{"id":8400,"date":"1975-11-16T13:00:00","date_gmt":"1975-11-16T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/staat-gesellschaft-kirche\/"},"modified":"2021-09-04T00:05:45","modified_gmt":"2021-09-03T22:05:45","slug":"staat-gesellschaft-kirche","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/staat-gesellschaft-kirche\/","title":{"rendered":"Staat \u0096 Gesellschaft \u0096 Kirche"},"content":{"rendered":"<p><i>aus: vorg\u00e4nge Nr. 16 (Heft 4\/1975), S. 35-50<\/i><\/p>\n<p>Nachdem der Sturm, den das Kirchenpapier der FDP verursachte, sich gelegt hat und da und dort sachliche Diskussionen gef\u00fchrt worden sind, ist es an der Zeit, Bilanz zu ziehen. Zu ber\u00fccksichtigen sind verschiedene Faktoren: das Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche nach dem geltenden Verfassungsrecht unter besonderer Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Stand der Meinungen im staatskirchenrechtlichen Schrifttum, sowie die Beziehungen zwischen Staat und Kirche in der Wirklichkeit, wobei je nach Auffassung von Verfassungswidrigkeit oder von Verfassungswirklichkeit gesprochen wird. Zur Terminologie ist vorweg zu bemerken, da\u00df von Kirche meist im Sinne einer Sammelbezeichnung f\u00fcr alle Religionsgesellschaften gesprochen wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-rechtslage\">Die Rechtslage<\/span><\/h2>\n<p>Da die Anh\u00e4nger einer Partnerschaft von Staat und Kirche &#8212; die seit einiger Zeit g\u00e4ngigste Auffassung &#8212; sich zur Rechtfertigung ihrer Auffassung auf die Tradition berufen, ist es unerl\u00e4\u00dflich, die staatskirchenrechtliche Entwicklung zu skizzieren, jedoch nur soweit dies zum Verst\u00e4ndnis der gegenw\u00e4rtigen Rechtslage n\u00f6tig ist. Durch die Reichsverfassung von 1919 sind die enge Verbindung zwischen Staat und Kirche, wie sie bei den evangelischen Landeskirchen vorhanden war &#8212; das sogenannte landesherrliche Kirchenregiment &#8212;, und die Staatskirchenhoheit beseitigt worden. In der Formulierung des Artikels 137 Abs 1: &#8222;Es besteht keine Staatskirche&#8221;, kommt dies deutlich zum Ausdruck. In dem gleichen Artikel wurde s\u00e4mtlichen Religionsgesellschaften und den mit ihnen gleichgestellten Weltanschauungsgemeinschaften das Recht der Selbstbestimmung und Selbstverwaltung zugebilligt. (Da\u00df au\u00dfer diesen Kernbestimmungen der Weimarer Reichsverfassung die gesamten Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 vierzig Jahre sp\u00e4ter zum Bestandteil des Grundgesetzes erkl\u00e4rt wurden, geh\u00f6rt zu den Besonderheiten der gegenw\u00e4rtigen Verfassungsrechtslage.)<br \/>Zu dem Abschnitt Religion und Religionsgesellschaften hat Ebers, Kommentator aus katholischer Sicht, bemerkt, Absicht des Verfassungsgebers sei es gewesen, das Programm &#8222;Chiesa libera in Stato libero&#8221; zu verwirklichen, und zwar in einem dreifachen Sinn: 1) Freiheit der Kirche vom Staat durch Vereinigungsfreiheit und Selbst\u00e4ndigkeit in ihren eigenen Angelegenheiten; 2) Freiheit der Kirche im Staat, jedoch nicht im Sinne einer radikalen Trennung; 3) Freiheit des Staates von der Kirche. Sodann gelangte er zu der Schlu\u00dffolgerung: &#8222;Aber, und darin liegt der Gegensatz zu fr\u00fcher, sie&#8221; &#8212; die \u00f6ffentlich-rechtliche und privilegierte Stellung &#8212;&#8222;ist jetzt auch anderen Religionsgesellschaften, ja selbst Weltanschauungsvereinigungen zug\u00e4nglich; andererseits ist der Staat nicht nur wie bisher konfessionslos, er hat auch den christlichen Charakter abgestreift, er ist religi\u00f6s neutral, indifferent geworden&#8220; [1].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-kompromiss-von-1949\">Der Kompromi&szlig; von 1949<\/span><\/h2>\n<p>Bei der Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat einigte man sich rasch \u00fcber die unverletzliche Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie \u00fcber die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung. Da die Weimarer Reichsverfassung zwar volle Glaubens- und Gewissensfreiheit garantierte, aber hinzuf\u00fcgte, da\u00df die allgemeinen Staatsgesetze hiervon unber\u00fchrt bleiben, schlo\u00df Ansch\u00fctz, Verfasser des Standardkommentars, daraus kurz und b\u00fcndig: &#8222;Staatsgesetz geht vor Religionsgebot&#8220; [2]. <b>Aber nicht nur infolge der jetzt vorhandenen Unverletzlichkeitsklausel und der Erg\u00e4nzung durch die Weltanschauungsfreiheit, sondern wegen der aufgewerteten Qualit\u00e4t der Grundrechte insgesamt ist eine verst\u00e4rkte Geltungskraft der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu konstatieren. <\/b>Die Formulierung, da\u00df fr\u00fcher die Grundrechte im Rahmen der Gesetze galten, w\u00e4hrend heute die Gesetze im Rahmen der Grundrechte gelten sollen, ist ganz besonders auf dieses Freiheitsrecht kraft seiner Unverletzlichkeit anwendbar.<br \/>Im Vorentwurf des Grundgesetzes, der von einem durch die Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder eingesetzten Verfassungskonvent abgefa\u00dft wurde, waren Bestimmungen \u00fcber die Religionsgesellschaften nicht enthalten. Aber auf Grund eines Antrags der Fraktionen der CDU\/CSU, des Zentrums und der Deutschen Partei wurde der Parlamentarische Rat mit der Frage der Beziehungen zwischen Staat und Kirche befa\u00dft. Infolge seiner Bedeutung f\u00fcr die weitere Entwicklung ist es n\u00f6tig, den ersten Satz dieses Antrages w\u00f6rtlich zu zitieren: &#8222;Die Kirchen werden in ihrer Bedeutung f\u00fcr die Wahrung und Festigung der religi\u00f6sen und sittlichen Grundlage des menschlichen Lebens anerkannt.&#8221; Da im weiteren Text Kirchen und Religionsgesellschaften gesondert aufgef\u00fchrt werden, haben die Antragsteller mit den Kirchen lediglich die beiden christlichen Gro\u00dfkirchen gemeint, denen auf diese Weise eine privilegierte Stellung zugebilligt werden sollte. Zur Begr\u00fcndung wurde vorgebracht, gerade die Kirchen seien immer K\u00e4mpfer f\u00fcr den Gedanken der pers\u00f6nlichen Freiheit und der Menschenw\u00fcrde gewesen [3]. SPD und FDP lehnten den Antrag ab. Schlie\u00dflich einigte man sich dar\u00fcber, aus der Weimarer Verfassung fast den gesamten Abschnitt Religion und Religionsgesellschaften zu \u00fcbernehmen. Davon wurden lediglich Artikel 135 \u00fcber die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung und Artikel 140 \u00fcber die den Wehrmachtsangeh\u00f6rigen zu gew\u00e4hrende Freizeit zur Erf\u00fcllung ihrer religi\u00f6sen Pflichten ausgenommen. Artikel 135 war infolge der weiterreichenden und verst\u00e4rkten Regelung in Artikel 4 GG \u00fcberfl\u00fcssig geworden. Artikel 140 blieb unerw\u00e4hnt, weil damals &#8212; 1948\/49 &#8212; niemand an eine Aufr\u00fcstung dachte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"privilierung-der-grosskirchen\">Privi&shy;lie&shy;rung der Gro&szlig;kirchen<\/span><\/h2>\n<p>Bereits 1962 hat Quaritsch mit vollem Recht festgestellt, es d\u00fcrfe &#8222;zu den Ereignissen des deutschen Verfassungsrechts gez\u00e4hlt werden, da\u00df die Interpretation der unver\u00e4ndert rezipierten staatskirchenrechtlichen Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung innerhalb eines Jahrzehnts zu Konsequenzen gef\u00fchrt hat, die dem Inhalt der im Jahre 1948 abgelehnten Antr\u00e4ge entsprechen bzw noch weit dar\u00fcber hinaus gehen&#8220; [4]. Da\u00df es soweit kommen konnte, hat drei Ursachen.