem Intellekt, dem Bewussten, der Wille aber wurzelt in weiteren und nicht minder entscheidenden Bereichen des Seelischen.<br \/>Ein Jahrtausend lang ist der Indeterminismus empirisch allein mit dem Freiheitsgef\u00fchl zu beweisen versucht worden, obwohl die Wissenschaft l\u00e4ngst, mindestens seit-dem Galilei sein &#8222;Und sie bewegt sich doch&#8221; gesprochen hat, den Nachweis der Unzuverl\u00e4ssigkeit unserer Sinne gef\u00fchrt und die Irrt\u00fcmer und Relativit\u00e4ten unserer Erfahrungen festgestellt hat. Neuerdings berufen sich einige Metaphysiker darauf, da\u00df im Bereich des mikrophy-sikalischen Geschehens befriedigende statistische Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten (Kausalit\u00e4ten) noch nicht festgestellt wurden, gerade als ob es nicht millionenfach Geschehnisse g\u00e4be, die nicht vorausberechnet werden k\u00f6nnen, ohne da\u00df wir deswegen Anla\u00df h\u00e4tten, die Vorstellung einer statistischen Regelm\u00e4\u00dfigkeit preiszugeben. Wir wissen nicht, wann der Einzelmensch stirbt, zweifeln aber wohl kaum, da\u00df der Tod determiniert ist. Die Metaphysiker machen aus der &#8211; teilweise vorl\u00e4ufigen &#8211; Not und Unzul\u00e4nglichkeit gegenw\u00e4rtiger Wissenschaft vorschnell die Tugend ihres Mystizismus. Die bedeutendsten Physiker unserer Zeit, etwa Einstein und Oppenheimer, sind von diesen Irrt\u00fcmern ausdr\u00fccklich abger\u00fcckt. In Wahrheit sind viele nur deshalb Anh\u00e4nger der Willensfreiheit, weil sie sich ohne Freiheit zum Tiere erniedrigt glauben. &#8222;Das Freiheitsgef\u00fchl&#8221;, meint Eduard von Hartmann, &#8222;schmeichelt dem Selbstgef\u00fchl&#8221;. Er spricht vom &#8222;D\u00fcnkel der Menschenw\u00fcrde&#8221;. Einen wissenschaftlichen Beweiswert hat die Berufung auf die Menschenw\u00fcrde nicht. Menschenw\u00fcrde ist auch ohne Willensfreiheit denkbar. Geisteskranke und Kinder haben sie auch. Auch der Respekt vor dem Tier, Tierliebe und Tierschutz sind von metaphysischen \u00dcberlegungen unabh\u00e4ngig.<br \/>Als Hauptgrund f\u00fcr den Indeterminismus wird angef\u00fchrt, dass mit der Willensunfreiheit das Recht seinen Boden verliere. Thomas von Aquino (und viele folgen in seinem Kielwasser) begn\u00fcgte sich denn auch mit der Feststellung, da\u00df der, der &#8222;das Notwendige&#8221; &#8211; die Kausalit\u00e4t, die Determiniertheit der Verh\u00e4ltnisse &#8211; zum inneren Grund des Lebens mache, Ketzer sei und eine der Philosophie fremde Meinung vertrete. Determinismus widerspreche nicht nur dem Glauben, sondern mache alle Prinzipien einer sittlichen Philosophie zunichte. \u00dcberlegung und Ermahnung, Gebot und Strafe, Lob und Tadel werde unm\u00f6glich. Damit wird die Willensfreiheit als Grundlage von Moral und Recht gefordert, aber ersichtlich noch nicht bewiesen. Ein Postulat ist noch keine Wirklichkeit. Sollen und Sein sind nicht dasselbe. Im \u00fcbrigen kommt mit der Negierung einer Willensfreiheit nur der Vergeltungscharakter eines Strafrechts in Fortfall. Es w\u00e4re sehr schlimm, wenn das Recht ohne Vergeltungsgedanken seinen Sinn, seine Existenzm\u00f6glichkeit verl\u00f6re, wenn Gerechtigkeit und Rache, gerecht und ger\u00e4cht stammverwandt w\u00e4ren.<br \/>Der Wille ist in Wahrheit kein selbst\u00e4ndiger, freischwebender Faktor menschlichen Seelenlebens, der imstande sein k\u00f6nnte, die Konstante der Person (z. B. ihren Charakter und ihr Tempera-ment), ihre Triebe, Affekte und Neurosen, ihr K\u00f6rperliches, den Nachhall aller Erlebnisse, die Reize des Augenblicks und die bewu\u00dften und vor allem unbewussten Motivationen zu \u00fcberspielen. Der Wille ist eingebettet in die Gesamtper-s\u00f6nlichkeit, es gibt nur eine Psyche, nicht trennbare Teile psychischen Lebens. Das Phlegma, h\u00e4ufig noch verk\u00f6rpert in Korpulenz, kann nicht durch Willensentscheidung zu einem cholerischen oder sanguinischen Temperament werden; der Willensschwache kann nicht durch Willensanstrengung willensstark werden, sowenig wie M\u00fcnchhausen sich am eigenen Zopf aus dem Sumpfe retten kann. Das Paria-gef\u00fchl eines Outsiders, etwa eines Negers oder eines unehelichen Kindes, sein Ressentiment, sein Lebens- und Menschenha\u00df kann nicht durch eine Willensentscheidung ausradiert werden, sowenig wie ein Mensch sich Liebe und Nestw\u00e4rme, die er pers\u00f6nlich nie erfahren hat, durch blo\u00dfen Willensakt injizieren kann.