{"id":110,"count":0,"description":"Der Ausgangspunkt\n\nNach meinen 23 Jahren Erfahrung im Bereich des polizeilichen Datenschutzes ist es reizvoll, einmal eine Bilanz zu ziehen. Zun&auml;chst habe ich zehn Jahren beim Bundesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz in Bonn gearbeitet, wo ich f&uuml;r die Kontrolle der Geheimdienste und des Bundeskriminalamtes und des Bundesgrenzschutzes zust&auml;ndig war, bevor ich nach Schleswig-Holstein ging. Dort leite ich jetzt das Unabh&auml;ngige Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein.Sie haben mir das Thema gegeben: \"20 Jahre Polizeirechtsgesetzgebung aus der Sicht eines Datensch&uuml;tzers\". Heute lohnt es sich in der Tat, an eine der wichtigsten Quellen des Datenschutzrechts zu erinnern: Vor 20 Jahren, im Dezember 1983, verk&uuml;ndete das Bundesverfassungsgericht das Volksz&auml;hlungsurteil. Dieses Urteil sollten wir bei der Betrachtung unseres Themas zum Ausgangspunkt nehmen. Zun&auml;chst ist ein Blick auf die politische Situation hilfreich, in der diese Entscheidung erging.\n\nDie Situation zum Zeitpunkt des Volksz&auml;hlungsurteils\n\nWir hatten in Deutschland auf Bundesebene zum Zeitpunkt des Volksz&auml;hlungsurteils etwa f&uuml;nf Jahre Erfahrung gesammelt mit den beiden Kontrahenten Polizei und Datenschutz. Das Bundesdatenschutzgesetz wurde 1977 verabschiedet und der Bundesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz nahm 1978 seine Arbeit auf. Der Datenschutz verfolgte damals einen sehr technikkritischen Ansatz. Die Datensch&uuml;tzer der ersten Stunde waren letztlich alle gepr&auml;gt von George Orwells \"1984\". Der &Uuml;berwachungsstaat war das Negativbild, ja das Feindbild. Die zentralen Fragestellungen lauteten damals: Wo k&ouml;nnte ein solches Szenario entstehen? Welches k&ouml;nnten die Instanzen sein, die so etwas wie \"1984\" aufbauen? Und es gab schon in den ersten Jahren des Datenschutzes immer wieder heftige Auseinandersetzungen mit der Polizei; dem konnte man sich beim besten Willen nicht entziehen.\n\nSchauen wir auf die andere Seite sozusagen, n&auml;mlich auf das was sich zu dieser Zeit bei der Polizei getan hatte. Wir hatten 1983 &uuml;ber zehn Jahre intensive Fahndung mit h&ouml;chster Priorit&auml;t nach den Terroristen der RAF hinter uns. Ma&szlig;geblicher Stratege der Polizei war damals der Pr&auml;sident des Bundeskriminalamtes, Horst Herold, der den Computer, wie man so sch&ouml;n sagt, f&uuml;r die Polizei entdeckte. Das Inpol-Konzept von 1975, das sehr stark von Herrn Herold beeinflusst war, war bis zu diesem Zeitpunkt nahezu Punkt f&uuml;r Punkt umgesetzt. Ein Konzept &uuml;brigens, bei dem man als Datensch&uuml;tzer aus heutiger Sicht froh w&auml;re, wenn es dabei geblieben w&auml;re. Es trug aber den Keim vieler weiterer Konflikte mit datenschutzrechtlichen Prinzipien schon in sich:\n\nAls erstes Beispiel nenne ich die in diesem Konzept vorgesehene und dann auch umgesetzte systematische Erfassung so genannter \"anderer Personen\" in der polizeilichen Datenverarbeitung. Diese \"anderen Personen\" waren nicht n&auml;her definiert. Es handelte sich jedenfalls nicht um Beschuldigte oder Verd&auml;chtige, auch nicht um Zeugen oder Hinweisgeber, denn deren Erfassung war gesondert geregelt. Die Ausweitung des von polizeilichen Rechtseingriffen betroffenen Personenkreises war in diesem Konzept ein tragender Punkt. Es sah n&auml;mlich die Einf&uuml;hrung von PIOS-Dateien vor, in denen systematisch solche \"anderen Personen\" erfasst wurden.Das Konzept beinhaltete au&szlig;erdem den bundesweiten Kriminalaktennachweis. Dies bedeutete, dass man, sagen wir in M&uuml;nchen, auf Knopfdruck feststellen konnte, ob &uuml;ber jemand in Flensburg eine Kriminalakte existiert und umgekehrt. Das hatte allerdings zur Konsequenz, dass an die Qualit&auml;t der polizeilichen Datenverarbeitung bei dieser Art des schnellen Zugriffs auf externe Datenbest&auml;nde und der daraus vielleicht folgenden Konfrontation eines B&uuml;rgers mit einem Polizeibeamten ganz andere Anforderungen zu stellen waren. Es hat Jahre gedauert, bis mit der Polizei die spezifischen Probleme dieser neuartigen Nutzung von Kriminalakten gekl&auml;rt werden konnten. Fehler in den alten, konventionellen Kriminalaktenkarteien konnten durch einen Blick in die Akte bemerkt werden. In die Akten konnte man nun aber nicht mehr so ohne weiteres reinschauen und etwaige Fehler korrigieren, denn ihr Aufbewahrungsort war u. U. hunderte von Kilometern entfernt. Stattdessen war es fortan m&ouml;glich, in Sekundenbruchteilen wesentliche Informationen aus einer Kriminalakte abzurufen und daraus Schl&uuml;sse zu ziehen. Hingegen gab es keine Chance mehr, Hintergr&uuml;nde und Nebenaspekte aus der Akte selbst zu entnehmen.Und drittens wurde ein Konzept verwirklicht, das der Polizei Online-Zugriffe auf wichtige Verwaltungsdateien erm&ouml;glichte, zum Beispiel auf die Melderegister, auf das Ausl&auml;nderzentralregister und vor allem auf das Zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS. Seit der Einf&uuml;hrung von ZEVIS ist es der Polizei in Deutschland technisch m&ouml;glich, im ruhenden wie auch im flie&szlig;enden Verkehr durch Abfragen in Sekundenschnelle heimliche Identifizierungen vorzunehmen.Der Aufbau des INPOL-Systems geschah weitgehend ohne gesetzliche Grundlagen, im Wesentlichen gest&uuml;tzt auf Beschl&uuml;sse der Innenministerkonferenz. Damals schon hatten die Datensch&uuml;tzer gefragt, wo denn eigentlich die Rechtsgrundlagen daf&uuml;r seien. Sie hatten damit auch implizit und explizit die Auffassung vertreten, ein Datenverarbeitungssystem wie INPOL d&uuml;rfe man nur auf einer gesetzlichen Grundlage einf&uuml;hren, nicht ahnend, dass ihnen das Bundesverfassungsgericht sp&auml;ter so massiv Recht geben w&uuml;rde.\n\nDie Wirkungen des Volksz&auml;hlungsurteils\n\nDann erging also im Dezember 1983 das Volksz&auml;hlungsurteil und schien im ersten Moment all das zu best&auml;tigen, was die Datensch&uuml;tzer immer schon vertreten hatten. Folgendes war fortan nicht mehr zu bestreiten:\n\n\nDatenschutz hat Grundrechtscharakter.\nF&uuml;r Eingriffe in dieses Grundrecht sind gesetzliche Grundlagen erforderlich.\nEingriffserm&auml;chtigungen m&uuml;ssen normenklar sein; das hei&szlig;t, auch ein Nichtjurist muss durch einen Blick ins Gesetz erkennen k&ouml;nnen, mit welcher Art und mit welchem Umfang von Datenverarbeitung er zu rechnen hat.\n\nDie Datensch&uuml;tzer haben sich seinerzeit geradezu naiv gefreut und sich vielleicht auch ein wenig auf den Lorbeeren dieses Urteils, das sie selbst gar nicht erstritten hatten, ausgeruht und im &Uuml;brigen fest auf den Gesetzgeber vertraut. Die Reaktion der Polizei war eine ganz andere: Nach dem ersten Schock &uuml;ber das Urteil ging sie daran, systematisch die Konsequenzen aus dem Urteil aufzuarbeiten. Sie richtete in den Gremien der Innenministerkonferenz Arbeitsgruppen ein, die untersuchten, welche Folgen das Urteil f&uuml;r die Polizeirechtsgesetzgebung haben m&uuml;sste.\n\nHerausgekommen ist dabei der so genannte Vorentwurf zur &Auml;nderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L&auml;nder.\n\nDieser Vorentwurf enthielt an ein paar wichtigen Stellen A- und B-Varianten, benannt nach den so genannten A(SPD)- und B(CDU\/CSU)-L&auml;ndern. Grundlegende Unterschiede gab es freilich nicht. Die Grundstrukturen waren in beiden Versionen jeweils relativ gleich. Dieser Vorentwurf hat die Polizeigesetzgebung in Deutschland bis zum heutigen Tage gepr&auml;gt. Selbst so unterschiedliche Gesetze wie das in Schleswig-Holstein - nach meiner Einsch&auml;tzung nach wie vor das mit Abstand liberalste Polizeigesetz in Deutschland - und in Bayern, eher am anderen Ende der Skala, folgen letztlich der Grundstruktur des Musterentwurfs. So gesehen ist dieser Musterentwurf - ich komme nicht umhin, es zu sagen - eine beeindruckende Erfolgsstory.Allerdings nur auf den ersten Blick, denn der Musterentwurf ist aus einer \"Verteidigungshaltung\" heraus geschrieben. Die Parole in den polizeilichen Gremien war damals: \"Wir lassen uns durch das Volkz&auml;hlungsurteil keine Befugnisse wegnehmen. Wenn f&uuml;r unsere Datenverarbeitung jetzt eine gesetzliche Grundlage notwendig ist, dann machen wir uns an die Arbeit und formulieren sie f&uuml;r den Gesetzgeber vor.\" Und tats&auml;chlich hat die Polizei erreicht, dass sie nach In-Kraft-Treten der neuen Gesetze ihre Datenverarbeitungspraxis kaum &auml;ndern musste. Letztlich wurde alles, was zum damaligen Zeitpunkt praktiziert wurde, durch die Gesetze \"einwandfrei\" abgesichert.\n\nDie Absicherung des Status quo\n\nAber was war das f&uuml;r eine Datenverarbeitung, die sich fortan auf gesetzliche Grundlagen st&uuml;tzen konnte? Es war eine Struktur, die ganz entscheidend aus der Auseinandersetzung mit der RAF entstanden war. Die Instrumente, die in dieser Gesetzgebung abgesichert wurden, waren folglich zugeschnitten auf diese ganz spezielle Form von Kriminalit&auml;t. Als Beispiele sind zu nennen:\n\n\nDie polizeiliche Beobachtung etwa ist eine Erfindung von Horst Herold, die ersonnen wurde, um die Verbindungslinien, die die RAF zwischen den Kommandoebenen aufrechterhalten musste, erfassen zu k&ouml;nnen Es ging um die Frage, wer die Transmissionsriemen zwischen den Mitgliedern in den so genannten Ruher&auml;umen waren. Im Einzelnen funktionierte die polizeiliche Beobachtung so, dass man jemand, gegen den eigentlich nichts vorlag, den man aber irgendwie letztlich doch der \"Szene\" zurechnete, zur Fahndung ausschrieb; aber nicht, um ihn festzunehmen, sondern um auf diese Weise unauff&auml;llig zu notieren, wann, wo und mit wem er wohin gereist war. Wenn solche Meldungen eifrig gesammelt und systematisch ausgewertet werden, kann man daraus durchaus bestimmte Strukturen erkennen.\nAls zweites Beispiel nenne ich die Rasterfahndung. Hinter dieser Methode stand die &Uuml;berlegung: Welche Spuren muss jemand notgedrungen in irgendwelchen Dateien hinterlassen, der im &Uuml;brigen verdeckt im Untergrund lebt? Entsprechend ist dann das Modell der Rasterfahndung erfunden worden und hat vielleicht hier und da ein paar wenige Erkenntnisse gebracht. Die Rasterfahndung ist aber nur ein Mythos. Die &Ouml;ffentlichkeit glaubt noch heute an Erfolge der Rasterfahndung, die sie in Wirklichkeit nie erbracht hat. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam ist die Feststellung, dass sie ma&szlig;geschneidert ist f&uuml;r die genannte Form des Untertauchens von Straft&auml;tern aus dem Bereich der RAF.\nUnd schlie&szlig;lich ist die Einrichtung von Kontrollstellen zu erw&auml;hnen. Diese Fahndungsma&szlig;nahme ging von der &Uuml;berlegung aus, dass man nach einem Anschlag konzentrische Kreise um den Tatort legen und jedermann kontrollieren m&uuml;sse um zu versuchen herauszufinden, wer sich vom Tatort wegbewegt.\n\nNun wissen wir aber, dass Ende der 80er Jahre die Gefahr des Terrorismus, jedenfalls in Gestalt der RAF, gebannt war. Das Gespenst RAF wurde immer schw&auml;cher und verschwand letztendlich. Aber es entstanden bzw. traten ins Bewusstsein der &Ouml;ffentlichkeit neue Kriminalit&auml;tsbrennpunkte, zum Beispiel die Organisierte Kriminalit&auml;t mit Erscheinungsformen - und das machte sie, wie Giovanni Falconi einmal gesagt hat, so gef&auml;hrlich -, die dem legalen Wirtschaftskreislauf ganz &auml;hnlich sind. Auf solche Kriminalit&auml;tsstrukturen war die auf die RAF bezogene Datenverarbeitung &uuml;berhaupt nicht eingestellt. &Auml;hnliches gilt f&uuml;r den zunehmenden Terrorismus ausl&auml;ndischer Gruppen, der mit dem der RAF nicht zu vergleichen war.Wir sehen also, dass, obwohl es pl&ouml;tzlich ein neues Gegen&uuml;ber f&uuml;r die Polizei gab, sie lediglich &uuml;ber die alten Instrumente verf&uuml;gte, die sie durch ihre Legalisierung gerade mit Bravour gegen den Angriff der Datensch&uuml;tzer verteidigt hatte. Und daraus hat sich eine Rollenverteilung entwickelt, die im Grunde bis heute ihre G&uuml;ltigkeit hat: Die Polizei hat n&auml;mlich Recht, wenn sie beklagt, sie h&auml;tte eigentlich nicht das richtige Instrumentarium und k&ouml;nne auf bestimmte Bedrohungen nicht ad&auml;quat reagieren. Genauso Recht haben aber die Datensch&uuml;tzer, wenn sie postwendend darauf verweisen, was die Polizei in den letzten Jahren alles an neuen Befugnissen bekommen hat.Den st&auml;ndigen Nachforderungen der Polizei an den Gesetzgeber- es ist ja keineswegs dabei geblieben, dass der Musterentwurf umgesetzt worden ist - hatten die Parlamente und die Datensch&uuml;tzer kaum etwas entgegenzusetzen. Letztere vermittelten obendrein viel zu oft den Eindruck, als komme es ihnen nur auf die formale gesetzliche Grundlage an. Kaum jemand war in der Lage, der Polizei fachlich Paroli zu bieten, weil es an einer Evaluation bestehender polizeilicher Befugnisse und an einer objektiven &Uuml;berpr&uuml;fung der Effizienz polizeilichen Handelns fehlte (&uuml;brigens bis heute in Deutschland fehlt). Der Gesetzgeber brachte zumeist sein schlechtes Gewissen &uuml;ber diese Art von Gesetzgebung, die st&auml;ndig die Eingriffsrechte im Sinne der Polizei nachbesserte, durch komplizierte Verfahrensregeln - Stichwort: Grundrechtsschutz durch Verfahren - zum Ausdruck. So entstand ein Bild vom Datenschutz, der nichts wirklich verhindern konnte, der aber alles nur komplizierter machte. Ein fatales Bild, wie wir gleich noch in einem anderen Zusammenhang sehen werden. Die inhaltlichen Anliegen des Datenschutzes verschwanden unter dem grauen Schleier einer sich etablierenden Datenschutzb&uuml;rokratie.