{"id":78,"count":0,"description":"Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz f&uuml;r die Bundesrepublik\n\nhrsg. von der Humanistischen Union e.V., M&uuml;nchen 1978Verantwortlich:&nbsp;Heide Hering in Zusammenarbeit mit Gerd Hirschauer und Helga Killinger\n\n1. Justiz\n\nIm Bereich Justiz findet vor allem eine indirekte Diskriminierung statt. Im Wesentlichen im sogenannten &#132;Richterrecht&#148;; was damit zusammenh&auml;ngt, da&szlig; das Gesetz - ausgehend von einer formalen Gleichstellung - ein geschlechtsneutrales Menschenbild postuliert.\n\nIn der Realit&auml;t verschiebt sich das Bild. Das zeigt sich bereits in der Ausbildung der Juristen; denn selbst in den progressiven Ausbildungsg&auml;ngen mit integrierten Sozialwissenschaften wird die juristische Falll&ouml;sung an Beispielen ge&uuml;bt, die Frauen l&auml;cherlich erscheinen lassen (etwa: K&uuml;ndigungsrecht am Beispiel der Sekret&auml;rin Alma M&uuml;de u. a.). Hier wird nichts gegen das patriarchalische Vorverst&auml;ndnis der Juristen getan, das heute weiter vorherrscht.\n\nIndirekte Diskriminierung wird im Justizbereich weiterhin sichtbar z.B. im Strafproze&szlig;: bei der Behandlung der Opfer von Vergewaltigungen, bei Mord- oder Totschlagsprozessen gegen Frauen, bei der Psychiatrierung weiblicher Angeklagter und bei moralisierenden Bestrafungsbegr&uuml;ndungen gegen&uuml;ber weiblichen T&auml;tern aus der Rollenerwartung des Richters heraus (etwa: &#132;Sie als Frau und Mutter .................. ).\n\nGenerell ist also zu pr&uuml;fen, ob in Zukunft gegen ein Gericht auch der Einwand sexistischer Befangenheit als verbindlicher Ablehnungsgrund eingebracht werden kann.\n\nZum Problem des Mord-Tatbestandes ( &sect; 211 StGB): Elisabeth Trube-Becker (&#132;Frauen als M&ouml;rder&#148;) hat - vgl. auch den Artikel von Alice Schwarzer in Emma, Februar 1977 - nachgewiesen, da&szlig; Frauen, die aufgrund schw&auml;cherer Konstitution ihre Ehem&auml;nner nicht offen angreifen, sondern z. B. im Schlaf umbringen oder vergiften, als &#132;heimt&uuml;ckische\"M&ouml;rderinnen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden, w&auml;hrend M&auml;nner, die ihre Frauen eher ungef&auml;hrdet angreifen k&ouml;nnen, &ouml;fter nur alsTotschl&auml;ger ( &sect; 212 StGB) zu h&ouml;chstens 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Hierbei handelt es sich gewi&szlig; &#132;nur&#148; um eine Frage des Richterrechts; aber die Richter bestimmen Tatbestand und Strafma&szlig;.\n\nIn diesen Zusammenhang geh&ouml;rt, da&szlig; Frauen, die ihre M&auml;nner verletzen bzw. t&ouml;ten, sich nur in Ausnahmef&auml;llen auf Notwehr ( &sect; 32 StGB) berufen k&ouml;nnen. Wenn man - sehr wahrscheinlich - davon ausgehen kann, da&szlig; es zumeist die Frauen sind, die von (ihren) M&auml;nnern angegriffen bzw. bel&auml;stigt werden, ist es verst&auml;ndlich, da&szlig; Frauen auch in erster Linie von der richterlichen Auslegung des Notwehr-Paragraphen betroffen sind, die ihnen eine erh&ouml;hte &#132;Toleranz&#148; z. B. gegen&uuml;ber Angriffen im Eheleben abverlangt.\n\nEbenfalls aus der Untersuchung von Trube-Becker geht hervor, da&szlig; Frauen, die einmal zu &#132;lebensl&auml;nglich&#148; verurteilt wurden, im Schnitt 4 bis 6 Jahre l&auml;nger als M&auml;nner ihre Strafe verb&uuml;&szlig;en m&uuml;ssen; d, h. es gibt eine diskriminierende Gnadenpraxis, deren Charakter vor allem deshalb verborgen bleibt, weil Gnadenentscheidungen in aller Regel ohne Begr&uuml;ndung gef&auml;llt werden.