{"id":111,"count":0,"description":"Dokumentation: Sicherheit vor Freiheit? Terrorismusbek&auml;mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat\n\nVeranstaltung Berlin, 26. M&auml;rz 2003\n\nDie vergessene Freiheit - Strafrechtsprinzipien in der europ&auml;ischen Sicherheitsdebatte\n\n<i>Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht<\/i>\n\nAngesichts ungebremster staatlich betriebener Kriegsgewalt als Mittel der internationalen Politik sind wir Zeugen der Vernichtung des Rechts und der Menschenrechte. Das Recht und seine bislang akzeptierten Tr&auml;ger auf internationaler Ebene - die Vereinten Nationen - sind zur Ohnmacht verdammt. Wir kehren in den Naturzustand zur&uuml;ck: Homo homini lupus. Der Schaden, den das Recht nimmt, ist unermesslich und zurzeit in seinen fatalen Folgen noch gar nicht absehbar. Die Dominanz der Politik &uuml;ber das Recht bricht sich ungehindert Bahn. Wie sehr hatte die Menschheit seit dem Ende des zweiten Weltkrieges und auch gerade nach Ende des kalten Krieges gehofft, dass das Recht der Politik Grenzen zu setzen in der Lage ist! Weit gefehlt. Ern&uuml;chterung ist angesagt. Ersch&uuml;tterung erfasst die aufgekl&auml;rte Welt&ouml;ffentlichkeit.Die dauerhafte Erosion des Rechtsstaats, die wir national wie international seit langem zu beklagen haben, hat diese Entwicklung m&ouml;glich gemacht. Abw&auml;gungsfeste Rechtsprinzipien sind St&uuml;ck f&uuml;r St&uuml;ck durch die Politik abgebaut worden: im scheinbaren Interesse der Sicherheit der B&uuml;rger. Politik ist nicht m&uuml;de gewesen, scheinbarer Sicherheit von Staat und Gesellschaft - gar im Rang eines Staatsziels (Grundrecht auf Sicherheit) - den populistischen Vorrang gegen&uuml;ber dem zerbrechlichen und abstrakten Prinzip der Freiheit einzur&auml;umen. Sicherheit ist das Modewort, um das die politische Diskussion seit langem kreist. Je mehr Sicherheit desto besser.Auch die Freiheit scheint im sicheren Staat gut aufgehoben. Sicherheit sei die Voraussetzung der Freiheit, beeilte sich w&auml;hrend der politischen Aufarbeitung des Anschlages auf World Trade Center und Pentagon ein deutscher Bundesminister des Innern zu versichern und wusste sich dabei auf Wilhelm von Humboldt zu berufen. Wenn damit etwas belegt sein sollte, dann die staatsphilosophischen Defizite dieser Betrachtungsweise. Die Inanspruchnahme Humboldts zeigt, dass das Verh&auml;ltnis von Freiheit und Sicherheit in Schieflage geraten ist. Humboldt bezog den Satz auf einen imperialen, undemokratischen Staat. Der Staat, den Humboldt im Blick hatte, war in seiner Willk&uuml;rhaftigkeit mit einem H&ouml;chstma&szlig; an Unsicherheit f&uuml;r seine B&uuml;rger behaftet. Es handelte sich um einen Staat, der weitgehend und faktisch unkontrolliert verhaften, verurteilen, einsperren oder von Strafe absehen, Eigentum gew&auml;hren oder entziehen, Meinungs&auml;u&szlig;erung zulassen oder unterdr&uuml;cken, Krieg f&uuml;hren oder Frieden erzwingen konnte. Sicherheit der B&uuml;rger durch die Gew&auml;hrleistung von B&uuml;rgerrechten war die Formel, mit der ein machtpolitisch kraftvoll zupackender Staat in seine Schranken verwiesen werden sollte. So betrachtet, war der Sicherheitsbegriff, dem der Aufkl&auml;rer Humboldt folgte, in kritischem Sinne gemeint.Es ist bezeichnend, dass in der heutigen politischen Debatte der Begriff der Sicherheit dieses historischen Zusammenhangs entkleidet und seines kritischen Sinnes beraubt wird. Vielmehr droht die Formel in das Gegenteil verkehrt zu werden, das sie zu &uuml;berwinden hoffte. Die verniedlichend als \"Sicherheitspakete\" bezeichneten Eingriffe in b&uuml;rgerliche Freiheitsrechte durch das \"Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz\" belegen die Gefahr, dass der Staat die Macht seines Instrumentariums ausbaut - auf Kosten der Freiheit. Der weltweiten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus will der Gesetzgeber durch Gesetzesversch&auml;rfungen, auch von Passgesetzen, begegnen. Das Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz ver&auml;nderte vierzehn Gesetze. Der B&uuml;rger, um dessentwillen doch Sicherheit produziert werden soll, kann die Nuancen dieser Versch&auml;rfungen und die mit ihnen verbundenen schweren Folgen f&uuml;r eine Kultur des demokratischen Rechtsstaats - wenn &uuml;berhaupt - nur erahnen. In der Dichte der sich rasant aneinanderreihenden Versch&auml;rfungen offenbart sich eine besorgniserregende rechtsstaatliche Zerst&ouml;rungswut des Gesetzgebers, die unter dem Etikett der innenpolitischen Floskel \"Freiheit setze Sicherheit voraus\" verborgen bleibt. Man muss sich dieser Details n&auml;her vergewissern:\n\n\nZun&auml;chst geplant, dann aber - zumindest einstweilen - zur&uuml;ckgenommen wurden verdachtsunabh&auml;ngige Eingriffsbefugnisse des Bundeskriminalamts. Was das Bundesinnenministerium dort ernsthaft auftischte, h&auml;tte die M&ouml;glichkeit zur universalen Schleierfahndung er&ouml;ffnet, in deren Zugriff jeder noch so unbescholtene B&uuml;rger geraten kann,\nSympathieverdacht mit Extremisten als Einreisehinderung oder Ausweisungsgrund, also Gesinnungsdiffamierung als staatliche Eingriffsgrundlage,\npr&auml;ventives Einsperren von Ausl&auml;ndern als \"Sicherheitsgarantie\".\n\nAuch in der staatlichen Kontrolle von Bankgesch&auml;ften fordert der sicherheitsversprechende Staat seinen Tribut. In der Kontrolle von Konten trifft er den B&uuml;rger an besonders empfindlicher Stelle. Vieles erscheint m&ouml;glich:\n\n\nEigenst&auml;ndiges Auskunftsrecht des Verfassungsschutzes gegen&uuml;ber Banken bez&uuml;glich Konten und Kontenbewegungen der Bankkunden - ohne eine richterliche Kontrolle,\nEvidenzzentrale f&uuml;r Konten und Depots bei der Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungsaufsicht, wo riesige Datenmengen - jederzeit abrufbar - auf Halde lagern,\nKonten-Screening zur Herstellung von Kontenprofilen, was eine weitgehend grenzenlose Kontrolle privater Freir&auml;ume bedeutet.\n\nIn der Sicherheitsdebatte, die nach dem 11. September 2001 einen neuen Aufschwung nahm, gehen Ma&szlig; und Ziel staatlichen Handelns verloren. Das Datum selbst ist Mittel zum Zweck. Freiheit l&auml;sst sich derzeit leicht kleinreden, sich mit ihr zu besch&auml;ftigen ist eine komplizierte Angelegenheit. Freiheit ist ein - auch f&uuml;r Staatsb&uuml;rger - anspruchsvolles Programm. Zollen wir der Freiheit einen Moment den Respekt, den sie verdient.\n\nDie Idee der Freiheit\n\nIn der Philosophie der Aufkl&auml;rung nimmt die Freiheit eine zentrale Position ein. Nicht Sicherheit, sondern Freiheit legitimiert den modernen Staat. Die Gesellschaften Europas erstickten an zu viel Sicherheit: Es war die Sicherheit eines in sich geschlossenen Regierungssystems, das dem Adel alles, den B&uuml;rgern nichts gew&auml;hrte. Das Streben nach Sicherheit des Bestehenden bedeutete f&uuml;r den B&uuml;rger Unsicherheit. Das 18. Jahrhundert ist die Zeit f&uuml;r eine Programmatik, die diesen Zustand &uuml;berwinden sollte. Der franz&ouml;sische Philosoph Jean-Jacques Rousseau fasst die Kritik an diesem Zustand in einem bekannten Satz zusammen: \"Der Mensch ist frei geboren, und &uuml;berall liegt er in Ketten\". Die Ketten galt es zu sprengen, jedoch nicht so weit, dass z&uuml;gellose Macht regiert.Der Mensch hat eine eigene W&uuml;rde. Dies ist die Botschaft der Aufkl&auml;rung. Kern dieser W&uuml;rde ist die Freiheit des Willens. Sie vermag sich jedoch zugleich nur dann zu entfalten, wenn man eine Beziehung zu anderen Menschen aufbaut. Hier wird klar, dass die eigene Freiheit Grenzen hat. Eigene Freiheiten enden n&auml;mlich dort, wo die des anderen beginnen. Freiheit lebt von der Achtung der W&uuml;rde anderer. Sie ist die Freiheit des Andersdenkenden, Anderslebenden, Andershandelnden. Sicherheit ist nichts anderes als eine ausbalancierte Freiheit aller. Nicht Sicherheit geht der Freiheit voraus, sondern Freiheit ist die unverzichtbare Garantie der Sicherheit oder auch nur des Gef&uuml;hls von Sicherheit.Eindringlich formuliert wird die Idee der Freiheit in der Kantischen Philosophie. Darin wird die Freiheit - und nur diese - als eigentlicher Grund des menschlichen Daseins dargestellt. Neben ihr gibt es keine Zwecke, die allgemein und in jeder Hinsicht unbestritten gelten k&ouml;nnen. Kant stellt die These auf, dass der Mensch ein Zweck an sich sei. Freiheit des Willens zeigt sich bei Kant darin, dass Menschen in der Lage sind, ihre Emotionen zu beherrschen, dass sie unbequeme Entscheidungen treffen k&ouml;nnen. Bei Kant wird deutlich, dass mit der Freiheit auch Anstrengung verbunden ist. Zugleich gilt: niemand - kein Staat, kein System - hat das Recht, dort, wo der Gebrauch der Freiheit gemeinsam ausge&uuml;bt wird und niemandem schadet, Grenzen zu setzen oder ihn gar gewaltsam zu unterdr&uuml;cken.\n\nHistorische Erfahrungen mit dem freiheitsverzehrenden Sicherheitsstaat\n\nWem die philosophische Legitimation staatlicher Freiheitsgew&auml;hrung zu wenig handfest ist, der mag sich in der europ&auml;ischen Geschichte der Unfreiheit und der damit im Zusammenhang stehenden Entwicklung der Menschenrechte als Sicherheitsgarantien vor dem Staat eine empirische Orientierung holen: Immer wieder gab es historische Zeitpunkte zu denen diese Erkenntnis selbstverst&auml;ndlich war. Beispiele f&uuml;r diese historischen Zeitpunkte sind das Ende des zweiten Weltkrieges und der Fall des Eisernen Vorhanges zum Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts. Die allgemeine Erkl&auml;rung der Menschenrechte, sp&auml;ter dann die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention sind wichtige Dokumente der Freiheit. Sie sch&ouml;pfen ihre Legitimit&auml;t nicht nur aus deren Idee, sondern aus den massiven Unrechtserfahrungen einzelner und ganzer Gesellschaften, die mit dem vollst&auml;ndigen Verlust von Freiheit konfrontiert waren. Es gibt einen europ&auml;ischen Fundus f&uuml;r die Erfahrungen mit dem Verlust von Freiheit. Stichworte m&uuml;ssen hier gen&uuml;gen: Weimar, Franco-Regime, Salazar-Regime, griechische Obristen und osteurop&auml;ischer autorit&auml;rer Sozialismus. Daran kann man sehen, was es bedeutet, die Sicherheit eines Staates auf dem R&uuml;cken von Freiheitsrechten des Individuums auszubauen. Aus diesen Beispielen kann man lernen, wie die Freiheit zu sch&uuml;tzen ist und dass Sicherheit allein kein guter Ratgeber sein kann. Lernen aus diesen Beispielen w&auml;re auch ein guter europ&auml;ischer Anfang f&uuml;r ein freiheitliches Strafrecht.