{"id":105,"count":0,"description":"Der Mobilfunkverkehr als Ausgangspunkt f&uuml;r strafprozessuale &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen \n\n<i>Dr. Bj&ouml;rn Gercke<\/i>\n\nNahezu jeder in diesem Raum wird ein Mobilfunkger&auml;t, ein Handy sein Eigen nennen. Nahezu jedem und jeder in diesem Raum wird auch bewusst sein, dass man ihn bzw. sie - nat&uuml;rlich nur rein theoretisch - auch abh&ouml;ren kann. Aber ist das schon alles an m&ouml;glichen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten, die das Handy er&ouml;ffnet? Ich werde Ihnen im Folgenden einen &Uuml;berblick &uuml;ber den Mobilfunkverkehr als Ausgangspunkt umfassender staatlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen geben. Nach einem kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber heimliche Ermittlungen im Strafprozess im Allgemeinen werde ich Ihnen die konkreten &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten erl&auml;utern, die im Rahmen des Mobilfunkverkehrs m&ouml;glich sind und tats&auml;chlich angewandt werden. Anschlie&szlig;end werde ich einen ganz kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die rechtstats&auml;chliche Situation im Rahmen der &Uuml;berwachung der Telekommunikation geben.Selbstverst&auml;ndlich spielt sich staatliche &Uuml;berwachung mittels strafprozessualer Ermittlungsma&szlig;nahmen nicht nur im Rahmen des Mobilfunkverkehrs ab. Allein in den vergangenen Jahres, insbesondere seit dem Gesetz zur Bek&auml;mpfung der organisierten Kriminalit&auml;t aus dem Jahre 1992, ist eine F&uuml;lle heimlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen in die Strafprozessordnung integriert worden. Raster- und Schleppnetzfahndung, kurz- und l&auml;ngerfristige Observation, der Einsatz technischer Mittel, der die umfassende akustische und auch optische &Uuml;berwachung erm&ouml;glicht, oder der Einsatz verdeckter Ermittler sind nur einige Beispiele f&uuml;r die stetige Ausweitung des Anwendungsbereichs verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen. Man bekommt den Eindruck, dass mit stetigem technischem Fortschritt der vom Harvard-Professor Arthur Miller festgestellte generelle Appetit der Beh&ouml;rden auf Daten sich mit einer gerade Parkinsonschen Gesetzm&auml;&szlig;igkeit vergr&ouml;&szlig;ert. Prototyp dieser heimlichen Ermittlungsma&szlig;nahmen, die in der Strafprozessordnung normiert sind, ist die Telefon&uuml;berwachung nach &sect; 100 a StPO, die im Zuge des G10-Gesetzes aus dem Jahre 1968 eingef&uuml;hrt wurde. Nur am Rande sei hier erw&auml;hnt, dass dieses Gesetz vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts nur mit einer 5:3-Mehrheit noch als verfassungsgem&auml;&szlig; eingestuft wurde.Nat&uuml;rlich ist klar, dass die Strafprozessordnung auch vor dieser Einf&uuml;hrung kein generelles Verbot heimlicher Ermittlungsma&szlig;nahmen kannte und sich wohl entgegen vereinzelter Stimmen aus der Literatur ein solch allgemeines Verbot auch schwerlich aus dem Grundgesetz ableiten l&auml;sst. Allerdings war jedenfalls bei der Schaffung der Strafprozessordnung im Jahre 1877 Konsens, dass heimliche Ermittlungsma&szlig;nahmen nur dann gestattet sein sollten, soweit sie in niemandes Rechte eingreifen. Prinzipiell hatten nach diesem begr&uuml;&szlig;enswerten Grundgedanken die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden bei ihrer Ermittlungst&auml;tigkeit den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern gegen&uuml;ber offen aufzutreten. Dies entspricht im &Uuml;brigen auch dem Grundsatz der Transparenz staatlichen Handelns als unerl&auml;sslicher Bedingung f&uuml;r die Kontrolle staatlicher Macht: ein Grundsatz, der sich direkt aus dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 GG ableiten l&auml;sst.Dieser Gedanke bekommt durch den Umstand eine besondere Bedeutung, dass bereits die Schaffung einer Strafprozessordnung ein wesentliches Zugest&auml;ndnis an das politisch erstarkte liberale B&uuml;rgertum war, dem bereits der Begriff ?geheim' als Schimpfwort f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen in den deutschen Nachtw&auml;chterstaaten des 19. Jahrhunderts galt. Es bleibt somit festzuhalten: Heimliche Ermittlungsma&szlig;nahmen staatlicher Beh&ouml;rden waren und sind nicht generell verboten. Allerdings sind sie angesichts der Bedeutung, die einem prinzipiell erforderlichen transparenten Handeln staatlicher Beh&ouml;rden gegen&uuml;ber den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern zukommt, grunds&auml;tzlich nur mit der gebotenen Restriktion und unter strenger Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zul&auml;ssig.Im Widerspruch zu diesen Vorgaben steht die bereits angesprochene stetige Ausweitung der &Uuml;berwachungspraxis, sie sich insbesondere im Bereich der modernen Telekommunikation zeigt. Gerade am Beispiel von elektronischer Datenverarbeitung und Mobilfunkverkehr, die beiderseits sp&auml;testens Ende der 90er Jahre zum festen Bestandteil zumindest bundesdeutscher Haushalte geh&ouml;ren, wird deutlich, wie aus Alltagsgegenst&auml;nden Ankn&uuml;pfungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r staatliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen werden. Hier werden die zwei wesentlichen Grundrechte der modernen Informationsgesellschaft tangiert: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r den Mobilfunkverkehr, der mittlerweile den traditionellen Festnetzverkehr an Bedeutung weit &uuml;bertroffen hat. Nahezu jeder Erwachsene in der Bundesrepublik verf&uuml;gt mittlerweile &uuml;ber ein Handy. Nur den wenigsten Nutzern d&uuml;rfte bekannt sein, dass es sich bei diesem Alltagsgegenstand mittlerweile um ein Allroundmittel zur Datenausforschung handeln kann. Das wird insbesondere deutlich, wenn man sich die tats&auml;chliche &Uuml;berwachungssituation in der Bundesrepublik ansieht. In nur wenigen anderen westlichen Staaten wird so viel abgeh&ouml;rt wie hier - und das mit stetig steigender Tendenz. Von 1990 bis 2002 hat sich hier eine Steigerung um rund 700 Prozent abgespielt; ein Umstand, den man wohl nicht alleine mit ver&auml;ndertem Telefonverhalten erkl&auml;ren k&ouml;nnen wird.Kommen wir zu den konkreten &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten im Rahmen des Mobilfunkverkehrs: Neben dem traditionellen Abh&ouml;ren des gesprochenen Wortes handelt es sich dabei um\n\n\nden Zugriff auf die Mailbox des Handys,\ndie Informationserlangung bez&uuml;glich der Telekommunikationsbestandsdaten,\nder Telekommunikationsverbindungsdaten,\ndie Lokalisierung des Handys im Standby-Betrieb und\ndie daraus resultierende M&ouml;glichkeit der Erstellung von Bewegungsbildern.\n\nSchlie&szlig;lich ist auf den Einsatz des so genannten IMSI-Catchers hinzuweisen, auf den ich noch n&auml;her eingehen werde.Alle diese Ma&szlig;nahmen tangieren verschiedene Grundrechte, im Wesentlichen das bereits angesprochene informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Fernmeldegeheimnis. Insoweit bed&uuml;rfen sie aufgrund des Gesetzesvorbehaltes einer formalgesetzlichen Erm&auml;chtigungsgrundlage:Zentraler Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r strafprozessuale &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ist, wie bereits angesprochen, &sect; 100 a StPO und seine n&auml;chsten, allesamt sehr jungen Verwandten in den &sect; &sect; 100 g bis 100 i StPO. &sect; 100 a StPO ist als Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r das Abh&ouml;ren des traditionellen Festnetzverkehrs konzipiert. Das verwundert nicht weiter, denn 1968, also zum Zeitpunkt der Einf&uuml;hrung der Norm, gab es zwar schon ein Mobilfunknetz, das so genannte A-Netz. Dieses war allerdings nicht im Entferntesten vergleichbar mit den heutigen Mobilfunknetzen; weder von der Qualit&auml;t noch von den Kapazit&auml;ten. Ohne jeglichen Zweifel seitens der Rechtsprechung und mittlerweile auch nahezu ohne jeglichen Widerspruch in der Literatur wird auch das Abh&ouml;ren des Mobilfunkverkehrs unter dieser Erm&auml;chtigungsgrundlage subsumiert. Dazu ist zun&auml;chst zu sagen, dass sich das ver&auml;nderte Telefonverhalten der Deutschen nat&uuml;rlich auch bei den angeordneten Abh&ouml;rma&szlig;nahmen widerspiegelt. So betreffen mittlerweile rund drei Viertel aller Telefon&uuml;berwachungsanordnungen den Mobilfunkverkehr. Nur vereinzelt wird dem entgegengehalten, dass das Abh&ouml;ren von Mobilfunkgespr&auml;chen letztlich eine von &sect; 100 a StPO nicht erfasste Abh&ouml;rrasterfahndung darstelle, da im Mobilfunkverkehr eben keine Telefonanschl&uuml;sse im eigentlichen Sinne existieren, sondern Funkzellen, die von mehreren Mobilfunkteilnehmern gleichzeitig genutzt werden, deren Ger&auml;te sich automatisch in diejenige Funkstrecke einschalten, die gerade frei ist. Der Wortlaut des &sect; 100 a StPO l&auml;sst aber, wie der Satz 2 der Norm zeigt, an sich nur die &Uuml;berwachung festgelegter Anschl&uuml;sse zu. Nun kann man dieser Argumentation entgegenhalten, dass sie ziemlich kleinkariert sei, denn schlie&szlig;lich scheint eine Ungleichbehandlung von Festnetz und Mobilfunkverkehr hinsichtlich des Abh&ouml;rens von Telefongespr&auml;chen, gerade auch angesichts der Verbreitung des Mobilfunkverkehrs, nicht gerechtfertigt. Allerdings ist diesbez&uuml;glich immerhin zu bedenken, dass dem historischen Gesetzgeber im Jahre 1968 der Mobilfunkverkehr, wie bereits angesprochen, eben nicht unbekannt war. Hier zeigt sich bereits eine der Ungenauigkeiten, die das gesamte Normengef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO und insbesondere deren praktische Anwendung charakterisieren. Ungenauigkeiten in einem derart brisanten Bereich, der wesentliche Grundrechte der modernen Informationsgesellschaft tangiert, sind zumindest meines Erachtens weder juristisch noch politisch so ohne weiteres zu legitimieren.Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird auch der Zugriff auf Nachrichten, die auf Mailboxen abgespeichert sind, grunds&auml;tzlich unter &sect; 100 a StPO subsumiert. Dabei handelt es sich, genauer gesagt, um so genannte Voiceboxen, die f&uuml;r den Mobilfunkverkehr de facto die Funktion eines Anrufbeantworters &uuml;bernehmen. Allgemein werden bez&uuml;glich des Zugriffs auf den soweit abgespeicherten Sprachinhalt drei Phasen unterschieden.\n\n\nPhase eins ist das Absenden der Nachricht bis zum Eingang beim Mobilfunkbetreiber, also der missgl&uuml;ckte Anruf.\nPhase zwei ist das unge&ouml;ffnete Ruhen der Nachricht in der Mailbox, also quasi auf dem Server des Mobilfunkbetreibers.\nPhase drei ist schlie&szlig;lich der Abruf der Nachricht durch den Empf&auml;nger. Das ist &uuml;brigens ein Vorgang, der sich in seinen Grundz&uuml;gen mit der e-Mail-Kommunikation vergleichen l&auml;sst und insoweit dort f&uuml;r &auml;hnliche strafprozessuale Probleme sorgt.\n\nWeitestgehend unproblematisch und insoweit auch anerkannt ist, dass &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen bez&uuml;glich der ersten und der dritten Phase von &sect; 100 a StPO erfasst werden, denn in diesen Phasen findet ein tats&auml;chlicher Akt der Nachrichten&uuml;bermittlung statt, der unproblematisch unter den Begriff der Telekommunikation im Sinne des &sect; 100 a StPO f&auml;llt - immer vorausgesetzt nat&uuml;rlich, dass man die Vorschrift &uuml;berhaupt als taugliche Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r den Mobilfunkverkehr anerkennt.