{"id":108,"count":0,"description":"Glossar\n\n<b>AFIS<\/b>Automatisiertes-Fingerabdruck-Identifizierungs-System; zentrale, beim Bundeskriminalamt ab 1993 gef&uuml;hrte Datei, in der durch Zehnfingerabdruckbl&auml;tter gewonnenes (daktyloskopisches) Material gespeichert wird.<b>Anfangsverdacht<\/b>\"Schw&auml;chster\" (Straftat-)Verdacht, der sich nach &sect; 152 II StPO durch zureichende tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r das Vorliegen einer Straftat auszeichnet.<b>Broken-Windows-Theorie<\/b>Die B. ist die kriminologische Begr&uuml;ndung der Zero-Tolerance-Strategie, deren Ziel die konsequente Unterbindung von disorder (Verst&ouml;&szlig;e gegen die &ouml;ffentliche Ordnung) und incivilities (gravierende Verst&ouml;&szlig;e gegen Anstand und gegenseitige Achtung) bereits im Ansatz, wobei selbst geringf&uuml;gige Verst&ouml;&szlig;e verfolgt werden. Nach der B. f&uuml;hrt bereits eine zerbrochene Scheibe zu weiteren (schweren) Zerst&ouml;rungen. Umstritten ist die Zero-Tolerance-Strategie insbesondere wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit.<b>Bundesnachrichtendienst <\/b>Auslandsgeheimdienst der Bundesrepublik; Gr&uuml;ndung 1956. Vorl&auml;ufer war die umstrittene \"Organisation Gehlen\" unter F&uuml;hrung des gleichnamigen Beamten. Die Befugnisse des B. wurden in der Vergangenheit kontinuierlich ausgeweitet. Heute reichen seine Befugnisse bis zur (wenngleich nicht gezielten) Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung im Inland.<b>Elektronische Rasterfahndung<\/b>Bei der Befugnis des <b>-&gt;<\/b>Bundesnachrichtendienstes geht es um die verdachts- und ereignisunabh&auml;ngige Kontrolle der Telekommunikation mit dem Ausland mittels der sog. \"Staubsaugermethode\". Dabei wird die Telekommunikation automatisiert auf bestimmte Suchbegriffe hin &uuml;berpr&uuml;ft und im Falle ihrer Verwendung eine individuelle Kontrolle eines Gespr&auml;chs, Faxes oder E-Mail vorgenommen. Die entsprechende Befugnis war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die E. mit wenigen Einschr&auml;nkungen f&uuml;r vereinbar mit dem Grundrecht aus Artikel 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) gehalten hat.<b>EUROPOL<\/b>1992 vereinbarten die Mitgliedsstaaten der Europ&auml;ischen Union neben dem \"Schengener Abkommen\" ein weiteres System zum Austausch von Informationen im Rahmen eines europ&auml;ischen Polizeiamtes mit Sitz in Den Haag. Die polizeiliche Zusammenarbeit dient vor allem der Verfolgung des illegalen Drogenhandels, schwerer Formen der internationalen Kriminalit&auml;t sowie des Terrorismus. Die Kompetenzen von E. wurden seitdem kontinuierlich ausgeweitet. Rechtspolitisch umstritten ist nach wie vor die Kontrolle von E. und insbesondere die Immunit&auml;t der Ermittler.<b>Evaluation<\/b>&Uuml;berpr&uuml;fung der Wirksamkeit von (neuen) Eingriffsbefugnissen durch die Auswertung von bisherigen Anwendungen. Je nach Eingriffsbefugnis kann es sich bei der E. um eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers handeln, der im Fall der festgestellten Unwirksamkeit einer Ma&szlig;nahme gezwungen sein kann, die entsprechende Erm&auml;chtigungsgrundlage zur&uuml;ckzunehmen.<b>Gefahr <\/b>Der Begriff meint im Polizeirecht vor allem die konkrete G. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, in der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten w&uuml;rde. Bei der G. handelt um die \"klassische\" Voraussetzung einer polizeilichen T&auml;tigkeit, die mit Eingriffen in die Rechte von Individuen verbunden ist. Unabh&auml;ngig davon haben die Polizeigesetze die sog. <b>-&gt;<\/b>Vorfeldermittlungen legalisiert, in der diese Eingriffsschwelle nicht mehr gilt.<b>Grundrecht auf Sicherheit<\/b>Das G. geht im Wesentlichen auf ein Buch des Staatsrechtlers Isensee mit gleichlautendem Titel zur&uuml;ck. Demnach tritt neben die Grundrechte (als <b>-&gt;<\/b>Abwehrrechte) ein G. hinzu, das die Beschr&auml;nkung der Freiheitsrechte erfordert und den Staat zu Eingriffen verpflichtet. Diese Dogmatik geht &uuml;ber staatliche <b>-&gt;<\/b>Schutzpflichten hinaus.<b>Grundrechte, Abwehrcharakter<\/b>Mit den Grundrechten (Art. 1 bis 19 GG)hat die Verfassung nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine objektive Wertordnung aufgerichtet. Diese ihrerseits erkennt die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat an. Die Grundrechte begr&uuml;nden nach dieser Interpretation vorrangig Freiheit vor dem Staat, nicht Freiheit im Staat im Sinne von Sicherheit (etwa vor Kriminalit&auml;t). Ein mitunter behauptetes (abstraktes) <b>-&gt;<\/b>Grundrecht auf Sicherheit l&auml;sst sich - ungeachtet bestimmter staatlicher <b>-&gt;<\/b>Schutzpflichten - weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.<b>IMSI-Catcher <\/b>Bei dem I. handelt es sich um ein Ger&auml;t, das in der Lage ist, die IMSI (International Mobile Subsciber Identity) eines Mobilfunk-Telefons zu erkennen. Ist die IMSI eines Ger&auml;ts festgestellt, k&ouml;nnen die Sicherheitsbeh&ouml;rden von den Mobilfunkbetreibern nach &sect; 89 VI TKG den Namen und die Anschrift des Nutzers erfahren, dem die IMSI zugeordnet ist. Der I. simuliert eine Funkzelle mit starker Feldst&auml;rke, so dass sich alle Handys in einem bestimmten Umkreis nicht bei der echten Funkzelle ihres Mobilfunk-Netzes, sondern bei der des I. anmelden. Au&szlig;erdem besteht M&ouml;glichkeit, eine Funkzelle mit geringer Leistung und damit geringer Ausdehnung zu simulieren, so dass der Aufenthaltsort eines bereits bekannten Handys stark eingegrenzt und damit quasi geortet werden kann. In modifizierter Bauart erm&ouml;glicht es auch ein Abh&ouml;ren von abgehenden Gespr&auml;chen eines \"gefangenen\" Handys. W&auml;hrend des Einsatzes des Ger&auml;ts sind s&auml;mtliche Handys im entsprechenden Bereich nicht funktionsf&auml;hig<b>Kriminalstatistik, PKS <\/b>In der Bundesrepublik tragen nur die kriminalpolizeilichen Datenwerke den ausdr&uuml;cklichen Titel Kriminalstatistik, so die j&auml;hrlich vom Bundeskriminalamt angefertigte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Es handelt sich dort um einen T&auml;tigkeitsnachweis der Polizei, in dem N&auml;heres &uuml;ber bekannt gewordene Verbrechen und Vergehen und &uuml;ber die - polizeilich so gewerteten - Aufkl&auml;rungserfolge und ermittelten Tatverd&auml;chtigen berichtet wird.<b>Musterentwurf f&uuml;r ein einheitliches Polizeigesetz<\/b>Bei dem ME handelt es sich um die Musterfassung eines Polizeigesetzes, das dem Zweck der Vereinheitlichung des materiellen Polizeirechts insbesondere auf L&auml;nderebene dienen sollte. Er beruht auf einer Forderung der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 1972 und hat seine Ursache darin, dass f&uuml;r das Recht der Gefahrenabwehr grunds&auml;tzlich die Bundesl&auml;nder die Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit besitzen.