\n\nDas \"Grundrecht auf Sicherheit\" als politische Kunstfigur\n\nDie politische Diskussion um mehr Sicherheit wird seit langem durch eine juristische Kunstfigur begleitet. Diese Kunstfigur unterst&uuml;tzt die politische Dynamik der Sicherheitsdiskussion. Mit Hilfe dieser Kunstfigur wird der Idee der Freiheit als Grundlage des Staates eine Absage erteilt. Diese Kunstfigur besteht in einem \"Grundrecht auf Sicherheit\". Das Grundrecht auf Sicherheit hat mittlerweile seinen festen Platz in der gesamteurop&auml;ischen Diskussion um Polizei- und Strafrecht. Auch Europol spricht wie selbstverst&auml;ndlich von einem \"europ&auml;ischen Grundrecht auf Sicherheit\". Ein solches Grundrecht sei notwendig, um den B&uuml;rger vor der Gewalt anderer B&uuml;rger zu sch&uuml;tzen.Die Handlungspflicht um der Freiheit des Menschen willen indes meint das \"Grundrecht auf Sicherheit\" nicht. Vielmehr wird es als eine einklagbare Gesamtheit aller staatlichen Schutzpflichten verstanden. Es soll einen bewussten Gegensatz zur urspr&uuml;nglichen Funktion der Grundrechte, die als Abwehrrechte gegen staatliche Macht gedacht waren, bilden. In diesem Gegensatz liegt das Problem des Grundrechts auf Sicherheit. Es l&ouml;st das Verst&auml;ndnis eines sicheren Staates von der Idee der Freiheit ab. Dem Staat selbst wird die Sicherheit als abstrakter Wert zugeschrieben, der sich gegen das Individuum richten kann. Staatssicherheit dient nicht mehr der Freiheit des Menschen, sondern &uuml;berwiegt diese. Sicherheit ist der Zustand einer Gesellschaft, bildet die Eigenschaft eines ganzen Systems. Aus dem Grundrecht auf Sicherheit l&auml;sst sich n&auml;mlich ein Anspruch des Staates an seine B&uuml;rger ableiten, sich ordnungsgem&auml;&szlig; zu verhalten. Darin liegt die radikalste Umkehrung des Verh&auml;ltnisses von Staat und B&uuml;rger. Darin liegt zugleich auch das fundamentalste Missverst&auml;ndnis im Verh&auml;ltnis von Freiheit und Sicherheit. Darin liegt die gr&ouml;bste Missachtung historischer Erfahrungen mit der Funktion des Sicherheitsdenkens in den - oben beschriebenen - autorit&auml;ren Staatsordnungen Europas.Wird Sicherheit zu einem Grundrecht, droht die Gefahr, vor der Kant gewarnt hatte. Der Staat, der nur wegen und aus der Freiheit seiner B&uuml;rger besteht, beginnt sich gegen seine \"Erfinder\" zu wenden. Wo Sicherheit garantiert sein soll, gilt es, auch das geringste \"humane Restrisiko\" zu vermeiden, es auszuschalten. Die Erfinder der Kunstfigur \"Grundrecht auf Sicherheit\" bl&auml;hen die Sicherheit zu einem \"Supergrundrecht\" auf. So wird die Zertr&uuml;mmerung der Freiheit theoretisch begleitet und abgesichert. Die Kunstfigur hilft der Kunst der Politik, die Aush&ouml;hlung von Freiheitsrechten populistisch darzustellen.Beh&auml;lt man den Zusammenhang von Freiheit, Sicherheit und Gesellschaftsvertrag stets im Blick, wird auch deutlich, dass es keinen eigentlichen inhaltlich gerechtfertigten Bedarf f&uuml;r ein eigenes Grundrecht auf Sicherheit gibt. Bejaht man Schutzpflichten des Staates, wenn und soweit die pers&ouml;nliche Freiheit von Menschen in konkreter Gefahr schwebt, unmittelbar bedroht oder verletzt ist, bedarf es keines R&uuml;ckgriffs auf die Kunstfigur des Sicherheitsgrundrechts. Verlangt ein Freiheitsrecht in einer konkreten Situation nach staatlichem Einschreiten, ist dies (verfassungs-)rechtliches Gebot genug.Die Kunstfigur des Grundrechts auf Sicherheit hat auch die St&auml;rkung der Exekutive gegen&uuml;ber der Legislative in ihrem R&uuml;cken. Wo Sicherheit gestiftet werden soll, muss es schnell gehen, gilt es, rasch zuzupacken. Parlamentarisch-demokratische Prozeduren und Diskussionen st&ouml;ren nur. Die Exekutive bestimmt die Inhalte des Strafrechts. Der eigentliche Strafgesetzgeber ist nur noch in der Lage, die b&uuml;rokratisch vorgegebenen Inhalte formal zu best&auml;tigen.\n\nB&uuml;rokratisches europ&auml;isches Gesamtstrafrecht\n\nFreiheitliche Strafgesetzlichkeit ist also Erbe europ&auml;ischer Aufkl&auml;rung. Wieweit ber&uuml;cksichtigt nun die europ&auml;ische Sicherheitsdebatte dieses Prinzip der Freiheit? Ein europ&auml;isches Strafrecht gibt es bisher nicht. Es gibt auch keine weitreichenden &Uuml;berlegungen, es zu schaffen. Es gibt allerdings eine unklare Technik, europaweit g&uuml;ltige Regeln zu setzen. Und es gibt auch eine Tendenz zu einem pr&auml;ventiven europ&auml;ischen Sanktionsrecht, das f&uuml;r sich beansprucht, Strafrecht zu sein.Dieser Rechtssetzungsprozess wird als Produktion administrativer, vornehmer ausgedr&uuml;ckt: gubernativer Rechtssch&ouml;pfung bezeichnet - letztlich ist das aber nichts anderes als eine Erosion elementarer demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien (Art. 20 GG), obwohl diese durch die grundgesetzliche Ewigkeitsgarantie vor dem Zugriff eines jeden Gesetzgebers gesichert sind. Im Europarecht wird diese offensichtliche Abl&ouml;sung des parlamentarischen Gesetzgebers durch die Exekutive mit dem Begriff einer neuen gubernativen, d.h. einer von Regierungen angeleiteten und beherrschten Rechtsetzung bereits als moderne Form der Gesetzgebung gefeiert. Europ&auml;ische Strafrechtsentwicklung macht sich so weitgehend frei von Prinzipiendiskussionen und Freiheitserw&auml;gungen. Was bislang an \"Europ&auml;ischem Strafrecht\" sichtbar wird, stellt sich mehr als Verwaltungsgegenstand dar. Die Polizei - das Europ&auml;ische Polizeiamt - dominiert die gesamteurop&auml;ische Kriminalpolitik. Bruchst&uuml;cke eines europ&auml;ischen Strafrechtssystems werden um die Polizei herum gruppiert. Wirksame justizf&ouml;rmige richterliche Kontrolle auf europ&auml;ischer Ebene fehlt. Dagegen sind die Befugnisse zur Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten weit.Kurz: Was als materielles Strafrecht auf europ&auml;ischer Ebene sichtbar wird, ist ein Strafrecht des Systemschutzes. Es ist nur eine Entgleisung von Strafrecht. Nur selten zuvor in der Strafrechtsgeschichte wurde so selektiv und einseitig, so engstirnig und kleinkr&auml;merisch auf das Strafrecht zur&uuml;ckgegriffen wie derzeit in der europ&auml;ischen Strafrechtsentwicklung. Das wissenschaftliche Niveau dieser Entwicklung ist &auml;rmlich. Die &Auml;rmlichkeit der Debatte charakterisiert sich durch v&ouml;llige Abstinenz gegen&uuml;ber den Prinzipien europ&auml;ischer Aufkl&auml;rung. Kritik an dieser Abstinenz wird mit &uuml;berbordendem Selbstbewusstsein von Exekutivbeh&ouml;rden schlicht ignoriert. Br&uuml;sseler B&uuml;rokraten beherrschen die Debatte und das Verst&auml;ndnis des Strafrechts als europ&auml;ischen Verwaltungsakt. Viel Hoffnung, dass diese Entwicklung gewendet werden k&ouml;nnte und man sich europ&auml;ischer Rechtsprinzipien neu besinnt, mag angesichts der politischen und b&uuml;rokratischen Wucht aktueller Kriminalpolitik nicht bestehen. Das j&uuml;ngste Gr&uuml;nbuch der Kommission zu den Verfahrensgarantien in Strafverfahren (KOM 2003, 75 endg.) best&auml;tigt diesen Pessimismus. Die Debatte zu den so genannten Mindestgarantien ist juristische Lichtjahre von gesamteurop&auml;isch l&auml;ngst anerkannten Rechtsprinzipien entfernt. Die juristische Debatte der Kommission zeigt wieder einmal: verbindliche Prinzipien des Rechts sind zu wichtig, als dass sie einer juristischen Administration - und sei es nur zur vorbereitenden Bearbeitung - &uuml;berantwortet werden d&uuml;rfen. Gefragt ist nicht die Macht der B&uuml;rokraten, sondern die der B&uuml;rger und ihrer - zu st&auml;rkenden - Parlamente.Es ist zu w&uuml;nschen, dass man sich bei der Weiterentwicklung europ&auml;ischen Strafrechts des europ&auml;ischen Erbes bewusst wird. Am Anfang europ&auml;ischen Strafrechts stehen Freiheit, Menschenw&uuml;rde und universale Menschenrechte. Das sind die zentralen Merkmale des neuen Gesellschaftsvertrages. Das Strafrecht ist kein Allheilmittel staatlicher Sicherheitsinteressen, sondern sch&uuml;tzt die Rechtsunterworfenen vor staatlichen Zugriffen auf den Kernbereich von Freiheit und Menschenw&uuml;rde im Staat und dar&uuml;ber hinaus.Traditionsreiche europ&auml;ische Strafrechtsprinzipien sind Schutzformen der Freiheit, die in das Strafrecht &uuml;bersetzt werden m&uuml;ssen: Das Prinzip der Gesetzlichkeit in seinen Auspr&auml;gungen der Bestimmtheit, das Analogie- und das Gewohnheitsrechts-Verbot, das R&uuml;ckwirkungsverbot, das Prinzip der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit, das Legalit&auml;tsprinzip, die Unschuldsvermutung und Strafrechtsgrunds&auml;tze, die im Prinzip der Fairness kulminieren. All diese Prinzipien sind nach der politischen Philosophie der Aufkl&auml;rung, vor allem nach vielen negativen historischen Erfahrungen mit unkontrollierter staatlicher Gewalt, unverzichtbare Bestandteile einer gesamteurop&auml;ischen Rechtskultur. Das Strafrecht als eine durch Prinzipien begrenzte Zwangsordnung zu legitimieren, ist dabei nicht nur gedankliches Modell, sondern vor dem Hintergrund historischer Erfahrung gerade f&uuml;r uns Deutsche notwendige Folgerung aus der Faktizit&auml;t der Macht. Die zunehmende Erosion der Strafrechtsprinzipien entzieht jedenfalls dem Strafrecht die philosophische, die historische und die gesellschaftstheoretische Legitimation.Exemplarisch soll aus dem Kanon der Prinzipien das Gesetzlichkeitsprinzip aufgerufen werden. Es enth&auml;lt ein materielles und formelles Programm: Die Gesetzlichkeit bildet die Garantie, dass die staatlich organisierte &ouml;ffentliche Gewalt nicht willk&uuml;rlich in Freiheitsrechte eingreifen darf.\n\nDie Idee der Strafgesetzlichkeit\n\nEine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. So steht es in Art. 103 Abs. 2 GG und &auml;hnlich in der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention. Die Strafgesetzlichkeit ist das zentrale Prinzip des Strafrechts. Mit der Strafgesetzlichkeit beginnt das legitime, die Macht des Staates beschr&auml;nkende Strafrecht. \"Keine Strafe ohne Gesetz\" - so lautet die Kurzformel der Strafgesetzlichkeit. Sie stellt die fundamentalste Errungenschaft eines aufgekl&auml;rten, modernen und rechtsstaatlichen Strafrechts dar. Die Botschaft der Strafgesetzlichkeit liegt in der Machtbegrenzung und im Schutz der pers&ouml;nlichen Freiheit vor dem strafenden Staat. Gesellschaftsvertrag und Strafgesetzlichkeit sind untrennbar miteinander verbunden. Strafgesetzlichkeit l&auml;sst sich nur im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat realisieren. Sie ist Ausfluss rechtsstaatlicher Grunds&auml;tze und muss als notwendige Konsequenz von Demokratie und Gewaltenteilung begriffen werden.Zentrale Komponente der Strafgesetzlichkeit ist das Bestimmtheitsgebot. Es verpflichtet den Gesetzgeber zur Genauigkeit. Die Voraussetzungen, wann ein Verhalten strafbar ist, m&uuml;ssen so konkret umschrieben sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafgesetze erkennbar sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Kurz: Ob f&uuml;r ein Verhalten Strafe droht sowie Art und Ma&szlig; der Strafe, m&uuml;ssen f&uuml;r den B&uuml;rger vorhersehbar sein. Das Gesetzlichkeitsprinzip garantiert, dass es sich der Gesetzgeber gerade bei der Sanktionsandrohung nicht allzu einfach machen darf. Besonders deutlich wurde dies unl&auml;ngst am Beispiel der Verm&ouml;gensstrafe. Hier lie&szlig; der deutsche Gesetzgeber den Normadressaten im Unklaren dar&uuml;ber, wann und in welcher H&ouml;he diese verh&auml;ngt werden sollte. Das Prinzip der Gesetzlichkeit in seiner Auspr&auml;gung als Bestimmtheitsgebot schien schlicht vergessen worden zu sein. Indes hat das Bundesverfassungsgericht Art. 103 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber wieder in Erinnerung gerufen. Die an Unbestimmtheit fast nicht mehr zu &uuml;bertreffende Verm&ouml;gensstrafe ( &sect; 43a StGB) wurde mit wenigen Federstrichen aus dem Gesetz eliminiert, nachdem vorab alle befragten Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof, Landesjustizministerien, Generalbundesanwalt, Bundesjustizministerium und die Strafrechtswissenschaft in ihrer Mehrheit an dieser Norm nichts auszusetzen hatten.