<br \/>All dies ist dem Kriminologen seit langem gel\u00e4ufig, wenngleich wir vorerst nur beschei-dene Ausschnitte der psychologischen und sozialen Bedingtheiten kennen. &#8222;Ob sich der T\u00e4ter im Augenblick der Tat h\u00e4tte anders entscheiden k\u00f6nnen, das l\u00e4\u00dft sich im empiri-schen Bereich nicht kl\u00e4ren. Ob es einem Sittlichkeitsverbrecher noch m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, seine Triebe zu beherrschen, ob ein J\u00e4hzorniger oder ein von Eifersucht Gepackter imstande gewesen w\u00e4re, seiner Wallung Herr zu werden, ob ein verf\u00fchrbarer Schw\u00e4chling Einfl\u00fcsterungen h\u00e4tte widerstehen k\u00f6nnen, das kann kein Richter entscheiden.&#8220; So Nowakowski in seinem bedeutungsvollen Aufsatz &#8222;Freiheit, Schuld, Vergeltung&#8221; (in Rittler-Festschrift 1957). Zu gleichen Resultaten kommt Nass in &#8222;Der Mensch und die Kriminalit\u00e4t. Die Strukturgesetze der T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit&#8221; (K\u00f6ln-Berlin 1959). Er st\u00fctzt sich wie alle Anthropologen auf die Erfahrung, nicht auf ein wissenschaftliches Dogma oder auf Meditation. Wo der Laie, wie er schreibt, verabscheuungsw\u00fcrdige Unholde sieht und Ha\u00df- und Rachegef\u00fchle als Residuen von Gruppenemotionen fr\u00fcherer Entwicklungs-stufen sich manifestieren, kann der Wissenschaftler Determinanten aufzeichnen und durch eine Lehre von Menschen, die sich von den Residualvorstellungen eines veralteten Men-schenbildes befreit, zu einer Entmythologisierung des Strafrechts beitragen.<br \/>Kohlrausch hat einmal bemerkt: &#8222;Ich kann mich mit der Bemerkung begn\u00fcgen, da\u00df f\u00fcr mein Denkverm\u00f6gen ein Mensch, der unter eindeutig gegebenen \u00e4u\u00dferen und inneren Umst\u00e4nden genau so gut so wie anders handeln k\u00f6nnte, nicht ins Zuchthaus, auch nicht in eine Irrenanstalt, sondern in einen Glaskasten geh\u00f6rt, auf da\u00df ihn jeder anstaune als die abnormste und &#8218;unbegreiflichste Bildung,. die ein Menschenauge bisher geschaut hat. Er hat die Willensfreiheit aber f\u00fcr eine staatspolitisch notwendige Fiktion erkl\u00e4rt. Dies ist ein Irrtum, weil ein Staat und ein Recht auch ohne Annahme der Willensfreiheit existieren kann, wie mir d\u00fcnkt, sogar ein besserer Staat und ein besseres Recht. Keinesfalls darf ein Determinist wie Kohlrausch das Recht auf eine Unwahrheit st\u00fctzen, wenn nicht Recht und Rechtspflege ihre Glaubw\u00fcrdigkeit verlieren sollen. Die Folge solcher Fiktionen ist denn auch das &#8222;notorisch schlechte Gewissen&#8221; der Strafjuristen, von dem zuerst Gustav Radbruch sprach.<br \/>Der Protestantismus, beispielsweise Calvin und Zwingli, kennen keine Willensfreiheit. Und Luther sagte: &#8222;Wir wissen noch nicht recht, was wir nach dem Fall unser ersten \u00c4lteren worden sind und von Mutter Leibe mit uns bracht haben; n\u00e4mlich ein gar verr\u00fcckte, verderbte und vergifte Natur an Leib und Seel und an allen ihren Kr\u00e4ften. Da ist nichts Guts an, wie die Schrift sagt. Und ist das mein endliche Meinung, wie in allen meinen Schriften zu sehen ist, sonderlich wider Erasmum Roterodamum, den fuhrnehmsten unter allen Gelehrten einen in der Welt: Wer des Menschen freien Willen verteidigen will, da\u00df er etwas in geistlichen Dingen verm\u00f6ge und mit wirken k\u00f6nne, auch im geringsten, der hat Christum verl\u00e4ugnet. Dabei bleib ich und wei\u00df, da\u00df es die gewisse Wahrheit ist.&#8221; Oder: &#8222;Die Gebot lehren, was man tun soll, aber kein St\u00e4rk dazu. Darum sein sie nur dazu geordnet, dass._ der Mensch darinnen sehe sein Unverm\u00f6gen und lerne an ihm selbst verzweifeln.&#8221;<\/b><\/p>\n<p><b>7<\/b><\/p>\n<p><b>Es d\u00fcrfte eine Tatsache sein, da\u00df Schuldgef\u00fchle h\u00e4ufiger gegen\u00fcber dem Seelsorger oder beim Nervenarzt ge\u00e4u\u00dfert werden als im Gef\u00e4ngnis etwa in der Sprechstunde des F\u00fcrsorgers. Schuldgef\u00fchle werden auch in der Literatur &#8211; zumal neuerdings &#8211; in theologischer und psychotherapeutischer Sicht vielfach behandelt; eine juristische Literatur hierzu gibt es meines Wissens nicht. Wohl-gemerkt: In der juristischen Literatur in Deutschland wird viel von Schuld geredet; Schuldgef\u00fchle werden dem T\u00e4ter bestenfalls unterstellt, Art und Ausma\u00df ist aber noch nie empirisch nachgepr\u00fcft worden. Auch hier zeigt sich der Grundfehler der gesamten Strafrechts-konzeption. Man operiert mit einem abstrakten Modell vom Menschen, und die Folge ist, da\u00df man den wirklichen Menschen verfehlt. Auch das hat schon Schiller gewu\u00dft. &#8222;Die gek\u00fcnstelte Existenz in einer Welt der idealischen Begriffe k\u00f6nnte unsere Existenz in der wirklichen Welt untergraben.