<br \/>Erstens waren in einigen L\u00e4ndern bereits die Weichen in Richtung der mit dem Antrag verfolgten Privilegierung der christlichen Gro\u00dfkirchen gestellt worden. So war in der Verfassung von W\u00fcrttemberg-Baden vom 24. der Mensch zur &#8222;Erf\u00fcllung des ewigen Sittengesetzes&#8221; berufen. Die Jugend war &#8222;in der Ehrfurcht vor Gott&#8221; zu erziehen, und zwar in christlichen Gemeinschaftsschulen, soweit es sich um Volkssch\u00fcler handelt. Bayerns Verfassung vom 8.12.1946 bezeichnete gleichfalls die Ehrfurcht vor Gott als eines der obersten Bildungsziele und sah die \u00f6ffentlichen Volksschulen in der Form der Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschulen vor. Der Verfassung f\u00fcr Rheinland-Pfalz zufolge (18. 5.1947) gab es \u00f6ffentliche Volksschulen nur in Form der Bekenntnis- oder christlichen Simultanschulen; in allen Schulen mu\u00dfte zur Gottesfurcht erzogen werden. Badens Verfassung vom 28. 5.1947 lie\u00df alle \u00f6ffentlichen Schulen nur in Form von\u00a0Simultanschulen mit christlichem Charakter im \u00fcberlieferten badischen Sinn zu. Auch in W\u00fcrttemberg-Hohenzollern (Verf assung vom 31. 5.1947) wurde zur Ehrfurcht vor Gott erzogen, wobei die \u00f6ffentlichen Volksschulen christliche Schulen waren. Die Verfassung des Saarlandes (1947) bestimmte, da\u00df den Eltern das Erziehungsrecht &#8222;auf der Grundlage des nat\u00fcrlichen und christlichen Sittengesetzes&#8221; zusteht. Die \u00f6ffentlichen Volksschulen waren Bekenntnisschulen, die \u00fcbrigen christliche Gemeinschaftsschulen. (Wir werden sehen, da\u00df diese Bestimmungen teilweise noch heute gelten und Gegenstand von Verfahren sind, die vor dem Bundesverfassungsgericht schweben.)<br \/>Zweitens war herrschende Auffassung im staatskirchenrechtlichen Schrifttum, da\u00df den beiden christlichen Gro\u00dfkirchen eine Sonderstellung zuzubilligen sei. Man sprach von Kirche und Staat als gleichrangigen Gemeinschaften erster Ordnung, als &#8222;societates <br \/>perfectae&#8220; [5], von freundschaftlicher Zusammenarbeit im Sinne einer Partnerschaft von Staat und Kirche [6], von einer Bewahrung des guten und wertvollen Kerns des Verh\u00e4ltnisses konstantinischer N\u00e4he von Kirche und Staat [7]\u00a0und dergleichen mehr. Drittens wurde die Vorstellung einer partnerschaftlichen Koordination zwischen den christlichen Gro\u00dfkirchen und dem Staat von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. So gelangte der Bundesgerichtshof 1961 zu dem Ergebnis: &#8222;Das Grundgesetz geht von der grunds\u00e4tzlichen Gleichordnung von Staat und Kirche als eigenst\u00e4ndigen Gewalten aus. Die Kirchen sind der staatlichen Hoheitsgewalt grunds\u00e4tzlich nicht mehr unterworfen und regeln ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig und in eigener Verantwortung&#8220; [8]. Es nimmt nicht wunder, wenn Albrecht in seiner Schrift &#8222;Koordination von Staat und Kirche in der Demokratie&#8221; diese als Gebietsherrschaftsm\u00e4chte bezeichnet [9]. Ernst G. Mahrenholz, der als fr\u00fcherer Mitarbeiter im kirchenrechtlichen Institut der Evangelischen Kirche Deutschlands sicherlich sachkundig ist, zog aus dieser Entwicklung den Schlu\u00df: &#8222;Es bestehen zwei Staatskirchen, so scheint der Satz der Weimarer Reichsverfassung: ,Es besteht keine Staatskirche&#8216;, den das Grundgesetz \u00fcbernommen hat, im politischen und kirchenpolitischen Raum verstanden zu werden&#8221; [10].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"katholisierung-des-rechts\">Katho&shy;li&shy;sie&shy;rung des Rechts<\/span><\/h2>\n<p>Diese Entwicklung provozierte den Vorwurf einer Katholisierung des Rechts und f\u00fchrte zu Kritik auf zwei Ebenen. Im staatskirchenrechtlichen Schrifttum ist neben Herbert Kr\u00fcgers beil\u00e4ufigem Protest vor allem Quaritsch zu erw\u00e4hnen, der in vortrefflichen, fundierten Ausf\u00fchrungen bereits 1962 die Souver\u00e4nit\u00e4t des Verfassunggebers gegen\u00fcber Staat und Kirchen und somit auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts vertrat. Auf der anderen Ebene ist vor allem die T\u00e4tigkeit der Humanistischen Union zu erw\u00e4hnen, die sich seit ihrer Gr\u00fcndung f\u00fcr die Trennung von Staat und Kirche einsetzte, insbesondere auf dem Schulgebiet. Nach Auffassung von Pr\u00e4lat W\u00f6ste [11], Leiter des katholischen Kommissariats der Deutschen Bisch\u00f6fe in Bonn, w\u00e4re die FDP nicht zur Aufstellung ihrer Thesen gekommen, wenn sich nicht schon vorher eine Meinungsbildung in dieser Richtung vollzogen h\u00e4tte, vor allem in einer gewissen Intelligenzschicht, die die Massenmedien beherrscht, &#8222;gesteuert unter anderem durch die Humanistische Union&#8221;. Deren Zielvorstellungen h\u00e4tten sich auf Dr\u00e4ngen der Jungdemokraten in den 14 Thesen niedergeschlagen. Diese Fernwirkung fand sicherlich statt, unterst\u00fctzt durch zahlreiche Beitr\u00e4ge in den Vorg\u00e4ngen seit 1962 und durch meine Publikationen, vor allem durch &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8221;, 1. Auflage 1964 im\u00a0 Szczesny Verlag, 2. Auflage 1971 [12].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"staatskirchen-rechtliche-apologetik\">Staats&shy;kir&shy;chen &ndash; rechtliche Apologetik<\/span><\/h2>\n<p>Inzwischen war die staatskirchenrechtliche Szenerie durch ein Ereignis mit unmittelbarer Wirkung gr\u00fcndlich ver\u00e4ndert worden. Aufgrund von Verfahren, die bereits seit 1954 in Kirchensteuersachen rechtsh\u00e4ngig waren, entschied das Bundesverfassungsgericht, da\u00df das Grundgesetz &#8222;dem Staat als Heimstatt aller Staatsb\u00fcrger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religi\u00f6se Neutralit\u00e4t&#8221; auferlegt [13]. <b>Als es sich aber darum handelte, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das immerhin die Funktion eines H\u00fcters der Verfassung auszu\u00fcben hat, die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, geschah so gut wie nichts. <\/b>Vielmehr wurde in einer umfangreichen staatskirchenrechtlichen Literatur der Versuch unternommen, f\u00fcr die beiden christlichen Gro\u00dfkirchen zu retten, was zu retten ist. So billigte von Campenhausen [14], Leiter des kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Bundesrepublik einen Platz in der &#8222;Gruppe der