&Auml;u&szlig;erst umstritten ist allerdings, ob auch der Zugriff auf die blo&szlig; ruhenden Daten, das hei&szlig;t die gespeicherten Sprachnachrichten, auch unter den Anwendungsbereich des &sect; 100 a StPO f&auml;llt. Der Bundesgerichtshof bejaht dies grunds&auml;tzlich, verkennt aber nicht, dass es sich bei einer solchen Ma&szlig;nahme eben nicht um eine Telefon&uuml;berwachung im herk&ouml;mmlichen Sinne handelt. So betont das Gericht, dass trotz des prinzipiellen R&uuml;ckgriffs auf &sect; 100 a StPO als Erm&auml;chtigungsgrundlage eine besondere Ber&uuml;cksichtigung der betroffenen Grundrechte aus Artikel 10 und 13 GG zu erfolgen habe. Der Hinweis des Bundesgerichthofs auf Artikel 13 GG, also das Recht auf die Unverletzlichkeit der eigenen vier W&auml;nde, erfolgt deshalb zu Recht, weil ein Zugriff auf den Bereich des Telekommunikationsanbieters als Mailboxbetreiber, n&auml;mlich den dortigen Server, stattfindet, der sich in einer grunds&auml;tzlich von Artikel 13 GG gesch&uuml;tzten Sph&auml;re befindet. &sect; 100 a StPO ist aber eine Ermittlungsma&szlig;nahme, die prinzipiell als Erm&auml;chtigung f&uuml;r Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG konzipiert ist.Aus dieser Besonderheit will nun ein Gro&szlig;teil der Literatur nicht etwa blo&szlig; die Subsumtion der Ma&szlig;nahme unter 100 a StPO infrage stellen, sondern l&auml;sst vielmehr f&uuml;r den Zugriff auf die blo&szlig; gespeicherten Nachrichten einen R&uuml;ckgriff auf die einfache Beschlagnahme nach &sect; 94 StPO, also unter erheblich geringeren Eingriffsvoraussetzungen, ausreichen. Ein blo&szlig;er R&uuml;ckgriff auf die einfache Beschlagnahme verkennt aber die vom BGH insoweit zu Recht festgestellte Betroffenheit von Artikel 10 GG, dass es sich immerhin um das gesprochene Wort als Produkt eines Nachrichten&uuml;bermittlungsvorgangs handelt. Insbesondere vor dem Hintergrund des Gebotes eines effektiven Schutzes des Fernmeldegeheimnisses ist es insoweit kaum vertretbar, diesen Eingriff in Artikel 10 GG letztlich vollst&auml;ndig zu ignorieren. Vielmehr ist meines Erachtens zu konstatieren, dass der Zugriff auf die blo&szlig; ruhenden Sprachnachrichten in der Mail- bzw. Voicebox letztlich bisher ohne Rechtsgrundlage ist.Bei der digitalen Mobilfunk&uuml;bertragung fallen, das wurde schon angesprochen, &uuml;ber das gesprochene Wort hinaus eine Vielzahl unterschiedlichster Daten an, die h&ouml;chst umfassend Auskunft &uuml;ber den einzelnen Mobilfunknutzer und gegebenenfalls auch &uuml;ber den v&ouml;llig unbeteiligten Partner dieses Mobilfunknutzers geben. Dabei handelt es sich zum einen um die so genannten Bestandsdaten. Darunter werden die Daten zur Begr&uuml;ndung sowie zur inhaltlichen Ausgestaltung oder &Auml;nderung eines Vertragsverh&auml;ltnisses im Rahmen des Telekommunikationsverkehrs verstanden, also die Daten, die aufgenommen werden, wenn ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder ver&auml;ndert wird.Ein direkter Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsorgane sowie dar&uuml;ber hinaus auch gleichzeitig f&uuml;r die Nachrichtendienste und das Zollkriminalamt bez&uuml;glich dieser Daten folgt aus &sect; 89 Absatz 6 Telekommunikationsgesetz (TKG). Angesichts der weiten Fassung der Norm, die &uuml;ber das allgemeine Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip hinaus keinerlei Einschr&auml;nkung unterliegt, bestehen diesbez&uuml;glich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die unter anderem auch vom Bundesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz mehrfach geltend gemacht worden sind.F&uuml;r die Strafverfolgungsorgane von noch gr&ouml;&szlig;erem Interesse als diese Bestandsdaten sind regelm&auml;&szlig;ig die Telekommunikationsverbindungsdaten. Darunter fallen nach der Legaldefinition des neu geschaffenen &sect; 100 g Absatz 3 StPO unter anderem\n\n\ndie IMEI- und IMSI-Kennung, also die Berechtigungserkennung und die Kartennummern,\ndie Standortkennung,\ndie Rufnummern sowie\nBeginn und Ende der jeweiligen Verbindung sowie einige Daten mehr.\n\nDie rasante Entwicklung der digitalen Telekommunikation, insbesondere des Mobilfunkverkehrs, hat insoweit zur Entstehung eines gigantischen Datenpotenzials gef&uuml;hrt. J&auml;hrlich werden von deutschen Telekommunikationsunternehmen rund 100 Milliarden Verbindungsdatens&auml;tze angelegt. Insoweit besteht zumindest die M&ouml;glichkeit der Rekonstruktion der Telekommunikationsbeziehung einer ganzen Gesellschaft. Die 2001 neu eingef&uuml;hrten &sect; 100 g und 100 h StPO haben die Auskunftsanspr&uuml;che bez&uuml;glich dieser Telekommunikationsverbindungen umfassend neu geregelt und die alte, &auml;u&szlig;erst umstrittene Vorg&auml;ngernorm des &sect; 12 Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) abgel&ouml;st. In &sect; 100 g Absatz 1 Satz 3 StPO wird nunmehr explizit geregelt - auch das ein Unterschied zur Vorg&auml;ngernorm - dass die Auskunft &uuml;ber zuk&uuml;nftige Telekommunikationsverbindungsdaten angeordnet werden darf. Allerdings l&auml;sst die Norm schon ihrem Wortlaut nach nur die Erfassung solcher Daten zu, die auch bei einer Verbindung, also bei einem tats&auml;chlichen oder zumindest versuchten Gespr&auml;ch anfallen.Von besonderer Bedeutung sind jedoch nicht nur diese Verbindungsdaten, sondern gerade auch die Standortdaten, die schon im Bereitschaftszustand, also im Stand-By-Betrieb eines Handys, anfallen. Ohne jetzt in den genauen technischen Ablauf einzusteigen, so sei zum Verst&auml;ndnis der Problematik noch einmal darauf hingewiesen, dass die derzeitigen aktuellen bestehenden Mobilfunknetze \"zellular\" aufgebaut sind, das hei&szlig;t, dass jedes Mobilfunknetz in so genannte Zellen (von unterschiedlicher Gr&ouml;&szlig;e) aufgeteilt ist.Das Mobilfunkger&auml;t schaltet sich nun in Verbindung mit der SIM-Karte immer dann, wenn es in Betrieb ist, automatisch in die Funkzelle ein, in der es sich gerade befindet. Dazu strahlt das Handy, das insoweit in technischer Hinsicht quasi ein eigener Sender ist, permanent Signale aus, die die n&auml;chste Funkfeststation aufsuchen. Somit hat der Mobilfunkbetreiber zwangsl&auml;ufig die Information hinsichtlich der jeweiligen Funkzelle, um die Erreichbarkeit des Mobilfunknutzers permanent zu gew&auml;hrleisten. Je nach Gr&ouml;&szlig;e der jeweiligen Funkzelle, die von 30 bis zu mehreren 1000 Meter variieren kann, l&auml;sst sich der Handynutzer dementsprechend genau orten. Anhand dieser einzelnen Positionsbestimmung l&auml;sst sich nat&uuml;rlich sodann ein nahezu l&uuml;ckenloses Bewegungsbild erstellen. In einem Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters aus dem Jahre 2001 wird diese Ma&szlig;nahme unter &sect; 100 a StPO subsumiert; demnach soll sie nach geltendem Recht zul&auml;ssig sein.Eine Subsumtion der Standortdatenerfassung im blo&szlig;en Standby-Betrieb unter die Erm&auml;chtigungsgrundlage des &sect; 100 a StPO muss allerdings meines Erachtens schon daran scheitern, dass sie sich dabei nicht um die &Uuml;berwachung von Telekommunikation handelt, die Gegenstand und Eingriffsvoraussetzung des &sect; 100 a StPO ist. Der Begriff der Telekommunikation ist in der Strafprozessordnung selbst nicht n&auml;her definiert. Auf die Legaldefinition des Telekommunikationsgesetzes der Telekommunikationsdatenschutzverordnung und der Telekommunikations&uuml;berwachungsverordnung kann nicht ohne weiteres zur&uuml;ckgegriffen werden, einmal unabh&auml;ngig davon, ob diese das &uuml;berhaupt hergeben w&uuml;rden. Es kann jedenfalls schon deshalb nicht auf sie pauschal zur&uuml;ckgegriffen werden, weil sie einen unterschiedlichen Adressaten- und einen unterschiedlichen Regelungsbereich haben. Sie k&ouml;nnen allenfalls als blo&szlig;e Orientierungshilfen dienen.Auch ein R&uuml;ckgriff auf den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 ist entgegen dem Beschuss des BGH-Ermittlungsrichters meines Erachtens unzul&auml;ssig. Zwar f&auml;llt die Erfassung der Standortdaten wohl noch in den Schutzbereich von Artikel 10 GG, da dieser nur den Kommunikationsinhalt und die n&auml;heren Umst&auml;nde der eigentlichen Telekommunikation umfasst. Vom Schutzbereich eines Grundrechtes kann jedoch nicht ohne weiteres auf den Anwendungsbereich einer Eingriffserm&auml;chtigung geschlossen werden. Das ergibt sich schon aus den sich diametral gegen&uuml;berstehenden Funktionen von Grundrecht und Erm&auml;chtigungsgrundlage. W&auml;hrend es Bestimmung des Grundrechtes ist, Rechtspositionen des Einzelnen zu sch&uuml;tzen, erm&ouml;glicht die Erm&auml;chtigungsgrundlage eben Eingriffe genau in dieses Grundrecht. Insoweit hat eine eigenst&auml;ndige strafprozessuale Auslegung des Begriffes Telekommunikation in &sect; 100 a StPO anhand der daf&uuml;r vorgegebenen klassischen Interpretationsmethoden zu erfolgen. Da wird man sagen m&uuml;ssen, dass die blo&szlig;e Mitteilung der Standortdaten wohl kaum noch dem Wortlaut des Begriffes Telekommunikation gerecht wird, da es sich dabei um eine blo&szlig; technisch notwendige Voraussetzung f&uuml;r die st&auml;ndige Empfangsbereitschaft des Mobilfunkger&auml;tes handelt. Und dass nicht jede einzelne technische Voraussetzung f&uuml;r den eigentlichen Kommunikationsvorgang noch den Begriff der Telekommunikation unterf&auml;llt, versteht sich an sich von selbst, da der Begriff sonst v&ouml;llig inhaltsleer werden w&uuml;rde.In letzter Konsequenz m&uuml;sste dann auch das einzelne technische Material dem Telekommunikationsbegriff selbst unterfallen. Auch der BGH hatte noch in seiner Raumgespr&auml;chsentscheidung festgestellt, die einige Jahre zuvor allerdings erfolgt ist, dass nur unmittelbar mit dem Telefongespr&auml;ch zusammenh&auml;ngende Vorg&auml;nge, wie zum Beispiel das Anw&auml;hlen, noch von dem Telekommunikationsbegriff des &sect; 100 a StPO erfasst werden. Besondere Bedeutung kommt diesem Wortlautargument insoweit zu, als vor dem Hintergrund eines effektiven Schutzes des Fernmeldegeheimnisses grunds&auml;tzlich bereits eine restriktive Wortlautauslegung des &sect; 100 a StPO geboten ist, was von der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur auch immer als gegeben angesehen wird.In dem bereits erw&auml;hnten BGH-Beschluss wird nun inzidenter geltend gemacht, dass die Standortdatenerfassung quasi ein \"Minus\" zum Abh&ouml;ren sei und daher von &sect; 100 a StPO erfasst werde. Insofern erscheint die Subsumption der Ma&szlig;nahme unter &sect; 100 a StPO auf den ersten Blick noch als besonders grundrechtsfreundlich, weil eine vermeintlich weniger eingriffsintensivere von einer intensiveren Ma&szlig;nahme unter deren Voraussetzung erfasst wird.Dieser Schluss ist jedoch aus zwei Gr&uuml;nden tr&uuml;gerisch: Zum einen handelt es sich bei &sect; 100 a StPO nach ziemlich einhelliger Ansicht um eine abschlie&szlig;ende Regelung, die bereits dogmatisch als solche gar keine so genannten Minusma&szlig;nahmen zul&auml;sst. Zum anderen stellt die Standortdatenerfassung, Speicherung und Auswertung schon kein Minus f&uuml;r den Betroffenen dar, sondern etwas v&ouml;llig anderes, also ein Aliud, was sich schlicht qualitativ nicht vergleichen l&auml;sst. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Handy de facto zu einem Peilsender umfunktioniert wird, was dem Benutzer sicherlich weniger im Bewusstsein ist, als die M&ouml;glichkeit, abgeh&ouml;rt zu werden.Dieses Auslegungsergebnis steht &uuml;brigens auch im Einklang mit einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 10. September 2001. Dort wird ausdr&uuml;cklich festgestellt, dass eine Telekommunikation nicht stattfindet, wenn das Handy lediglich aktiv geschaltet ist, also im Standby-Betrieb ist. Dass die Bundesregierung gleichwohl &sect; 100 a StPO als Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r einschl&auml;gig h&auml;lt und das dann wiederum mit einem Verweis auf den bereits ergangenen Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters begr&uuml;ndet, ist nur ein weiteres Beispiel f&uuml;r Ungenauigkeiten und Zirkelschl&uuml;sse, die das gesamte Normengef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO - und insbesondere dessen Anwendung - charakterisieren.Anschlie&szlig;end werde ich nun mich der neuen ermittlungstechnischen \"Wunderwaffe\" namens IMSI-Catcher widmen, die Herr Dr. Roggan bereits angesprochen hatte. Dessen Einsatz bildet geradezu ein Paradebeispiel f&uuml;r die zunehmende Einschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses. Bei IMSI-Catchern handelt es sich um Ger&auml;te, die die feste Basisstation eines Mobilfunknetzes simulieren. Jedes eingeschaltete Handy im Empfangsbereich bucht sich daher in die vermeintliche Funkzelle des IMSI-Catchers ein, dabei erfasst das Ger&auml;t auch die Identit&auml;tsnummer des Mobilfunkger&auml;tes, die so genannte IMSI-Nummer.Die Nutzungsm&ouml;glichkeiten des IMSI-Catchers sind vielf&auml;ltig. Zum einen kann entweder anhand einer bekannten IMSI- oder IMEI-Kennung die Position des Ger&auml;tes bzw. der eingesetzten Karte bestimmt werden. Diese Standortbestimmung ist dann wesentlich genauer als die bereits aufgezeigte Standortlokalisierung anhand der Lokalisierung der Funkzelle. Zum anderen k&ouml;nnen anhand der ungef&auml;hren Kenntnis des Standortes eines Mobilfunkger&auml;tes, bei dem die IMSI- oder IMEI-Kennungen unbekannt sind, letztere bestimmt werden. Und die Kenntnis einer solchen Identifikation ist schlie&szlig;lich Voraussetzung, um eine anschlie&szlig;ende Abh&ouml;rma&szlig;nahme nach &sect; 100 a StPO durchf&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Schlie&szlig;lich erm&ouml;glicht der IMSI-Catcher auch die Weitervermittlung aller Telefongespr&auml;che, indem er sich dann, allerdings unter Anwendung einer entsprechenden Zusatzsoftware gegen&uuml;ber dem Mobilfunkger&auml;t, selbst wie ein Mobilfunkger&auml;t verh&auml;lt. Demnach k&ouml;nnen jedenfalls im begrenzten Ma&szlig;e Mobilfunkgespr&auml;che direkt vor Ort abgeh&ouml;rt werden.Die Rechtsgrundlage f&uuml;r den Einsatz des IMSI-Catchers ist durch das Gesetz zur &Auml;nderung der Strafprozessordnung vom 14. August 2002 mit &sect; 100 i StPO geschaffen worden, auch wenn die Norm den IMSI-Catcher nicht explizit nennt, sondern insoweit neutral von \"technischen Mitteln\" spricht. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber gegen das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz versto&szlig;en, indem er auf die Benennung des eingeschr&auml;nkten Grundrechts aus Artikel 10 GG verzichtet hat. Artikel 10 GG geh&ouml;rt aber nun nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Freiheitsrechten, bei denen ein Eingriff zwingend einen Hinweis erfordert. Der Versto&szlig; gegen das Zitiergebot l&auml;sst sich sicherlich mit der etwas hektisch anmutenden Gesetzgebungspraxis im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung nach dem 11. September erkl&auml;ren und ist im &Uuml;brigen, so viel sei hier nur am Rande erw&auml;hnt, nicht der einzige Versto&szlig; gegen das Zitiergebot im Rahmen dieser Gesetzgebung.Auf ein Schreiben der Landesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz der L&auml;nder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein reagierte das Bundespr&auml;sidialamt mit der etwas knappen Antwort, dass der Bundespr&auml;sident nicht den Eindruck gewonnen habe, dass ein Verfassungsversto&szlig; vorliege. Der Versto&szlig; gegen das Zitiergebot ist insoweit von besonderer Bedeutung, als es bis zu Schaffung des &sect; 100 i StPO an einer Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r den IMSI-Catcher-Einsatz gemangelt hatte. Das hatte &uuml;brigens die Ermittlungsbeh&ouml;rden nicht davon abgehalten, den IMSI-Catcher gleichwohl schon vorher zu verwenden. So stellte allein der Spiegel im August 2001 fest, dass die bis dahin v&ouml;llig ungeregelte Ma&szlig;nahme in den vergangenen Jahren mindestens 30 Mal angewandt worden sei.Bez&uuml;glich der einzelnen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten bin ich bisher nur auf die formale Gesetzeslage eingegangen und habe dabei ausschlie&szlig;lich rechtsdogmatische Kritikpunkte an der bestehenden Rechtsanwendung geltend gemacht. Schon nach dieser Bestandsaufnahme ist sicherlich deutlich geworden, dass im Bereich der Telekommunikations&uuml;berwachung einiges im Argen liegt. Unterstrichen, wenn nicht sogar potenziert wird diese Kritik, wenn man sich die rechtstats&auml;chliche Situation ansieht. Geradezu angst und bange kann einem da werden, man eine Studie der Universit&auml;t Bielefeld (vgl. den Beitrag von Christoph Gusy in diesem Heft) heranzieht. Danach werden offensichtlich Sinn und Zweck des Richtervorbehalts mit den F&uuml;&szlig;en getreten.Ich hoffe, dass deutlich geworden ist, dass das f&uuml;r uns alle allt&auml;glich gewordene Handy seinen Nutzer quasi zum gl&auml;sernen Menschen werden lassen kann. Um es nochmals zusammenzufassen: Jeder Handynutzer muss damit rechnen, dass seine Gespr&auml;che und seine Mailbox abgeh&ouml;rt werden k&ouml;nnen. Er muss damit rechnen, dass er permanent geortet und ein Bewegungsbild von ihm erstellt werden kann. Im Fall eines IMSI-Catcher-Einsatzes handelt es sich dabei sogar um eine &auml;u&szlig;erst pr&auml;zise Ortung. Er muss damit rechnen, dass alle Daten, die f&uuml;r den Abschluss eines Mobilfunkvertrages erforderlich sind, an die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden gelangen k&ouml;nnen. Und schlie&szlig;lich muss er damit rechnen, dass alle Verbindungsdaten, die bei einem versuchten oder tats&auml;chlichen Gespr&auml;ch anfallen, den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden bekannt werden k&ouml;nnen. Dabei handelt es sich auch um eine Reihe von Daten, die unbeteiligte Dritte betreffen. Der Schritt zu einem umfassenden Pers&ouml;nlichkeitsprofil ist jedenfalls bei einer Kumulierung dieser Ma&szlig;nahme nicht weit, wenn nicht sogar schon vollzogen.Fakt ist, dass die &Uuml;berwachung der mobilen Telekommunikation den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden einen umfassenden Einblick in das gesamte soziale Leben der Betroffenen erm&ouml;glicht. Dieser Umstand bekommt eine zus&auml;tzliche Brisanz durch den h&ouml;chst ungenauen, teilweise sogar unsauberen Umgang mit Grundrechtseingriffen durch die Praxis der Gesetzgebung, insbesondere der Gesetzesanwendung und -auslegung. Nat&uuml;rlich w&auml;re es naiv, die Augen vor der grunds&auml;tzlichen Problematik des Gesetzgebers und auch der Rechtsprechung zu verschlie&szlig;en, die auf st&auml;ndig technische Ver&auml;nderungen reagieren m&uuml;ssen. Insoweit ist es aber auch keine neue Erkenntnis, dass gerade technik-bezogene Gesetze - und dabei handelt es sich ja bei dem Normgef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO - schnell von den tats&auml;chlichen technologischen Entwicklungen &uuml;berholt werden. Trotz dieses strukturellen Problems ist der Gesetzgeber gleichwohl stets in der Pflicht, klare formalgesetzliche Erm&auml;chtigungsgrundlagen f&uuml;r strafprozessuale Grundrechtseingriffe zu schaffen. Denn dies schafft die angesichts der Reichweite solcher Ma&szlig;nahmen dringend notwendige Transparenz, die auch mehrfach heute schon angesprochen wurde.Insoweit gilt f&uuml;r die Rechtsprechung, dass sie dann, wenn sich eine Ma&szlig;nahme nicht sauber unter eine bestehende Erm&auml;chtigungsgrundlage subsumieren l&auml;sst, sie eine solche auch nicht absegnet, sondern den Ball an den insoweit zust&auml;ndigen Gesetzgeber weiterspielt. Diesem steht es nat&uuml;rlich dann im Rahmen der Verfassung frei, neue strafprozessuale Erm&auml;chtigungsgrundlagen zu schaffen, was meines Erachtens angesichts klarer Normen sicherlich immer noch einer ausufernden Rechtsprechung vorzuziehen ist. Allerdings sollte insoweit nicht schon die blo&szlig;e Existenz neuer &Uuml;berwachungstechniken auch zwangsl&auml;ufig zu deren Anwendung f&uuml;hren. Das w&uuml;rde einen sorglosen, ja geradezu naiven Umgang mit technischen M&ouml;glichkeiten bedeuten, der eigentlich &uuml;berholt ist. F&uuml;r die real existierende Praxis der Strafverfolgung scheint hingegen vielfach der Grundsatz zu gelten, dass das faktisch M&ouml;gliche auch das faktisch Zul&auml;ssige sei. Ich halte das angesichts des gewaltigen &Uuml;berwachungs- und Ausforschungspotenzials, das sich durch diese Techniken ergibt, f&uuml;r ein verfassungsrechtlich, politisch und tats&auml;chlich nicht ungef&auml;hrliches Unterfangen.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/","name":"Gercke","slug":"gercke","taxonomy":"category","parent":92,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gercke Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gercke Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Der Mobilfunkverkehr als Ausgangspunkt f&uuml;r strafprozessuale &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen Dr. Bj&ouml;rn Gercke Nahezu jeder in diesem Raum wird ein Mobilfunkger&auml;t, ein Handy sein Eigen nennen. Nahezu jedem und jeder in diesem Raum wird auch bewusst sein, dass man ihn bzw. sie &#8211; nat&uuml;rlich nur rein theoretisch &#8211; auch abh&ouml;ren kann. Aber ist das schon alles an m&ouml;glichen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten, die das Handy er&ouml;ffnet? Ich werde Ihnen im Folgenden einen &Uuml;berblick &uuml;ber den Mobilfunkverkehr als Ausgangspunkt umfassender staatlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen geben. Nach einem kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber heimliche Ermittlungen im Strafprozess im Allgemeinen werde ich Ihnen die konkreten &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten erl&auml;utern, die im Rahmen des Mobilfunkverkehrs m&ouml;glich sind und tats&auml;chlich angewandt werden. Anschlie&szlig;end werde ich einen ganz kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die rechtstats&auml;chliche Situation im Rahmen der &Uuml;berwachung der Telekommunikation geben.Selbstverst&auml;ndlich spielt sich staatliche &Uuml;berwachung mittels strafprozessualer Ermittlungsma&szlig;nahmen nicht nur im Rahmen des Mobilfunkverkehrs ab. Allein in den vergangenen Jahres, insbesondere seit dem Gesetz zur Bek&auml;mpfung der organisierten Kriminalit&auml;t aus dem Jahre 1992, ist eine F&uuml;lle heimlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen in die Strafprozessordnung integriert worden. Raster- und Schleppnetzfahndung, kurz- und l&auml;ngerfristige Observation, der Einsatz technischer Mittel, der die umfassende akustische und auch optische &Uuml;berwachung erm&ouml;glicht, oder der Einsatz verdeckter Ermittler sind nur einige Beispiele f&uuml;r die stetige Ausweitung des Anwendungsbereichs verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen. Man bekommt den Eindruck, dass mit stetigem technischem Fortschritt der vom Harvard-Professor Arthur Miller festgestellte generelle Appetit der Beh&ouml;rden auf Daten sich mit einer gerade Parkinsonschen Gesetzm&auml;&szlig;igkeit vergr&ouml;&szlig;ert. Prototyp dieser heimlichen Ermittlungsma&szlig;nahmen, die in der Strafprozessordnung normiert sind, ist die Telefon&uuml;berwachung nach &sect; 100 a StPO, die im Zuge des G10-Gesetzes aus dem Jahre 1968 eingef&uuml;hrt wurde. Nur am Rande sei hier erw&auml;hnt, dass dieses Gesetz vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts nur mit einer 5:3-Mehrheit noch als verfassungsgem&auml;&szlig; eingestuft wurde.Nat&uuml;rlich ist klar, dass die Strafprozessordnung auch vor dieser Einf&uuml;hrung kein generelles Verbot heimlicher Ermittlungsma&szlig;nahmen kannte und sich wohl entgegen vereinzelter Stimmen aus der Literatur ein solch allgemeines Verbot auch schwerlich aus dem Grundgesetz ableiten l&auml;sst. Allerdings war jedenfalls bei der Schaffung der Strafprozessordnung im Jahre 1877 Konsens, dass heimliche Ermittlungsma&szlig;nahmen nur dann gestattet sein sollten, soweit sie in niemandes Rechte eingreifen. Prinzipiell hatten nach diesem begr&uuml;&szlig;enswerten Grundgedanken die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden bei ihrer Ermittlungst&auml;tigkeit den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern gegen&uuml;ber offen aufzutreten. Dies entspricht im &Uuml;brigen auch dem Grundsatz der Transparenz staatlichen Handelns als unerl&auml;sslicher Bedingung f&uuml;r die Kontrolle staatlicher Macht: ein Grundsatz, der sich direkt aus dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 GG ableiten l&auml;sst.Dieser Gedanke bekommt durch den Umstand eine besondere Bedeutung, dass bereits die Schaffung einer Strafprozessordnung ein wesentliches Zugest&auml;ndnis an das politisch erstarkte liberale B&uuml;rgertum war, dem bereits der Begriff ?geheim&#8216; als Schimpfwort f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen in den deutschen Nachtw&auml;chterstaaten des 19. Jahrhunderts galt. Es bleibt somit festzuhalten: Heimliche Ermittlungsma&szlig;nahmen staatlicher Beh&ouml;rden waren und sind nicht generell verboten. Allerdings sind sie angesichts der Bedeutung, die einem prinzipiell erforderlichen transparenten Handeln staatlicher Beh&ouml;rden gegen&uuml;ber