<b>OrgKG<\/b>Wie auch das <b>-&gt;<\/b>Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz trug auch das Gesetz zur Bek&auml;mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalit&auml;t vom 15.7.1992 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 1992, S. 1302) Forderungen - vor allem von Seiten der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden - Rechnung. Mit dem OrgKG wurde u. a. der Einsatz von <b>-&gt;<\/b>Verdeckten Ermittlern legalisiert. Daneben wurden die Strafdrohungen von verschiedenen Delikten angehoben.<b>PIOS-Dateien<\/b>(PIOS = Personen, Institutionen, Objekte, Sachen); innerhalb des Informationssystems der Polizei (INPOL) beim Bundeskriminalamt eingerichtetes Datenverarbeitungssystem zur Auswertung unfangreicher Informationen aus besonderen Deliktsbereichen. &Uuml;berwiegend sind dort ermittlungsm&auml;&szlig;ig noch nicht gesicherte Daten aus dem Vorfeld (<b>-&gt;<\/b>Vorfeldermittlungen).<b>PKS, Polizeiliche Kriminalstatistik <\/b><b>-&gt;<\/b>Kriminalstatistik<b>Polizeiliche Beobachtung <\/b>Bezeichnet die planm&auml;&szlig;ige, grunds&auml;tzlich verdeckte und damit heimliche Beobachtung von Personen oder Sachen anl&auml;sslich von polizeilichen Kontrollen, um ein vollst&auml;ndiges Bewegungsbild zu erstellen. Es sollen mit der P. auch Querverbindungen und Zusammenh&auml;nge zu anderen Personen erfasst werden. Erm&auml;chtigungsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und in &sect; 163 e StPO.<b>Polizeistaat <\/b>Die Rechtswissenschaft geht von einem normativen Gegensatz zwischen Rechtsstaat und Polizeistaat aus: Im Gegensatz zum Polizeistaat ist f&uuml;r den Rechtsstaat konstitutives Prinzip das Vertrauen in die Rechtlichkeit der B&uuml;rger - bis zum Beweise des Gegenteils.<b>Rasterfahndung<\/b>Bei der R. d&uuml;rfen personenbezogene Daten, die bestimmte, auf einen T&auml;ter oder einen T&auml;terkreis vermutlich zutreffende Pr&uuml;fungsmerkmale (sog. Raster) erf&uuml;llen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden. Erm&auml;chtigungsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und in der Strafprozessordnung ( &sect; 98 a StPO). Die Rasterfahndungen nach dem 11. September 2001 wurden auf polizeirechtlicher Grundlage durchgef&uuml;hrt. Einzelne Gerichte haben diese R. f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;rt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.<b>Richtervorbehalt <\/b>Bei einer richterlichen Entscheidung im Rahmen des R. handelt es sich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern im Fall von polizeirechtlichen Ermittlungen um die richterliche Mitwirkung an einer Verwaltungsentscheidung und im Fall von strafverfolgenden Ma&szlig;nahmen um Amtshilfe. Der R. stellt den gesetzgeberischen Versuch dar, eine Art vorverlagerte Kontrolle von Staatsanwaltschaft und Polizei durch die Beteiligung von beh&ouml;rdlich Unabh&auml;ngigen zu gew&auml;hrleisten (\"pr&auml;ventiver Grundrechtsschutz\"). In j&uuml;ngerer Zeit wurden die Ergebnisse von zwei Untersuchungen bekannt, die sich mit der Wirksamkeit des R. befassten.<b>Schleierfahndungen <\/b>Bei den S. handelt es sich um eine verdachts- und ereignisunabh&auml;ngige Befugnis der Polizei zur Personenkontrolle. Sie wurde f&uuml;r erforderlich gehalten, um nach dem Wegfall der europ&auml;ischen Grenzen zwischen den Schengen-Staaten eine Kompensation zu schaffen. Entsprechend verkn&uuml;pfen die Polizeigesetze diese Befugnis z.B. mit dem Zweck der \"Bek&auml;mpfung der grenz&uuml;berschreitenden Kriminalit&auml;t\". Die Regelungen in den einzelnen (L&auml;nder-)Gesetzen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Die S. sind nach wie vor einer z.T. heftigen rechtspolitischen Diskussion ausgesetzt. Das Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern hat die dortige Regelung f&uuml;r weitgehend verfassungswidrig und nichtig erkl&auml;rt; der Bayerische Verfassungsgerichtshof dagegen h&auml;lt die Befugnis f&uuml;r verfassungsgem&auml;&szlig;.<b>Schutzpflichten <\/b>Aus den Freiheitsrechten (Grundrechten) des Grundgesetzes wird nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein grundrechtlich verb&uuml;rgter Anspruch auf Schutz bei konkret drohenden Gefahren einschlie&szlig;lich des Schutzes vor latent drohenden Gefahren aus gef&auml;hrlichem Tun anderer B&uuml;rger und auf Justizgew&auml;hrung bei Verletzung bestehender Rechte abgeleitet. Insofern gew&auml;hren die Freiheitsrechte auch den Schutz vor Kriminalit&auml;t, also z.B. vor Straftaten, die von Privatpersonen ver&uuml;bt werden. Auf diese Weise wird der Schutz der Freiheitsrechte garantiert<b>Situative Pr&auml;vention <\/b>Beispielsweise die <b>-&gt;<\/b>Video&uuml;berwachung l&auml;sst sich als S. P. bezeichnen. Es wird dort von der Pr&auml;misse ausgegangen, dass Menschen rational abw&auml;gend handeln und dann keine Straftaten begehen, wenn die Kosten der Straftat den Gewinn &uuml;bersteigen. Eine sichtbare &Uuml;berwachung f&uuml;hrt potentiell zu dem hohen Preis der Entdeckung und Verfolgung und wird deshalb in der Theorie dazu f&uuml;hren, dass in dem &uuml;berwachten Bereich keine oder weniger der entsprechenden Handlungen begangen werden.<b>Telekommunikations&uuml;berwachung <\/b>Gem&auml;&szlig; der Definition in &sect; 3 Nr. 16 und 17 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) handelt es sich bei der T. um den technischen Vorgang des Aussendens, &Uuml;bermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder T&ouml;nen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, &uuml;bertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren k&ouml;nnen. Die &Uuml;berwachung der T. ist nicht nur in der Strafprozessordnung ( &sect; 100a StPO), sondern auch in den die Geheimdienste betreffenden Regelungswerken (Artikel 10-Gesetz) und neuerdings auch in den Polizeigesetzen (Vorreiter: Th&uuml;ringen) vorgesehen.<b>Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz <\/b>Beim T. handelt es sich um das sog. \"Zweite Sicherheitspaket\", mit dem verschiedenste Gesetze (Ausl&auml;ndergesetz, Asylverfahrensgesetz, MAD-Gesetz, Bundesverfassungsschutzgesetz, Strafprozessordnung und viele mehr) ge&auml;ndert wurden. Es soll sich, obgleich viele Entw&uuml;rfe bereits lange vor dem 11. September existiert haben sollen, um eine gesetzgeberische Reaktion auf die Anschl&auml;ge in New York und Washington handeln. Das T. war nicht nur in der Anh&ouml;rung des Bundestages &uuml;berwiegend kritisch beurteilt worden; auch die Rechtswissenschaft hat sich ihm in ungew&ouml;hnlich ablehnender Haltung angenommen.