L\u00e4nder mit Staatskirchen oder noch etablierten Gro\u00dfkirchen&#8221; zu. Und Listl, Leiter des staatskirchenrechtlichen Instituts der deutschen Bist\u00fcmer, w\u00e4rmte 1971 [15] den von M. Heckel 1967 [16] gegen mich erhobenen Vorwurf wieder einmal auf, aus dem Trennungsprinzip werde die Forderung nach einem offiziellen verordneten Agnostizismus abgeleitet und zwar mit der Variante, da\u00df er von &#8222;staatlicher N\u00f6tigung zum individuellen Agnostizismus und Indifferentismus und als Diktat eines Neutralismus im Sinne verordneter Standpunktlosigkeit und eines weltanschaulichen Vakuums&#8221; spricht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"neutralitaetsgebot-und-religionsfreiheit\">Neutra&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;gebot und Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat im Anschlu\u00df an die grundlegenden Entscheidungen vom 14.12.1965 seine Feststellung der weltanschaulich-religi\u00f6sen Neutralit\u00e4t des Staates wiederholt bekr\u00e4ftigt und zu Fragen Stellung genommen, die sich mit der Religionsfreiheit befassen. So ist in der Entscheidung vom 16.10.1968 [17] \u00fcber die Freiheit der Religionsaus\u00fcbung das f\u00fcr den Staat verbindliche Neutralit\u00e4tsgebot erw\u00e4hnt und zum Begriff der Religionsfreiheit festgestellt worden, dieser umfasse &#8212; gleichg\u00fcltig, ob es sich um ein religi\u00f6ses Bekenntnis oder eine religionsfremde oder religionsfreie Weltanschauung handle\u00a0&#8212; nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben; d h einen Glauben zu bekennen oder zu. verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden. In der weiteren Begr\u00fcndung ist zweimal auf die bestehende pluralistische Gesellschaft hingewiesen worden. In dem Urteil vom 14.11.1969 [18] ist von &#8222;den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Rede, die sich zur W\u00fcrde des Menschen und zur religi\u00f6sen und weltanschaulichen Neutralit\u00e4t bekennt&#8221;.<br \/>Zur Glaubensfreiheit wird in der Entscheidung vom 19.10.1971 [19] ausgef\u00fchrt, sie werde weder durch die Rechte anderer noch die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz eingeschr\u00e4nkt. Ein im Rahmen ihrer Garantie zu ber\u00fccksichtigender Konflikt sei nach Ma\u00dfgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Ber\u00fccksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems zu l\u00f6sen. Die Entscheidung vom 11.4.1972 [20] \u00fcber den Eid ist insofern von Bedeutung, als aus dem f\u00fcr den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religi\u00f6ser Neutralit\u00e4t abgeleitet wird, da\u00df &#8222;die zahlenm\u00e4\u00dfige St\u00e4rke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung keine Rolle spielen kann&#8221;. Es sei dem Staat &#8222;verwehrt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren oder den Glauben oder Unglauben seiner B\u00fcrger zu bewerten&#8221;. In der Entscheidung \u00fcber das Kreuz im Gerichtssaal vom 17. 7.1973 [21] hei\u00dft es: &#8222;Das als unverletzlich gew\u00e4hrleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht &#8212; wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat &#8212; in enger Beziehung zur Menschenw\u00fcrde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und mu\u00df wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden.&#8220;<br \/>Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht sich zu der Auffassung, schon die Ausstattung von Gerichtss\u00e4len mit Kreuzen schaffe einen verfassungswidrigen Zustand, weil sie im Widerspruch zur Pflicht des Staates zu religi\u00f6s-weltanschaulicher Neutralit\u00e4t stehe und unvereinbar mit der Forderung sei, da\u00df der Staat sich mit bestimmten religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Vereinigungen oder Auffassungen nicht &#8222;identifizieren&#8221; d\u00fcrfe, absichtlich nicht ge\u00e4u\u00dfert. Es meinte, Umfang und Tragweite (!) einer rechtsgrunds\u00e4tzlichen W\u00fcrdigung des neuerdings in die staatskirchenrechtliche Diskussion aufgenommenen Prinzips der &#8222;Nicht-Identifikation&#8221; st\u00fcnden in keinem tragbaren Verh\u00e4ltnis zu der Bedeutung des zu entscheidenden Falles. Auch der Beschlu\u00df vom 14.11.1973 [22] \u00fcber das unzul\u00e4ssige Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft mu\u00df in diesem Zusammenhang erw\u00e4hnt werden. (Nach \u00a7 4 Abs 2 EheG war eine Eheschlie\u00dfung nicht m\u00f6glich, wenn einer der Partner Sexualverkehr mit Mutter\/Vater oder Tochter\/Sohn des anderen Partners gehabt hat.) Dieses Ehehindernis geht, wie in der Urteilsbegr\u00fcndung festgestellt wird, auf das Kanonische Recht zur\u00fcck und ist mit R\u00fccksicht auf kirchliche Anschauungen in das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden. Die Bef\u00fcrworter dieses Ehehindernisses beriefen sich auf die dem christlich-abendl\u00e4ndischen Vorstellungsbild entsprechende, in starkem Ma\u00df vom Sittengesetz beherrschte Institution der Ehe. Demgegen\u00fcber bemerkte das Bundesverfassungsgericht, es seien keine rationalen, sachlich oder verstandesm\u00e4\u00dfig fa\u00dfbaren Gr\u00fcnde erkennbar, die das Eheverbot rechtfertigen. Soweit das Eheverbot aus metaphysischen Gr\u00fcnden oder bestimmten religi\u00f6s-kirchlichen Regeln hergeleitet werde, sei auf das Bild der verweltlichten, b\u00fcrgerlich-rechtlichen Ehe hinzuweisen, das dem Grundgesetz zugrunde liege.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"verfassungswidrige-schulbestimmungen\">Verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rige Schul&shy;be&shy;stim&shy;mungen<\/span><\/h2>\n<p>Soweit es sich um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, ist noch festzustellen, da\u00df bereits seit vielen Jahren Verfassungsbeschwerden anh\u00e4ngig sind, in denen die Verfassungswidrigkeit von Schulbestimmungen ger\u00fcgt wird. Eine Beschwerde vom 5.2.1968 richtet sich gegen Artikel 15 Abs 1 der Verfassung des Landes Baden- W\u00fcrttemberg in der Neufassung vom 8.2.1967, wonach die \u00f6ffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grunds\u00e4tzen und Bestimmungen haben, die am 9.12.1951 in Baden f\u00fcr die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben. In der zweiten Beschwerde vom 1.7.1969 wird beantragt, die Verfassungswidrigkeit des Artikels 135 S 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 22.7.1968, des entsprechenden Volksschulgesetzes sowie der Zustimmungsgesetze zu den Vertr\u00e4gen mit dem Heiligen Stuhl und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern festzustellen. Trotz der Bedeutung dieser Verfassungsbeschwerden ist bis heute nicht entschieden worden. Seit 1974 ist noch die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil desBundesverwaltungsgerichts \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Schulgebets anh\u00e4ngig. Damit ist dem Bundesverfassungsgericht aufgegeben, die in der Entscheidung \u00fcber das Kreuz im Gerichtssaal offen gelassene Frage zu beantworten, welche Bedeutung dem Prinzip der Nicht-Identifikation zukomme.