\n\nVom traurigen Zustand der Strafgesetzlichkeit in Europa\n\nIn Europa stellt sich das Prinzip der Strafgesetzlichkeit in einem traurigen Zustand dar. Dies gilt sowohl f&uuml;r einzelne EU-Mitgliedstaaten als auch in gesamteurop&auml;ischer Hinsicht. Die nationalen Unterschiede bei der Verwirklichung europ&auml;ischer Rechtsprinzipien - schon die Strafgesetzlichkeit macht dies deutlich - verlangen nach einer allgemeinen und verbindlichen Begr&uuml;ndung von Prinzipien auf einer gesamteurop&auml;ischen Ebene. Dabei geht es um mehr als nur um Harmonisierung. Werden Rechtsprinzipien zwischen den Staaten harmonisiert, so kommen dabei nur politische Kompromisse heraus, die zwar ein gemeinsames, aber notwendig niedriges Niveau dieser Prinzipien enthalten. Freiheit und Menschenrechten w&auml;re damit nur unzul&auml;nglich gedient. F&uuml;r die europ&auml;ische Strafrechtsentwicklung entscheidend ist, eine gemeinsame Verst&auml;ndigung &uuml;ber Rechtsprinzipien zu finden. Wo ein neuer Gesellschaftsvertrag ausgehandelt wird, gilt es auch, eine neue anspruchsvolle und allgemeine Begr&uuml;ndung von Rechtsprinzipien - auch der Strafgesetzlichkeit - zu finden, die hinter dem Anspruch, die Freiheit bestens zu sch&uuml;tzen, nicht zur&uuml;ckbleibt.Auch in der gesamteurop&auml;ischen Rechtsprechung bleibt ein solcher allgemeiner Ansatz bislang nur schemenhaft erkennbar. Es ist zwangsl&auml;ufig, dass der Europ&auml;ische Gerichtshof das Prinzip der Strafgesetzlichkeit in einer nur verengten Form, n&auml;mlich bezogen auf die Erfordernisse des europ&auml;ischen Binnenmarkts, verstehen kann. Eine allgemeine, f&uuml;r ganz Europa, vor allem f&uuml;r das Problem der Machtbegrenzung durch Strafrecht sensible Begr&uuml;ndung der Strafgesetzlichkeit erw&auml;chst daraus nicht. Ebenso zur&uuml;ckhaltend ist - noch - der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte. Auch hier ergeben sich keine einheitlichen Konturen der Strafgesetzlichkeit. Der Respekt vor der Souver&auml;nit&auml;t der Nationalstaaten ist hoch. Eine Wende nimmt die Rechtsprechung des Gerichtshofs nun mit seinem Urteil gegen Mitglieder des SED-Politb&uuml;ros wegen deren Verantwortlichkeit f&uuml;r die Todessch&uuml;sse an der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze. Wenn man will, l&auml;sst sich in diesem Urteil zumindest eine inhaltliche Pflege des Strafrechts erkennen. Es gibt einen strafrechtlichen Inhalt - n&auml;mlich Menschenrechtsverletzungen -, die f&uuml;r jeden politisch Verantwortlichen, gleichg&uuml;ltig in welchem politischen System &uuml;ber Zeit und Ort hinaus, erkennbar sind. So erf&auml;hrt der aus der Aufkl&auml;rungsphilosophie bekannte Gedanke der Strafw&uuml;rdigkeit eine Renaissance.Die Kriminalpolitik ist auf europ&auml;ischer Ebene weit von einem Begriff von Strafw&uuml;rdigkeit entfernt. Den eigentlichen Kern strafrechtlichen Unrechts hat man verloren. Beleg f&uuml;r kleinkr&auml;merische, einseitige und selektive Kriminalpolitik auf europ&auml;ischer Ebene ist der Vorschlag eines als \"Corpus Juris\" bezeichneten teilharmonisierten europ&auml;ischen Strafrechts. Der Begriff \"Corpus Juris\" ist eine Anma&szlig;ung, die aber zugleich das gro&szlig;e Selbstbewusstsein einer B&uuml;rokratie dokumentiert, die am Strafrecht der EU-Mitgliedstaaten entscheidend mitgestalten will. Worum geht es? Die Europ&auml;ische Union will ihren Haushalt sch&uuml;tzen. Sie versucht dies nicht durch die Reform einer bei der Finanzkontrolle anf&auml;lligen Verwaltungsstruktur, sondern mit Hilfe des Strafrechts. Die beabsichtigten Teilharmonisierungen erstrecken sich auf Delikte, die durchweg Finanzen und Verm&ouml;gen der Europ&auml;ischen Union im Blick haben. Betrug, Korruption und Geldw&auml;sche sind die materiell-rechtlichen Bezugsobjekte europ&auml;ischer Kriminalpolitik. Betrachtet man sich die Reformvorschl&auml;ge n&auml;her, zeigt sich das ganze Ausma&szlig; der geplanten Zerst&ouml;rung eines an der Strafgesetzlichkeit orientierten Strafrechts. Geht es nach den Corpus-Juris-B&uuml;rokraten soll auch der fahrl&auml;ssige, genauer: leichtfertige Betrug allerorts strafbar sein, soll die Strafbarkeit des Versuchs ausgedehnt werden, werden Geldw&auml;sche und Hehlerei zu einem Einheitstatbestand verschmolzen, der kaum noch eigene Zurechnungskriterien hat. In Folge des europ&auml;ischen Zugriffs auf das Strafrecht ist bereits jetzt der Tatbestand des Subventionsbetruges soweit ausgedehnt worden, dass jede zweckwidrige Verwendung einer Subvention mit Strafe bedroht ist. Die Macht der Verwaltung ist damit gro&szlig;: Was immer sie an subventionspolitischen Zielen im Einzelfall vorgibt, l&auml;sst sich durch Strafrecht absichern.\n\nDie Hoffnung: Ein europ&auml;isches Strafrecht der Strafgesetzlichkeit\n\nDie Aufgabe der Strafrechtswissenschaft und einer aufgekl&auml;rten &Ouml;ffentlichkeit kann keine geringere sein, als vernachl&auml;ssigte oder vergessene europ&auml;ische Strafrechtsprinzipien wieder lebendig und praktisch handhabbar zu machen. Die derzeitige Verk&uuml;mmerung des Strafrechts als administratives Steuerungsmedium allein &ouml;konomischer Interessen der EU muss einer anspruchsvollen Kritik unterzogen werden.Die Politik der Aufr&uuml;stung eines pr&auml;ventiv-gubernativen Strafrechts wird &uuml;beraus deutlich beim Streit um die Auslegung des Artikels 280 EG-Vertrag, ein Lehrbeispiel f&uuml;r den bedenklichen Stand der juristischen Methodenlehre in Europa. So verwendet das Gr&uuml;nbuch der EU-Kommission (KOM 2001, 715 endg.) die Schaffung einer europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft als Instrument, um die klassische S&auml;ulenarchitektur der EU zum Einsturz zu bringen. Proklamiert wird von der EU-Administration contra legem die Notwendigkeit einer Kompetenzverschr&auml;nkung im angeblichen Interesse von Effizienzzuwachs. Am verfassungsrechtlichen Rahmen des Europarechts, den das Prinzip begrenzter Erm&auml;chtigung absteckt, geht dies indes vorbei. In der Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hei&szlig;t es dazu unmissverst&auml;ndlich, der Rat k&ouml;nne auf die supranationalen Handlungsformen des europ&auml;ischen Gemeinschaftsrechts nicht zur&uuml;ckgreifen, wenn er in den Bereichen der Justiz t&auml;tig wird (BVerfGE 89, 155, 176). Der diese Rechtsprechung negierende aktuelle Rechtsetzungsstil ist kennzeichnend f&uuml;r das stete Bem&uuml;hen um Einebnung zwischen dem Strafrecht der Strafgesetzlichkeit und dem administrativen Sanktionenrecht zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU. Dieser administrative Rechtsstil st&uuml;tzt sich auf einen einseitig gef&uuml;hrten, verk&uuml;rzten Diskurs der Kommission, verformt das Demokratieprinzip, das allein die Rechtssetzungzust&auml;ndigkeiten der EU legitimieren kann, und f&uuml;hrt zu einem Niveauverlust tradierter europ&auml;ischer Strafverfahrensprinzipien.Das Strafrecht der Strafgesetzlichkeit ist Realit&auml;t in europ&auml;ischen Texten wie der Menschenrechtskonvention und dem Entwurf der Charta der EU auf der einen und zum Teil in der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte auf der anderen Seite. Indessen ist die Realit&auml;t des administrativen Strafrechts viel wirksamer und sichtbarer. Dennoch: Aus der Sicht einer von europ&auml;ischen Aufkl&auml;rungstraditionen geleiteten Strafrechtswissenschaft gilt es zu fordern: Europa braucht vor dem Hintergrund seiner deprimierenden Strafrechtserfahrungen ein Strafrecht der Strafgesetzlichkeit, auf das die europ&auml;ische Aufkl&auml;rung hinaus wollte: Eng, pr&auml;zise, gesetzesgebunden, freiheitssichernd - und zwar als Bestandteil seiner Verfassung. Freilich: Ohne internationale und v&ouml;lkerrechtlich verbindliche Wiederherstellung des Rechts kann man ein solches Projekt europ&auml;ischer Rechtsfindung besser vergessen. Die V&ouml;lker der Welt m&uuml;ssen den Mut haben, den ungeheuerlichen Angriff der Koalition der Destrukteure auf die Geltung internationaler Rechtsprinzipien mit aller Sch&auml;rfe und kategorisch zur&uuml;ckzuweisen. Weltordnung ohne Rechtsgeltung kann keinen Frieden schaffen und kein Europa der \"Freiheit, der Sicherheit und des Rechts\". Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist offenbar kl&uuml;ger als ihr Ruf: Sie wusste schon, warum sie dem Statut des internationalen Strafgerichtshofs ihre Zustimmung versagen musste.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/","name":"Albrecht","slug":"albrecht","taxonomy":"category","parent":92,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Albrecht Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Albrecht Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Dokumentation: Sicherheit vor Freiheit? Terrorismusbek&auml;mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat Veranstaltung Berlin, 26. M&auml;rz 2003 Die vergessene Freiheit &#8211; Strafrechtsprinzipien in der europ&auml;ischen Sicherheitsdebatte Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht Angesichts ungebremster staatlich betriebener Kriegsgewalt als Mittel der internationalen Politik sind wir Zeugen der Vernichtung des Rechts und der Menschenrechte. Das Recht und seine bislang akzeptierten Tr&auml;ger auf internationaler Ebene &#8211; die Vereinten Nationen &#8211; sind zur Ohnmacht verdammt. Wir kehren in den Naturzustand zur&uuml;ck: Homo homini lupus. Der Schaden, den das Recht nimmt, ist unermesslich und zurzeit in seinen fatalen Folgen noch gar nicht absehbar. Die Dominanz der Politik &uuml;ber das Recht bricht sich ungehindert Bahn. Wie sehr hatte die Menschheit seit dem Ende des zweiten Weltkrieges und auch gerade nach Ende des kalten Krieges gehofft, dass das Recht der Politik Grenzen zu setzen in der Lage ist! Weit gefehlt. Ern&uuml;chterung ist angesagt. Ersch&uuml;tterung erfasst die aufgekl&auml;rte Welt&ouml;ffentlichkeit.Die dauerhafte Erosion des Rechtsstaats, die wir national wie international seit langem zu beklagen haben, hat diese Entwicklung m&ouml;glich gemacht. Abw&auml;gungsfeste Rechtsprinzipien sind St&uuml;ck f&uuml;r St&uuml;ck durch die Politik abgebaut worden: im scheinbaren Interesse der Sicherheit der B&uuml;rger. Politik ist nicht m&uuml;de gewesen, scheinbarer Sicherheit von Staat und Gesellschaft &#8211; gar im Rang eines Staatsziels (Grundrecht auf Sicherheit) &#8211; den populistischen Vorrang gegen&uuml;ber dem zerbrechlichen und abstrakten Prinzip der Freiheit einzur&auml;umen. Sicherheit ist das Modewort, um das die politische Diskussion seit langem kreist. Je mehr Sicherheit desto besser.Auch die Freiheit scheint im sicheren Staat gut aufgehoben. Sicherheit sei die Voraussetzung der Freiheit, beeilte sich w&auml;hrend der politischen Aufarbeitung des Anschlages auf World Trade Center und Pentagon ein deutscher Bundesminister des Innern zu versichern und wusste sich dabei auf Wilhelm von Humboldt zu berufen. Wenn damit etwas belegt sein sollte, dann die staatsphilosophischen Defizite dieser Betrachtungsweise. Die Inanspruchnahme Humboldts zeigt, dass das Verh&auml;ltnis von Freiheit und Sicherheit in Schieflage geraten ist. Humboldt bezog den Satz auf einen imperialen, undemokratischen Staat. Der Staat, den Humboldt im Blick hatte, war in seiner Willk&uuml;rhaftigkeit mit einem H&ouml;chstma&szlig; an Unsicherheit f&uuml;r seine B&uuml;rger behaftet. Es handelte sich um einen Staat, der weitgehend und faktisch unkontrolliert verhaften, verurteilen, einsperren oder von Strafe absehen, Eigentum gew&auml;hren oder entziehen, Meinungs&auml;u&szlig;erung zulassen oder unterdr&uuml;cken, Krieg f&uuml;hren oder Frieden erzwingen konnte. Sicherheit der B&uuml;rger durch die Gew&auml;hrleistung von B&uuml;rgerrechten war die Formel, mit der ein machtpolitisch kraftvoll zupackender Staat in seine Schranken verwiesen werden sollte. So betrachtet, war der Sicherheitsbegriff, dem der Aufkl&auml;rer Humboldt folgte, in kritischem Sinne gemeint.Es ist bezeichnend, dass in der heutigen politischen Debatte der Begriff der Sicherheit dieses historischen Zusammenhangs entkleidet und seines kritischen Sinnes beraubt wird. Vielmehr droht die Formel in das Gegenteil verkehrt zu werden, das sie zu &uuml;berwinden hoffte. Die verniedlichend als &#8222;Sicherheitspakete&#8220; bezeichneten Eingriffe in b&uuml;rgerliche Freiheitsrechte durch das &#8222;Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz&#8220; belegen die Gefahr, dass der Staat die Macht seines Instrumentariums ausbaut &#8211; auf Kosten der Freiheit. Der weltweiten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus will der Gesetzgeber durch Gesetzesversch&auml;rfungen, auch von Passgesetzen, begegnen. Das Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz ver&auml;nderte vierzehn Gesetze. Der B&uuml;rger, um dessentwillen doch Sicherheit produziert werden soll, kann die Nuancen dieser Versch&auml;rfungen und die mit ihnen verbundenen schweren Folgen f&uuml;r eine Kultur des demokratischen Rechtsstaats &#8211; wenn &uuml;berhaupt &#8211; nur erahnen. In der Dichte der sich rasant aneinanderreihenden Versch&auml;rfungen offenbart sich eine besorgniserregende rechtsstaatliche Zerst&ouml;rungswut des Gesetzgebers, die unter dem Etikett der innenpolitischen Floskel &#8222;Freiheit setze Sicherheit