{"id":109,"count":0,"description":"Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und das Recht der Inneren Sicherheit \n\n<i>Dr. J&uuml;rgen K&uuml;hling<\/i>\n\nIch beginne mit der aktuellen Diskussion um das Grundrecht auf Sicherheit. Die These, dass die Sicherheit des B&uuml;rgers vom Grundgesetz in gleicher Weise gesch&uuml;tzt werde wie seine Freiheitsrechte, wurde aus Kreisen des Innenministeriums in die politische Diskussion gebracht. Um es vorweg zu sagen: ein solches Grundrecht gibt es nicht. Aber es gibt nat&uuml;rlich Grundrechte, die Freiheit, Eigentum, Gesundheit und Leben gew&auml;hrleisten. Diese Grundrechte sch&uuml;tzen aber nicht gegen Kriminalit&auml;t und Terrorismus, sondern sie sch&uuml;tzen in erster Linie gegen den Staat. Insofern gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit in dem ihm jetzt beigemessenen Sinne nicht.Das ist jedoch nicht die ganze Wahrheit. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen eine Dogmatik der Grundrechte entwickelt, nach der sie auch als Schutznormen in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen. Angefangen hat alles in den 50er Jahren mit dem ber&uuml;hmten L&uuml;th-Urteil, das heute noch als bahnbrechend angesehen werden kann. Es ging um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung &uuml;ber den Boykott eines Films. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Grundsatz aufgestellt, dass die Grundrechte nicht nur dem Schutz des B&uuml;rgers vor der &Uuml;bermacht des Staates dienen, sondern allem staatlichen Handeln eine objektive Wertordnung vorgeben, die sich durch die ganze Rechtsordnung hindurch zieht und also auch im Zivilrecht zu beachten ist. Vermittelt wird diese Wertordnung im Zivilrecht vor allem &uuml;ber die bekannten Generalklauseln, wie etwa den &sect; 242 BGB. In diesen Generalklauseln werden die Grundrechte in ihrer objektiven Funktion wirksam.Eine dramatische Folgerung aus dieser Rechtsprechung wurde ein Jahrzehnt sp&auml;ter mit dem ersten Schwangerschaftsurteil gezogen. Darin leitet das Bundesverfassungsgericht aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte konkrete Schutzpflichten des Staates ab. Der Staat sei, so hei&szlig;t es dort, verpflichtet, die in der Verfassung garantierten Rechtsg&uuml;ter, insbesondere das Leben und das Eigentum der B&uuml;rger auch vor den Angriffen Dritter zu sch&uuml;tzen. Mit dieser Begr&uuml;ndung forderte das Bundesverfassungsgericht die strafrechtliche Sanktion der Abtreibung, die der Gesetzgeber damals auf eine Fristenl&ouml;sung reduziert hatte. Dem Einwand, dass die strafrechtliche Sanktion der Abtreibung praktisch keine Wirkung entfaltet habe, ist das Bundesverfassungsgericht mit folgenden Argumenten entgegengetreten:Es gehe nicht allein um die praktische Wirksamkeit einer Strafnorm, sondern auch um das ethische Unwerturteil, das mit ihr verkn&uuml;pft sei. Das Leben des ungeborenen Kindes genie&szlig;e absoluten Schutz, die Grundrechte der Frau, ihre Pers&ouml;nlichkeitsrechte, auch ihre Gesundheit, m&uuml;ssten dahinter zur&uuml;cktreten, da es beim Leben der Leibesfrucht nur ein Ja oder Nein gebe. Wenn ein Embryo abgetrieben sei, dann sei das Rechtsgut des Lebens vernichtet. Deswegen k&ouml;nne hier eine Abw&auml;gung mit den Belangen und Interessen der Frau nicht stattfinden.Diese Position ist im zweiten Schwangerschaftsurteil aufrechterhalten worden. Die Richter haben allerdings hinzugef&uuml;gt, der Gesetzgeber brauche nicht unbedingt zum Mittel des Strafrechts zu greifen, sondern er k&ouml;nne zum Schutz des Rechtsguts auch andere Wege einschlagen. Allerdings d&uuml;rfe eine Abtreibung niemals als rechtm&auml;&szlig;ig von der Rechtsordnung anerkannt werden. Ein rechtliches Unwerturteil m&uuml;sse auf jeden Fall vom Staat &uuml;ber die Verletzung des ungeborenen Lebens verh&auml;ngt werden.Weitere Beispiele f&uuml;r einen Grundrechtsschutz durch Strafrecht gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. &Uuml;brigens hat das Verfassungsgericht auch seine These von der Absolutheit des Lebensschutzes nicht durchg&auml;ngig aufrechterhalten. In der Entscheidung zur Schleierentf&uuml;hrung ging es auch um Leben und Tod. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei aber dem Staat ein weites Handlungsermessen einger&auml;umt und hinzugef&uuml;gt, er m&uuml;sse auch die Interessen der Gesamtheit der B&uuml;rger und deren Rechte und Interessen sch&uuml;tzen.Im &Uuml;brigen spielt die Schutzpflicht eine wichtige Rolle in privatrechtlichen F&auml;llen. Es geht dabei vor allem um den Schutz vor Ausbeutung durch einen m&auml;chtigeren Vertragspartner. Eine unerfahrene junge Frau, die von einem Sparkassenangestellten in eine leichtsinnige B&uuml;rgschaftserkl&auml;rung hineingeredet worden war, hat das Bundesverfassungsgericht unter R&uuml;ckgriff auf die Schutzpflicht des Staates von einer lebenslangen Schuldenlast befreit. Vertr&auml;gen zwischen strukturell ungleichen Vertragspartnern bed&uuml;rfen nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle.In einem weiteren Fall hat das Bundesverfassungsgericht einen K&uuml;ndigungsschutz des Arbeitnehmers auch da eingefordert, wo das K&uuml;ndigungsschutzgesetz ihm nicht zur Seite steht. Das in Art. 12 GG verankerte Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gew&auml;hrleiste auf jeden Fall einen gewissen Mindestschutz vor arbeitsrechtlichen K&uuml;ndigungen. Einen \"Null-K&uuml;ndigungsschutz\" gibt es daher in diesem Land nicht. Auch dies ist Folge der aus den Grundrechten abgeleiteten Schutzpflicht des Staates.Ich fasse zusammen: Ein Grundrecht auf Sicherheit im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Es gibt aber eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich jedes Freiheitsgrundrechts. Die Schutzpflicht ist nicht auf Leben, Gesundheit und Eigentum beschr&auml;nkt, sondern sie erstreckt sich etwa auch auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Andererseits ist zu beachten, dass Schutzpflichten den Staat nicht zu bestimmten Ma&szlig;nahmen verpflichten. Wie der Gesetzgeber den Schutz eines Grundrechts verwirklicht, bleibt weitgehend ihm &uuml;berlassen. Er hat insofern eine weite Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative und einen gro&szlig;en politischen Handlungsspielraum. Allerdings darf ein gewisses Unterma&szlig; nicht unterschritten werden. Ein Mindestschutz muss stets gegeben sein. Dar&uuml;ber wacht am Ende das Bundesverfassungsgericht. Hinzuzuf&uuml;gen bleibt: Das Bestehen einer Schutzpflicht ist als solches kein Rechtfertigungsgrund f&uuml;r Grundrechtseingriffe. Der Staat darf in Grundrechte eingreifen, um andere Grundrechtspositionen oder wichtige Gemeing&uuml;ter zu sch&uuml;tzen. Aber er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass er gerade dazu verpflichtet ist.Bedeutung erlangen k&ouml;nnten die grundrechtlichen Schutzpflichten in Zukunft etwa bei Art. 10 GG, der das Post- und Telefongeheimnis sch&uuml;tzt. In dieser Konferenz ist diskutiert worden, dass in einem enormen Umfang abgeh&ouml;rt wird, vor allen Dingen von fremden Geheimdiensten. Ich selber habe in einer Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts einen Sachverst&auml;ndigen sagen h&ouml;ren, dass jedes Telefongespr&auml;ch in diesem Land abgeh&ouml;rt wird und zwar mehrfach. Wenn das so ist, dann ist es an der Zeit, die Schutzpflicht aus Art. 10 GG beim Staat einzufordern. Der Staat mu&szlig; den B&uuml;rger davor sch&uuml;tzen, dass alle Telefongespr&auml;che, die Sie und ich und jeder in diesem Saal