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"nach-wie-vor-verfassungsverletzungen\">Nach wie vor Verfas&shy;sungs&shy;ver&shy;let&shy;zungen<\/span><\/h2>\n<p>Zur weiteren Entwicklung ist festzustellen, da\u00df sich an der verfassungswidrigen Praxis nichts ge\u00e4ndert hat, m\u00f6ge es sich nun um die soeben erw\u00e4hnten, den\u00a0Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Bestimmungen, um die Milit\u00e4r- und Gef\u00e4ngnisseelsorge oder die Theologischen Fakult\u00e4ten handeln, um nur einige der wichtigsten Verfassungsverletzungen zu erw\u00e4hnen. Erst k\u00fcrzlich leistete der neue Bischof von Rottenburg den im Reichskonkordat vom 20.7.1933 vorgeschriebenen Treueeid in Mi\u00dfachtung der sich aus der unverletzlichen Religionsfreiheit unmittelbar ergebenden Kirchenfreiheit. Im gleichen Land (Baden-W\u00fcrttemberg) ist von der Landesregierung dem Landtag der Entwurf einer Neufassung des Schulgesetzes vorgelegt worden. In \u00a7 1 wird zum Hauptprinzip der Erziehung erkl\u00e4rt, da\u00df die Lehrer ihren Erziehungsauftrag &#8222;in Verantwortung vor Gott&#8221; wahrzunehmen h\u00e4tten. <b>In Verbindung mit dem christlichen Charakter der \u00f6ffentlichen Volksschulen d\u00fcrfte nach Billigung des Entwurfs durch die CDU-Mehrheit des Landtages die weltanschaulich-religi\u00f6se Neutralit\u00e4t des Landes Baden-W\u00fcrttemberg im Schulwesen v\u00f6llig beseitigt sein.<\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"spd-partnerschaft-von-staat-und-kirche\">SPD: &bdquo;Part&shy;ner&shy;schaft&ldquo; von Staat und Kirche<\/span><\/h2>\n<p>Nun darf nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df die Vorstellung einer Partnerschaft von Staat und Kirche &#8211; diese in Form der etablierten christlichen Gro\u00dfkirchen &#8211; wesentlichen Auftrieb dadurch erhalten hat, da\u00df in der Regierungserkl\u00e4rung der Bundesregierung vom\u00a0\u00a0 18.1.1973 die Worte stehen: &#8222;Im Zeichen deutlicher Freiheit w\u00fcnschen wir die Partnerschaft.&#8221; Dieses Bekenntnis ist von dem damaligen Bundeskanzler Brandt nicht etwa aus Unkenntnis seiner Bedeutung abgegeben worden, wie sich aus der Diskussion im Anschlu\u00df an die Ver\u00f6ffentlichung des Godesberger Programms ergibt. In diesem ist von einer Partnerschaft von SPD und Kirche die Rede. Die katholische Kirche reagierte sauer. Wenige Tage nach der Ver\u00f6ffentlichung des Programms erkl\u00e4rte der Limburger Weihbischof Kampe, es sei eine \u00fcberhebliche Anma\u00dfung, wenn eine politische K\u00f6rperschaft, wie es die SPD in ihrem Programm tue, den Anspruch erhebe, Partner der Kirche sein zu wollen. Nach dem Selbstverst\u00e4ndnis der katholischen Kirche k\u00f6nne nur der Staat als Partner der Weltkirche angesehen werden, wenn beide als souver\u00e4ne V\u00f6lkerrechtssubjekte \u00fcber gemischte weltlich-kirchliche Probleme zu einer Vereinbarung k\u00e4men. Kurz danach wurde in einer Diskussion zwischen Sozialdemokraten und Katholiken in der Katholischen Akademie M\u00fcnchen diese Auffassung mit den Worten best\u00e4tigt, die Kirche begreife sich von gleichem<br \/>Range wie der Staat selbst, der f\u00fcr das irdische Wohl der Menschen zu sorgen habe, wie sie f\u00fcr das ewige Heil. Die SPD begriff. Papst Paul VI empfing 1964 eine SPD-Delegation. Kurz danach wurde auf einer Pressekonferenz erkl\u00e4rt, die SPD habe den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche zugunsten einer Partnerschaft von Staat und Kirche aufgegeben.<br \/>So wird auch verst\u00e4ndlich, da\u00df nach Bekanntgabe des FDP-Kirchenpapiers Brandt sofort erkl\u00e4rte, das partnerschaftliche Verh\u00e4ltnis von Kirche und Staat \u00e4ndere sich nicht, und Wehner sein Mi\u00dffallen an den Thesen bekundete. Auch Bundeskanzler Schmidt wandte sich gegen eine \u00c4nderung des gegenw\u00e4rtigen Verh\u00e4ltnisses von Staat und Kirche und sprach sich gegen das FDP-Kirchenpapier aus.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-fdp-kirchenpapier\">Das FDP-Kir&shy;chen&shy;pa&shy;pier<\/span><\/h2>\n<p>Wie verh\u00e4lt es sich nun mit diesem Kirchenpapier? Pr\u00e4lat W\u00f6ste hat sicherlich richtig erkannt, da\u00df dieses Papier auf Zielvorstellungen und Bestrebungen der Humanistischen Union beruht. Der Staatskirchenrechtler A. Hollerbach hat nur bedingt recht mit seiner \u00c4u\u00dferung, &#8222;da\u00df zwei beachtliche Gruppen im Liberalismus Trauerflor tragen; die einen, die den Abfall von der ,Reinen Lehre` der Jungdemokraten, die kompromi\u00dflerische Verw\u00e4sserungen klarer ideologischer Prinzipien beklagen &#8212; die anderen, die sich aus praktisch-politischen Gr\u00fcnden bewu\u00dft sind, da\u00df die Thesen als ,ein geistiges Armutszeugnis des Liberalismus&#8216; (Hamm-Br\u00fccher) empfunden werden&#8220; [23].<br \/>Dem Kirchenpapier der FDP (siehe Vorg\u00e4nge Nr 5, S 168; Nr 12 S 4 und 93) liegt eine Auslegung des Grundgesetzes zugrunde, die sich auf das unverletzliche Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit st\u00fctzt. Au\u00dferdem werden rechtspolitische Forderungen erhoben, die sich zwangsl\u00e4ufig aus dem vom Grundgesetz anerkannten Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat ergeben. So gut wie alle Kritiker der Thesen stimmen darin \u00fcberein, da\u00df in ihnen &#8222;Opas Liberalismus&#8221; durchschimmere. Sie seien v\u00f6llig unzeitgem\u00e4\u00df. Dazu ist festzustellen, da\u00df die Auslegung einer Verfassung, in der ein bestimmter Zustand der politischen Gesamtordnung verbindlich festgelegt ist, stets vordringlich ist, wenn die Verfassung mi\u00dfachtet wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"religions-und-weltanschauungsfreiheit-ein-grundrecht\">Religions- und Weltan&shy;schau&shy;ungs&shy;frei&shy;heit: Ein Grundrecht<\/span><\/h2>\n<p>Den Kern unserer Verfassung bilden die Grundrechte. Sie geh\u00f6ren zu den elementaren Grunds\u00e4tzen des Grundgesetzes und stehen im Mittelpunkt seines Wertsystems. Dies gilt ganz besonders f\u00fcr die als u n v e r l\u00a0e t z l i c h garantierten Grundrechte. Zu diesen geh\u00f6rt vorallem die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. <b>Wenn unsere Staatsordnung als freiheitliche Demokratie bezeichnet wird, so beruht dies auf der Tatsache, da\u00df der Katalog der Grundrechte dem demokratischen Prinzip vorgeschaltet ist.