voraus&#8220; verborgen bleibt. Man muss sich dieser Details n&auml;her vergewissern: Zun&auml;chst geplant, dann aber &#8211; zumindest einstweilen &#8211; zur&uuml;ckgenommen wurden verdachtsunabh&auml;ngige Eingriffsbefugnisse des Bundeskriminalamts. Was das Bundesinnenministerium dort ernsthaft auftischte, h&auml;tte die M&ouml;glichkeit zur universalen Schleierfahndung er&ouml;ffnet, in deren Zugriff jeder noch so unbescholtene B&uuml;rger geraten kann, Sympathieverdacht mit Extremisten als Einreisehinderung oder Ausweisungsgrund, also Gesinnungsdiffamierung als staatliche Eingriffsgrundlage, pr&auml;ventives Einsperren von Ausl&auml;ndern als &#8222;Sicherheitsgarantie&#8220;. Auch in der staatlichen Kontrolle von Bankgesch&auml;ften fordert der sicherheitsversprechende Staat seinen Tribut. In der Kontrolle von Konten trifft er den B&uuml;rger an besonders empfindlicher Stelle. Vieles erscheint m&ouml;glich: Eigenst&auml;ndiges Auskunftsrecht des Verfassungsschutzes gegen&uuml;ber Banken bez&uuml;glich Konten und Kontenbewegungen der Bankkunden &#8211; ohne eine richterliche Kontrolle, Evidenzzentrale f&uuml;r Konten und Depots bei der Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungsaufsicht, wo riesige Datenmengen &#8211; jederzeit abrufbar &#8211; auf Halde lagern, Konten-Screening zur Herstellung von Kontenprofilen, was eine weitgehend grenzenlose Kontrolle privater Freir&auml;ume bedeutet. In der Sicherheitsdebatte, die nach dem 11. September 2001 einen neuen Aufschwung nahm, gehen Ma&szlig; und Ziel staatlichen Handelns verloren. Das Datum selbst ist Mittel zum Zweck. Freiheit l&auml;sst sich derzeit leicht kleinreden, sich mit ihr zu besch&auml;ftigen ist eine komplizierte Angelegenheit. Freiheit ist ein &#8211; auch f&uuml;r Staatsb&uuml;rger &#8211; anspruchsvolles Programm. Zollen wir der Freiheit einen Moment den Respekt, den sie verdient. Die Idee der Freiheit In der Philosophie der Aufkl&auml;rung nimmt die Freiheit eine zentrale Position ein. Nicht Sicherheit, sondern Freiheit legitimiert den modernen Staat. Die Gesellschaften Europas erstickten an zu viel Sicherheit: Es war die Sicherheit eines in sich geschlossenen Regierungssystems, das dem Adel alles, den B&uuml;rgern nichts gew&auml;hrte. Das Streben nach Sicherheit des Bestehenden bedeutete f&uuml;r den B&uuml;rger Unsicherheit. Das 18. Jahrhundert ist die Zeit f&uuml;r eine Programmatik, die diesen Zustand &uuml;berwinden sollte. Der franz&ouml;sische Philosoph Jean-Jacques Rousseau fasst die Kritik an diesem Zustand in einem bekannten Satz zusammen: &#8222;Der Mensch ist frei geboren, und &uuml;berall liegt er in Ketten&#8220;. Die Ketten galt es zu sprengen, jedoch nicht so weit, dass z&uuml;gellose Macht regiert.Der Mensch hat eine eigene W&uuml;rde. Dies ist die Botschaft der Aufkl&auml;rung. Kern dieser W&uuml;rde ist die Freiheit des Willens. Sie vermag sich jedoch zugleich nur dann zu entfalten, wenn man eine Beziehung zu anderen Menschen aufbaut. Hier wird klar, dass die eigene Freiheit Grenzen hat. Eigene Freiheiten enden n&auml;mlich dort, wo die des anderen beginnen. Freiheit lebt von der Achtung der W&uuml;rde anderer. Sie ist die Freiheit des Andersdenkenden, Anderslebenden, Andershandelnden. Sicherheit ist nichts anderes als eine ausbalancierte Freiheit aller. Nicht Sicherheit geht der Freiheit voraus, sondern Freiheit ist die unverzichtbare Garantie der Sicherheit oder auch nur des Gef&uuml;hls von Sicherheit.Eindringlich formuliert wird die Idee der Freiheit in der Kantischen Philosophie. Darin wird die Freiheit &#8211; und nur diese &#8211; als eigentlicher Grund des menschlichen Daseins dargestellt. Neben ihr gibt es keine Zwecke, die allgemein und in jeder Hinsicht unbestritten gelten k&ouml;nnen. Kant stellt die These auf, dass der Mensch ein Zweck an sich sei. Freiheit des Willens zeigt sich bei Kant darin, dass Menschen in der Lage sind, ihre Emotionen zu beherrschen, dass sie unbequeme Entscheidungen treffen k&ouml;nnen. Bei Kant wird deutlich, dass mit der Freiheit auch Anstrengung verbunden ist. Zugleich gilt: niemand &#8211; kein Staat, kein System &#8211; hat das Recht, dort, wo der Gebrauch der Freiheit gemeinsam ausge&uuml;bt wird und niemandem schadet, Grenzen zu setzen oder ihn gar gewaltsam zu unterdr&uuml;cken. Historische Erfahrungen mit dem freiheitsverzehrenden Sicherheitsstaat Wem die philosophische Legitimation staatlicher Freiheitsgew&auml;hrung zu wenig handfest ist, der mag sich in der europ&auml;ischen Geschichte der Unfreiheit und der damit im Zusammenhang stehenden Entwicklung der Menschenrechte als Sicherheitsgarantien vor dem Staat eine empirische Orientierung holen: Immer wieder gab es historische Zeitpunkte zu denen diese Erkenntnis selbstverst&auml;ndlich war. Beispiele f&uuml;r diese historischen Zeitpunkte sind das Ende des zweiten Weltkrieges und der Fall des Eisernen Vorhanges zum Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts. Die allgemeine Erkl&auml;rung der Menschenrechte, sp&auml;ter dann die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention sind wichtige Dokumente der Freiheit. Sie sch&ouml;pfen ihre Legitimit&auml;t nicht nur aus deren Idee, sondern aus den massiven Unrechtserfahrungen einzelner und ganzer Gesellschaften, die mit dem vollst&auml;ndigen Verlust von Freiheit konfrontiert waren. Es gibt einen europ&auml;ischen Fundus f&uuml;r die Erfahrungen mit dem Verlust von Freiheit. Stichworte m&uuml;ssen hier gen&uuml;gen: Weimar, Franco-Regime, Salazar-Regime, griechische Obristen und osteurop&auml;ischer autorit&auml;rer Sozialismus. Daran kann man sehen, was es bedeutet, die Sicherheit eines Staates auf dem R&uuml;cken von Freiheitsrechten des Individuums auszubauen. Aus diesen Beispielen kann man lernen, wie die Freiheit zu sch&uuml;tzen ist und dass Sicherheit allein kein guter Ratgeber sein kann. Lernen aus diesen Beispielen w&auml;re auch ein guter europ&auml;ischer Anfang f&uuml;r ein freiheitliches Strafrecht. Das &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; als politische Kunstfigur Die politische Diskussion um mehr Sicherheit wird seit langem durch eine juristische Kunstfigur begleitet. Diese Kunstfigur unterst&uuml;tzt die politische Dynamik der Sicherheitsdiskussion. Mit Hilfe dieser Kunstfigur wird der Idee der Freiheit als Grundlage des Staates eine Absage erteilt. Diese Kunstfigur besteht in einem &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220;. Das Grundrecht auf Sicherheit hat mittlerweile seinen festen Platz in der gesamteurop&auml;ischen Diskussion um Polizei- und Strafrecht. Auch Europol spricht wie selbstverst&auml;ndlich von einem &#8222;europ&auml;ischen Grundrecht auf Sicherheit&#8220;. Ein solches Grundrecht sei notwendig, um den B&uuml;rger vor der Gewalt anderer B&uuml;rger zu sch&uuml;tzen.Die Handlungspflicht um der Freiheit des Menschen willen indes meint das &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; nicht. Vielmehr wird es als eine einklagbare Gesamtheit aller staatlichen Schutzpflichten verstanden. Es soll einen bewussten Gegensatz zur urspr&uuml;nglichen Funktion der Grundrechte, die als Abwehrrechte gegen staatliche Macht gedacht waren, bilden. In diesem Gegensatz liegt das Problem des Grundrechts auf Sicherheit. Es l&ouml;st das Verst&auml;ndnis eines sicheren Staates von der Idee der Freiheit ab. Dem Staat selbst wird die Sicherheit als abstrakter Wert zugeschrieben, der sich gegen das Individuum richten kann. Staatssicherheit dient nicht mehr der Freiheit des Menschen, sondern &uuml;berwiegt diese. Sicherheit ist der Zustand einer Gesellschaft, bildet die Eigenschaft eines ganzen Systems. Aus dem Grundrecht auf Sicherheit l&auml;sst sich n&auml;mlich ein Anspruch des Staates an seine B&uuml;rger ableiten, sich ordnungsgem&auml;&szlig; zu verhalten. Darin liegt die radikalste Umkehrung des Verh&auml;ltnisses von Staat und B&uuml;rger. Darin liegt zugleich auch das fundamentalste Missverst&auml;ndnis im Verh&auml;ltnis von Freiheit und Sicherheit. Darin liegt die gr&ouml;bste Missachtung historischer Erfahrungen mit der Funktion des Sicherheitsdenkens in den &#8211; oben beschriebenen &#8211; autorit&auml;ren Staatsordnungen Europas.Wird Sicherheit zu einem Grundrecht, droht die Gefahr, vor der Kant gewarnt hatte. Der Staat, der nur wegen und aus der Freiheit seiner B&uuml;rger besteht, beginnt sich gegen seine &#8222;Erfinder&#8220; zu wenden. Wo Sicherheit garantiert sein soll, gilt es, auch das geringste &#8222;humane Restrisiko&#8220; zu vermeiden, es auszuschalten. Die Erfinder der Kunstfigur &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; bl&auml;hen die Sicherheit zu einem &#8222;Supergrundrecht&#8220; auf. So wird die Zertr&uuml;mmerung der Freiheit theoretisch begleitet und abgesichert. Die Kunstfigur hilft der Kunst der Politik, die Aush&ouml;hlung von Freiheitsrechten populistisch darzustellen.Beh&auml;lt man den Zusammenhang von Freiheit, Sicherheit und Gesellschaftsvertrag stets im Blick, wird auch deutlich, dass es keinen eigentlichen inhaltlich gerechtfertigten Bedarf f&uuml;r ein eigenes Grundrecht auf Sicherheit gibt. Bejaht man Schutzpflichten des Staates, wenn und soweit die pers&ouml;nliche Freiheit von Menschen in konkreter Gefahr schwebt, unmittelbar bedroht oder verletzt ist, bedarf es keines R&uuml;ckgriffs auf die Kunstfigur des Sicherheitsgrundrechts. Verlangt ein Freiheitsrecht in einer konkreten Situation nach staatlichem Einschreiten, ist dies (verfassungs-)rechtliches Gebot genug.Die Kunstfigur des Grundrechts auf Sicherheit hat auch die St&auml;rkung der Exekutive gegen&uuml;ber der Legislative in ihrem R&uuml;cken. Wo Sicherheit gestiftet werden soll, muss es schnell gehen, gilt es, rasch zuzupacken. Parlamentarisch-demokratische Prozeduren und Diskussionen st&ouml;ren nur. Die Exekutive bestimmt die Inhalte des Strafrechts. Der eigentliche Strafgesetzgeber ist nur noch in der Lage, die b&uuml;rokratisch vorgegebenen Inhalte formal zu best&auml;tigen. B&uuml;rokratisches europ&auml;isches Gesamtstrafrecht Freiheitliche Strafgesetzlichkeit ist also Erbe europ&auml;ischer Aufkl&auml;rung. Wieweit ber&uuml;cksichtigt nun die europ&auml;ische Sicherheitsdebatte dieses Prinzip der Freiheit? Ein europ&auml;isches Strafrecht gibt es bisher nicht. Es gibt auch keine weitreichenden &Uuml;berlegungen, es zu schaffen. Es gibt allerdings eine unklare Technik, europaweit g&uuml;ltige Regeln zu setzen. Und es gibt auch eine Tendenz zu einem pr&auml;ventiven europ&auml;ischen Sanktionsrecht, das f&uuml;r sich beansprucht, Strafrecht zu sein.Dieser Rechtssetzungsprozess wird als Produktion administrativer, vornehmer ausgedr&uuml;ckt: gubernativer Rechtssch&ouml;pfung bezeichnet &#8211; letztlich ist das aber nichts anderes als eine Erosion elementarer demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien (Art. 20 GG), obwohl diese durch die grundgesetzliche Ewigkeitsgarantie vor dem Zugriff eines jeden Gesetzgebers gesichert sind. Im Europarecht wird diese offensichtliche Abl&ouml;sung des parlamentarischen Gesetzgebers durch die Exekutive mit dem Begriff einer neuen gubernativen, d.h. einer von Regierungen angeleiteten und beherrschten Rechtsetzung bereits als moderne Form der Gesetzgebung gefeiert. Europ&auml;ische Strafrechtsentwicklung macht sich so weitgehend frei von Prinzipiendiskussionen und Freiheitserw&auml;gungen. Was bislang an &#8222;Europ&auml;ischem Strafrecht&#8220; sichtbar wird, stellt sich mehr als Verwaltungsgegenstand dar. Die Polizei &#8211; das Europ&auml;ische Polizeiamt &#8211; dominiert die gesamteurop&auml;ische Kriminalpolitik. Bruchst&uuml;cke eines europ&auml;ischen Strafrechtssystems werden um die Polizei herum gruppiert. Wirksame justizf&ouml;rmige richterliche Kontrolle auf europ&auml;ischer Ebene fehlt. Dagegen sind die Befugnisse zur Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten weit.Kurz: Was als materielles Strafrecht auf