\n\nZum Tatbestand der Vergewaltigung ( &sect; 177 StGB): Es ist nur die gewaltsame N&ouml;tigung zum au&szlig;erehelichen Beischlaf strafbar. Dabei hat der T&auml;ter immer noch eine gewisse Chance, freigesprochen zu werden, wenn er behauptet, er sei davon ausgegangen, die Frau willige ein, weil sie sich nicht gewehrt habe. Tats&auml;chlich aber riskiert die Frau m&ouml;glicherweise ihr Leben, wenn sie sich wehrt. Hier werden Frauen nicht allein durch die Tatbestandsformulierung, aller Regel noch mehr durch seine richterrechtliche Auslegung benachteiligt. Als zus&auml;tzliche &#132;flankierende Ma&szlig;nahme&#148; scheint zu diesem Tatbestand auch noch folgende Regelung notwendig: Auch die Vergewaltigung in der Ehe mu&szlig; unter Strafe gestellt werden. (Das ist einfach zu er-reichen durch Streichung des Attributs &#132;au&szlig;erehelich&#148; im &sect; 177 StGB sowie durch &Auml;nderungen in der zivilrechtlichen Grundlage f&uuml;r Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr&uuml;che nach &sect; 847 Abs. 2 BGB.) Nach dem Vorbild des britischen Domestic Violence and Matrimonial Proceedings Act von 1976 ist auch in der Bundesrepublik bei Gewalt gegen Frauen ein Verfahren zu schaffen, in dem die verheiratete oder zusammenlebende Frau den Mann, der sie angreift, schl&auml;gt, bel&auml;stigt, durch richterliche Anordnung zur R&auml;umung der gemeinsamen Wohnung zwingen lassen kann, und zwar unabh&auml;ngig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat und vor allem unabh&auml;ngig davon, ob die Frau sich entschlie&szlig;t, am Ende Scheidungsklage einzureichen. Ein solches Eilverfahren vor dem Familiengericht mu&szlig; schnellen, unb&uuml;rokratischen und effektiven Rechtsschutz gew&auml;hrleisten. Alle diese genannten Ma&szlig;nahmen sind wahrscheinlich nicht in einem Anti-Diskriminierungs-Gesetz abschlie&szlig;end zu regeln, sondern bed&uuml;rfen &Auml;nderungen des Strafgesetzbuches; ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz sollte sie aber wenigstens auff&uuml;hren, damit das StGB nicht ins Allgemeine ausweichen kann. Als weitere flankierende Ma&szlig;nahmen im Bereich &#132;Justiz&#148; m&uuml;&szlig;ten auch hier Quotenregelungen eingef&uuml;hrt werden: Erstens sollten bei gleicher Qualifikation weibliche Richter bei der Einstellung und der Bef&ouml;rderung bevorzugt werden. Zweitens sollten Sch&ouml;ffen parit&auml;tisch bestellt werden.\n\n2. Strafvollzug \n\nDie allgemeine Benachteiligung der Frauen auf allen Gebieten des &ouml;ffentlichen und privaten Lebens findet ihren Niederschlag auch in der Behandlung der Frauen im Strafvollzug. Sexistische Z&uuml;ge weist bereits die Organisationsstruktur der Anstalten auf. Sie sind zumeist Anh&auml;ngsel eines M&auml;nnergef&auml;ngnisses und folgen diesem eng im Verwaltungsaufbau und Sicherungssystem, obgleich weibliche und m&auml;nnliche Insassen ja sehr verschiedene Haftprobleme aufwerfen. Selbst die sechs speziellen Frauenhaftanstalten werden zumeist von M&auml;nnern geleitet. Die Justizverwaltung verzichtet auf eigenst&auml;ndige Konzepte f&uuml;r die Haftgestaltung bei Frauen, ja h&auml;lt &uuml;berhaupt Resozialisierungsprogramme in den Frauengef&auml;ngnissen f&uuml;r nicht notwendig. So gibt es nur