<\/b> Dem Bundesverfassungsgericht zufolge kn\u00fcpft das Grundgesetz &#8222;damit an die Tradition des ,liberalen b\u00fcrgerlichen Rechtsstaates` an, wie er sich im 19. Jahrhundert allm\u00e4hlich herausgebildet hat und wie er in Deutschland schlie\u00dflich in der Weimarer Verfassung verwirklicht worden ist&#8220; [24]. Erg\u00e4nzend ist jedoch festzustellen, da\u00df die freiheitliche &#8211; lieberale &#8211; Komponente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erst im Grundgesetz voll verwirklicht wurde, weil es die Bindung aller drei Gewalten, auch der Gesetzgebung, an die Grundrechte ausgesprochen hat. F\u00fcr die Beachtung der unverletzlichen Religions- und Weltanschauungsfreiheit einzutreten, ist daher immer zeitgem\u00e4\u00df.<br \/>Nun soll keineswegs geleugnet werden, da\u00df sich aus dem Grundgesetz eine radikale und saubere Trennung von Staat und Kirche, die w\u00fcnschenswert w\u00e4re, nicht ableiten l\u00e4\u00dft. Daher ist eine konsequente Trennung als geltendes Verfassungsrecht auch nie behauptet worden. Die Kontroverse geht lediglich um die Frage, ob f\u00fcr das gegenw\u00e4rtige Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche der Grundsatz der Trennung ma\u00dfgebend ist oder ob sich aus den Abweichungen die behauptete Partnerschaft zwischen dem Staat und den etablierten Gro\u00dfkirchen ableiten l\u00e4\u00dft. Wird n\u00e4mlich die Trennung im Prinzip anerkannt, so handelt es sich bei den Abweichungen um Ausnahmen, die einschr\u00e4nkend auszulegen sind. Das Kirchensteuerprivileg, die Anerkennung nicht nur der Kirchen, sondern auch anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts und der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den \u00f6ffentlichen Schulen werden n\u00e4mlich je nach Auffassung anders bewertet.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-grundgesetz-foerdert-die-weltanschaulich-religioese-neutralitaet-des-staates\">Das Grundgesetz f&ouml;rdert die weltan&shy;schau&shy;lich-re&shy;li&shy;gi&ouml;se Neutralit&auml;t des Staates<\/span><\/h2>\n<p>Immerhin besteht jetzt \u00fcber die Ausgangslage weitgehend Einigkeit. F\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche ist die Religions- und Weltanschauungsfreiheit von fundamentaler Bedeutung. Es ist aus ihr zu entwickeln. Zur Begr\u00fcndung gen\u00fcgt der Hinweis, da\u00df die durch Art 137 Abs 3 WRV s\u00e4mtlichen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen zugestandene Autonomie &#8211; die sogenannte Kirchenfreiheit &#8211; ein unmittelbarer Ausflu\u00df der Religionsfreiheit ist.<br \/>Wenn aber nicht nur der einzelne B\u00fcrger sich auf dem staatsfreien Gebiet von Religion und Weltanschauung frei bet\u00e4tigen kann, sondern auch Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen insoweit autonom sind, folgt daraus zwingend, da\u00df der Staat sich weder mit den Anschauungen einzelner B\u00fcrger noch mit den Glaubensvorstellungen der auf diesen Gebieten t\u00e4tigen Gemeinschaften identifizieren kann. So mu\u00df die weitere in das Grundgesetz inkorporierte Bestimmung \u00fcber das Verbot einer Staatskirche nicht nur in dem Sinn ausgelegt werden, da\u00df jede institutionelle Verbindung von Staat und Kirche unzul\u00e4ssig ist. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt sie auch das Gebot der weltanschaulich-religi\u00f6sen Neutralit\u00e4t des Staates im Sinne einer Nicht-Identifikation.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"katholische-und-protestantische-rechtfertigungsversuche\">Katholische und protes&shy;tan&shy;ti&shy;sche Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gungs&shy;ver&shy;suche<\/span><\/h2>\n<p>Da die Versuche scheitern m\u00fcssen, mit rational fa\u00dfbaren Gr\u00fcnden die Pflicht des Staates zur Neutralit\u00e4t auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung zu beseitigen, werden mannigfache Versuche unternommen, auf andere Weise verfassungswidrige Zust\u00e4nde zu rechtfertigen. Besonders beliebt ist seit mehr als zwei Jahrzehnten die Formel, es seien dieselben Menschen &#8211; idem civis et christianus [25] &#8211;, deren Wohl das Ziel des staatlichen und kirchlichen Wirkens sei. Da sich der Gemeinwohlauftrag des Sozialstaates aber nicht in der materiellen Daseinsvorsorge ersch\u00f6pfe, der Staat vielmehr auch zur geistigen Daseinsvorsorge verpflichtet sei, m\u00fcsse er f\u00fcr die gesellschaftlichen Bedingungen einer Realisierbarkeit religi\u00f6ser Interessen Sorge tragen [26]. Daraus wird die Verpflichtung des Staates zur F\u00f6rderung der Kirchen abgeleitet. Im Grunde handelt es sich um alte Vorstellungen, denen jetzt das Bekenntnis zum Sozialstaat in Artikel 20 Grundgesetz als Aufh\u00e4nger dienen mu\u00df.<br \/>Protestanten berufen sich auf Melanchthon [27]. Die Kirche sei nicht nur die h\u00f6chste Zier des Staates, sondern seine wahre Lebensgrundlage. Denn nur die Religion lehre den B\u00fcrger die Ehrfurcht vor der rechtm\u00e4\u00dfigen Ordnung. Die Kirche habe die sittlichen Grundlagen des politischen Gemeinwesens in ihrer Obhut, und sie, nicht der Staat, verb\u00fcrge letzlich die gesetzm\u00e4\u00dfige Ordnung unter den Menschen. J. Heckel kommt daher zu dem Ergebnis, da\u00df die Grundz\u00fcge des geltenden deutschen Staatsrechts bereits von Melanchthon gepr\u00e4gt worden seien, soweit es die gro\u00dfen christlichen Religionsgemeinschaften betreffe. Melanchthons Auffassung stimmt mit Luthers Lehre vom weltlichen und geistlichem Regiment \u00fcberein: ihr liegt die Identit\u00e4t von Christenheit und Staatsvolk zugrunde, so da\u00df Staat und Kirche in ihrem verschiedenartigen Dienst an den gleichen Menschen zusammenarbeiten.<br \/>Die von der katholischen Kirche seit eh und je vertretenen Auffassungen stimmen damit im wesentlichen \u00fcberein. In dem Lehrschreiben ,Immortale Dei` vom 1.11.1885 ging Papst Leo XIII davon aus, da\u00df Gott die Sorge f\u00fcr das menschliche Geschlecht unter zwei Gewalten geteilt habe. Was das b\u00fcrgerliche und politische Lebensgebiet umfasse, sei mit Recht der politischen Gewalt unterworfen, w\u00e4hrend es Aufgabe der Kirche sei, die himmlischen und unverg\u00e4nglichen G\u00fcter zu bereiten. Diese Arbeitsteilung wird aber insoweit modifiziert, als der Staat eine von Gott gegebene Autorit\u00e4t aus\u00fcbe und es daher seine Pflicht sei, die Religion in Ergebenheit anzunehmen, sie durch sein Wohlwollen zu sch\u00fctzen, durch die Autorit\u00e4t und die Kraft der Gesetze zu verteidigen und nichts zu bestimmen, was ihr zum Schaden gereichen k\u00f6nnte. In dem gleichen Lehrschreiben wird die Kirche auch als vollkommene Gesellschaft nach Wesen und Recht bezeichnet, deren Gewalt \u00fcber alle emporrage; sie k\u00f6nne nicht f\u00fcr geringer erachtet werden als die Staatsgewalt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"hueter-und-waechteramt-der-kirchen\">&bdquo;H&uuml;ter- und W&auml;chteramt&ldquo; der Kirchen?<\/span><\/h2>\n<p>Nun darf man nicht annehmen, da\u00df solche Vorstellungen nur noch von historischer Bedeutung seien. In dem Lehrschreiben der deutschen Bisch\u00f6fe vom 1.1.1953 hei\u00dft es: &#8222;Eine absolute Schranke f\u00fcr die Staatsgewalt ist der Wille und das Gesetz Gottes.