<b>Trennungsgebot<\/b>Strikte personelle, organisatorische und rechtliche Trennung von Polizei und Geheimdiensten. Demnach ist die Polizei f&uuml;r die Gefahrenabwehr und die Unterst&uuml;tzung der Strafverfolgung (die nach deutschem Recht der Staatsanwaltschaft obliegt) zust&auml;ndig und verf&uuml;gt dazu &uuml;ber Exekutivbefugnisse nach dem (l&auml;nderspezifischen) Polizeirecht bzw. nach der Strafprozessordnung; letztere k&ouml;nnen aber nur bei Vorliegen eines <b>-&gt;<\/b>Anfangsverdachts oder einer <b>-&gt;<\/b>Gefahr eingesetzt werden. Demgegen&uuml;ber sind die Geheimdienste ohne Zwangsbefugnisse ausgestattet, sind jedoch nicht an einen strafprozessualen Verdacht oder das Vorliegen einer konkreten Gefahr gebunden. Das T. geht auf den sog. \"Polizeibrief\" der Alliierten vom 14.4.1949 zur&uuml;ck und ist als Reaktion auf die Verschmelzung von Polizei und Geheimdiensten im NS-Faschismus zu verstehen. Sein Verfassungsrang ist umstritten.<b>Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz<\/b>Mit dem Gesetz zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze -V.- vom 28.10.1994 (Bundesgesetzblatt 1994, Teil I, S. 3186) wurde u. a. die Befugnis des BND zur <b>-&gt;<\/b>strategischen Rasterfahndung eingef&uuml;hrt.<b>Verdeckte Ermittler <\/b>Bei den VE handelt es sich - im Gegensatz zu V-Leuten - um Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver&auml;nderten Identit&auml;t (Legende) ermitteln. VE d&uuml;rfen unter der Legende auch am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. insoweit &sect; 110 a II StPO). Die entsprechende Befugnis wurde durch das <b>-&gt;<\/b>OrgKG in die Strafprozessordnung eingef&uuml;hrt.<b>Video&uuml;berwachung, polizeiliche <\/b>Mit der V. beabsichtigt die Polizei, f&uuml;r mehr Sicherheit im &ouml;ffentlichen Verkehrsraum zu sorgen. Sie ist, soweit sie zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird, in den Polizeigesetzen geregelt. Unter wesentlich engeren Voraussetzungen ist die verdeckte V. auch f&uuml;r Zwecke des Strafverfahrens zul&auml;ssig, vgl. &sect; 100 c Nr. 1 StPO. Soweit sie offen und erkennbar im &ouml;ffentlichen Verkehrsraum eingesetzt wird, wird als <b>-&gt;<\/b>situative Pr&auml;vention verstanden. Die V. ist ein geradezu klassisches Beispiel der Kollision von Polizeiarbeit mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (<b>-&gt;<\/b>Volksz&auml;hlungsurteil).<b>Volksz&auml;hlungsurteil <\/b>Das V. des Bundesverfassungsgerichts begr&uuml;ndete das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Konkretisierung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts. Dabei stellte es bestimmte Anforderungen an die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Datenverarbeitung unter den Bedingungen der fortschreitenden Informations- und Kommunikationstechnik auf. Bekannt geworden ist insbesondere der Ausspruch: \"Mit dem Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w&auml;ren eine Gesellschaftsordnung und eine diese erm&ouml;glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B&uuml;rger nicht mehr wissen k&ouml;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber sie wei&szlig;. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen\".<b>Vorfeldermittlungen (operatives Ermittlungskonzept) <\/b>Bereits Mitte der 70er Jahre wurden Vorschl&auml;ge zu einem \"zeitgem&auml;&szlig;en\" polizeilichen Handlungskonzept gemacht. Im Zuge dessen wurde versucht, die Unterscheidung zwischen Pr&auml;vention und Repression in wesentlichen Bereichen f&uuml;r \"&uuml;berholt\" zu erkl&auml;ren. Das Ziel dieser operativen Polizeiarbeit ist es - grob skizziert -, bereits vor dem Eintritt von Gefahren - und damit vor der Begehung von Straftaten - m&ouml;gliche Gefahrenlagen fr&uuml;hzeitig erkennen zu k&ouml;nnen, Risikogruppen auszumachen und so die im Entstehen befindliche Kriminalit&auml;t von ihrer Wurzel an bek&auml;mpfen zu k&ouml;nnen. Das dahinter stehende kriminalpolitische Konzept setzt also nicht mehr beim einzelnen T&auml;ter oder der einzelnen Straftat an, sondern bezweckt, die Ausgangsbasis von Kriminalit&auml;t, ihre Strukturen und Logistik zu bek&auml;mpfen.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/","name":"Glossar","slug":"glossar","taxonomy":"category","parent":92,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Glossar Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Glossar Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Glossar AFISAutomatisiertes-Fingerabdruck-Identifizierungs-System; zentrale, beim Bundeskriminalamt ab 1993 gef&uuml;hrte Datei, in der durch Zehnfingerabdruckbl&auml;tter gewonnenes (daktyloskopisches) Material gespeichert wird.Anfangsverdacht&#8222;Schw&auml;chster&#8220; (Straftat-)Verdacht, der sich nach &sect; 152 II StPO durch zureichende tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r das Vorliegen einer Straftat auszeichnet.Broken-Windows-TheorieDie B. ist die kriminologische Begr&uuml;ndung der Zero-Tolerance-Strategie, deren Ziel die konsequente Unterbindung von disorder (Verst&ouml;&szlig;e gegen die &ouml;ffentliche Ordnung) und incivilities (gravierende Verst&ouml;&szlig;e gegen Anstand und gegenseitige Achtung) bereits im Ansatz, wobei selbst geringf&uuml;gige Verst&ouml;&szlig;e verfolgt werden. Nach der B. f&uuml;hrt bereits eine zerbrochene Scheibe zu weiteren (schweren) Zerst&ouml;rungen. Umstritten ist die Zero-Tolerance-Strategie insbesondere wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit.Bundesnachrichtendienst Auslandsgeheimdienst der Bundesrepublik; Gr&uuml;ndung 1956. Vorl&auml;ufer war die umstrittene &#8222;Organisation Gehlen&#8220; unter F&uuml;hrung des gleichnamigen Beamten. Die Befugnisse des B. wurden in der Vergangenheit kontinuierlich ausgeweitet. Heute reichen seine Befugnisse bis zur (wenngleich nicht gezielten) Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung im Inland.Elektronische RasterfahndungBei der Befugnis des -&gt;Bundesnachrichtendienstes geht es um die verdachts- und ereignisunabh&auml;ngige Kontrolle der Telekommunikation mit dem Ausland mittels der sog. &#8222;Staubsaugermethode&#8220;. Dabei wird die Telekommunikation automatisiert auf bestimmte Suchbegriffe hin &uuml;berpr&uuml;ft und im Falle ihrer Verwendung eine individuelle Kontrolle eines Gespr&auml;chs, Faxes oder E-Mail vorgenommen. Die entsprechende Befugnis war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die E. mit wenigen Einschr&auml;nkungen f&uuml;r vereinbar mit dem Grundrecht aus Artikel 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) gehalten hat.EUROPOL1992 vereinbarten die Mitgliedsstaaten der Europ&auml;ischen Union neben dem &#8222;Schengener Abkommen&#8220; ein weiteres System zum Austausch von Informationen im Rahmen eines europ&auml;ischen Polizeiamtes mit Sitz in Den Haag. Die polizeiliche Zusammenarbeit dient vor allem der Verfolgung des illegalen Drogenhandels, schwerer Formen der internationalen Kriminalit&auml;t sowie des Terrorismus. Die Kompetenzen von E. wurden seitdem kontinuierlich ausgeweitet. Rechtspolitisch umstritten ist nach wie vor die Kontrolle von E. und insbesondere die Immunit&auml;t der Ermittler.Evaluation&Uuml;berpr&uuml;fung der Wirksamkeit von (neuen) Eingriffsbefugnissen durch die Auswertung von bisherigen Anwendungen. Je nach Eingriffsbefugnis kann es sich bei der E. um eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers handeln, der im Fall der festgestellten Unwirksamkeit einer Ma&szlig;nahme gezwungen sein kann, die entsprechende Erm&auml;chtigungsgrundlage zur&uuml;ckzunehmen.Gefahr Der Begriff meint im Polizeirecht vor allem die konkrete G. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, in der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten w&uuml;rde. Bei der G. handelt um die &#8222;klassische&#8220; Voraussetzung einer polizeilichen T&auml;tigkeit, die mit Eingriffen in die Rechte von Individuen verbunden ist. Unabh&auml;ngig davon haben die Polizeigesetze die sog. -&gt;Vorfeldermittlungen legalisiert, in der diese Eingriffsschwelle nicht mehr gilt.Grundrecht auf SicherheitDas G. geht im Wesentlichen auf ein Buch des Staatsrechtlers Isensee mit gleichlautendem Titel zur&uuml;ck. Demnach tritt neben die Grundrechte (als -&gt;Abwehrrechte) ein G. hinzu, das die Beschr&auml;nkung der Freiheitsrechte erfordert und den Staat zu Eingriffen verpflichtet. Diese Dogmatik geht &uuml;ber staatliche -&gt;Schutzpflichten hinaus.Grundrechte, AbwehrcharakterMit den Grundrechten (Art. 1 bis 19 GG)hat die Verfassung nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine objektive Wertordnung aufgerichtet. Diese ihrerseits erkennt die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat an. Die Grundrechte begr&uuml;nden nach dieser Interpretation vorrangig Freiheit vor dem Staat, nicht Freiheit im Staat im Sinne von Sicherheit (etwa vor Kriminalit&auml;t). Ein mitunter behauptetes (abstraktes) -&gt;Grundrecht auf Sicherheit l&auml;sst sich &#8211; ungeachtet bestimmter staatlicher -&gt;Schutzpflichten &#8211; weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.IMSI-Catcher Bei dem I. handelt es sich um ein Ger&auml;t, das in der Lage ist, die IMSI (International Mobile Subsciber Identity) eines Mobilfunk-Telefons zu erkennen. Ist die IMSI eines Ger&auml;ts festgestellt, k&ouml;nnen die Sicherheitsbeh&ouml;rden von den Mobilfunkbetreibern nach &sect; 89 VI TKG den Namen und die Anschrift des Nutzers erfahren, dem die IMSI zugeordnet ist. Der I. simuliert eine Funkzelle mit starker Feldst&auml;rke, so dass sich alle Handys in einem bestimmten Umkreis nicht bei der echten Funkzelle ihres Mobilfunk-Netzes, sondern bei der des I. anmelden. Au&szlig;erdem besteht M&ouml;glichkeit, eine Funkzelle mit geringer Leistung und damit geringer Ausdehnung zu simulieren, so dass der Aufenthaltsort eines bereits bekannten Handys stark eingegrenzt und damit quasi geortet werden kann. In modifizierter Bauart erm&ouml;glicht es auch ein Abh&ouml;ren von abgehenden Gespr&auml;chen eines &#8222;gefangenen&#8220; Handys. W&auml;hrend des Einsatzes des Ger&auml;ts sind s&auml;mtliche Handys im entsprechenden Bereich nicht funktionsf&auml;higKriminalstatistik, PKS In der Bundesrepublik tragen nur die kriminalpolizeilichen Datenwerke den ausdr&uuml;cklichen Titel Kriminalstatistik, so die j&auml;hrlich vom Bundeskriminalamt angefertigte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Es handelt sich dort um einen T&auml;tigkeitsnachweis der Polizei, in dem N&auml;heres &uuml;ber bekannt gewordene Verbrechen und Vergehen und &uuml;ber die &#8211; polizeilich so gewerteten &#8211; Aufkl&auml;rungserfolge und ermittelten Tatverd&auml;chtigen berichtet wird.Musterentwurf f&uuml;r ein einheitliches PolizeigesetzBei dem ME handelt es sich um die Musterfassung eines Polizeigesetzes, das dem Zweck der Vereinheitlichung des materiellen Polizeirechts insbesondere auf L&auml;nderebene dienen sollte. Er beruht auf einer Forderung der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 1972 und hat seine Ursache darin, dass f&uuml;r das Recht der Gefahrenabwehr grunds&auml;tzlich die Bundesl&auml;nder die Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit besitzen.OrgKGWie auch das -&gt;Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz trug auch das Gesetz zur Bek&auml;mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalit&auml;t vom 15.7.1992 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 1992, S. 1302) Forderungen &#8211; vor allem von Seiten der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden &#8211; Rechnung. Mit dem OrgKG wurde u. a. der Einsatz von -&gt;Verdeckten Ermittlern legalisiert. Daneben wurden die Strafdrohungen von verschiedenen Delikten angehoben.PIOS-Dateien(PIOS = Personen, Institutionen, Objekte, Sachen); innerhalb des Informationssystems der Polizei (INPOL) beim Bundeskriminalamt eingerichtetes Datenverarbeitungssystem zur Auswertung unfangreicher Informationen aus besonderen Deliktsbereichen. &Uuml;berwiegend sind dort ermittlungsm&auml;&szlig;ig noch nicht gesicherte Daten aus dem Vorfeld (-&gt;Vorfeldermittlungen).PKS, Polizeiliche Kriminalstatistik -&gt;KriminalstatistikPolizeiliche Beobachtung Bezeichnet die planm&auml;&szlig;ige, grunds&auml;tzlich verdeckte und damit heimliche Beobachtung von Personen oder Sachen anl&auml;sslich von polizeilichen Kontrollen, um ein vollst&auml;ndiges Bewegungsbild zu erstellen. Es sollen mit der P. auch Querverbindungen und Zusammenh&auml;nge zu anderen Personen erfasst werden. Erm&auml;chtigungsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und in &sect; 163 e StPO.Polizeistaat Die Rechtswissenschaft geht von einem normativen Gegensatz zwischen Rechtsstaat und Polizeistaat aus: Im Gegensatz zum Polizeistaat ist f&uuml;r den Rechtsstaat konstitutives Prinzip das Vertrauen in die Rechtlichkeit der B&uuml;rger &#8211; bis zum Beweise des Gegenteils.RasterfahndungBei der R. d&uuml;rfen personenbezogene Daten, die bestimmte, auf einen T&auml;ter oder einen T&auml;terkreis vermutlich zutreffende Pr&uuml;fungsmerkmale (sog. Raster) erf&uuml;llen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden. Erm&auml;chtigungsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und in der Strafprozessordnung ( &sect; 98 a StPO). Die Rasterfahndungen nach dem 11. September 2001 wurden auf polizeirechtlicher Grundlage durchgef&uuml;hrt. Einzelne Gerichte haben diese R. f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;rt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.Richtervorbehalt Bei einer richterlichen Entscheidung im Rahmen des R. handelt es