einen einzigen Reformversuch (in der Frauenanstalt Frankfurt-Preungesheim). F&uuml;r den Strafvollzug bei Frauen mu&szlig; gefordert werden, da&szlig; Anstalten, in denen nur Frauen leben, selbst&auml;ndige Anstalten sind und auch nicht im Ausnahmefall zu Abteilungen einer M&auml;nneranstalt gemacht werden k&ouml;nnen. So sieht es n&auml;mlich &sect; 140 Abs. 2 StVollzG als M&ouml;glichkeit vor (&#132;Frauen sind getrennt von M&auml;nnern in besonderen Frauenanstalten unter-zubringen. Aus besonderen Gr&uuml;nden k&ouml;nnen f&uuml;r Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten f&uuml;r M&auml;nner vorgesehen werden\"). Der zweite Satz mu&szlig; gestrichen werden; nur dann kann sich ein eigenst&auml;ndiger, auf die Bed&uuml;rfnisse von Frauen bezogener Vollzug entwickeln. Denn die kleineren Abteilungen (f&uuml;r Frauen) werden in diesen Anstalten immer an den M&auml;nnern ausgerichtet werden. Da&szlig; es sich um Anstalten nur f&uuml;r Frauen handelt, mu&szlig; deshalb wohl betont werden, weil ja hier und da (nicht zu unrecht) durchaus gemischte Anstalten diskutiert werden und man deren Entwicklung im Ganzen nicht abschneiden sollte. Hier geht es um die normalen, die geschlossenen Frauenanstalten. Diese m&uuml;ssen unabh&auml;ngig vom M&auml;nnervollzug sein, sonst kommen die Frauen nicht zu ihrem Recht. Die geschlechtsspezifischen Diskriminierungen im Strafvollzug - dessen generell kaum ertr&auml;gliche Zust&auml;nde ja intensiv diskutiert werden - blieben lange Zeit unbeachtet, weil sie qualitativ als vernachl&auml;ssigenswert erschienen: Weniger als 1000 Frauen verb&uuml;&szlig;en zu einem gegebenen Zeitpunkt eine Strafhaft, und einige 100 befinden sich in Untersuchungshaft. Jedoch gehen j&auml;hrlich &uuml;ber 10000 Frauen durch die Haftanstalten; auch allgemein ist die Bedeutung des Strafvollzugs nicht so sehr an den Zahlen der aktuell Betroffenen zu messen als vielmehr an seiner &#132;Qualit&auml;t&#148; als Bedrohung gegen&uuml;ber allen Menschen, die sich bestehenden Normen nicht anpassen (oder anpassen k&ouml;nnen). F&uuml;r den Strafvollzug gegen&uuml;ber Frauen mu&szlig; man darum fordern: nicht gleiches Recht, sondern gleiche Chancen!\n\nDiese aber k&ouml;nnen nur dann verwirklicht werden, wenn die staatlichen Stellen bereit sind, f&uuml;r die wenigen Frauen, die sich strafbar machen, pro Person mehr zu investieren (an finanziellen, d. h. sachlichen und personellen Mitteln). Nur so kann man der einzelnen Frauen gerecht werden. Nur so kann die gleiche Chance im Ausbildungs- und Bildungssektor geschaffen werden, die bei der besonders schweren psychischen Gest&ouml;rtheit straff&auml;llig gewordener Frauen und ihrer besonderen sozialen Vernachl&auml;ssigung vor allem n&ouml;tig w&auml;re. Das hei&szlig;t dann auch: obwohl die einzelnen Justizvollzugsanstalten f&uuml;r Frauen klein sind, m&uuml;ssen verschiedene den Bed&uuml;rfnissen angepa&szlig;te Bildungs- und Ausbildungsprogramme angeboten werden, selbst wenn das jeweils nur kleine Gruppen erreicht und deshalb &#132;unrentabel&#148; erscheint. Das gleiche gilt f&uuml;r Therapieangebote, auch in noch einzurichtenden H&auml;usern oder Abteilungen f&uuml;r Sozialtherapie. Notfalls m&uuml;ssen Vollzugsgemeinschaften (die L&auml;nder &uuml;bergreifend) geschaffen werden.