t&auml;glich, sei es vom Handy, sei es vom Festnetz aus, f&uuml;hren, abgeh&ouml;rt werden. Im Grundgesetz steht: Das Post- und Telefongeheimnis ist unverletzlich. Der Staat ist jetzt aufgerufen, dieses Geheimnis zu sch&uuml;tzen.Ma&szlig;nahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sind h&auml;ufig mit tief greifenden Eingriffen in B&uuml;rgerrechte verbunden. Probate Mittel sind Versch&auml;rfung des Strafrechts und Strafprozessrechts, Erweiterung der Abh&ouml;r- und Datenspeicherungs-Befugnisse des Staates, Ausdehnung der polizeilichen Befugnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen solche Ma&szlig;nahmen kontrolliert und auch korrigiert. Ich nenne einige Beispiele:Hausdurchsuchungen sind schwere Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Gleichwohl war den Betroffenen nach fr&uuml;herer Rechtsprechung der Gerichte ein Rechtsschutz dagegen weitgehend verwehrt. War n&auml;mlich das Ermittlungsverfahren eingestellt, dann verneinten die Gerichte ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Sein Interesse, zumindest die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung nachtr&auml;glich feststellen zu lassen, wurde nicht anerkannt. Damit wurde dem Betroffenen auch die Rehabilitation gegen&uuml;ber einer in hohem Ma&szlig;e diskriminierenden Ma&szlig;nahme verwehrt. Dem ist das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Entscheidung entgegengetreten. Es hat die Gerichte verpflichtet, k&uuml;nftig auch dann Rechtsschutz gegen Durchsuchungen zu gew&auml;hren, wenn das Strafverfahren erledigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings diese Entscheidung nicht unmittelbar auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gest&uuml;tzt. Dieses Grundrecht wird in st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahin ausgelegt, dass es nicht gegen richterliche Entscheidungen wirksam ist. Um diese Doktrin nicht aufzugeben, hat das Bundesverfassungsgericht sich auf eine in der Strafprozessordnung vorgegebene Beschwerdem&ouml;glichkeit gest&uuml;tzt, die hier mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht h&auml;tte beiseite geschoben werden d&uuml;rfen. Damit bleibt der Rechtsschutz gegen Durchsuchungen bis auf weiteres nur im einfachen Recht verankert.Ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl d&uuml;rfen Hausdurchsuchungen nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn Gefahr im Verzuge ist. Von dieser M&ouml;glichkeit macht die Polizei ausgiebigen Gebrauch. In einem zweiten Beschlu&szlig; zur Hausdurchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass eine Gefahr im Verzuge konkret darzulegen ist, und dass die Gerichte im Nachhinein zu &uuml;berpr&uuml;fen haben, ob die Voraussetzungen tats&auml;chlich vorlagen. Bisher hatten die Gerichte die Auffassung vertreten, die Frage, ob Gefahr im Verzuge sei, sei von der Polizei nach eigenem Ermessen zu beurteilen. Dementsprechend fand eine richterliche Pr&uuml;fung nicht statt. Das hat sich inzwischen aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ge&auml;ndert. F&uuml;r die Alltagspraxis der Polizei und auch der Strafgerichte hat dies enorme Bedeutung. Der Rechtsschutz des B&uuml;rgers ist erheblich verbessert worden.Nicht alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehen in dieselbe Richtung. Ein Beschluss, den ich f&uuml;r bedenklich halte, betrifft das Tagebuch eines Sexualverbrechers, der eine Frau get&ouml;tet hatte. Bei der Hausdurchsuchung fand man bei ihm ein intimes Tagebuch, das mit der Tat selbst nichts zu tun hatte. Er hatte darin Jahre vorher geschrieben: \"Ich habe gro&szlig;e Probleme mit meiner Sexualit&auml;t, wenn ich Frauen sehe, &uuml;berkommt mich immer ein gewisses Gewaltpotential. Ich muss mich zur&uuml;ckhalten.\" Er hatte mit anderen Worten seinem Tagebuch die innere Auseinandersetzung mit seinen Problemen anvertraut. Im Strafprozess wurde das Tagebuch gegen den Angeklagten gleichwohl verwertet. Die dagegen vom Verurteilten eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde zur&uuml;ckgewiesen. Der Betroffene hatte geltend gemacht, dass das Tagebuch den innersten Kern seiner Pers&ouml;nlichkeit betreffe und deshalb vor jedem staatlichen Eingriff gesch&uuml;tzt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vier-zu-Vier-Entscheidung die Verfassungsbeschwerde zur&uuml;ckgewiesen. Die Aufzeichnungen im Tagebuch h&auml;tten einen konkreten Tatbezug, da es von Gewalt gegen Frauen handele. Daraus lie&szlig;en sich Schl&uuml;sse auf das tats&auml;chliche Verbrechen ziehen. Ich halte diese Begr&uuml;ndung f&uuml;r nicht zutreffend. W&auml;re sie richtig, k&ouml;nnten &auml;hnliche Notizen in allen F&auml;llen verwertet werden, in denen sie &uuml;berhaupt etwas zur Beurteilung der Tat hergeben. Die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden vier Richter haben dazu eine treffende Kritik geschrieben.Einige spezifische Schw&auml;chen der verfassungsrichterlichen Kontrolle d&uuml;rfen nicht &uuml;bersehen werden. Um dies an einem Beispiel zu erl&auml;utern, gehe ich zur&uuml;ck in die 50er Jahre. Damals wurde die einfache Homosexualit&auml;t unter erwachsenen M&auml;nnern noch bestraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob diese Strafnorm noch mit den Grundrechten der Betroffenen im Einklang stand. Eingewandt wurde vor allem, dass Homosexualit&auml;t unter Frauen straffrei sei, au&szlig;erdem sei Homosexualit&auml;t durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit gesch&uuml;tzt. Gesellschaftliche Sch&auml;den w&uuml;rden durch die praktizierte Homosexualit&auml;t nicht hervorgerufen. Das Bundesverfassungsgericht wies alle Argumente zur&uuml;ck und best&auml;tigte die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des alten &sect; 175 StGB. Zur Ungleichbehandlung der weiblichen und m&auml;nnlichen Homosexualit&auml;t begr&uuml;ndete es seine Auffassung mit biologischen und emotionalen Unterschieden zwischen den Geschlechtern. Im &Uuml;brigen versto&szlig;e Homosexualit&auml;t gegen die guten Sitten. Dies rechtfertige einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit.Man sieht, dass auch das Bundesverfassungsgericht in den Vorurteilen seiner Zeit befangen ist und nicht immer die Kraft und die Einsicht hat, in einer so schwierigen Frage eine zukunftsweisende Position einzunehmen. M&ouml;glicherweise h&auml;ngt das mit der richterlichen Selbstbeschr&auml;nkung zusammen. Richter f&uuml;hlen sich nicht berufen, den gesellschaftlichen Fortschritt gegen die herrschende Meinung zu f&ouml;rdern. Das ist nicht unberechtigt. Aber man w&uuml;nscht sich doch, dass sie im Hinblick auf eine Beeintr&auml;chtigung von Grundrechten dem Zeitgeist voraus sind und den Mut aufbringen, gegen herrschende &Uuml;berzeugungen zu judizieren. Auch daf&uuml;r lie&szlig;en sich &uuml;brigens Beispiele anf&uuml;hren.Eine weitere strukturelle Schwierigkeit bei der richterlichen Kontrolle von Hoheitsakten wird deutlich in dem bekannten Cannabis-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Vorlagebeschluss eines L&uuml;becker Richters hin, in dem das u.a. das Recht auf Rausch propagiert worden war, entschieden, dass auch der Erwerb und Besitz von Cannabis in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch prinzipiell strafrechtlich verfolgt werden darf. In Bagatellf&auml;llen m&uuml;sse aber von Verfassungs wegen das Strafverfahren eingestellt werden. Diese Entscheidung war im Zweiten Senat sehr umstritten. Ich teile die Auffassung des Verfassungsrichters Berthold Sommer, der in seiner