&#8221; Daraus ist in der Gegenwart die Vorstellung vom H\u00fcter- und W\u00e4chteramt geworden, das von beiden Kirchen in Anspruch genommen wird. In dem 1973 ver\u00f6ffentlichten Arbeitspapier &#8218;Aufgaben der Kirche in Staat und Gesellschaft&#8216;, herausgegeben von der Sachkommission\u00a0 V der Gemeinsamen Synode der Bist\u00fcmer in der Bundesrepublik Deutschland wird dieses &#8222;H\u00fcter- und W\u00e4chteramt der Kirche gegen\u00fcber Staat und Gesellschaft&#8221; gleich dreimal erw\u00e4hnt, nachdem Mikat [30] unter Bezugnahme auf Scheuner [31] bereits 1953 und 1960 die gleiche Behauptung aufgestellt hatte. Und wenn in der bereits erw\u00e4hnten Regierungs- erkl\u00e4rung Brandts von den &#8222;Kirchen in ihrer notwendigen geistigen Wirkung&#8221; die Rede ist, so klingt dies an die Vorstellung an, da\u00df die Kirche als geistig-geistlicher Partner des Staates die Grundwerte liefere, die dieser &#8222;gerade wegen seiner religi\u00f6sen und weltanschaulichen Neutralit\u00e4t&#8220; [32] nicht vermitteln k\u00f6nne.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"soziale-intergrationsfunktion-des-christentums\">Soziale Inter&shy;gra&shy;ti&shy;ons&shy;funk&shy;tion des Chris&shy;ten&shy;tums?<\/span><\/h2>\n<p>Alle diese Autoren gehen davon aus, da\u00df das Christentum noch heute eine soziale Integrationsfunktion auszu\u00fcben vermag. Pannenberg [33] versteigt sich sogar zu der Behauptung, &#8222;durch das Prinzip der religi\u00f6sen Neutralit\u00e4t des Staates&#8221; sei &#8222;in der Neuzeit das Bewu\u00dftsein davon verdr\u00e4ngt worden, da\u00df politische Ordnung ohne Religion gar nicht m\u00f6glich ist&#8221;. Daraus schlie\u00dft er, da\u00df die These von der Neutralit\u00e4t des Staates gegen\u00fcber der Religion auf einer Selbstt\u00e4uschung beruhe, wenn sie nicht im Einzelfall bewu\u00dfte Heuchelei darstelle.<br \/>Richtig ist, da\u00df f\u00fcr die menschliche Gesellschaft unerl\u00e4\u00dfliche Gebote als irdische Gebote nicht die gleiche Wirkungskraft entfaltet h\u00e4tten, wenn man sie nicht in die g\u00f6ttliche Welt hineinprojiziert h\u00e4tte, von wo sie als religi\u00f6se Gebote in verst\u00e4rktem Glanze zur\u00fcckstrahlten. Die Kirche hat dies von jeher begriffen und daher die Religion als h\u00f6heres und wirksameres Motiv f\u00fcr den Gehorsam angeboten. Als Beispiel darf das Lehrschreiben &#8222;Diuturnum Illud&#8221; Leos XIII vom 29.6.1881 [34] zitiert werden, in dem es unter Berufung auf Augustinus hei\u00dft: &#8222;Dies kann aber bei ihnen vornehmlich die Religion bewirken, die mit ihrer Kraft die Gem\u00fcter erf\u00fcllt und den Willen der Menschen lenkt, da\u00df sie denen, die sie regieren, nicht allein im Gehorsam anhangen, sondern auch in Wohlwollen und Liebe, und die in jeder menschlichen Gesellschaft der beste W\u00e4chter ihrer Unversehrtheit ist.&#8221; Im staatskirchenrechtlichen Schrifttum der Gegenwart wird diese Rolle der Religion unter anderem durch Hesse mit den Worten best\u00e4tigt: &#8222;Je weiter deshalb die Krise der Wertungen fortschreitet und je mehr die \u00fcberkommenen s\u00e4kularen Grundlagen des Staates ihre geistige Kraft verlieren oder in Frage gestellt werden, desto gr\u00f6\u00dfer ist die Bedeutung, welche die Religion f\u00fcr den Staat erh\u00e4lt. Will der moderne Staat nicht selbst eine Ersatzreligion schaffen und durchzusetzen versuchen, so mu\u00df seine Einstellung zu Religion und Kirche die einer positiven Bewertung sein und gewinnt die Aufgabe ,positiver Religionspflege&#8216; eine neue und tiefe Bedeutung&#8220; [35].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-christentum-in-der-modernen-welt\">Das Christentum in der modernen Welt<\/span><\/h2>\n<p>In einem merkw\u00fcrdigen Gegensatz zu der Bedeutung, die der Religion zugebilligt wird, stehen die Aussagen der gleichen Autoren, die sich zur Partnerschaft von Staat und Kirche bekennen. Alle stimmen darin \u00fcberein, da\u00df wir &#8222;in einem Heidenland mit christlicher Vergangenheit und christlichen Restbest\u00e4nden&#8221; (Rahner [36]) leben, da\u00df Deutschland, wie das &#8222;christliche Abendland&#8221; \u00fcberhaupt, zum Missionsland geworden ist. So hat Scheuner [37] bereits 1959 ausgef\u00fchrt, in der gesicherten Lage des kirchlichen Lebens in der Bundesrepublik finde die Tatsache noch zu geringe Aufmerksamkeit, da\u00df sich in der Welt das Christentum nicht in der Lage einer herrschenden Glaubensrichtung befinde, da\u00df es vielmehr zu einer Religion in andersgl\u00e4ubiger und heidnischer Umwelt geworden sei. Mikat [38], der noch 1964 behauptet hat, zu den tragenden Kr\u00e4ften der staatlichen Ordnung geh\u00f6re das in den beiden Kirchen verk\u00f6rperte Christentum, aus dem 95 % der Bev\u00f6lkerung Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr ihr sittliches Verhalten entnehmen, r\u00e4umt jetzt als Binsenwahrheit ein, da\u00df die Normalsituation der Kirche und der Christen in der Welt von heute die Situation der Diaspora sei. Er leitet daraus die einzig m\u00f6glichen Folgerungen ab, insbesondere die Feststellung, da\u00df die Welt der Gegenwart &#8222;weder geistig noch politisch das mittelalterliche Corpus Christianum sei, sondern das offene Feld f\u00fcr alle geistigen und politischen Kr\u00e4fte, die sich nach einer der Herrschaft der Kirche entzogenen Eigengesetzlichkeit entfalten&#8221;. F\u00fcr eine innerweltliche Herrschaft \u00fcber alle Sach- und Gewissensfragen habe die Kirche keine Vollmacht mehr; der demokratische Staat d\u00fcrfe sich zur Wahrung der Freiheit seiner B\u00fcrger nur konfessionell und weltanschaulich neutral verhalten. Allerdings vers\u00e4umt es auch Mikat, daraus Konsequenzen f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche zu ziehen, wenn er die Forderung nach einer strikten Trennung von Staat und Kirche als einen &#8222;ungeschichtlichen reaktion\u00e4ren R\u00fcckgriff auf kirchenfeindliche Vorstellungen des 19. Jahrhunderts&#8221; bezeichnet.<br \/>Hier kommt das Beharren auf der . \u00fcblichen antiliberalen Deutung des Staatskirchenrechts zum Ausdruck, so da\u00df die Forderung von Quaritsch [39], das wachsende Mi\u00dfverst\u00e4ndnis zwischen dem kirchlichen Geltungsanspruch und der Realit\u00e4t der kirchenfremden Massen auch staatskirchenrechtlich relevant werden zu lassen, immer noch unerf\u00fcllt ist. <b>Jedenfalls ist die Kirche nicht mehr in der Lage, die Integrationsfunktion in dem Sinne auszu\u00fcben, da\u00df sie das f\u00fcr die soziale Ordnung erforderliche einigende Wertsystem zur Verf\u00fcgung stellt.