\n\nIm Bereich der Arbeit ist die Entlohnung (oder &#132;Belohnung&#148;) f&uuml;r Frauen geringer angesetzt als f&uuml;r M&auml;nner. Es gibt nach wie vor Zellenarbeit wie T&uuml;tenkleben, und es werden Nachth&auml;ubchen, Haarschleifen und Kopfkissen im Akkord gen&auml;ht. Daneben werden die Frauen in den K&uuml;chen, B&auml;ckereien, W&auml;schereien, Schneidereien oder B&uuml;glereien der Anstalten besch&auml;ftigt - eine Art von Haushaltsf&uuml;hrung f&uuml;r die benachbarten M&auml;nnergef&auml;ngnisse. All dies summiert sich zu einem lange &uuml;berholten Frauenbild, das nur bestimmte Arbeiten als angeblich &#132;weibliche&#148; T&auml;tigkeiten anerkennen will. Vor einer Zulassung an die (noch sehr seltenen) fabrik- oder b&uuml;ro&auml;hnlichen Arbeitspl&auml;tze m&uuml;ssen weibliche Strafgefangene teilweise Eignung und Interesse an der Aus&uuml;bung eines Berufs nachweisen. Insgesamt wird nicht, wie es notwendig w&auml;re und bei M&auml;nnern tendenziell geschieht, auf einen geregelten Arbeitsalltag vorbereitet, vielmehr wird eine hausfrauliche Perspektive vermittelt. Deshalb sind Frauen nach ihrer Entlassung aufgrund der in den Gef&auml;ngnissen praktizierten Arbeitsteilung weniger auf eine eigenst&auml;ndige Existenzsicherung vorbereitet als M&auml;nner.\n\nDie Arbeitsangebote in den Anstalten f&uuml;r Frauen m&uuml;ssen, da nur sehr wenige Frauen eine Berufsausbildung gehabt haben, erheblich hinter den Ausbildungsangeboten zur&uuml;cktreten. F&uuml;r die Arbeit der Frauen mu&szlig; eine den Arbeiten in M&auml;nneranstalten gleichgestellte Entlohnung gezahlt werden.\n\nZur Ausbildung der inhaftierten Frauen - sei es die Nachholung des Hauptschulabschlusses, sei es eine berufliche Fortbildung - sind nur in wenigen Anstalten Ans&auml;tze vorhanden; anders als bei den inhaftierten M&auml;nnern. Wo &uuml;berhaupt etwas unternommen wird, entspricht das Berufsbild mit N&auml;herin, W&auml;scherin, B&uuml;glerin u. &auml;. einem allzu traditionellen Rollenverst&auml;ndnis.\n\nSchlie&szlig;lich sind auch die Angebote f&uuml;r eine Gestaltung der Freizeit nicht nur rar, sondern auch rollenspezifisch, n&auml;mlich auf vermeintliche weibliche Bed&uuml;rfnisse zugeschnitten. Die Veranstaltungen kreisen zumeist um Kindererziehung, Haushalt und Kosmetik. Hier wie sonst wird die gefangene Frau auf eine Hausfrauenehe alten Stils vorbereitet, obgleich dieses Ziel ihr schon nach ihrer sozialen und &ouml;konomischen Lage illusorisch bleiben wird.\n\nDie n&auml;mlich setzte in erster Linie eine Abkehr von den traditionellen Vorstellungen &uuml;ber Frauen voraus, die vorgeben, sie k&ouml;nnten weiter vor allem in famili&auml;rer Abh&auml;ngigkeit leben ohne jede &ouml;konomische und ohne bewu&szlig;tseinsm&auml;&szlig;ige Emanzipation.\n\nFrauen werden au&szlig;erdem bei der Vorbereitung der Entlassung aus dem Gef&auml;ngnis benachteiligt; sie kriegen z.B. keinen Urlaub aus Angst vor Schwangerschaft. Homosexuelle Kontakte unter M&auml;nnern werden sowohl von den Anstaltsleitungen wie von der Gefangenen-Gemeinschaft eher toleriert als lesbische Beziehungen.\n\nF&uuml;r jugendliche Frauen werden nach wie vor keine spezifischen Resozialisations- und Ausbildungsma&szlig;nahmen vorgesehen, w&auml;hrend f&uuml;r jugendliche M&auml;nner seit bereits zwei Jahrzehnten vielf&auml;ltige Reformbem&uuml;hungen laufen.