{"id":101,"count":0,"description":"<i>Prof. Dr. Christoph Gusy<\/i>\n\nDie Bielefelder Untersuchung zum Thema des richterlichen Kontrollverhaltens bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist auf dieser Tagung bereits mehrfach erw&auml;hnt worden. Sie alle wissen: Das Grundgesetz enth&auml;lt f&uuml;r bestimmte F&auml;lle schwerwiegender Grundrechtseingriffe die Notwendigkeit, dass schon vor der Vornahme solcher Ma&szlig;nahmen ein Richter mitwirken muss. Die beiden bekanntesten F&auml;lle dieser Art sind die Freiheitsentziehung, Artikel 104 des Grundgesetzes, und die Wohnungsdurchsuchung, Artikel 13 Absatz 2. Es gibt im Grundgesetz noch einzelne andere F&auml;lle. Und dar&uuml;ber hinaus gibt es auch in den einfachen Gesetzen, zum Beispiel der hier heute bereits mehrfach zitierten Strafprozessordnung, Vorschriften dar&uuml;ber, dass bei bestimmten schwerwiegenden Ma&szlig;nahmen ein Richter vorher t&auml;tig sein muss. Ein Richter also muss vorab die Ma&szlig;nahme pr&uuml;fen und genehmigen.Diese Richtervorbehalte, wie man das Rechtsinstitut nennt, haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zweifache Funktion. Sie sollen einerseits die B&uuml;rger vor besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen sch&uuml;tzen, die andererseits f&uuml;r den B&uuml;rger &uuml;berraschend oder heimlich vorgenommen werden. Das sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe, gegen die der normale Rechtsweg nicht klappt, weil der B&uuml;rger von der Ma&szlig;nahme entweder &uuml;berhaupt nichts erf&auml;hrt, weil sie heimlich ist - Telefonabh&ouml;rungen -, oder aber, die der B&uuml;rger erst so sp&auml;t erf&auml;hrt - Verhaftung -, dass er dagegen nichts mehr unternehmen kann.Folge in diesen F&auml;llen ist, dass der Richter mitwirken soll. Zweck der Mitwirkung ist, dass die Richter vor schwerwiegenden, &uuml;berraschenden oder heimlichen Grundrechtseingriffen sch&uuml;tzen sollen. Dieser Richtervorbehalt, so hat das Bundesverfassungsgericht v&ouml;llig zutreffend schon mehrfach entschieden, ist ein zentrales Instrument eines effektiven Grundrechtsschutzes, soll also die Grundrechte der B&uuml;rger in besonders schwerwiegenden Eingriffssituationen wirksam sch&uuml;tzen.Ich m&ouml;chte jetzt ganz bewusst die Frage nicht n&auml;her er&ouml;rtern, dass der Richter hier in einer etwas untypischen Situation handelt, dass es sich also eigentlich gar nicht um ein vollg&uuml;ltiges Gerichtsverfahren handelt. Das k&ouml;nnte ich jetzt tun. Das w&uuml;rde die Juristenherzen erfreuen, w&uuml;rde m&ouml;glicherweise aber von dem eigentlichen Thema ablenken, das Gegenstand unserer Untersuchung war.Wir in Bielefeld haben uns also mit folgender Frage besch&auml;ftigt. Bei der Aus&uuml;bung dieser Richtervorbehalte ist der Richter grundrechtssch&uuml;tzend t&auml;tig. Es hat allerdings einige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht gegeben, die bei uns den Eindruck erweckten, dass es bei diesem Grundrechtsschutz bisweilen arg routiniert, bisweilen sogar etwas schlampig zugegangen sein k&ouml;nnte. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einigen F&auml;llen auch ausdr&uuml;cklich ger&uuml;gt. Unsere Fragestellung war deshalb: Was tut eigentlich der Richter, wenn er die Grundrechte sch&uuml;tzt? Wir wollten also wissen, wie nimmt sich der Richter dieser wichtigen Aufgabe an, die Grundrechte hier in diesen schwerwiegenden Eingriffssituationen wirksam zu sch&uuml;tzen? Das war die Frage, die wir nicht theoretisch, sondern empirisch untersuchen wollten.Wir haben dazu 173 Strafverfahren aus f&uuml;nf verschiedenen Staatsanwaltschaftsbezirken ausgew&auml;hlt. Es handelte sich dabei um s&auml;mtliche Strafverfahren in diesen Bezirken, in denen nach der staatsanwaltschaftlichen Meldung Telefon&uuml;berwachungen stattgefunden hatten. Wir haben uns also zun&auml;chst einmal auf Telefon&uuml;berwachungen beschr&auml;nkt. Wir haben parallel Untersuchungen veranstaltet zum Thema ?Wohnungsdurchsuchung' und zum Thema ?V-Leute'. Wir beschr&auml;nken uns heute aber auf Telefon&uuml;berwachungen, einen wichtigen Teil der richterlichen Genehmigungst&auml;tigkeit. Wir haben Verfahren aus f&uuml;nf Staatsanwaltschaften untersucht, in denen insgesamt 554 Eingriffe stattgefunden haben.Diese f&uuml;nf Staatsanwaltschaften, die wir ausgew&auml;hlt hatten, waren ganz bewusst unterschiedlich ausgew&auml;hlt. Wir haben st&auml;dtisch und l&auml;ndlich strukturierte Staatsanwaltschaften ausgesucht und Staatsanwaltschaften aus zwei Bundesl&auml;ndern, Nordrhein-Westfalen und einem anderen. Und wir haben Staatsanwaltschaften in Grenzn&auml;he und solche im Binnenland ausgew&auml;hlt, um eine m&ouml;glichst repr&auml;sentative Struktur dieser Untersuchung sicherzustellen. Dar&uuml;ber hinaus haben wir, ich sagte es bereits, f&uuml;r drei Jahre s&auml;mtliche Ma&szlig;nahmen untersucht, wo die Staatsanwaltschaften die vorgeschriebene Meldung f&uuml;r Telefon&uuml;berwachungen angegeben haben. - Anbei bemerkt: Wir haben nat&uuml;rlich auch gemerkt, dass diese Meldungen der Staatsanwaltschaften nicht vollst&auml;ndig sind. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wir haben also eine Anzahl von Verfahren bemerkt, die nicht angemeldet worden waren, in denen also die gesetzliche Meldepflicht aus irgendwelchen Gr&uuml;nden wohl &uuml;bersehen worden ist. Wir wissen, dass diese Meldungen nicht vollst&auml;ndig sind.Wir haben einen Jahrgang ganz vollst&auml;ndig untersucht, was wegen der gro&szlig;en Zahl der Verfahren eine Sisyphosarbeit war. Wir haben dar&uuml;ber hinaus stichprobenartige Untersuchungen aus zwei weiteren Jahren gemacht, &uuml;ber die drei Jahre hinaus, die wir vollst&auml;ndig untersucht haben. Wir haben es dann mit der Aktenanalyse aber nicht ausreichend sein lassen. Wir haben, nachdem wir die ersten Ergebnisse hatten, die f&uuml;r uns alles andere als &uuml;berraschend waren, 56 Interviews mit beteiligten Polizeibeamten, Staatsanw&auml;lten und Richtern gef&uuml;hrt, um ihnen Fragen im Hinblick darauf zu stellen, was sie denn nun an ihrem eigenen Vorgehen respektive an unseren Ergebnissen f&uuml;r bemerkenswert hielten. Und ganz zum Schluss haben wir eine Fachtagung veranstaltet, in der wir vor einem Kreis von Praktikern unsere Ergebnisse zur Diskussion gestellt haben.Wir haben also in dem Zusammenhang eine vergleichsweise breite Analyse angestellt. Weitere breite Analysen zu anderen Richtervorbehalten sollen noch folgen.Ich kann Ihnen unm&ouml;glich die gesamten Ergebnisse der Untersuchung hier darstellen. Ich will ihnen hier nur den Teilaspekt darstellen, n&auml;mlich die Ergebnisse zum Thema des richterlichen Kontrollverhaltens. Was haben die Richter eigentlich konkret bei der Aus&uuml;bung ihrer Kontrollkompetenz getan? Dar&uuml;ber hinaus bezieht sich unsere Untersuchung auf einige weitere Fragen, n&auml;mlich zum Beispiel: Auf welche Deliktsgruppen verteilen sich die technischen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen? Oder: Welche Bedeutung kommt dem polizeilichen Antragsverhalten f&uuml;r das sp&auml;tere Verfahren zu? Und wir haben weiter untersucht: Welche Kontrollfunktionen nimmt die danach - nach der Polizei - eingeschaltete Staatsanwaltschaft wahr? Weiter haben wir die Frage gestellt: Nach der Staatsanwaltschaft sind die Richter zust&auml;ndig; das ist der Teil, den ich gleich vortrage. Was machen also die Richter, wenn sie kontrollieren? Ganz zum Schluss haben wir uns auch noch die Frage gestellt: Welche Kontrollm&ouml;glichkeiten haben denn nun die Betroffenen selbst?Ich komme nunmehr zu den Ergebnissen, die wir gefunden haben. Ich werde versuchen, einige Ergebnisse zum Thema richterliches Kontrollverhalten ein wenig zu kommentieren.Als allererste Frage, die ich ansprechen m&uuml;sste, ist folgende zu fragen: Wird das Verfahren der richterlichen Mitwirkung &uuml;berhaupt eingehalten? Oder ist es umgekehrt so, dass Polizei und Staatsanwaltschaften einfach ohne Richter loslegen beim Abh&ouml;ren? Anders ausgedr&uuml;ckt, dass die richterliche Mitwirkung vielleicht einfach umgangen wird. Die erste Grafik zeigt:[Grafik Nr. 34]Nur in 20 Prozent der F&auml;lle legen Polizei und Staatsanwaltschaft direkt los; in 79,5 Prozent der F&auml;lle wird das richterliche Verfahren durchgef&uuml;hrt. Ich will Ihnen nicht verschweigen: Ich halte das f&uuml;r eine gute Quote. Es hat sich gezeigt, dass, wenn man nach den Gr&uuml;nden fragt, warum teils ohne, teil mit richterlicher Mitwirkung gehandelt wird, es zwei Ursachenb&uuml;ndel gibt. Das eine Ursachenb&uuml;ndel, das immer wieder angef&uuml;hrt wird, ist die Tatsache, dass Richter au&szlig;erhalb der Dienstzeiten nur au&szlig;erordentlich schwer zu erreichen sind. Insbesondere nach Feierabend und am Wochenende ist das sehr schwierig. Und zum anderen ist es so, dass auch innerhalb der Dienstzeit die Richter oft nicht so leicht ans Telefon zu kriegen sind. Es fehlt insbesondere ein richterlicher Bereitschaftsdienst au&szlig;erhalb der Dienstzeiten, und zum Teil wird die &Uuml;berlastung der Ermittlungsrichter als Grund angef&uuml;hrt. Ich halte diese Erkl&auml;rungen im Wesentlichen f&uuml;r richtig. Ich halte sie schon deshalb im Wesentlichen f&uuml;r richtig, weil wir eine Kontrolluntersuchung vorgenommen haben. Wir haben uns n&auml;mlich gefragt: Bei welchen Deliktsarten wird denn nun vom richterlichen Durchsuchungsverfahren eher Gebrauch gemacht, bei welchen Deliktsarten hingegen ohne richterliche Mitwirkung gehandelt?