&#8221;<br \/>Ein hessischer Referendar hat in einer gr\u00f6\u00dferen Strafanstalt das Problem durch Frage-bogen, Interviews und in Arbeitsgemein-schaften zu kl\u00e4ren versucht. Er hat einen Ausschnitt von 100 Gefangenen gew\u00e4hlt. Er ist statistisch nicht schlechthin repr\u00e4sentativ, weil die ausgew\u00e4hlten. Gefangenen zu artikulieren verstanden. Ich glaube aber,. dass das Ergebnis trotz allem einen gewissen Anspruch auf Typizit\u00e4t erheben kann.<br \/>Die Frage nach dem staatlichen Recht zu strafen wurde praktisch fast ausnahmslos formal mit der Existenz von. Gesetzen beantwortet. Nur 3 Gefangene sprachen von einer Schuld des T\u00e4ters. In der Diskussion einer Gruppe, in der wahrscheinlich Sittlichkeitsdelinquen-ten stark vertreten waren, wurde, ich zitiere w\u00f6rtlich, &#8222;der Gedanke: der Schuld \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt. Im extremsten Falle wurde dem Gericht jegliche Strafbefugnis abgesproch-en; jeder T\u00e4ter sei gewisserma\u00dfen ein Kranker, den es zu heilen, aber nicht zu strafen gelte. Soweit eine Strafbefugnis bejaht wurde, wurde sie auch hier mit dem Vorhanden-sein der Strafgesetze und dem Ordnungsprinzip begr\u00fcndet.&#8221; In der dritten &#8211; also obersten -.Stufe von jungen T\u00e4tern \u00fcber 21 Jahren &#8222;wurde zu-n\u00e4chst die Gesellschaft und der Schutz des Staates angef\u00fchrt. Vorsichtige Anspielungen auf ethische Gr\u00fcnde des. Strafens stie\u00dfen auf Verst\u00e4ndnislosigkeit. Ein S\u00fchnegedanke wurde nur sehr widerwillig diskutiert, S\u00fchne&#8216; als Berechtigung des. Strafens wurde abgelehnt; denn sie sei doch nichts anderes als R\u00e4che und entstamme dem, perversen Trieb des Menschen, anderen Schaden zuzuf\u00fcgen&#8220;.<br \/>Hierzu sei bemerkt, dass der Referendar seine eigene Auffassung wie folgt wiedergibt: &#8222;Ohne den S\u00fchne-Gedanken als beherrschendes Element verliert jedes Strafen seinen Sinn. Weil ich von dieser Vorstellung vom. Sinn des Strafens ausging, war es f\u00fcr mich ziemlich ersch\u00fctternd, dass nahezu keiner der Gefangenen von sich. aus \u00e4hnliche Gedanken ge\u00e4u\u00dfert hat.&#8221;<br \/>In &#8222;Menschliches, Allzu menschliches&#8221; hat Nietzsche &#8222;zur Beurteilung der Verbrecher&#8221; einiges hierzu bemerkt. &#8222;Der Verbrecher, der den ganzen Flu\u00df der Umst\u00e4nde kennt, findet seine Tat nicht so au\u00dfer der Ordnung und Begreiflichkeit wie seine Richter und Tadler. Wenn die Kenntnis, welche der Verteidiger eines Verbrechens von.dem Fall und seiner Vorgeschichte hat, weit genug reicht, so m\u00fcssen die sogenannten Milderungsgr\u00fcnde, welche er der Reihe nach vorbringt, endlich die ganze Schuld hinwegmildern. Oder noch deutlicher: Der Verteidiger wird schrittweise jenes verurteilende und strafzumessende Er-staunen mildern und zuletzt ganz aufheben, indem er jeden ehrlichen Zuh\u00f6rer zu dem inneren Eingest\u00e4ndnis n\u00f6tigt, er mu\u00dfte so handeln, wie er gehandelt hat; wir w\u00fcrden, wenn wir strafen, die ewige Notwendigkeit bestrafen.&#8220; In einer nachgelassenen Stelle hei\u00dft es \u00e4hnlich: &#8222;Geht man auf die Genesis der Schuld ein, so mildert man allm\u00e4hlich die Schuld weg, und dann d\u00fcrfte es gar keine Strafe geben.&#8221; Nietzsche spricht hier vom Verteidiger; der Angeklagte und Verurteilte ist, wenn er auch nach au\u00dfen in der Regel nicht die Beredsamkeit eines Verteidigers besitzt, nach innen stets sein bester Verteidiger.<br \/>Das fast regelm\u00e4\u00dfige Fehlen eines Schuldgef\u00fchls beim Verurteilten ist nur die Kehrseite der Problematik des Gewissens und der Willensfreiheit, wie sie vorher angedeutet wurde. Das beste Beispiel f\u00fcr die Schuldentlastung und gewisse menschliche Mechanismen bietet unsere sogenannte &#8222;unbew\u00e4ltigte Vergangenheit&#8221;, das Leben, das Tun und Unterlassen im nazistischen Unrechtsstaat. Menschen verdr\u00e4ngen die unangenehmen Erinnerungen. Sie finden einen S\u00fcndenbock, sie projizieren die Ursache, die &#8222;Schuld&#8221; auf andere Personen oder \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde. Das Handeln wird weltanschaulich unterbaut, womit jedes auch noch so verbrecherische Verhalten eine positive Wertung erfahren kann und &#8222;aus bester und ehrlicher Oberzeugung&#8221;, &#8222;im Dienst der Sache&#8221; und &#8222;im Bewu\u00dftsein der Verantwortung&#8221; geschieht. An Weltanschauungen, zumal solchen, die der offenen und latenten Aggressivit\u00e4t des Menschen Raum geben, hat es bekanntlich noch nie gefehlt. Man braucht nur an die Idealisierung des Kampfes aller gegen alle zu erinnern, an das &#8222;survival of the fittest&#8221; oder an die Alternative eines deutschen Staatsrechtslehrers: Freund-Feind.