\n\nDie Vers&auml;umnisse in der Strafprozessordnung\n\nNach dem Volksz&auml;hlungsurteil h&auml;tte eigentlich das \"Gesetz der Gesetze\" der Datenverarbeitung der Polizei, n&auml;mlich die Strafprozessordnung, als erstes &uuml;berarbeitet und erg&auml;nzt werden m&uuml;ssen. Die StPO ist im Grunde genommen ein einziges Gesetz zur Sammlung personenbezogener Daten, so wie es Sinn und Zweck des Strafprozesses ist, m&ouml;glichst alle Informationen &uuml;ber die Straftat zu beschaffen und in der m&uuml;ndlichen Verhandlung vorzulegen, damit das Gericht entscheiden kann: Wer war der T&auml;ter und welche Strafe ist angemessen? Es h&auml;tte also aller Grund bestanden, zuerst die StPO zu novellieren. Tats&auml;chlich ist aber diesbez&uuml;glich zehn, f&uuml;nfzehn Jahre wenig passiert. Die Innenminister hie&szlig;en damals unter anderem Zimmermann und Kanther, und das Justizressort war die Dom&auml;ne der FDP. Man konnte sich nicht auf die Inhalte der Novellierung der Strafprozessordnung einigen und schob das Problem viele Jahre vor sich her.In der Zwischenzeit stie&szlig;en die Landesgesetzgeber mit ihren Polizeigesetzen in diese L&uuml;cke und erlie&szlig;en zahlreiche Vorschriften zur vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten, deren Inhalt eigentlich der Strafverfolgung zuzurechnen ist. Zur Veranschaulichung sind - statt vieler - folgende drei Beispiele nennen:\n\n\nDie Polizeiliche Beobachtung etwa kann schon begrifflich kaum Gefahrenabwehr sein, denn dem Polizeibeamten, der eine zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Person antrifft, ist es untersagt, aufgrund der Ausschreibung irgendeine polizeirechtliche Ma&szlig;nahme vorzunehmen. Der Betroffene soll ja &uuml;berhaupt nicht merken, dass er gespeichert ist. Eine Gefahr ist auf diese Weise kaum abzuwehren. In Wirklichkeit geht es um Vorfeldermittlungen, aber nicht im Sinne der polizeilichen Gefahrenabwehr, sondern zur Vorbereitung der k&uuml;nftigen Strafverfolgung. Tats&auml;chlich finden sich Befugnisse zur polizeiliche Beobachtung aber auch in den Landespolizeigesetzen.\nAls zweites Beispiel nenne ich die Verdeckten Ermittler. Bei deren Einsatz kann man sich eine gefahrenabwehrende T&auml;tigkeit kaum vorstellen. Wenn wirklich eine unmittelbare Gefahr besteht, dann muss die Polizei zu deren Abwehr rasch eingreifen. In einer solchen Situation einen Polizeibeamten zun&auml;chst mit einer Legende in eine Szene einzuschleusen und langfristig bestimmte Zielpersonen zu beobachten, ergibt unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr wenig Sinn. Gleichwohl enthalten die meisten Landespolizeigesetze exakt hierzu die Befugnis.\nUnd schlie&szlig;lich sei der gesamte Bereich der vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten angef&uuml;hrt, der ja an einem vern&uuml;nftigen Gedanken ansetzt: Vorbeugen ist besser als Heilen. In der Praxis ist allerdings der gr&ouml;&szlig;te Anteil dessen, was unter dem Etikett \"vorbeugende Bek&auml;mpfung von Straftaten\" in den Polizeidienststellen passiert, lediglich die Vorbereitung auf eine bessere k&uuml;nftige Strafverfolgung. Was in der Sache nicht zu kritisieren ist, denn die Polizei tut gut daran, sich auf k&uuml;nftige Strafverfolgung vorzubereiten. Aber das ist eben ein Thema der Strafverfolgung und deshalb geh&ouml;rt nach meiner Auffassung die Mehrzahl der Befugnisse, die unter der Rubrik \"vorbeugende Bek&auml;mpfung von Straftaten\" in Landespolizeigesetzen stehen, eigentlich in die Strafprozessordnung.\n\nDie Unt&auml;tigkeit des Bundesgesetzgebers &uuml;berlie&szlig; den Landesgesetzgebern vermeintlich das Feld der Gesetzgebung im Bereich der Vorbeugung. Ein gef&auml;hrliches Terrain, denn es fehlen dort so eherne rechtstaatliche Sicherungen wie der Anfangsverdacht einer Straftat, oder der Grundsatz, dass Ma&szlig;nahmen sich prim&auml;r gegen den Verd&auml;chtigen zu richten haben. Wer ist aber der Verd&auml;chtige, wenn eine Straftat noch gar nicht begangen worden ist?\n\nDas F&uuml;llhorn der Befugnisse\n\nNachdem zun&auml;chst auf der Ebene der Strafprozessordnung nicht viel geschah, legte der Bundesgesetzgeber dann 1992 mit dem Gesetz zur Bek&auml;mpfung der organisierten Kriminalit&auml;t (OrgKG), dem Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz 1994 und schlie&szlig;lich mit dem Strafverfahrens&auml;nderungsgesetz (StV&Auml;G) 2000 nach. Letzteres war nach 17 Jahren die vorl&auml;ufig letzte Nachlese der Konsequenzen aus dem Volksz&auml;hlungsurteil.Diese Erg&auml;nzungen der Strafprozessordnung fanden in einer Zeit statt, in der sich der politische und gesellschaftliche Wind sich in Deutschland massiv gedreht hatte. Die genannten Novellierungen der StPO h&auml;tten sicher ein anderes Aussehen gehabt, wenn sie in den ersten f&uuml;nf Jahren nach dem Volksz&auml;hlungsurteil zustande gekommen w&auml;ren. Vor allem aber hatte der Bund, als er dann im Jahr 2000 das StV&Auml;G erlie&szlig;, nicht mehr die Kraft und den Willen, die bereits bestehende wuchernde Landesgesetzgebung im Bereich der Vorbeugung noch einmal zur&uuml;ckzudrehen. Stattdessen w&auml;hlte er den Weg des geringsten Widerstandes. So existieren jetzt in zwei ganz unterschiedlichen Arten von Gesetzen, verabschiedet von unterschiedlichen Gesetzgebern im Bund und in den L&auml;ndern, Vorschriften zur vorbeugenden Straftatenbek&auml;mpfung: In der Strafprozessordnung finden wir beispielsweise &sect; 81 b, hinzugekommen ist au&szlig;erdem u. a. &sect; 484, der die Datenverarbeitung und Datenspeicherung f&uuml;r Zwecke der k&uuml;nftigen Strafverfolgung zutreffend in der Strafprozessordnung regelt. Der Bundesgesetzgeber hat aber einen respektvollen Bogen um die schon bestehenden Landesgesetze gemacht und in &sect; 484 Absatz 4 StPO ausdr&uuml;cklich anerkannt, dass bestehende landesrechtliche polizeirechtliche Rechtsgrundlagen daneben ihre Wirksamkeit behalten. Weiterhin hat man die Daten&uuml;bermittlung zwischen den Bereichen Gefahrenabwehr, Vorbeugung, Strafverfolgung - hin und her - wesentlich erleichtert: &sect; 481 StPO ist eine sehr weit gefasste &Uuml;bermittlungsvorschrift, so dass der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Bereichen, egal auf welcher Grundlage die Daten dort erhoben worden sind, relativ einfach m&ouml;glich ist.Daraus entstand nun eine sehr kommode Auswahlsituation f&uuml;r die Polizei. F&uuml;r den Einsatz eines verdeckten Ermittlers hat sie in allen L&auml;ndern, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, die Wahl, eine solche Ma&szlig;nahme nach der Strafprozessordnung durchzuf&uuml;hren, oder nach dem Gefahrenabwehrrecht oder zur vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten. Als Datensch&uuml;tzer ist man geneigt, resigniert festzustellen: Irgendetwas passt immer. Rechtsanwalt Kempf, der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltstages, spricht in diesem Zusammenhang zu Recht vom \"Befugnis-Hopping\". Was aber dabei verloren gegangen ist, sind wichtige rechtsstaatliche Grunds&auml;tze, die staatliches Handeln begrenzen und vorhersehbar machen sollen, n&auml;mlich das Erfordernis des Anfangsverdachts einer Straftat, die Pr&uuml;fung des Vorliegens einer polizeirechtlichen Gefahr oder die vorrangige Inanspruchnahme des Verd&auml;chtigen bzw. des St&ouml;rers. Diese Grunds&auml;tze haben ihre Wirkung verloren und sind geradezu unterminiert worden mit unbestimmten Begriffen wie Vorbeugung, Gefahrenerforschung, Kontaktpersonen usw. Inzwischen scheint sich auch kaum jemand mehr dar&uuml;ber aufzuregen, dass ein auch inhaltlich sehr fragw&uuml;rdiges Instrument wie die Schleierfahndung in den Landespolizeigesetzen erlaubt wird - obwohl die Fahndung nach Straft&auml;tern doch eigentlich Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist und neuerdings auch in &sect; 131 der StPO geregelt ist.Manche \"Restriktionen\" laufen regelrecht auf eine Veralberung des Publikums hinaus. Man lese einmal Artikel 31 des Bayrischen Polizeiaufgabengesetzes. Da ist erst akribisch beschrieben, &uuml;ber welche Personenkreise die Polizei Daten erheben und verarbeiten darf. Und am Ende hei&szlig;t es dann: \" ... und &uuml;ber sonstige Personen\". Eine wirkliche Begrenzungsfunktion kann eine solche Vorschrift kaum erf&uuml;llen. Man h&auml;tte auch gleich \"regeln\" k&ouml;nnen: Die Polizei darf &uuml;ber jeden Daten verarbeiten.\n\nDer gesellschaftliche Wandel\n\nIm R&uuml;ckblick hat die Polizei in den letzten zwanzig Jahren so ziemlich alles bekommen, was sie dem Gesetzgeber abverlangt hat. Trauriger H&ouml;hepunkt war dabei aus meiner Sicht die Einf&uuml;hrung des Gro&szlig;en Lauschangriffs. Den Datensch&uuml;tzern ist es nicht gelungen, eine &uuml;berzeugende Gegenargumentation aufzubauen. Der R&uuml;ckzug auf das Verlangen nach formalen Rechtsgrundlagen war nicht attraktiv. Er hat dem Datenschutz letztlich das Image der blo&szlig;en Behinderer ohne inhaltliches Konzept eingetragen - leider nicht v&ouml;llig zu Unrecht. Das ist allerdings ein gef&auml;hrliches Image. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels werden inzwischen Behinderungen der Polizei vom Publikum nicht mehr goutiert. Heute haben wir eine ganz andere Haltung der Bev&ouml;lkerung zur Polizei als in den 70er Jahren. Auch die Polizei selbst hat sich wesentlich gewandelt. Die Art und Weise der Zusammenarbeit mit der Polizei, die wir in Schleswig-Holstein pflegen, ist gepr&auml;gt ist von der beiderseitigen Pr&auml;misse, dass Datenschutz selbstverst&auml;ndlich ist und selbstverst&auml;ndlich auch von der Polizei zu beachten ist. Es geht lediglich um die ad&auml;quate Umsetzung im Alltag der Polizei. In den 70er Jahren w&auml;re eine solche Kooperation kaum vorstellbar gewesen.Es ist auch auf den jahrelangen, permanenten politischen Missbrauch zur&uuml;ckzublicken, der mit der Instrumentalisierung der Kriminalstatistik f&uuml;r Zwecke der Parteipolitik seine Spuren in den K&ouml;pfen der Menschen hinterlassen hat. Verbreitet herrscht der Eindruck: Wir haben jedes Jahr mehr Kriminalit&auml;t (wiewohl die Kriminalstatistik zun&auml;chst nur besagt, dass die Polizei mehr Verfahren eingeleitet hat). Und wir haben eine ver&auml;nderte Medienlandschaft. Medien, die verzweifelt um Auflagenh&ouml;he und Einschaltquote k&auml;mpfen, haben das Gebiet der Kriminalit&auml;t als ein sehr lohnendes Gebiet entdeckt.Was uns dabei verloren gegangen ist, das ist wirklich eine - ich nenne das bewusst so - Kultur der Wertsch&auml;tzung f&uuml;r Behinderungen der staatlichen Exekutive. Eigentlich ist die Strafprozessordnung einmal erlassen worden, um eine ungez&uuml;gelte, ungehinderte staatliche Ermittlungsarbeit gerade nicht zu erm&ouml;glichen, sondern um Eingriffe in die Rechte der Menschen an bestimmte Voraussetzungen zu kn&uuml;pfen. Um wie viel effizienter k&ouml;nnte die Polizei arbeiten, wenn sie nicht zuvor umst&auml;ndlich zum Richter gehen m&uuml;sste, sondern jederzeit eigenm&auml;chtig nachts Hausdurchsuchungen durchf&uuml;hren k&ouml;nnte. Sie w&uuml;rde viele Straftaten besser aufkl&auml;ren k&ouml;nnen, davon bin ich &uuml;berzeugt. Die Strafprozessordnung ist bei Lichte besehen eine einzige Veranstaltung zur Behinderung von Polizeiarbeit. In den verfassungsrechtlichen Vorlesungen haben wir einmal gelernt, dass es wichtig ist, dem Staat Z&uuml;gel anzulegen. Dieses Verst&auml;ndnis geht jetzt aber offenbar mehr und mehr verloren. Das hat etwas damit zu tun, dass bei uns derzeit praktisch alle Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens aus &ouml;konomischen Gr&uuml;nden unter den Aspekten der Effizienz, Beschleunigung und letztlich der Rentabilit&auml;t durchforstet werden. Und dieser Wertewandel macht auch nicht Halt vor der Polizei. Die Gedanken der Verwaltungsmodernisierung werden durchaus auch auf die Polizei angewandt. Das f&uuml;hrt unweigerlich dazu, dass Behinderungen in erster Linie als etwas Fremdes, Kosten verursachendes, angesehen werden. Dieser Widerspruch, dass die Strafprozessordnung eigentlich als gewolltes Behinderungsinstrument der Polizei zu verstehen ist und andererseits der gesellschaftliche Bewusstseinswandel Behinderungen als etwas Negatives empfindet, ist bis heute nicht aufgel&ouml;st.