sich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern im Fall von polizeirechtlichen Ermittlungen um die richterliche Mitwirkung an einer Verwaltungsentscheidung und im Fall von strafverfolgenden Ma&szlig;nahmen um Amtshilfe. Der R. stellt den gesetzgeberischen Versuch dar, eine Art vorverlagerte Kontrolle von Staatsanwaltschaft und Polizei durch die Beteiligung von beh&ouml;rdlich Unabh&auml;ngigen zu gew&auml;hrleisten (&#8222;pr&auml;ventiver Grundrechtsschutz&#8220;). In j&uuml;ngerer Zeit wurden die Ergebnisse von zwei Untersuchungen bekannt, die sich mit der Wirksamkeit des R. befassten.Schleierfahndungen Bei den S. handelt es sich um eine verdachts- und ereignisunabh&auml;ngige Befugnis der Polizei zur Personenkontrolle. Sie wurde f&uuml;r erforderlich gehalten, um nach dem Wegfall der europ&auml;ischen Grenzen zwischen den Schengen-Staaten eine Kompensation zu schaffen. Entsprechend verkn&uuml;pfen die Polizeigesetze diese Befugnis z.B. mit dem Zweck der &#8222;Bek&auml;mpfung der grenz&uuml;berschreitenden Kriminalit&auml;t&#8220;. Die Regelungen in den einzelnen (L&auml;nder-)Gesetzen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Die S. sind nach wie vor einer z.T. heftigen rechtspolitischen Diskussion ausgesetzt. Das Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern hat die dortige Regelung f&uuml;r weitgehend verfassungswidrig und nichtig erkl&auml;rt; der Bayerische Verfassungsgerichtshof dagegen h&auml;lt die Befugnis f&uuml;r verfassungsgem&auml;&szlig;.Schutzpflichten Aus den Freiheitsrechten (Grundrechten) des Grundgesetzes wird nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein grundrechtlich verb&uuml;rgter Anspruch auf Schutz bei konkret drohenden Gefahren einschlie&szlig;lich des Schutzes vor latent drohenden Gefahren aus gef&auml;hrlichem Tun anderer B&uuml;rger und auf Justizgew&auml;hrung bei Verletzung bestehender Rechte abgeleitet. Insofern gew&auml;hren die Freiheitsrechte auch den Schutz vor Kriminalit&auml;t, also z.B. vor Straftaten, die von Privatpersonen ver&uuml;bt werden. Auf diese Weise wird der Schutz der Freiheitsrechte garantiertSituative Pr&auml;vention Beispielsweise die -&gt;Video&uuml;berwachung l&auml;sst sich als S. P. bezeichnen. Es wird dort von der Pr&auml;misse ausgegangen, dass Menschen rational abw&auml;gend handeln und dann keine Straftaten begehen, wenn die Kosten der Straftat den Gewinn &uuml;bersteigen. Eine sichtbare &Uuml;berwachung f&uuml;hrt potentiell zu dem hohen Preis der Entdeckung und Verfolgung und wird deshalb in der Theorie dazu f&uuml;hren, dass in dem &uuml;berwachten Bereich keine oder weniger der entsprechenden Handlungen begangen werden.Telekommunikations&uuml;berwachung Gem&auml;&szlig; der Definition in &sect; 3 Nr. 16 und 17 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) handelt es sich bei der T. um den technischen Vorgang des Aussendens, &Uuml;bermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder T&ouml;nen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, &uuml;bertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren k&ouml;nnen. Die &Uuml;berwachung der T. ist nicht nur in der Strafprozessordnung ( &sect; 100a StPO), sondern auch in den die Geheimdienste betreffenden Regelungswerken (Artikel 10-Gesetz) und neuerdings auch in den Polizeigesetzen (Vorreiter: Th&uuml;ringen) vorgesehen.Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz Beim T. handelt es sich um das sog. &#8222;Zweite Sicherheitspaket&#8220;, mit dem verschiedenste Gesetze (Ausl&auml;ndergesetz, Asylverfahrensgesetz, MAD-Gesetz, Bundesverfassungsschutzgesetz, Strafprozessordnung und viele mehr) ge&auml;ndert wurden. Es soll sich, obgleich viele Entw&uuml;rfe bereits lange vor dem 11. September existiert haben sollen, um eine gesetzgeberische Reaktion auf die Anschl&auml;ge in New York und Washington handeln. Das T. war nicht nur in der Anh&ouml;rung des Bundestages &uuml;berwiegend kritisch beurteilt worden; auch die Rechtswissenschaft hat sich ihm in ungew&ouml;hnlich ablehnender Haltung angenommen.TrennungsgebotStrikte personelle, organisatorische und rechtliche Trennung von Polizei und Geheimdiensten. Demnach ist die Polizei f&uuml;r die Gefahrenabwehr und die Unterst&uuml;tzung der Strafverfolgung (die nach deutschem Recht der Staatsanwaltschaft obliegt) zust&auml;ndig und verf&uuml;gt dazu &uuml;ber Exekutivbefugnisse nach dem (l&auml;nderspezifischen) Polizeirecht bzw. nach der Strafprozessordnung; letztere k&ouml;nnen aber nur bei Vorliegen eines -&gt;Anfangsverdachts oder einer -&gt;Gefahr eingesetzt werden. Demgegen&uuml;ber sind die Geheimdienste ohne Zwangsbefugnisse ausgestattet, sind jedoch nicht an einen strafprozessualen Verdacht oder das Vorliegen einer konkreten Gefahr gebunden. Das T. geht auf den sog. &#8222;Polizeibrief&#8220; der Alliierten vom 14.4.1949 zur&uuml;ck und ist als Reaktion auf die Verschmelzung von Polizei und Geheimdiensten im NS-Faschismus zu verstehen. Sein Verfassungsrang ist umstritten.Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetzMit dem Gesetz zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze -V.- vom 28.10.1994 (Bundesgesetzblatt 1994, Teil I, S. 3186) wurde u. a. die Befugnis des BND zur -&gt;strategischen Rasterfahndung eingef&uuml;hrt.Verdeckte Ermittler Bei den VE handelt es sich &#8211; im Gegensatz zu V-Leuten &#8211; um Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver&auml;nderten Identit&auml;t (Legende) ermitteln. VE d&uuml;rfen unter der Legende auch am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. insoweit &sect; 110 a II StPO). Die entsprechende Befugnis wurde durch das -&gt;OrgKG in die Strafprozessordnung eingef&uuml;hrt.Video&uuml;berwachung, polizeiliche Mit der V. beabsichtigt die Polizei, f&uuml;r mehr Sicherheit im &ouml;ffentlichen Verkehrsraum zu sorgen. Sie ist, soweit sie zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird, in den Polizeigesetzen geregelt. Unter wesentlich engeren Voraussetzungen ist die verdeckte V. auch f&uuml;r Zwecke des Strafverfahrens zul&auml;ssig, vgl. &sect; 100 c Nr. 1 StPO. Soweit sie offen und erkennbar im &ouml;ffentlichen Verkehrsraum eingesetzt wird, wird als -&gt;situative Pr&auml;vention verstanden. Die V. ist ein geradezu klassisches Beispiel der Kollision von Polizeiarbeit mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (-&gt;Volksz&auml;hlungsurteil).Volksz&auml;hlungsurteil Das V. des Bundesverfassungsgerichts begr&uuml;ndete das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Konkretisierung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts. Dabei stellte es bestimmte Anforderungen an die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Datenverarbeitung unter den Bedingungen der fortschreitenden Informations- und Kommunikationstechnik auf. Bekannt geworden ist insbesondere der Ausspruch: &#8222;Mit dem Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w&auml;ren eine Gesellschaftsordnung und eine diese erm&ouml;glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B&uuml;rger nicht mehr wissen k&ouml;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber sie wei&szlig;. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen&#8220;.Vorfeldermittlungen (operatives Ermittlungskonzept) Bereits Mitte der 70er Jahre wurden Vorschl&auml;ge zu einem &#8222;zeitgem&auml;&szlig;en&#8220; polizeilichen Handlungskonzept gemacht. Im Zuge dessen wurde versucht, die Unterscheidung zwischen Pr&auml;vention und Repression in wesentlichen Bereichen f&uuml;r &#8222;&uuml;berholt&#8220; zu erkl&auml;ren. Das Ziel dieser operativen Polizeiarbeit ist es &#8211; grob skizziert -, bereits vor dem Eintritt von Gefahren &#8211; und damit vor der Begehung von Straftaten &#8211; m&ouml;gliche Gefahrenlagen fr&uuml;hzeitig erkennen zu k&ouml;nnen, Risikogruppen auszumachen und so die im Entstehen befindliche Kriminalit&auml;t von ihrer Wurzel an bek&auml;mpfen zu k&ouml;nnen. Das dahinter stehende kriminalpolitische Konzept setzt also nicht mehr beim einzelnen T&auml;ter oder der einzelnen Straftat an, sondern bezweckt, die Ausgangsbasis von Kriminalit&auml;t, ihre Strukturen und Logistik zu bek&auml;mpfen.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"CollectionPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/glossar\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/glossar\\\/\",\"name\":\"Glossar Archive - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/glossar\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/glossar\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Innere Sicherheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Konferenz Sicherheit vor Freiheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Glossar\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Glossar Archive - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Glossar Archive - Humanistische Union","og_description":"Glossar AFISAutomatisiertes-Fingerabdruck-Identifizierungs-System; zentrale, beim Bundeskriminalamt ab 1993 gef&uuml;hrte Datei, in der durch Zehnfingerabdruckbl&auml;tter gewonnenes (daktyloskopisches) Material gespeichert wird.Anfangsverdacht&#8222;Schw&auml;chster&#8220; (Straftat-)Verdacht, der sich nach &sect; 152 II StPO durch zureichende tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r das Vorliegen einer Straftat auszeichnet.Broken-Windows-TheorieDie B. ist die kriminologische Begr&uuml;ndung der Zero-Tolerance-Strategie, deren Ziel die konsequente Unterbindung von disorder (Verst&ouml;&szlig;e gegen die &ouml;ffentliche Ordnung) und incivilities (gravierende Verst&ouml;&szlig;e gegen Anstand und gegenseitige Achtung) bereits im Ansatz, wobei selbst geringf&uuml;gige Verst&ouml;&szlig;e verfolgt werden. Nach der B. f&uuml;hrt bereits eine zerbrochene Scheibe zu weiteren (schweren) Zerst&ouml;rungen. Umstritten ist die Zero-Tolerance-Strategie insbesondere wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit.Bundesnachrichtendienst Auslandsgeheimdienst der Bundesrepublik; Gr&uuml;ndung 1956. Vorl&auml;ufer war die umstrittene &#8222;Organisation Gehlen&#8220; unter F&uuml;hrung des gleichnamigen Beamten. Die Befugnisse des B. wurden in der Vergangenheit kontinuierlich ausgeweitet. Heute reichen seine Befugnisse bis zur (wenngleich nicht gezielten) Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung im Inland.Elektronische RasterfahndungBei der Befugnis des -&gt;Bundesnachrichtendienstes geht es um die verdachts- und ereignisunabh&auml;ngige Kontrolle der Telekommunikation mit dem Ausland mittels der sog. &#8222;Staubsaugermethode&#8220;. Dabei wird die Telekommunikation automatisiert auf bestimmte Suchbegriffe hin &uuml;berpr&uuml;ft und im Falle ihrer Verwendung eine individuelle Kontrolle eines Gespr&auml;chs, Faxes oder E-Mail vorgenommen. Die entsprechende Befugnis war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die E. mit wenigen Einschr&auml;nkungen f&uuml;r vereinbar mit dem Grundrecht aus Artikel 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) gehalten hat.EUROPOL1992 vereinbarten die Mitgliedsstaaten der Europ&auml;ischen Union neben dem &#8222;Schengener Abkommen&#8220; ein weiteres System zum Austausch von Informationen im Rahmen eines europ&auml;ischen Polizeiamtes mit Sitz in Den Haag. Die polizeiliche Zusammenarbeit dient vor allem der Verfolgung des illegalen Drogenhandels, schwerer Formen der internationalen Kriminalit&auml;t sowie des Terrorismus. Die Kompetenzen von E. wurden seitdem kontinuierlich ausgeweitet. Rechtspolitisch umstritten ist nach wie vor die Kontrolle von E. und insbesondere die Immunit&auml;t der Ermittler.Evaluation&Uuml;berpr&uuml;fung der Wirksamkeit von (neuen) Eingriffsbefugnissen durch die Auswertung von bisherigen Anwendungen. Je nach Eingriffsbefugnis kann es sich bei der E. um eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers handeln, der im Fall der festgestellten Unwirksamkeit einer Ma&szlig;nahme gezwungen sein kann, die entsprechende Erm&auml;chtigungsgrundlage zur&uuml;ckzunehmen.Gefahr Der Begriff meint im Polizeirecht vor allem die konkrete G. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, in der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten w&uuml;rde. Bei der G. handelt um die &#8222;klassische&#8220; Voraussetzung einer polizeilichen T&auml;tigkeit, die mit Eingriffen in die Rechte von Individuen verbunden ist. Unabh&auml;ngig davon haben die Polizeigesetze die sog. -&gt;Vorfeldermittlungen legalisiert, in der diese Eingriffsschwelle nicht mehr gilt.Grundrecht auf SicherheitDas G. geht im Wesentlichen auf ein Buch des Staatsrechtlers Isensee mit gleichlautendem Titel zur&uuml;ck. Demnach tritt neben die Grundrechte (als -&gt;Abwehrrechte) ein G. hinzu, das die Beschr&auml;nkung der Freiheitsrechte erfordert und den Staat zu Eingriffen verpflichtet. Diese Dogmatik geht &uuml;ber staatliche -&gt;Schutzpflichten hinaus.Grundrechte, AbwehrcharakterMit den Grundrechten (Art. 1 bis 19 GG)hat die Verfassung nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine objektive Wertordnung aufgerichtet. Diese ihrerseits erkennt die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat an. Die Grundrechte begr&uuml;nden nach dieser Interpretation vorrangig Freiheit vor dem Staat, nicht Freiheit im Staat im Sinne von Sicherheit (etwa vor Kriminalit&auml;t). Ein mitunter behauptetes (abstraktes) -&gt;Grundrecht auf Sicherheit l&auml;sst sich &#8211; ungeachtet bestimmter staatlicher -&gt;Schutzpflichten &#8211; weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.IMSI-Catcher