abweichenden Meinung die Strafbarkeit des Besitzes und des Erwerbs von kleinen Mengen zum Eigenverbrauch f&uuml;r verfassungswidrig h&auml;lt.Allgemein ist zu dieser Entscheidung zu bemerken: Bei Entscheidungen &uuml;ber Freiheitsbeschr&auml;nkungen im Interesse der &ouml;ffentlichen Sicherheit geht es h&auml;ufig um eine Gefahrenprognose. Dieser Prognose liegen Tatsachen zugrunde, deren sich das Bundesverfassungsgericht vergewissern muss, notfalls durch eine eigene Beweisaufnahme. Das Bundesverfassungsgericht ist auch Tatsachengericht. Aber es h&auml;lt sich in dieser Hinsicht und vor allem bei der W&uuml;rdigung von Gefahrenprognosen sehr weit zur&uuml;ck. Im Cannabis-Verfahren hatten die Sachverst&auml;ndigen z. B. ausgef&uuml;hrt, dass Cannabis keine Einstiegsdroge sei, dass es nicht abh&auml;ngig mache, und dass es harmloser sei als etwa Alkohol und Tabak. Am Ende haben die Richter jedoch festgestellt, der wissenschaftliche Streit sei noch nicht ganz ausgetragen, es bleibe eine bestehende Unsicherheit &uuml;brig, die den Staat zur strafrechtlichen Sanktion berechtigen k&ouml;nne. In Wahrheit hat das Gericht sich wohl nicht dazu durchringen k&ouml;nnen, sich auf der Grundlage der Sachverst&auml;ndigenausf&uuml;hrungen ein eigenes Urteil &uuml;ber die Gefahren des Cannabiskonsums zu bilden. In einem Bereich, in dem es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe geht, war dies nach meiner Auffassung zu zaghaft.Bedenklich an der Cannabis-Entscheidung ist insbesondere, wie die Richter das Gefahrenszenario beurteilt haben. Die Frage nach dem gesellschaftlichen Schaden des Cannabis-Konsums haben sie dahin beantwortet, dass selbst der Erwerb und Besitz von kleinen Mengen zum eigenen Konsum die M&ouml;glichkeit in sich berge, die Rauschmittel weiterzugeben und damit andere Individuen in ihrer Gesundheit zu sch&auml;digen. Das ist reichlich weit hergeholt. Geradezu widerspr&uuml;chlich ist das weitere Argument, dass mit dem Erwerb auch der kriminelle Markt aufrechterhalten werde. Der kriminelle Markt entsteht ja erst durch das Cannabisverbot. Ohne Kriminalisierung gibt es keinen kriminellen Markt.Gelegentlich entsteht der Eindruck, dem Bundesverfassungsgericht fehle es an dem Mut zu einer unpopul&auml;ren Entscheidung. In einem Aufsehen erregenden Strafprozess ging es um einen Mord im homosexuellen Milieu. Der T&auml;ter wurde dadurch &uuml;berf&uuml;hrt, dass die Polizei seine Freundin veranlasst hatte, mit ihm ein vertrauliches Telefongespr&auml;ch zu f&uuml;hren. Dieses Gespr&auml;ch wurde von der Polizei mitgeh&ouml;rt. Der Verurteilte wehrte sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass das Abh&ouml;rprotokoll gegen ihn verwendet worden war. Mit Recht: mit hinterlistigen Tricks darf die Polizei ihre Ermittlungen nicht f&uuml;hren. Der Angeklagte kann dagegen nur durch ein prozessuales Verwertungsverbot gesch&uuml;tzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber, anstatt die strafrechtliche Entscheidung aufzuheben, die sehr gut begr&uuml;ndete Verfassungsbeschwerde mit Gr&uuml;nden als unzul&auml;ssig verworfen, die ich beim besten Willen nicht mehr nachvollziehen kann.Zusammenfassend l&auml;sst sich sagen: Das Bundesverfassungsgericht &uuml;bt eine wirksame Kontrolle gegen&uuml;ber staatlichen Eingriffen in B&uuml;rgerrechte aus. Das gilt auch f&uuml;r den sensiblen Bereich der Inneren Sicherheit. Es hat hohe Standards f&uuml;r den Schutz des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts im Strafprozess aufgestellt, rechtsstaatliche Grunds&auml;tze befestigt und konkretisiert, den Richtervorbehalt ausgebaut und die Rechtsschutzgarantie mit Leben erf&uuml;llt. So verdanken wir die Einsicht, dass auch Strafgefangene Grundrechte haben, allein dem Bundesverfassungsgericht. Aber das Bundesverfassungsgericht ist die letzte Instanz. Es entscheidet langsam - zu langsam - und oft zu sp&auml;t. Das Vertrauen in den Schutz, den es uns vor Eingriffen in unsere Grundrechte gew&auml;hrt, darf uns nicht davon abhalten, in der &ouml;ffentlichen Diskussion f&uuml;r die Wahrung der Freiheitsrechte einzutreten.. Ohne die kritische Aufmerksamkeit der B&uuml;rger, ohne seine Einmischung in die Innenpolitik des Bundes und der L&auml;nder besteht die Gefahr, dass seine Freiheiten den teilweise &uuml;bertriebenen und populistischen Reaktionen der Politik auf spektakul&auml;re Verbrechen noch weitergehend als bisher geopfert werden.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/","name":"K\u00fchling","slug":"kuehling","taxonomy":"category","parent":92,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>K\u00fchling Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"K\u00fchling Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und das Recht der Inneren Sicherheit Dr. J&uuml;rgen K&uuml;hling Ich beginne mit der aktuellen Diskussion um das Grundrecht auf Sicherheit. Die These, dass die Sicherheit des B&uuml;rgers vom Grundgesetz in gleicher Weise gesch&uuml;tzt werde wie seine Freiheitsrechte, wurde aus Kreisen des Innenministeriums in die politische Diskussion gebracht. Um es vorweg zu sagen: ein solches Grundrecht gibt es nicht. Aber es gibt nat&uuml;rlich Grundrechte, die Freiheit, Eigentum, Gesundheit und Leben gew&auml;hrleisten. Diese Grundrechte sch&uuml;tzen aber nicht gegen Kriminalit&auml;t und Terrorismus, sondern sie sch&uuml;tzen in erster Linie gegen den Staat. Insofern gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit in dem ihm jetzt beigemessenen Sinne nicht.Das ist jedoch nicht die ganze Wahrheit. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen eine Dogmatik der Grundrechte entwickelt, nach der sie auch als Schutznormen in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen. Angefangen hat alles in den 50er Jahren mit dem ber&uuml;hmten L&uuml;th-Urteil, das heute noch als bahnbrechend angesehen werden kann. Es ging um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung &uuml;ber den Boykott eines Films. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Grundsatz aufgestellt, dass die Grundrechte nicht nur dem Schutz des B&uuml;rgers vor der &Uuml;bermacht des Staates dienen, sondern allem staatlichen Handeln eine objektive Wertordnung vorgeben, die sich durch die ganze Rechtsordnung hindurch zieht und also auch im Zivilrecht zu beachten ist. Vermittelt wird diese Wertordnung im Zivilrecht vor allem &uuml;ber die bekannten Generalklauseln, wie etwa den &sect; 242 BGB. In diesen Generalklauseln werden die Grundrechte in ihrer objektiven Funktion wirksam.Eine dramatische Folgerung aus dieser Rechtsprechung wurde ein Jahrzehnt sp&auml;ter mit dem ersten Schwangerschaftsurteil gezogen. Darin leitet das Bundesverfassungsgericht aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte konkrete Schutzpflichten des Staates ab. Der Staat sei, so hei&szlig;t es dort, verpflichtet, die in der Verfassung garantierten Rechtsg&uuml;ter, insbesondere das Leben und das Eigentum der B&uuml;rger auch vor den Angriffen Dritter zu sch&uuml;tzen. Mit dieser Begr&uuml;ndung forderte das Bundesverfassungsgericht die strafrechtliche Sanktion der Abtreibung, die der Gesetzgeber damals auf eine Fristenl&ouml;sung reduziert hatte. Dem Einwand, dass die strafrechtliche Sanktion der Abtreibung praktisch keine Wirkung entfaltet habe, ist das Bundesverfassungsgericht mit folgenden Argumenten entgegengetreten:Es gehe nicht allein um die praktische Wirksamkeit einer Strafnorm, sondern auch um das ethische Unwerturteil, das mit ihr verkn&uuml;pft sei. Das Leben des ungeborenen