[Grafik Nr. 36]Hier zeigt sich relativ rasch: In den F&auml;llen der organisierten Kriminalit&auml;t und der Bet&auml;ubungsmittelkriminalit&auml;t zeigt sich, dass diese Ermittlungen in der Regel lange dauern. In solchen Verfahren hat man ein bisschen mehr Zeit. Und hier finden sie denn auch besonders hohe Quoten richterlicher Mitwirkung: 89 und 80 Prozent. Umgekehrt, wenn es hingegen um allgemeine Straftaten geht, insbesondere auch Kapitaldelikte, hei&szlig;t das im Klartext: Hier geht es oft um Dinge, die pl&ouml;tzlich auftauchen und deshalb sofort aufgekl&auml;rt werden m&uuml;ssen. Also, wenn eine Straftat, eine punktuelle Straftat, beispielsweise ein &Uuml;berfall oder ein Totschlagsdelikt bekannt wird, dann kann man nicht bis n&auml;chsten Montag warten, um mit den Untersuchungen zu beginnen. Das geschieht sofort. Hier findet sich dann auch das Inanspruchnehmen der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft. Offenbar ist also die Erkl&auml;rung mit der etwas schwierigen Erreichbarkeit der Richter ganz plausibel. Bei Erreichbarkeit des Richters wird in der Regel auch das richterliche Verfahren durchgef&uuml;hrt. Dies ist unsere erste Tendenz.Die zweite Tendenz ist die Frage danach: Wie wirksam ist der richterliche Kontrollmechanismus? Wie effektiv sind die Richter bei der Aus&uuml;bung ihrer Kontrollkompetenz? Hierzu habe ich Ihnen keine Folie mitgebracht, weil sie auf dieser Folie nichts sehen k&ouml;nnten. Wir haben n&auml;mlich in unserer gesamten Untersuchung nur einen einzigen Fall gefunden, in dem ein staatsanwaltschaftlicher Antrag bei Gericht abgelehnt worden ist. Nur ein einziger. Die Richter haben also beim Grundrechtsschutz der Betroffenen offenbar nicht so viel zu beanstanden gehabt. Offenbar waren sie mit dem, was ihnen vorgelegt wurde, in der Regel zufrieden. Nicht ganz so zufrieden war &uuml;brigens die Telekom. Die lehnte die Ausf&uuml;hrung von zw&ouml;lf richterlichen Beschl&uuml;ssen wegen Rechtswidrigkeit dieser Beschl&uuml;sse ab.Die Telekom war insoweit bei der Grundrechtskontrolle m&ouml;glicherweise effektiver als die Richter selbst. Wir stellen als zweites Zwischenergebnis fest: Hat ein Antrag erst einmal den Richter erreicht, dann wird ihm sozusagen mit einhundertprozentiger Wahrscheinlichkeit auch entsprochen. Dies hat bei unserer Tagung gro&szlig;e Freude ausgel&ouml;st, insbesondere bei den Vertretern der Staatsanwaltschaft. Die erkl&auml;rten n&auml;mlich: Das zeigt, wie hoch die Qualit&auml;t der staatsanwaltschaftlichen Arbeit sei. Die Staatsanwaltschaft sei so gut, dass die Richter &uuml;berhaupt nichts mehr zu beanstanden h&auml;tten.Wir hatten mit dem nordrhein-westf&auml;lischen Justizministerium abgesprochen, dass wir die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Anordnung nicht untersuchen; die kann man auch im Nachhinein &uuml;berhaupt nicht mehr untersuchen. Wir haben uns einen anderen Parameter vorgenommen. Wir haben uns die Vollst&auml;ndigkeit der Antr&auml;ge und Entscheidungen vorgenommen und Folgendes festgestellt: Was in so einem Antrag, was in so einer richterlichen Entscheidung drin stehen muss, das ist in der letzten Zeit vom Bundesverfassungsgericht sehr pr&auml;zisiert worden. Wir konnten diese verfassungsgerichtlichen Ma&szlig;st&auml;be nicht 1:1 &uuml;bernehmen, weil sie erst w&auml;hrend des Durchsuchungszeitraums bekannt wurden. Wir haben uns deshalb auf die Vollst&auml;ndigkeit der Antr&auml;ge beschr&auml;nkt und Folgendes gesagt: Nach traditioneller und unbestrittener Lehre muss jeder Antrag und jeder Beschluss zu mindestens drei Dingen Stellung nehmen:\n\n\nErstens: Er muss zu der Frage Stellung nehmen: Wird &uuml;berhaupt wegen einer Straftat ermittelt, f&uuml;r die Telefon&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zul&auml;ssig sind? Wird also wegen einer so genannten Katalogtat ermittelt?\nZweitens: Gibt es &uuml;berhaupt irgendeinen Grund f&uuml;r diese Ermittlungen? Anders ausgedr&uuml;ckt: Gibt es &uuml;berhaupt irgendeine Form von Verdacht? Auch dazu muss, und zwar einzelfallbezogen, Stellung genommen werden.\nDrittens: Telefon&uuml;berwachungen sind nur dann zul&auml;ssig, wenn sie so genannte ultima ratio sind, wenn es also keinerlei milderes Mittel gibt.\n\nWenn ein Antrag diese drei Angaben enthielt, haben wir ihn als vollst&auml;ndig gewertet. War nur zu einem oder zu zwei dieser Indikatoren etwas enthalten, haben wir ihn als teilweise vollst&auml;ndig gewertet. War es hingegen so, dass zu gar keiner dieser drei Dinge eine Angabe vorhanden war, haben wir ihn als unvollst&auml;ndig angesehen.Ich muss dazu noch Folgendes sagen: Nicht alle Akten, die wir untersucht haben, enthielten im Nachhinein beispielsweise noch den staatsanwaltschaftlichen Antrag. In einer Reihe von F&auml;llen war dieser nicht mehr vorhanden. Diese F&auml;lle haben wir von vornherein ausgeschieden und deshalb auch in unsere Prozentzahlen &uuml;berhaupt nicht aufgenommen. Wir haben also nur diejenigen Akten in unsere Prozentzahlen aufgenommen, in denen noch aus der Akte ersichtlich war, wie diese Angelegenheit denn nun gelaufen ist.Das Ergebnis ist aufschlussreich:[Grafik Nr. 23]In immerhin 21,3 % der F&auml;lle, also etwas mehr als einem F&uuml;nftel, war der Antrag vollst&auml;ndig. Teilweise unvollst&auml;ndig war er in 52 % der F&auml;lle, und unvollst&auml;ndig in 26 % der F&auml;lle. Das hei&szlig;t im Klartext zusammengenommen: In 79 % aller F&auml;lle fehlte dem staatsanwaltschaftlichen Antrag die Vollst&auml;ndigkeit. Wenn also die Staatsanw&auml;lte der Auffassung waren, die geringe Zahl richterlicher Ablehnungen sei ein Zeugnis f&uuml;r die Qualit&auml;t ihrer Arbeit, so konnten wir das jedenfalls aus unserer Untersuchung nicht feststellen. Im Gegenteil. Wir mussten feststellen, jedenfalls was die Vollst&auml;ndigkeit angeht - und das ist eine wichtige Voraussetzung f&uuml;r die Rechtm&auml;&szlig;igkeit -, war das nicht unbedingt so erkennbar. Wir haben das noch einmal nach vier Landgerichtsbezirken aufgeschl&uuml;sselt. Beim f&uuml;nften fehlten die staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge sozusagen komplett, deshalb habe ich den f&uuml;nften hier nicht aufgenommen.[Grafik Nr. 24]Sie sehen, es gab immerhin einen Bezirk, in dem es nur unvollst&auml;ndige und teilweise unvollst&auml;ndige Antr&auml;ge gab. Bei &uuml;ber 75 % aller staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge h&auml;tte jedenfalls sub specie Vollst&auml;ndigkeit Anlass f&uuml;r die Gericht bestanden zu kontrollieren; also entweder nachzufragen, das Verfahren voranzutreiben oder abzulehnen. Aber, wie gesagt, nur in einem einzigen Fall haben wir festgestellt, dass eine Ablehnung erfolgt ist. Die Zahl der F&auml;lle, in denen das Gericht nachgefragt oder eigene weitere Ermittlungen angestellt hat, habe ich im Moment nicht pr&auml;sent. Ich gebe ihnen aber Brief und Siegel: Es war unter 20. Sie sehen daran, dass die Gerichte offenbar nicht sehr viel getan haben, um dieser defizit&auml;ren Vollst&auml;ndigkeit Gen&uuml;ge zu tun.Also, wenn wir das jetzt einmal wissen, schauen wir uns doch einmal an: Wie vollst&auml;ndig sind denn nun die richterlichen Entscheidungen selber? Es k&ouml;nnte doch immerhin sein, dass die Richter vom Staatsanwalt zwar unvollst&auml;ndige Antr&auml;ge bekommen, aber selber, wie auch immer, vollst&auml;ndige Beschl&uuml;sse erlassen und dadurch die ganze Angelegenheit - ich darf sagen - in den ?gr&uuml;nen Bereich' bef&ouml;rdern.[Grafik Nr. 25]Das ist leider auch nicht unbedingt der Fall. Immerhin: In 24,1 % ist der richterliche Beschluss vollst&auml;ndig. In 66,4 % ist er teilweise unvollst&auml;ndig, und ganz unvollst&auml;ndige (zu keinem der drei vorgeschriebenen Merkmale irgendwelche Angaben) finden sich immerhin noch in 9,4 % aller F&auml;lle. Sie sehen also auch hier: Der Vollst&auml;ndigkeitsindex gegen&uuml;ber der Staatsanwaltschaft ist zwar geringf&uuml;gig angestiegen, von 21 auf 24 %, aber dramatisch intensiv ist die richterliche Kontrollt&auml;tigkeit oder die Aktivit&auml;t bei der Verbesserung unvollst&auml;ndiger staatsanwaltschaftlicher Antr&auml;ge offenbar nicht.Wir haben uns eine weitere Frage gestellt, n&auml;mlich: Es gibt F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft den Richtern gleich einen Beschlussvorschlag vorlegt. Also: Die Richter kriegen dann keinen Antrag von den Staatsanw&auml;lten, sondern der Staatsanwalt schickt gleich einen Beschlussvorschlag, den der Richter, wenn er ihn f&uuml;r okay h&auml;lt, nur noch zu unterschreiben braucht. Dies war eine Teilgruppe von 65 F&auml;llen. In 65 F&auml;llen hatten die Staatsanw&auml;lte gleich einen Beschlussvorschlag beigef&uuml;gt. Und es entstand jetzt also die Frage: Was taten die Richter hier, um den Grundrechtsschutz zu verwirklichen?[Grafik Nr. 27]Was haben sie getan? Sie haben in 7,5 % der F&auml;lle den staatsanwaltschaftlichen Beschluss teilweise &uuml;bernommen, also abge&auml;ndert, und in 92,3 % der F&auml;lle haben sie ihn unmittelbar &uuml;bernommen. Hei&szlig;t also im Klartext: In &uuml;ber 90 % haben die Richter praktisch den staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschlag einfach unterschrieben.Das hat uns nat&uuml;rlich zu einer Nachfrage veranlasst: Vielleicht sind ja diese F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft nicht nur einen Antrag stellt, sondern sogar einen kompletten Beschlussvorschlag macht, diejenigen F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft besonders gr&uuml;ndlich arbeitet, und in denen sie also hier gerade deshalb sich viel M&uuml;he gibt. Wir haben uns also gefragt: Wie vollst&auml;ndig sind diese Beschlussvorschl&auml;ge, die die Staatsanwaltschaft macht. Sie kennen ja unseren Vollst&auml;ndigkeitsindikator.[Grafik Nr. 28]Der sieht nun wie folgt aus: Vollst&auml;ndig waren 11,8 Prozent der Beschlussentw&uuml;rfe, teilweise unvollst&auml;ndig 52,9 Prozent, und ganz unvollst&auml;ndig 35,3 Prozent der F&auml;lle. Das hei&szlig;t im Klartext: Bei den staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;gen waren immerhin 22 Prozent vollst&auml;ndig; bei den Beschlussentw&uuml;rfen sind es nur noch 11,8 Prozent. Das hei&szlig;t, die staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschl&auml;ge waren sub specie Vollst&auml;ndigkeit schlechter als die staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge. Es zeigt sich also, dass diese besonders intensive Rezeption der staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschl&auml;ge jedenfalls nicht durch die besondere Qualit&auml;t dieser Beschlussvorschl&auml;ge gerechtfertigt sein kann.Ich will Ihnen noch eine andere Folie zeigen.