Bei dem I. handelt es sich um ein Ger&auml;t, das in der Lage ist, die IMSI (International Mobile Subsciber Identity) eines Mobilfunk-Telefons zu erkennen. Ist die IMSI eines Ger&auml;ts festgestellt, k&ouml;nnen die Sicherheitsbeh&ouml;rden von den Mobilfunkbetreibern nach &sect; 89 VI TKG den Namen und die Anschrift des Nutzers erfahren, dem die IMSI zugeordnet ist. Der I. simuliert eine Funkzelle mit starker Feldst&auml;rke, so dass sich alle Handys in einem bestimmten Umkreis nicht bei der echten Funkzelle ihres Mobilfunk-Netzes, sondern bei der des I. anmelden. Au&szlig;erdem besteht M&ouml;glichkeit, eine Funkzelle mit geringer Leistung und damit geringer Ausdehnung zu simulieren, so dass der Aufenthaltsort eines bereits bekannten Handys stark eingegrenzt und damit quasi geortet werden kann. In modifizierter Bauart erm&ouml;glicht es auch ein Abh&ouml;ren von abgehenden Gespr&auml;chen eines &#8222;gefangenen&#8220; Handys. W&auml;hrend des Einsatzes des Ger&auml;ts sind s&auml;mtliche Handys im entsprechenden Bereich nicht funktionsf&auml;higKriminalstatistik, PKS In der Bundesrepublik tragen nur die kriminalpolizeilichen Datenwerke den ausdr&uuml;cklichen Titel Kriminalstatistik, so die j&auml;hrlich vom Bundeskriminalamt angefertigte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Es handelt sich dort um einen T&auml;tigkeitsnachweis der Polizei, in dem N&auml;heres &uuml;ber bekannt gewordene Verbrechen und Vergehen und &uuml;ber die &#8211; polizeilich so gewerteten &#8211; Aufkl&auml;rungserfolge und ermittelten Tatverd&auml;chtigen berichtet wird.Musterentwurf f&uuml;r ein einheitliches PolizeigesetzBei dem ME handelt es sich um die Musterfassung eines Polizeigesetzes, das dem Zweck der Vereinheitlichung des materiellen Polizeirechts insbesondere auf L&auml;nderebene dienen sollte. Er beruht auf einer Forderung der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 1972 und hat seine Ursache darin, dass f&uuml;r das Recht der Gefahrenabwehr grunds&auml;tzlich die Bundesl&auml;nder die Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit besitzen.OrgKGWie auch das -&gt;Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz trug auch das Gesetz zur Bek&auml;mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalit&auml;t vom 15.7.1992 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 1992, S. 1302) Forderungen &#8211; vor allem von Seiten der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden &#8211; Rechnung. Mit dem OrgKG wurde u. a. der Einsatz von -&gt;Verdeckten Ermittlern legalisiert. Daneben wurden die Strafdrohungen von verschiedenen Delikten angehoben.PIOS-Dateien(PIOS = Personen, Institutionen, Objekte, Sachen); innerhalb des Informationssystems der Polizei (INPOL) beim Bundeskriminalamt eingerichtetes Datenverarbeitungssystem zur Auswertung unfangreicher Informationen aus besonderen Deliktsbereichen. &Uuml;berwiegend sind dort ermittlungsm&auml;&szlig;ig noch nicht gesicherte Daten aus dem Vorfeld (-&gt;Vorfeldermittlungen).PKS, Polizeiliche Kriminalstatistik -&gt;KriminalstatistikPolizeiliche Beobachtung Bezeichnet die planm&auml;&szlig;ige, grunds&auml;tzlich verdeckte und damit heimliche Beobachtung von Personen oder Sachen anl&auml;sslich von polizeilichen Kontrollen, um ein vollst&auml;ndiges Bewegungsbild zu erstellen. Es sollen mit der P. auch Querverbindungen und Zusammenh&auml;nge zu anderen Personen erfasst werden. Erm&auml;chtigungsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und in &sect; 163 e StPO.Polizeistaat Die Rechtswissenschaft geht von einem normativen Gegensatz zwischen Rechtsstaat und Polizeistaat aus: Im Gegensatz zum Polizeistaat ist f&uuml;r den Rechtsstaat konstitutives Prinzip das Vertrauen in die Rechtlichkeit der B&uuml;rger &#8211; bis zum Beweise des Gegenteils.RasterfahndungBei der R. d&uuml;rfen personenbezogene Daten, die bestimmte, auf einen T&auml;ter oder einen T&auml;terkreis vermutlich zutreffende Pr&uuml;fungsmerkmale (sog. Raster) erf&uuml;llen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden. Erm&auml;chtigungsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und in der Strafprozessordnung ( &sect; 98 a StPO). Die Rasterfahndungen nach dem 11. September 2001 wurden auf polizeirechtlicher Grundlage durchgef&uuml;hrt. Einzelne Gerichte haben diese R. f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;rt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.Richtervorbehalt Bei einer richterlichen Entscheidung im Rahmen des R. handelt es sich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern im Fall von polizeirechtlichen Ermittlungen um die richterliche Mitwirkung an einer Verwaltungsentscheidung und im Fall von strafverfolgenden Ma&szlig;nahmen um Amtshilfe. Der R. stellt den gesetzgeberischen Versuch dar, eine Art vorverlagerte Kontrolle von Staatsanwaltschaft und Polizei durch die Beteiligung von beh&ouml;rdlich Unabh&auml;ngigen zu gew&auml;hrleisten (&#8222;pr&auml;ventiver Grundrechtsschutz&#8220;). In j&uuml;ngerer Zeit wurden die Ergebnisse von zwei Untersuchungen bekannt, die sich mit der Wirksamkeit des R. befassten.Schleierfahndungen Bei den S. handelt es sich um eine verdachts- und ereignisunabh&auml;ngige Befugnis der Polizei zur Personenkontrolle. Sie wurde f&uuml;r erforderlich gehalten, um nach dem Wegfall der europ&auml;ischen Grenzen zwischen den Schengen-Staaten eine Kompensation zu schaffen. Entsprechend verkn&uuml;pfen die Polizeigesetze diese Befugnis z.B. mit dem Zweck der &#8222;Bek&auml;mpfung der grenz&uuml;berschreitenden Kriminalit&auml;t&#8220;. Die Regelungen in den einzelnen (L&auml;nder-)Gesetzen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Die S. sind nach wie vor einer z.T. heftigen rechtspolitischen Diskussion ausgesetzt. Das Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern hat die dortige Regelung f&uuml;r weitgehend verfassungswidrig und nichtig erkl&auml;rt; der Bayerische Verfassungsgerichtshof dagegen h&auml;lt die Befugnis f&uuml;r verfassungsgem&auml;&szlig;.Schutzpflichten Aus den Freiheitsrechten (Grundrechten) des Grundgesetzes wird nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein grundrechtlich verb&uuml;rgter Anspruch auf Schutz bei konkret drohenden Gefahren einschlie&szlig;lich des Schutzes vor latent drohenden Gefahren aus gef&auml;hrlichem Tun anderer B&uuml;rger und auf Justizgew&auml;hrung bei Verletzung bestehender Rechte abgeleitet. Insofern gew&auml;hren die Freiheitsrechte auch den Schutz vor Kriminalit&auml;t, also z.B. vor Straftaten, die von Privatpersonen ver&uuml;bt werden. Auf diese Weise wird der Schutz der Freiheitsrechte garantiertSituative Pr&auml;vention Beispielsweise die -&gt;Video&uuml;berwachung l&auml;sst sich als S. P. bezeichnen. Es