\n\nAlle weiblichen Jugendlichen sind in Anstalten f&uuml;r erwachsene Frauen untergebracht, w&auml;hrend es f&uuml;r m&auml;nnliche Jugendliche eigene Anstalten gibt. Es mu&szlig; gefordert werden, da&szlig; regionale Spezialanstalten f&uuml;r weibliche jugendliche Straft&auml;ter geschaffen werden. 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Dabei hat der T&auml;ter immer noch eine gewisse Chance, freigesprochen zu werden, wenn er behauptet, er sei davon ausgegangen, die Frau willige ein, weil sie sich nicht gewehrt habe. Tats&auml;chlich aber riskiert die Frau m&ouml;glicherweise ihr Leben, wenn sie sich wehrt. Hier werden Frauen nicht allein durch die Tatbestandsformulierung, aller Regel noch mehr durch seine richterrechtliche Auslegung benachteiligt. Als zus&auml;tzliche &#132;flankierende Ma&szlig;nahme&#148; scheint zu diesem Tatbestand auch noch folgende Regelung notwendig: Auch die Vergewaltigung in der Ehe mu&szlig; unter Strafe gestellt werden. (Das ist einfach zu er-reichen durch Streichung des Attributs &#132;au&szlig;erehelich&#148; im &sect; 177 StGB sowie durch &Auml;nderungen in der zivilrechtlichen Grundlage f&uuml;r Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr&uuml;che nach &sect; 847 Abs. 2 BGB.) Nach dem Vorbild des britischen Domestic Violence and Matrimonial Proceedings Act von 1976 ist auch in der Bundesrepublik bei Gewalt gegen Frauen ein Verfahren zu schaffen, in dem die verheiratete oder zusammenlebende Frau den Mann, der sie angreift, schl&auml;gt, bel&auml;stigt, durch richterliche Anordnung zur R&auml;umung der gemeinsamen Wohnung zwingen lassen kann, und zwar unabh&auml;ngig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat und vor allem unabh&auml;ngig davon, ob die Frau sich entschlie&szlig;t, am Ende Scheidungsklage einzureichen. Ein solches Eilverfahren vor dem Familiengericht mu&szlig; schnellen, unb&uuml;rokratischen und effektiven Rechtsschutz gew&auml;hrleisten. Alle diese genannten Ma&szlig;nahmen sind wahrscheinlich nicht in einem Anti-Diskriminierungs-Gesetz abschlie&szlig;end zu regeln, sondern bed&uuml;rfen &Auml;nderungen des Strafgesetzbuches; ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz sollte sie aber wenigstens auff&uuml;hren, damit das StGB nicht ins Allgemeine ausweichen kann. Als weitere flankierende Ma&szlig;nahmen im Bereich &#132;Justiz&#148; m&uuml;&szlig;ten auch hier Quotenregelungen eingef&uuml;hrt werden: Erstens sollten bei gleicher Qualifikation weibliche Richter bei der Einstellung und der Bef&ouml;rderung bevorzugt werden. Zweitens sollten Sch&ouml;ffen parit&auml;tisch bestellt werden. 2. Strafvollzug Die allgemeine Benachteiligung der Frauen auf allen Gebieten des &ouml;ffentlichen und privaten Lebens findet ihren Niederschlag auch in der Behandlung der Frauen im Strafvollzug. Sexistische Z&uuml;ge weist bereits die Organisationsstruktur der Anstalten auf. 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Diese m&uuml;ssen unabh&auml;ngig vom M&auml;nnervollzug sein, sonst kommen die Frauen nicht zu ihrem Recht. Die geschlechtsspezifischen Diskriminierungen im Strafvollzug &#8211; dessen generell kaum ertr&auml;gliche Zust&auml;nde ja intensiv diskutiert werden &#8211; blieben lange Zeit unbeachtet, weil sie qualitativ als vernachl&auml;ssigenswert erschienen: Weniger als 1000 Frauen verb&uuml;&szlig;en zu einem gegebenen Zeitpunkt eine Strafhaft, und einige 100 befinden sich in Untersuchungshaft. Jedoch gehen j&auml;hrlich &uuml;ber 10000 Frauen durch die Haftanstalten; auch allgemein ist die Bedeutung des Strafvollzugs nicht so sehr an den Zahlen der aktuell Betroffenen zu messen als vielmehr an seiner &#132;Qualit&auml;t&#148; als Bedrohung gegen&uuml;ber allen Menschen, die sich bestehenden Normen nicht anpassen (oder anpassen k&ouml;nnen). F&uuml;r den Strafvollzug gegen&uuml;ber Frauen mu&szlig; man darum fordern: nicht gleiches Recht, sondern gleiche Chancen! Diese aber k&ouml;nnen nur dann verwirklicht werden, wenn die staatlichen Stellen bereit sind, f&uuml;r die wenigen Frauen, die sich strafbar machen, pro Person mehr zu investieren (an finanziellen, d. h. sachlichen und personellen Mitteln). Nur so kann man der einzelnen Frauen gerecht werden. Nur so kann die gleiche Chance im Ausbildungs- und Bildungssektor geschaffen werden, die bei der besonders schweren psychischen Gest&ouml;rtheit straff&auml;llig gewordener Frauen und ihrer besonderen sozialen Vernachl&auml;ssigung vor allem n&ouml;tig w&auml;re. Das hei&szlig;t dann auch: obwohl die einzelnen Justizvollzugsanstalten f&uuml;r Frauen klein sind, m&uuml;ssen verschiedene den Bed&uuml;rfnissen angepa&szlig;te Bildungs- und Ausbildungsprogramme angeboten werden, selbst wenn das jeweils nur kleine Gruppen erreicht und deshalb &#132;unrentabel&#148; erscheint. Das gleiche gilt f&uuml;r Therapieangebote, auch in noch einzurichtenden H&auml;usern oder Abteilungen f&uuml;r Sozialtherapie. Notfalls m&uuml;ssen Vollzugsgemeinschaften (die L&auml;nder &uuml;bergreifend) geschaffen werden. Im Bereich der Arbeit ist die Entlohnung (oder &#132;Belohnung&#148;) f&uuml;r Frauen geringer angesetzt als f&uuml;r M&auml;nner. Es gibt nach wie vor Zellenarbeit wie T&uuml;tenkleben, und es werden Nachth&auml;ubchen, Haarschleifen und Kopfkissen im Akkord gen&auml;ht. Daneben werden die Frauen in den K&uuml;chen, B&auml;ckereien, W&auml;schereien, Schneidereien oder B&uuml;glereien der Anstalten besch&auml;ftigt &#8211; eine Art von Haushaltsf&uuml;hrung f&uuml;r die benachbarten M&auml;nnergef&auml;ngnisse. All dies summiert sich zu einem lange &uuml;berholten Frauenbild, das nur bestimmte Arbeiten als angeblich &#132;weibliche&#148; T&auml;tigkeiten anerkennen will. 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Die n&auml;mlich setzte in erster Linie eine Abkehr von den traditionellen Vorstellungen &uuml;ber Frauen voraus, die vorgeben, sie k&ouml;nnten weiter vor allem in famili&auml;rer Abh&auml;ngigkeit leben ohne jede &ouml;konomische und ohne bewu&szlig;tseinsm&auml;&szlig;ige Emanzipation. Frauen werden au&szlig;erdem bei der Vorbereitung der Entlassung aus dem Gef&auml;ngnis benachteiligt; sie kriegen z.B. keinen Urlaub aus Angst vor Schwangerschaft. Homosexuelle Kontakte unter M&auml;nnern werden sowohl von den Anstaltsleitungen wie von der Gefangenen-Gemeinschaft eher toleriert als lesbische Beziehungen. F&uuml;r jugendliche Frauen werden nach wie vor keine spezifischen Resozialisations- und Ausbildungsma&szlig;nahmen vorgesehen, w&auml;hrend f&uuml;r jugendliche M&auml;nner seit bereits zwei Jahrzehnten vielf&auml;ltige Reformbem&uuml;hungen laufen. 