<br \/>Um jeden Zweifel auszuschlie\u00dfen, sei noch bemerkt, da\u00df Strafangst nicht identisch mit Schuldgef\u00fchlen ist. Auch wer sich im Rechte oder schuldlos f\u00fchlt, z. B. der \u00dcberzeu-gungst\u00e4ter, dessen Gewissen aufsteht und entscheidet, das Kind, das von b\u00f6sen oder p\u00e4dagogisch unzul\u00e4nglichen Eltern gepr\u00fcgelt zu werden pflegt, der Kleptomane oder Pyromane hat eine oft intensive Strafangst, doch kaum Gewissensbisse.<br \/>Das Tiefste, was in der neueren Literatur \u00fcber Schuld und Strafe geschrieben wurde, findet sich wohl bei Franz Kafka, vor allem im &#8222;Proze\u00df&#8221; und in der dem &#8222;Proze\u00df&#8221; verwandten nachgelassenen Skizze &#8222;Der Schlag ans Hoftor&#8221;.<br \/>Stark verk\u00fcrzt lautet sie: &#8222;Ich kam auf dem Nachhauseweg mit meiner Schwester an einem Hoftor vor\u00fcber. Ich wei\u00df nicht, schlug sie aus Mutwillen ans Tor oder drohte sie nur mit der Faust und schlug gar nicht. Gleich nach dem ersten Haus kamen Leute hervor, geb\u00fcckt vor Schrecken und erinnerten uns an den Schlag ans Tor. Sp\u00e4ter sagten sie,, nicht nur meine Schwester, auch ich als Bruder werde angeklagt werden. Und wirklich, bald<br \/>sahen wir Reiter ins weite offene Tor einreiten. Es waren haupts\u00e4chlich zwei Herren, der Richter und sein stiller Gehilfe. Ich wurde aufgefordert, in die Bauernstube einzutreten. Die Stube sah einer Gef\u00e4ngniszelle \u00e4hnlicher als einer Bauernstube. K\u00f6nnte ich noch andere Luft schmecken als die des Gef\u00e4ngnisses? Das ist die gro\u00dfe Frage, oder vielmehr, sie w\u00e4re es, wenn ich noch Aussicht auf Entlassung h\u00e4tte.&#8221;<br \/>Franz Kafka ist Metaphysiker; eine realistisch-surrealistische Deutung seines Werks ist kaum begr\u00fcndet. Aber das Zwielicht seiner Darstellung l\u00e4\u00dft, wie manche seiner Interpreten zeigen, zu, , seine Geschichten auch vordergr\u00fcndig-weltlich zu verstehen. Dann k\u00f6nnen wir im &#8222;Prozess&#8220;-Roman und in der wiedergegebenen Skizze den Tatbestand eines Schuldvorwurfs, einer Anklage und einer Strafe finden, denen eine menschlich greifbare Schuld oder ein Schuldgef\u00fchl des T\u00e4ters nicht entspr\u00e4che.<\/b><\/p>\n<p><b>8<\/b><\/p>\n<p><b>Es bleibt die Frage, ob ein Schuld- und damit ein Vergeltungsstrafrecht (oder ein Vergeltungsstrafrecht und damit ein Schuldrecht) mit der Wertaxiomatik unseres Grundgesetzes vereinbar ist.<br \/>Das wird zun\u00e4chst unter Hinweis auf den rechtsstaatlichen Charakter unserer Gesellschaft behauptet. Das Grundgesetz kennt aber nicht den liberalen Rechtsstaat der Aufkl\u00e4rungs-zeit, sondern spricht im Artikel 20 von einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Wilhelm v. Humboldts politische Gedanken kreisten, wobei wir weitgehend Menger (&#8222;Der Begriff des sozialen Rechtsstaates im Bonner Grundgesetz&#8221;) folgen k\u00f6nnen, noch um die zentrale Vorstellung, die Freiheit der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit vor Eingriffen des Staates zu sch\u00fctzen. Aus dieser Einstellung heraus bek\u00e4mpfte er die bis dahin herr-schende Anschauung, der Staat habe das Gl\u00fcck seiner Untertanen durch positive Ma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern. Lorenz vom Stein erkannte als erster die Dialektik zwischen staatsb\u00fcrgerlicher Gleichheit und gesellschaftlicher und psychophysischer Ungleichheit. Hieraus leitete er den sozialen Auftrag des Staates her. Er verband den Rechtsstaat mit den &#8222;Prinzip der sozialen Verwaltung&#8220;. Die Entwicklung hat ihm Recht gegeben, und das Grundgesetz statuierte einen materiellen &#8211; den demokratischen und sozialen &#8211; Rechtsstaat, dem auch ein demokratisches und soziales Strafrecht entsprechen mu\u00df. Das Vergeltungs-prinzip kantianischer und hegelianischer Provenienz, wie es weitgehend unser strafrechtliches Denken beherrscht, ist einem autorit\u00e4ren Staat eigen. Kant und Hegel k\u00f6nnen ihre preu\u00dfische Herkunft nicht verleugnen. Die Bundesrepublik wird aber nicht mehr vom Gro\u00dfen Kurf\u00fcrsten und seinen Nachfolgern regiert. Die Menschen des Grundgesetzes sind nicht mehr um des Staates und seiner Gesetze willen