den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern zukommt, grunds&auml;tzlich nur mit der gebotenen Restriktion und unter strenger Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zul&auml;ssig.Im Widerspruch zu diesen Vorgaben steht die bereits angesprochene stetige Ausweitung der &Uuml;berwachungspraxis, sie sich insbesondere im Bereich der modernen Telekommunikation zeigt. Gerade am Beispiel von elektronischer Datenverarbeitung und Mobilfunkverkehr, die beiderseits sp&auml;testens Ende der 90er Jahre zum festen Bestandteil zumindest bundesdeutscher Haushalte geh&ouml;ren, wird deutlich, wie aus Alltagsgegenst&auml;nden Ankn&uuml;pfungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r staatliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen werden. Hier werden die zwei wesentlichen Grundrechte der modernen Informationsgesellschaft tangiert: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r den Mobilfunkverkehr, der mittlerweile den traditionellen Festnetzverkehr an Bedeutung weit &uuml;bertroffen hat. Nahezu jeder Erwachsene in der Bundesrepublik verf&uuml;gt mittlerweile &uuml;ber ein Handy. Nur den wenigsten Nutzern d&uuml;rfte bekannt sein, dass es sich bei diesem Alltagsgegenstand mittlerweile um ein Allroundmittel zur Datenausforschung handeln kann. Das wird insbesondere deutlich, wenn man sich die tats&auml;chliche &Uuml;berwachungssituation in der Bundesrepublik ansieht. In nur wenigen anderen westlichen Staaten wird so viel abgeh&ouml;rt wie hier &#8211; und das mit stetig steigender Tendenz. Von 1990 bis 2002 hat sich hier eine Steigerung um rund 700 Prozent abgespielt; ein Umstand, den man wohl nicht alleine mit ver&auml;ndertem Telefonverhalten erkl&auml;ren k&ouml;nnen wird.Kommen wir zu den konkreten &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten im Rahmen des Mobilfunkverkehrs: Neben dem traditionellen Abh&ouml;ren des gesprochenen Wortes handelt es sich dabei um den Zugriff auf die Mailbox des Handys, die Informationserlangung bez&uuml;glich der Telekommunikationsbestandsdaten, der Telekommunikationsverbindungsdaten, die Lokalisierung des Handys im Standby-Betrieb und die daraus resultierende M&ouml;glichkeit der Erstellung von Bewegungsbildern. Schlie&szlig;lich ist auf den Einsatz des so genannten IMSI-Catchers hinzuweisen, auf den ich noch n&auml;her eingehen werde.Alle diese Ma&szlig;nahmen tangieren verschiedene Grundrechte, im Wesentlichen das bereits angesprochene informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Fernmeldegeheimnis. Insoweit bed&uuml;rfen sie aufgrund des Gesetzesvorbehaltes einer formalgesetzlichen Erm&auml;chtigungsgrundlage:Zentraler Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r strafprozessuale &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ist, wie bereits angesprochen, &sect; 100 a StPO und seine n&auml;chsten, allesamt sehr jungen Verwandten in den &sect; &sect; 100 g bis 100 i StPO. &sect; 100 a StPO ist als Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r das Abh&ouml;ren des traditionellen Festnetzverkehrs konzipiert. Das verwundert nicht weiter, denn 1968, also zum Zeitpunkt der Einf&uuml;hrung der Norm, gab es zwar schon ein Mobilfunknetz, das so genannte A-Netz. Dieses war allerdings nicht im Entferntesten vergleichbar mit den heutigen Mobilfunknetzen; weder von der Qualit&auml;t noch von den Kapazit&auml;ten. Ohne jeglichen Zweifel seitens der Rechtsprechung und mittlerweile auch nahezu ohne jeglichen Widerspruch in der Literatur wird auch das Abh&ouml;ren des Mobilfunkverkehrs unter dieser Erm&auml;chtigungsgrundlage subsumiert. Dazu ist zun&auml;chst zu sagen, dass sich das ver&auml;nderte Telefonverhalten der Deutschen nat&uuml;rlich auch bei den angeordneten Abh&ouml;rma&szlig;nahmen widerspiegelt. So betreffen mittlerweile rund drei Viertel aller Telefon&uuml;berwachungsanordnungen den Mobilfunkverkehr. Nur vereinzelt wird dem entgegengehalten, dass das Abh&ouml;ren von Mobilfunkgespr&auml;chen letztlich eine von &sect; 100 a StPO nicht erfasste Abh&ouml;rrasterfahndung darstelle, da im Mobilfunkverkehr eben keine Telefonanschl&uuml;sse im eigentlichen Sinne existieren, sondern Funkzellen, die von mehreren Mobilfunkteilnehmern gleichzeitig genutzt werden, deren Ger&auml;te sich automatisch in diejenige Funkstrecke einschalten, die gerade frei ist. Der Wortlaut des &sect; 100 a StPO l&auml;sst aber, wie der Satz 2 der Norm zeigt, an sich nur die &Uuml;berwachung festgelegter Anschl&uuml;sse zu. Nun kann man dieser Argumentation entgegenhalten, dass sie ziemlich kleinkariert sei, denn schlie&szlig;lich scheint eine Ungleichbehandlung von Festnetz und Mobilfunkverkehr hinsichtlich des Abh&ouml;rens von Telefongespr&auml;chen, gerade auch angesichts der Verbreitung des Mobilfunkverkehrs, nicht gerechtfertigt. Allerdings ist diesbez&uuml;glich immerhin zu bedenken, dass dem historischen Gesetzgeber im Jahre 1968 der Mobilfunkverkehr, wie bereits angesprochen, eben nicht unbekannt war. Hier zeigt sich bereits eine der Ungenauigkeiten, die das gesamte Normengef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO und insbesondere deren praktische Anwendung charakterisieren. Ungenauigkeiten in einem derart brisanten Bereich, der wesentliche Grundrechte der modernen Informationsgesellschaft tangiert, sind zumindest meines Erachtens weder juristisch noch politisch so ohne weiteres zu legitimieren.Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird auch der Zugriff auf Nachrichten, die auf Mailboxen abgespeichert sind, grunds&auml;tzlich unter &sect; 100 a StPO subsumiert. Dabei handelt es sich, genauer gesagt, um so genannte Voiceboxen, die f&uuml;r den Mobilfunkverkehr de facto die Funktion eines Anrufbeantworters &uuml;bernehmen. Allgemein werden bez&uuml;glich des Zugriffs auf den soweit abgespeicherten Sprachinhalt drei Phasen unterschieden. Phase eins ist das Absenden der Nachricht bis zum Eingang beim Mobilfunkbetreiber, also der missgl&uuml;ckte Anruf. Phase zwei ist das unge&ouml;ffnete Ruhen der Nachricht in der Mailbox, also quasi auf dem Server des Mobilfunkbetreibers. Phase drei ist schlie&szlig;lich der Abruf der Nachricht durch den Empf&auml;nger. Das ist &uuml;brigens ein Vorgang, der sich in seinen Grundz&uuml;gen mit der e-Mail-Kommunikation vergleichen l&auml;sst und insoweit dort f&uuml;r &auml;hnliche strafprozessuale Probleme sorgt. Weitestgehend unproblematisch und insoweit auch anerkannt ist, dass &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen bez&uuml;glich der ersten und der dritten Phase von &sect; 100 a StPO erfasst werden, denn in diesen Phasen findet ein tats&auml;chlicher Akt der Nachrichten&uuml;bermittlung statt, der unproblematisch unter den Begriff der Telekommunikation im Sinne des &sect; 100 a StPO f&auml;llt &#8211; immer vorausgesetzt nat&uuml;rlich, dass man die Vorschrift &uuml;berhaupt als taugliche Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r den Mobilfunkverkehr anerkennt.&Auml;u&szlig;erst umstritten ist allerdings, ob auch der Zugriff auf die blo&szlig; ruhenden Daten, das hei&szlig;t die gespeicherten Sprachnachrichten, auch unter den Anwendungsbereich des &sect; 100 a StPO f&auml;llt. Der Bundesgerichtshof bejaht dies grunds&auml;tzlich, verkennt aber nicht, dass es sich bei einer solchen Ma&szlig;nahme eben nicht um eine Telefon&uuml;berwachung im herk&ouml;mmlichen Sinne handelt. So betont das Gericht, dass trotz des prinzipiellen R&uuml;ckgriffs auf &sect; 100 a StPO als Erm&auml;chtigungsgrundlage eine besondere Ber&uuml;cksichtigung der betroffenen Grundrechte aus Artikel 10 und 13 GG zu erfolgen habe. Der Hinweis des Bundesgerichthofs auf Artikel 13 GG, also das Recht auf die Unverletzlichkeit der eigenen vier W&auml;nde, erfolgt deshalb zu Recht, weil ein Zugriff auf den Bereich des Telekommunikationsanbieters als Mailboxbetreiber, n&auml;mlich den dortigen Server, stattfindet, der sich in einer grunds&auml;tzlich von Artikel 13 GG gesch&uuml;tzten Sph&auml;re befindet. &sect; 100 a StPO ist aber eine Ermittlungsma&szlig;nahme, die prinzipiell als Erm&auml;chtigung f&uuml;r Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG konzipiert ist.Aus dieser Besonderheit will nun ein Gro&szlig;teil der Literatur nicht etwa blo&szlig; die Subsumtion der Ma&szlig;nahme unter 100 a StPO infrage stellen, sondern l&auml;sst vielmehr f&uuml;r den Zugriff auf die blo&szlig; gespeicherten Nachrichten einen R&uuml;ckgriff auf die einfache Beschlagnahme nach &sect; 94 StPO, also unter erheblich geringeren Eingriffsvoraussetzungen, ausreichen. Ein blo&szlig;er R&uuml;ckgriff auf die einfache Beschlagnahme verkennt aber die vom BGH insoweit zu Recht festgestellte Betroffenheit von Artikel 10 GG, dass es sich immerhin um das gesprochene Wort als Produkt eines Nachrichten&uuml;bermittlungsvorgangs handelt. Insbesondere vor dem Hintergrund des Gebotes eines effektiven Schutzes des Fernmeldegeheimnisses ist es insoweit kaum vertretbar, diesen Eingriff in Artikel 10 GG letztlich vollst&auml;ndig zu ignorieren. Vielmehr ist meines Erachtens zu konstatieren, dass der Zugriff auf die blo&szlig; ruhenden Sprachnachrichten in der Mail- bzw. Voicebox letztlich bisher ohne Rechtsgrundlage ist.Bei der digitalen Mobilfunk&uuml;bertragung fallen, das wurde schon angesprochen, &uuml;ber das gesprochene Wort hinaus eine Vielzahl unterschiedlichster Daten an, die h&ouml;chst umfassend Auskunft &uuml;ber den einzelnen Mobilfunknutzer und gegebenenfalls auch &uuml;ber den v&ouml;llig unbeteiligten Partner dieses Mobilfunknutzers geben. Dabei handelt es sich zum einen um die so genannten Bestandsdaten. Darunter werden die Daten zur Begr&uuml;ndung sowie zur inhaltlichen Ausgestaltung oder &Auml;nderung eines Vertragsverh&auml;ltnisses im Rahmen des Telekommunikationsverkehrs verstanden, also die Daten, die aufgenommen werden, wenn ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder ver&auml;ndert wird.Ein direkter Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsorgane sowie dar&uuml;ber hinaus auch gleichzeitig f&uuml;r die Nachrichtendienste und das Zollkriminalamt bez&uuml;glich dieser Daten folgt aus &sect; 89 Absatz 6 Telekommunikationsgesetz (TKG). Angesichts der weiten Fassung der Norm, die &uuml;ber das allgemeine Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip hinaus keinerlei Einschr&auml;nkung unterliegt, bestehen diesbez&uuml;glich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die unter anderem auch vom Bundesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz mehrfach geltend gemacht worden sind.F&uuml;r die Strafverfolgungsorgane von noch gr&ouml;&szlig;erem Interesse als diese Bestandsdaten sind regelm&auml;&szlig;ig die Telekommunikationsverbindungsdaten. Darunter fallen nach der Legaldefinition des neu geschaffenen &sect; 100 g Absatz 3 StPO unter anderem die IMEI- und IMSI-Kennung, also die Berechtigungserkennung und die Kartennummern, die Standortkennung, die Rufnummern sowie Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung sowie einige Daten mehr. Die rasante Entwicklung der digitalen Telekommunikation, insbesondere des Mobilfunkverkehrs, hat insoweit zur Entstehung eines gigantischen Datenpotenzials gef&uuml;hrt. J&auml;hrlich werden von deutschen Telekommunikationsunternehmen rund 100 Milliarden Verbindungsdatens&auml;tze angelegt. Insoweit besteht zumindest die M&ouml;glichkeit der Rekonstruktion der Telekommunikationsbeziehung einer ganzen Gesellschaft. Die 2001 neu eingef&uuml;hrten &sect; 100 g und 100 h StPO haben die Auskunftsanspr&uuml;che bez&uuml;glich dieser Telekommunikationsverbindungen umfassend neu geregelt und die alte, &auml;u&szlig;erst umstrittene Vorg&auml;ngernorm des &sect; 12 Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) abgel&ouml;st. In &sect; 100 g Absatz 1 Satz 3 StPO wird nunmehr explizit geregelt &#8211; auch das ein Unterschied zur Vorg&auml;ngernorm &#8211; dass die Auskunft &uuml;ber zuk&uuml;nftige Telekommunikationsverbindungsdaten angeordnet werden darf. Allerdings l&auml;sst die Norm schon ihrem Wortlaut nach nur die Erfassung solcher Daten zu, die auch bei einer Verbindung, also bei einem tats&auml;chlichen oder zumindest