europ&auml;ischer Ebene sichtbar wird, ist ein Strafrecht des Systemschutzes. Es ist nur eine Entgleisung von Strafrecht. Nur selten zuvor in der Strafrechtsgeschichte wurde so selektiv und einseitig, so engstirnig und kleinkr&auml;merisch auf das Strafrecht zur&uuml;ckgegriffen wie derzeit in der europ&auml;ischen Strafrechtsentwicklung. Das wissenschaftliche Niveau dieser Entwicklung ist &auml;rmlich. Die &Auml;rmlichkeit der Debatte charakterisiert sich durch v&ouml;llige Abstinenz gegen&uuml;ber den Prinzipien europ&auml;ischer Aufkl&auml;rung. Kritik an dieser Abstinenz wird mit &uuml;berbordendem Selbstbewusstsein von Exekutivbeh&ouml;rden schlicht ignoriert. Br&uuml;sseler B&uuml;rokraten beherrschen die Debatte und das Verst&auml;ndnis des Strafrechts als europ&auml;ischen Verwaltungsakt. Viel Hoffnung, dass diese Entwicklung gewendet werden k&ouml;nnte und man sich europ&auml;ischer Rechtsprinzipien neu besinnt, mag angesichts der politischen und b&uuml;rokratischen Wucht aktueller Kriminalpolitik nicht bestehen. Das j&uuml;ngste Gr&uuml;nbuch der Kommission zu den Verfahrensgarantien in Strafverfahren (KOM 2003, 75 endg.) best&auml;tigt diesen Pessimismus. Die Debatte zu den so genannten Mindestgarantien ist juristische Lichtjahre von gesamteurop&auml;isch l&auml;ngst anerkannten Rechtsprinzipien entfernt. Die juristische Debatte der Kommission zeigt wieder einmal: verbindliche Prinzipien des Rechts sind zu wichtig, als dass sie einer juristischen Administration &#8211; und sei es nur zur vorbereitenden Bearbeitung &#8211; &uuml;berantwortet werden d&uuml;rfen. Gefragt ist nicht die Macht der B&uuml;rokraten, sondern die der B&uuml;rger und ihrer &#8211; zu st&auml;rkenden &#8211; Parlamente.Es ist zu w&uuml;nschen, dass man sich bei der Weiterentwicklung europ&auml;ischen Strafrechts des europ&auml;ischen Erbes bewusst wird. Am Anfang europ&auml;ischen Strafrechts stehen Freiheit, Menschenw&uuml;rde und universale Menschenrechte. Das sind die zentralen Merkmale des neuen Gesellschaftsvertrages. Das Strafrecht ist kein Allheilmittel staatlicher Sicherheitsinteressen, sondern sch&uuml;tzt die Rechtsunterworfenen vor staatlichen Zugriffen auf den Kernbereich von Freiheit und Menschenw&uuml;rde im Staat und dar&uuml;ber hinaus.Traditionsreiche europ&auml;ische Strafrechtsprinzipien sind Schutzformen der Freiheit, die in das Strafrecht &uuml;bersetzt werden m&uuml;ssen: Das Prinzip der Gesetzlichkeit in seinen Auspr&auml;gungen der Bestimmtheit, das Analogie- und das Gewohnheitsrechts-Verbot, das R&uuml;ckwirkungsverbot, das Prinzip der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit, das Legalit&auml;tsprinzip, die Unschuldsvermutung und Strafrechtsgrunds&auml;tze, die im Prinzip der Fairness kulminieren. All diese Prinzipien sind nach der politischen Philosophie der Aufkl&auml;rung, vor allem nach vielen negativen historischen Erfahrungen mit unkontrollierter staatlicher Gewalt, unverzichtbare Bestandteile einer gesamteurop&auml;ischen Rechtskultur. Das Strafrecht als eine durch Prinzipien begrenzte Zwangsordnung zu legitimieren, ist dabei nicht nur gedankliches Modell, sondern vor dem Hintergrund historischer Erfahrung gerade f&uuml;r uns Deutsche notwendige Folgerung aus der Faktizit&auml;t der Macht. Die zunehmende Erosion der Strafrechtsprinzipien entzieht jedenfalls dem Strafrecht die philosophische, die historische und die gesellschaftstheoretische Legitimation.Exemplarisch soll aus dem Kanon der Prinzipien das Gesetzlichkeitsprinzip aufgerufen werden. Es enth&auml;lt ein materielles und formelles Programm: Die Gesetzlichkeit bildet die Garantie, dass die staatlich organisierte &ouml;ffentliche Gewalt nicht willk&uuml;rlich in Freiheitsrechte eingreifen darf. Die Idee der Strafgesetzlichkeit Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. So steht es in Art. 103 Abs. 2 GG und &auml;hnlich in der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention. Die Strafgesetzlichkeit ist das zentrale Prinzip des Strafrechts. Mit der Strafgesetzlichkeit beginnt das legitime, die Macht des Staates beschr&auml;nkende Strafrecht. &#8222;Keine Strafe ohne Gesetz&#8220; &#8211; so lautet die Kurzformel der Strafgesetzlichkeit. Sie stellt die fundamentalste Errungenschaft eines aufgekl&auml;rten, modernen und rechtsstaatlichen Strafrechts dar. Die Botschaft der Strafgesetzlichkeit liegt in der Machtbegrenzung und im Schutz der pers&ouml;nlichen Freiheit vor dem strafenden Staat. Gesellschaftsvertrag und Strafgesetzlichkeit sind untrennbar miteinander verbunden. Strafgesetzlichkeit l&auml;sst sich nur im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat realisieren. Sie ist Ausfluss rechtsstaatlicher Grunds&auml;tze und muss als notwendige Konsequenz von Demokratie und Gewaltenteilung begriffen werden.Zentrale Komponente der Strafgesetzlichkeit ist das Bestimmtheitsgebot. Es verpflichtet den Gesetzgeber zur Genauigkeit. Die Voraussetzungen, wann ein Verhalten strafbar ist, m&uuml;ssen so konkret umschrieben sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafgesetze erkennbar sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Kurz: Ob f&uuml;r ein Verhalten Strafe droht sowie Art und Ma&szlig; der Strafe, m&uuml;ssen f&uuml;r den B&uuml;rger vorhersehbar sein. Das Gesetzlichkeitsprinzip garantiert, dass es sich der Gesetzgeber gerade bei der Sanktionsandrohung nicht allzu einfach machen darf. Besonders deutlich wurde dies unl&auml;ngst am Beispiel der Verm&ouml;gensstrafe. Hier lie&szlig; der deutsche Gesetzgeber den Normadressaten im Unklaren dar&uuml;ber, wann und in welcher H&ouml;he diese verh&auml;ngt werden sollte. Das Prinzip der Gesetzlichkeit in seiner Auspr&auml;gung als Bestimmtheitsgebot schien schlicht vergessen worden zu sein. Indes hat das Bundesverfassungsgericht Art. 103 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber wieder in Erinnerung gerufen. Die an Unbestimmtheit fast nicht mehr zu &uuml;bertreffende Verm&ouml;gensstrafe ( &sect; 43a StGB) wurde mit wenigen Federstrichen aus dem Gesetz eliminiert, nachdem vorab alle befragten Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof, Landesjustizministerien, Generalbundesanwalt, Bundesjustizministerium und die Strafrechtswissenschaft in ihrer Mehrheit an dieser Norm nichts auszusetzen hatten. Vom traurigen Zustand der Strafgesetzlichkeit in Europa In Europa stellt sich das Prinzip der Strafgesetzlichkeit in einem traurigen Zustand dar. Dies gilt sowohl f&uuml;r einzelne EU-Mitgliedstaaten als auch in gesamteurop&auml;ischer Hinsicht. Die nationalen Unterschiede bei der Verwirklichung europ&auml;ischer Rechtsprinzipien &#8211; schon die Strafgesetzlichkeit macht dies deutlich &#8211; verlangen nach einer allgemeinen und verbindlichen Begr&uuml;ndung von Prinzipien auf einer gesamteurop&auml;ischen Ebene. Dabei geht es um mehr als nur um Harmonisierung. Werden Rechtsprinzipien zwischen den Staaten harmonisiert, so kommen dabei nur politische Kompromisse heraus, die zwar ein gemeinsames, aber notwendig niedriges Niveau dieser Prinzipien enthalten. Freiheit und Menschenrechten w&auml;re damit nur unzul&auml;nglich gedient. F&uuml;r die europ&auml;ische Strafrechtsentwicklung entscheidend ist, eine gemeinsame Verst&auml;ndigung &uuml;ber Rechtsprinzipien zu finden. Wo ein neuer Gesellschaftsvertrag ausgehandelt wird, gilt es auch, eine neue anspruchsvolle und allgemeine Begr&uuml;ndung von Rechtsprinzipien &#8211; auch der Strafgesetzlichkeit &#8211; zu finden, die hinter dem Anspruch, die Freiheit bestens zu sch&uuml;tzen, nicht zur&uuml;ckbleibt.Auch in der gesamteurop&auml;ischen Rechtsprechung bleibt ein solcher allgemeiner Ansatz bislang nur schemenhaft erkennbar. Es ist zwangsl&auml;ufig, dass der Europ&auml;ische Gerichtshof das Prinzip der Strafgesetzlichkeit in einer nur verengten Form, n&auml;mlich bezogen auf die Erfordernisse des europ&auml;ischen Binnenmarkts, verstehen kann. Eine allgemeine, f&uuml;r ganz Europa, vor allem f&uuml;r das Problem der Machtbegrenzung durch Strafrecht sensible Begr&uuml;ndung der Strafgesetzlichkeit erw&auml;chst daraus nicht. Ebenso zur&uuml;ckhaltend ist &#8211; noch &#8211; der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte. Auch hier ergeben sich keine einheitlichen Konturen der Strafgesetzlichkeit. Der Respekt vor der Souver&auml;nit&auml;t der Nationalstaaten ist hoch. Eine Wende nimmt die Rechtsprechung des Gerichtshofs nun mit seinem Urteil gegen Mitglieder des SED-Politb&uuml;ros wegen deren Verantwortlichkeit f&uuml;r die Todessch&uuml;sse an der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze. Wenn man will, l&auml;sst sich in diesem Urteil zumindest eine inhaltliche Pflege des Strafrechts erkennen. Es gibt einen strafrechtlichen Inhalt &#8211; n&auml;mlich Menschenrechtsverletzungen -, die f&uuml;r jeden politisch Verantwortlichen, gleichg&uuml;ltig in welchem politischen System &uuml;ber Zeit und Ort hinaus, erkennbar sind. So erf&auml;hrt der aus der Aufkl&auml;rungsphilosophie bekannte Gedanke der Strafw&uuml;rdigkeit eine Renaissance.Die Kriminalpolitik ist auf europ&auml;ischer Ebene weit von einem Begriff von Strafw&uuml;rdigkeit entfernt. Den eigentlichen Kern strafrechtlichen Unrechts hat man verloren. Beleg f&uuml;r kleinkr&auml;merische, einseitige und selektive Kriminalpolitik auf europ&auml;ischer Ebene ist der Vorschlag eines als &#8222;Corpus Juris&#8220; bezeichneten teilharmonisierten europ&auml;ischen Strafrechts. Der Begriff &#8222;Corpus Juris&#8220; ist eine Anma&szlig;ung, die aber zugleich das gro&szlig;e Selbstbewusstsein einer B&uuml;rokratie dokumentiert, die am Strafrecht der EU-Mitgliedstaaten entscheidend mitgestalten will. Worum geht es? Die Europ&auml;ische Union will ihren Haushalt sch&uuml;tzen. Sie versucht dies nicht durch die Reform einer bei der Finanzkontrolle anf&auml;lligen Verwaltungsstruktur, sondern mit Hilfe des Strafrechts. Die beabsichtigten Teilharmonisierungen erstrecken sich auf Delikte, die durchweg Finanzen und Verm&ouml;gen der Europ&auml;ischen Union im Blick haben. Betrug, Korruption und Geldw&auml;sche sind die materiell-rechtlichen Bezugsobjekte europ&auml;ischer Kriminalpolitik. Betrachtet man sich die Reformvorschl&auml;ge n&auml;her, zeigt sich das ganze Ausma&szlig; der geplanten Zerst&ouml;rung eines an der Strafgesetzlichkeit orientierten Strafrechts. Geht es nach den Corpus-Juris-B&uuml;rokraten soll auch der fahrl&auml;ssige, genauer: leichtfertige Betrug allerorts strafbar sein, soll die Strafbarkeit des Versuchs ausgedehnt werden, werden Geldw&auml;sche und Hehlerei zu einem Einheitstatbestand verschmolzen, der kaum noch eigene Zurechnungskriterien hat. In Folge des europ&auml;ischen Zugriffs auf das Strafrecht ist bereits jetzt der Tatbestand des Subventionsbetruges soweit ausgedehnt worden, dass jede zweckwidrige Verwendung einer Subvention mit Strafe bedroht ist. Die Macht der Verwaltung ist damit gro&szlig;: Was immer sie an subventionspolitischen Zielen im Einzelfall vorgibt, l&auml;sst sich durch Strafrecht absichern. Die Hoffnung: Ein europ&auml;isches Strafrecht der Strafgesetzlichkeit Die Aufgabe der Strafrechtswissenschaft und einer aufgekl&auml;rten &Ouml;ffentlichkeit kann keine geringere sein, als vernachl&auml;ssigte oder vergessene europ&auml;ische Strafrechtsprinzipien wieder lebendig und praktisch handhabbar zu machen. Die derzeitige Verk&uuml;mmerung des Strafrechts als administratives Steuerungsmedium allein &ouml;konomischer Interessen der EU muss einer anspruchsvollen Kritik unterzogen werden.Die Politik der Aufr&uuml;stung eines pr&auml;ventiv-gubernativen Strafrechts wird &uuml;beraus deutlich beim Streit um die Auslegung des Artikels 280 EG-Vertrag, ein Lehrbeispiel f&uuml;r den bedenklichen Stand der juristischen Methodenlehre in Europa. So verwendet das Gr&uuml;nbuch der EU-Kommission (KOM 2001, 715 endg.) die Schaffung einer europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft als Instrument, um die klassische S&auml;ulenarchitektur der EU zum Einsturz zu bringen. Proklamiert wird von der EU-Administration contra legem die Notwendigkeit einer Kompetenzverschr&auml;nkung im angeblichen Interesse von Effizienzzuwachs. Am verfassungsrechtlichen Rahmen des Europarechts, den das Prinzip begrenzter Erm&auml;chtigung absteckt, geht dies indes vorbei. In der Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hei&szlig;t es dazu unmissverst&auml;ndlich, der Rat k&ouml;nne auf die supranationalen Handlungsformen des europ&auml;ischen Gemeinschaftsrechts nicht zur&uuml;ckgreifen, wenn er in den Bereichen der Justiz t&auml;tig wird (BVerfGE 89, 155, 176). Der diese Rechtsprechung negierende aktuelle Rechtsetzungsstil ist kennzeichnend f&uuml;r das stete Bem&uuml;hen um Einebnung zwischen dem Strafrecht der Strafgesetzlichkeit und dem administrativen Sanktionenrecht zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU. Dieser administrative Rechtsstil st&uuml;tzt sich auf einen einseitig gef&uuml;hrten, verk&uuml;rzten Diskurs der Kommission, verformt das Demokratieprinzip, das allein die Rechtssetzungzust&auml;ndigkeiten der EU legitimieren kann, und f&uuml;hrt zu einem Niveauverlust tradierter europ&auml;ischer Strafverfahrensprinzipien.Das Strafrecht der Strafgesetzlichkeit ist Realit&auml;t in europ&auml;ischen Texten wie der Menschenrechtskonvention und dem Entwurf der Charta der EU auf der einen und zum Teil in der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte auf der anderen Seite. Indessen ist die Realit&auml;t des administrativen Strafrechts viel wirksamer und sichtbarer. Dennoch: Aus der Sicht einer von europ&auml;ischen Aufkl&auml;rungstraditionen geleiteten Strafrechtswissenschaft gilt es zu fordern: Europa braucht vor dem Hintergrund seiner deprimierenden Strafrechtserfahrungen ein Strafrecht der Strafgesetzlichkeit, auf das die europ&auml;ische Aufkl&auml;rung hinaus wollte: Eng, pr&auml;zise, gesetzesgebunden, freiheitssichernd &#8211; und zwar als Bestandteil seiner Verfassung. Freilich: Ohne internationale und v&ouml;lkerrechtlich verbindliche Wiederherstellung des Rechts kann man ein solches Projekt europ&auml;ischer Rechtsfindung besser vergessen. Die V&ouml;lker der Welt m&uuml;ssen den Mut haben, den ungeheuerlichen Angriff der Koalition der Destrukteure auf die Geltung internationaler Rechtsprinzipien mit aller Sch&auml;rfe und kategorisch zur&uuml;ckzuweisen. Weltordnung ohne Rechtsgeltung kann keinen Frieden schaffen und kein Europa der &#8222;Freiheit, der Sicherheit und des Rechts&#8220;. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist offenbar kl&uuml;ger als ihr Ruf: Sie wusste schon, warum sie dem Statut des internationalen Strafgerichtshofs ihre Zustimmung versagen musste.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"CollectionPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/albrecht\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/albrecht\\\/\",\"name\":\"Albrecht Archive - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/albrecht\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/albrecht\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Innere Sicherheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Konferenz Sicherheit vor Freiheit\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/innere-sicherheit\\\/sicherheit-vor-freiheit\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Albrecht\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Albrecht Archive - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Albrecht Archive - Humanistische Union","og_description":"Dokumentation: Sicherheit vor Freiheit? Terrorismusbek&auml;mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat Veranstaltung Berlin, 26. M&auml;rz 2003 Die vergessene Freiheit &#8211; Strafrechtsprinzipien in der europ&auml;ischen Sicherheitsdebatte Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht Angesichts ungebremster staatlich betriebener Kriegsgewalt als Mittel der internationalen Politik sind wir Zeugen der Vernichtung des Rechts und der Menschenrechte. Das Recht und seine bislang akzeptierten Tr&auml;ger auf internationaler Ebene &#8211; die Vereinten Nationen &#8211; sind zur Ohnmacht verdammt. Wir kehren in den Naturzustand zur&uuml;ck: Homo homini lupus. Der Schaden, den das Recht nimmt, ist unermesslich und zurzeit in seinen fatalen Folgen noch gar nicht absehbar. Die Dominanz der Politik &uuml;ber das Recht bricht sich ungehindert Bahn. Wie sehr hatte die Menschheit seit dem Ende des zweiten Weltkrieges und auch gerade nach Ende des kalten Krieges gehofft, dass das Recht der Politik Grenzen zu setzen in der Lage ist! Weit gefehlt. Ern&uuml;chterung ist angesagt. Ersch&uuml;tterung erfasst die aufgekl&auml;rte Welt&ouml;ffentlichkeit.Die dauerhafte Erosion des Rechtsstaats, die wir national wie international seit langem zu beklagen haben, hat diese Entwicklung m&ouml;glich gemacht. Abw&auml;gungsfeste Rechtsprinzipien sind St&uuml;ck f&uuml;r St&uuml;ck durch die Politik abgebaut worden: im scheinbaren Interesse der Sicherheit der B&uuml;rger. Politik ist nicht m&uuml;de gewesen, scheinbarer Sicherheit von Staat und Gesellschaft &#8211; gar im Rang eines Staatsziels (Grundrecht auf Sicherheit) &#8211; den populistischen Vorrang gegen&uuml;ber dem zerbrechlichen und abstrakten Prinzip der Freiheit einzur&auml;umen. Sicherheit ist das Modewort, um das die politische Diskussion seit langem kreist. Je mehr Sicherheit desto besser.Auch die Freiheit scheint im sicheren Staat gut aufgehoben. Sicherheit sei die Voraussetzung der Freiheit, beeilte sich w&auml;hrend der politischen Aufarbeitung des Anschlages auf World Trade Center und Pentagon ein deutscher Bundesminister des Innern zu versichern und wusste sich dabei auf Wilhelm von Humboldt zu berufen. Wenn damit etwas belegt sein sollte, dann die staatsphilosophischen Defizite dieser Betrachtungsweise. Die Inanspruchnahme Humboldts zeigt, dass das Verh&auml;ltnis von Freiheit und Sicherheit in Schieflage geraten ist. Humboldt bezog den Satz auf einen imperialen, undemokratischen Staat. Der Staat, den Humboldt im Blick hatte, war in seiner Willk&uuml;rhaftigkeit mit einem H&ouml;chstma&szlig; an Unsicherheit f&uuml;r seine B&uuml;rger behaftet. Es handelte sich um einen Staat, der weitgehend und faktisch unkontrolliert verhaften, verurteilen, einsperren oder von Strafe absehen, Eigentum gew&auml;hren oder entziehen, Meinungs&auml;u&szlig;erung zulassen oder unterdr&uuml;cken, Krieg f&uuml;hren oder Frieden erzwingen konnte. Sicherheit der B&uuml;rger durch die Gew&auml;hrleistung von B&uuml;rgerrechten war die Formel, mit der ein machtpolitisch kraftvoll zupackender Staat in seine Schranken verwiesen werden sollte. So betrachtet, war der Sicherheitsbegriff, dem der Aufkl&auml;rer Humboldt folgte, in kritischem Sinne gemeint.Es ist bezeichnend, dass in der heutigen politischen Debatte der Begriff der Sicherheit dieses historischen Zusammenhangs entkleidet und seines kritischen Sinnes beraubt wird. Vielmehr droht die Formel in das Gegenteil verkehrt zu werden, das sie zu &uuml;berwinden hoffte. Die verniedlichend als &#8222;Sicherheitspakete&#8220; bezeichneten Eingriffe in b&uuml;rgerliche Freiheitsrechte durch das &#8222;Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz&#8220; belegen die Gefahr, dass der Staat die Macht seines Instrumentariums ausbaut &#8211; auf Kosten der Freiheit. Der weltweiten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus will der Gesetzgeber durch Gesetzesversch&auml;rfungen, auch von Passgesetzen, begegnen. Das Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz ver&auml;nderte vierzehn Gesetze. Der B&uuml;rger, um dessentwillen doch Sicherheit produziert werden soll, kann die Nuancen dieser Versch&auml;rfungen und die mit ihnen verbundenen schweren Folgen f&uuml;r eine Kultur des demokratischen Rechtsstaats &#8211; wenn &uuml;berhaupt &#8211; nur erahnen. In der Dichte der sich rasant aneinanderreihenden Versch&auml;rfungen offenbart sich eine besorgniserregende rechtsstaatliche Zerst&ouml;rungswut des Gesetzgebers, die unter dem Etikett der innenpolitischen Floskel &#8222;Freiheit setze Sicherheit voraus&#8220; verborgen bleibt. Man muss sich dieser Details n&auml;her vergewissern: Zun&auml;chst geplant, dann aber &#8211; zumindest einstweilen &#8211; zur&uuml;ckgenommen wurden verdachtsunabh&auml;ngige Eingriffsbefugnisse des Bundeskriminalamts. Was das Bundesinnenministerium dort ernsthaft auftischte, h&auml;tte die M&ouml;glichkeit zur universalen Schleierfahndung er&ouml;ffnet, in deren Zugriff jeder noch so unbescholtene B&uuml;rger geraten kann, Sympathieverdacht mit Extremisten als Einreisehinderung oder Ausweisungsgrund, also Gesinnungsdiffamierung als staatliche Eingriffsgrundlage, pr&auml;ventives Einsperren von Ausl&auml;ndern als &#8222;Sicherheitsgarantie&#8220;. Auch in der staatlichen Kontrolle von Bankgesch&auml;ften fordert der sicherheitsversprechende Staat seinen Tribut. In der Kontrolle von Konten trifft er den B&uuml;rger an besonders empfindlicher Stelle. Vieles erscheint m&ouml;glich: Eigenst&auml;ndiges Auskunftsrecht des Verfassungsschutzes gegen&uuml;ber Banken bez&uuml;glich Konten und Kontenbewegungen der Bankkunden &#8211; ohne eine richterliche Kontrolle, Evidenzzentrale f&uuml;r Konten und Depots bei der Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungsaufsicht, wo riesige Datenmengen &#8211; jederzeit abrufbar &#8211; auf Halde lagern, Konten-Screening zur Herstellung von Kontenprofilen, was eine weitgehend grenzenlose Kontrolle privater Freir&auml;ume bedeutet. In der Sicherheitsdebatte, die nach dem 11. September 2001 einen neuen Aufschwung nahm, gehen Ma&szlig; und Ziel staatlichen Handelns verloren. Das Datum selbst ist Mittel zum Zweck. Freiheit l&auml;sst sich derzeit leicht kleinreden, sich mit ihr zu besch&auml;ftigen ist eine komplizierte Angelegenheit. Freiheit ist ein &#8211; auch f&uuml;r Staatsb&uuml;rger &#8211; anspruchsvolles Programm. Zollen wir der Freiheit einen Moment den Respekt, den sie verdient. Die Idee der Freiheit In der Philosophie der Aufkl&auml;rung nimmt die Freiheit eine zentrale Position ein. Nicht Sicherheit, sondern Freiheit legitimiert den modernen Staat. Die Gesellschaften Europas erstickten an zu viel Sicherheit: Es war die Sicherheit eines in sich geschlossenen Regierungssystems, das dem Adel alles, den B&uuml;rgern nichts gew&auml;hrte. Das Streben nach Sicherheit des Bestehenden bedeutete f&uuml;r den B&uuml;rger Unsicherheit. Das 18. Jahrhundert ist die Zeit f&uuml;r eine Programmatik, die diesen Zustand &uuml;berwinden sollte. Der franz&ouml;sische Philosoph Jean-Jacques Rousseau fasst die Kritik an diesem Zustand in einem bekannten Satz zusammen: &#8222;Der Mensch ist frei geboren, und &uuml;berall liegt er in Ketten&#8220;. Die Ketten galt es zu sprengen, jedoch nicht so weit, dass z&uuml;gellose Macht regiert.Der Mensch hat eine eigene W&uuml;rde. Dies ist die Botschaft der Aufkl&auml;rung. Kern dieser W&uuml;rde ist die Freiheit des Willens. Sie vermag sich jedoch zugleich nur dann zu entfalten, wenn man eine Beziehung zu anderen Menschen aufbaut. Hier wird klar, dass die eigene Freiheit Grenzen hat. Eigene Freiheiten enden n&auml;mlich dort, wo die des anderen beginnen. Freiheit lebt von der Achtung der W&uuml;rde anderer. Sie ist die Freiheit des Andersdenkenden, Anderslebenden, Andershandelnden. Sicherheit ist nichts anderes als eine ausbalancierte Freiheit aller. Nicht Sicherheit geht der Freiheit voraus, sondern Freiheit ist die unverzichtbare Garantie der Sicherheit oder auch nur des Gef&uuml;hls von Sicherheit.Eindringlich formuliert wird die Idee der Freiheit in der Kantischen Philosophie. Darin wird die Freiheit &#8211; und nur diese &#8211; als eigentlicher Grund des menschlichen Daseins dargestellt. Neben ihr gibt es keine Zwecke, die allgemein und in