\n\nDas latente Risiko\n\nWir haben, trotz der genannten gef&auml;hrlichen Befugnisse, nach wie vor noch eine funktionierende Demokratie. Aber wir k&ouml;nnen von Gl&uuml;ck reden, dass die Polizei dieses F&uuml;llhorn an Befugnissen nach meiner Beobachtung - von Einzelf&auml;llen abgesehen - bislang nicht missbraucht hat. Es ist ungewiss, wie lange und wie sicher wir uns darauf verlassen k&ouml;nnen, dass die Polizei keinen Unfug mit ihren vielen Befugnissen und Instrumenten macht. Wir m&uuml;ssen aber in Rechnung stellen, dass aus diesem Arsenal von schlummernden Befugnissen, die oft jahrelang nicht ben&ouml;tigt und auch nicht angewandt werden, jederzeit etwas reaktiviert werden kann. In diesem Sinne haben wir \"Schl&auml;fer\" in den Polizei- und Strafverfahrensgesetzen. Die Rasterfahndung ist ein Beispiel f&uuml;r die unerwartete Renaissance einer Befugnis. Ich habe mich schon seit Jahren gefragt: Was hat ein Instrument wie die Rasterfahndung in einem Landespolizeigesetz zu suchen? Denn eine Rasterfahndung ist eine - wie wir gerade an der Rasterfahndung nach dem 11. September sehen - langwierige Geschichte. Diese Rasterfahndung l&auml;uft beispielsweise schon seit eineinhalb Jahren, dem Vernehmen nach &uuml;brigens ohne nennenswerten Erfolg. Wenn hier wirklich eine unmittelbare Gefahr drohte, dann m&uuml;sste man tats&auml;chlich etwas unternehmen und nicht in irgendwelchen Rechenzentren Rasterl&auml;ufe durchf&uuml;hren. Ich habe es nie f&uuml;r m&ouml;glich gehalten, dass jemand auf die Idee kommen k&ouml;nnte, tats&auml;chlich eine Rasterfahndung nach Polizeirecht abhalten zu wollen.In Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen gab es konsequenterweise nicht einmal entsprechende Befugnisse im Landespolizeirecht, weil die Parlamente diese nicht f&uuml;r n&ouml;tig hielten. Dann kam der 11. September und irgendjemand meinte, man sollte nicht nach der Strafprozessordnung eine bundesweite Rasterfahndung durchf&uuml;hren, sondern nach 16 Landesgesetzen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr - eine nur schwer nachvollziehbare &Uuml;berlegung. Die Verwerfungen, die dieser bizarre Gedanke hervorgerufen hat, sind betr&auml;chtlich: Drei L&auml;nder \"mussten\" im Eilverfahren ihr Polizeirecht &auml;ndern. Schleswig-Holstein hat gerade noch die Sicherung eingebaut, dass das Gesetz nach f&uuml;nf Jahren &uuml;berpr&uuml;ft werden muss. Wir haben jetzt aber eine Rasterfahndungsbestimmung in unserem Polizeigesetz, die selbst die Polizei seinerzeit bei der Verabschiedung des Polizeigesetzes gar nicht f&uuml;r notwendig gehalten hatte.Ein anderes Beispiel f&uuml;r eine schlummernde Befugnis ist die schon erw&auml;hnte polizeiliche Beobachtung. Sie ist im Moment aus zwei Gr&uuml;nden ein wenig aus der Mode gekommen. Einerseits ist das Kriminalit&auml;tsbild, das ihr zugrunde lag, so nicht mehr existent. Allerdings w&auml;re das allein kein Grund, die polizeiliche Beobachtung nicht auch in Bereichen der Bek&auml;mpfung der Rauschgiftkriminalit&auml;t und anderer Formen der Kriminalit&auml;t einzusetzen. Andererseits fehlt heute das Lebenselexir der polizeilichen Beobachtung, n&auml;mlich das Meldeaufkommen. Es wird immer weniger kontrolliert in Deutschland. Die Grenzkontrollen, in deren Zuge fr&uuml;her die h&auml;ufigsten Anhaltemeldungen entstanden, sind weggefallen. Und im Inland kommen polizeiliche Kontrollen gottlob eher selten vor. Jedoch hat die Einf&uuml;hrung von Erm&auml;chtigungen zur Schleierfahndung in einer ganzen Reihe von L&auml;ndern pl&ouml;tzlich eine vermeintlich &uuml;berholte Vorschrift wieder zum Leben erweckt und f&uuml;ttert die polizeiliche Beobachtung k&uuml;nftig wieder mit neuen Informationen. So kann eine Bestimmung, wenn sie erst einmal existiert, unter ge&auml;nderten Verh&auml;ltnissen durchaus neue Bedeutung erlangen.Alles in allem befinden wir uns, glaube ich, in einer tr&uuml;gerischen Situation, die bei ver&auml;nderten politischen und gesellschaftlichen Verh&auml;ltnissen einen &Uuml;berwachungsstaat auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage erm&ouml;glichen w&uuml;rde.Hinzu kommt noch ein weiterer Aspekt, der bedacht werden muss: Man darf nicht nur die Welt der Gesetze, die mir hier zum Thema gemacht worden ist, betrachten. W&auml;hrend dies alles entstand, was ich versucht habe ein bisschen anzurei&szlig;en, hat sich auch die Informationstechnik ver&auml;ndert. Au&szlig;er dem Verbrechen macht sich auch die Polizei neue, ungeahnte technische M&ouml;glichkeiten zunutze, die das Potenzial polizeilicher Handlungsm&ouml;glichkeiten betr&auml;chtlich erweitert haben:\n\n\nDie gesamte Kriminaltechnik, speziell die Entwicklung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom guten alten Fingerabdruck &uuml;ber das AFIS-System bis zum genetischen Fingerabdruck, bewegt sich heute auf einem ganz anderen Niveau als noch vor 10, 20 Jahren.\nDie automatische Bildauswertung und die gesamte Entwicklung der Videotechnik, die Miniaturisierung von Beobachtungstechnik in Form von winzigen Mikrofonen und Kameras haben die M&ouml;glichkeiten der heimlichen und automatisierten &Uuml;berwachung geradezu revolutioniert.\nEine v&ouml;llig ver&auml;nderte Datenverarbeitung im Privatbereich h&auml;lt f&uuml;r die Polizei Daten in einer Qualit&auml;t bereit, die die Polizei mit \"Bordmitteln\" gar nicht erreichen k&ouml;nnte.\n\nDies sind nur einige ganz wenige beispielhafte Punkte. Die Polizei kann heute in riesigen Datenmengen Zusammenh&auml;nge nachpr&uuml;fen und sie systematisch auswerten. Datenbest&auml;nde, wie wir sie jetzt bei Banken, Versicherungen und in der Werbewirtschaft finden, b&ouml;ten exzellente Grundlagen f&uuml;r Rasterfahndung. Insbesondere die Entwicklung der &Uuml;berwachung der Telekommunikation er&ouml;ffnet viele M&ouml;glichkeiten, die weit &uuml;ber die &Uuml;berwachung des Inhalts von abgewickelten Telefongespr&auml;chen hinausgehen. Auch beim Internet wird erst die n&auml;here Zukunft zeigen, ob es zu einem &Uuml;berwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert wird oder ein Raum der relativen Freiheit bleibt.\n\nEvaluation steht auf der Tagesordnung\n\nWie soll es weitergehen? Hoffentlich nicht so wie bisher. Was wir brauchen, ist eine objektive Evaluation der bestehenden gesetzlichen Instrumente. Ich denke, wir m&uuml;ssen dringend einmal Bilanz ziehen. Dabei bin ich im &uuml;brigen nicht der Meinung, dass die Strafprozessordnung etwas Sakrosanktes ist, das man niemals &auml;ndern darf. Gesellschaft &auml;ndert sich, polizeiliche Arbeit &auml;ndert sich und man kann auch die Strafprozessordnung, die im Grunde bezogen ist auf eine Gesellschaft und eine Polizei von vor hundert Jahren, durchaus anpassen. Aber dem muss ein kritischer, offener Diskurs zugrunde liegen, der in beide Richtungen geht. Das jahrelange Absenken der rechtsstaatlichen Standards nach Art der bekannten Salamitaktik ist nicht akzeptabel.Ich meine, dass die kurz aufgeflackerte und ganz schnell wieder beendete Diskussion &uuml;ber Folter in Deutschland uns allen eines vor Augen f&uuml;hren sollte: Wenn man den Diskurs immer nur unter dem Aspekt der Beseitigung von \"Behinderungen\" der Polizei betrachtet, und wenn man die Debatte nicht auf der Grundlage &uuml;berdauernder Werte f&uuml;hrt, dann kommen wir auf eine Rutschbahn, an deren Ende pl&ouml;tzlich einer wagt es auszusprechen: Folter w&auml;re doch in manchen Situationen auch ganz hilfreich. Dann erschrecken wir - Gott sei Dank - noch mit gro&szlig;er Mehrheit. Solche Debatten sollten aber genutzt werden, um die Fragen der rechtsstaatlichen Grenzen f&uuml;r die polizeiliche Arbeit etwas grunds&auml;tzlicher und abseits von den tagespolitischen Aufgeregtheiten anzugehen. Die Polizeirechtsgesetzgebung der letzten 20 Jahre b&ouml;te allen Anlass f&uuml;r eine gr&uuml;ndliche und kritische Aufarbeitung. Sie ist mit der heutigen Tagung allenfalls - aber immerhin - begonnen.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/","name":"B\u00e4umler","slug":"baeumler","taxonomy":"category","parent":92,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>B\u00e4umler Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"B\u00e4umler Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Der Ausgangspunkt Nach meinen 23 Jahren Erfahrung im Bereich des polizeilichen Datenschutzes ist es reizvoll, einmal eine Bilanz zu ziehen. Zun&auml;chst habe ich zehn Jahren beim Bundesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz in Bonn gearbeitet, wo ich f&uuml;r die Kontrolle der Geheimdienste und des Bundeskriminalamtes und des Bundesgrenzschutzes zust&auml;ndig war, bevor ich nach Schleswig-Holstein ging. Dort leite ich jetzt das Unabh&auml;ngige Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein.Sie haben mir das Thema gegeben: &#8222;20 Jahre Polizeirechtsgesetzgebung aus der Sicht eines Datensch&uuml;tzers&#8220;. Heute lohnt es sich in der Tat, an eine der wichtigsten Quellen des Datenschutzrechts zu erinnern: Vor 20 Jahren, im Dezember 1983, verk&uuml;ndete das Bundesverfassungsgericht das Volksz&auml;hlungsurteil. Dieses Urteil sollten wir bei der Betrachtung unseres Themas zum Ausgangspunkt nehmen. Zun&auml;chst ist ein Blick auf die politische Situation hilfreich, in der diese Entscheidung erging. Die Situation zum Zeitpunkt des Volksz&auml;hlungsurteils Wir hatten in Deutschland auf Bundesebene zum Zeitpunkt des Volksz&auml;hlungsurteils etwa f&uuml;nf Jahre Erfahrung gesammelt mit den beiden Kontrahenten Polizei und Datenschutz. Das Bundesdatenschutzgesetz wurde 1977 verabschiedet und der Bundesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz nahm 1978 seine Arbeit auf. Der Datenschutz verfolgte damals einen sehr technikkritischen Ansatz. Die Datensch&uuml;tzer der ersten Stunde waren letztlich alle gepr&auml;gt von George Orwells &#8222;1984&#8220;. Der &Uuml;berwachungsstaat war das Negativbild, ja das Feindbild. Die zentralen Fragestellungen lauteten damals: Wo k&ouml;nnte ein solches Szenario entstehen? Welches k&ouml;nnten die Instanzen sein, die so etwas wie &#8222;1984&#8220; aufbauen? Und es gab schon in den ersten Jahren des Datenschutzes immer wieder heftige Auseinandersetzungen mit der Polizei; dem konnte man sich beim besten Willen nicht entziehen. Schauen wir auf die andere Seite sozusagen, n&auml;mlich auf das was sich zu dieser Zeit bei der Polizei getan hatte. Wir hatten 1983 &uuml;ber zehn Jahre intensive Fahndung mit h&ouml;chster Priorit&auml;t nach den Terroristen der RAF hinter uns. Ma&szlig;geblicher Stratege der Polizei war damals der Pr&auml;sident des Bundeskriminalamtes, Horst Herold, der den Computer, wie man so sch&ouml;n sagt, f&uuml;r die Polizei entdeckte. Das Inpol-Konzept von 1975, das sehr stark von Herrn Herold beeinflusst war, war bis zu diesem Zeitpunkt nahezu Punkt f&uuml;r Punkt umgesetzt. Ein Konzept &uuml;brigens, bei dem man als Datensch&uuml;tzer aus heutiger Sicht froh w&auml;re, wenn es dabei geblieben w&auml;re. Es trug aber den Keim vieler weiterer Konflikte mit datenschutzrechtlichen Prinzipien schon in sich: Als erstes Beispiel nenne ich die in diesem Konzept vorgesehene und dann auch umgesetzte systematische Erfassung so genannter &#8222;anderer Personen&#8220; in der polizeilichen Datenverarbeitung. Diese &#8222;anderen Personen&#8220; waren nicht n&auml;her definiert. Es handelte sich jedenfalls nicht um Beschuldigte oder Verd&auml;chtige, auch nicht um Zeugen oder Hinweisgeber, denn deren Erfassung war gesondert geregelt. Die Ausweitung des von polizeilichen Rechtseingriffen betroffenen Personenkreises war in diesem Konzept ein tragender Punkt. Es sah n&auml;mlich die Einf&uuml;hrung von PIOS-Dateien vor, in denen systematisch solche &#8222;anderen Personen&#8220; erfasst wurden.Das Konzept beinhaltete au&szlig;erdem den bundesweiten Kriminalaktennachweis. Dies bedeutete, dass man, sagen wir in M&uuml;nchen, auf Knopfdruck feststellen konnte, ob &uuml;ber jemand in Flensburg eine Kriminalakte existiert und umgekehrt. Das hatte allerdings zur Konsequenz, dass an die Qualit&auml;t der polizeilichen Datenverarbeitung bei dieser Art des schnellen Zugriffs auf externe Datenbest&auml;nde und der daraus vielleicht folgenden Konfrontation eines B&uuml;rgers mit einem Polizeibeamten ganz andere Anforderungen zu stellen waren. Es hat Jahre gedauert, bis mit der Polizei die spezifischen Probleme dieser neuartigen Nutzung von Kriminalakten gekl&auml;rt werden konnten. Fehler in den alten, konventionellen Kriminalaktenkarteien konnten durch einen Blick in die Akte bemerkt werden. In die Akten konnte man nun aber nicht mehr so ohne weiteres reinschauen und etwaige Fehler korrigieren, denn ihr Aufbewahrungsort war u. U. hunderte von Kilometern entfernt. Stattdessen war es fortan m&ouml;glich, in Sekundenbruchteilen wesentliche Informationen aus einer Kriminalakte abzurufen und daraus Schl&uuml;sse zu ziehen. Hingegen gab es keine Chance mehr, Hintergr&uuml;nde und Nebenaspekte aus der Akte selbst zu entnehmen.Und drittens