versuchten Gespr&auml;ch anfallen.Von besonderer Bedeutung sind jedoch nicht nur diese Verbindungsdaten, sondern gerade auch die Standortdaten, die schon im Bereitschaftszustand, also im Stand-By-Betrieb eines Handys, anfallen. Ohne jetzt in den genauen technischen Ablauf einzusteigen, so sei zum Verst&auml;ndnis der Problematik noch einmal darauf hingewiesen, dass die derzeitigen aktuellen bestehenden Mobilfunknetze &#8222;zellular&#8220; aufgebaut sind, das hei&szlig;t, dass jedes Mobilfunknetz in so genannte Zellen (von unterschiedlicher Gr&ouml;&szlig;e) aufgeteilt ist.Das Mobilfunkger&auml;t schaltet sich nun in Verbindung mit der SIM-Karte immer dann, wenn es in Betrieb ist, automatisch in die Funkzelle ein, in der es sich gerade befindet. Dazu strahlt das Handy, das insoweit in technischer Hinsicht quasi ein eigener Sender ist, permanent Signale aus, die die n&auml;chste Funkfeststation aufsuchen. Somit hat der Mobilfunkbetreiber zwangsl&auml;ufig die Information hinsichtlich der jeweiligen Funkzelle, um die Erreichbarkeit des Mobilfunknutzers permanent zu gew&auml;hrleisten. Je nach Gr&ouml;&szlig;e der jeweiligen Funkzelle, die von 30 bis zu mehreren 1000 Meter variieren kann, l&auml;sst sich der Handynutzer dementsprechend genau orten. Anhand dieser einzelnen Positionsbestimmung l&auml;sst sich nat&uuml;rlich sodann ein nahezu l&uuml;ckenloses Bewegungsbild erstellen. In einem Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters aus dem Jahre 2001 wird diese Ma&szlig;nahme unter &sect; 100 a StPO subsumiert; demnach soll sie nach geltendem Recht zul&auml;ssig sein.Eine Subsumtion der Standortdatenerfassung im blo&szlig;en Standby-Betrieb unter die Erm&auml;chtigungsgrundlage des &sect; 100 a StPO muss allerdings meines Erachtens schon daran scheitern, dass sie sich dabei nicht um die &Uuml;berwachung von Telekommunikation handelt, die Gegenstand und Eingriffsvoraussetzung des &sect; 100 a StPO ist. Der Begriff der Telekommunikation ist in der Strafprozessordnung selbst nicht n&auml;her definiert. Auf die Legaldefinition des Telekommunikationsgesetzes der Telekommunikationsdatenschutzverordnung und der Telekommunikations&uuml;berwachungsverordnung kann nicht ohne weiteres zur&uuml;ckgegriffen werden, einmal unabh&auml;ngig davon, ob diese das &uuml;berhaupt hergeben w&uuml;rden. Es kann jedenfalls schon deshalb nicht auf sie pauschal zur&uuml;ckgegriffen werden, weil sie einen unterschiedlichen Adressaten- und einen unterschiedlichen Regelungsbereich haben. Sie k&ouml;nnen allenfalls als blo&szlig;e Orientierungshilfen dienen.Auch ein R&uuml;ckgriff auf den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 ist entgegen dem Beschuss des BGH-Ermittlungsrichters meines Erachtens unzul&auml;ssig. Zwar f&auml;llt die Erfassung der Standortdaten wohl noch in den Schutzbereich von Artikel 10 GG, da dieser nur den Kommunikationsinhalt und die n&auml;heren Umst&auml;nde der eigentlichen Telekommunikation umfasst. Vom Schutzbereich eines Grundrechtes kann jedoch nicht ohne weiteres auf den Anwendungsbereich einer Eingriffserm&auml;chtigung geschlossen werden. Das ergibt sich schon aus den sich diametral gegen&uuml;berstehenden Funktionen von Grundrecht und Erm&auml;chtigungsgrundlage. W&auml;hrend es Bestimmung des Grundrechtes ist, Rechtspositionen des Einzelnen zu sch&uuml;tzen, erm&ouml;glicht die Erm&auml;chtigungsgrundlage eben Eingriffe genau in dieses Grundrecht. Insoweit hat eine eigenst&auml;ndige strafprozessuale Auslegung des Begriffes Telekommunikation in &sect; 100 a StPO anhand der daf&uuml;r vorgegebenen klassischen Interpretationsmethoden zu erfolgen. Da wird man sagen m&uuml;ssen, dass die blo&szlig;e Mitteilung der Standortdaten wohl kaum noch dem Wortlaut des Begriffes Telekommunikation gerecht wird, da es sich dabei um eine blo&szlig; technisch notwendige Voraussetzung f&uuml;r die st&auml;ndige Empfangsbereitschaft des Mobilfunkger&auml;tes handelt. Und dass nicht jede einzelne technische Voraussetzung f&uuml;r den eigentlichen Kommunikationsvorgang noch den Begriff der Telekommunikation unterf&auml;llt, versteht sich an sich von selbst, da der Begriff sonst v&ouml;llig inhaltsleer werden w&uuml;rde.In letzter Konsequenz m&uuml;sste dann auch das einzelne technische Material dem Telekommunikationsbegriff selbst unterfallen. Auch der BGH hatte noch in seiner Raumgespr&auml;chsentscheidung festgestellt, die einige Jahre zuvor allerdings erfolgt ist, dass nur unmittelbar mit dem Telefongespr&auml;ch zusammenh&auml;ngende Vorg&auml;nge, wie zum Beispiel das Anw&auml;hlen, noch von dem Telekommunikationsbegriff des &sect; 100 a StPO erfasst werden. Besondere Bedeutung kommt diesem Wortlautargument insoweit zu, als vor dem Hintergrund eines effektiven Schutzes des Fernmeldegeheimnisses grunds&auml;tzlich bereits eine restriktive Wortlautauslegung des &sect; 100 a StPO geboten ist, was von der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur auch immer als gegeben angesehen wird.In dem bereits erw&auml;hnten BGH-Beschluss wird nun inzidenter geltend gemacht, dass die Standortdatenerfassung quasi ein &#8222;Minus&#8220; zum Abh&ouml;ren sei und daher von &sect; 100 a StPO erfasst werde. Insofern erscheint die Subsumption der Ma&szlig;nahme unter &sect; 100 a StPO auf den ersten Blick noch als besonders grundrechtsfreundlich, weil eine vermeintlich weniger eingriffsintensivere von einer intensiveren Ma&szlig;nahme unter deren Voraussetzung erfasst wird.Dieser Schluss ist jedoch aus zwei Gr&uuml;nden tr&uuml;gerisch: Zum einen handelt es sich bei &sect; 100 a StPO nach ziemlich einhelliger Ansicht um eine abschlie&szlig;ende Regelung, die bereits dogmatisch als solche gar keine so genannten Minusma&szlig;nahmen zul&auml;sst. Zum anderen stellt die Standortdatenerfassung, Speicherung und Auswertung schon kein Minus f&uuml;r den Betroffenen dar, sondern etwas v&ouml;llig anderes, also ein Aliud, was sich schlicht qualitativ nicht vergleichen l&auml;sst. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Handy de facto zu einem Peilsender umfunktioniert wird, was dem Benutzer sicherlich weniger im Bewusstsein ist, als die M&ouml;glichkeit, abgeh&ouml;rt zu werden.Dieses Auslegungsergebnis steht &uuml;brigens auch im Einklang mit einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 10. September 2001. Dort wird ausdr&uuml;cklich festgestellt, dass eine Telekommunikation nicht stattfindet, wenn das Handy lediglich aktiv geschaltet ist, also im Standby-Betrieb ist. Dass die Bundesregierung gleichwohl &sect; 100 a StPO als Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r einschl&auml;gig h&auml;lt und das dann wiederum mit einem Verweis auf den bereits ergangenen Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters begr&uuml;ndet, ist nur ein weiteres Beispiel f&uuml;r Ungenauigkeiten und Zirkelschl&uuml;sse, die das gesamte Normengef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO &#8211; und insbesondere dessen Anwendung &#8211; charakterisieren.Anschlie&szlig;end werde ich nun mich der neuen ermittlungstechnischen &#8222;Wunderwaffe&#8220; namens IMSI-Catcher widmen, die Herr Dr. Roggan bereits angesprochen hatte. Dessen Einsatz bildet geradezu ein Paradebeispiel f&uuml;r die zunehmende Einschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses. Bei IMSI-Catchern handelt es sich um Ger&auml;te, die die feste Basisstation eines Mobilfunknetzes simulieren. Jedes eingeschaltete Handy im Empfangsbereich bucht sich daher in die vermeintliche Funkzelle des IMSI-Catchers ein, dabei erfasst das Ger&auml;t auch die Identit&auml;tsnummer des Mobilfunkger&auml;tes, die so genannte IMSI-Nummer.Die Nutzungsm&ouml;glichkeiten des IMSI-Catchers sind vielf&auml;ltig. Zum einen kann entweder anhand einer bekannten IMSI- oder IMEI-Kennung die Position des Ger&auml;tes bzw. der eingesetzten Karte bestimmt werden. Diese Standortbestimmung ist dann wesentlich genauer als die bereits aufgezeigte Standortlokalisierung anhand der Lokalisierung der Funkzelle. Zum anderen k&ouml;nnen anhand der ungef&auml;hren Kenntnis des Standortes eines Mobilfunkger&auml;tes, bei dem die IMSI- oder IMEI-Kennungen unbekannt sind, letztere bestimmt werden. Und die Kenntnis einer solchen Identifikation ist schlie&szlig;lich Voraussetzung, um eine anschlie&szlig;ende Abh&ouml;rma&szlig;nahme nach &sect; 100 a StPO durchf&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Schlie&szlig;lich erm&ouml;glicht der IMSI-Catcher auch die Weitervermittlung aller Telefongespr&auml;che, indem er sich dann, allerdings unter Anwendung einer entsprechenden Zusatzsoftware gegen&uuml;ber dem Mobilfunkger&auml;t, selbst wie ein Mobilfunkger&auml;t verh&auml;lt. Demnach k&ouml;nnen jedenfalls im begrenzten Ma&szlig;e Mobilfunkgespr&auml;che direkt vor Ort abgeh&ouml;rt werden.Die Rechtsgrundlage f&uuml;r den Einsatz des IMSI-Catchers ist durch das Gesetz zur &Auml;nderung der Strafprozessordnung vom 14. August 2002 mit &sect; 100 i StPO geschaffen worden, auch wenn die Norm den IMSI-Catcher nicht explizit nennt, sondern insoweit neutral von &#8222;technischen Mitteln&#8220; spricht. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber gegen das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz versto&szlig;en, indem er auf die Benennung des eingeschr&auml;nkten Grundrechts aus Artikel 10 GG verzichtet hat. Artikel 10 GG geh&ouml;rt aber nun nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Freiheitsrechten, bei denen ein Eingriff zwingend einen Hinweis erfordert. Der Versto&szlig; gegen das Zitiergebot l&auml;sst sich sicherlich mit der etwas hektisch anmutenden Gesetzgebungspraxis im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung nach dem 11. September erkl&auml;ren und ist im &Uuml;brigen, so viel sei hier nur am Rande erw&auml;hnt, nicht der einzige Versto&szlig; gegen das Zitiergebot im Rahmen dieser Gesetzgebung.Auf ein Schreiben der Landesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz der L&auml;nder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein reagierte das Bundespr&auml;sidialamt mit der etwas knappen Antwort, dass der Bundespr&auml;sident nicht den Eindruck gewonnen habe, dass ein Verfassungsversto&szlig; vorliege. Der Versto&szlig; gegen das Zitiergebot ist insoweit von besonderer Bedeutung, als es bis zu Schaffung des &sect; 100 i StPO an einer Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r den IMSI-Catcher-Einsatz gemangelt hatte. Das hatte &uuml;brigens die Ermittlungsbeh&ouml;rden nicht davon abgehalten, den IMSI-Catcher gleichwohl schon vorher zu verwenden. So stellte allein der Spiegel im August 2001 fest, dass die bis dahin v&ouml;llig ungeregelte Ma&szlig;nahme in den vergangenen Jahren mindestens 30 Mal angewandt worden sei.Bez&uuml;glich der einzelnen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten bin ich bisher nur auf die formale Gesetzeslage eingegangen und habe dabei ausschlie&szlig;lich rechtsdogmatische Kritikpunkte an der bestehenden Rechtsanwendung geltend gemacht. Schon nach dieser Bestandsaufnahme ist sicherlich deutlich geworden, dass im Bereich der Telekommunikations&uuml;berwachung einiges im Argen liegt. Unterstrichen, wenn nicht sogar potenziert wird diese Kritik, wenn man sich die rechtstats&auml;chliche Situation ansieht. Geradezu angst und bange kann einem da werden, man eine Studie der Universit&auml;t Bielefeld (vgl. den Beitrag von Christoph Gusy in diesem Heft) heranzieht. Danach werden offensichtlich Sinn und Zweck des Richtervorbehalts mit den F&uuml;&szlig;en getreten.Ich hoffe, dass deutlich geworden ist, dass das f&uuml;r uns alle allt&auml;glich gewordene Handy seinen Nutzer quasi zum gl&auml;sernen Menschen werden lassen kann. Um es nochmals zusammenzufassen: Jeder Handynutzer muss damit rechnen, dass seine Gespr&auml;che und seine Mailbox abgeh&ouml;rt werden k&ouml;nnen. Er muss damit rechnen, dass er permanent geortet und ein Bewegungsbild von ihm erstellt werden kann. Im Fall eines IMSI-Catcher-Einsatzes handelt es sich dabei sogar um eine &auml;u&szlig;erst pr&auml;zise Ortung. Er muss damit rechnen, dass alle Daten, die f&uuml;r den Abschluss eines Mobilfunkvertrages erforderlich