jeder Hinsicht unbestritten gelten k&ouml;nnen. Kant stellt die These auf, dass der Mensch ein Zweck an sich sei. Freiheit des Willens zeigt sich bei Kant darin, dass Menschen in der Lage sind, ihre Emotionen zu beherrschen, dass sie unbequeme Entscheidungen treffen k&ouml;nnen. Bei Kant wird deutlich, dass mit der Freiheit auch Anstrengung verbunden ist. Zugleich gilt: niemand &#8211; kein Staat, kein System &#8211; hat das Recht, dort, wo der Gebrauch der Freiheit gemeinsam ausge&uuml;bt wird und niemandem schadet, Grenzen zu setzen oder ihn gar gewaltsam zu unterdr&uuml;cken. Historische Erfahrungen mit dem freiheitsverzehrenden Sicherheitsstaat Wem die philosophische Legitimation staatlicher Freiheitsgew&auml;hrung zu wenig handfest ist, der mag sich in der europ&auml;ischen Geschichte der Unfreiheit und der damit im Zusammenhang stehenden Entwicklung der Menschenrechte als Sicherheitsgarantien vor dem Staat eine empirische Orientierung holen: Immer wieder gab es historische Zeitpunkte zu denen diese Erkenntnis selbstverst&auml;ndlich war. Beispiele f&uuml;r diese historischen Zeitpunkte sind das Ende des zweiten Weltkrieges und der Fall des Eisernen Vorhanges zum Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts. Die allgemeine Erkl&auml;rung der Menschenrechte, sp&auml;ter dann die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention sind wichtige Dokumente der Freiheit. Sie sch&ouml;pfen ihre Legitimit&auml;t nicht nur aus deren Idee, sondern aus den massiven Unrechtserfahrungen einzelner und ganzer Gesellschaften, die mit dem vollst&auml;ndigen Verlust von Freiheit konfrontiert waren. Es gibt einen europ&auml;ischen Fundus f&uuml;r die Erfahrungen mit dem Verlust von Freiheit. Stichworte m&uuml;ssen hier gen&uuml;gen: Weimar, Franco-Regime, Salazar-Regime, griechische Obristen und osteurop&auml;ischer autorit&auml;rer Sozialismus. Daran kann man sehen, was es bedeutet, die Sicherheit eines Staates auf dem R&uuml;cken von Freiheitsrechten des Individuums auszubauen. Aus diesen Beispielen kann man lernen, wie die Freiheit zu sch&uuml;tzen ist und dass Sicherheit allein kein guter Ratgeber sein kann. Lernen aus diesen Beispielen w&auml;re auch ein guter europ&auml;ischer Anfang f&uuml;r ein freiheitliches Strafrecht. Das &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; als politische Kunstfigur Die politische Diskussion um mehr Sicherheit wird seit langem durch eine juristische Kunstfigur begleitet. Diese Kunstfigur unterst&uuml;tzt die politische Dynamik der Sicherheitsdiskussion. Mit Hilfe dieser Kunstfigur wird der Idee der Freiheit als Grundlage des Staates eine Absage erteilt. Diese Kunstfigur besteht in einem &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220;. Das Grundrecht auf Sicherheit hat mittlerweile seinen festen Platz in der gesamteurop&auml;ischen Diskussion um Polizei- und Strafrecht. Auch Europol spricht wie selbstverst&auml;ndlich von einem &#8222;europ&auml;ischen Grundrecht auf Sicherheit&#8220;. Ein solches Grundrecht sei notwendig, um den B&uuml;rger vor der Gewalt anderer B&uuml;rger zu sch&uuml;tzen.Die Handlungspflicht um der Freiheit des Menschen willen indes meint das &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; nicht. Vielmehr wird es als eine einklagbare Gesamtheit aller staatlichen Schutzpflichten verstanden. Es soll einen bewussten Gegensatz zur urspr&uuml;nglichen Funktion der Grundrechte, die als Abwehrrechte gegen staatliche Macht gedacht waren, bilden. In diesem Gegensatz liegt das Problem des Grundrechts auf Sicherheit. Es l&ouml;st das Verst&auml;ndnis eines sicheren Staates von der Idee der Freiheit ab. Dem Staat selbst wird die Sicherheit als abstrakter Wert zugeschrieben, der sich gegen das Individuum richten kann. Staatssicherheit dient nicht mehr der Freiheit des Menschen, sondern &uuml;berwiegt diese. Sicherheit ist der Zustand einer Gesellschaft, bildet die Eigenschaft eines ganzen Systems. Aus dem Grundrecht auf Sicherheit l&auml;sst sich n&auml;mlich ein Anspruch des Staates an seine B&uuml;rger ableiten, sich ordnungsgem&auml;&szlig; zu verhalten. Darin liegt die radikalste Umkehrung des Verh&auml;ltnisses von Staat und B&uuml;rger. Darin liegt zugleich auch das fundamentalste Missverst&auml;ndnis im Verh&auml;ltnis von Freiheit und Sicherheit. Darin liegt die gr&ouml;bste Missachtung historischer Erfahrungen mit der Funktion des Sicherheitsdenkens in den &#8211; oben beschriebenen &#8211; autorit&auml;ren Staatsordnungen Europas.Wird Sicherheit zu einem Grundrecht, droht die Gefahr, vor der Kant gewarnt hatte. Der Staat, der nur wegen und aus der Freiheit seiner B&uuml;rger besteht, beginnt sich gegen seine &#8222;Erfinder&#8220; zu wenden. Wo Sicherheit garantiert sein soll, gilt es, auch das geringste &#8222;humane Restrisiko&#8220; zu vermeiden, es auszuschalten. Die Erfinder der Kunstfigur &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; bl&auml;hen die Sicherheit zu einem &#8222;Supergrundrecht&#8220; auf. So wird die Zertr&uuml;mmerung der Freiheit theoretisch begleitet und abgesichert. Die Kunstfigur hilft der Kunst der Politik, die Aush&ouml;hlung von Freiheitsrechten populistisch darzustellen.Beh&auml;lt man den Zusammenhang von Freiheit, Sicherheit und Gesellschaftsvertrag stets im Blick, wird auch deutlich, dass es keinen eigentlichen inhaltlich gerechtfertigten Bedarf f&uuml;r ein eigenes Grundrecht auf Sicherheit gibt. Bejaht man Schutzpflichten des Staates, wenn und soweit die pers&ouml;nliche Freiheit von Menschen in konkreter Gefahr schwebt, unmittelbar bedroht oder verletzt ist, bedarf es keines R&uuml;ckgriffs auf die Kunstfigur des Sicherheitsgrundrechts. Verlangt ein Freiheitsrecht in einer konkreten Situation nach staatlichem Einschreiten, ist dies (verfassungs-)rechtliches Gebot genug.Die Kunstfigur des Grundrechts auf Sicherheit hat auch die St&auml;rkung der Exekutive gegen&uuml;ber der Legislative in ihrem R&uuml;cken. Wo Sicherheit gestiftet werden soll, muss es schnell gehen, gilt es, rasch zuzupacken. Parlamentarisch-demokratische Prozeduren und Diskussionen st&ouml;ren nur. Die Exekutive bestimmt die Inhalte des Strafrechts. Der eigentliche Strafgesetzgeber ist nur noch in der Lage, die b&uuml;rokratisch vorgegebenen Inhalte formal zu best&auml;tigen. B&uuml;rokratisches europ&auml;isches Gesamtstrafrecht Freiheitliche Strafgesetzlichkeit ist also Erbe europ&auml;ischer Aufkl&auml;rung. Wieweit ber&uuml;cksichtigt nun die europ&auml;ische Sicherheitsdebatte dieses Prinzip der Freiheit? Ein europ&auml;isches Strafrecht gibt es bisher nicht. Es gibt auch keine weitreichenden &Uuml;berlegungen, es zu schaffen. Es gibt allerdings eine unklare Technik, europaweit g&uuml;ltige Regeln zu setzen. Und es gibt auch eine Tendenz zu einem pr&auml;ventiven europ&auml;ischen Sanktionsrecht, das f&uuml;r sich beansprucht, Strafrecht zu sein.Dieser Rechtssetzungsprozess wird als Produktion administrativer, vornehmer ausgedr&uuml;ckt: gubernativer Rechtssch&ouml;pfung bezeichnet &#8211; letztlich ist das aber nichts anderes als eine Erosion elementarer demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien (Art. 20 GG), obwohl diese durch die grundgesetzliche Ewigkeitsgarantie vor dem Zugriff eines jeden Gesetzgebers gesichert sind. Im Europarecht wird diese offensichtliche Abl&ouml;sung des parlamentarischen Gesetzgebers durch die Exekutive mit dem Begriff einer neuen gubernativen, d.h. einer von Regierungen angeleiteten und beherrschten Rechtsetzung bereits als moderne Form der Gesetzgebung gefeiert. Europ&auml;ische Strafrechtsentwicklung macht sich so weitgehend frei von Prinzipiendiskussionen und Freiheitserw&auml;gungen. Was bislang an &#8222;Europ&auml;ischem Strafrecht&#8220; sichtbar wird, stellt sich mehr als Verwaltungsgegenstand dar. Die Polizei &#8211; das Europ&auml;ische Polizeiamt &#8211; dominiert die gesamteurop&auml;ische Kriminalpolitik. Bruchst&uuml;cke eines europ&auml;ischen Strafrechtssystems werden um die Polizei herum gruppiert. Wirksame justizf&ouml;rmige richterliche Kontrolle auf europ&auml;ischer Ebene fehlt. Dagegen sind die Befugnisse zur Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten weit.Kurz: Was als materielles Strafrecht auf europ&auml;ischer Ebene sichtbar wird, ist ein Strafrecht des Systemschutzes. Es ist nur eine Entgleisung von Strafrecht. Nur selten zuvor in der Strafrechtsgeschichte wurde so selektiv und einseitig, so engstirnig und kleinkr&auml;merisch auf das Strafrecht zur&uuml;ckgegriffen wie derzeit in der europ&auml;ischen Strafrechtsentwicklung. Das wissenschaftliche Niveau dieser Entwicklung ist &auml;rmlich. Die &Auml;rmlichkeit der Debatte charakterisiert sich durch v&ouml;llige Abstinenz gegen&uuml;ber den Prinzipien europ&auml;ischer Aufkl&auml;rung. Kritik an dieser Abstinenz wird mit &uuml;berbordendem Selbstbewusstsein von Exekutivbeh&ouml;rden schlicht ignoriert. Br&uuml;sseler B&uuml;rokraten beherrschen die Debatte und das Verst&auml;ndnis des Strafrechts als europ&auml;ischen Verwaltungsakt. Viel Hoffnung, dass diese Entwicklung gewendet werden k&ouml;nnte und man sich europ&auml;ischer Rechtsprinzipien neu besinnt, mag angesichts der politischen und b&uuml;rokratischen Wucht aktueller Kriminalpolitik nicht bestehen. Das j&uuml;ngste Gr&uuml;nbuch der Kommission zu den Verfahrensgarantien in Strafverfahren (KOM 2003, 75 endg.) best&auml;tigt diesen Pessimismus. Die Debatte zu den so genannten Mindestgarantien ist juristische Lichtjahre von gesamteurop&auml;isch l&auml;ngst anerkannten Rechtsprinzipien entfernt. Die juristische Debatte der Kommission zeigt wieder einmal: verbindliche Prinzipien des Rechts sind zu wichtig, als dass sie einer juristischen Administration &#8211; und sei es nur zur vorbereitenden Bearbeitung &#8211; &uuml;berantwortet werden d&uuml;rfen. Gefragt ist nicht die Macht der B&uuml;rokraten, sondern die der B&uuml;rger und ihrer &#8211; zu st&auml;rkenden &#8211; Parlamente.Es ist zu w&uuml;nschen, dass man sich bei der Weiterentwicklung europ&auml;ischen Strafrechts des europ&auml;ischen Erbes bewusst wird. Am Anfang europ&auml;ischen Strafrechts stehen Freiheit, Menschenw&uuml;rde und universale Menschenrechte. Das sind die zentralen Merkmale des neuen Gesellschaftsvertrages. Das Strafrecht ist kein Allheilmittel staatlicher Sicherheitsinteressen, sondern sch&uuml;tzt die Rechtsunterworfenen vor staatlichen Zugriffen auf den Kernbereich von Freiheit und Menschenw&uuml;rde im Staat und dar&uuml;ber hinaus.Traditionsreiche europ&auml;ische Strafrechtsprinzipien sind Schutzformen der Freiheit, die in das Strafrecht &uuml;bersetzt werden m&uuml;ssen: Das Prinzip der Gesetzlichkeit in seinen Auspr&auml;gungen der Bestimmtheit, das Analogie- und das Gewohnheitsrechts-Verbot, das R&uuml;ckwirkungsverbot, das Prinzip der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit, das Legalit&auml;tsprinzip, die Unschuldsvermutung und Strafrechtsgrunds&auml;tze, die im Prinzip der Fairness kulminieren. All diese Prinzipien sind nach der politischen Philosophie der Aufkl&auml;rung, vor allem nach vielen negativen historischen Erfahrungen mit unkontrollierter staatlicher Gewalt, unverzichtbare Bestandteile einer gesamteurop&auml;ischen Rechtskultur. Das Strafrecht als eine durch Prinzipien begrenzte Zwangsordnung zu legitimieren, ist dabei nicht nur gedankliches Modell, sondern vor dem Hintergrund historischer Erfahrung gerade f&uuml;r uns Deutsche notwendige Folgerung aus der Faktizit&auml;t der Macht. Die zunehmende Erosion der Strafrechtsprinzipien entzieht jedenfalls dem Strafrecht die philosophische, die historische und die gesellschaftstheoretische Legitimation.Exemplarisch soll aus dem Kanon der Prinzipien das Gesetzlichkeitsprinzip aufgerufen werden. Es enth&auml;lt ein materielles und formelles Programm: Die Gesetzlichkeit bildet die Garantie, dass die staatlich organisierte &ouml;ffentliche Gewalt nicht willk&uuml;rlich in