<\/b> Dies ist eine Folge der Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die zwangsl\u00e4ufig zum Verzicht auf absolute Geltung religi\u00f6ser Normen f\u00fchrt. Daraus resultiert die pluralistische Gesellschaft, die schon wesensgem\u00e4\u00df die einigende Wirkung der Religion ausschlie\u00dft, selbst wenn die Volkskirchenkonzeption aufrechterhalten wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"christlicher-ursprung-der-modernen-freiheitsrechte\">Christ&shy;li&shy;cher Ursprung der modernen Freiheits&shy;rechte<\/span><\/h2>\n<p>Als weitere Argumente zur Rechtfertigung einer Partnerschaft von Staat und Kirche m\u00fcssen seit j\u00fcngster Zeit noch folgende Behauptungen herhalten: Zwischen Freiheit und Christentum bestehe ein wesentlicher Zusammenhang, die Anlage des Menschen zur Transzendenz verpflichte den Staat zur positiven Religionspflege, die Aufgabe der Religion als ethische Sinninstanz sei f\u00fcr den Staat unentbehrlich. Pannenbergs These, politische Ordnung sei ohne Religion gar nicht m\u00f6glich, ist bereits zitiert worden. Er f\u00fcgt hinzu, die christlichen Urspr\u00fcnge der modernen Demokratie m\u00fc\u00dften in das Bewu\u00dftsein gehoben und die demokratische Freiheit als Ausdruck christlichen Geistes anerkannt werden. Er st\u00fctzt seine Behauptung auf den &#8222;Grundrechtskonsens, der seine Grundlagen letztlich in religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen hat, wie sie im Christentum erwachsen und \u00fcberliefert sind&#8220; [40].<br \/>Da\u00df zahlreiche christliche, insbesondere katholische Einfl\u00fcsse auf unsere Rechtsordnung und Relikte christlicher Institutionen im staatlichen Rechtssystem festzustellen sind, soll keineswegs geleugnet werden. Insoweit darf auf Otts Schrift Christliche Aspekte unserer Rechtsordnung verwiesen werden. Zu den Grundrechten hingegen, vor allem zu den Freiheitsrechten, m\u00f6ge es sich um die Freiheit des Geistes, die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die Freiheit der Person, die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und der Presse handeln, ist jedoch festzustellen, da\u00df sie nicht christlichen Ursprungs sind. Kipp [41] hat in einer Schrift, die im Auftrag der &#8222;Pax Romana&#8221; und in Verbindung mit dem Katholischen Akademikerverband herausgegeben wurde, bemerkt, da\u00df die Intoleranz der mittelalterlichen Christenheit gegen abtr\u00fcnnige Glieder f\u00fcr die Anerkennung der grundlegenden Menschenrechte nicht gerade g\u00fcnstig und da\u00df der Weg bis zur Schwelle des 19. Jahrhunderts, was die Anerkennung und Durchsetzung der Menschenrechte anbelange, sehr dunkel gewesen sei (dunkel hinsichtlich des Verhaltens der Kirchen). Er meint weiter: &#8222;Es scheinen andere geistige Bewegungen gewesen zu sein, die dem Gedanken der Menschenrechte entscheidend zum Durchbruch verhalfen.&#8221;<br \/>Tats\u00e4chlich waren es die gleichen Kr\u00e4fte, die in jahrhundertelangen K\u00e4mpfen gegen das in Dogmen erstarrte Christentum sich durchsetzten und ein neues Menschen- und Weltbild begr\u00fcndeten. Die im Grundgesetz und in anderen Verfassungen verwirklichten Menschenrechte sind Ausdruck neuer Wertvorstellungen, die aus dem Zeitalter der Aufkl\u00e4rung stammen. <b>Ob es sich um den Kampf gegen die Hexenprozesse, die Beseitigung der Tortur, die Abschaffung der Sklaverei, die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes, vor allem f\u00fcr die Frau, gehandelt hat, um nur einige markante Beispiele zu nennen, alle diese wesentlichen Errungenschaften sind nicht von den Kirchen gegen die Welt, sondern von der Welt gegen die Kirchen erstritten worden. <\/b>Wenn jetzt die katholische Kirche sich zu den Grundrechten bekennt, so ist dies eine Folge des durch die Religionsfreiheit ausgel\u00f6sten Verzichts auf das Absolute und ein Teilaspekt des immer noch im Gang befindlichen Anpassungsprozesses an die &#8222;nichtchristliche Kultur&#8221; der Neuzeit (Romano Guardini [42]).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"transzendenz-und-freiheit\">&bdquo;Tran&shy;szen&shy;denz&ldquo; und Freiheit<\/span><\/h2>\n<p>Mit der Dimension des Transzendenten und der modernen Gesellschaft hat sich U. Hommes [43] 1973 befa\u00dft. Er definiert Transzendenz als Wirklichkeit, die den Bereich von Natur, Gesellschaft und Geschichte, d h die Welt des Menschen und den Menschen selbst \u00fcbersteige und die als solche Wirklichkeit von absoluter Bedeutung f\u00fcr den Menschen sei. Was dieser Begriff mit dem Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche zu tun hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Jedenfalls ist auf einer Tagung des Zentralkomitees der Katholiken im Herbst 1973 die Behauptung aufgestellt worden, Transzendenz erscheine als Voraussetzung f\u00fcr das Gelten der der Verfassung vorangestellten Grundrechte. Seither spielt dieser schillernde Begriff aus dem Bereich der Philosophie und Religion eine Rolle in der staatskirchenrechtlichen Diskussion. Auf einer Tagung der Katholischen Akademie in Bayern (Januar 1975) verlangte der T\u00fcbinger Theologe J. Neumann allen Ernstes, der Staat m\u00fcsse die Anlage des Menschen zum Transzendenten f\u00f6rdern. Wie ist diese Vorstellung zu erkl\u00e4ren?<br \/>Da die liberalen Grundrechte als Freiheitsrechte bezeichnet werden und vielfach von einem Hauptfreiheitsrecht gesprochen wird, aber auch in der christlichen Existenzphilosophie der \u00dcberstieg vom blo\u00dfen Weltsein zum Selbstsein &#8212; zur Freiheit &#8212; Bedeutung hat, ist der Begriff Freiheit als Verbindung gedacht. Hommes meint daher, da\u00df &#8222;Freiheit offensichtlich wesentlich \u00fcberhaupt nur aus dem Bezug auf tranzendente Wirklichkeit zu verstehen und zu gew\u00e4hrleisten&#8221; sei [44].<br \/>Meines Erachtens liegt hier ein krasses Mi\u00dfverst\u00e4ndnis vor. Freiheit im Sinne der Grundrechte bedeutet Freiheit im immanenten Bereich, Freiheit im religi\u00f6sen oder philosophischen Sinne dagegen bezieht sich auf den transzendenten Bereich. Zur Erl\u00e4uterung ist auf das Neue Testament zu verweisen. Paulus [45] befiehlt den Sklaven: &#8222;Ihr Knechte, seid gehorsam euren leiblichen Herren mit Furcht und Zittern.&#8221; Denn alle sind &#8222;zu der herrlichen Freiheit der Kinder Gottes&#8221; berufen. In seiner Rechtfertigung der Sklaverei beruft sich Thomas von Aquin [46] ausdr\u00fccklich auf diese und \u00e4hnliche Bibelstellen. Freiheit als Grundrechtsbegriff hat mit dieser im Neuen Testament verk\u00fcndeten religi\u00f6sen Freiheit nicht das geringste zu tun &#8212; eine Feststellung, die auch die Legende vom christlichen Ursprung der Grundrechte zerst\u00f6rt.