da, sondern Staat und Gesetz um des Menschen willen. Mit dem absoluten Staat sind auch die absoluten Strafrechtstheorien gefallen; mit dem Instrumentalcharakter von Staat und Gesetz hat auch das Strafgesetz eine dienende Aufgabe; es er-f\u00e4hrt seine Rechtfertigung durch seinen kriminalpolitischen Zweck, wie es die relativen Theorien seit eh und je behauptet haben. Ein demokratisches Strafrecht beruht nicht auf einem Oben und Unten, auf der Repress-ion, sondern auf der Gleichheit und Solidarit\u00e4t aller Staatsb\u00fcrger und zielt auf &#8222;Sozialisierung&#8221; (&#8222;socialising&#8220;) oder &#8222;Resozialisierung&#8221; des T\u00e4ters aus dem Geist mit-b\u00fcrgerlicher und mit-menschlicher Verantwortung.<br \/>Die Vertreter des Schuld- und Vergeltungsgedankens verweisen auf Artikel 1 des Grundgesetzes, wonach die W\u00fcrde des Menschen unantastbar, zu achten und zu sch\u00fctzen sei. Sie f\u00fcllen den Artikel mit kantianischem Geist oder, sofern ihnen selbst Kant noch eines aufkl\u00e4rerischen Modernismus verd\u00e4chtig ist, mit dem Geist mittelalterlicher Scholastik. Metaphysik ist jedoch Privatsache, und jeder mag sich wie seinen Lieblings-dichter so seinen Lieblingsmetaphysiker w\u00e4hlen, Kant, Schopenhauer, Heidegger usw., <br \/>je nach Bedarf. Mit dem Grundgesetz hat dies nur insoweit etwas zu tun, als es dem Einzelnen die Freiheit des Glaubens wie etwa die Freiheit der Kunst und des Kunst-genusses gew\u00e4hrleistet. Das Grundgesetz selbst ist nicht im Geiste des einen oder anderen Philosophen konzipiert, und gewiss sollte es kein Ebenbild der Kritik der praktischen Vernunft Kants sein. Der Mensch des Grundgesetzes ist der reale und kreat\u00fcrliche, nicht ein irrealer und genormter Mensch. Schiller hat in seinem Zweizeiler \u00fcber die &#8222;W\u00fcrde des Menschen&#8221; schon seinen Spott \u00fcber die Philosophen ausgesch\u00fcttet:<br \/>&#8222;Nichts mehr davon, ich bitt&#8216; Euch! Zu essen gebt ihm, zu wohnen;<br \/>Habt Ihr die Bl\u00f6\u00dfe bedeckt, gibt sich die W\u00fcrde von selbst.&#8221;<br \/>Auch hier finden wir seine Unterscheidung einer &#8222;gek\u00fcnstelten Existenz in einer Welt der idealischen Begriffe&#8221; und &#8222;unserer Existenz in der wirklichen Welt&#8221;, die durch die &#8222;gek\u00fcnstelte&#8221; untergraben wird. &#8222;Den Menschen&#8221; &#8211; er meint den wirklichen Menschen -lassen wir liegen.&#8220;<br \/>Der Parlamentarische Rat, jedenfalls seine Mehrheit, hat sicher nicht an die erden fernen Begriff-Modelle der Kirchenv\u00e4ter oder die von Psychologie und Soziologie, Biologie und Anthropologie unber\u00fchrte Metaphysik deutscher Philosophen gedacht, sondern gerade an den Menschen in seiner Not, in seiner Bl\u00f6\u00dfe und Schw\u00e4che, an den Geisteskranken und den Outsider, die im nazistischen Unrechtstaat menschenunw\u00fcrdig behandelt wurden und die &#8211; im Gegensatz zu den respektablen Idealtypen einer bewu\u00dft unrealistischen Philosophie &#8211; immer diese Gefahr laufen werden.<br \/>Vom realen Menschen hat sogar Kant das Entscheidende gewusst. &#8222;Die eigentliche Moralit\u00e4t der Handlung (Verdienst und Schuld) bleibt uns g\u00e4nzlich verborgen. Unsere Zurechnungen k\u00f6nnen nur auf den empirischen Charakter bezogen werden. Wieviel aber davon reine Wirkung der Freiheit, wieviel der blo\u00dfen Natur oder dem unverschuldeten Fehler des Temperaments oder dessen gl\u00fccklicher Beschaffenheit zuzuschreiben sei, kann niemand ergr\u00fcnden.&#8221; So mehrfach in der &#8222;Kritik der reinen Vernunft&#8221;. Dem &#8222;intelligiblen Menschen&#8221; seiner ethischen Metaphysik hat er aber eine bergeversetzende Willens-kraft zugeschrieben und alles Tun und Lassen moralisierend zugerechnet. &#8222;Auf theoretischem Feld&#8221;, l\u00e4\u00dft der skeptische Schiller den Kantianer sagen, &#8222;ist weiter nichts mehr zu finden; aber der praktische Satz gilt doch: Du kannst, denn Du sollst.&#8221; Und er l\u00e4\u00dft den &#8222;Lehrling&#8221; mit einer nicht geringen Bosheit erwidern: &#8222;Dacht&#8216; ich&#8217;s doch! Wissen sie nichts Vern\u00fcnftiges mehr zu er-widern, schieben sie&#8217;s einem geschwind in das Gewissen hinein.&#8221;<br \/>Dieses &#8222;Nicht-vern\u00fcnftige&#8221; wird in einem Schuld- und Vergeltungsstrafrecht Ereignis. Die Maxime &#8222;Du kannst, denn Du sollst&#8221; liegt unserer Rechtssprechung und dem Strafgesetz-buchentwurf eingestandenerma\u00dfen zu Grund; nach dieser Maxime behandeln wir z. B. Psychopathen und Neurotiker, die sicher einen gro\u00dfen, wenn nicht den gr\u00f6\u00dften Teil unserer Klientel ausmachen. &#8222;W\u00f6rtlich genommen&#8221;, hei\u00dft es in dem bereits genannten Aufsatz des \u00f6sterreichischen Strafrechtlers Nowakowski, &#8222;ist die Maxime ein Nonsens. Sie ist nicht nur irrational, sondern schlechthin vernunftwidrig.