wurde ein Konzept verwirklicht, das der Polizei Online-Zugriffe auf wichtige Verwaltungsdateien erm&ouml;glichte, zum Beispiel auf die Melderegister, auf das Ausl&auml;nderzentralregister und vor allem auf das Zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS. Seit der Einf&uuml;hrung von ZEVIS ist es der Polizei in Deutschland technisch m&ouml;glich, im ruhenden wie auch im flie&szlig;enden Verkehr durch Abfragen in Sekundenschnelle heimliche Identifizierungen vorzunehmen.Der Aufbau des INPOL-Systems geschah weitgehend ohne gesetzliche Grundlagen, im Wesentlichen gest&uuml;tzt auf Beschl&uuml;sse der Innenministerkonferenz. Damals schon hatten die Datensch&uuml;tzer gefragt, wo denn eigentlich die Rechtsgrundlagen daf&uuml;r seien. Sie hatten damit auch implizit und explizit die Auffassung vertreten, ein Datenverarbeitungssystem wie INPOL d&uuml;rfe man nur auf einer gesetzlichen Grundlage einf&uuml;hren, nicht ahnend, dass ihnen das Bundesverfassungsgericht sp&auml;ter so massiv Recht geben w&uuml;rde. Die Wirkungen des Volksz&auml;hlungsurteils Dann erging also im Dezember 1983 das Volksz&auml;hlungsurteil und schien im ersten Moment all das zu best&auml;tigen, was die Datensch&uuml;tzer immer schon vertreten hatten. Folgendes war fortan nicht mehr zu bestreiten: Datenschutz hat Grundrechtscharakter. F&uuml;r Eingriffe in dieses Grundrecht sind gesetzliche Grundlagen erforderlich. Eingriffserm&auml;chtigungen m&uuml;ssen normenklar sein; das hei&szlig;t, auch ein Nichtjurist muss durch einen Blick ins Gesetz erkennen k&ouml;nnen, mit welcher Art und mit welchem Umfang von Datenverarbeitung er zu rechnen hat. Die Datensch&uuml;tzer haben sich seinerzeit geradezu naiv gefreut und sich vielleicht auch ein wenig auf den Lorbeeren dieses Urteils, das sie selbst gar nicht erstritten hatten, ausgeruht und im &Uuml;brigen fest auf den Gesetzgeber vertraut. Die Reaktion der Polizei war eine ganz andere: Nach dem ersten Schock &uuml;ber das Urteil ging sie daran, systematisch die Konsequenzen aus dem Urteil aufzuarbeiten. Sie richtete in den Gremien der Innenministerkonferenz Arbeitsgruppen ein, die untersuchten, welche Folgen das Urteil f&uuml;r die Polizeirechtsgesetzgebung haben m&uuml;sste. Herausgekommen ist dabei der so genannte Vorentwurf zur &Auml;nderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L&auml;nder. Dieser Vorentwurf enthielt an ein paar wichtigen Stellen A- und B-Varianten, benannt nach den so genannten A(SPD)- und B(CDU\/CSU)-L&auml;ndern. Grundlegende Unterschiede gab es freilich nicht. Die Grundstrukturen waren in beiden Versionen jeweils relativ gleich. Dieser Vorentwurf hat die Polizeigesetzgebung in Deutschland bis zum heutigen Tage gepr&auml;gt. Selbst so unterschiedliche Gesetze wie das in Schleswig-Holstein &#8211; nach meiner Einsch&auml;tzung nach wie vor das mit Abstand liberalste Polizeigesetz in Deutschland &#8211; und in Bayern, eher am anderen Ende der Skala, folgen letztlich der Grundstruktur des Musterentwurfs. So gesehen ist dieser Musterentwurf &#8211; ich komme nicht umhin, es zu sagen &#8211; eine beeindruckende Erfolgsstory.Allerdings nur auf den ersten Blick, denn der Musterentwurf ist aus einer &#8222;Verteidigungshaltung&#8220; heraus geschrieben. Die Parole in den polizeilichen Gremien war damals: &#8222;Wir lassen uns durch das Volkz&auml;hlungsurteil keine Befugnisse wegnehmen. Wenn f&uuml;r unsere Datenverarbeitung jetzt eine gesetzliche Grundlage notwendig ist, dann machen wir uns an die Arbeit und formulieren sie f&uuml;r den Gesetzgeber vor.&#8220; Und tats&auml;chlich hat die Polizei erreicht, dass sie nach In-Kraft-Treten der neuen Gesetze ihre Datenverarbeitungspraxis kaum &auml;ndern musste. Letztlich wurde alles, was zum damaligen Zeitpunkt praktiziert wurde, durch die Gesetze &#8222;einwandfrei&#8220; abgesichert. Die Absicherung des Status quo Aber was war das f&uuml;r eine Datenverarbeitung, die sich fortan auf gesetzliche Grundlagen st&uuml;tzen konnte? Es war eine Struktur, die ganz entscheidend aus der Auseinandersetzung mit der RAF entstanden war. Die Instrumente, die in dieser Gesetzgebung abgesichert wurden, waren folglich zugeschnitten auf diese ganz spezielle Form von Kriminalit&auml;t. Als Beispiele sind zu nennen: Die polizeiliche Beobachtung etwa ist eine Erfindung von Horst Herold, die ersonnen wurde, um die Verbindungslinien, die die RAF zwischen den Kommandoebenen aufrechterhalten musste, erfassen zu k&ouml;nnen Es ging um die Frage, wer die Transmissionsriemen zwischen den Mitgliedern in den so genannten Ruher&auml;umen waren. Im Einzelnen funktionierte die polizeiliche Beobachtung so, dass man jemand, gegen den eigentlich nichts vorlag, den man aber irgendwie letztlich doch der &#8222;Szene&#8220; zurechnete, zur Fahndung ausschrieb; aber nicht, um ihn festzunehmen, sondern um auf diese Weise unauff&auml;llig zu notieren, wann, wo und mit wem er wohin gereist war. Wenn solche Meldungen eifrig gesammelt und systematisch ausgewertet werden, kann man daraus durchaus bestimmte Strukturen erkennen. Als zweites Beispiel nenne ich die Rasterfahndung. Hinter dieser Methode stand die &Uuml;berlegung: Welche Spuren muss jemand notgedrungen in irgendwelchen Dateien hinterlassen, der im &Uuml;brigen verdeckt im Untergrund lebt? Entsprechend ist dann das Modell der Rasterfahndung erfunden worden und hat vielleicht hier und da ein paar wenige Erkenntnisse gebracht. Die Rasterfahndung ist aber nur ein Mythos. Die &Ouml;ffentlichkeit glaubt noch heute an Erfolge der Rasterfahndung, die sie in Wirklichkeit nie erbracht hat. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam ist die Feststellung, dass sie ma&szlig;geschneidert ist f&uuml;r die genannte Form des Untertauchens von Straft&auml;tern aus dem Bereich der RAF. Und schlie&szlig;lich ist die Einrichtung von Kontrollstellen zu erw&auml;hnen. Diese Fahndungsma&szlig;nahme ging von der &Uuml;berlegung aus, dass man nach einem Anschlag konzentrische Kreise um den Tatort legen und jedermann kontrollieren m&uuml;sse um zu versuchen herauszufinden, wer sich vom Tatort wegbewegt. Nun wissen wir aber, dass Ende der 80er Jahre die Gefahr des Terrorismus, jedenfalls in Gestalt der RAF, gebannt war. Das Gespenst RAF wurde immer schw&auml;cher und verschwand letztendlich. Aber es entstanden bzw. traten ins Bewusstsein der &Ouml;ffentlichkeit neue Kriminalit&auml;tsbrennpunkte, zum Beispiel die Organisierte Kriminalit&auml;t mit Erscheinungsformen &#8211; und das machte sie, wie Giovanni Falconi einmal gesagt hat, so gef&auml;hrlich -, die dem legalen Wirtschaftskreislauf ganz &auml;hnlich sind. Auf solche Kriminalit&auml;tsstrukturen war die auf die RAF bezogene Datenverarbeitung &uuml;berhaupt nicht eingestellt. &Auml;hnliches gilt f&uuml;r den zunehmenden Terrorismus ausl&auml;ndischer Gruppen, der mit dem der RAF nicht zu vergleichen war.Wir sehen also, dass, obwohl es pl&ouml;tzlich ein neues Gegen&uuml;ber f&uuml;r die Polizei gab, sie lediglich &uuml;ber die alten Instrumente verf&uuml;gte, die sie durch ihre Legalisierung gerade mit Bravour gegen den Angriff der Datensch&uuml;tzer verteidigt hatte. Und daraus hat sich eine Rollenverteilung entwickelt, die im Grunde bis heute ihre G&uuml;ltigkeit hat: Die Polizei hat n&auml;mlich Recht, wenn sie beklagt, sie h&auml;tte eigentlich nicht das richtige Instrumentarium und k&ouml;nne auf bestimmte Bedrohungen nicht ad&auml;quat reagieren. Genauso Recht haben aber die Datensch&uuml;tzer, wenn sie postwendend darauf verweisen, was die Polizei in den letzten Jahren alles an neuen Befugnissen bekommen hat.Den st&auml;ndigen Nachforderungen der Polizei an den Gesetzgeber- es ist ja keineswegs dabei geblieben, dass der Musterentwurf umgesetzt worden ist &#8211; hatten die Parlamente und die Datensch&uuml;tzer kaum etwas entgegenzusetzen. Letztere vermittelten obendrein viel zu oft den Eindruck, als komme es ihnen nur auf die formale gesetzliche Grundlage an. Kaum jemand war in der Lage, der Polizei fachlich Paroli zu bieten, weil es an einer Evaluation bestehender polizeilicher Befugnisse und an einer objektiven &Uuml;berpr&uuml;fung der Effizienz polizeilichen Handelns fehlte (&uuml;brigens bis heute in Deutschland fehlt). Der Gesetzgeber brachte zumeist sein schlechtes Gewissen &uuml;ber diese Art von Gesetzgebung, die st&auml;ndig die Eingriffsrechte im Sinne der Polizei nachbesserte, durch komplizierte Verfahrensregeln &#8211; Stichwort: Grundrechtsschutz durch Verfahren &#8211; zum Ausdruck. So entstand ein Bild vom Datenschutz, der nichts wirklich verhindern konnte, der aber alles nur komplizierter machte. Ein fatales Bild, wie wir gleich noch in einem anderen Zusammenhang sehen werden. Die inhaltlichen Anliegen des Datenschutzes verschwanden unter dem grauen Schleier einer sich etablierenden Datenschutzb&uuml;rokratie. Die Vers&auml;umnisse in der Strafprozessordnung Nach dem Volksz&auml;hlungsurteil h&auml;tte eigentlich das &#8222;Gesetz der Gesetze&#8220; der Datenverarbeitung der Polizei, n&auml;mlich die Strafprozessordnung, als erstes &uuml;berarbeitet und erg&auml;nzt werden m&uuml;ssen. Die StPO ist im Grunde genommen ein einziges Gesetz zur Sammlung personenbezogener Daten, so wie es Sinn und Zweck des Strafprozesses ist, m&ouml;glichst alle Informationen &uuml;ber die Straftat zu beschaffen und in der m&uuml;ndlichen Verhandlung vorzulegen, damit das Gericht entscheiden kann: Wer war der T&auml;ter und welche Strafe ist angemessen? Es h&auml;tte also aller Grund bestanden, zuerst die StPO zu novellieren. Tats&auml;chlich ist aber diesbez&uuml;glich zehn, f&uuml;nfzehn Jahre wenig passiert. Die Innenminister hie&szlig;en damals unter anderem Zimmermann und Kanther, und das Justizressort war die Dom&auml;ne der FDP. Man konnte sich nicht auf die Inhalte der Novellierung der Strafprozessordnung einigen und schob das Problem viele Jahre vor sich her.In der Zwischenzeit stie&szlig;en die Landesgesetzgeber mit ihren Polizeigesetzen in diese L&uuml;cke und erlie&szlig;en zahlreiche Vorschriften zur vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten, deren Inhalt eigentlich der Strafverfolgung zuzurechnen ist. Zur Veranschaulichung sind &#8211; statt vieler &#8211; folgende drei Beispiele nennen: Die Polizeiliche Beobachtung etwa kann schon begrifflich kaum Gefahrenabwehr sein, denn dem Polizeibeamten, der eine zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Person antrifft, ist es untersagt, aufgrund der Ausschreibung irgendeine polizeirechtliche Ma&szlig;nahme vorzunehmen. Der Betroffene soll ja &uuml;berhaupt nicht merken, dass er gespeichert ist. Eine Gefahr ist auf diese Weise kaum abzuwehren. In Wirklichkeit geht es um Vorfeldermittlungen, aber nicht im Sinne der polizeilichen Gefahrenabwehr, sondern zur Vorbereitung der k&uuml;nftigen Strafverfolgung. Tats&auml;chlich finden sich Befugnisse zur polizeiliche Beobachtung aber auch in den Landespolizeigesetzen. Als zweites Beispiel nenne ich die Verdeckten Ermittler. Bei deren Einsatz kann man sich eine gefahrenabwehrende T&auml;tigkeit kaum vorstellen. Wenn wirklich eine unmittelbare Gefahr besteht, dann muss die Polizei zu deren Abwehr rasch eingreifen. In einer solchen Situation einen Polizeibeamten zun&auml;chst mit einer Legende in eine Szene einzuschleusen und langfristig bestimmte Zielpersonen zu beobachten, ergibt unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr wenig Sinn. Gleichwohl enthalten die meisten Landespolizeigesetze exakt hierzu die Befugnis. Und schlie&szlig;lich sei der gesamte Bereich der vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten angef&uuml;hrt, der ja an einem vern&uuml;nftigen Gedanken ansetzt: Vorbeugen ist besser als Heilen. In der Praxis ist allerdings der gr&ouml;&szlig;te Anteil dessen, was unter dem Etikett &#8222;vorbeugende Bek&auml;mpfung von Straftaten&#8220; in den Polizeidienststellen passiert, lediglich die Vorbereitung auf eine bessere k&uuml;nftige Strafverfolgung. Was in der Sache nicht zu kritisieren ist, denn die Polizei tut gut daran, sich auf k&uuml;nftige Strafverfolgung vorzubereiten. Aber das ist eben ein Thema der Strafverfolgung und deshalb geh&ouml;rt nach meiner Auffassung die Mehrzahl der Befugnisse, die unter der Rubrik &#8222;vorbeugende Bek&auml;mpfung von Straftaten&#8220; in Landespolizeigesetzen stehen, eigentlich in die Strafprozessordnung. Die Unt&auml;tigkeit des Bundesgesetzgebers &uuml;berlie&szlig; den Landesgesetzgebern vermeintlich das Feld der Gesetzgebung im Bereich der Vorbeugung. Ein gef&auml;hrliches Terrain, denn es fehlen dort so eherne rechtstaatliche Sicherungen wie der Anfangsverdacht einer Straftat, oder der Grundsatz, dass Ma&szlig;nahmen sich prim&auml;r gegen den Verd&auml;chtigen zu richten haben. Wer ist aber der Verd&auml;chtige, wenn eine Straftat noch gar nicht begangen worden ist? Das F&uuml;llhorn der Befugnisse Nachdem zun&auml;chst auf der Ebene