<br \/>Die Auffassung, da\u00df die Religion als &#8222;ethische Sinninstanz&#8221; (J. Neumann) f\u00fcr den Staat unentbehrlich sei, ist zu eng begrenzt und au\u00dferdem ungenau. Da\u00df Religion oder Weltanschauung im Dienste der Weltdeutung, der Sinngebung und Lebensgestaltung f\u00fcr die menschliche Gesellschaft unerl\u00e4\u00dflich sind, d\u00fcrfte in einem zur Neutralit\u00e4t verpflichteten Staat die einzig m\u00f6gliche Aussage sein. Damit sind aber weder Religion noch Weltanschauung, auch nicht die Gemeinschaften, die sich der Pflege von Religion und Weltanschauung widmen, in die Privatsph\u00e4re verbannt. Denn die Gesellschaft und ihre Gebilde, zu denen sicherlich auch die gro\u00dfen Kirchen geh\u00f6ren, sind Bestandteil der \u00d6ffentlichkeit. Der Staat hat lediglich die Verpflichtung, den Raum f\u00fcr die freie religi\u00f6se Bet\u00e4tigung offenzuhalten. Diese Aufgabe ist durch die Garantie der Kirchenfreiheit erf\u00fcllt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-ethische-standard-des-grundgesetzes\">Der ethische Standard des Grund&shy;ge&shy;setzes<\/span><\/h2>\n<p>Wenn \u00fcbrigens nach dem &#8222;letzten Minimum ethischer \u00dcbereinstimmung, das ein Zusammenleben erm\u00f6glicht&#8221;, und danach gefragt wird, von woher eigentlich &#8222;Staat und Gesellschaft jene Fundamental\u00fcberzeugungen vom Sinn menschlichen Zusammenlebens h\u00e4tten, die sie selber nicht gew\u00e4hrleisten&#8220; [47] , so ist zu erwidern, da\u00df sich aus den Grundrechtsbestimmungen und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Werteordnung ergibt. Diese wird als ethischer Standard des Grundgesetzes bezeichnet. Hinsichtlich des &#8222;letzten Minimums ethischer \u00dcbereinstimmung&#8221; ist daher der Staat auf die Hilfe der Kirchen nicht an- gewiesen. <b>Es ist somit nicht m\u00f6glich, vermittels eines mi\u00dfverstandenen Freiheitsbegriffes, der Transzendenz oder der Religion als ethischer Sinninstanz den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche zu leugnen und von einem partnerschaftlichen Verh\u00e4ltnis auszugehen.<\/b> Es mu\u00df dabei bleiben, da\u00df der Staat mit allen Konsequenzen zu weltanschaulich-religi\u00f6ser Neutralit\u00e4t verpflichtet ist, soweit nicht das Grundgesetz &#8212; und dieses allein &#8212; Ausnahmen erlaubt.<\/p>\n<p>Verweise:<\/p>\n<p>[1] Das kirchenpolitische Prinzip der Reichsverfassung, S 66,\u00a0(Die\u00a0\u00a0\u00a0 Grundrechte und Grundpflichten der RV, hrsg v H. C. Nipperdey, 1930).<br \/>[2] Die Verfassung des Deutschen Reichs v 11. 8.1919, 10. Auflage, S 540.<br \/>[3] Jahrbuch des \u00f6ffentlichen Rechts, Neue Folge Bd 1, S 899 ff.<br \/>[4] Der Staat, Bd 1, S 195.<br \/>[5] Mikat, Die Grundrechte, hrsg von Bettermann u a Bd IV, S 146.<br \/>[6] Hesse, K.: Freie Kirche im demokratischen Gemeinwesen, in: Staat und Kirche in der Bundesrepublik, S 334 ff.<br \/>[7] Grundmann, S.: Staat und Kirchen in der Bundesrepublik, hrsg von H. Quaritsch und H. Weber, 5263.<br \/>[8] BGHZ Bd 34, S 374.<br \/>[9] S 67.<br \/>[10] Die Kirchen in der Gesellschaft der Bundesrepublik, S 31.<br \/>[11] Das Verh\u00e4ltnis zwischen Staat und Kirche unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Kirchenthesen<br \/>der FDP, in: Menschenw\u00fcrde und freiheitliche Rechtsordnung, Festschrift f\u00fcr Wiui Geiger, 1974.<br \/>[12] Bereits 1954 ist meine Grundkonzeption in &#8222;Deine Rechte im Staat&#8221; (5. Auflage) und in einem<br \/>am 31. 3.1954 in der Stuttgarter Zeitung ver\u00f6ffentlichten Leitartikel dargelegt worden.<br \/>[13] BVerfGE Bd 19, 207 (216).<br \/>[14] Religionsfreiheit, S 18 (1971).<br \/>[15] Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, S 15 (1971).<br \/>[16] Ver\u00f6ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 26, S 29 (1968).<br \/>[17] BVerfGE 24, 236.<br \/>[18] BVerfGE 27, 195.<br \/>[19] BVerfGE 32, 98.<br \/>[20] BVerfGE 33, 23.<br \/>[21] BVerfGE 35, 366.<br \/>[22] BVerfGE 36, 146 (bereits in der 1. Auflage von &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8221; S 268 &#8212; habe ich die Verfassungswidrigkeit dieses Eheverbots behauptet).<br \/>[23] &#8222;zur debatte&#8221;, Themen der Kath Akademie in Bayern, 5. J, Nr 2\/3 (April 1975), S 11.<br \/>[24] BVerfGE 5, 85 (197).<br \/>[25] Peters, H.: Die Gegenwartslage des Staatskirchenrechts, in: Ver\u00f6ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, H 11 (1954) S 178; Hesse, K.: Freie Kirche im demokratischen Gemeinwesen in Zschr f Ev Kirchenrecht, Bd 11 (1964\/5), S 353; Aufgaben der Kirche in Staat und Gesellschaft, ein Arbeitspapier der Sachkommission V der Gemeinsamen Synode der Bist\u00fcmer in der Bundesrepublik Deutschland, S 4, 5, 13.<br \/>[26] Heckel, J.: Melanchthon und das heutige Staatskirchenrecht in Staat und Kirchen in der BRD, hrsg von H. Quaritsch und H. Weber, S 17 ff.<br \/>[27] Kewenig, W.: Das Grundgesetz und die staatliche F\u00f6rderung der Religionsgemeinschaften, in:<br \/>Essener Gespr\u00e4che zum Thema Staat und Kirche, Bd 6, S 23. Demzufolge bezeichnet K. die Kirchen als Partner des Staates und r\u00fcckt sie &#8222;in die N\u00e4he der institutionalisierten Staatlichkeit&#8221;.<br \/>[28] Christliche Staatslehre, Dokumente hrsg v A. Beckel, S 32 ff.<br \/>[29] Siehe 28, S 65 ff.<br \/>[30] Kirchen und Religionsgesellschaften, in: Die Grundrechte, hrsg von Bettermann u a, Bd IV, S 144.<br \/>[31] Die institutionellen Garantien, S 115.<br \/>[32] Mikat: Kirche und Staat in nachkonziliarer Sicht, in: Staat und Kirchen in der Bundesrepublik, 5443.<br \/>[33] Gesellschaft ohne Christentum? hrsg v U. Hommes, S 116 (1974).<br \/>[34] Siehe 28 S 28.<br \/>[35] Hesse, K.: Der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im kirchlichen Bereich, S 59.<br \/>[36] Die Chancen des Christentums, S 42 (1953).<br \/>[37] Kirche und Staat in der neueren Entwicklung, in: Staat und Kirchen in der Bundesrepublik, S 179.<br \/>[38] Das Verh\u00e4ltnis von Kirche und Staat in der Bundesrepublik, S 16 (1964); siehe 33, S 9, 19, 21.<br \/>[39] Staat und Kirchen in der Bundesrepublik, S 372.<br \/>[40] a a 0, S 121(Nr 33).<br \/>[41] Die Menschenrechte in christlicher Sicht, S 27 ff.<br \/>[42] Panorama des zeitgen\u00f6ssischen Denkens, hrsg v G. Picon, S 471.<br \/>[43] Gesellschaft ohne Christentum? S 24.<br \/>[44] a a 0, S 41.<br \/>[45] Epheser 5,1; 6, 5;1 Petrus 2,18; 3, 1.<br \/>[46] Summa theologica II 7, qu 105, a 6 ad 1.<br \/>[47] K. Lehmann in: Gesellschaft ohne Christentum?, 5 138.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2636,3],"tags":[],"class_list":["post-8400","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-50-jahre-hu","category-staat-religion-weltanschauung"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Staat \u0096 Gesellschaft \u0096 Kirche - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/staat-gesellschaft-kirche\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Staat \u0096 Gesellschaft \u0096 Kirche - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 16 (Heft 4\/1975), S. 35-50 Nachdem der Sturm, den das Kirchenpapier der FDP verursachte, sich gelegt hat und da und dort sachliche Diskussionen gef\u00fchrt worden sind, ist es an der Zeit, Bilanz zu ziehen. 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