[Grafik Nr. 53]Sie betrifft die Frage nach dem Rechtsschutz des Betroffenen und hier folgende Frage: &sect; 101 StPO schreibt vor, dass die Betroffenen von einer Abh&ouml;rma&szlig;nahme im Nachhinein zu unterrichten sind, wenn der Zweck der Abh&ouml;rma&szlig;nahme nicht mehr gef&auml;hrdet ist. Dies soll dem Betroffenen die Gelegenheit geben, nachtr&auml;glich Rechtsschutz bei einem Gericht einzuholen, gegebenenfalls also gerichtlich kl&auml;ren zu lassen, ob die Ma&szlig;nahme denn nun rechtm&auml;&szlig;ig war oder nicht. &sect; 101 StPO, also die Benachrichtigungspflicht, wird von Datensch&uuml;tzern als eine ganz wichtige Voraussetzung wirksamen Datenschutzes angesehen.Wir haben uns also gefragt: In wie vielen F&auml;llen wird diese wirksame Voraussetzung des Rechtsschutzes denn nun erf&uuml;llt? Dabei m&uuml;ssen wir feststellen, dass zun&auml;chst einmal der Parameter hier etwas ver&auml;ndert werden muss. In 15 % der F&auml;lle war f&uuml;r uns nicht ersichtlich, ob denn nun eine Mitwirkung erfolgt war oder nicht. Das h&auml;ngt damit zusammen, dass da zum Teil dann eigene Akten laufen, die wir, aus was f&uuml;r Gr&uuml;nden auch immer, nicht hatten. In weiteren 10,1 % der F&auml;lle war das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das hei&szlig;t, dass der Zweck von Ermittlungen immer beeintr&auml;chtigt wird, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Was nun die &uuml;brigen F&auml;lle angeht, so stellten wir fest, dass in 2,3 % aller F&auml;lle eine nachtr&auml;gliche Benachrichtigung erfolgt ist. Jedoch muss ich hier noch etwas sagen. In 2,3 % der F&auml;lle ist eine Benachrichtigung nach &sect; 101 StPO erfolgt, in 22,5 % der F&auml;lle ist sie nicht erfolgt, und in 50 % der F&auml;lle hatten die Betroffenen jedenfalls die M&ouml;glichkeit, auf andere Weise von der Telefon&uuml;berwachung Kenntnis zu erlangen. Diese 50 % der F&auml;lle waren solche, in denen nachtr&auml;glich Strafverfahren durchgef&uuml;hrt worden sind. Und wenn ein Strafverfahren durchgef&uuml;hrt worden ist, hat der Anwalt des Angeklagten die M&ouml;glichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und aus den Akten ergibt sich dann auch das Stattfinden einer Telefon&uuml;berwachung. Da erf&auml;hrt der Beschuldigte dann nachtr&auml;glich, dass eine Telefon&uuml;berwachung stattgefunden hat. Besonders intensiv ist demnach die Nutzung des &sect; 101 StPO offenbar nicht. Aber immerhin, in 52 % der F&auml;lle kann der Betroffene von der Ma&szlig;nahme Kenntnis erlangen.Bleibt noch die Frage: Was macht denn nun der Anwalt, wenn er von der Telefon&uuml;berwachung Kenntnis erlangt? In 91 % der F&auml;lle, die zur Hauptverhandlung kamen, hat der Angeklagte und sein Anwalt das einfach so hingenommen und der Einf&uuml;hrung der Ergebnisse der T &sect; nicht widersprochen. Immerhin: In 9 % der F&auml;lle hat er der Einf&uuml;hrung widersprochen und damit angeregt, dass in der Hauptverhandlung die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Telefon&uuml;berwachung nachgepr&uuml;ft worden ist. Die Gr&uuml;nde hierf&uuml;r sind selbstverst&auml;ndlich sehr vielschichtig. Man kann als Rechtsanwalt durchaus Gr&uuml;nde haben, in der Hauptverhandlung bestimmte Verfahrensm&auml;ngel nicht anzusprechen, beispielsweise dann, wenn es die M&ouml;glichkeit gibt, irgendeinen Deal zu machen. Wenn man so etwas erreichen will, und es gibt taktische Gr&uuml;nde, so etwas zu erreichen, dann bietet es sich durchaus an, auf rechtliche &Uuml;berpr&uuml;fung von Ermittlungsma&szlig;nahmen zu verzichten.Zusammenfassend ist festzustellen: Die Wirkung und Bedeutung von Richtervorbehalten wird offenbar partiell &uuml;bersch&auml;tzt. Ganz offensichtlich ist es so, dass Richtervorbehalte nicht, jedenfalls in der Praxis, das wirksame Instrument zum Grundrechtsschutz sind, wie man sich das in der Theorie vorstellt. Insbesondere halte ich es f&uuml;r extrem problematisch, neue Grundrechtseingriffe zu kreieren und sie einem Richtervorbehalt zu unterstellen mit der Begr&uuml;ndung: Na, dann wird schon alles in Ordnung gehen. Vielmehr ist es so, dass das bisherige Verfahren der richterlichen Mitwirkung ganz offensichtlich erhebliche M&auml;ngel aufweist. Das gilt sowohl f&uuml;r das Verfahren als auch f&uuml;r die gesetzlichen Grundlagen. Z.T. sind die Rechtsgrundlagen f&uuml;r die richterlichen Mitwirkungshandlungen in hohem Ma&szlig;e defizit&auml;r.Lassen Sie mich das abschlie&szlig;end an einem ganz kleinen Beispiel noch sagen. Es gibt F&auml;lle, in denen neue, pr&auml;ventive Erm&auml;chtigungen zur Bek&auml;mpfung irgendwelcher Formen von Kriminalit&auml;t eingef&uuml;hrt werden, die sehr unbestimmte Tatbestandsvoraussetzungen enthalten. Zur Kompensation dieses Mangels wird dann ein Richtervorbehalt eingef&uuml;hrt, nach dem Motto: Wenn das Gesetz es schon nicht richten kann, dann kann es ja immerhin der Richter tun. Problem: Der Richter darf den Antrag nur ablehnen, wenn er rechtswidrig ist. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wenn das Gesetz unbestimmt ist, sind auch die richterlichen Versagungsm&ouml;glichkeiten, Verweigerungsm&ouml;glichkeiten seiner Mitwirkung unbestimmt. Dies bedeutet im Klartext: Der Richter hat gar keine Handhabe, um einen Antrag abzulehnen. Und weil er keine Handhabe hat, kann er nat&uuml;rlich auch nicht pr&auml;zisieren, was der Gesetzgeber offen lie&szlig;.Dies war nur ein ganz kleiner Einblick in das, was wir in der Bielefelder Untersuchung festgestellt haben. Ich hoffe jedenfalls, dass Sie hier ein ganz klein bisschen sehen: Es gibt aus der Sicht der Kontrolle der Sicherheitsorgane durchaus erhebliche Defizite und Verbesserungsm&ouml;glichkeiten, nicht nur, was die demokratische Kontrolle, von der heute morgen bereits die Rede war, angeht, sondern auch, was die richterliche Kontrolle angeht. Bitte lassen sie sich nicht blenden. Dass eine Ma&szlig;nahme von einer richterlichen Mitwirkung abh&auml;ngt, hei&szlig;t noch lange nicht, dass juristisch insoweit alles im gr&uuml;nen Bereich w&auml;re.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/","name":"Gusy","slug":"gusy","taxonomy":"category","parent":92,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gusy Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gusy Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Prof. Dr. Christoph Gusy Die Bielefelder Untersuchung zum Thema des richterlichen Kontrollverhaltens bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist auf dieser Tagung bereits mehrfach erw&auml;hnt worden. Sie alle wissen: Das Grundgesetz enth&auml;lt f&uuml;r bestimmte F&auml;lle schwerwiegender Grundrechtseingriffe die Notwendigkeit, dass schon vor der Vornahme solcher Ma&szlig;nahmen ein Richter mitwirken muss. Die beiden bekanntesten F&auml;lle dieser Art sind die Freiheitsentziehung, Artikel 104 des Grundgesetzes, und die Wohnungsdurchsuchung, Artikel 13 Absatz 2. Es gibt im Grundgesetz noch einzelne andere F&auml;lle. Und dar&uuml;ber hinaus gibt es auch in den einfachen Gesetzen, zum Beispiel der hier heute bereits mehrfach zitierten Strafprozessordnung, Vorschriften dar&uuml;ber, dass bei bestimmten schwerwiegenden Ma&szlig;nahmen ein Richter vorher t&auml;tig sein muss. Ein Richter also muss vorab die Ma&szlig;nahme pr&uuml;fen und genehmigen.Diese Richtervorbehalte, wie man das Rechtsinstitut nennt, haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zweifache Funktion. Sie sollen einerseits die B&uuml;rger vor besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen sch&uuml;tzen, die andererseits f&uuml;r den B&uuml;rger &uuml;berraschend oder heimlich vorgenommen werden. Das sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe, gegen die der normale Rechtsweg nicht klappt, weil der B&uuml;rger von der Ma&szlig;nahme entweder &uuml;berhaupt nichts erf&auml;hrt, weil sie heimlich ist &#8211; Telefonabh&ouml;rungen -, oder aber, die der B&uuml;rger erst so sp&auml;t erf&auml;hrt &#8211; Verhaftung -, dass er dagegen nichts mehr unternehmen kann.Folge in diesen F&auml;llen ist, dass der Richter mitwirken soll. Zweck der Mitwirkung ist, dass die Richter vor schwerwiegenden, &uuml;berraschenden oder heimlichen Grundrechtseingriffen sch&uuml;tzen sollen. Dieser Richtervorbehalt, so hat das Bundesverfassungsgericht v&ouml;llig zutreffend schon mehrfach entschieden, ist ein zentrales Instrument eines effektiven Grundrechtsschutzes, soll also die Grundrechte der B&uuml;rger in besonders schwerwiegenden Eingriffssituationen wirksam sch&uuml;tzen.Ich m&ouml;chte jetzt ganz bewusst die Frage nicht n&auml;her er&ouml;rtern, dass der Richter hier in einer etwas untypischen Situation handelt, dass es sich also eigentlich gar nicht um ein vollg&uuml;ltiges Gerichtsverfahren handelt. Das k&ouml;nnte ich jetzt tun. Das w&uuml;rde die Juristenherzen erfreuen, w&uuml;rde m&ouml;glicherweise aber von dem eigentlichen Thema ablenken, das Gegenstand unserer Untersuchung war.Wir in Bielefeld haben uns also mit folgender Frage besch&auml;ftigt. Bei der Aus&uuml;bung dieser Richtervorbehalte ist der Richter grundrechtssch&uuml;tzend t&auml;tig. Es hat allerdings einige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht gegeben, die bei uns den Eindruck erweckten, dass es bei diesem Grundrechtsschutz bisweilen arg routiniert, bisweilen sogar etwas schlampig zugegangen sein k&ouml;nnte. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einigen F&auml;llen auch ausdr&uuml;cklich ger&uuml;gt. Unsere Fragestellung war deshalb: Was tut eigentlich der Richter, wenn er die Grundrechte sch&uuml;tzt? Wir wollten also wissen, wie nimmt sich der Richter dieser wichtigen Aufgabe an, die Grundrechte hier in diesen schwerwiegenden Eingriffssituationen wirksam zu sch&uuml;tzen? Das war die Frage, die wir nicht theoretisch, sondern empirisch untersuchen wollten.Wir haben dazu 173 Strafverfahren aus f&uuml;nf verschiedenen Staatsanwaltschaftsbezirken ausgew&auml;hlt. Es handelte sich dabei um s&auml;mtliche Strafverfahren in diesen Bezirken, in denen nach der staatsanwaltschaftlichen Meldung Telefon&uuml;berwachungen stattgefunden hatten. Wir haben uns also zun&auml;chst einmal auf Telefon&uuml;berwachungen beschr&auml;nkt. Wir haben parallel Untersuchungen veranstaltet zum Thema ?Wohnungsdurchsuchung&#8216; und zum Thema ?V-Leute&#8216;. Wir beschr&auml;nken uns heute aber auf Telefon&uuml;berwachungen, einen wichtigen Teil der richterlichen Genehmigungst&auml;tigkeit. Wir haben Verfahren aus f&uuml;nf Staatsanwaltschaften untersucht, in denen insgesamt 554 Eingriffe stattgefunden haben.Diese f&uuml;nf Staatsanwaltschaften, die wir ausgew&auml;hlt hatten, waren ganz bewusst unterschiedlich ausgew&auml;hlt. Wir haben st&auml;dtisch und l&auml;ndlich strukturierte Staatsanwaltschaften ausgesucht und Staatsanwaltschaften aus zwei Bundesl&auml;ndern, Nordrhein-Westfalen und einem anderen. Und wir haben Staatsanwaltschaften in Grenzn&auml;he und solche im Binnenland ausgew&auml;hlt, um eine m&ouml;glichst repr&auml;sentative Struktur dieser Untersuchung sicherzustellen. Dar&uuml;ber hinaus haben wir, ich sagte es bereits, f&uuml;r drei Jahre s&auml;mtliche Ma&szlig;nahmen untersucht, wo die Staatsanwaltschaften die vorgeschriebene Meldung f&uuml;r Telefon&uuml;berwachungen angegeben haben. &#8211; Anbei bemerkt: Wir haben nat&uuml;rlich auch gemerkt, dass diese Meldungen der Staatsanwaltschaften nicht vollst&auml;ndig sind. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wir haben also eine Anzahl von Verfahren bemerkt, die nicht angemeldet worden waren, in denen also die gesetzliche Meldepflicht aus irgendwelchen Gr&uuml;nden wohl &uuml;bersehen worden ist. Wir wissen, dass diese Meldungen nicht vollst&auml;ndig sind.Wir haben einen Jahrgang ganz vollst&auml;ndig untersucht, was wegen der gro&szlig;en Zahl der Verfahren eine Sisyphosarbeit war. Wir haben dar&uuml;ber hinaus stichprobenartige Untersuchungen aus zwei weiteren Jahren gemacht, &uuml;ber die drei Jahre hinaus, die wir vollst&auml;ndig untersucht haben. Wir haben es dann mit der Aktenanalyse aber nicht ausreichend sein lassen. Wir haben, nachdem wir die ersten Ergebnisse hatten, die f&uuml;r uns alles andere als &uuml;berraschend waren, 56 Interviews mit beteiligten Polizeibeamten, Staatsanw&auml;lten und Richtern gef&uuml;hrt, um ihnen Fragen im Hinblick darauf zu stellen, was sie denn nun an ihrem eigenen Vorgehen respektive an unseren Ergebnissen f&uuml;r bemerkenswert hielten. Und ganz zum Schluss haben wir eine Fachtagung veranstaltet, in der wir vor einem Kreis von Praktikern unsere Ergebnisse zur Diskussion gestellt haben.Wir haben also in dem Zusammenhang eine vergleichsweise breite Analyse angestellt. Weitere breite Analysen zu anderen Richtervorbehalten sollen noch folgen.Ich kann Ihnen unm&ouml;glich die gesamten Ergebnisse der Untersuchung hier darstellen. Ich will ihnen hier nur den Teilaspekt darstellen, n&auml;mlich die Ergebnisse zum Thema des richterlichen Kontrollverhaltens. Was haben die Richter eigentlich konkret bei der Aus&uuml;bung ihrer Kontrollkompetenz getan? Dar&uuml;ber hinaus bezieht sich unsere Untersuchung auf einige weitere Fragen, n&auml;mlich zum Beispiel: Auf welche Deliktsgruppen verteilen sich die technischen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen? Oder: Welche Bedeutung kommt dem polizeilichen Antragsverhalten f&uuml;r das sp&auml;tere Verfahren zu? Und wir haben weiter untersucht: Welche Kontrollfunktionen nimmt die danach &#8211; nach der Polizei &#8211; eingeschaltete Staatsanwaltschaft wahr? Weiter haben wir die Frage gestellt: Nach der Staatsanwaltschaft sind die Richter zust&auml;ndig; das ist der Teil, den ich gleich vortrage. Was machen also die Richter, wenn sie kontrollieren? Ganz zum Schluss haben wir uns auch noch die Frage gestellt: Welche Kontrollm&ouml;glichkeiten haben denn nun die Betroffenen selbst?Ich komme nunmehr zu den Ergebnissen, die wir gefunden haben. Ich werde versuchen, einige Ergebnisse zum Thema richterliches Kontrollverhalten ein wenig zu kommentieren.Als allererste Frage, die ich ansprechen m&uuml;sste, ist folgende zu fragen: Wird das Verfahren der richterlichen Mitwirkung &uuml;berhaupt eingehalten? Oder ist es umgekehrt so, dass Polizei und Staatsanwaltschaften einfach ohne Richter loslegen beim Abh&ouml;ren? Anders ausgedr&uuml;ckt, dass die richterliche Mitwirkung vielleicht einfach umgangen wird. Die erste Grafik zeigt:[Grafik Nr. 34]Nur in 20 Prozent der F&auml;lle legen Polizei und Staatsanwaltschaft direkt los; in 79,5 Prozent der F&auml;lle wird das richterliche Verfahren durchgef&uuml;hrt. Ich will Ihnen nicht verschweigen: Ich halte das f&uuml;r eine gute Quote. Es hat sich gezeigt, dass, wenn man nach den Gr&uuml;nden fragt, warum teils ohne, teil mit richterlicher Mitwirkung gehandelt wird, es zwei Ursachenb&uuml;ndel gibt. Das eine Ursachenb&uuml;ndel, das immer wieder angef&uuml;hrt wird, ist die Tatsache, dass Richter au&szlig;erhalb der Dienstzeiten nur au&szlig;erordentlich schwer zu erreichen sind. Insbesondere nach Feierabend und am Wochenende ist das sehr schwierig. Und zum anderen ist es so, dass auch innerhalb der Dienstzeit die Richter oft nicht so leicht ans Telefon zu kriegen sind. Es fehlt insbesondere ein richterlicher Bereitschaftsdienst au&szlig;erhalb der Dienstzeiten, und zum Teil wird die &Uuml;berlastung der Ermittlungsrichter als Grund angef&uuml;hrt. Ich halte diese Erkl&auml;rungen im Wesentlichen f&uuml;r richtig. Ich halte sie schon deshalb im Wesentlichen f&uuml;r richtig, weil wir eine Kontrolluntersuchung vorgenommen haben. Wir haben uns n&auml;mlich gefragt: Bei welchen Deliktsarten wird denn nun vom richterlichen Durchsuchungsverfahren eher Gebrauch gemacht, bei welchen Deliktsarten hingegen ohne richterliche Mitwirkung gehandelt?[Grafik Nr. 36]Hier zeigt sich relativ rasch: In den F&auml;llen der organisierten Kriminalit&auml;t und der Bet&auml;ubungsmittelkriminalit&auml;t zeigt sich, dass diese Ermittlungen in der Regel lange dauern. In solchen Verfahren hat man ein bisschen mehr Zeit. Und hier finden sie denn auch besonders hohe Quoten richterlicher Mitwirkung: 89 und 80 Prozent. Umgekehrt, wenn es hingegen um allgemeine Straftaten geht, insbesondere auch Kapitaldelikte, hei&szlig;t das im Klartext: Hier geht es oft um Dinge, die pl&ouml;tzlich auftauchen und deshalb sofort aufgekl&auml;rt werden m&uuml;ssen. Also, wenn eine Straftat, eine punktuelle Straftat, beispielsweise ein &Uuml;berfall oder ein Totschlagsdelikt bekannt wird, dann kann man nicht bis n&auml;chsten Montag warten, um mit den Untersuchungen zu beginnen. Das geschieht sofort. Hier findet sich dann auch das Inanspruchnehmen der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft. Offenbar ist also die Erkl&auml;rung mit der etwas schwierigen Erreichbarkeit der Richter ganz plausibel. Bei Erreichbarkeit des Richters wird in der Regel auch das richterliche Verfahren durchgef&uuml;hrt. Dies ist unsere erste Tendenz.Die zweite Tendenz ist die Frage danach: Wie wirksam ist der richterliche Kontrollmechanismus? Wie effektiv sind die Richter bei der Aus&uuml;bung ihrer Kontrollkompetenz? Hierzu habe ich Ihnen keine Folie mitgebracht, weil sie auf dieser Folie nichts sehen k&ouml;nnten. Wir haben n&auml;mlich in unserer gesamten Untersuchung nur einen einzigen Fall gefunden, in dem ein staatsanwaltschaftlicher Antrag bei Gericht abgelehnt worden ist. Nur ein einziger. Die Richter haben also beim Grundrechtsschutz der Betroffenen offenbar nicht so viel zu beanstanden gehabt. Offenbar waren sie mit dem, was ihnen vorgelegt wurde, in der Regel zufrieden. Nicht ganz so zufrieden war &uuml;brigens die Telekom. Die lehnte die Ausf&uuml;hrung von zw&ouml;lf richterlichen Beschl&uuml;ssen wegen Rechtswidrigkeit dieser Beschl&uuml;sse ab.Die Telekom war insoweit bei der Grundrechtskontrolle m&ouml;glicherweise effektiver als die Richter selbst. Wir stellen als zweites Zwischenergebnis fest: Hat ein Antrag erst einmal den Richter erreicht, dann wird ihm sozusagen mit einhundertprozentiger Wahrscheinlichkeit auch entsprochen. Dies hat bei unserer Tagung gro&szlig;e Freude ausgel&ouml;st, insbesondere bei den Vertretern der Staatsanwaltschaft. Die erkl&auml;rten n&auml;mlich: Das zeigt, wie hoch die Qualit&auml;t der staatsanwaltschaftlichen Arbeit sei. Die Staatsanwaltschaft sei so gut, dass die Richter &uuml;berhaupt nichts mehr zu beanstanden h&auml;tten.Wir hatten mit dem nordrhein-westf&auml;lischen Justizministerium abgesprochen, dass wir die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Anordnung nicht untersuchen; die kann man auch im Nachhinein &uuml;berhaupt nicht mehr untersuchen. Wir haben uns einen anderen Parameter vorgenommen. Wir haben uns die Vollst&auml;ndigkeit der Antr&auml;ge und Entscheidungen vorgenommen und Folgendes festgestellt: Was in so einem Antrag, was in so einer richterlichen Entscheidung drin stehen muss, das ist in der letzten Zeit vom Bundesverfassungsgericht sehr pr&auml;zisiert worden. Wir konnten diese verfassungsgerichtlichen Ma&szlig;st&auml;be nicht 1:1 &uuml;bernehmen, weil sie erst w&auml;hrend des Durchsuchungszeitraums bekannt wurden. Wir haben uns deshalb auf die Vollst&auml;ndigkeit der Antr&auml;ge beschr&auml;nkt und Folgendes gesagt: Nach traditioneller und unbestrittener Lehre muss jeder Antrag und jeder Beschluss zu mindestens drei Dingen Stellung nehmen: Erstens: Er muss zu der Frage Stellung nehmen: Wird &uuml;berhaupt wegen einer Straftat ermittelt, f&uuml;r die Telefon&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zul&auml;ssig sind? Wird also wegen einer so genannten Katalogtat ermittelt? Zweitens: Gibt es &uuml;berhaupt irgendeinen Grund f&uuml;r diese Ermittlungen? Anders ausgedr&uuml;ckt: Gibt es &uuml;berhaupt irgendeine Form von Verdacht? Auch dazu muss, und zwar einzelfallbezogen, Stellung genommen werden. Drittens: Telefon&uuml;berwachungen sind nur dann zul&auml;ssig, wenn sie so genannte ultima ratio sind, wenn es also keinerlei milderes Mittel gibt. Wenn