der Strafprozessordnung nicht viel geschah, legte der Bundesgesetzgeber dann 1992 mit dem Gesetz zur Bek&auml;mpfung der organisierten Kriminalit&auml;t (OrgKG), dem Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz 1994 und schlie&szlig;lich mit dem Strafverfahrens&auml;nderungsgesetz (StV&Auml;G) 2000 nach. Letzteres war nach 17 Jahren die vorl&auml;ufig letzte Nachlese der Konsequenzen aus dem Volksz&auml;hlungsurteil.Diese Erg&auml;nzungen der Strafprozessordnung fanden in einer Zeit statt, in der sich der politische und gesellschaftliche Wind sich in Deutschland massiv gedreht hatte. Die genannten Novellierungen der StPO h&auml;tten sicher ein anderes Aussehen gehabt, wenn sie in den ersten f&uuml;nf Jahren nach dem Volksz&auml;hlungsurteil zustande gekommen w&auml;ren. Vor allem aber hatte der Bund, als er dann im Jahr 2000 das StV&Auml;G erlie&szlig;, nicht mehr die Kraft und den Willen, die bereits bestehende wuchernde Landesgesetzgebung im Bereich der Vorbeugung noch einmal zur&uuml;ckzudrehen. Stattdessen w&auml;hlte er den Weg des geringsten Widerstandes. So existieren jetzt in zwei ganz unterschiedlichen Arten von Gesetzen, verabschiedet von unterschiedlichen Gesetzgebern im Bund und in den L&auml;ndern, Vorschriften zur vorbeugenden Straftatenbek&auml;mpfung: In der Strafprozessordnung finden wir beispielsweise &sect; 81 b, hinzugekommen ist au&szlig;erdem u. a. &sect; 484, der die Datenverarbeitung und Datenspeicherung f&uuml;r Zwecke der k&uuml;nftigen Strafverfolgung zutreffend in der Strafprozessordnung regelt. Der Bundesgesetzgeber hat aber einen respektvollen Bogen um die schon bestehenden Landesgesetze gemacht und in &sect; 484 Absatz 4 StPO ausdr&uuml;cklich anerkannt, dass bestehende landesrechtliche polizeirechtliche Rechtsgrundlagen daneben ihre Wirksamkeit behalten. Weiterhin hat man die Daten&uuml;bermittlung zwischen den Bereichen Gefahrenabwehr, Vorbeugung, Strafverfolgung &#8211; hin und her &#8211; wesentlich erleichtert: &sect; 481 StPO ist eine sehr weit gefasste &Uuml;bermittlungsvorschrift, so dass der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Bereichen, egal auf welcher Grundlage die Daten dort erhoben worden sind, relativ einfach m&ouml;glich ist.Daraus entstand nun eine sehr kommode Auswahlsituation f&uuml;r die Polizei. F&uuml;r den Einsatz eines verdeckten Ermittlers hat sie in allen L&auml;ndern, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, die Wahl, eine solche Ma&szlig;nahme nach der Strafprozessordnung durchzuf&uuml;hren, oder nach dem Gefahrenabwehrrecht oder zur vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten. Als Datensch&uuml;tzer ist man geneigt, resigniert festzustellen: Irgendetwas passt immer. Rechtsanwalt Kempf, der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltstages, spricht in diesem Zusammenhang zu Recht vom &#8222;Befugnis-Hopping&#8220;. Was aber dabei verloren gegangen ist, sind wichtige rechtsstaatliche Grunds&auml;tze, die staatliches Handeln begrenzen und vorhersehbar machen sollen, n&auml;mlich das Erfordernis des Anfangsverdachts einer Straftat, die Pr&uuml;fung des Vorliegens einer polizeirechtlichen Gefahr oder die vorrangige Inanspruchnahme des Verd&auml;chtigen bzw. des St&ouml;rers. Diese Grunds&auml;tze haben ihre Wirkung verloren und sind geradezu unterminiert worden mit unbestimmten Begriffen wie Vorbeugung, Gefahrenerforschung, Kontaktpersonen usw. Inzwischen scheint sich auch kaum jemand mehr dar&uuml;ber aufzuregen, dass ein auch inhaltlich sehr fragw&uuml;rdiges Instrument wie die Schleierfahndung in den Landespolizeigesetzen erlaubt wird &#8211; obwohl die Fahndung nach Straft&auml;tern doch eigentlich Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist und neuerdings auch in &sect; 131 der StPO geregelt ist.Manche &#8222;Restriktionen&#8220; laufen regelrecht auf eine Veralberung des Publikums hinaus. Man lese einmal Artikel 31 des Bayrischen Polizeiaufgabengesetzes. Da ist erst akribisch beschrieben, &uuml;ber welche Personenkreise die Polizei Daten erheben und verarbeiten darf. Und am Ende hei&szlig;t es dann: &#8220; &#8230; und &uuml;ber sonstige Personen&#8220;. Eine wirkliche Begrenzungsfunktion kann eine solche Vorschrift kaum erf&uuml;llen. Man h&auml;tte auch gleich &#8222;regeln&#8220; k&ouml;nnen: Die Polizei darf &uuml;ber jeden Daten verarbeiten. Der gesellschaftliche Wandel Im R&uuml;ckblick hat die Polizei in den letzten zwanzig Jahren so ziemlich alles bekommen, was sie dem Gesetzgeber abverlangt hat. Trauriger H&ouml;hepunkt war dabei aus meiner Sicht die Einf&uuml;hrung des Gro&szlig;en Lauschangriffs. Den Datensch&uuml;tzern ist es nicht gelungen, eine &uuml;berzeugende Gegenargumentation aufzubauen. Der R&uuml;ckzug auf das Verlangen nach formalen Rechtsgrundlagen war nicht attraktiv. Er hat dem Datenschutz letztlich das Image der blo&szlig;en Behinderer ohne inhaltliches Konzept eingetragen &#8211; leider nicht v&ouml;llig zu Unrecht. Das ist allerdings ein gef&auml;hrliches Image. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels werden inzwischen Behinderungen der Polizei vom Publikum nicht mehr goutiert. Heute haben wir eine ganz andere Haltung der Bev&ouml;lkerung zur Polizei als in den 70er Jahren. Auch die Polizei selbst hat sich wesentlich gewandelt. Die Art und Weise der Zusammenarbeit mit der Polizei, die wir in Schleswig-Holstein pflegen, ist gepr&auml;gt ist von der beiderseitigen Pr&auml;misse, dass Datenschutz selbstverst&auml;ndlich ist und selbstverst&auml;ndlich auch von der Polizei zu beachten ist. Es geht lediglich um die ad&auml;quate Umsetzung im Alltag der Polizei. In den 70er Jahren w&auml;re eine solche Kooperation kaum vorstellbar gewesen.Es ist auch auf den jahrelangen, permanenten politischen Missbrauch zur&uuml;ckzublicken, der mit der Instrumentalisierung der Kriminalstatistik f&uuml;r Zwecke der Parteipolitik seine Spuren in den K&ouml;pfen der Menschen hinterlassen hat. Verbreitet herrscht der Eindruck: Wir haben jedes Jahr mehr Kriminalit&auml;t (wiewohl die Kriminalstatistik zun&auml;chst nur besagt, dass die Polizei mehr Verfahren eingeleitet hat). Und wir haben eine ver&auml;nderte Medienlandschaft. Medien, die verzweifelt um Auflagenh&ouml;he und Einschaltquote k&auml;mpfen, haben das Gebiet der Kriminalit&auml;t als ein sehr lohnendes Gebiet entdeckt.Was uns dabei verloren gegangen ist, das ist wirklich eine &#8211; ich nenne das bewusst so &#8211; Kultur der Wertsch&auml;tzung f&uuml;r Behinderungen der staatlichen Exekutive. Eigentlich ist die Strafprozessordnung einmal erlassen worden, um eine ungez&uuml;gelte, ungehinderte staatliche Ermittlungsarbeit gerade nicht zu erm&ouml;glichen, sondern um Eingriffe in die Rechte der Menschen an bestimmte Voraussetzungen zu kn&uuml;pfen. Um wie viel effizienter k&ouml;nnte die Polizei arbeiten, wenn sie nicht zuvor umst&auml;ndlich zum Richter gehen m&uuml;sste, sondern jederzeit eigenm&auml;chtig nachts Hausdurchsuchungen durchf&uuml;hren k&ouml;nnte. Sie w&uuml;rde viele Straftaten besser aufkl&auml;ren k&ouml;nnen, davon bin ich &uuml;berzeugt. Die Strafprozessordnung ist bei Lichte besehen eine einzige Veranstaltung zur Behinderung von Polizeiarbeit. In den verfassungsrechtlichen Vorlesungen haben wir einmal gelernt, dass es wichtig ist, dem Staat Z&uuml;gel anzulegen. Dieses Verst&auml;ndnis geht jetzt aber offenbar mehr und mehr verloren. Das hat etwas damit zu tun, dass bei uns derzeit praktisch alle Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens aus &ouml;konomischen Gr&uuml;nden unter den Aspekten der Effizienz, Beschleunigung und letztlich der Rentabilit&auml;t durchforstet werden. Und dieser Wertewandel macht auch nicht Halt vor der Polizei. Die Gedanken der Verwaltungsmodernisierung werden durchaus auch auf die Polizei angewandt. Das f&uuml;hrt unweigerlich dazu, dass Behinderungen in erster Linie als etwas Fremdes, Kosten verursachendes, angesehen werden. Dieser Widerspruch, dass die Strafprozessordnung eigentlich als gewolltes Behinderungsinstrument der Polizei zu verstehen ist und andererseits der gesellschaftliche Bewusstseinswandel Behinderungen als etwas Negatives empfindet, ist bis heute nicht aufgel&ouml;st. Das latente Risiko Wir haben, trotz der genannten gef&auml;hrlichen Befugnisse, nach wie vor noch eine funktionierende Demokratie. Aber wir k&ouml;nnen von Gl&uuml;ck reden, dass die Polizei dieses F&uuml;llhorn an Befugnissen nach meiner Beobachtung &#8211; von Einzelf&auml;llen abgesehen &#8211; bislang nicht missbraucht hat. Es ist ungewiss, wie lange und wie sicher wir uns darauf verlassen k&ouml;nnen, dass die Polizei keinen Unfug mit ihren vielen Befugnissen und Instrumenten macht. Wir m&uuml;ssen aber in Rechnung stellen, dass aus diesem Arsenal von schlummernden Befugnissen, die oft jahrelang nicht ben&ouml;tigt und auch nicht angewandt werden, jederzeit etwas reaktiviert werden kann. In diesem Sinne haben wir &#8222;Schl&auml;fer&#8220; in den Polizei- und Strafverfahrensgesetzen. Die Rasterfahndung ist ein Beispiel f&uuml;r die unerwartete Renaissance einer Befugnis. Ich habe mich schon seit Jahren gefragt: Was hat ein Instrument wie die Rasterfahndung in einem Landespolizeigesetz zu suchen? Denn eine Rasterfahndung ist eine &#8211; wie wir gerade an der Rasterfahndung nach dem 11. September sehen &#8211; langwierige Geschichte. Diese Rasterfahndung l&auml;uft beispielsweise schon seit eineinhalb Jahren, dem Vernehmen nach &uuml;brigens ohne nennenswerten Erfolg. Wenn hier wirklich eine unmittelbare Gefahr drohte, dann m&uuml;sste man tats&auml;chlich etwas unternehmen und nicht in irgendwelchen Rechenzentren Rasterl&auml;ufe durchf&uuml;hren. Ich habe es nie f&uuml;r m&ouml;glich gehalten, dass jemand auf die Idee kommen k&ouml;nnte, tats&auml;chlich eine Rasterfahndung nach Polizeirecht abhalten zu wollen.In Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen gab es konsequenterweise nicht einmal entsprechende Befugnisse im Landespolizeirecht, weil die Parlamente diese nicht f&uuml;r n&ouml;tig hielten. Dann kam der 11. September und irgendjemand meinte, man sollte nicht nach der Strafprozessordnung eine bundesweite Rasterfahndung durchf&uuml;hren, sondern nach 16 Landesgesetzen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr &#8211; eine nur schwer nachvollziehbare &Uuml;berlegung. Die Verwerfungen, die dieser bizarre Gedanke hervorgerufen hat, sind betr&auml;chtlich: Drei L&auml;nder &#8222;mussten&#8220; im Eilverfahren ihr Polizeirecht &auml;ndern. Schleswig-Holstein hat gerade noch die Sicherung eingebaut, dass das Gesetz nach f&uuml;nf Jahren &uuml;berpr&uuml;ft werden muss. Wir haben jetzt aber eine Rasterfahndungsbestimmung in unserem Polizeigesetz, die selbst die Polizei seinerzeit bei der Verabschiedung des Polizeigesetzes gar nicht f&uuml;r notwendig gehalten hatte.Ein anderes Beispiel f&uuml;r eine schlummernde Befugnis ist die schon erw&auml;hnte polizeiliche Beobachtung. Sie ist im Moment aus zwei Gr&uuml;nden ein wenig aus der Mode gekommen. Einerseits ist das Kriminalit&auml;tsbild, das ihr zugrunde lag, so nicht mehr existent. Allerdings w&auml;re das allein kein Grund, die polizeiliche Beobachtung nicht auch in Bereichen der Bek&auml;mpfung der Rauschgiftkriminalit&auml;t und anderer Formen der Kriminalit&auml;t einzusetzen. Andererseits fehlt heute das Lebenselexir der polizeilichen Beobachtung, n&auml;mlich das Meldeaufkommen. Es wird immer weniger kontrolliert in Deutschland. Die Grenzkontrollen, in deren Zuge fr&uuml;her die h&auml;ufigsten Anhaltemeldungen entstanden, sind weggefallen. Und im Inland kommen polizeiliche Kontrollen gottlob eher selten vor. Jedoch hat die Einf&uuml;hrung von Erm&auml;chtigungen zur Schleierfahndung in einer ganzen Reihe von L&auml;ndern pl&ouml;tzlich eine vermeintlich &uuml;berholte Vorschrift wieder zum Leben erweckt und f&uuml;ttert die polizeiliche Beobachtung k&uuml;nftig wieder mit neuen Informationen. So kann eine Bestimmung, wenn sie erst einmal existiert, unter ge&auml;nderten Verh&auml;ltnissen durchaus neue Bedeutung erlangen.Alles in allem befinden wir uns, glaube ich, in einer tr&uuml;gerischen Situation, die bei ver&auml;nderten politischen und gesellschaftlichen Verh&auml;ltnissen einen &Uuml;berwachungsstaat auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage erm&ouml;glichen w&uuml;rde.Hinzu kommt noch ein weiterer Aspekt, der bedacht werden muss: Man darf nicht nur die Welt der Gesetze, die mir hier zum Thema gemacht worden ist, betrachten. W&auml;hrend dies alles entstand, was ich versucht habe ein bisschen anzurei&szlig;en, hat sich auch die Informationstechnik ver&auml;ndert. Au&szlig;er dem Verbrechen macht sich auch die Polizei neue, ungeahnte technische M&ouml;glichkeiten zunutze, die das Potenzial polizeilicher Handlungsm&ouml;glichkeiten betr&auml;chtlich erweitert haben: Die gesamte Kriminaltechnik, speziell die