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Justiz Im Bereich Justiz findet vor allem eine indirekte Diskriminierung statt. Im Wesentlichen im sogenannten &#132;Richterrecht&#148;; was damit zusammenh&auml;ngt, da&szlig; das Gesetz &#8211; ausgehend von einer formalen Gleichstellung &#8211; ein geschlechtsneutrales Menschenbild postuliert. In der Realit&auml;t verschiebt sich das Bild. Das zeigt sich bereits in der Ausbildung der Juristen; denn selbst in den progressiven Ausbildungsg&auml;ngen mit integrierten Sozialwissenschaften wird die juristische Falll&ouml;sung an Beispielen ge&uuml;bt, die Frauen l&auml;cherlich erscheinen lassen (etwa: K&uuml;ndigungsrecht am Beispiel der Sekret&auml;rin Alma M&uuml;de u. a.). Hier wird nichts gegen das patriarchalische Vorverst&auml;ndnis der Juristen getan, das heute weiter vorherrscht. Indirekte Diskriminierung wird im Justizbereich weiterhin sichtbar z.B. im Strafproze&szlig;: bei der Behandlung der Opfer von Vergewaltigungen, bei Mord- oder Totschlagsprozessen gegen Frauen, bei der Psychiatrierung weiblicher Angeklagter und bei moralisierenden Bestrafungsbegr&uuml;ndungen gegen&uuml;ber weiblichen T&auml;tern aus der Rollenerwartung des Richters heraus (etwa: &#132;Sie als Frau und Mutter &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; ). Generell ist also zu pr&uuml;fen, ob in Zukunft gegen ein Gericht auch der Einwand sexistischer Befangenheit als verbindlicher Ablehnungsgrund eingebracht werden kann. Zum Problem des Mord-Tatbestandes ( &sect; 211 StGB): Elisabeth Trube-Becker (&#132;Frauen als M&ouml;rder&#148;) hat &#8211; vgl. auch den Artikel von Alice Schwarzer in Emma, Februar 1977 &#8211; nachgewiesen, da&szlig; Frauen, die aufgrund schw&auml;cherer Konstitution ihre Ehem&auml;nner nicht offen angreifen, sondern z. B. im Schlaf umbringen oder vergiften, als &#132;heimt&uuml;ckische&#8220;M&ouml;rderinnen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden, w&auml;hrend M&auml;nner, die ihre Frauen eher ungef&auml;hrdet angreifen k&ouml;nnen, &ouml;fter nur alsTotschl&auml;ger ( &sect; 212 StGB) zu h&ouml;chstens 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Hierbei handelt es sich gewi&szlig; &#132;nur&#148; um eine Frage des Richterrechts; aber die Richter bestimmen Tatbestand und Strafma&szlig;. In diesen Zusammenhang geh&ouml;rt, da&szlig; Frauen, die ihre M&auml;nner verletzen bzw. t&ouml;ten, sich nur in Ausnahmef&auml;llen auf Notwehr ( &sect; 32 StGB) berufen k&ouml;nnen. Wenn man &#8211; sehr wahrscheinlich &#8211; davon ausgehen kann, da&szlig; es zumeist die Frauen sind, die von (ihren) M&auml;nnern angegriffen bzw. bel&auml;stigt werden, ist es verst&auml;ndlich, da&szlig; Frauen auch in erster Linie von der richterlichen Auslegung des Notwehr-Paragraphen betroffen sind, die ihnen eine erh&ouml;hte &#132;Toleranz&#148; z. B. gegen&uuml;ber Angriffen im Eheleben abverlangt. Ebenfalls aus der Untersuchung von Trube-Becker geht hervor, da&szlig; Frauen, die einmal zu &#132;lebensl&auml;nglich&#148; verurteilt wurden, im Schnitt 4 bis 6 Jahre l&auml;nger als M&auml;nner ihre Strafe verb&uuml;&szlig;en m&uuml;ssen; d, h. es gibt eine diskriminierende Gnadenpraxis, deren Charakter vor allem deshalb verborgen bleibt, weil Gnadenentscheidungen in aller Regel ohne Begr&uuml;ndung gef&auml;llt werden. Zum Tatbestand der Vergewaltigung ( &sect; 177 StGB): Es ist nur die gewaltsame N&ouml;tigung zum au&szlig;erehelichen Beischlaf strafbar. Dabei hat der T&auml;ter immer noch eine gewisse Chance, freigesprochen zu werden, wenn er behauptet, er sei davon