ein Antrag diese drei Angaben enthielt, haben wir ihn als vollst&auml;ndig gewertet. War nur zu einem oder zu zwei dieser Indikatoren etwas enthalten, haben wir ihn als teilweise vollst&auml;ndig gewertet. War es hingegen so, dass zu gar keiner dieser drei Dinge eine Angabe vorhanden war, haben wir ihn als unvollst&auml;ndig angesehen.Ich muss dazu noch Folgendes sagen: Nicht alle Akten, die wir untersucht haben, enthielten im Nachhinein beispielsweise noch den staatsanwaltschaftlichen Antrag. In einer Reihe von F&auml;llen war dieser nicht mehr vorhanden. Diese F&auml;lle haben wir von vornherein ausgeschieden und deshalb auch in unsere Prozentzahlen &uuml;berhaupt nicht aufgenommen. Wir haben also nur diejenigen Akten in unsere Prozentzahlen aufgenommen, in denen noch aus der Akte ersichtlich war, wie diese Angelegenheit denn nun gelaufen ist.Das Ergebnis ist aufschlussreich:[Grafik Nr. 23]In immerhin 21,3 % der F&auml;lle, also etwas mehr als einem F&uuml;nftel, war der Antrag vollst&auml;ndig. Teilweise unvollst&auml;ndig war er in 52 % der F&auml;lle, und unvollst&auml;ndig in 26 % der F&auml;lle. Das hei&szlig;t im Klartext zusammengenommen: In 79 % aller F&auml;lle fehlte dem staatsanwaltschaftlichen Antrag die Vollst&auml;ndigkeit. Wenn also die Staatsanw&auml;lte der Auffassung waren, die geringe Zahl richterlicher Ablehnungen sei ein Zeugnis f&uuml;r die Qualit&auml;t ihrer Arbeit, so konnten wir das jedenfalls aus unserer Untersuchung nicht feststellen. Im Gegenteil. Wir mussten feststellen, jedenfalls was die Vollst&auml;ndigkeit angeht &#8211; und das ist eine wichtige Voraussetzung f&uuml;r die Rechtm&auml;&szlig;igkeit -, war das nicht unbedingt so erkennbar. Wir haben das noch einmal nach vier Landgerichtsbezirken aufgeschl&uuml;sselt. Beim f&uuml;nften fehlten die staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge sozusagen komplett, deshalb habe ich den f&uuml;nften hier nicht aufgenommen.[Grafik Nr. 24]Sie sehen, es gab immerhin einen Bezirk, in dem es nur unvollst&auml;ndige und teilweise unvollst&auml;ndige Antr&auml;ge gab. Bei &uuml;ber 75 % aller staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge h&auml;tte jedenfalls sub specie Vollst&auml;ndigkeit Anlass f&uuml;r die Gericht bestanden zu kontrollieren; also entweder nachzufragen, das Verfahren voranzutreiben oder abzulehnen. Aber, wie gesagt, nur in einem einzigen Fall haben wir festgestellt, dass eine Ablehnung erfolgt ist. Die Zahl der F&auml;lle, in denen das Gericht nachgefragt oder eigene weitere Ermittlungen angestellt hat, habe ich im Moment nicht pr&auml;sent. Ich gebe ihnen aber Brief und Siegel: Es war unter 20. Sie sehen daran, dass die Gerichte offenbar nicht sehr viel getan haben, um dieser defizit&auml;ren Vollst&auml;ndigkeit Gen&uuml;ge zu tun.Also, wenn wir das jetzt einmal wissen, schauen wir uns doch einmal an: Wie vollst&auml;ndig sind denn nun die richterlichen Entscheidungen selber? Es k&ouml;nnte doch immerhin sein, dass die Richter vom Staatsanwalt zwar unvollst&auml;ndige Antr&auml;ge bekommen, aber selber, wie auch immer, vollst&auml;ndige Beschl&uuml;sse erlassen und dadurch die ganze Angelegenheit &#8211; ich darf sagen &#8211; in den ?gr&uuml;nen Bereich&#8216; bef&ouml;rdern.[Grafik Nr. 25]Das ist leider auch nicht unbedingt der Fall. Immerhin: In 24,1 % ist der richterliche Beschluss vollst&auml;ndig. In 66,4 % ist er teilweise unvollst&auml;ndig, und ganz unvollst&auml;ndige (zu keinem der drei vorgeschriebenen Merkmale irgendwelche Angaben) finden sich immerhin noch in 9,4 % aller F&auml;lle. Sie sehen also auch hier: Der Vollst&auml;ndigkeitsindex gegen&uuml;ber der Staatsanwaltschaft ist zwar geringf&uuml;gig angestiegen, von 21 auf 24 %, aber dramatisch intensiv ist die richterliche Kontrollt&auml;tigkeit oder die Aktivit&auml;t bei der Verbesserung unvollst&auml;ndiger staatsanwaltschaftlicher Antr&auml;ge offenbar nicht.Wir haben uns eine weitere Frage gestellt, n&auml;mlich: Es gibt F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft den Richtern gleich einen Beschlussvorschlag vorlegt. Also: Die Richter kriegen dann keinen Antrag von den Staatsanw&auml;lten, sondern der Staatsanwalt schickt gleich einen Beschlussvorschlag, den der Richter, wenn er ihn f&uuml;r okay h&auml;lt, nur noch zu unterschreiben braucht. Dies war eine Teilgruppe von 65 F&auml;llen. In 65 F&auml;llen hatten die Staatsanw&auml;lte gleich einen Beschlussvorschlag beigef&uuml;gt. Und es entstand jetzt also die Frage: Was taten die Richter hier, um den Grundrechtsschutz zu verwirklichen?[Grafik Nr. 27]Was haben sie getan? Sie haben in 7,5 % der F&auml;lle den staatsanwaltschaftlichen Beschluss teilweise &uuml;bernommen, also abge&auml;ndert, und in 92,3 % der F&auml;lle haben sie ihn unmittelbar &uuml;bernommen. Hei&szlig;t also im Klartext: In &uuml;ber 90 % haben die Richter praktisch den staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschlag einfach unterschrieben.Das hat uns nat&uuml;rlich zu einer Nachfrage veranlasst: Vielleicht sind ja diese F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft nicht nur einen Antrag stellt, sondern sogar einen kompletten Beschlussvorschlag macht, diejenigen F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft besonders gr&uuml;ndlich arbeitet, und in denen sie also hier gerade deshalb sich viel M&uuml;he gibt. Wir haben uns also gefragt: Wie vollst&auml;ndig sind diese Beschlussvorschl&auml;ge, die die Staatsanwaltschaft macht. Sie kennen ja unseren Vollst&auml;ndigkeitsindikator.[Grafik Nr. 28]Der sieht nun wie folgt aus: Vollst&auml;ndig waren 11,8 Prozent der Beschlussentw&uuml;rfe, teilweise unvollst&auml;ndig 52,9 Prozent, und ganz unvollst&auml;ndig 35,3 Prozent der F&auml;lle. Das hei&szlig;t im Klartext: Bei den staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;gen waren immerhin 22 Prozent vollst&auml;ndig; bei den Beschlussentw&uuml;rfen sind es nur noch 11,8 Prozent. Das hei&szlig;t, die staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschl&auml;ge waren sub specie Vollst&auml;ndigkeit schlechter als die staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge. Es zeigt sich also, dass diese besonders intensive Rezeption der staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschl&auml;ge jedenfalls nicht durch die besondere Qualit&auml;t dieser Beschlussvorschl&auml;ge gerechtfertigt sein kann.Ich will Ihnen noch eine andere Folie zeigen.[Grafik Nr. 53]Sie betrifft die Frage nach dem Rechtsschutz des Betroffenen und hier folgende Frage: &sect; 101 StPO schreibt vor, dass die Betroffenen von einer Abh&ouml;rma&szlig;nahme im Nachhinein zu unterrichten sind, wenn der Zweck der Abh&ouml;rma&szlig;nahme nicht mehr gef&auml;hrdet ist. Dies soll dem Betroffenen die Gelegenheit geben, nachtr&auml;glich Rechtsschutz bei einem Gericht einzuholen, gegebenenfalls also gerichtlich kl&auml;ren zu lassen, ob die Ma&szlig;nahme denn nun rechtm&auml;&szlig;ig war oder nicht. &sect; 101 StPO, also die Benachrichtigungspflicht, wird von Datensch&uuml;tzern als eine ganz wichtige Voraussetzung wirksamen Datenschutzes angesehen.Wir haben uns also gefragt: In wie vielen F&auml;llen wird diese wirksame Voraussetzung des Rechtsschutzes denn nun erf&uuml;llt? Dabei m&uuml;ssen wir feststellen, dass zun&auml;chst einmal der Parameter hier etwas ver&auml;ndert werden muss. In 15 % der F&auml;lle war f&uuml;r uns nicht ersichtlich, ob denn nun eine Mitwirkung erfolgt war oder nicht. Das h&auml;ngt damit zusammen, dass da zum Teil dann eigene Akten laufen, die wir, aus was f&uuml;r Gr&uuml;nden auch immer, nicht hatten. In weiteren 10,1 % der F&auml;lle war das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das hei&szlig;t, dass der Zweck von Ermittlungen immer beeintr&auml;chtigt wird, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Was nun die &uuml;brigen F&auml;lle angeht, so stellten wir fest, dass in 2,3 % aller F&auml;lle eine nachtr&auml;gliche Benachrichtigung erfolgt ist. Jedoch muss ich hier noch etwas sagen. In 2,3 % der F&auml;lle ist eine Benachrichtigung nach &sect; 101 StPO erfolgt, in 22,5 % der F&auml;lle ist sie nicht erfolgt, und in 50 % der F&auml;lle hatten die Betroffenen jedenfalls die M&ouml;glichkeit, auf andere Weise von der Telefon&uuml;berwachung Kenntnis zu erlangen. Diese 50 % der F&auml;lle waren solche, in denen nachtr&auml;glich Strafverfahren durchgef&uuml;hrt worden sind. Und wenn ein Strafverfahren durchgef&uuml;hrt worden ist, hat der Anwalt des Angeklagten die M&ouml;glichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und aus den Akten ergibt sich dann auch das Stattfinden einer Telefon&uuml;berwachung. Da erf&auml;hrt der Beschuldigte dann nachtr&auml;glich, dass eine Telefon&uuml;berwachung stattgefunden hat. Besonders intensiv ist demnach die Nutzung des &sect; 101 StPO offenbar nicht. Aber immerhin, in 52 % der F&auml;lle kann der Betroffene von der Ma&szlig;nahme Kenntnis erlangen.Bleibt noch die Frage: Was macht denn nun der Anwalt, wenn er von der Telefon&uuml;berwachung Kenntnis erlangt? In 91 % der F&auml;lle, die zur Hauptverhandlung kamen, hat der Angeklagte und sein Anwalt das einfach so hingenommen und der Einf&uuml;hrung der Ergebnisse der T &sect; nicht widersprochen. Immerhin: In 9 % der F&auml;lle hat er der Einf&uuml;hrung widersprochen und damit angeregt, dass in der Hauptverhandlung die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Telefon&uuml;berwachung nachgepr&uuml;ft worden ist. Die Gr&uuml;nde hierf&uuml;r sind selbstverst&auml;ndlich sehr vielschichtig. Man kann als Rechtsanwalt durchaus Gr&uuml;nde haben, in der Hauptverhandlung bestimmte Verfahrensm&auml;ngel nicht anzusprechen, beispielsweise dann, wenn es die M&ouml;glichkeit gibt, irgendeinen Deal zu machen. Wenn man so etwas erreichen will, und es gibt taktische Gr&uuml;nde, so etwas zu erreichen, dann bietet es sich durchaus an, auf rechtliche &Uuml;berpr&uuml;fung von Ermittlungsma&szlig;nahmen zu verzichten.Zusammenfassend ist festzustellen: Die Wirkung und Bedeutung von Richtervorbehalten wird offenbar partiell &uuml;bersch&auml;tzt. Ganz offensichtlich ist es so, dass Richtervorbehalte nicht, jedenfalls in der Praxis, das wirksame Instrument zum Grundrechtsschutz sind, wie man sich das in der Theorie vorstellt. Insbesondere halte ich es f&uuml;r extrem problematisch, neue Grundrechtseingriffe zu kreieren und sie einem Richtervorbehalt zu unterstellen mit der Begr&uuml;ndung: Na, dann wird schon alles in Ordnung gehen. Vielmehr ist es so, dass das bisherige Verfahren der richterlichen Mitwirkung ganz offensichtlich erhebliche M&auml;ngel aufweist. Das gilt sowohl f&uuml;r das Verfahren als auch f&uuml;r die gesetzlichen Grundlagen. Z.T. sind die Rechtsgrundlagen f&uuml;r die richterlichen Mitwirkungshandlungen in hohem Ma&szlig;e defizit&auml;r.Lassen Sie mich das abschlie&szlig;end an einem ganz kleinen Beispiel noch sagen. Es gibt F&auml;lle, in denen neue, pr&auml;ventive Erm&auml;chtigungen zur Bek&auml;mpfung irgendwelcher Formen von Kriminalit&auml;t eingef&uuml;hrt werden, die sehr unbestimmte Tatbestandsvoraussetzungen enthalten. Zur Kompensation dieses Mangels wird dann ein Richtervorbehalt eingef&uuml;hrt, nach dem Motto: Wenn das Gesetz es schon nicht richten kann, dann kann es ja immerhin der Richter tun. Problem: Der Richter darf den Antrag nur ablehnen, wenn er rechtswidrig ist. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wenn das Gesetz unbestimmt ist, sind auch die richterlichen Versagungsm&ouml;glichkeiten, Verweigerungsm&ouml;glichkeiten seiner Mitwirkung unbestimmt. Dies bedeutet im Klartext: Der Richter hat gar keine Handhabe, um einen Antrag abzulehnen. Und weil er keine Handhabe hat, kann er nat&uuml;rlich auch nicht pr&auml;zisieren, was der Gesetzgeber offen lie&szlig;.Dies war nur ein ganz kleiner Einblick in das, was wir in der Bielefelder Untersuchung festgestellt haben. Ich hoffe jedenfalls, dass Sie hier ein ganz klein bisschen sehen: Es gibt aus der Sicht der Kontrolle der Sicherheitsorgane durchaus erhebliche Defizite und Verbesserungsm&ouml;glichkeiten, nicht nur, was die demokratische Kontrolle, von der heute morgen bereits die Rede war, angeht, sondern auch, was die richterliche Kontrolle angeht. Bitte lassen sie sich nicht blenden. Dass eine Ma&szlig;nahme von einer richterlichen Mitwirkung abh&auml;ngt, hei&szlig;t noch lange nicht, dass juristisch insoweit alles im gr&uuml;nen Bereich w&auml;re.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"CollectionPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/gusy\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/gusy\\\/\",\"name\":\"Gusy Archive - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/gusy\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/gusy\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Innere Sicherheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Konferenz Sicherheit vor Freiheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Gusy\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Gusy Archive - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Gusy Archive - Humanistische Union","og_description":"Prof. Dr. Christoph Gusy Die Bielefelder Untersuchung zum Thema des richterlichen Kontrollverhaltens bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist auf dieser Tagung bereits mehrfach erw&auml;hnt worden. Sie alle wissen: Das Grundgesetz enth&auml;lt f&uuml;r bestimmte F&auml;lle schwerwiegender Grundrechtseingriffe die Notwendigkeit, dass schon vor der Vornahme solcher Ma&szlig;nahmen ein Richter mitwirken muss. Die beiden bekanntesten F&auml;lle dieser Art sind die Freiheitsentziehung, Artikel 104 des Grundgesetzes, und die Wohnungsdurchsuchung, Artikel 13 Absatz 2. Es gibt im Grundgesetz noch einzelne andere F&auml;lle. Und dar&uuml;ber hinaus gibt es auch in den einfachen Gesetzen, zum Beispiel der hier heute bereits mehrfach zitierten Strafprozessordnung, Vorschriften dar&uuml;ber, dass bei bestimmten schwerwiegenden Ma&szlig;nahmen ein Richter vorher t&auml;tig sein muss. Ein Richter also muss vorab die Ma&szlig;nahme pr&uuml;fen und genehmigen.Diese Richtervorbehalte, wie man das Rechtsinstitut nennt, haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zweifache Funktion. Sie sollen einerseits die B&uuml;rger vor besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen sch&uuml;tzen, die andererseits f&uuml;r den B&uuml;rger &uuml;berraschend oder heimlich vorgenommen werden. Das sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe, gegen die der normale Rechtsweg nicht klappt, weil der B&uuml;rger von der Ma&szlig;nahme entweder &uuml;berhaupt nichts erf&auml;hrt, weil sie heimlich ist &#8211; Telefonabh&ouml;rungen -, oder aber, die der B&uuml;rger erst so sp&auml;t erf&auml;hrt &#8211; Verhaftung -, dass er dagegen nichts mehr unternehmen kann.Folge in diesen F&auml;llen ist, dass der Richter mitwirken soll. Zweck der Mitwirkung ist, dass die Richter vor schwerwiegenden, &uuml;berraschenden oder heimlichen Grundrechtseingriffen sch&uuml;tzen sollen. Dieser Richtervorbehalt, so hat das Bundesverfassungsgericht v&ouml;llig zutreffend schon mehrfach entschieden, ist ein zentrales Instrument eines effektiven Grundrechtsschutzes, soll also die Grundrechte der B&uuml;rger in besonders schwerwiegenden Eingriffssituationen wirksam sch&uuml;tzen.Ich m&ouml;chte jetzt ganz bewusst die Frage nicht n&auml;her er&ouml;rtern, dass der Richter hier in einer etwas untypischen Situation handelt, dass es sich also eigentlich gar nicht um ein vollg&uuml;ltiges Gerichtsverfahren handelt. Das k&ouml;nnte ich jetzt tun. Das w&uuml;rde die Juristenherzen erfreuen, w&uuml;rde m&ouml;glicherweise aber von dem eigentlichen Thema ablenken, das Gegenstand unserer Untersuchung war.Wir in Bielefeld haben uns also mit folgender Frage besch&auml;ftigt. Bei der Aus&uuml;bung dieser Richtervorbehalte ist der Richter grundrechtssch&uuml;tzend t&auml;tig. Es hat allerdings einige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht gegeben, die bei uns den Eindruck erweckten, dass es bei diesem Grundrechtsschutz bisweilen arg routiniert, bisweilen sogar etwas schlampig zugegangen sein k&ouml;nnte. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einigen F&auml;llen auch ausdr&uuml;cklich ger&uuml;gt. Unsere Fragestellung war deshalb: Was tut eigentlich der Richter, wenn er die Grundrechte sch&uuml;tzt? Wir wollten also wissen, wie nimmt sich der Richter dieser wichtigen Aufgabe an, die Grundrechte hier in diesen schwerwiegenden Eingriffssituationen wirksam zu sch&uuml;tzen? Das war die Frage, die wir nicht theoretisch, sondern empirisch untersuchen wollten.Wir haben dazu 173 Strafverfahren aus f&uuml;nf verschiedenen Staatsanwaltschaftsbezirken ausgew&auml;hlt. Es handelte sich dabei um s&auml;mtliche Strafverfahren in diesen Bezirken, in denen nach der staatsanwaltschaftlichen Meldung Telefon&uuml;berwachungen stattgefunden hatten. Wir haben uns also zun&auml;chst einmal auf Telefon&uuml;berwachungen beschr&auml;nkt. Wir haben parallel Untersuchungen veranstaltet zum Thema ?Wohnungsdurchsuchung&#8216; und zum Thema ?V-Leute&#8216;. Wir beschr&auml;nken uns heute aber auf Telefon&uuml;berwachungen, einen wichtigen Teil der richterlichen Genehmigungst&auml;tigkeit. Wir haben Verfahren aus f&uuml;nf Staatsanwaltschaften untersucht, in denen insgesamt 554 Eingriffe stattgefunden haben.Diese f&uuml;nf Staatsanwaltschaften, die wir ausgew&auml;hlt hatten, waren ganz bewusst unterschiedlich ausgew&auml;hlt. Wir haben st&auml;dtisch und l&auml;ndlich strukturierte Staatsanwaltschaften ausgesucht und Staatsanwaltschaften aus zwei Bundesl&auml;ndern, Nordrhein-Westfalen und einem anderen. Und wir haben Staatsanwaltschaften in Grenzn&auml;he und solche im Binnenland ausgew&auml;hlt, um eine m&ouml;glichst repr&auml;sentative Struktur dieser Untersuchung sicherzustellen. Dar&uuml;ber hinaus haben wir, ich sagte es bereits, f&uuml;r drei Jahre s&auml;mtliche Ma&szlig;nahmen untersucht, wo die Staatsanwaltschaften die vorgeschriebene Meldung f&uuml;r Telefon&uuml;berwachungen angegeben haben. &#8211; Anbei bemerkt: Wir haben nat&uuml;rlich auch gemerkt, dass diese Meldungen der Staatsanwaltschaften nicht vollst&auml;ndig sind. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wir haben also eine Anzahl von Verfahren bemerkt, die nicht angemeldet worden waren, in denen also die gesetzliche Meldepflicht aus irgendwelchen Gr&uuml;nden wohl &uuml;bersehen worden ist. Wir wissen, dass diese Meldungen nicht vollst&auml;ndig sind.Wir haben einen Jahrgang ganz vollst&auml;ndig untersucht, was wegen der gro&szlig;en Zahl der Verfahren eine Sisyphosarbeit war. Wir haben dar&uuml;ber hinaus stichprobenartige Untersuchungen aus zwei weiteren Jahren gemacht, &uuml;ber die drei Jahre hinaus, die wir vollst&auml;ndig untersucht haben. Wir haben es dann mit der Aktenanalyse aber nicht ausreichend sein lassen. Wir haben, nachdem wir die ersten Ergebnisse hatten, die f&uuml;r uns alles andere als &uuml;berraschend waren, 56 Interviews mit beteiligten Polizeibeamten, Staatsanw&auml;lten und Richtern gef&uuml;hrt, um ihnen Fragen im Hinblick darauf zu stellen, was sie denn nun an ihrem eigenen Vorgehen respektive an unseren Ergebnissen f&uuml;r bemerkenswert hielten. Und ganz zum Schluss haben wir eine Fachtagung veranstaltet, in der wir vor einem Kreis von Praktikern unsere Ergebnisse zur Diskussion gestellt haben.Wir haben also in dem Zusammenhang eine vergleichsweise breite Analyse angestellt. Weitere breite Analysen zu anderen Richtervorbehalten sollen noch folgen.Ich kann Ihnen unm&ouml;glich die gesamten Ergebnisse der Untersuchung hier darstellen. Ich will ihnen hier nur den Teilaspekt darstellen, n&auml;mlich die Ergebnisse zum Thema des richterlichen Kontrollverhaltens. Was haben die Richter eigentlich konkret bei der Aus&uuml;bung ihrer Kontrollkompetenz getan? Dar&uuml;ber hinaus bezieht sich unsere Untersuchung auf einige weitere Fragen, n&auml;mlich zum Beispiel: Auf welche Deliktsgruppen verteilen