Kindes genie&szlig;e absoluten Schutz, die Grundrechte der Frau, ihre Pers&ouml;nlichkeitsrechte, auch ihre Gesundheit, m&uuml;ssten dahinter zur&uuml;cktreten, da es beim Leben der Leibesfrucht nur ein Ja oder Nein gebe. Wenn ein Embryo abgetrieben sei, dann sei das Rechtsgut des Lebens vernichtet. Deswegen k&ouml;nne hier eine Abw&auml;gung mit den Belangen und Interessen der Frau nicht stattfinden.Diese Position ist im zweiten Schwangerschaftsurteil aufrechterhalten worden. Die Richter haben allerdings hinzugef&uuml;gt, der Gesetzgeber brauche nicht unbedingt zum Mittel des Strafrechts zu greifen, sondern er k&ouml;nne zum Schutz des Rechtsguts auch andere Wege einschlagen. Allerdings d&uuml;rfe eine Abtreibung niemals als rechtm&auml;&szlig;ig von der Rechtsordnung anerkannt werden. Ein rechtliches Unwerturteil m&uuml;sse auf jeden Fall vom Staat &uuml;ber die Verletzung des ungeborenen Lebens verh&auml;ngt werden.Weitere Beispiele f&uuml;r einen Grundrechtsschutz durch Strafrecht gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. &Uuml;brigens hat das Verfassungsgericht auch seine These von der Absolutheit des Lebensschutzes nicht durchg&auml;ngig aufrechterhalten. In der Entscheidung zur Schleierentf&uuml;hrung ging es auch um Leben und Tod. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei aber dem Staat ein weites Handlungsermessen einger&auml;umt und hinzugef&uuml;gt, er m&uuml;sse auch die Interessen der Gesamtheit der B&uuml;rger und deren Rechte und Interessen sch&uuml;tzen.Im &Uuml;brigen spielt die Schutzpflicht eine wichtige Rolle in privatrechtlichen F&auml;llen. Es geht dabei vor allem um den Schutz vor Ausbeutung durch einen m&auml;chtigeren Vertragspartner. Eine unerfahrene junge Frau, die von einem Sparkassenangestellten in eine leichtsinnige B&uuml;rgschaftserkl&auml;rung hineingeredet worden war, hat das Bundesverfassungsgericht unter R&uuml;ckgriff auf die Schutzpflicht des Staates von einer lebenslangen Schuldenlast befreit. Vertr&auml;gen zwischen strukturell ungleichen Vertragspartnern bed&uuml;rfen nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle.In einem weiteren Fall hat das Bundesverfassungsgericht einen K&uuml;ndigungsschutz des Arbeitnehmers auch da eingefordert, wo das K&uuml;ndigungsschutzgesetz ihm nicht zur Seite steht. Das in Art. 12 GG verankerte Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gew&auml;hrleiste auf jeden Fall einen gewissen Mindestschutz vor arbeitsrechtlichen K&uuml;ndigungen. Einen &#8222;Null-K&uuml;ndigungsschutz&#8220; gibt es daher in diesem Land nicht. Auch dies ist Folge der aus den Grundrechten abgeleiteten Schutzpflicht des Staates.Ich fasse zusammen: Ein Grundrecht auf Sicherheit im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Es gibt aber eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich jedes Freiheitsgrundrechts. Die Schutzpflicht ist nicht auf Leben, Gesundheit und Eigentum beschr&auml;nkt, sondern sie erstreckt sich etwa auch auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Andererseits ist zu beachten, dass Schutzpflichten den Staat nicht zu bestimmten Ma&szlig;nahmen verpflichten. Wie der Gesetzgeber den Schutz eines Grundrechts verwirklicht, bleibt weitgehend ihm &uuml;berlassen. Er hat insofern eine weite Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative und einen gro&szlig;en politischen Handlungsspielraum. Allerdings darf ein gewisses Unterma&szlig; nicht unterschritten werden. Ein Mindestschutz muss stets gegeben sein. Dar&uuml;ber wacht am Ende das Bundesverfassungsgericht. Hinzuzuf&uuml;gen bleibt: Das Bestehen einer Schutzpflicht ist als solches kein Rechtfertigungsgrund f&uuml;r Grundrechtseingriffe. Der Staat darf in Grundrechte eingreifen, um andere Grundrechtspositionen oder wichtige Gemeing&uuml;ter zu sch&uuml;tzen. Aber er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass er gerade dazu verpflichtet ist.Bedeutung erlangen k&ouml;nnten die grundrechtlichen Schutzpflichten in Zukunft etwa bei Art. 10 GG, der das Post- und Telefongeheimnis sch&uuml;tzt. In dieser Konferenz ist diskutiert worden, dass in einem enormen Umfang abgeh&ouml;rt wird, vor allen Dingen von fremden Geheimdiensten. Ich selber habe in einer Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts einen Sachverst&auml;ndigen sagen h&ouml;ren, dass jedes Telefongespr&auml;ch in diesem Land abgeh&ouml;rt wird und zwar mehrfach. Wenn das so ist, dann ist es an der Zeit, die Schutzpflicht aus Art. 10 GG beim Staat einzufordern. Der Staat mu&szlig; den B&uuml;rger davor sch&uuml;tzen, dass alle Telefongespr&auml;che, die Sie und ich und jeder in diesem Saal t&auml;glich, sei es vom Handy, sei es vom Festnetz aus, f&uuml;hren, abgeh&ouml;rt werden. Im Grundgesetz steht: Das Post- und Telefongeheimnis ist unverletzlich. Der Staat ist jetzt aufgerufen, dieses Geheimnis zu sch&uuml;tzen.Ma&szlig;nahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sind h&auml;ufig mit tief greifenden Eingriffen in B&uuml;rgerrechte verbunden. Probate Mittel sind Versch&auml;rfung des Strafrechts und Strafprozessrechts, Erweiterung der Abh&ouml;r- und Datenspeicherungs-Befugnisse des Staates, Ausdehnung der polizeilichen Befugnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen solche Ma&szlig;nahmen kontrolliert und auch korrigiert. Ich nenne einige Beispiele:Hausdurchsuchungen sind schwere Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Gleichwohl war den Betroffenen nach fr&uuml;herer Rechtsprechung der Gerichte ein Rechtsschutz dagegen weitgehend verwehrt. War n&auml;mlich das Ermittlungsverfahren eingestellt, dann verneinten die Gerichte ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Sein Interesse, zumindest die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung nachtr&auml;glich feststellen zu lassen, wurde nicht anerkannt. Damit wurde dem Betroffenen auch die Rehabilitation gegen&uuml;ber einer in hohem Ma&szlig;e diskriminierenden Ma&szlig;nahme verwehrt. Dem ist das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Entscheidung entgegengetreten. Es hat die Gerichte verpflichtet, k&uuml;nftig auch dann Rechtsschutz gegen Durchsuchungen zu gew&auml;hren, wenn das Strafverfahren erledigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings diese Entscheidung nicht unmittelbar auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gest&uuml;tzt. Dieses Grundrecht wird in st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahin ausgelegt, dass es nicht gegen richterliche Entscheidungen wirksam ist. Um diese Doktrin nicht aufzugeben, hat das Bundesverfassungsgericht sich auf eine in der Strafprozessordnung vorgegebene Beschwerdem&ouml;glichkeit gest&uuml;tzt, die hier mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht h&auml;tte beiseite geschoben werden d&uuml;rfen. Damit bleibt der Rechtsschutz gegen Durchsuchungen bis auf weiteres nur im einfachen Recht verankert.Ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl d&uuml;rfen Hausdurchsuchungen nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn Gefahr im Verzuge ist. Von dieser M&ouml;glichkeit macht die Polizei ausgiebigen Gebrauch. In einem zweiten Beschlu&szlig; zur Hausdurchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass eine Gefahr im Verzuge konkret darzulegen ist, und dass die Gerichte im Nachhinein zu &uuml;berpr&uuml;fen haben, ob die Voraussetzungen tats&auml;chlich vorlagen. Bisher hatten die Gerichte die Auffassung vertreten, die Frage, ob Gefahr im Verzuge sei, sei von der Polizei nach eigenem Ermessen zu beurteilen. Dementsprechend fand eine richterliche Pr&uuml;fung nicht statt. Das hat sich inzwischen aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ge&auml;ndert. F&uuml;r die Alltagspraxis der Polizei und auch der Strafgerichte hat dies enorme Bedeutung. Der Rechtsschutz des B&uuml;rgers ist erheblich verbessert worden.Nicht alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehen in dieselbe Richtung. Ein Beschluss, den ich f&uuml;r bedenklich halte, betrifft das Tagebuch eines Sexualverbrechers, der eine Frau get&ouml;tet hatte. Bei der Hausdurchsuchung fand man bei ihm ein intimes Tagebuch, das mit der Tat selbst nichts zu tun hatte. Er hatte darin Jahre vorher geschrieben: &#8222;Ich habe gro&szlig;e Probleme mit meiner Sexualit&auml;t, wenn ich Frauen sehe, &uuml;berkommt mich immer ein gewisses Gewaltpotential. Ich muss mich zur&uuml;ckhalten.&#8220; Er hatte mit anderen Worten seinem Tagebuch die innere Auseinandersetzung mit seinen Problemen anvertraut. Im Strafprozess wurde das Tagebuch gegen den Angeklagten gleichwohl verwertet. Die dagegen vom Verurteilten eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde zur&uuml;ckgewiesen. Der Betroffene hatte geltend gemacht, dass das Tagebuch den innersten Kern seiner Pers&ouml;nlichkeit betreffe und deshalb vor jedem staatlichen Eingriff gesch&uuml;tzt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vier-zu-Vier-Entscheidung die Verfassungsbeschwerde zur&uuml;ckgewiesen. Die Aufzeichnungen im Tagebuch h&auml;tten einen konkreten Tatbezug, da es von Gewalt gegen Frauen handele. Daraus lie&szlig;en sich Schl&uuml;sse auf das tats&auml;chliche Verbrechen ziehen. Ich halte diese Begr&uuml;ndung f&uuml;r nicht zutreffend. W&auml;re sie richtig, k&ouml;nnten &auml;hnliche Notizen in allen F&auml;llen verwertet werden, in denen sie &uuml;berhaupt etwas zur Beurteilung der Tat hergeben. Die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden vier Richter haben dazu eine treffende Kritik geschrieben.Einige spezifische Schw&auml;chen der verfassungsrichterlichen Kontrolle d&uuml;rfen nicht &uuml;bersehen werden. Um dies an einem Beispiel zu erl&auml;utern, gehe ich zur&uuml;ck in die 50er Jahre. Damals wurde die einfache Homosexualit&auml;t unter erwachsenen M&auml;nnern noch bestraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob diese Strafnorm noch mit den Grundrechten der Betroffenen im Einklang stand. Eingewandt wurde vor allem, dass Homosexualit&auml;t unter Frauen straffrei sei, au&szlig;erdem sei Homosexualit&auml;t durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit gesch&uuml;tzt. Gesellschaftliche Sch&auml;den w&uuml;rden durch die praktizierte Homosexualit&auml;t nicht hervorgerufen. Das Bundesverfassungsgericht wies alle Argumente zur&uuml;ck und best&auml;tigte die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des alten &sect; 175 StGB. Zur Ungleichbehandlung der weiblichen und m&auml;nnlichen Homosexualit&auml;t begr&uuml;ndete es seine Auffassung mit biologischen und emotionalen Unterschieden zwischen den Geschlechtern. Im &Uuml;brigen versto&szlig;e Homosexualit&auml;t gegen die guten Sitten. Dies rechtfertige einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit.Man sieht, dass auch das Bundesverfassungsgericht in den Vorurteilen seiner Zeit befangen ist und nicht immer die Kraft und die Einsicht hat, in einer so schwierigen Frage eine zukunftsweisende Position einzunehmen. M&ouml;glicherweise h&auml;ngt das mit der richterlichen Selbstbeschr&auml;nkung zusammen. Richter f&uuml;hlen sich nicht berufen, den gesellschaftlichen Fortschritt gegen die herrschende Meinung zu f&ouml;rdern. Das ist nicht unberechtigt. Aber man w&uuml;nscht sich doch, dass sie im Hinblick auf eine Beeintr&auml;chtigung von Grundrechten dem Zeitgeist voraus sind und den Mut aufbringen, gegen herrschende &Uuml;berzeugungen zu judizieren. Auch daf&uuml;r lie&szlig;en sich &uuml;brigens Beispiele anf&uuml;hren.Eine weitere strukturelle Schwierigkeit bei der richterlichen Kontrolle von Hoheitsakten wird deutlich in dem bekannten Cannabis-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Vorlagebeschluss eines L&uuml;becker Richters hin, in dem das u.a. das Recht auf Rausch propagiert worden war, entschieden, dass auch der Erwerb und Besitz von Cannabis in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch prinzipiell strafrechtlich verfolgt werden darf. In Bagatellf&auml;llen m&uuml;sse aber von Verfassungs wegen das Strafverfahren eingestellt werden. Diese Entscheidung war im Zweiten Senat sehr umstritten. Ich teile die Auffassung des Verfassungsrichters Berthold Sommer, der in seiner abweichenden Meinung die Strafbarkeit des Besitzes und des Erwerbs von kleinen Mengen zum Eigenverbrauch f&uuml;r verfassungswidrig h&auml;lt.Allgemein ist zu dieser Entscheidung zu bemerken: Bei Entscheidungen &uuml;ber Freiheitsbeschr&auml;nkungen im Interesse der &ouml;ffentlichen Sicherheit geht es h&auml;ufig um eine Gefahrenprognose. Dieser Prognose liegen Tatsachen zugrunde, deren sich das Bundesverfassungsgericht vergewissern muss, notfalls durch eine eigene Beweisaufnahme. Das Bundesverfassungsgericht ist auch Tatsachengericht. Aber es h&auml;lt sich in dieser Hinsicht und vor allem bei der W&uuml;rdigung von Gefahrenprognosen sehr weit zur&uuml;ck. Im Cannabis-Verfahren hatten die Sachverst&auml;ndigen z. B. ausgef&uuml;hrt, dass Cannabis keine Einstiegsdroge sei, dass es nicht abh&auml;ngig mache, und dass es harmloser sei als etwa Alkohol und Tabak. Am Ende haben die Richter jedoch festgestellt, der wissenschaftliche Streit sei noch nicht ganz ausgetragen, es bleibe eine bestehende Unsicherheit &uuml;brig, die den Staat zur strafrechtlichen Sanktion berechtigen k&ouml;nne. In Wahrheit hat das Gericht sich wohl nicht dazu durchringen k&ouml;nnen, sich auf der Grundlage der Sachverst&auml;ndigenausf&uuml;hrungen ein eigenes Urteil &uuml;ber die Gefahren des Cannabiskonsums zu bilden. In einem Bereich, in dem es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe geht, war dies nach meiner Auffassung zu zaghaft.Bedenklich an der Cannabis-Entscheidung ist insbesondere, wie die Richter das Gefahrenszenario beurteilt haben. Die Frage nach dem gesellschaftlichen Schaden des Cannabis-Konsums haben sie dahin beantwortet, dass selbst der Erwerb und Besitz von kleinen Mengen zum eigenen Konsum die M&ouml;glichkeit in sich berge, die Rauschmittel weiterzugeben und damit andere Individuen in ihrer Gesundheit zu sch&auml;digen. Das ist reichlich weit hergeholt. Geradezu widerspr&uuml;chlich ist das weitere Argument, dass mit dem Erwerb auch der kriminelle Markt aufrechterhalten werde. Der kriminelle Markt entsteht ja erst durch das Cannabisverbot. Ohne Kriminalisierung gibt es keinen kriminellen Markt.Gelegentlich entsteht der Eindruck, dem Bundesverfassungsgericht fehle es an dem Mut zu einer unpopul&auml;ren Entscheidung. In einem Aufsehen erregenden Strafprozess ging es um einen Mord im homosexuellen Milieu. Der T&auml;ter wurde dadurch &uuml;berf&uuml;hrt, dass die Polizei seine Freundin veranlasst hatte, mit ihm ein vertrauliches Telefongespr&auml;ch zu f&uuml;hren. Dieses Gespr&auml;ch wurde von der Polizei mitgeh&ouml;rt. Der Verurteilte wehrte sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass das Abh&ouml;rprotokoll gegen ihn verwendet worden war. Mit Recht: mit hinterlistigen Tricks darf die Polizei ihre Ermittlungen nicht f&uuml;hren. Der Angeklagte kann dagegen nur durch ein prozessuales Verwertungsverbot