&#8221; Er f\u00e4hrt fort: &#8222;Man kann sehr wohl der Meinung sein, da\u00df etwas Unerf\u00fcllbares zu befehlen unvern\u00fcnftig und die Nichterf\u00fcllung eines Befehls, den der Befehlsempf\u00e4nger gar nicht erf\u00fcllen konnte, durch Zuf\u00fcgung eines Leids zu vergelten ungerecht sei.&#8221; Das ist hier das Entscheidende. Ein Strafrecht, das auf dem Primat des Sollens vor dem K\u00f6nnen beruht, ist nicht nur autorit\u00e4r, sondern kann eine menschennw\u00fcrdige Behandlung des T\u00e4ters zum Inhalt haben und deswegen sogar grundgesetzwidrig sein.<br \/>Die herrschende Meinung der deutschen Strafrechtslehre h\u00e4lt die Maxime &#8222;Du kannst, denn Du sollst&#8221; f\u00fcr &#8222;tiefstes Ethos&#8221;. Sicher war es auch das &#8222;Ethos&#8221; eines. gewissen Freisler. Ich zitiere:<br \/>&#8222;F\u00fcr eine heroische Stellungnahme zum Leben, seine Aufgabe und Erscheinung, wie sie dem Nationalsozialismus eigen ist, gibt es eine Frage der Willensfreiheit nicht. Er h\u00f6rt nicht den, der da sagt: Ich kann nicht anders. Er ruft in jeder Lage des Lebens: Ich soll, ich will, ich kann! Schuld heischt S\u00fchne! Dieser Ruf nach S\u00fchne ist f\u00fcr uns Deutsche so alt, wie unser Volk alt ist. Er ist deshalb nicht ein atavistisches \u00dcberbleibsel, sondern er ist eine lebendige Kraft; denn er wird auch in Zukunft solange ert\u00f6nen, solange es ein deutsches Volk gibt. Man mag das verstandesm\u00e4\u00dfig nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen, man braucht es nicht philosophisch zu begr\u00fcnden, denn das Verlangen nach S\u00fchne lebt in uns, und das gen\u00fcgt! Schuld und S\u00fchne, schrieb der Dichter eines anderen arischen Brudervolkes (sic!), Schuld und S\u00fchne ist die Verkettung, aus der es f\u00fcr unser sittliches Empfinden. keine L\u00f6sung gibt.<br \/>Paradoxerweise sind die Strafrechtskommission und das. Bundesjustizministerium bis jetzt nicht m\u00fcde geworden, ihr normatives Menschenbild als die neue Position des. Menschen in einer neuen Zeit, als das Menschenbild nach 1945 anzupreisen. Die Worte Freislers fanden sich in der Begr\u00fcndung des Entwurfs eines nazistischen Strafrechts. Offenbar kann man &#8211; Heraklit zum Trotze &#8211; doch, zweimal in den gleichen Flu\u00df steigen.<\/b><\/p>\n<p><b>9<\/b><\/p>\n<p><b>Es sind nicht nur die Biologen, Psychologen, Soziologen, Anthropologen usw., die ein Schuldvergeltungsrecht als unwissenschaftlich ablehnen und &#8212; um Radbruchs Worte zu verwenden &#8211; ein Besserungs- und- Bewahrungsrecht anstreben, das besser als Strafrecht, das sowohl kl\u00fcger als das Strafrecht w\u00e4re.<br \/>Nietzsche hat sich ebenfalls &#8211; ich zitiere ihn &#8211; um &#8222;ein neues menschliches Strafrecht&#8221; bem\u00fcht. In &#8222;Menschliches, All zu menschliches&#8221; lesen wir: &#8222;Z\u00fcrnen und Strafen hat seine Zeit. Z\u00fcrnen und Strafen ist unser Angebinde von der Tierheit her. Der Mensch wird erst m\u00fcndig, wenn er dies Wiegengeschenk den Tieren zur\u00fcck gibt. Hier liegt einer der gr\u00f6\u00dften Gedanken vergraben, welche Menschen haben k\u00f6nnen, der Gedanke an einen Fortschritt aller Fortschritte.&#8221; Nietzsche meint den Rache- und Vergeltungstrieb, den wir als Erbe unserer Tierheit noch in uns tragen. Ein Schuldvergeltungsrecht ist ihm nicht Achtung und Schutz der Menschenw\u00fcrde, sondern Angebinde von der Tierheit her. Dem einen sien Uhl is dem anneren sien Nachtigall! Schopenhauer meinte bei Behandlung der Strafe dasselbe. &#8222;Alle Vergeltung des Unrechts durch Zuf\u00fcgung eines Schmerzes ist Rache. Solches ist Bosheit und Grausamkeit und ethisch nicht zu rechtfertigen&#8221; (&#8222;Die Welt als Wille und Vorstellung&#8220;).<br \/>Wichtiger als all dies ist die biblische Haltung. &#8222;Richtet nicht, auf da\u00df Ihr nicht gerichtet werdet!