wird dort von der Pr&auml;misse ausgegangen, dass Menschen rational abw&auml;gend handeln und dann keine Straftaten begehen, wenn die Kosten der Straftat den Gewinn &uuml;bersteigen. Eine sichtbare &Uuml;berwachung f&uuml;hrt potentiell zu dem hohen Preis der Entdeckung und Verfolgung und wird deshalb in der Theorie dazu f&uuml;hren, dass in dem &uuml;berwachten Bereich keine oder weniger der entsprechenden Handlungen begangen werden.Telekommunikations&uuml;berwachung Gem&auml;&szlig; der Definition in &sect; 3 Nr. 16 und 17 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) handelt es sich bei der T. um den technischen Vorgang des Aussendens, &Uuml;bermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder T&ouml;nen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, &uuml;bertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren k&ouml;nnen. Die &Uuml;berwachung der T. ist nicht nur in der Strafprozessordnung ( &sect; 100a StPO), sondern auch in den die Geheimdienste betreffenden Regelungswerken (Artikel 10-Gesetz) und neuerdings auch in den Polizeigesetzen (Vorreiter: Th&uuml;ringen) vorgesehen.Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz Beim T. handelt es sich um das sog. &#8222;Zweite Sicherheitspaket&#8220;, mit dem verschiedenste Gesetze (Ausl&auml;ndergesetz, Asylverfahrensgesetz, MAD-Gesetz, Bundesverfassungsschutzgesetz, Strafprozessordnung und viele mehr) ge&auml;ndert wurden. Es soll sich, obgleich viele Entw&uuml;rfe bereits lange vor dem 11. September existiert haben sollen, um eine gesetzgeberische Reaktion auf die Anschl&auml;ge in New York und Washington handeln. Das T. war nicht nur in der Anh&ouml;rung des Bundestages &uuml;berwiegend kritisch beurteilt worden; auch die Rechtswissenschaft hat sich ihm in ungew&ouml;hnlich ablehnender Haltung angenommen.TrennungsgebotStrikte personelle, organisatorische und rechtliche Trennung von Polizei und Geheimdiensten. Demnach ist die Polizei f&uuml;r die Gefahrenabwehr und die Unterst&uuml;tzung der Strafverfolgung (die nach deutschem Recht der Staatsanwaltschaft obliegt) zust&auml;ndig und verf&uuml;gt dazu &uuml;ber Exekutivbefugnisse nach dem (l&auml;nderspezifischen) Polizeirecht bzw. nach der Strafprozessordnung; letztere k&ouml;nnen aber nur bei Vorliegen eines -&gt;Anfangsverdachts oder einer -&gt;Gefahr eingesetzt werden. Demgegen&uuml;ber sind die Geheimdienste ohne Zwangsbefugnisse ausgestattet, sind jedoch nicht an einen strafprozessualen Verdacht oder das Vorliegen einer konkreten Gefahr gebunden. Das T. geht auf den sog. &#8222;Polizeibrief&#8220; der Alliierten vom 14.4.1949 zur&uuml;ck und ist als Reaktion auf die Verschmelzung von Polizei und Geheimdiensten im NS-Faschismus zu verstehen. Sein Verfassungsrang ist umstritten.Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetzMit dem Gesetz zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze -V.- vom 28.10.1994 (Bundesgesetzblatt 1994, Teil I, S. 3186) wurde u. a. die Befugnis des BND zur -&gt;strategischen Rasterfahndung eingef&uuml;hrt.Verdeckte Ermittler Bei den VE handelt es sich &#8211; im Gegensatz zu V-Leuten &#8211; um Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver&auml;nderten Identit&auml;t (Legende) ermitteln. VE d&uuml;rfen unter der Legende auch am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. insoweit &sect; 110 a II StPO). Die entsprechende Befugnis wurde durch das -&gt;OrgKG in die Strafprozessordnung eingef&uuml;hrt.Video&uuml;berwachung, polizeiliche Mit der V. beabsichtigt die Polizei, f&uuml;r mehr Sicherheit im &ouml;ffentlichen Verkehrsraum zu sorgen. Sie ist, soweit sie zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird, in den Polizeigesetzen geregelt. Unter wesentlich engeren Voraussetzungen ist die verdeckte V. auch f&uuml;r Zwecke des Strafverfahrens zul&auml;ssig, vgl. &sect; 100 c Nr. 1 StPO. Soweit sie offen und erkennbar im &ouml;ffentlichen Verkehrsraum eingesetzt wird, wird als -&gt;situative Pr&auml;vention verstanden. Die V. ist ein geradezu klassisches Beispiel der Kollision von Polizeiarbeit mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (-&gt;Volksz&auml;hlungsurteil).Volksz&auml;hlungsurteil Das V. des Bundesverfassungsgerichts begr&uuml;ndete das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Konkretisierung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts. Dabei stellte es bestimmte Anforderungen an die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Datenverarbeitung unter den Bedingungen der fortschreitenden Informations- und Kommunikationstechnik auf. Bekannt geworden ist insbesondere der Ausspruch: &#8222;Mit dem Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w&auml;ren eine Gesellschaftsordnung und eine diese erm&ouml;glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B&uuml;rger nicht mehr wissen k&ouml;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber sie wei&szlig;. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen&#8220;.Vorfeldermittlungen (operatives Ermittlungskonzept) Bereits Mitte der 70er Jahre wurden Vorschl&auml;ge zu einem &#8222;zeitgem&auml;&szlig;en&#8220; polizeilichen Handlungskonzept gemacht. Im Zuge dessen wurde versucht, die Unterscheidung zwischen Pr&auml;vention und Repression in wesentlichen Bereichen f&uuml;r &#8222;&uuml;berholt&#8220; zu erkl&auml;ren. Das Ziel dieser operativen Polizeiarbeit ist es &#8211; grob skizziert -, bereits vor dem Eintritt von Gefahren &#8211; und damit vor der Begehung von Straftaten &#8211; m&ouml;gliche Gefahrenlagen fr&uuml;hzeitig erkennen zu k&ouml;nnen, Risikogruppen auszumachen und so die im Entstehen befindliche Kriminalit&auml;t von ihrer Wurzel an bek&auml;mpfen zu k&ouml;nnen. Das dahinter stehende kriminalpolitische Konzept setzt also nicht mehr beim einzelnen T&auml;ter oder der einzelnen Straftat an, sondern bezweckt, die Ausgangsbasis von Kriminalit&auml;t, ihre Strukturen und Logistik zu bek&auml;mpfen.","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/","name":"Glossar Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/glossar\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Innere Sicherheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Konferenz Sicherheit vor Freiheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Glossar"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/108","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/92"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/presse?categories=108"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/termin?categories=108"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation?categories=108"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/thema?categories=108"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}