Entwicklung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom guten alten Fingerabdruck &uuml;ber das AFIS-System bis zum genetischen Fingerabdruck, bewegt sich heute auf einem ganz anderen Niveau als noch vor 10, 20 Jahren. Die automatische Bildauswertung und die gesamte Entwicklung der Videotechnik, die Miniaturisierung von Beobachtungstechnik in Form von winzigen Mikrofonen und Kameras haben die M&ouml;glichkeiten der heimlichen und automatisierten &Uuml;berwachung geradezu revolutioniert. Eine v&ouml;llig ver&auml;nderte Datenverarbeitung im Privatbereich h&auml;lt f&uuml;r die Polizei Daten in einer Qualit&auml;t bereit, die die Polizei mit &#8222;Bordmitteln&#8220; gar nicht erreichen k&ouml;nnte. Dies sind nur einige ganz wenige beispielhafte Punkte. Die Polizei kann heute in riesigen Datenmengen Zusammenh&auml;nge nachpr&uuml;fen und sie systematisch auswerten. Datenbest&auml;nde, wie wir sie jetzt bei Banken, Versicherungen und in der Werbewirtschaft finden, b&ouml;ten exzellente Grundlagen f&uuml;r Rasterfahndung. Insbesondere die Entwicklung der &Uuml;berwachung der Telekommunikation er&ouml;ffnet viele M&ouml;glichkeiten, die weit &uuml;ber die &Uuml;berwachung des Inhalts von abgewickelten Telefongespr&auml;chen hinausgehen. Auch beim Internet wird erst die n&auml;here Zukunft zeigen, ob es zu einem &Uuml;berwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert wird oder ein Raum der relativen Freiheit bleibt. Evaluation steht auf der Tagesordnung Wie soll es weitergehen? Hoffentlich nicht so wie bisher. Was wir brauchen, ist eine objektive Evaluation der bestehenden gesetzlichen Instrumente. Ich denke, wir m&uuml;ssen dringend einmal Bilanz ziehen. Dabei bin ich im &uuml;brigen nicht der Meinung, dass die Strafprozessordnung etwas Sakrosanktes ist, das man niemals &auml;ndern darf. Gesellschaft &auml;ndert sich, polizeiliche Arbeit &auml;ndert sich und man kann auch die Strafprozessordnung, die im Grunde bezogen ist auf eine Gesellschaft und eine Polizei von vor hundert Jahren, durchaus anpassen. Aber dem muss ein kritischer, offener Diskurs zugrunde liegen, der in beide Richtungen geht. Das jahrelange Absenken der rechtsstaatlichen Standards nach Art der bekannten Salamitaktik ist nicht akzeptabel.Ich meine, dass die kurz aufgeflackerte und ganz schnell wieder beendete Diskussion &uuml;ber Folter in Deutschland uns allen eines vor Augen f&uuml;hren sollte: Wenn man den Diskurs immer nur unter dem Aspekt der Beseitigung von &#8222;Behinderungen&#8220; der Polizei betrachtet, und wenn man die Debatte nicht auf der Grundlage &uuml;berdauernder Werte f&uuml;hrt, dann kommen wir auf eine Rutschbahn, an deren Ende pl&ouml;tzlich einer wagt es auszusprechen: Folter w&auml;re doch in manchen Situationen auch ganz hilfreich. Dann erschrecken wir &#8211; Gott sei Dank &#8211; noch mit gro&szlig;er Mehrheit. Solche Debatten sollten aber genutzt werden, um die Fragen der rechtsstaatlichen Grenzen f&uuml;r die polizeiliche Arbeit etwas grunds&auml;tzlicher und abseits von den tagespolitischen Aufgeregtheiten anzugehen. Die Polizeirechtsgesetzgebung der letzten 20 Jahre b&ouml;te allen Anlass f&uuml;r eine gr&uuml;ndliche und kritische Aufarbeitung. Sie ist mit der heutigen Tagung allenfalls &#8211; aber immerhin &#8211; begonnen.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"CollectionPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/baeumler\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/baeumler\\\/\",\"name\":\"B\u00e4umler Archive - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/baeumler\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/baeumler\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Innere Sicherheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Konferenz Sicherheit vor Freiheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"B\u00e4umler\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"B\u00e4umler Archive - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"B\u00e4umler Archive - Humanistische Union","og_description":"Der Ausgangspunkt Nach meinen 23 Jahren Erfahrung im Bereich des polizeilichen Datenschutzes ist es reizvoll, einmal eine Bilanz zu ziehen. Zun&auml;chst habe ich zehn Jahren beim Bundesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz in Bonn gearbeitet, wo ich f&uuml;r die Kontrolle der Geheimdienste und des Bundeskriminalamtes und des Bundesgrenzschutzes zust&auml;ndig war, bevor ich nach Schleswig-Holstein ging. Dort leite ich jetzt das Unabh&auml;ngige Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein.Sie haben mir das Thema gegeben: &#8222;20 Jahre Polizeirechtsgesetzgebung aus der Sicht eines Datensch&uuml;tzers&#8220;. Heute lohnt es sich in der Tat, an eine der wichtigsten Quellen des Datenschutzrechts zu erinnern: Vor 20 Jahren, im Dezember 1983, verk&uuml;ndete das Bundesverfassungsgericht das Volksz&auml;hlungsurteil. Dieses Urteil sollten wir bei der Betrachtung unseres Themas zum Ausgangspunkt nehmen. Zun&auml;chst ist ein Blick auf die politische Situation hilfreich, in der diese Entscheidung erging. Die Situation zum Zeitpunkt des Volksz&auml;hlungsurteils Wir hatten in Deutschland auf Bundesebene zum Zeitpunkt des Volksz&auml;hlungsurteils etwa f&uuml;nf Jahre Erfahrung gesammelt mit den beiden Kontrahenten Polizei und Datenschutz. Das Bundesdatenschutzgesetz wurde 1977 verabschiedet und der Bundesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz nahm 1978 seine Arbeit auf. Der Datenschutz verfolgte damals einen sehr technikkritischen Ansatz. Die Datensch&uuml;tzer der ersten Stunde waren letztlich alle gepr&auml;gt von George Orwells &#8222;1984&#8220;. Der &Uuml;berwachungsstaat war das Negativbild, ja das Feindbild. Die zentralen Fragestellungen lauteten damals: Wo k&ouml;nnte ein solches Szenario entstehen? Welches k&ouml;nnten die Instanzen sein, die so etwas wie &#8222;1984&#8220; aufbauen? Und es gab schon in den ersten Jahren des Datenschutzes immer wieder heftige Auseinandersetzungen mit der Polizei; dem konnte man sich beim besten Willen nicht entziehen. Schauen wir auf die andere Seite sozusagen, n&auml;mlich auf das was sich zu dieser Zeit bei der Polizei getan hatte. Wir hatten 1983 &uuml;ber zehn Jahre intensive Fahndung mit h&ouml;chster Priorit&auml;t nach den Terroristen der RAF hinter uns. Ma&szlig;geblicher Stratege der Polizei war damals der Pr&auml;sident des Bundeskriminalamtes, Horst Herold, der den Computer, wie man so sch&ouml;n sagt, f&uuml;r die Polizei entdeckte. Das Inpol-Konzept von 1975, das sehr stark von Herrn Herold beeinflusst war, war bis zu diesem Zeitpunkt nahezu Punkt f&uuml;r Punkt umgesetzt. Ein Konzept &uuml;brigens, bei dem man als Datensch&uuml;tzer aus heutiger Sicht froh w&auml;re, wenn es dabei geblieben w&auml;re. Es trug aber den Keim vieler weiterer Konflikte mit datenschutzrechtlichen Prinzipien schon in sich: Als erstes Beispiel nenne ich die in diesem Konzept vorgesehene und dann auch umgesetzte systematische Erfassung so genannter &#8222;anderer Personen&#8220; in der polizeilichen Datenverarbeitung. Diese &#8222;anderen Personen&#8220; waren nicht n&auml;her definiert. Es handelte sich jedenfalls nicht um Beschuldigte oder Verd&auml;chtige, auch nicht um Zeugen oder Hinweisgeber, denn deren Erfassung war gesondert geregelt. Die Ausweitung des von polizeilichen Rechtseingriffen betroffenen Personenkreises war in diesem Konzept ein tragender Punkt. Es sah n&auml;mlich die Einf&uuml;hrung von PIOS-Dateien vor, in denen systematisch solche &#8222;anderen Personen&#8220; erfasst wurden.Das Konzept beinhaltete au&szlig;erdem den bundesweiten Kriminalaktennachweis. Dies bedeutete, dass man, sagen wir in M&uuml;nchen, auf Knopfdruck feststellen konnte, ob &uuml;ber jemand in Flensburg eine Kriminalakte existiert und umgekehrt. Das hatte allerdings zur Konsequenz, dass an die Qualit&auml;t der polizeilichen Datenverarbeitung bei dieser Art des schnellen Zugriffs auf externe Datenbest&auml;nde und der daraus vielleicht folgenden Konfrontation eines B&uuml;rgers mit einem Polizeibeamten ganz andere Anforderungen zu stellen waren. Es hat Jahre gedauert, bis mit der Polizei die spezifischen Probleme dieser neuartigen Nutzung von Kriminalakten gekl&auml;rt werden konnten. Fehler in den alten, konventionellen Kriminalaktenkarteien konnten durch einen Blick in die Akte bemerkt werden. In die Akten konnte man nun aber nicht mehr so ohne weiteres reinschauen und etwaige Fehler korrigieren, denn ihr Aufbewahrungsort war u. U. hunderte von Kilometern entfernt. Stattdessen war es fortan m&ouml;glich, in Sekundenbruchteilen wesentliche Informationen aus einer Kriminalakte abzurufen und daraus Schl&uuml;sse zu ziehen. Hingegen gab es keine Chance mehr, Hintergr&uuml;nde und Nebenaspekte aus der Akte selbst zu entnehmen.Und drittens wurde ein Konzept verwirklicht, das der Polizei Online-Zugriffe auf wichtige Verwaltungsdateien erm&ouml;glichte, zum Beispiel auf die Melderegister, auf das Ausl&auml;nderzentralregister und vor allem auf das Zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS. Seit der Einf&uuml;hrung von ZEVIS ist es der Polizei in Deutschland technisch m&ouml;glich, im ruhenden wie auch im flie&szlig;enden Verkehr durch Abfragen in Sekundenschnelle heimliche Identifizierungen vorzunehmen.Der Aufbau des INPOL-Systems geschah weitgehend ohne gesetzliche Grundlagen, im Wesentlichen gest&uuml;tzt auf Beschl&uuml;sse der Innenministerkonferenz. Damals schon hatten die Datensch&uuml;tzer gefragt, wo denn eigentlich die Rechtsgrundlagen daf&uuml;r seien. Sie hatten damit auch implizit und explizit die Auffassung vertreten, ein Datenverarbeitungssystem wie INPOL d&uuml;rfe man nur auf einer gesetzlichen Grundlage einf&uuml;hren, nicht ahnend, dass ihnen das Bundesverfassungsgericht sp&auml;ter so massiv Recht geben w&uuml;rde. Die Wirkungen des Volksz&auml;hlungsurteils Dann erging also im Dezember 1983 das Volksz&auml;hlungsurteil und schien im ersten Moment all das zu best&auml;tigen, was die Datensch&uuml;tzer immer schon vertreten hatten. Folgendes war fortan nicht mehr zu bestreiten: Datenschutz hat Grundrechtscharakter. F&uuml;r Eingriffe in dieses Grundrecht sind gesetzliche Grundlagen erforderlich. Eingriffserm&auml;chtigungen m&uuml;ssen normenklar sein; das hei&szlig;t, auch ein Nichtjurist muss durch einen Blick ins Gesetz erkennen k&ouml;nnen, mit welcher Art und mit welchem Umfang von Datenverarbeitung er zu rechnen hat. Die Datensch&uuml;tzer haben sich seinerzeit geradezu naiv gefreut und sich vielleicht auch ein wenig auf den Lorbeeren dieses Urteils, das sie selbst gar nicht erstritten hatten, ausgeruht und im &Uuml;brigen fest auf den Gesetzgeber vertraut. Die Reaktion der Polizei war eine ganz andere: Nach dem ersten Schock &uuml;ber das Urteil ging sie daran, systematisch die Konsequenzen aus dem Urteil aufzuarbeiten. Sie richtete in den Gremien der Innenministerkonferenz Arbeitsgruppen ein, die untersuchten, welche Folgen das Urteil f&uuml;r die Polizeirechtsgesetzgebung haben m&uuml;sste. Herausgekommen ist dabei der so genannte Vorentwurf zur &Auml;nderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L&auml;nder. Dieser Vorentwurf enthielt an ein paar wichtigen Stellen A- und B-Varianten, benannt nach den so genannten A(SPD)- und B(CDU\/CSU)-L&auml;ndern. Grundlegende Unterschiede gab es freilich nicht. Die Grundstrukturen waren in beiden Versionen jeweils relativ gleich. Dieser Vorentwurf hat die Polizeigesetzgebung in Deutschland bis zum heutigen Tage gepr&auml;gt. Selbst so unterschiedliche Gesetze wie das in Schleswig-Holstein &#8211; nach meiner Einsch&auml;tzung nach wie vor das mit Abstand liberalste Polizeigesetz in Deutschland &#8211; und in Bayern, eher am anderen Ende der Skala, folgen letztlich der Grundstruktur des Musterentwurfs. So gesehen ist dieser Musterentwurf &#8211; ich komme nicht umhin, es zu sagen &#8211; eine beeindruckende Erfolgsstory.Allerdings nur auf den ersten Blick, denn der Musterentwurf ist aus einer &#8222;Verteidigungshaltung&#8220; heraus geschrieben. Die Parole in den polizeilichen Gremien war damals: &#8222;Wir lassen uns durch das Volkz&auml;hlungsurteil keine Befugnisse wegnehmen. Wenn f&uuml;r unsere Datenverarbeitung jetzt eine gesetzliche Grundlage notwendig ist, dann machen wir uns an die Arbeit und formulieren sie f&uuml;r den Gesetzgeber vor.