&#8221; Die Berg-predigt verbietet nicht ein Urteil \u00fcber die Frage, wer T\u00e4ter war, nicht die Festsetzung eines Schadenersatzes (das ist die Wiedergutmachung durch den T\u00e4ter), nicht die Sozialisierung oder Resozialisierung des T\u00e4ters (das ist die Wiedergutmachung durch die Gesellschaft im Sinne eines Vergeltens des B\u00f6sen durch Gutes); sie verbietet auch nicht den Schutz der Gesellschaft. Das Bibelwort verbietet aber das &#8222;liebelose Richten&#8221;, die Vergeltung ;als Zuf\u00fcgung eines \u00dcbels um des ausgleichenden \u00dcbels willen. Der Staat und seine Richter haben nicht die Funktion eines s\u00e4kularisierten J\u00fcngsten Gerichts; das w\u00e4re Hybris und eine \u00dcberforderung von uns kleinen Menschen. Thomas von Aquino, auf den sich die Repr\u00e4sentanten einer Willensfreiheit und Schuld des Menschen oft gerne berufen, hat hierzu in seiner &#8222;Summa&#8221; &#8218;bemerkt: &#8222;Die Vergeltung ist dem g\u00f6ttlichen Urteil vor-behalten. Die Strafen unseres gegenw\u00e4rtigen Lebens wer-den nicht um ihrer selbst willen gefordert; in diesem Leben f\u00e4llt nicht die Entscheidung der Vergeltung. Die Strafen in diesem Leben &#8211; Thomas von Aquino gibt ihnen den Namen &#8222;poenae medicinales&#8221; &#8211; rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt einer Besserung des T\u00e4ters und des \u00f6ffentlichen Wohls.&#8221; Damit ist ein System von Ma\u00dfnahmen p\u00e4dagogisch-strafender, bessernder oder sichernder Art angestrebt, Resozialisierung des T\u00e4ters und Schutz der Gesellschaft, wie sie dem Gegner eines Schuldvergeltungsrechts heute vorschweben. Augustinus, der Verfasser des &#8222;Gottesstaates&#8221;, hat sich in einem Brief an Marcellinus f\u00fcr die Erhaltung des Lebens der M\u00f6rder eines Priesters mit den Worten eingesetzt: &#8222;So wollen wir doch nicht, da\u00df f\u00fcr die Leiden der Diener Gottes gleichsam nach dem Vergeltungsrecht durch Verh\u00e4ngung der gleichen Pein Rache genommen werde. Gr\u00f6\u00dfer ist die Notwendigkeit der gerichtlichen Untersuchung als die Bestrafung.&#8221; In einem Brief an Apringius lesen wir: &#8222;Bek\u00e4mpfe durch die G\u00fcte das B\u00f6se. Bewirke, dass die Menschen, die abscheuliche Verbrechen ver\u00fcbten, unverletzt bleiben und irgendeinem n\u00fctzlichen Werke dienst-bar werden. Verl\u00e4ngere den lebenden Feinden der Kirche die Frist zur Bu\u00dfe!&#8221; Das ist die abendl\u00e4ndische Ethik, die uns aufgegeben ist und in deren Geist das Grundgesetz unseres demokratischen und sozialen Rechtsstaates geschaffen wurde.<br \/>Einzelheiten eines Rechts, das auf Schuldvergeltung verzichtet, seien angedeutet.<br \/>1.Auch das Schutzrecht eines demokratischen und sozialen Staates wird eine Magna Charta des Verbrechens sein und genau umschriebene Tatbest\u00e4nde kennen. Franz von Liszt hat den Schuldbegriff und ein Vergeltungsrecht von seinem Standpunkt aus als eine Verirrung des Verstandes und eine Vers\u00fcndigung des Herzens abgelehnt, aber gerade er hat das Wort von der Magna Charta des Verbrechens formuliert.<\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">2.Die Folgen der Rechts&shy;ver&shy;let&shy;zung werden, wie es in dem inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nalen Gedanken der sozialen Vertei&shy;di&shy;gung bewusst&nbsp; zum Ausdruck gebracht wird, der in den Taten manifesten Gef&auml;hr&shy;lich&shy;keit propor&shy;ti&shy;onal sein. Sie m&uuml;ssen, wie es im Notwehr&shy;be&shy;griff enthalten ist, notwendig sein. Das von Gegnern einer sozialen Vertei&shy;di&shy;gung immer wieder ins Feld gef&uuml;hrte Risiko richter&shy;li&shy;cher Exzesse besteht nach der Konzeption des Rechts einer sozialen Vertei&shy;di&shy;gung nicht. Das Risiko wird durch eine krimi&shy;no&shy;lo&shy;gi&shy;sche Schulung der Richter und ihre innere Verpflich&shy;tung gegen&uuml;ber den Grundwerten des Grund&shy;ge&shy;setzes &ndash; ihre Pflicht zu menschen&shy;w&uuml;r&shy;diger Behandlung aller &ndash; gebannt.<\/h2>\n<p><b>3. Gesetz, Prozess und Vollzug dienen wie seither der Best\u00e4tigung des jeweils geltenden Normensystems, seiner Konformierung, und streben &#8211; sofern m\u00f6glich &#8211; die Anpassung des Rechtsbrechers an die herrschenden Wertvorstellungen &#8211; seine Konformierung &#8211; an.<\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">4. Die seitherige Beunru&shy;hi&shy;gung &uuml;ber das Recht, andere zu verurteilen, wird geringer oder mag verschwinden, weil in einem Recht der sozialen Vertei&shy;di&shy;gung die richter&shy;liche T&auml;tigkeit nicht im Namen der ethischen Idee selber geschieht, vor der keiner bestehen kann, sondern aus den einfachen und zwingenden Notwen&shy;dig&shy;keiten mensch&shy;li&shy;chen Zusam&shy;men&shy;le&shy;bens.