sind, an die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden gelangen k&ouml;nnen. Und schlie&szlig;lich muss er damit rechnen, dass alle Verbindungsdaten, die bei einem versuchten oder tats&auml;chlichen Gespr&auml;ch anfallen, den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden bekannt werden k&ouml;nnen. Dabei handelt es sich auch um eine Reihe von Daten, die unbeteiligte Dritte betreffen. Der Schritt zu einem umfassenden Pers&ouml;nlichkeitsprofil ist jedenfalls bei einer Kumulierung dieser Ma&szlig;nahme nicht weit, wenn nicht sogar schon vollzogen.Fakt ist, dass die &Uuml;berwachung der mobilen Telekommunikation den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden einen umfassenden Einblick in das gesamte soziale Leben der Betroffenen erm&ouml;glicht. Dieser Umstand bekommt eine zus&auml;tzliche Brisanz durch den h&ouml;chst ungenauen, teilweise sogar unsauberen Umgang mit Grundrechtseingriffen durch die Praxis der Gesetzgebung, insbesondere der Gesetzesanwendung und -auslegung. Nat&uuml;rlich w&auml;re es naiv, die Augen vor der grunds&auml;tzlichen Problematik des Gesetzgebers und auch der Rechtsprechung zu verschlie&szlig;en, die auf st&auml;ndig technische Ver&auml;nderungen reagieren m&uuml;ssen. Insoweit ist es aber auch keine neue Erkenntnis, dass gerade technik-bezogene Gesetze &#8211; und dabei handelt es sich ja bei dem Normgef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO &#8211; schnell von den tats&auml;chlichen technologischen Entwicklungen &uuml;berholt werden. Trotz dieses strukturellen Problems ist der Gesetzgeber gleichwohl stets in der Pflicht, klare formalgesetzliche Erm&auml;chtigungsgrundlagen f&uuml;r strafprozessuale Grundrechtseingriffe zu schaffen. Denn dies schafft die angesichts der Reichweite solcher Ma&szlig;nahmen dringend notwendige Transparenz, die auch mehrfach heute schon angesprochen wurde.Insoweit gilt f&uuml;r die Rechtsprechung, dass sie dann, wenn sich eine Ma&szlig;nahme nicht sauber unter eine bestehende Erm&auml;chtigungsgrundlage subsumieren l&auml;sst, sie eine solche auch nicht absegnet, sondern den Ball an den insoweit zust&auml;ndigen Gesetzgeber weiterspielt. Diesem steht es nat&uuml;rlich dann im Rahmen der Verfassung frei, neue strafprozessuale Erm&auml;chtigungsgrundlagen zu schaffen, was meines Erachtens angesichts klarer Normen sicherlich immer noch einer ausufernden Rechtsprechung vorzuziehen ist. Allerdings sollte insoweit nicht schon die blo&szlig;e Existenz neuer &Uuml;berwachungstechniken auch zwangsl&auml;ufig zu deren Anwendung f&uuml;hren. Das w&uuml;rde einen sorglosen, ja geradezu naiven Umgang mit technischen M&ouml;glichkeiten bedeuten, der eigentlich &uuml;berholt ist. F&uuml;r die real existierende Praxis der Strafverfolgung scheint hingegen vielfach der Grundsatz zu gelten, dass das faktisch M&ouml;gliche auch das faktisch Zul&auml;ssige sei. Ich halte das angesichts des gewaltigen &Uuml;berwachungs- und Ausforschungspotenzials, das sich durch diese Techniken ergibt, f&uuml;r ein verfassungsrechtlich, politisch und tats&auml;chlich nicht ungef&auml;hrliches Unterfangen.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"CollectionPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/gercke\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/gercke\\\/\",\"name\":\"Gercke Archive - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/gercke\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/gercke\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Innere Sicherheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Konferenz Sicherheit vor Freiheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Gercke\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Gercke Archive - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Gercke Archive - Humanistische Union","og_description":"Der Mobilfunkverkehr als Ausgangspunkt f&uuml;r strafprozessuale &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen Dr. Bj&ouml;rn Gercke Nahezu jeder in diesem Raum wird ein Mobilfunkger&auml;t, ein Handy sein Eigen nennen. Nahezu jedem und jeder in diesem Raum wird auch bewusst sein, dass man ihn bzw. sie &#8211; nat&uuml;rlich nur rein theoretisch &#8211; auch abh&ouml;ren kann. Aber ist das schon alles an m&ouml;glichen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten, die das Handy er&ouml;ffnet? Ich werde Ihnen im Folgenden einen &Uuml;berblick &uuml;ber den Mobilfunkverkehr als Ausgangspunkt umfassender staatlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen geben. Nach einem kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber heimliche Ermittlungen im Strafprozess im Allgemeinen werde ich Ihnen die konkreten &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten erl&auml;utern, die im Rahmen des Mobilfunkverkehrs m&ouml;glich sind und tats&auml;chlich angewandt werden. Anschlie&szlig;end werde ich einen ganz kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die rechtstats&auml;chliche Situation im Rahmen der &Uuml;berwachung der Telekommunikation geben.Selbstverst&auml;ndlich spielt sich staatliche &Uuml;berwachung mittels strafprozessualer Ermittlungsma&szlig;nahmen nicht nur im Rahmen des Mobilfunkverkehrs ab. Allein in den vergangenen Jahres, insbesondere seit dem Gesetz zur Bek&auml;mpfung der organisierten Kriminalit&auml;t aus dem Jahre 1992, ist eine F&uuml;lle heimlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen in die Strafprozessordnung integriert worden. Raster- und Schleppnetzfahndung, kurz- und l&auml;ngerfristige Observation, der Einsatz technischer Mittel, der die umfassende akustische und auch optische &Uuml;berwachung erm&ouml;glicht, oder der Einsatz verdeckter Ermittler sind nur einige Beispiele f&uuml;r die stetige Ausweitung des Anwendungsbereichs verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen. Man bekommt den Eindruck, dass mit stetigem technischem Fortschritt der vom Harvard-Professor Arthur Miller festgestellte generelle Appetit der Beh&ouml;rden auf Daten sich mit einer gerade Parkinsonschen Gesetzm&auml;&szlig;igkeit vergr&ouml;&szlig;ert. Prototyp dieser heimlichen Ermittlungsma&szlig;nahmen, die in der Strafprozessordnung normiert sind, ist die Telefon&uuml;berwachung nach &sect; 100 a StPO, die im Zuge des G10-Gesetzes aus dem Jahre 1968 eingef&uuml;hrt wurde. Nur am Rande sei hier erw&auml;hnt, dass dieses Gesetz vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts nur mit einer 5:3-Mehrheit noch als verfassungsgem&auml;&szlig; eingestuft wurde.Nat&uuml;rlich ist klar, dass die Strafprozessordnung auch vor dieser Einf&uuml;hrung kein generelles Verbot heimlicher Ermittlungsma&szlig;nahmen kannte und sich wohl entgegen vereinzelter Stimmen aus der Literatur ein solch allgemeines Verbot auch schwerlich aus dem Grundgesetz ableiten l&auml;sst. Allerdings war jedenfalls bei der Schaffung der Strafprozessordnung im Jahre 1877 Konsens, dass heimliche Ermittlungsma&szlig;nahmen nur dann gestattet sein sollten, soweit sie in niemandes Rechte eingreifen. Prinzipiell hatten nach diesem begr&uuml;&szlig;enswerten Grundgedanken die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden bei ihrer Ermittlungst&auml;tigkeit den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern gegen&uuml;ber offen aufzutreten. Dies entspricht im &Uuml;brigen auch dem Grundsatz der Transparenz staatlichen Handelns als unerl&auml;sslicher Bedingung f&uuml;r die Kontrolle staatlicher Macht: ein Grundsatz, der sich direkt aus dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 GG ableiten l&auml;sst.Dieser Gedanke bekommt durch den Umstand eine besondere Bedeutung, dass bereits die Schaffung einer Strafprozessordnung ein wesentliches Zugest&auml;ndnis an das politisch erstarkte liberale B&uuml;rgertum war, dem bereits der Begriff ?geheim&#8216; als Schimpfwort f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen in den deutschen Nachtw&auml;chterstaaten des 19. Jahrhunderts galt. Es bleibt somit festzuhalten: Heimliche Ermittlungsma&szlig;nahmen staatlicher Beh&ouml;rden waren und sind nicht generell verboten. Allerdings sind sie angesichts der Bedeutung, die einem prinzipiell erforderlichen transparenten Handeln staatlicher Beh&ouml;rden gegen&uuml;ber den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern zukommt, grunds&auml;tzlich nur mit der gebotenen Restriktion und unter strenger Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zul&auml;ssig.Im Widerspruch zu diesen Vorgaben steht die bereits angesprochene stetige Ausweitung der &Uuml;berwachungspraxis, sie sich insbesondere im Bereich der modernen Telekommunikation zeigt. Gerade am Beispiel von elektronischer Datenverarbeitung und Mobilfunkverkehr, die beiderseits sp&auml;testens Ende der 90er Jahre zum festen Bestandteil zumindest bundesdeutscher Haushalte geh&ouml;ren, wird deutlich, wie aus Alltagsgegenst&auml;nden Ankn&uuml;pfungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r staatliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen werden. Hier werden die zwei wesentlichen Grundrechte der modernen Informationsgesellschaft tangiert: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r den Mobilfunkverkehr, der mittlerweile den traditionellen Festnetzverkehr an Bedeutung weit &uuml;bertroffen hat. Nahezu jeder Erwachsene in der Bundesrepublik verf&uuml;gt mittlerweile &uuml;ber ein Handy. Nur den wenigsten Nutzern d&uuml;rfte bekannt sein, dass es sich bei diesem Alltagsgegenstand mittlerweile um ein Allroundmittel zur Datenausforschung handeln kann. Das wird insbesondere deutlich, wenn man sich die tats&auml;chliche &Uuml;berwachungssituation in der Bundesrepublik ansieht. In nur wenigen anderen westlichen Staaten wird so viel abgeh&ouml;rt wie hier &#8211; und das mit stetig steigender Tendenz. Von 1990 bis 2002 hat sich hier eine Steigerung um rund 700 Prozent abgespielt; ein Umstand, den man wohl nicht alleine mit ver&auml;ndertem Telefonverhalten erkl&auml;ren k&ouml;nnen wird.Kommen wir zu den konkreten &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten im Rahmen des Mobilfunkverkehrs: Neben dem traditionellen Abh&ouml;ren des gesprochenen Wortes handelt es sich dabei um den Zugriff auf die Mailbox des Handys, die Informationserlangung bez&uuml;glich der Telekommunikationsbestandsdaten, der Telekommunikationsverbindungsdaten, die Lokalisierung des Handys im Standby-Betrieb und die daraus resultierende M&ouml;glichkeit der Erstellung von Bewegungsbildern. Schlie&szlig;lich ist auf den Einsatz des so genannten IMSI-Catchers hinzuweisen, auf den ich noch n&auml;her eingehen werde.Alle diese Ma&szlig;nahmen tangieren verschiedene Grundrechte, im Wesentlichen das bereits angesprochene informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Fernmeldegeheimnis. Insoweit bed&uuml;rfen sie aufgrund des Gesetzesvorbehaltes einer formalgesetzlichen Erm&auml;chtigungsgrundlage:Zentraler Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r strafprozessuale &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ist, wie bereits angesprochen, &sect; 100 a StPO und seine n&auml;chsten, allesamt sehr jungen Verwandten in den &sect; &sect; 100 g bis 100 i StPO. &sect; 100 a StPO ist als Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r das Abh&ouml;ren des traditionellen Festnetzverkehrs konzipiert. Das verwundert nicht weiter, denn 1968, also zum Zeitpunkt der Einf&uuml;hrung der Norm, gab es zwar schon ein Mobilfunknetz, das so genannte A-Netz. Dieses war allerdings nicht im Entferntesten vergleichbar mit den heutigen Mobilfunknetzen; weder von der Qualit&auml;t noch von den Kapazit&auml;ten. Ohne jeglichen Zweifel seitens der Rechtsprechung und mittlerweile auch nahezu ohne jeglichen Widerspruch in der Literatur wird auch das Abh&ouml;ren des Mobilfunkverkehrs unter dieser Erm&auml;chtigungsgrundlage subsumiert. Dazu ist zun&auml;chst zu sagen, dass sich das ver&auml;nderte Telefonverhalten der Deutschen nat&uuml;rlich auch bei den angeordneten Abh&ouml;rma&szlig;nahmen widerspiegelt. So betreffen mittlerweile rund drei Viertel aller Telefon&uuml;berwachungsanordnungen den Mobilfunkverkehr. Nur vereinzelt wird dem entgegengehalten, dass das Abh&ouml;ren von Mobilfunkgespr&auml;chen letztlich eine von &sect; 100 a StPO nicht erfasste Abh&ouml;rrasterfahndung darstelle, da im Mobilfunkverkehr eben keine Telefonanschl&uuml;sse im eigentlichen Sinne existieren, sondern Funkzellen, die von mehreren Mobilfunkteilnehmern gleichzeitig genutzt werden, deren Ger&auml;te sich automatisch in diejenige Funkstrecke einschalten, die gerade frei ist. Der Wortlaut des &sect; 100 a StPO l&auml;sst aber, wie der Satz 2 der Norm zeigt, an sich nur die &Uuml;berwachung festgelegter Anschl&uuml;sse zu. Nun kann man dieser Argumentation entgegenhalten, dass sie ziemlich kleinkariert sei, denn schlie&szlig;lich scheint eine Ungleichbehandlung von Festnetz und Mobilfunkverkehr hinsichtlich des Abh&ouml;rens von Telefongespr&auml;chen, gerade auch angesichts der Verbreitung des Mobilfunkverkehrs, nicht gerechtfertigt. Allerdings ist diesbez&uuml;glich immerhin zu bedenken, dass dem historischen Gesetzgeber im Jahre 1968 der Mobilfunkverkehr, wie bereits angesprochen, eben nicht unbekannt war. Hier zeigt sich bereits eine der Ungenauigkeiten, die das gesamte Normengef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO und insbesondere deren praktische Anwendung charakterisieren. Ungenauigkeiten in einem derart brisanten Bereich, der wesentliche Grundrechte der modernen Informationsgesellschaft tangiert, sind zumindest meines Erachtens weder juristisch noch politisch so ohne weiteres zu legitimieren.Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird auch der Zugriff auf Nachrichten, die auf Mailboxen abgespeichert sind, grunds&auml;tzlich unter &sect; 100 a StPO subsumiert. Dabei handelt es sich, genauer gesagt, um so genannte Voiceboxen, die f&uuml;r den Mobilfunkverkehr de facto die Funktion eines Anrufbeantworters &uuml;bernehmen. Allgemein werden bez&uuml;glich des Zugriffs auf den soweit abgespeicherten Sprachinhalt drei Phasen unterschieden. Phase eins ist das Absenden der Nachricht bis zum Eingang beim Mobilfunkbetreiber, also der missgl&uuml;ckte Anruf. Phase zwei ist das unge&ouml;ffnete Ruhen der Nachricht in der Mailbox, also quasi auf dem Server des Mobilfunkbetreibers. Phase drei ist schlie&szlig;lich der Abruf der Nachricht durch den Empf&auml;nger. Das ist &uuml;brigens ein Vorgang, der sich in seinen Grundz&uuml;gen mit der e-Mail-Kommunikation vergleichen l&auml;sst und insoweit dort f&uuml;r &auml;hnliche strafprozessuale Probleme sorgt. Weitestgehend unproblematisch und insoweit auch anerkannt ist, dass &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen bez&uuml;glich der ersten und der dritten Phase von &sect; 100 a StPO erfasst werden, denn in diesen Phasen findet ein tats&auml;chlicher Akt der Nachrichten&uuml;bermittlung statt, der unproblematisch unter den Begriff der Telekommunikation im Sinne des &sect; 100 a StPO f&auml;llt &#8211; immer vorausgesetzt nat&uuml;rlich, dass man die Vorschrift &uuml;berhaupt als taugliche Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r den Mobilfunkverkehr anerkennt.&Auml;u&szlig;erst umstritten ist allerdings, ob auch der Zugriff auf die blo&szlig; ruhenden Daten, das hei&szlig;t die gespeicherten Sprachnachrichten, auch unter den Anwendungsbereich des &sect; 100 a StPO f&auml;llt. Der Bundesgerichtshof bejaht dies grunds&auml;tzlich, verkennt aber nicht, dass es sich bei einer solchen Ma&szlig;nahme eben nicht um eine Telefon&uuml;berwachung im herk&ouml;mmlichen Sinne handelt. So betont das Gericht, dass trotz des prinzipiellen R&uuml;ckgriffs auf &sect; 100 a StPO als Erm&auml;chtigungsgrundlage eine besondere Ber&uuml;cksichtigung der betroffenen Grundrechte aus Artikel 10 und 13 GG zu erfolgen habe. Der Hinweis des Bundesgerichthofs auf Artikel 13 GG, also das Recht auf die Unverletzlichkeit der eigenen vier W&auml;nde, erfolgt deshalb zu Recht, weil ein Zugriff auf den Bereich des Telekommunikationsanbieters als Mailboxbetreiber, n&auml;mlich den dortigen Server, stattfindet, der sich in einer grunds&auml;tzlich von Artikel 13 GG gesch&uuml;tzten Sph&auml;re befindet. &sect; 100 a StPO ist aber eine Ermittlungsma&szlig;nahme, die prinzipiell als Erm&auml;chtigung f&uuml;r Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG konzipiert ist.Aus dieser Besonderheit will nun ein Gro&szlig;teil der Literatur nicht etwa blo&szlig; die Subsumtion der Ma&szlig;nahme unter 100 a StPO infrage stellen, sondern l&auml;sst vielmehr f&uuml;r den Zugriff auf die blo&szlig; gespeicherten Nachrichten einen R&uuml;ckgriff auf die einfache Beschlagnahme nach &sect; 94 StPO, also unter erheblich geringeren Eingriffsvoraussetzungen, ausreichen. Ein blo&szlig;er R&uuml;ckgriff auf die einfache Beschlagnahme verkennt aber die vom BGH insoweit zu Recht festgestellte Betroffenheit von Artikel 10 GG, dass es sich immerhin um das gesprochene Wort als Produkt eines Nachrichten&uuml;bermittlungsvorgangs handelt. Insbesondere vor dem Hintergrund des Gebotes eines effektiven Schutzes des Fernmeldegeheimnisses ist es insoweit kaum vertretbar, diesen Eingriff in Artikel 10 GG letztlich vollst&auml;ndig zu ignorieren. Vielmehr ist meines Erachtens zu konstatieren, dass der Zugriff auf die blo&szlig; ruhenden Sprachnachrichten in der Mail- bzw. Voicebox letztlich bisher ohne Rechtsgrundlage ist.Bei der digitalen Mobilfunk&uuml;bertragung fallen, das wurde schon angesprochen, &uuml;ber das gesprochene Wort hinaus eine Vielzahl unterschiedlichster Daten an, die h&ouml;chst umfassend Auskunft &uuml;ber den einzelnen Mobilfunknutzer und gegebenenfalls auch &uuml;ber den v&ouml;llig unbeteiligten Partner dieses Mobilfunknutzers geben. Dabei handelt es sich zum einen um die so genannten Bestandsdaten. Darunter werden die Daten zur Begr&uuml;ndung sowie zur inhaltlichen Ausgestaltung oder &Auml;nderung eines Vertragsverh&auml;ltnisses im Rahmen des Telekommunikationsverkehrs verstanden, also die Daten, die aufgenommen werden, wenn ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder ver&auml;ndert wird.Ein direkter Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsorgane sowie dar&uuml;ber hinaus auch gleichzeitig f&uuml;r die Nachrichtendienste und das Zollkriminalamt bez&uuml;glich dieser Daten folgt aus &sect; 89 Absatz 6 Telekommunikationsgesetz (TKG). Angesichts der weiten Fassung der Norm, die &uuml;ber das allgemeine Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip hinaus keinerlei Einschr&auml;nkung unterliegt, bestehen diesbez&uuml;glich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die unter anderem auch vom Bundesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz mehrfach geltend gemacht worden sind.F&uuml;r die Strafverfolgungsorgane von noch gr&ouml;&szlig;erem Interesse als diese Bestandsdaten sind regelm&auml;&szlig;ig die Telekommunikationsverbindungsdaten. Darunter fallen nach der Legaldefinition des neu geschaffenen &sect; 100 g Absatz 3 StPO unter anderem die IMEI- und IMSI-Kennung, also die Berechtigungserkennung und die Kartennummern, die Standortkennung, die Rufnummern sowie Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung sowie einige Daten mehr. Die rasante Entwicklung der digitalen Telekommunikation, insbesondere des Mobilfunkverkehrs, hat insoweit zur Entstehung eines gigantischen Datenpotenzials gef&uuml;hrt. J&auml;hrlich werden von deutschen Telekommunikationsunternehmen rund 100 Milliarden Verbindungsdatens&auml;tze angelegt. Insoweit besteht zumindest die M&ouml;glichkeit der Rekonstruktion der Telekommunikationsbeziehung einer ganzen Gesellschaft. Die 2001 neu eingef&uuml;hrten &sect; 100 g und 100 h StPO haben die Auskunftsanspr&uuml;che bez&uuml;glich dieser Telekommunikationsverbindungen umfassend neu geregelt und die alte, &auml;u&szlig;erst umstrittene Vorg&auml;ngernorm des &sect; 12 Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) abgel&ouml;st. In &sect; 100 g Absatz 1 Satz 3 StPO wird nunmehr explizit geregelt &#8211; auch das ein Unterschied zur Vorg&auml;ngernorm &#8211; dass die Auskunft &uuml;ber zuk&uuml;nftige Telekommunikationsverbindungsdaten angeordnet werden darf. Allerdings l&auml;sst die Norm schon ihrem Wortlaut nach nur die Erfassung solcher Daten zu, die auch bei einer Verbindung, also bei einem tats&auml;chlichen oder zumindest versuchten Gespr&auml;ch anfallen.Von besonderer Bedeutung sind jedoch nicht nur diese Verbindungsdaten, sondern gerade auch die Standortdaten, die schon im Bereitschaftszustand, also im Stand-By-Betrieb eines Handys, anfallen. Ohne jetzt in den genauen technischen Ablauf einzusteigen, so sei zum Verst&auml;ndnis der Problematik noch einmal darauf hingewiesen, dass die derzeitigen aktuellen bestehenden Mobilfunknetze &#8222;zellular&#8220; aufgebaut sind, das hei&szlig;t, dass jedes Mobilfunknetz in so genannte Zellen (von unterschiedlicher Gr&ouml;&szlig;e) aufgeteilt ist.Das Mobilfunkger&auml;t schaltet sich nun in Verbindung mit der SIM-Karte immer dann, wenn es in Betrieb ist, automatisch in die Funkzelle ein, in der es sich gerade befindet. Dazu strahlt das Handy, das insoweit in technischer Hinsicht quasi ein eigener Sender ist, permanent Signale aus, die die n&auml;chste Funkfeststation aufsuchen. Somit hat der Mobilfunkbetreiber zwangsl&auml;ufig die Information hinsichtlich der jeweiligen Funkzelle, um die Erreichbarkeit des Mobilfunknutzers permanent zu gew&auml;hrleisten. Je nach Gr&ouml;&szlig;e der jeweiligen Funkzelle, die von 30 bis zu mehreren 1000 Meter variieren kann, l&auml;sst sich der Handynutzer dementsprechend genau orten. Anhand dieser einzelnen Positionsbestimmung l&auml;sst sich nat&uuml;rlich sodann ein nahezu l&uuml;ckenloses Bewegungsbild erstellen. In einem Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters aus dem Jahre 2001 wird diese Ma&szlig;nahme unter &sect; 100 a StPO subsumiert; demnach soll sie nach geltendem Recht zul&auml;ssig sein.Eine Subsumtion der Standortdatenerfassung im blo&szlig;en Standby-Betrieb unter die Erm&auml;chtigungsgrundlage des &sect; 100 a StPO muss allerdings meines Erachtens schon daran scheitern, dass sie sich dabei nicht um die &Uuml;berwachung von Telekommunikation handelt, die Gegenstand und Eingriffsvoraussetzung des &sect; 100 a StPO ist. Der Begriff der Telekommunikation ist in der Strafprozessordnung selbst nicht n&auml;her definiert. Auf die Legaldefinition des Telekommunikationsgesetzes der Telekommunikationsdatenschutzverordnung und der Telekommunikations&uuml;berwachungsverordnung kann nicht ohne weiteres zur&uuml;ckgegriffen werden, einmal unabh&auml;ngig davon, ob diese das &uuml;berhaupt hergeben w&uuml;rden. Es kann jedenfalls schon deshalb nicht auf sie pauschal zur&uuml;ckgegriffen werden, weil sie einen unterschiedlichen Adressaten- und einen unterschiedlichen Regelungsbereich haben. Sie k&ouml;nnen allenfalls als blo&szlig;e Orientierungshilfen dienen.Auch ein R&uuml;ckgriff auf den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 ist entgegen dem Beschuss des BGH-Ermittlungsrichters meines Erachtens unzul&auml;ssig. Zwar f&auml;llt die Erfassung der Standortdaten wohl noch in den Schutzbereich von Artikel 10 GG, da dieser nur den Kommunikationsinhalt und die n&auml;heren Umst&auml;nde der eigentlichen Telekommunikation umfasst. Vom Schutzbereich eines Grundrechtes kann jedoch nicht ohne weiteres auf den Anwendungsbereich einer Eingriffserm&auml;chtigung geschlossen werden. Das ergibt sich schon aus den sich diametral gegen&uuml;berstehenden Funktionen von Grundrecht und Erm&auml;chtigungsgrundlage. W&auml;hrend es Bestimmung des Grundrechtes ist, Rechtspositionen des Einzelnen zu sch&uuml;tzen, erm&ouml;glicht die Erm&auml;chtigungsgrundlage eben Eingriffe genau in dieses Grundrecht. Insoweit hat eine eigenst&auml;ndige strafprozessuale Auslegung des Begriffes Telekommunikation in &sect; 100 a StPO anhand der daf&uuml;r vorgegebenen klassischen Interpretationsmethoden zu erfolgen. Da wird man sagen m&uuml;ssen, dass die blo&szlig;e Mitteilung der Standortdaten wohl kaum noch dem Wortlaut des Begriffes Telekommunikation gerecht wird, da es sich dabei um eine blo&szlig; technisch notwendige Voraussetzung f&uuml;r die st&auml;ndige Empfangsbereitschaft des Mobilfunkger&auml;tes