gesch&uuml;tzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber, anstatt die strafrechtliche Entscheidung aufzuheben, die sehr gut begr&uuml;ndete Verfassungsbeschwerde mit Gr&uuml;nden als unzul&auml;ssig verworfen, die ich beim besten Willen nicht mehr nachvollziehen kann.Zusammenfassend l&auml;sst sich sagen: Das Bundesverfassungsgericht &uuml;bt eine wirksame Kontrolle gegen&uuml;ber staatlichen Eingriffen in B&uuml;rgerrechte aus. Das gilt auch f&uuml;r den sensiblen Bereich der Inneren Sicherheit. Es hat hohe Standards f&uuml;r den Schutz des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts im Strafprozess aufgestellt, rechtsstaatliche Grunds&auml;tze befestigt und konkretisiert, den Richtervorbehalt ausgebaut und die Rechtsschutzgarantie mit Leben erf&uuml;llt. So verdanken wir die Einsicht, dass auch Strafgefangene Grundrechte haben, allein dem Bundesverfassungsgericht. Aber das Bundesverfassungsgericht ist die letzte Instanz. Es entscheidet langsam &#8211; zu langsam &#8211; und oft zu sp&auml;t. Das Vertrauen in den Schutz, den es uns vor Eingriffen in unsere Grundrechte gew&auml;hrt, darf uns nicht davon abhalten, in der &ouml;ffentlichen Diskussion f&uuml;r die Wahrung der Freiheitsrechte einzutreten.. Ohne die kritische Aufmerksamkeit der B&uuml;rger, ohne seine Einmischung in die Innenpolitik des Bundes und der L&auml;nder besteht die Gefahr, dass seine Freiheiten den teilweise &uuml;bertriebenen und populistischen Reaktionen der Politik auf spektakul&auml;re Verbrechen noch weitergehend als bisher geopfert werden.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"CollectionPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/kuehling\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/kuehling\\\/\",\"name\":\"K\u00fchling Archive - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/kuehling\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/kuehling\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Innere Sicherheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Konferenz Sicherheit vor Freiheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"K\u00fchling\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"K\u00fchling Archive - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"K\u00fchling Archive - Humanistische Union","og_description":"Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und das Recht der Inneren Sicherheit Dr. J&uuml;rgen K&uuml;hling Ich beginne mit der aktuellen Diskussion um das Grundrecht auf Sicherheit. Die These, dass die Sicherheit des B&uuml;rgers vom Grundgesetz in gleicher Weise gesch&uuml;tzt werde wie seine Freiheitsrechte, wurde aus Kreisen des Innenministeriums in die politische Diskussion gebracht. Um es vorweg zu sagen: ein solches Grundrecht gibt es nicht. Aber es gibt nat&uuml;rlich Grundrechte, die Freiheit, Eigentum, Gesundheit und Leben gew&auml;hrleisten. Diese Grundrechte sch&uuml;tzen aber nicht gegen Kriminalit&auml;t und Terrorismus, sondern sie sch&uuml;tzen in erster Linie gegen den Staat. Insofern gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit in dem ihm jetzt beigemessenen Sinne nicht.Das ist jedoch nicht die ganze Wahrheit. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen eine Dogmatik der Grundrechte entwickelt, nach der sie auch als Schutznormen in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen. Angefangen hat alles in den 50er Jahren mit dem ber&uuml;hmten L&uuml;th-Urteil, das heute noch als bahnbrechend angesehen werden kann. Es ging um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung &uuml;ber den Boykott eines Films. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Grundsatz aufgestellt, dass die Grundrechte nicht nur dem Schutz des B&uuml;rgers vor der &Uuml;bermacht des Staates dienen, sondern allem staatlichen Handeln eine objektive Wertordnung vorgeben, die sich durch die ganze Rechtsordnung hindurch zieht und also auch im Zivilrecht zu beachten ist. Vermittelt wird diese Wertordnung im Zivilrecht vor allem &uuml;ber die bekannten Generalklauseln, wie etwa den &sect; 242 BGB. In diesen Generalklauseln werden die Grundrechte in ihrer objektiven Funktion wirksam.Eine dramatische Folgerung aus dieser Rechtsprechung wurde ein Jahrzehnt sp&auml;ter mit dem ersten Schwangerschaftsurteil gezogen. Darin leitet das Bundesverfassungsgericht aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte konkrete Schutzpflichten des Staates ab. Der Staat sei, so hei&szlig;t es dort, verpflichtet, die in der Verfassung garantierten Rechtsg&uuml;ter, insbesondere das Leben und das Eigentum der B&uuml;rger auch vor den Angriffen Dritter zu sch&uuml;tzen. Mit dieser Begr&uuml;ndung forderte das Bundesverfassungsgericht die strafrechtliche Sanktion der Abtreibung, die der Gesetzgeber damals auf eine Fristenl&ouml;sung reduziert hatte. Dem Einwand, dass die strafrechtliche Sanktion der Abtreibung praktisch keine Wirkung entfaltet habe, ist das Bundesverfassungsgericht mit folgenden Argumenten entgegengetreten:Es gehe nicht allein um die praktische Wirksamkeit einer Strafnorm, sondern auch um das ethische Unwerturteil, das mit ihr verkn&uuml;pft sei. Das Leben des ungeborenen Kindes genie&szlig;e absoluten Schutz, die Grundrechte der Frau, ihre Pers&ouml;nlichkeitsrechte, auch ihre Gesundheit, m&uuml;ssten dahinter zur&uuml;cktreten, da es beim Leben der Leibesfrucht nur ein Ja oder Nein gebe. Wenn ein Embryo abgetrieben sei, dann sei das Rechtsgut des Lebens vernichtet. Deswegen k&ouml;nne hier eine Abw&auml;gung mit den Belangen und Interessen der Frau nicht stattfinden.Diese Position ist im zweiten Schwangerschaftsurteil aufrechterhalten worden. Die Richter haben allerdings hinzugef&uuml;gt, der Gesetzgeber brauche nicht unbedingt zum Mittel des Strafrechts zu greifen, sondern er k&ouml;nne zum Schutz des Rechtsguts auch andere Wege einschlagen. Allerdings d&uuml;rfe eine Abtreibung niemals als rechtm&auml;&szlig;ig von der Rechtsordnung anerkannt werden. Ein rechtliches Unwerturteil m&uuml;sse auf jeden Fall vom Staat &uuml;ber die Verletzung des ungeborenen Lebens verh&auml;ngt werden.Weitere Beispiele f&uuml;r einen Grundrechtsschutz durch Strafrecht gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. &Uuml;brigens hat das Verfassungsgericht auch seine These von der Absolutheit des Lebensschutzes nicht durchg&auml;ngig aufrechterhalten. In der Entscheidung zur Schleierentf&uuml;hrung ging es auch um Leben und Tod. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei aber dem Staat ein weites Handlungsermessen einger&auml;umt und hinzugef&uuml;gt, er m&uuml;sse auch die Interessen der Gesamtheit der B&uuml;rger und deren Rechte und Interessen sch&uuml;tzen.Im &Uuml;brigen spielt die Schutzpflicht eine wichtige Rolle in privatrechtlichen F&auml;llen. Es geht dabei vor allem um den Schutz vor Ausbeutung durch einen m&auml;chtigeren Vertragspartner. Eine unerfahrene junge Frau, die von einem Sparkassenangestellten in eine leichtsinnige B&uuml;rgschaftserkl&auml;rung hineingeredet worden war, hat das Bundesverfassungsgericht unter R&uuml;ckgriff auf die Schutzpflicht des Staates von einer lebenslangen Schuldenlast befreit. Vertr&auml;gen zwischen strukturell ungleichen Vertragspartnern bed&uuml;rfen nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle.In einem weiteren Fall hat das Bundesverfassungsgericht einen K&uuml;ndigungsschutz des Arbeitnehmers auch da eingefordert, wo das K&uuml;ndigungsschutzgesetz ihm nicht zur Seite steht. Das in Art. 12 GG verankerte Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gew&auml;hrleiste auf jeden Fall einen gewissen Mindestschutz vor arbeitsrechtlichen K&uuml;ndigungen. Einen &#8222;Null-K&uuml;ndigungsschutz&#8220; gibt es daher in diesem Land nicht. Auch dies ist Folge der aus den Grundrechten abgeleiteten Schutzpflicht des Staates.Ich fasse zusammen: Ein Grundrecht auf Sicherheit im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Es gibt aber eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich jedes Freiheitsgrundrechts. Die Schutzpflicht ist nicht auf Leben, Gesundheit und Eigentum beschr&auml;nkt, sondern sie erstreckt sich etwa auch auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Andererseits ist zu beachten, dass Schutzpflichten den Staat nicht zu bestimmten Ma&szlig;nahmen verpflichten. Wie der Gesetzgeber den Schutz eines Grundrechts verwirklicht, bleibt weitgehend ihm &uuml;berlassen. Er hat insofern eine weite Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative und einen gro&szlig;en politischen Handlungsspielraum. Allerdings darf ein gewisses Unterma&szlig; nicht unterschritten werden. Ein Mindestschutz muss stets gegeben sein. Dar&uuml;ber wacht am Ende das Bundesverfassungsgericht. Hinzuzuf&uuml;gen bleibt: Das Bestehen einer Schutzpflicht ist als solches kein Rechtfertigungsgrund f&uuml;r Grundrechtseingriffe. Der Staat darf in Grundrechte eingreifen, um andere Grundrechtspositionen oder wichtige Gemeing&uuml;ter zu sch&uuml;tzen. Aber er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass er gerade dazu verpflichtet ist.Bedeutung erlangen k&ouml;nnten die grundrechtlichen Schutzpflichten in Zukunft etwa bei Art. 10 GG, der das Post- und Telefongeheimnis sch&uuml;tzt. In dieser Konferenz ist diskutiert worden, dass in einem enormen Umfang abgeh&ouml;rt wird, vor allen Dingen von fremden Geheimdiensten. Ich selber habe in einer Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts einen Sachverst&auml;ndigen sagen h&ouml;ren, dass jedes Telefongespr&auml;ch in diesem Land abgeh&ouml;rt wird und zwar mehrfach. Wenn das so ist, dann ist es an der Zeit, die Schutzpflicht aus Art. 10 GG beim Staat einzufordern. Der Staat mu&szlig; den B&uuml;rger davor sch&uuml;tzen, dass alle Telefongespr&auml;che, die Sie und ich und jeder in diesem Saal t&auml;glich, sei es vom Handy, sei es vom Festnetz aus, f&uuml;hren, abgeh&ouml;rt werden. Im Grundgesetz steht: Das Post- und Telefongeheimnis ist unverletzlich. Der Staat ist jetzt aufgerufen, dieses Geheimnis zu sch&uuml;tzen.Ma&szlig;nahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sind h&auml;ufig mit tief greifenden Eingriffen in B&uuml;rgerrechte verbunden. Probate Mittel sind Versch&auml;rfung des Strafrechts und Strafprozessrechts, Erweiterung der Abh&ouml;r- und Datenspeicherungs-Befugnisse des Staates, Ausdehnung der polizeilichen Befugnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen solche Ma&szlig;nahmen kontrolliert und auch korrigiert. Ich nenne einige Beispiele:Hausdurchsuchungen sind schwere Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Gleichwohl war den Betroffenen nach fr&uuml;herer Rechtsprechung der Gerichte ein Rechtsschutz dagegen weitgehend verwehrt. War n&auml;mlich das Ermittlungsverfahren eingestellt, dann verneinten die Gerichte ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Sein Interesse, zumindest die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung nachtr&auml;glich feststellen zu lassen, wurde nicht anerkannt. Damit wurde dem Betroffenen auch die Rehabilitation gegen&uuml;ber einer in hohem Ma&szlig;e diskriminierenden Ma&szlig;nahme verwehrt. Dem ist das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Entscheidung entgegengetreten. Es hat die Gerichte verpflichtet, k&uuml;nftig auch dann Rechtsschutz gegen Durchsuchungen zu gew&auml;hren, wenn das Strafverfahren erledigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings diese Entscheidung nicht unmittelbar auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gest&uuml;tzt. Dieses Grundrecht wird in st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahin ausgelegt, dass es nicht gegen richterliche Entscheidungen wirksam ist. Um diese Doktrin nicht aufzugeben, hat das Bundesverfassungsgericht sich auf eine in der Strafprozessordnung vorgegebene Beschwerdem&ouml;glichkeit gest&uuml;tzt, die hier mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht h&auml;tte beiseite geschoben werden d&uuml;rfen. Damit bleibt der Rechtsschutz gegen Durchsuchungen bis auf weiteres nur im einfachen Recht verankert.Ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl d&uuml;rfen Hausdurchsuchungen nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn Gefahr im Verzuge ist. Von dieser M&ouml;glichkeit macht die Polizei ausgiebigen Gebrauch. In einem zweiten Beschlu&szlig; zur Hausdurchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass eine Gefahr im Verzuge konkret darzulegen ist, und dass die Gerichte im Nachhinein zu &uuml;berpr&uuml;fen haben, ob die Voraussetzungen tats&auml;chlich vorlagen. Bisher hatten die Gerichte die Auffassung vertreten, die Frage, ob Gefahr im Verzuge sei, sei von der Polizei nach eigenem Ermessen zu beurteilen. Dementsprechend fand eine richterliche Pr&uuml;fung nicht statt. Das hat sich inzwischen aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ge&auml;ndert. F&uuml;r die Alltagspraxis der Polizei und auch der Strafgerichte hat dies enorme Bedeutung. Der Rechtsschutz des B&uuml;rgers ist erheblich verbessert worden.Nicht alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehen in dieselbe Richtung. Ein Beschluss, den ich f&uuml;r bedenklich halte, betrifft das Tagebuch eines Sexualverbrechers, der eine Frau get&ouml;tet hatte. Bei der Hausdurchsuchung fand man bei ihm ein intimes Tagebuch, das mit der Tat selbst nichts zu tun hatte. Er hatte darin Jahre vorher geschrieben: &#8222;Ich habe gro&szlig;e Probleme mit meiner Sexualit&auml;t, wenn ich Frauen sehe, &uuml;berkommt mich immer ein gewisses Gewaltpotential. Ich muss mich zur&uuml;ckhalten.&#8220; Er hatte mit anderen Worten seinem Tagebuch die innere Auseinandersetzung mit seinen Problemen anvertraut. Im Strafprozess wurde das Tagebuch gegen den Angeklagten gleichwohl verwertet. Die dagegen vom Verurteilten eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde zur&uuml;ckgewiesen. Der Betroffene hatte geltend gemacht, dass das Tagebuch den innersten Kern seiner Pers&ouml;nlichkeit betreffe und deshalb vor jedem staatlichen Eingriff gesch&uuml;tzt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vier-zu-Vier-Entscheidung die Verfassungsbeschwerde zur&uuml;ckgewiesen. Die Aufzeichnungen im Tagebuch h&auml;tten einen konkreten Tatbezug, da es von Gewalt gegen Frauen handele. Daraus lie&szlig;en sich Schl&uuml;sse auf das tats&auml;chliche Verbrechen ziehen. Ich halte diese Begr&uuml;ndung f&uuml;r nicht zutreffend. W&auml;re sie richtig, k&ouml;nnten &auml;hnliche Notizen in allen F&auml;llen verwertet werden, in denen sie &uuml;berhaupt etwas zur Beurteilung der Tat hergeben. Die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden vier Richter haben dazu eine treffende Kritik geschrieben.Einige spezifische Schw&auml;chen der verfassungsrichterlichen Kontrolle d&uuml;rfen nicht &uuml;bersehen werden. Um dies an einem Beispiel zu erl&auml;utern, gehe ich zur&uuml;ck in die 50er Jahre. Damals wurde die einfache Homosexualit&auml;t unter erwachsenen M&auml;nnern noch bestraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob diese Strafnorm noch mit den