<\/h2>\n<p><b>5. Die staatlichen Veranstaltungen der Konformierung sind einspurig. Die seither \u00fcbliche, schon oft theoretisch schwierige, immer aber praktisch undurchf\u00fchrbare Scheidung von Strafen und sichernden und bessernden Ma\u00df-nahmen f\u00e4llt weg. Damit wird die Rechtspflege des seitherigen leidigen Etikettenschwindels ledig.<\/b><\/p>\n<p><b>6. Zwischen Unzurechnungsf\u00e4higen, vermindert Zurechnungsf\u00e4higen und Zurechnungsf\u00e4higen wird &#8211; wie seit-her schon bei den sichernden und bessernden Veranstaltungen &#8211; nicht mehr unterschieden. Damit entf\u00e4llt die &#8211; ausnahmslos von allen Psychiatern einger\u00e4umte &#8211; Schwierigkeit, die von \u00a7 51 und \u00e4hnlichen Bestimmungen<br \/>aufgeworfene Fragen psychologischen Inhalts mit rationalen Gr\u00fcnden zu beantworten. Ein solches Recht wird wissenschaftlich einwandfrei sein.<br \/>Es steht im Einklang mit den Erfahrungswissenschaften und der Axiomatik unseres Grundgesetzes. Es sieht in jedem Menschen eine Spielart von Natur und Geschichte oder &#8211; mit einer Paraphrase des bekannten Rankeworts &#8211; einen &#8222;Gedanken Gottes&#8221;, ein Wesen &#8222;unmittelbar zu Gott&#8221;. Dieses neue Recht wei\u00df um die Unver\u00e4nderlichkeit der Anlage des Menschen, aber auch um die Ver\u00e4nderlichkeit seiner Umwelt. Seine Mitwelt, seine Mitmenschen sind stets imstande, sein Verhalten zu \u00e4ndern. Wenn das Tun und Lassen des Menschen ein Produkt von Anlage und Umwelt (A mal U) ist, dann k\u00f6nnen wir Mitmenschen &#8211; wir sind das U der Multiplikation &#8211; mitmenschliche Geschichte machen. Ein sittlicher Schuldvorwurf kostet nichts als einen Affekt. Mit-menschliche Hilfe ist mehr. N\u00f6tig ist Wissen um den anderen, Verantwortung f\u00fcr den anderen, Sorge und F\u00fcrsorge f\u00fcr den anderen. Wir sollen unseres Bruders H\u00fcter sein.<br \/>Dies scheint mir die Aufgabe eines demokratischen und sozialen und menschenw\u00fcrdigen Rechts zu sein. Das w\u00e4re die Menschenliebe, von der die Religionen sprechen. Sie wei\u00df, da\u00df die Menschen oft nicht wissen, was rechts und was links ist, was Recht und was Unrecht ist. Sie wei\u00df, da\u00df alle Menschen das Gute wollen und trotzdem verfehlen; der Geist ist willig, doch das Fleisch ist schwach. Die Liebe vergilt aber nicht, sondern sie hilft.<br \/>Ein biblisches Beispiel bilde den Abschlu\u00df. Ich denke an die Geschichte des Propheten Jona.<br \/>Gott forderte Jona auf, nach Ninive zu gehen, in dem die Bosheit herrschte; er sollte die Bewohner zur Umkehr bewegen. Jona weicht seiner Mission aus. Er will nicht; er f\u00fcrchtet, die Bewohner k\u00f6nnten sich bessern und Gott k\u00f6nne deswegen auf Vergeltung und Strafe verzichten. Er ist ein orthodoxer Anh\u00e4nger vergelten-der Gerechtigkeit. Das Verbrechen ist ihm eine Negation des Rechts, und die Strafe mu\u00df sein als Negation der Negation. Wenn der Ausgleich nicht erfolgt, lohnt es sich nicht, wie sp\u00e4ter Kant gesagt hat, auf Erden zu leben. Jona flieht, ein Sturm bricht los, und er findet sich im Bauche eines Walfisches wieder. Gott straft ihn nicht, er rettet ihn. Auf Befehl des Herrn predigt er jetzt den Menschen in Ninive. Was er die ganze Zeit \u00fcber gef\u00fcrchtet hat,. tritt ein. Die Bewohner lassen von ihrem b\u00f6sen Wandel, und Gott zerst\u00f6rt ihre Stadt nicht. Das mi\u00dffiel Jona, denn er ist nun einmal Anh\u00e4nger von Schuld und S\u00fchne.. Es verdro\u00df ihn sehr, wie es in der Bibel mehrfach hei\u00dft_ Er wartete vor den Toren der Stadt, was aus ihr w\u00fcrde. Aber es geschah ihr nichts. Gott lie\u00df dagegen Jona \u00fcber Naht einen Baum wachsen, der ihm Schatten gab. Doch der Baum verdorrte schnell. Auch das verdro\u00df Jona, den kleinen Propheten. Gott antwortete ihm: &#8222;Dich jammert. des Baumes. Du hast ihn nicht wachsen lassen. Und mich sollte nicht jammern Ninive, die gro\u00dfe Stadt, in der mehr sind denn 120 000 Menschen, die nicht wissen, was. rechts und links ist, und dazu viele Tiere?&#8221;<\/b><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[16],"tags":[],"class_list":["post-8307","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-rechtspolitik"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Schuld im Strafrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-schuld-im-strafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Schuld im Strafrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 10\/1963, S. 297 &#8211; 308 Im deutschen Recht wird die Schuld als der Zentral-begriff des Strafrechts bezeichnet. 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