handelt. Und dass nicht jede einzelne technische Voraussetzung f&uuml;r den eigentlichen Kommunikationsvorgang noch den Begriff der Telekommunikation unterf&auml;llt, versteht sich an sich von selbst, da der Begriff sonst v&ouml;llig inhaltsleer werden w&uuml;rde.In letzter Konsequenz m&uuml;sste dann auch das einzelne technische Material dem Telekommunikationsbegriff selbst unterfallen. Auch der BGH hatte noch in seiner Raumgespr&auml;chsentscheidung festgestellt, die einige Jahre zuvor allerdings erfolgt ist, dass nur unmittelbar mit dem Telefongespr&auml;ch zusammenh&auml;ngende Vorg&auml;nge, wie zum Beispiel das Anw&auml;hlen, noch von dem Telekommunikationsbegriff des &sect; 100 a StPO erfasst werden. Besondere Bedeutung kommt diesem Wortlautargument insoweit zu, als vor dem Hintergrund eines effektiven Schutzes des Fernmeldegeheimnisses grunds&auml;tzlich bereits eine restriktive Wortlautauslegung des &sect; 100 a StPO geboten ist, was von der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur auch immer als gegeben angesehen wird.In dem bereits erw&auml;hnten BGH-Beschluss wird nun inzidenter geltend gemacht, dass die Standortdatenerfassung quasi ein &#8222;Minus&#8220; zum Abh&ouml;ren sei und daher von &sect; 100 a StPO erfasst werde. Insofern erscheint die Subsumption der Ma&szlig;nahme unter &sect; 100 a StPO auf den ersten Blick noch als besonders grundrechtsfreundlich, weil eine vermeintlich weniger eingriffsintensivere von einer intensiveren Ma&szlig;nahme unter deren Voraussetzung erfasst wird.Dieser Schluss ist jedoch aus zwei Gr&uuml;nden tr&uuml;gerisch: Zum einen handelt es sich bei &sect; 100 a StPO nach ziemlich einhelliger Ansicht um eine abschlie&szlig;ende Regelung, die bereits dogmatisch als solche gar keine so genannten Minusma&szlig;nahmen zul&auml;sst. Zum anderen stellt die Standortdatenerfassung, Speicherung und Auswertung schon kein Minus f&uuml;r den Betroffenen dar, sondern etwas v&ouml;llig anderes, also ein Aliud, was sich schlicht qualitativ nicht vergleichen l&auml;sst. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Handy de facto zu einem Peilsender umfunktioniert wird, was dem Benutzer sicherlich weniger im Bewusstsein ist, als die M&ouml;glichkeit, abgeh&ouml;rt zu werden.Dieses Auslegungsergebnis steht &uuml;brigens auch im Einklang mit einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 10. September 2001. Dort wird ausdr&uuml;cklich festgestellt, dass eine Telekommunikation nicht stattfindet, wenn das Handy lediglich aktiv geschaltet ist, also im Standby-Betrieb ist. Dass die Bundesregierung gleichwohl &sect; 100 a StPO als Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r einschl&auml;gig h&auml;lt und das dann wiederum mit einem Verweis auf den bereits ergangenen Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters begr&uuml;ndet, ist nur ein weiteres Beispiel f&uuml;r Ungenauigkeiten und Zirkelschl&uuml;sse, die das gesamte Normengef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO &#8211; und insbesondere dessen Anwendung &#8211; charakterisieren.Anschlie&szlig;end werde ich nun mich der neuen ermittlungstechnischen &#8222;Wunderwaffe&#8220; namens IMSI-Catcher widmen, die Herr Dr. Roggan bereits angesprochen hatte. Dessen Einsatz bildet geradezu ein Paradebeispiel f&uuml;r die zunehmende Einschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses. Bei IMSI-Catchern handelt es sich um Ger&auml;te, die die feste Basisstation eines Mobilfunknetzes simulieren. Jedes eingeschaltete Handy im Empfangsbereich bucht sich daher in die vermeintliche Funkzelle des IMSI-Catchers ein, dabei erfasst das Ger&auml;t auch die Identit&auml;tsnummer des Mobilfunkger&auml;tes, die so genannte IMSI-Nummer.Die Nutzungsm&ouml;glichkeiten des IMSI-Catchers sind vielf&auml;ltig. Zum einen kann entweder anhand einer bekannten IMSI- oder IMEI-Kennung die Position des Ger&auml;tes bzw. der eingesetzten Karte bestimmt werden. Diese Standortbestimmung ist dann wesentlich genauer als die bereits aufgezeigte Standortlokalisierung anhand der Lokalisierung der Funkzelle. Zum anderen k&ouml;nnen anhand der ungef&auml;hren Kenntnis des Standortes eines Mobilfunkger&auml;tes, bei dem die IMSI- oder IMEI-Kennungen unbekannt sind, letztere bestimmt werden. Und die Kenntnis einer solchen Identifikation ist schlie&szlig;lich Voraussetzung, um eine anschlie&szlig;ende Abh&ouml;rma&szlig;nahme nach &sect; 100 a StPO durchf&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Schlie&szlig;lich erm&ouml;glicht der IMSI-Catcher auch die Weitervermittlung aller Telefongespr&auml;che, indem er sich dann, allerdings unter Anwendung einer entsprechenden Zusatzsoftware gegen&uuml;ber dem Mobilfunkger&auml;t, selbst wie ein Mobilfunkger&auml;t verh&auml;lt. Demnach k&ouml;nnen jedenfalls im begrenzten Ma&szlig;e Mobilfunkgespr&auml;che direkt vor Ort abgeh&ouml;rt werden.Die Rechtsgrundlage f&uuml;r den Einsatz des IMSI-Catchers ist durch das Gesetz zur &Auml;nderung der Strafprozessordnung vom 14. August 2002 mit &sect; 100 i StPO geschaffen worden, auch wenn die Norm den IMSI-Catcher nicht explizit nennt, sondern insoweit neutral von &#8222;technischen Mitteln&#8220; spricht. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber gegen das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz versto&szlig;en, indem er auf die Benennung des eingeschr&auml;nkten Grundrechts aus Artikel 10 GG verzichtet hat. Artikel 10 GG geh&ouml;rt aber nun nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Freiheitsrechten, bei denen ein Eingriff zwingend einen Hinweis erfordert. Der Versto&szlig; gegen das Zitiergebot l&auml;sst sich sicherlich mit der etwas hektisch anmutenden Gesetzgebungspraxis im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung nach dem 11. September erkl&auml;ren und ist im &Uuml;brigen, so viel sei hier nur am Rande erw&auml;hnt, nicht der einzige Versto&szlig; gegen das Zitiergebot im Rahmen dieser Gesetzgebung.Auf ein Schreiben der Landesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz der L&auml;nder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein reagierte das Bundespr&auml;sidialamt mit der etwas knappen Antwort, dass der Bundespr&auml;sident nicht den Eindruck gewonnen habe, dass ein Verfassungsversto&szlig; vorliege. Der Versto&szlig; gegen das Zitiergebot ist insoweit von besonderer Bedeutung, als es bis zu Schaffung des &sect; 100 i StPO an einer Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r den IMSI-Catcher-Einsatz gemangelt hatte. Das hatte &uuml;brigens die Ermittlungsbeh&ouml;rden nicht davon abgehalten, den IMSI-Catcher gleichwohl schon vorher zu verwenden. So stellte allein der Spiegel im August 2001 fest, dass die bis dahin v&ouml;llig ungeregelte Ma&szlig;nahme in den vergangenen Jahren mindestens 30 Mal angewandt worden sei.Bez&uuml;glich der einzelnen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten bin ich bisher nur auf die formale Gesetzeslage eingegangen und habe dabei ausschlie&szlig;lich rechtsdogmatische Kritikpunkte an der bestehenden Rechtsanwendung geltend gemacht. Schon nach dieser Bestandsaufnahme ist sicherlich deutlich geworden, dass im Bereich der Telekommunikations&uuml;berwachung einiges im Argen liegt. Unterstrichen, wenn nicht sogar potenziert wird diese Kritik, wenn man sich die rechtstats&auml;chliche Situation ansieht. Geradezu angst und bange kann einem da werden, man eine Studie der Universit&auml;t Bielefeld (vgl. den Beitrag von Christoph Gusy in diesem Heft) heranzieht. Danach werden offensichtlich Sinn und Zweck des Richtervorbehalts mit den F&uuml;&szlig;en getreten.Ich hoffe, dass deutlich geworden ist, dass das f&uuml;r uns alle allt&auml;glich gewordene Handy seinen Nutzer quasi zum gl&auml;sernen Menschen werden lassen kann. Um es nochmals zusammenzufassen: Jeder Handynutzer muss damit rechnen, dass seine Gespr&auml;che und seine Mailbox abgeh&ouml;rt werden k&ouml;nnen. Er muss damit rechnen, dass er permanent geortet und ein Bewegungsbild von ihm erstellt werden kann. Im Fall eines IMSI-Catcher-Einsatzes handelt es sich dabei sogar um eine &auml;u&szlig;erst pr&auml;zise Ortung. Er muss damit rechnen, dass alle Daten, die f&uuml;r den Abschluss eines Mobilfunkvertrages erforderlich sind, an die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden gelangen k&ouml;nnen. Und schlie&szlig;lich muss er damit rechnen, dass alle Verbindungsdaten, die bei einem versuchten oder tats&auml;chlichen Gespr&auml;ch anfallen, den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden bekannt werden k&ouml;nnen. Dabei handelt es sich auch um eine Reihe von Daten, die unbeteiligte Dritte betreffen. Der Schritt zu einem umfassenden Pers&ouml;nlichkeitsprofil ist jedenfalls bei einer Kumulierung dieser Ma&szlig;nahme nicht weit, wenn nicht sogar schon vollzogen.Fakt ist, dass die &Uuml;berwachung der mobilen Telekommunikation den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden einen umfassenden Einblick in das gesamte soziale Leben der Betroffenen erm&ouml;glicht. Dieser Umstand bekommt eine zus&auml;tzliche Brisanz durch den h&ouml;chst ungenauen, teilweise sogar unsauberen Umgang mit Grundrechtseingriffen durch die Praxis der Gesetzgebung, insbesondere der Gesetzesanwendung und -auslegung. Nat&uuml;rlich w&auml;re es naiv, die Augen vor der grunds&auml;tzlichen Problematik des Gesetzgebers und auch der Rechtsprechung zu verschlie&szlig;en, die auf st&auml;ndig technische Ver&auml;nderungen reagieren m&uuml;ssen. Insoweit ist es aber auch keine neue Erkenntnis, dass gerade technik-bezogene Gesetze &#8211; und dabei handelt es sich ja bei dem Normgef&uuml;ge der &sect; &sect; 100 a ff. StPO &#8211; schnell von den tats&auml;chlichen technologischen Entwicklungen &uuml;berholt werden. Trotz dieses strukturellen Problems ist der Gesetzgeber gleichwohl stets in der Pflicht, klare formalgesetzliche Erm&auml;chtigungsgrundlagen f&uuml;r strafprozessuale Grundrechtseingriffe zu schaffen. Denn dies schafft die angesichts der Reichweite solcher Ma&szlig;nahmen dringend notwendige Transparenz, die auch mehrfach heute schon angesprochen wurde.Insoweit gilt f&uuml;r die Rechtsprechung, dass sie dann, wenn sich eine Ma&szlig;nahme nicht sauber unter eine bestehende Erm&auml;chtigungsgrundlage subsumieren l&auml;sst, sie eine solche auch nicht absegnet, sondern den Ball an den insoweit zust&auml;ndigen Gesetzgeber weiterspielt. Diesem steht es nat&uuml;rlich dann im Rahmen der Verfassung frei, neue strafprozessuale Erm&auml;chtigungsgrundlagen zu schaffen, was meines Erachtens angesichts klarer Normen sicherlich immer noch einer ausufernden Rechtsprechung vorzuziehen ist. Allerdings sollte insoweit nicht schon die blo&szlig;e Existenz neuer &Uuml;berwachungstechniken auch zwangsl&auml;ufig zu deren Anwendung f&uuml;hren. Das w&uuml;rde einen sorglosen, ja geradezu naiven Umgang mit technischen M&ouml;glichkeiten bedeuten, der eigentlich &uuml;berholt ist. F&uuml;r die real existierende Praxis der Strafverfolgung scheint hingegen vielfach der Grundsatz zu gelten, dass das faktisch M&ouml;gliche auch das faktisch Zul&auml;ssige sei. Ich halte das angesichts des gewaltigen &Uuml;berwachungs- und Ausforschungspotenzials, das sich durch diese Techniken ergibt, f&uuml;r ein verfassungsrechtlich, politisch und tats&auml;chlich nicht ungef&auml;hrliches Unterfangen.","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/","name":"Gercke Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/gercke\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Innere Sicherheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Konferenz Sicherheit vor Freiheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Gercke"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/105","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/92"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/presse?categories=105"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/termin?categories=105"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation?categories=105"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/thema?categories=105"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}