&#8220; Und tats&auml;chlich hat die Polizei erreicht, dass sie nach In-Kraft-Treten der neuen Gesetze ihre Datenverarbeitungspraxis kaum &auml;ndern musste. Letztlich wurde alles, was zum damaligen Zeitpunkt praktiziert wurde, durch die Gesetze &#8222;einwandfrei&#8220; abgesichert. Die Absicherung des Status quo Aber was war das f&uuml;r eine Datenverarbeitung, die sich fortan auf gesetzliche Grundlagen st&uuml;tzen konnte? Es war eine Struktur, die ganz entscheidend aus der Auseinandersetzung mit der RAF entstanden war. Die Instrumente, die in dieser Gesetzgebung abgesichert wurden, waren folglich zugeschnitten auf diese ganz spezielle Form von Kriminalit&auml;t. Als Beispiele sind zu nennen: Die polizeiliche Beobachtung etwa ist eine Erfindung von Horst Herold, die ersonnen wurde, um die Verbindungslinien, die die RAF zwischen den Kommandoebenen aufrechterhalten musste, erfassen zu k&ouml;nnen Es ging um die Frage, wer die Transmissionsriemen zwischen den Mitgliedern in den so genannten Ruher&auml;umen waren. Im Einzelnen funktionierte die polizeiliche Beobachtung so, dass man jemand, gegen den eigentlich nichts vorlag, den man aber irgendwie letztlich doch der &#8222;Szene&#8220; zurechnete, zur Fahndung ausschrieb; aber nicht, um ihn festzunehmen, sondern um auf diese Weise unauff&auml;llig zu notieren, wann, wo und mit wem er wohin gereist war. Wenn solche Meldungen eifrig gesammelt und systematisch ausgewertet werden, kann man daraus durchaus bestimmte Strukturen erkennen. Als zweites Beispiel nenne ich die Rasterfahndung. Hinter dieser Methode stand die &Uuml;berlegung: Welche Spuren muss jemand notgedrungen in irgendwelchen Dateien hinterlassen, der im &Uuml;brigen verdeckt im Untergrund lebt? Entsprechend ist dann das Modell der Rasterfahndung erfunden worden und hat vielleicht hier und da ein paar wenige Erkenntnisse gebracht. Die Rasterfahndung ist aber nur ein Mythos. Die &Ouml;ffentlichkeit glaubt noch heute an Erfolge der Rasterfahndung, die sie in Wirklichkeit nie erbracht hat. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam ist die Feststellung, dass sie ma&szlig;geschneidert ist f&uuml;r die genannte Form des Untertauchens von Straft&auml;tern aus dem Bereich der RAF. Und schlie&szlig;lich ist die Einrichtung von Kontrollstellen zu erw&auml;hnen. Diese Fahndungsma&szlig;nahme ging von der &Uuml;berlegung aus, dass man nach einem Anschlag konzentrische Kreise um den Tatort legen und jedermann kontrollieren m&uuml;sse um zu versuchen herauszufinden, wer sich vom Tatort wegbewegt. Nun wissen wir aber, dass Ende der 80er Jahre die Gefahr des Terrorismus, jedenfalls in Gestalt der RAF, gebannt war. Das Gespenst RAF wurde immer schw&auml;cher und verschwand letztendlich. Aber es entstanden bzw. traten ins Bewusstsein der &Ouml;ffentlichkeit neue Kriminalit&auml;tsbrennpunkte, zum Beispiel die Organisierte Kriminalit&auml;t mit Erscheinungsformen &#8211; und das machte sie, wie Giovanni Falconi einmal gesagt hat, so gef&auml;hrlich -, die dem legalen Wirtschaftskreislauf ganz &auml;hnlich sind. Auf solche Kriminalit&auml;tsstrukturen war die auf die RAF bezogene Datenverarbeitung &uuml;berhaupt nicht eingestellt. &Auml;hnliches gilt f&uuml;r den zunehmenden Terrorismus ausl&auml;ndischer Gruppen, der mit dem der RAF nicht zu vergleichen war.Wir sehen also, dass, obwohl es pl&ouml;tzlich ein neues Gegen&uuml;ber f&uuml;r die Polizei gab, sie lediglich &uuml;ber die alten Instrumente verf&uuml;gte, die sie durch ihre Legalisierung gerade mit Bravour gegen den Angriff der Datensch&uuml;tzer verteidigt hatte. Und daraus hat sich eine Rollenverteilung entwickelt, die im Grunde bis heute ihre G&uuml;ltigkeit hat: Die Polizei hat n&auml;mlich Recht, wenn sie beklagt, sie h&auml;tte eigentlich nicht das richtige Instrumentarium und k&ouml;nne auf bestimmte Bedrohungen nicht ad&auml;quat reagieren. Genauso Recht haben aber die Datensch&uuml;tzer, wenn sie postwendend darauf verweisen, was die Polizei in den letzten Jahren alles an neuen Befugnissen bekommen hat.Den st&auml;ndigen Nachforderungen der Polizei an den Gesetzgeber- es ist ja keineswegs dabei geblieben, dass der Musterentwurf umgesetzt worden ist &#8211; hatten die Parlamente und die Datensch&uuml;tzer kaum etwas entgegenzusetzen. Letztere vermittelten obendrein viel zu oft den Eindruck, als komme es ihnen nur auf die formale gesetzliche Grundlage an. Kaum jemand war in der Lage, der Polizei fachlich Paroli zu bieten, weil es an einer Evaluation bestehender polizeilicher Befugnisse und an einer objektiven &Uuml;berpr&uuml;fung der Effizienz polizeilichen Handelns fehlte (&uuml;brigens bis heute in Deutschland fehlt). Der Gesetzgeber brachte zumeist sein schlechtes Gewissen &uuml;ber diese Art von Gesetzgebung, die st&auml;ndig die Eingriffsrechte im Sinne der Polizei nachbesserte, durch komplizierte Verfahrensregeln &#8211; Stichwort: Grundrechtsschutz durch Verfahren &#8211; zum Ausdruck. So entstand ein Bild vom Datenschutz, der nichts wirklich verhindern konnte, der aber alles nur komplizierter machte. Ein fatales Bild, wie wir gleich noch in einem anderen Zusammenhang sehen werden. Die inhaltlichen Anliegen des Datenschutzes verschwanden unter dem grauen Schleier einer sich etablierenden Datenschutzb&uuml;rokratie. Die Vers&auml;umnisse in der Strafprozessordnung Nach dem Volksz&auml;hlungsurteil h&auml;tte eigentlich das &#8222;Gesetz der Gesetze&#8220; der Datenverarbeitung der Polizei, n&auml;mlich die Strafprozessordnung, als erstes &uuml;berarbeitet und erg&auml;nzt werden m&uuml;ssen. Die StPO ist im Grunde genommen ein einziges Gesetz zur Sammlung personenbezogener Daten, so wie es Sinn und Zweck des Strafprozesses ist, m&ouml;glichst alle Informationen &uuml;ber die Straftat zu beschaffen und in der m&uuml;ndlichen Verhandlung vorzulegen, damit das Gericht entscheiden kann: Wer war der T&auml;ter und welche Strafe ist angemessen? Es h&auml;tte also aller Grund bestanden, zuerst die StPO zu novellieren. Tats&auml;chlich ist aber diesbez&uuml;glich zehn, f&uuml;nfzehn Jahre wenig passiert. Die Innenminister hie&szlig;en damals unter anderem Zimmermann und Kanther, und das Justizressort war die Dom&auml;ne der FDP. Man konnte sich nicht auf die Inhalte der Novellierung der Strafprozessordnung einigen und schob das Problem viele Jahre vor sich her.In der Zwischenzeit stie&szlig;en die Landesgesetzgeber mit ihren Polizeigesetzen in diese L&uuml;cke und erlie&szlig;en zahlreiche Vorschriften zur vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten, deren Inhalt eigentlich der Strafverfolgung zuzurechnen ist. Zur Veranschaulichung sind &#8211; statt vieler &#8211; folgende drei Beispiele nennen: Die Polizeiliche Beobachtung etwa kann schon begrifflich kaum Gefahrenabwehr sein, denn dem Polizeibeamten, der eine zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Person antrifft, ist es untersagt, aufgrund der Ausschreibung irgendeine polizeirechtliche Ma&szlig;nahme vorzunehmen. Der Betroffene soll ja &uuml;berhaupt nicht merken, dass er gespeichert ist. Eine Gefahr ist auf diese Weise kaum abzuwehren. In Wirklichkeit geht es um Vorfeldermittlungen, aber nicht im Sinne der polizeilichen Gefahrenabwehr, sondern zur Vorbereitung der k&uuml;nftigen Strafverfolgung. Tats&auml;chlich finden sich Befugnisse zur polizeiliche Beobachtung aber auch in den Landespolizeigesetzen. Als zweites Beispiel nenne ich die Verdeckten Ermittler. Bei deren Einsatz kann man sich eine gefahrenabwehrende T&auml;tigkeit kaum vorstellen. Wenn wirklich eine unmittelbare Gefahr besteht, dann muss die Polizei zu deren Abwehr rasch eingreifen. In einer solchen Situation einen Polizeibeamten zun&auml;chst mit einer Legende in eine Szene einzuschleusen und langfristig bestimmte Zielpersonen zu beobachten, ergibt unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr wenig Sinn. Gleichwohl enthalten die meisten Landespolizeigesetze exakt hierzu die Befugnis. Und schlie&szlig;lich sei der gesamte Bereich der vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten angef&uuml;hrt, der ja an einem vern&uuml;nftigen Gedanken ansetzt: Vorbeugen ist besser als Heilen. In der Praxis ist allerdings der gr&ouml;&szlig;te Anteil dessen, was unter dem Etikett &#8222;vorbeugende Bek&auml;mpfung von Straftaten&#8220; in den Polizeidienststellen passiert, lediglich die Vorbereitung auf eine bessere k&uuml;nftige Strafverfolgung. Was in der Sache nicht zu kritisieren ist, denn die Polizei tut gut daran, sich auf k&uuml;nftige Strafverfolgung vorzubereiten. Aber das ist eben ein Thema der Strafverfolgung und deshalb geh&ouml;rt nach meiner Auffassung die Mehrzahl der Befugnisse, die unter der Rubrik &#8222;vorbeugende Bek&auml;mpfung von Straftaten&#8220; in Landespolizeigesetzen stehen, eigentlich in die Strafprozessordnung. Die Unt&auml;tigkeit des Bundesgesetzgebers &uuml;berlie&szlig; den Landesgesetzgebern vermeintlich das Feld der Gesetzgebung im Bereich der Vorbeugung. Ein gef&auml;hrliches Terrain, denn es fehlen dort so eherne rechtstaatliche Sicherungen wie der Anfangsverdacht einer Straftat, oder der Grundsatz, dass Ma&szlig;nahmen sich prim&auml;r gegen den Verd&auml;chtigen zu richten haben. Wer ist aber der Verd&auml;chtige, wenn eine Straftat noch gar nicht begangen worden ist? Das F&uuml;llhorn der Befugnisse Nachdem zun&auml;chst auf der Ebene der Strafprozessordnung nicht viel geschah, legte der Bundesgesetzgeber dann 1992 mit dem Gesetz zur Bek&auml;mpfung der organisierten Kriminalit&auml;t (OrgKG), dem Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz 1994 und schlie&szlig;lich mit dem Strafverfahrens&auml;nderungsgesetz (StV&Auml;G) 2000 nach. Letzteres war nach 17 Jahren die vorl&auml;ufig letzte Nachlese der Konsequenzen aus dem Volksz&auml;hlungsurteil.Diese Erg&auml;nzungen der Strafprozessordnung fanden in einer Zeit statt, in der sich der politische und gesellschaftliche Wind sich in Deutschland massiv gedreht hatte. Die genannten Novellierungen der StPO h&auml;tten sicher ein anderes Aussehen gehabt, wenn sie in den ersten f&uuml;nf Jahren nach dem Volksz&auml;hlungsurteil zustande gekommen w&auml;ren. Vor allem aber hatte der Bund, als er dann im Jahr 2000 das StV&Auml;G erlie&szlig;, nicht mehr die Kraft und den Willen, die bereits bestehende wuchernde Landesgesetzgebung im Bereich der Vorbeugung noch einmal zur&uuml;ckzudrehen. Stattdessen w&auml;hlte er den Weg des geringsten Widerstandes. So existieren jetzt in zwei ganz unterschiedlichen Arten von Gesetzen, verabschiedet von unterschiedlichen Gesetzgebern im Bund und in den L&auml;ndern, Vorschriften zur vorbeugenden Straftatenbek&auml;mpfung: In der Strafprozessordnung finden wir beispielsweise &sect; 81 b, hinzugekommen ist au&szlig;erdem u. a. &sect; 484, der die Datenverarbeitung und Datenspeicherung f&uuml;r Zwecke der k&uuml;nftigen Strafverfolgung zutreffend in der Strafprozessordnung regelt. Der Bundesgesetzgeber hat aber einen respektvollen Bogen um die schon bestehenden Landesgesetze gemacht und in &sect; 484 Absatz 4 StPO ausdr&uuml;cklich anerkannt, dass bestehende landesrechtliche polizeirechtliche Rechtsgrundlagen daneben ihre Wirksamkeit behalten. Weiterhin hat man die Daten&uuml;bermittlung zwischen den Bereichen Gefahrenabwehr, Vorbeugung, Strafverfolgung &#8211; hin und her &#8211; wesentlich erleichtert: &sect; 481 StPO ist eine sehr weit gefasste &Uuml;bermittlungsvorschrift, so dass der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Bereichen, egal auf welcher Grundlage die Daten dort erhoben worden sind, relativ einfach m&ouml;glich ist.Daraus entstand nun eine sehr kommode Auswahlsituation f&uuml;r die Polizei. F&uuml;r den Einsatz eines verdeckten Ermittlers hat sie in allen L&auml;ndern, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, die Wahl, eine solche Ma&szlig;nahme nach der Strafprozessordnung durchzuf&uuml;hren, oder nach dem Gefahrenabwehrrecht oder zur vorbeugenden Bek&auml;mpfung von Straftaten. Als Datensch&uuml;tzer ist man geneigt, resigniert festzustellen: Irgendetwas passt immer. Rechtsanwalt Kempf, der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltstages, spricht in diesem Zusammenhang zu Recht vom &#8222;Befugnis-Hopping&#8220;. Was aber dabei verloren gegangen ist, sind wichtige rechtsstaatliche Grunds&auml;tze, die staatliches Handeln begrenzen und vorhersehbar machen sollen, n&auml;mlich das Erfordernis des Anfangsverdachts einer Straftat, die Pr&uuml;fung des Vorliegens einer polizeirechtlichen Gefahr oder die vorrangige Inanspruchnahme des Verd&auml;chtigen bzw. des St&ouml;rers. Diese Grunds&auml;tze haben ihre Wirkung verloren und sind geradezu unterminiert worden mit unbestimmten Begriffen wie Vorbeugung, Gefahrenerforschung, Kontaktpersonen usw. Inzwischen scheint sich auch kaum jemand mehr dar&uuml;ber aufzuregen, dass ein auch inhaltlich sehr fragw&uuml;rdiges Instrument wie die Schleierfahndung in den Landespolizeigesetzen erlaubt wird &#8211; obwohl die Fahndung nach Straft&auml;tern doch eigentlich Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist und neuerdings auch in &sect; 131 der StPO geregelt ist.Manche &#8222;Restriktionen&#8220; laufen regelrecht auf eine Veralberung des Publikums hinaus. Man lese einmal Artikel 31 des Bayrischen Polizeiaufgabengesetzes. Da ist erst akribisch beschrieben, &uuml;ber welche Personenkreise die Polizei Daten erheben und verarbeiten darf. Und am Ende hei&szlig;t es dann: &#8220; &#8230; und &uuml;ber sonstige Personen&#8220;. Eine wirkliche Begrenzungsfunktion kann eine solche Vorschrift kaum erf&uuml;llen. Man h&auml;tte auch gleich &#8222;regeln&#8220; k&ouml;nnen: Die Polizei darf &uuml;ber jeden Daten verarbeiten. Der gesellschaftliche Wandel Im R&uuml;ckblick hat die Polizei in den letzten zwanzig Jahren so ziemlich alles bekommen, was sie dem Gesetzgeber abverlangt hat. Trauriger H&ouml;hepunkt war dabei aus meiner Sicht die Einf&uuml;hrung des Gro&szlig;en Lauschangriffs. Den Datensch&uuml;tzern ist es nicht gelungen, eine &uuml;berzeugende Gegenargumentation aufzubauen. Der R&uuml;ckzug auf das Verlangen nach formalen Rechtsgrundlagen war nicht attraktiv. Er hat dem Datenschutz letztlich das Image der blo&szlig;en Behinderer ohne inhaltliches Konzept eingetragen &#8211; leider nicht v&ouml;llig zu Unrecht. Das ist allerdings ein gef&auml;hrliches Image. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels werden inzwischen Behinderungen der Polizei vom Publikum nicht mehr goutiert. Heute haben wir eine ganz andere Haltung der Bev&ouml;lkerung zur Polizei als in den 70er Jahren. Auch die Polizei selbst hat sich wesentlich gewandelt. Die Art und Weise der Zusammenarbeit mit der Polizei, die wir in Schleswig-Holstein pflegen, ist gepr&auml;gt ist von der beiderseitigen Pr&auml;misse, dass Datenschutz selbstverst&auml;ndlich ist und selbstverst&auml;ndlich auch von der Polizei zu beachten ist. Es geht lediglich um die ad&auml;quate Umsetzung im Alltag der Polizei. In den 70er Jahren w&auml;re eine solche Kooperation kaum vorstellbar gewesen.Es ist auch auf den jahrelangen, permanenten politischen Missbrauch zur&uuml;ckzublicken, der mit der Instrumentalisierung der Kriminalstatistik f&uuml;r Zwecke der Parteipolitik seine Spuren in den K&ouml;pfen der Menschen hinterlassen hat. Verbreitet herrscht der Eindruck: Wir haben jedes Jahr mehr Kriminalit&auml;t (wiewohl die Kriminalstatistik zun&auml;chst nur besagt, dass die Polizei mehr Verfahren eingeleitet hat). Und wir haben eine ver&auml;nderte Medienlandschaft. Medien, die verzweifelt um Auflagenh&ouml;he und Einschaltquote k&auml;mpfen, haben das Gebiet der Kriminalit&auml;t als ein sehr lohnendes Gebiet entdeckt.Was uns dabei verloren gegangen ist, das ist wirklich eine &#8211; ich nenne das bewusst so &#8211; Kultur der Wertsch&auml;tzung f&uuml;r Behinderungen der staatlichen Exekutive. Eigentlich ist die Strafprozessordnung einmal erlassen worden, um eine ungez&uuml;gelte, ungehinderte staatliche Ermittlungsarbeit gerade nicht zu erm&ouml;glichen, sondern um Eingriffe in die Rechte der Menschen an bestimmte Voraussetzungen zu kn&uuml;pfen. Um wie viel effizienter k&ouml;nnte die Polizei arbeiten, wenn sie nicht zuvor umst&auml;ndlich zum Richter gehen m&uuml;sste, sondern jederzeit eigenm&auml;chtig nachts Hausdurchsuchungen durchf&uuml;hren k&ouml;nnte. Sie w&uuml;rde viele Straftaten besser aufkl&auml;ren k&ouml;nnen, davon bin ich &uuml;berzeugt. Die Strafprozessordnung ist bei Lichte besehen eine einzige Veranstaltung zur Behinderung von Polizeiarbeit. In den verfassungsrechtlichen Vorlesungen haben wir einmal gelernt, dass es wichtig ist, dem Staat Z&uuml;gel anzulegen. Dieses Verst&auml;ndnis geht jetzt aber offenbar mehr und mehr verloren. Das hat etwas damit zu tun, dass bei uns derzeit praktisch alle Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens aus &ouml;konomischen Gr&uuml;nden unter den Aspekten der Effizienz, Beschleunigung und letztlich der Rentabilit&auml;t durchforstet werden. Und dieser Wertewandel macht auch nicht Halt vor der Polizei. Die Gedanken der Verwaltungsmodernisierung werden durchaus auch auf die Polizei angewandt. Das f&uuml;hrt unweigerlich dazu, dass Behinderungen in erster Linie als etwas Fremdes, Kosten verursachendes, angesehen werden. Dieser Widerspruch, dass die Strafprozessordnung eigentlich als gewolltes Behinderungsinstrument der Polizei zu verstehen ist und andererseits der gesellschaftliche Bewusstseinswandel Behinderungen als etwas Negatives empfindet, ist bis heute nicht aufgel&ouml;st. Das latente Risiko Wir haben, trotz der genannten gef&auml;hrlichen Befugnisse, nach wie vor noch eine funktionierende Demokratie. Aber wir k&ouml;nnen von Gl&uuml;ck reden, dass die Polizei dieses F&uuml;llhorn an Befugnissen nach meiner Beobachtung &#8211; von Einzelf&auml;llen abgesehen &#8211; bislang nicht missbraucht hat. Es ist ungewiss, wie lange und wie sicher wir uns darauf verlassen k&ouml;nnen, dass die Polizei keinen Unfug mit ihren vielen Befugnissen und Instrumenten macht. Wir m&uuml;ssen aber in Rechnung stellen, dass aus diesem Arsenal von schlummernden Befugnissen, die oft jahrelang nicht ben&ouml;tigt und auch nicht angewandt werden, jederzeit etwas reaktiviert werden kann. In diesem Sinne haben wir &#8222;Schl&auml;fer&#8220; in den Polizei- und Strafverfahrensgesetzen. Die Rasterfahndung ist ein Beispiel f&uuml;r die unerwartete Renaissance einer Befugnis. Ich habe mich schon seit Jahren gefragt: Was hat ein Instrument wie die Rasterfahndung in einem Landespolizeigesetz zu suchen? Denn eine Rasterfahndung ist eine &#8211; wie wir gerade an der Rasterfahndung nach dem 11. September sehen &#8211; langwierige Geschichte. Diese Rasterfahndung l&auml;uft beispielsweise schon seit eineinhalb Jahren, dem Vernehmen nach &uuml;brigens ohne nennenswerten Erfolg. Wenn hier wirklich eine unmittelbare Gefahr drohte, dann m&uuml;sste man tats&auml;chlich etwas unternehmen und nicht in irgendwelchen Rechenzentren Rasterl&auml;ufe durchf&uuml;hren. Ich habe es nie f&uuml;r m&ouml;glich gehalten, dass jemand auf die Idee kommen k&ouml;nnte, tats&auml;chlich eine Rasterfahndung nach Polizeirecht abhalten zu wollen.In Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen gab es konsequenterweise nicht einmal entsprechende Befugnisse im Landespolizeirecht, weil die Parlamente diese nicht f&uuml;r n&ouml;tig hielten. Dann kam der 11. September und irgendjemand meinte, man sollte nicht nach der Strafprozessordnung eine bundesweite Rasterfahndung durchf&uuml;hren, sondern nach 16 Landesgesetzen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr &#8211; eine nur schwer nachvollziehbare &Uuml;berlegung. Die Verwerfungen, die dieser bizarre Gedanke hervorgerufen hat, sind betr&auml;chtlich: Drei L&auml;nder &#8222;mussten&#8220; im Eilverfahren ihr Polizeirecht &auml;ndern. Schleswig-Holstein hat gerade noch die Sicherung eingebaut, dass das Gesetz nach f&uuml;nf Jahren &uuml;berpr&uuml;ft werden muss. Wir haben jetzt aber eine Rasterfahndungsbestimmung in unserem Polizeigesetz, die selbst die Polizei seinerzeit bei der Verabschiedung des Polizeigesetzes gar nicht f&uuml;r notwendig gehalten hatte.Ein anderes Beispiel f&uuml;r eine schlummernde Befugnis ist die schon erw&auml;hnte polizeiliche Beobachtung. Sie ist im Moment aus zwei Gr&uuml;nden ein wenig aus der Mode gekommen. Einerseits ist das Kriminalit&auml;tsbild, das ihr zugrunde lag, so nicht mehr existent. Allerdings w&auml;re das allein kein Grund, die polizeiliche Beobachtung nicht auch in Bereichen der Bek&auml;mpfung der Rauschgiftkriminalit&auml;t und anderer Formen der Kriminalit&auml;t einzusetzen. Andererseits fehlt heute das Lebenselexir der polizeilichen Beobachtung, n&auml;mlich das Meldeaufkommen. Es wird immer weniger kontrolliert in Deutschland. Die Grenzkontrollen, in deren Zuge fr&uuml;her die h&auml;ufigsten Anhaltemeldungen entstanden, sind weggefallen. Und im Inland kommen polizeiliche Kontrollen gottlob eher selten vor. Jedoch hat die Einf&uuml;hrung von Erm&auml;chtigungen zur Schleierfahndung in einer ganzen Reihe von L&auml;ndern pl&ouml;tzlich eine vermeintlich &uuml;berholte Vorschrift wieder zum Leben erweckt und f&uuml;ttert die polizeiliche Beobachtung k&uuml;nftig wieder mit neuen Informationen. So kann eine Bestimmung, wenn sie erst einmal existiert, unter ge&auml;nderten Verh&auml;ltnissen durchaus neue Bedeutung erlangen.Alles in allem befinden wir uns, glaube ich, in einer tr&uuml;gerischen Situation, die bei ver&auml;nderten politischen und gesellschaftlichen Verh&auml;ltnissen einen &Uuml;berwachungsstaat auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage erm&ouml;glichen w&uuml;rde.Hinzu kommt noch ein weiterer Aspekt, der bedacht werden muss: Man darf nicht nur die Welt der Gesetze, die mir hier zum Thema gemacht worden ist, betrachten. W&auml;hrend dies alles entstand, was ich versucht habe ein bisschen anzurei&szlig;en, hat sich auch die Informationstechnik ver&auml;ndert. Au&szlig;er dem Verbrechen macht sich auch die Polizei neue, ungeahnte technische M&ouml;glichkeiten zunutze, die das Potenzial polizeilicher Handlungsm&ouml;glichkeiten betr&auml;chtlich erweitert haben: Die gesamte Kriminaltechnik, speziell die Entwicklung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom guten alten Fingerabdruck &uuml;ber das AFIS-System bis zum genetischen Fingerabdruck, bewegt sich heute auf einem ganz anderen Niveau als noch vor 10, 20 Jahren. Die automatische Bildauswertung und die gesamte Entwicklung der Videotechnik, die Miniaturisierung von Beobachtungstechnik in Form von winzigen Mikrofonen und Kameras haben die M&ouml;glichkeiten der heimlichen und automatisierten &Uuml;berwachung geradezu revolutioniert. Eine v&ouml;llig ver&auml;nderte Datenverarbeitung im Privatbereich h&auml;lt f&uuml;r die Polizei Daten in einer Qualit&auml;t bereit, die die Polizei mit &#8222;Bordmitteln&#8220; gar nicht erreichen k&ouml;nnte. Dies sind nur einige ganz wenige beispielhafte Punkte. Die Polizei kann heute in riesigen Datenmengen Zusammenh&auml;nge nachpr&uuml;fen und sie systematisch auswerten. Datenbest&auml;nde, wie wir sie jetzt bei Banken, Versicherungen und in der Werbewirtschaft finden, b&ouml;ten exzellente Grundlagen f&uuml;r Rasterfahndung. Insbesondere die Entwicklung der &Uuml;berwachung der Telekommunikation er&ouml;ffnet viele M&ouml;glichkeiten, die weit &uuml;ber die &Uuml;berwachung des Inhalts von abgewickelten Telefongespr&auml;chen hinausgehen. Auch beim Internet wird erst die n&auml;here Zukunft zeigen, ob es zu einem &Uuml;berwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert wird oder ein Raum der relativen Freiheit bleibt. Evaluation steht auf der Tagesordnung Wie soll es weitergehen? Hoffentlich nicht so wie bisher. Was wir brauchen, ist eine objektive Evaluation der bestehenden gesetzlichen Instrumente. Ich denke, wir m&uuml;ssen dringend einmal Bilanz ziehen. Dabei bin ich im &uuml;brigen nicht der Meinung, dass die Strafprozessordnung etwas Sakrosanktes ist, das man niemals &auml;ndern darf. Gesellschaft &auml;ndert sich, polizeiliche Arbeit &auml;ndert sich und man kann auch die Strafprozessordnung, die im Grunde bezogen ist auf eine Gesellschaft und eine Polizei von vor hundert Jahren, durchaus anpassen. Aber dem muss ein kritischer, offener Diskurs zugrunde liegen, der in beide Richtungen geht. Das jahrelange Absenken der rechtsstaatlichen Standards nach Art der bekannten Salamitaktik ist nicht akzeptabel.Ich meine, dass die kurz aufgeflackerte und ganz schnell wieder beendete Diskussion &uuml;ber Folter in Deutschland uns allen eines vor Augen f&uuml;hren sollte: Wenn man den Diskurs immer nur unter dem Aspekt der Beseitigung von &#8222;Behinderungen&#8220; der Polizei betrachtet, und wenn man die Debatte nicht auf der Grundlage &uuml;berdauernder Werte f&uuml;hrt, dann kommen wir auf eine Rutschbahn, an deren Ende pl&ouml;tzlich einer wagt es auszusprechen: Folter w&auml;re doch in manchen Situationen auch ganz hilfreich. Dann erschrecken wir &#8211; Gott sei Dank &#8211; noch mit gro&szlig;er Mehrheit. Solche Debatten sollten aber genutzt werden, um die Fragen der rechtsstaatlichen Grenzen f&uuml;r die polizeiliche Arbeit etwas grunds&auml;tzlicher und abseits von den tagespolitischen Aufgeregtheiten anzugehen. Die Polizeirechtsgesetzgebung der letzten 20 Jahre b&ouml;te allen Anlass f&uuml;r eine gr&uuml;ndliche und kritische Aufarbeitung. Sie ist mit der heutigen Tagung allenfalls &#8211; aber immerhin &#8211; begonnen.","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/","name":"B\u00e4umler Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/baeumler\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Innere Sicherheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Konferenz Sicherheit vor Freiheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"B\u00e4umler"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/110","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/92"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/presse?categories=110"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/termin?categories=110"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation?categories=110"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/thema?categories=110"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}