sich die technischen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen? Oder: Welche Bedeutung kommt dem polizeilichen Antragsverhalten f&uuml;r das sp&auml;tere Verfahren zu? Und wir haben weiter untersucht: Welche Kontrollfunktionen nimmt die danach &#8211; nach der Polizei &#8211; eingeschaltete Staatsanwaltschaft wahr? Weiter haben wir die Frage gestellt: Nach der Staatsanwaltschaft sind die Richter zust&auml;ndig; das ist der Teil, den ich gleich vortrage. Was machen also die Richter, wenn sie kontrollieren? Ganz zum Schluss haben wir uns auch noch die Frage gestellt: Welche Kontrollm&ouml;glichkeiten haben denn nun die Betroffenen selbst?Ich komme nunmehr zu den Ergebnissen, die wir gefunden haben. Ich werde versuchen, einige Ergebnisse zum Thema richterliches Kontrollverhalten ein wenig zu kommentieren.Als allererste Frage, die ich ansprechen m&uuml;sste, ist folgende zu fragen: Wird das Verfahren der richterlichen Mitwirkung &uuml;berhaupt eingehalten? Oder ist es umgekehrt so, dass Polizei und Staatsanwaltschaften einfach ohne Richter loslegen beim Abh&ouml;ren? Anders ausgedr&uuml;ckt, dass die richterliche Mitwirkung vielleicht einfach umgangen wird. Die erste Grafik zeigt:[Grafik Nr. 34]Nur in 20 Prozent der F&auml;lle legen Polizei und Staatsanwaltschaft direkt los; in 79,5 Prozent der F&auml;lle wird das richterliche Verfahren durchgef&uuml;hrt. Ich will Ihnen nicht verschweigen: Ich halte das f&uuml;r eine gute Quote. Es hat sich gezeigt, dass, wenn man nach den Gr&uuml;nden fragt, warum teils ohne, teil mit richterlicher Mitwirkung gehandelt wird, es zwei Ursachenb&uuml;ndel gibt. Das eine Ursachenb&uuml;ndel, das immer wieder angef&uuml;hrt wird, ist die Tatsache, dass Richter au&szlig;erhalb der Dienstzeiten nur au&szlig;erordentlich schwer zu erreichen sind. Insbesondere nach Feierabend und am Wochenende ist das sehr schwierig. Und zum anderen ist es so, dass auch innerhalb der Dienstzeit die Richter oft nicht so leicht ans Telefon zu kriegen sind. Es fehlt insbesondere ein richterlicher Bereitschaftsdienst au&szlig;erhalb der Dienstzeiten, und zum Teil wird die &Uuml;berlastung der Ermittlungsrichter als Grund angef&uuml;hrt. Ich halte diese Erkl&auml;rungen im Wesentlichen f&uuml;r richtig. Ich halte sie schon deshalb im Wesentlichen f&uuml;r richtig, weil wir eine Kontrolluntersuchung vorgenommen haben. Wir haben uns n&auml;mlich gefragt: Bei welchen Deliktsarten wird denn nun vom richterlichen Durchsuchungsverfahren eher Gebrauch gemacht, bei welchen Deliktsarten hingegen ohne richterliche Mitwirkung gehandelt?[Grafik Nr. 36]Hier zeigt sich relativ rasch: In den F&auml;llen der organisierten Kriminalit&auml;t und der Bet&auml;ubungsmittelkriminalit&auml;t zeigt sich, dass diese Ermittlungen in der Regel lange dauern. In solchen Verfahren hat man ein bisschen mehr Zeit. Und hier finden sie denn auch besonders hohe Quoten richterlicher Mitwirkung: 89 und 80 Prozent. Umgekehrt, wenn es hingegen um allgemeine Straftaten geht, insbesondere auch Kapitaldelikte, hei&szlig;t das im Klartext: Hier geht es oft um Dinge, die pl&ouml;tzlich auftauchen und deshalb sofort aufgekl&auml;rt werden m&uuml;ssen. Also, wenn eine Straftat, eine punktuelle Straftat, beispielsweise ein &Uuml;berfall oder ein Totschlagsdelikt bekannt wird, dann kann man nicht bis n&auml;chsten Montag warten, um mit den Untersuchungen zu beginnen. Das geschieht sofort. Hier findet sich dann auch das Inanspruchnehmen der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft. Offenbar ist also die Erkl&auml;rung mit der etwas schwierigen Erreichbarkeit der Richter ganz plausibel. Bei Erreichbarkeit des Richters wird in der Regel auch das richterliche Verfahren durchgef&uuml;hrt. Dies ist unsere erste Tendenz.Die zweite Tendenz ist die Frage danach: Wie wirksam ist der richterliche Kontrollmechanismus? Wie effektiv sind die Richter bei der Aus&uuml;bung ihrer Kontrollkompetenz? Hierzu habe ich Ihnen keine Folie mitgebracht, weil sie auf dieser Folie nichts sehen k&ouml;nnten. Wir haben n&auml;mlich in unserer gesamten Untersuchung nur einen einzigen Fall gefunden, in dem ein staatsanwaltschaftlicher Antrag bei Gericht abgelehnt worden ist. Nur ein einziger. Die Richter haben also beim Grundrechtsschutz der Betroffenen offenbar nicht so viel zu beanstanden gehabt. Offenbar waren sie mit dem, was ihnen vorgelegt wurde, in der Regel zufrieden. Nicht ganz so zufrieden war &uuml;brigens die Telekom. Die lehnte die Ausf&uuml;hrung von zw&ouml;lf richterlichen Beschl&uuml;ssen wegen Rechtswidrigkeit dieser Beschl&uuml;sse ab.Die Telekom war insoweit bei der Grundrechtskontrolle m&ouml;glicherweise effektiver als die Richter selbst. Wir stellen als zweites Zwischenergebnis fest: Hat ein Antrag erst einmal den Richter erreicht, dann wird ihm sozusagen mit einhundertprozentiger Wahrscheinlichkeit auch entsprochen. Dies hat bei unserer Tagung gro&szlig;e Freude ausgel&ouml;st, insbesondere bei den Vertretern der Staatsanwaltschaft. Die erkl&auml;rten n&auml;mlich: Das zeigt, wie hoch die Qualit&auml;t der staatsanwaltschaftlichen Arbeit sei. Die Staatsanwaltschaft sei so gut, dass die Richter &uuml;berhaupt nichts mehr zu beanstanden h&auml;tten.Wir hatten mit dem nordrhein-westf&auml;lischen Justizministerium abgesprochen, dass wir die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Anordnung nicht untersuchen; die kann man auch im Nachhinein &uuml;berhaupt nicht mehr untersuchen. Wir haben uns einen anderen Parameter vorgenommen. Wir haben uns die Vollst&auml;ndigkeit der Antr&auml;ge und Entscheidungen vorgenommen und Folgendes festgestellt: Was in so einem Antrag, was in so einer richterlichen Entscheidung drin stehen muss, das ist in der letzten Zeit vom Bundesverfassungsgericht sehr pr&auml;zisiert worden. Wir konnten diese verfassungsgerichtlichen Ma&szlig;st&auml;be nicht 1:1 &uuml;bernehmen, weil sie erst w&auml;hrend des Durchsuchungszeitraums bekannt wurden. Wir haben uns deshalb auf die Vollst&auml;ndigkeit der Antr&auml;ge beschr&auml;nkt und Folgendes gesagt: Nach traditioneller und unbestrittener Lehre muss jeder Antrag und jeder Beschluss zu mindestens drei Dingen Stellung nehmen: Erstens: Er muss zu der Frage Stellung nehmen: Wird &uuml;berhaupt wegen einer Straftat ermittelt, f&uuml;r die Telefon&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zul&auml;ssig sind? Wird also wegen einer so genannten Katalogtat ermittelt? Zweitens: Gibt es &uuml;berhaupt irgendeinen Grund f&uuml;r diese Ermittlungen? Anders ausgedr&uuml;ckt: Gibt es &uuml;berhaupt irgendeine Form von Verdacht? Auch dazu muss, und zwar einzelfallbezogen, Stellung genommen werden. Drittens: Telefon&uuml;berwachungen sind nur dann zul&auml;ssig, wenn sie so genannte ultima ratio sind, wenn es also keinerlei milderes Mittel gibt. Wenn ein Antrag diese drei Angaben enthielt, haben wir ihn als vollst&auml;ndig gewertet. War nur zu einem oder zu zwei dieser Indikatoren etwas enthalten, haben wir ihn als teilweise vollst&auml;ndig gewertet. War es hingegen so, dass zu gar keiner dieser drei Dinge eine Angabe vorhanden war, haben wir ihn als unvollst&auml;ndig angesehen.Ich muss dazu noch Folgendes sagen: Nicht alle Akten, die wir untersucht haben, enthielten im Nachhinein beispielsweise noch den staatsanwaltschaftlichen Antrag. In einer Reihe von F&auml;llen war dieser nicht mehr vorhanden. Diese F&auml;lle haben wir von vornherein ausgeschieden und deshalb auch in unsere Prozentzahlen &uuml;berhaupt nicht aufgenommen. Wir haben also nur diejenigen Akten in unsere Prozentzahlen aufgenommen, in denen noch aus der Akte ersichtlich war, wie diese Angelegenheit denn nun gelaufen ist.Das Ergebnis ist aufschlussreich:[Grafik Nr. 23]In immerhin 21,3 % der F&auml;lle, also etwas mehr als einem F&uuml;nftel, war der Antrag vollst&auml;ndig. Teilweise unvollst&auml;ndig war er in 52 % der F&auml;lle, und unvollst&auml;ndig in 26 % der F&auml;lle. Das hei&szlig;t im Klartext zusammengenommen: In 79 % aller F&auml;lle fehlte dem staatsanwaltschaftlichen Antrag die Vollst&auml;ndigkeit. Wenn also die Staatsanw&auml;lte der Auffassung waren, die geringe Zahl richterlicher Ablehnungen sei ein Zeugnis f&uuml;r die Qualit&auml;t ihrer Arbeit, so konnten wir das jedenfalls aus unserer Untersuchung nicht feststellen. Im Gegenteil. Wir mussten feststellen, jedenfalls was die Vollst&auml;ndigkeit angeht &#8211; und das ist eine wichtige Voraussetzung f&uuml;r die Rechtm&auml;&szlig;igkeit -, war das nicht unbedingt so erkennbar. Wir haben das noch einmal nach vier Landgerichtsbezirken aufgeschl&uuml;sselt. Beim f&uuml;nften fehlten die staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge sozusagen komplett, deshalb habe ich den f&uuml;nften hier nicht aufgenommen.[Grafik Nr. 24]Sie sehen, es gab immerhin einen Bezirk, in dem es nur unvollst&auml;ndige und teilweise unvollst&auml;ndige Antr&auml;ge gab. Bei &uuml;ber 75 % aller staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge h&auml;tte jedenfalls sub specie Vollst&auml;ndigkeit Anlass f&uuml;r die Gericht bestanden zu kontrollieren; also entweder nachzufragen, das Verfahren voranzutreiben oder abzulehnen. Aber, wie gesagt, nur in einem einzigen Fall haben wir festgestellt, dass eine Ablehnung erfolgt ist. Die Zahl der F&auml;lle, in denen das Gericht nachgefragt oder eigene weitere Ermittlungen angestellt hat, habe ich im Moment nicht pr&auml;sent. Ich gebe ihnen aber Brief und Siegel: Es war unter 20. Sie sehen daran, dass die Gerichte offenbar nicht sehr viel getan haben, um dieser defizit&auml;ren Vollst&auml;ndigkeit Gen&uuml;ge zu tun.Also, wenn wir das jetzt einmal wissen, schauen wir uns doch einmal an: Wie vollst&auml;ndig sind denn nun die richterlichen Entscheidungen selber? Es k&ouml;nnte doch immerhin sein, dass die Richter vom Staatsanwalt zwar unvollst&auml;ndige Antr&auml;ge bekommen, aber selber, wie auch immer, vollst&auml;ndige Beschl&uuml;sse erlassen und dadurch die ganze Angelegenheit &#8211; ich darf sagen &#8211; in den ?gr&uuml;nen Bereich&#8216; bef&ouml;rdern.