Freiheitsrechte eingreifen darf. Die Idee der Strafgesetzlichkeit Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. So steht es in Art. 103 Abs. 2 GG und &auml;hnlich in der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention. Die Strafgesetzlichkeit ist das zentrale Prinzip des Strafrechts. Mit der Strafgesetzlichkeit beginnt das legitime, die Macht des Staates beschr&auml;nkende Strafrecht. &#8222;Keine Strafe ohne Gesetz&#8220; &#8211; so lautet die Kurzformel der Strafgesetzlichkeit. Sie stellt die fundamentalste Errungenschaft eines aufgekl&auml;rten, modernen und rechtsstaatlichen Strafrechts dar. Die Botschaft der Strafgesetzlichkeit liegt in der Machtbegrenzung und im Schutz der pers&ouml;nlichen Freiheit vor dem strafenden Staat. Gesellschaftsvertrag und Strafgesetzlichkeit sind untrennbar miteinander verbunden. Strafgesetzlichkeit l&auml;sst sich nur im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat realisieren. Sie ist Ausfluss rechtsstaatlicher Grunds&auml;tze und muss als notwendige Konsequenz von Demokratie und Gewaltenteilung begriffen werden.Zentrale Komponente der Strafgesetzlichkeit ist das Bestimmtheitsgebot. Es verpflichtet den Gesetzgeber zur Genauigkeit. Die Voraussetzungen, wann ein Verhalten strafbar ist, m&uuml;ssen so konkret umschrieben sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafgesetze erkennbar sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Kurz: Ob f&uuml;r ein Verhalten Strafe droht sowie Art und Ma&szlig; der Strafe, m&uuml;ssen f&uuml;r den B&uuml;rger vorhersehbar sein. Das Gesetzlichkeitsprinzip garantiert, dass es sich der Gesetzgeber gerade bei der Sanktionsandrohung nicht allzu einfach machen darf. Besonders deutlich wurde dies unl&auml;ngst am Beispiel der Verm&ouml;gensstrafe. Hier lie&szlig; der deutsche Gesetzgeber den Normadressaten im Unklaren dar&uuml;ber, wann und in welcher H&ouml;he diese verh&auml;ngt werden sollte. Das Prinzip der Gesetzlichkeit in seiner Auspr&auml;gung als Bestimmtheitsgebot schien schlicht vergessen worden zu sein. Indes hat das Bundesverfassungsgericht Art. 103 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber wieder in Erinnerung gerufen. Die an Unbestimmtheit fast nicht mehr zu &uuml;bertreffende Verm&ouml;gensstrafe ( &sect; 43a StGB) wurde mit wenigen Federstrichen aus dem Gesetz eliminiert, nachdem vorab alle befragten Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof, Landesjustizministerien, Generalbundesanwalt, Bundesjustizministerium und die Strafrechtswissenschaft in ihrer Mehrheit an dieser Norm nichts auszusetzen hatten. Vom traurigen Zustand der Strafgesetzlichkeit in Europa In Europa stellt sich das Prinzip der Strafgesetzlichkeit in einem traurigen Zustand dar. Dies gilt sowohl f&uuml;r einzelne EU-Mitgliedstaaten als auch in gesamteurop&auml;ischer Hinsicht. Die nationalen Unterschiede bei der Verwirklichung europ&auml;ischer Rechtsprinzipien &#8211; schon die Strafgesetzlichkeit macht dies deutlich &#8211; verlangen nach einer allgemeinen und verbindlichen Begr&uuml;ndung von Prinzipien auf einer gesamteurop&auml;ischen Ebene. Dabei geht es um mehr als nur um Harmonisierung. Werden Rechtsprinzipien zwischen den Staaten harmonisiert, so kommen dabei nur politische Kompromisse heraus, die zwar ein gemeinsames, aber notwendig niedriges Niveau dieser Prinzipien enthalten. Freiheit und Menschenrechten w&auml;re damit nur unzul&auml;nglich gedient. F&uuml;r die europ&auml;ische Strafrechtsentwicklung entscheidend ist, eine gemeinsame Verst&auml;ndigung &uuml;ber Rechtsprinzipien zu finden. Wo ein neuer Gesellschaftsvertrag ausgehandelt wird, gilt es auch, eine neue anspruchsvolle und allgemeine Begr&uuml;ndung von Rechtsprinzipien &#8211; auch der Strafgesetzlichkeit &#8211; zu finden, die hinter dem Anspruch, die Freiheit bestens zu sch&uuml;tzen, nicht zur&uuml;ckbleibt.Auch in der gesamteurop&auml;ischen Rechtsprechung bleibt ein solcher allgemeiner Ansatz bislang nur schemenhaft erkennbar. Es ist zwangsl&auml;ufig, dass der Europ&auml;ische Gerichtshof das Prinzip der Strafgesetzlichkeit in einer nur verengten Form, n&auml;mlich bezogen auf die Erfordernisse des europ&auml;ischen Binnenmarkts, verstehen kann. Eine allgemeine, f&uuml;r ganz Europa, vor allem f&uuml;r das Problem der Machtbegrenzung durch Strafrecht sensible Begr&uuml;ndung der Strafgesetzlichkeit erw&auml;chst daraus nicht. Ebenso zur&uuml;ckhaltend ist &#8211; noch &#8211; der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte. Auch hier ergeben sich keine einheitlichen Konturen der Strafgesetzlichkeit. Der Respekt vor der Souver&auml;nit&auml;t der Nationalstaaten ist hoch. Eine Wende nimmt die Rechtsprechung des Gerichtshofs nun mit seinem Urteil gegen Mitglieder des SED-Politb&uuml;ros wegen deren Verantwortlichkeit f&uuml;r die Todessch&uuml;sse an der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze. Wenn man will, l&auml;sst sich in diesem Urteil zumindest eine inhaltliche Pflege des Strafrechts erkennen. Es gibt einen strafrechtlichen Inhalt &#8211; n&auml;mlich Menschenrechtsverletzungen -, die f&uuml;r jeden politisch Verantwortlichen, gleichg&uuml;ltig in welchem politischen System &uuml;ber Zeit und Ort hinaus, erkennbar sind. So erf&auml;hrt der aus der Aufkl&auml;rungsphilosophie bekannte Gedanke der Strafw&uuml;rdigkeit eine Renaissance.Die Kriminalpolitik ist auf europ&auml;ischer Ebene weit von einem Begriff von Strafw&uuml;rdigkeit entfernt. Den eigentlichen Kern strafrechtlichen Unrechts hat man verloren. Beleg f&uuml;r kleinkr&auml;merische, einseitige und selektive Kriminalpolitik auf europ&auml;ischer Ebene ist der Vorschlag eines als &#8222;Corpus Juris&#8220; bezeichneten teilharmonisierten europ&auml;ischen Strafrechts. Der Begriff &#8222;Corpus Juris&#8220; ist eine Anma&szlig;ung, die aber zugleich das gro&szlig;e Selbstbewusstsein einer B&uuml;rokratie dokumentiert, die am Strafrecht der EU-Mitgliedstaaten entscheidend mitgestalten will. Worum geht es? Die Europ&auml;ische Union will ihren Haushalt sch&uuml;tzen. Sie versucht dies nicht durch die Reform einer bei der Finanzkontrolle anf&auml;lligen Verwaltungsstruktur, sondern mit Hilfe des Strafrechts. Die beabsichtigten Teilharmonisierungen erstrecken sich auf Delikte, die durchweg Finanzen und Verm&ouml;gen der Europ&auml;ischen Union im Blick haben. Betrug, Korruption und Geldw&auml;sche sind die materiell-rechtlichen Bezugsobjekte europ&auml;ischer Kriminalpolitik. Betrachtet man sich die Reformvorschl&auml;ge n&auml;her, zeigt sich das ganze Ausma&szlig; der geplanten Zerst&ouml;rung eines an der Strafgesetzlichkeit orientierten Strafrechts. Geht es nach den Corpus-Juris-B&uuml;rokraten soll auch der fahrl&auml;ssige, genauer: leichtfertige Betrug allerorts strafbar sein, soll die Strafbarkeit des Versuchs ausgedehnt werden, werden Geldw&auml;sche und Hehlerei zu einem Einheitstatbestand verschmolzen, der kaum noch eigene Zurechnungskriterien hat. In Folge des europ&auml;ischen Zugriffs auf das Strafrecht ist bereits jetzt der Tatbestand des Subventionsbetruges soweit ausgedehnt worden, dass jede zweckwidrige Verwendung einer Subvention mit Strafe bedroht ist. Die Macht der Verwaltung ist damit gro&szlig;: Was immer sie an subventionspolitischen Zielen im Einzelfall vorgibt, l&auml;sst sich durch Strafrecht absichern. Die Hoffnung: Ein europ&auml;isches Strafrecht der Strafgesetzlichkeit Die Aufgabe der Strafrechtswissenschaft und einer aufgekl&auml;rten &Ouml;ffentlichkeit kann keine geringere sein, als vernachl&auml;ssigte oder vergessene europ&auml;ische Strafrechtsprinzipien wieder lebendig und praktisch handhabbar zu machen. Die derzeitige Verk&uuml;mmerung des Strafrechts als administratives Steuerungsmedium allein &ouml;konomischer Interessen der EU muss einer anspruchsvollen Kritik unterzogen werden.Die Politik der Aufr&uuml;stung eines pr&auml;ventiv-gubernativen Strafrechts wird &uuml;beraus deutlich beim Streit um die Auslegung des Artikels 280 EG-Vertrag, ein Lehrbeispiel f&uuml;r den bedenklichen Stand der juristischen Methodenlehre in Europa. So verwendet das Gr&uuml;nbuch der EU-Kommission (KOM 2001, 715 endg.) die Schaffung einer europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft als Instrument, um die klassische S&auml;ulenarchitektur der EU zum Einsturz zu bringen. Proklamiert wird von der EU-Administration contra legem die Notwendigkeit einer Kompetenzverschr&auml;nkung im angeblichen Interesse von Effizienzzuwachs. Am verfassungsrechtlichen Rahmen des Europarechts, den das Prinzip begrenzter Erm&auml;chtigung absteckt, geht dies indes vorbei. In der Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hei&szlig;t es dazu unmissverst&auml;ndlich, der Rat k&ouml;nne auf die supranationalen Handlungsformen des europ&auml;ischen Gemeinschaftsrechts nicht zur&uuml;ckgreifen, wenn er in den Bereichen der Justiz t&auml;tig wird (BVerfGE 89, 155, 176). Der diese Rechtsprechung negierende aktuelle Rechtsetzungsstil ist kennzeichnend f&uuml;r das stete Bem&uuml;hen um Einebnung zwischen dem Strafrecht der Strafgesetzlichkeit und dem administrativen Sanktionenrecht zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU. Dieser administrative Rechtsstil st&uuml;tzt sich auf einen einseitig gef&uuml;hrten, verk&uuml;rzten Diskurs der Kommission, verformt das Demokratieprinzip, das allein die Rechtssetzungzust&auml;ndigkeiten der EU legitimieren kann, und f&uuml;hrt zu einem Niveauverlust tradierter europ&auml;ischer Strafverfahrensprinzipien.Das Strafrecht der Strafgesetzlichkeit ist Realit&auml;t in europ&auml;ischen Texten wie der Menschenrechtskonvention und dem Entwurf der Charta der EU auf der einen und zum Teil in der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte auf der anderen Seite. Indessen ist die Realit&auml;t des administrativen Strafrechts viel wirksamer und sichtbarer. Dennoch: Aus der Sicht einer von europ&auml;ischen Aufkl&auml;rungstraditionen geleiteten Strafrechtswissenschaft gilt es zu fordern: Europa braucht vor dem Hintergrund seiner deprimierenden Strafrechtserfahrungen ein Strafrecht der Strafgesetzlichkeit, auf das die europ&auml;ische Aufkl&auml;rung hinaus wollte: Eng, pr&auml;zise, gesetzesgebunden, freiheitssichernd &#8211; und zwar als Bestandteil seiner Verfassung. Freilich: Ohne internationale und v&ouml;lkerrechtlich verbindliche Wiederherstellung des Rechts kann man ein solches Projekt europ&auml;ischer Rechtsfindung besser vergessen. Die V&ouml;lker der Welt m&uuml;ssen den Mut haben, den ungeheuerlichen Angriff der Koalition der Destrukteure auf die Geltung internationaler Rechtsprinzipien mit aller Sch&auml;rfe und kategorisch zur&uuml;ckzuweisen. Weltordnung ohne Rechtsgeltung kann keinen Frieden schaffen und kein Europa der &#8222;Freiheit, der Sicherheit und des Rechts&#8220;. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist offenbar kl&uuml;ger als ihr Ruf: Sie wusste schon, warum sie dem Statut des internationalen Strafgerichtshofs ihre Zustimmung versagen musste.","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/","name":"Albrecht Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/albrecht\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Innere Sicherheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Konferenz Sicherheit vor Freiheit","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/sicherheit-vor-freiheit\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Albrecht"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/111","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories\/92"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/presse?categories=111"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/termin?categories=111"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation?categories=111"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/thema?categories=111"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}