Grundrechten der Betroffenen im Einklang stand. Eingewandt wurde vor allem, dass Homosexualit&auml;t unter Frauen straffrei sei, au&szlig;erdem sei Homosexualit&auml;t durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit gesch&uuml;tzt. Gesellschaftliche Sch&auml;den w&uuml;rden durch die praktizierte Homosexualit&auml;t nicht hervorgerufen. Das Bundesverfassungsgericht wies alle Argumente zur&uuml;ck und best&auml;tigte die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des alten &sect; 175 StGB. Zur Ungleichbehandlung der weiblichen und m&auml;nnlichen Homosexualit&auml;t begr&uuml;ndete es seine Auffassung mit biologischen und emotionalen Unterschieden zwischen den Geschlechtern. Im &Uuml;brigen versto&szlig;e Homosexualit&auml;t gegen die guten Sitten. Dies rechtfertige einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit.Man sieht, dass auch das Bundesverfassungsgericht in den Vorurteilen seiner Zeit befangen ist und nicht immer die Kraft und die Einsicht hat, in einer so schwierigen Frage eine zukunftsweisende Position einzunehmen. M&ouml;glicherweise h&auml;ngt das mit der richterlichen Selbstbeschr&auml;nkung zusammen. Richter f&uuml;hlen sich nicht berufen, den gesellschaftlichen Fortschritt gegen die herrschende Meinung zu f&ouml;rdern. Das ist nicht unberechtigt. Aber man w&uuml;nscht sich doch, dass sie im Hinblick auf eine Beeintr&auml;chtigung von Grundrechten dem Zeitgeist voraus sind und den Mut aufbringen, gegen herrschende &Uuml;berzeugungen zu judizieren. Auch daf&uuml;r lie&szlig;en sich &uuml;brigens Beispiele anf&uuml;hren.Eine weitere strukturelle Schwierigkeit bei der richterlichen Kontrolle von Hoheitsakten wird deutlich in dem bekannten Cannabis-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Vorlagebeschluss eines L&uuml;becker Richters hin, in dem das u.a. das Recht auf Rausch propagiert worden war, entschieden, dass auch der Erwerb und Besitz von Cannabis in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch prinzipiell strafrechtlich verfolgt werden darf. In Bagatellf&auml;llen m&uuml;sse aber von Verfassungs wegen das Strafverfahren eingestellt werden. Diese Entscheidung war im Zweiten Senat sehr umstritten. Ich teile die Auffassung des Verfassungsrichters Berthold Sommer, der in seiner abweichenden Meinung die Strafbarkeit des Besitzes und des Erwerbs von kleinen Mengen zum Eigenverbrauch f&uuml;r verfassungswidrig h&auml;lt.Allgemein ist zu dieser Entscheidung zu bemerken: Bei Entscheidungen &uuml;ber Freiheitsbeschr&auml;nkungen im Interesse der &ouml;ffentlichen Sicherheit geht es h&auml;ufig um eine Gefahrenprognose. Dieser Prognose liegen Tatsachen zugrunde, deren sich das Bundesverfassungsgericht vergewissern muss, notfalls durch eine eigene Beweisaufnahme. Das Bundesverfassungsgericht ist auch Tatsachengericht. Aber es h&auml;lt sich in dieser Hinsicht und vor allem bei der W&uuml;rdigung von Gefahrenprognosen sehr weit zur&uuml;ck. Im Cannabis-Verfahren hatten die Sachverst&auml;ndigen z. B. ausgef&uuml;hrt, dass Cannabis keine Einstiegsdroge sei, dass es nicht abh&auml;ngig mache, und dass es harmloser sei als etwa Alkohol und Tabak. Am Ende haben die Richter jedoch festgestellt, der wissenschaftliche Streit sei noch nicht ganz ausgetragen, es bleibe eine bestehende Unsicherheit &uuml;brig, die den Staat zur strafrechtlichen Sanktion berechtigen k&ouml;nne. In Wahrheit hat das Gericht sich wohl nicht dazu durchringen k&ouml;nnen, sich auf der Grundlage der Sachverst&auml;ndigenausf&uuml;hrungen ein eigenes Urteil &uuml;ber die Gefahren des Cannabiskonsums zu bilden. In einem Bereich, in dem es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe geht, war dies nach meiner Auffassung zu zaghaft.Bedenklich an der Cannabis-Entscheidung ist insbesondere, wie die Richter das Gefahrenszenario beurteilt haben. Die Frage nach dem gesellschaftlichen Schaden des Cannabis-Konsums haben sie dahin beantwortet, dass selbst der Erwerb und Besitz von kleinen Mengen zum eigenen Konsum die M&ouml;glichkeit in sich berge, die Rauschmittel weiterzugeben und damit andere Individuen in ihrer Gesundheit zu sch&auml;digen. Das ist reichlich weit hergeholt. Geradezu widerspr&uuml;chlich ist das weitere Argument, dass mit dem Erwerb auch der kriminelle Markt aufrechterhalten werde. Der kriminelle Markt entsteht ja erst durch das Cannabisverbot. Ohne Kriminalisierung gibt es keinen kriminellen Markt.Gelegentlich entsteht der Eindruck, dem Bundesverfassungsgericht fehle es an dem Mut zu einer unpopul&auml;ren Entscheidung. In einem Aufsehen erregenden Strafprozess ging es um einen Mord im homosexuellen Milieu. Der T&auml;ter wurde dadurch &uuml;berf&uuml;hrt, dass die Polizei seine Freundin veranlasst hatte, mit ihm ein vertrauliches Telefongespr&auml;ch zu f&uuml;hren. Dieses Gespr&auml;ch wurde von der Polizei mitgeh&ouml;rt. Der Verurteilte wehrte sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass das Abh&ouml;rprotokoll gegen ihn verwendet worden war. Mit Recht: mit hinterlistigen Tricks darf die Polizei ihre Ermittlungen nicht f&uuml;hren. Der Angeklagte kann dagegen nur durch ein prozessuales Verwertungsverbot gesch&uuml;tzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber, anstatt die strafrechtliche Entscheidung aufzuheben, die sehr gut begr&uuml;ndete Verfassungsbeschwerde mit Gr&uuml;nden als unzul&auml;ssig verworfen, die ich beim besten Willen nicht mehr nachvollziehen kann.Zusammenfassend l&auml;sst sich sagen: Das Bundesverfassungsgericht &uuml;bt eine wirksame Kontrolle gegen&uuml;ber staatlichen Eingriffen in B&uuml;rgerrechte aus. Das gilt auch f&uuml;r den sensiblen Bereich der Inneren Sicherheit. Es hat hohe Standards f&uuml;r den Schutz des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts im Strafprozess aufgestellt, rechtsstaatliche Grunds&auml;tze befestigt und konkretisiert, den Richtervorbehalt ausgebaut und die Rechtsschutzgarantie mit Leben erf&uuml;llt. So verdanken wir die Einsicht, dass auch Strafgefangene Grundrechte haben, allein dem Bundesverfassungsgericht. Aber das Bundesverfassungsgericht ist die letzte Instanz. Es entscheidet langsam &#8211; zu langsam &#8211; und oft zu sp&auml;t. Das Vertrauen in den Schutz, den es uns vor Eingriffen in unsere Grundrechte gew&auml;hrt, darf uns nicht davon abhalten, in der &ouml;ffentlichen Diskussion f&uuml;r die Wahrung der Freiheitsrechte einzutreten.. Ohne die kritische Aufmerksamkeit der B&uuml;rger, ohne seine Einmischung in die Innenpolitik des Bundes und der L&auml;nder besteht die Gefahr, dass seine Freiheiten den teilweise &uuml;bertriebenen und populistischen Reaktionen der Politik auf spektakul&auml;re Verbrechen noch weitergehend als bisher geopfert werden.","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/","name":"K\u00fchling Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/kuehling\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Innere Sicherheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Konferenz Sicherheit vor Freiheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"K\u00fchling"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/109","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/92"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/presse?categories=109"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/termin?categories=109"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation?categories=109"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/thema?categories=109"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}