[Grafik Nr. 25]Das ist leider auch nicht unbedingt der Fall. Immerhin: In 24,1 % ist der richterliche Beschluss vollst&auml;ndig. In 66,4 % ist er teilweise unvollst&auml;ndig, und ganz unvollst&auml;ndige (zu keinem der drei vorgeschriebenen Merkmale irgendwelche Angaben) finden sich immerhin noch in 9,4 % aller F&auml;lle. Sie sehen also auch hier: Der Vollst&auml;ndigkeitsindex gegen&uuml;ber der Staatsanwaltschaft ist zwar geringf&uuml;gig angestiegen, von 21 auf 24 %, aber dramatisch intensiv ist die richterliche Kontrollt&auml;tigkeit oder die Aktivit&auml;t bei der Verbesserung unvollst&auml;ndiger staatsanwaltschaftlicher Antr&auml;ge offenbar nicht.Wir haben uns eine weitere Frage gestellt, n&auml;mlich: Es gibt F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft den Richtern gleich einen Beschlussvorschlag vorlegt. Also: Die Richter kriegen dann keinen Antrag von den Staatsanw&auml;lten, sondern der Staatsanwalt schickt gleich einen Beschlussvorschlag, den der Richter, wenn er ihn f&uuml;r okay h&auml;lt, nur noch zu unterschreiben braucht. Dies war eine Teilgruppe von 65 F&auml;llen. In 65 F&auml;llen hatten die Staatsanw&auml;lte gleich einen Beschlussvorschlag beigef&uuml;gt. Und es entstand jetzt also die Frage: Was taten die Richter hier, um den Grundrechtsschutz zu verwirklichen?[Grafik Nr. 27]Was haben sie getan? Sie haben in 7,5 % der F&auml;lle den staatsanwaltschaftlichen Beschluss teilweise &uuml;bernommen, also abge&auml;ndert, und in 92,3 % der F&auml;lle haben sie ihn unmittelbar &uuml;bernommen. Hei&szlig;t also im Klartext: In &uuml;ber 90 % haben die Richter praktisch den staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschlag einfach unterschrieben.Das hat uns nat&uuml;rlich zu einer Nachfrage veranlasst: Vielleicht sind ja diese F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft nicht nur einen Antrag stellt, sondern sogar einen kompletten Beschlussvorschlag macht, diejenigen F&auml;lle, in denen die Staatsanwaltschaft besonders gr&uuml;ndlich arbeitet, und in denen sie also hier gerade deshalb sich viel M&uuml;he gibt. Wir haben uns also gefragt: Wie vollst&auml;ndig sind diese Beschlussvorschl&auml;ge, die die Staatsanwaltschaft macht. Sie kennen ja unseren Vollst&auml;ndigkeitsindikator.[Grafik Nr. 28]Der sieht nun wie folgt aus: Vollst&auml;ndig waren 11,8 Prozent der Beschlussentw&uuml;rfe, teilweise unvollst&auml;ndig 52,9 Prozent, und ganz unvollst&auml;ndig 35,3 Prozent der F&auml;lle. Das hei&szlig;t im Klartext: Bei den staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;gen waren immerhin 22 Prozent vollst&auml;ndig; bei den Beschlussentw&uuml;rfen sind es nur noch 11,8 Prozent. Das hei&szlig;t, die staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschl&auml;ge waren sub specie Vollst&auml;ndigkeit schlechter als die staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge. Es zeigt sich also, dass diese besonders intensive Rezeption der staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschl&auml;ge jedenfalls nicht durch die besondere Qualit&auml;t dieser Beschlussvorschl&auml;ge gerechtfertigt sein kann.Ich will Ihnen noch eine andere Folie zeigen.[Grafik Nr. 53]Sie betrifft die Frage nach dem Rechtsschutz des Betroffenen und hier folgende Frage: &sect; 101 StPO schreibt vor, dass die Betroffenen von einer Abh&ouml;rma&szlig;nahme im Nachhinein zu unterrichten sind, wenn der Zweck der Abh&ouml;rma&szlig;nahme nicht mehr gef&auml;hrdet ist. Dies soll dem Betroffenen die Gelegenheit geben, nachtr&auml;glich Rechtsschutz bei einem Gericht einzuholen, gegebenenfalls also gerichtlich kl&auml;ren zu lassen, ob die Ma&szlig;nahme denn nun rechtm&auml;&szlig;ig war oder nicht. &sect; 101 StPO, also die Benachrichtigungspflicht, wird von Datensch&uuml;tzern als eine ganz wichtige Voraussetzung wirksamen Datenschutzes angesehen.Wir haben uns also gefragt: In wie vielen F&auml;llen wird diese wirksame Voraussetzung des Rechtsschutzes denn nun erf&uuml;llt? Dabei m&uuml;ssen wir feststellen, dass zun&auml;chst einmal der Parameter hier etwas ver&auml;ndert werden muss. In 15 % der F&auml;lle war f&uuml;r uns nicht ersichtlich, ob denn nun eine Mitwirkung erfolgt war oder nicht. Das h&auml;ngt damit zusammen, dass da zum Teil dann eigene Akten laufen, die wir, aus was f&uuml;r Gr&uuml;nden auch immer, nicht hatten. In weiteren 10,1 % der F&auml;lle war das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das hei&szlig;t, dass der Zweck von Ermittlungen immer beeintr&auml;chtigt wird, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Was nun die &uuml;brigen F&auml;lle angeht, so stellten wir fest, dass in 2,3 % aller F&auml;lle eine nachtr&auml;gliche Benachrichtigung erfolgt ist. Jedoch muss ich hier noch etwas sagen. In 2,3 % der F&auml;lle ist eine Benachrichtigung nach &sect; 101 StPO erfolgt, in 22,5 % der F&auml;lle ist sie nicht erfolgt, und in 50 % der F&auml;lle hatten die Betroffenen jedenfalls die M&ouml;glichkeit, auf andere Weise von der Telefon&uuml;berwachung Kenntnis zu erlangen. Diese 50 % der F&auml;lle waren solche, in denen nachtr&auml;glich Strafverfahren durchgef&uuml;hrt worden sind. Und wenn ein Strafverfahren durchgef&uuml;hrt worden ist, hat der Anwalt des Angeklagten die M&ouml;glichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und aus den Akten ergibt sich dann auch das Stattfinden einer Telefon&uuml;berwachung. Da erf&auml;hrt der Beschuldigte dann nachtr&auml;glich, dass eine Telefon&uuml;berwachung stattgefunden hat. Besonders intensiv ist demnach die Nutzung des &sect; 101 StPO offenbar nicht. Aber immerhin, in 52 % der F&auml;lle kann der Betroffene von der Ma&szlig;nahme Kenntnis erlangen.Bleibt noch die Frage: Was macht denn nun der Anwalt, wenn er von der Telefon&uuml;berwachung Kenntnis erlangt? In 91 % der F&auml;lle, die zur Hauptverhandlung kamen, hat der Angeklagte und sein Anwalt das einfach so hingenommen und der Einf&uuml;hrung der Ergebnisse der T &sect; nicht widersprochen. Immerhin: In 9 % der F&auml;lle hat er der Einf&uuml;hrung widersprochen und damit angeregt, dass in der Hauptverhandlung die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Telefon&uuml;berwachung nachgepr&uuml;ft worden ist. Die Gr&uuml;nde hierf&uuml;r sind selbstverst&auml;ndlich sehr vielschichtig. Man kann als Rechtsanwalt durchaus Gr&uuml;nde haben, in der Hauptverhandlung bestimmte Verfahrensm&auml;ngel nicht anzusprechen, beispielsweise dann, wenn es die M&ouml;glichkeit gibt, irgendeinen Deal zu machen. Wenn man so etwas erreichen will, und es gibt taktische Gr&uuml;nde, so etwas zu erreichen, dann bietet es sich durchaus an, auf rechtliche &Uuml;berpr&uuml;fung von Ermittlungsma&szlig;nahmen zu verzichten.Zusammenfassend ist festzustellen: Die Wirkung und Bedeutung von Richtervorbehalten wird offenbar partiell &uuml;bersch&auml;tzt. Ganz offensichtlich ist es so, dass Richtervorbehalte nicht, jedenfalls in der Praxis, das wirksame Instrument zum Grundrechtsschutz sind, wie man sich das in der Theorie vorstellt. Insbesondere halte ich es f&uuml;r extrem problematisch, neue Grundrechtseingriffe zu kreieren und sie einem Richtervorbehalt zu unterstellen mit der Begr&uuml;ndung: Na, dann wird schon alles in Ordnung gehen. Vielmehr ist es so, dass das bisherige Verfahren der richterlichen Mitwirkung ganz offensichtlich erhebliche M&auml;ngel aufweist. Das gilt sowohl f&uuml;r das Verfahren als auch f&uuml;r die gesetzlichen Grundlagen. Z.T. sind die Rechtsgrundlagen f&uuml;r die richterlichen Mitwirkungshandlungen in hohem Ma&szlig;e defizit&auml;r.Lassen Sie mich das abschlie&szlig;end an einem ganz kleinen Beispiel noch sagen. Es gibt F&auml;lle, in denen neue, pr&auml;ventive Erm&auml;chtigungen zur Bek&auml;mpfung irgendwelcher Formen von Kriminalit&auml;t eingef&uuml;hrt werden, die sehr unbestimmte Tatbestandsvoraussetzungen enthalten. Zur Kompensation dieses Mangels wird dann ein Richtervorbehalt eingef&uuml;hrt, nach dem Motto: Wenn das Gesetz es schon nicht richten kann, dann kann es ja immerhin der Richter tun. Problem: Der Richter darf den Antrag nur ablehnen, wenn er rechtswidrig ist. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wenn das Gesetz unbestimmt ist, sind auch die richterlichen Versagungsm&ouml;glichkeiten, Verweigerungsm&ouml;glichkeiten seiner Mitwirkung unbestimmt. Dies bedeutet im Klartext: Der Richter hat gar keine Handhabe, um einen Antrag abzulehnen. Und weil er keine Handhabe hat, kann er nat&uuml;rlich auch nicht pr&auml;zisieren, was der Gesetzgeber offen lie&szlig;.Dies war nur ein ganz kleiner Einblick in das, was wir in der Bielefelder Untersuchung festgestellt haben. Ich hoffe jedenfalls, dass Sie hier ein ganz klein bisschen sehen: Es gibt aus der Sicht der Kontrolle der Sicherheitsorgane durchaus erhebliche Defizite und Verbesserungsm&ouml;glichkeiten, nicht nur, was die demokratische Kontrolle, von der heute morgen bereits die Rede war, angeht, sondern auch, was die richterliche Kontrolle angeht. Bitte lassen sie sich nicht blenden. Dass eine Ma&szlig;nahme von einer richterlichen Mitwirkung abh&auml;ngt, hei&szlig;t noch lange nicht, dass juristisch insoweit alles im gr&uuml;nen Bereich w&auml;re.","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/","name":"Gusy Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gusy\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Innere Sicherheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Konferenz Sicherheit vor Freiheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Gusy"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/101","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/92"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/presse?categories=101"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/termin?categories=101"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation?categories=101"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/thema?categories=101"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}