ausgegangen, die Frau willige ein, weil sie sich nicht gewehrt habe. Tats&auml;chlich aber riskiert die Frau m&ouml;glicherweise ihr Leben, wenn sie sich wehrt. Hier werden Frauen nicht allein durch die Tatbestandsformulierung, aller Regel noch mehr durch seine richterrechtliche Auslegung benachteiligt. Als zus&auml;tzliche &#132;flankierende Ma&szlig;nahme&#148; scheint zu diesem Tatbestand auch noch folgende Regelung notwendig: Auch die Vergewaltigung in der Ehe mu&szlig; unter Strafe gestellt werden. (Das ist einfach zu er-reichen durch Streichung des Attributs &#132;au&szlig;erehelich&#148; im &sect; 177 StGB sowie durch &Auml;nderungen in der zivilrechtlichen Grundlage f&uuml;r Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr&uuml;che nach &sect; 847 Abs. 2 BGB.) Nach dem Vorbild des britischen Domestic Violence and Matrimonial Proceedings Act von 1976 ist auch in der Bundesrepublik bei Gewalt gegen Frauen ein Verfahren zu schaffen, in dem die verheiratete oder zusammenlebende Frau den Mann, der sie angreift, schl&auml;gt, bel&auml;stigt, durch richterliche Anordnung zur R&auml;umung der gemeinsamen Wohnung zwingen lassen kann, und zwar unabh&auml;ngig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat und vor allem unabh&auml;ngig davon, ob die Frau sich entschlie&szlig;t, am Ende Scheidungsklage einzureichen. Ein solches Eilverfahren vor dem Familiengericht mu&szlig; schnellen, unb&uuml;rokratischen und effektiven Rechtsschutz gew&auml;hrleisten. Alle diese genannten Ma&szlig;nahmen sind wahrscheinlich nicht in einem Anti-Diskriminierungs-Gesetz abschlie&szlig;end zu regeln, sondern bed&uuml;rfen &Auml;nderungen des Strafgesetzbuches; ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz sollte sie aber wenigstens auff&uuml;hren, damit das StGB nicht ins Allgemeine ausweichen kann. Als weitere flankierende Ma&szlig;nahmen im Bereich &#132;Justiz&#148; m&uuml;&szlig;ten auch hier Quotenregelungen eingef&uuml;hrt werden: Erstens sollten bei gleicher Qualifikation weibliche Richter bei der Einstellung und der Bef&ouml;rderung bevorzugt werden. Zweitens sollten Sch&ouml;ffen parit&auml;tisch bestellt werden. 2. Strafvollzug Die allgemeine Benachteiligung der Frauen auf allen Gebieten des &ouml;ffentlichen und privaten Lebens findet ihren Niederschlag auch in der Behandlung der Frauen im Strafvollzug. Sexistische Z&uuml;ge weist bereits die Organisationsstruktur der Anstalten auf. Sie sind zumeist Anh&auml;ngsel eines M&auml;nnergef&auml;ngnisses und folgen diesem eng im Verwaltungsaufbau und Sicherungssystem, obgleich weibliche und m&auml;nnliche Insassen ja sehr verschiedene Haftprobleme aufwerfen. Selbst die sechs speziellen Frauenhaftanstalten werden zumeist von M&auml;nnern geleitet. Die Justizverwaltung verzichtet auf eigenst&auml;ndige Konzepte f&uuml;r die Haftgestaltung bei Frauen, ja h&auml;lt &uuml;berhaupt Resozialisierungsprogramme in den Frauengef&auml;ngnissen f&uuml;r nicht notwendig. So gibt es nur einen einzigen Reformversuch (in der Frauenanstalt Frankfurt-Preungesheim). F&uuml;r den Strafvollzug bei Frauen mu&szlig; gefordert werden, da&szlig; Anstalten, in denen nur Frauen leben, selbst&auml;ndige Anstalten sind und auch nicht im Ausnahmefall zu Abteilungen einer M&auml;nneranstalt gemacht werden k&ouml;nnen. So sieht es n&auml;mlich &sect; 140 Abs. 2 StVollzG als M&ouml;glichkeit vor (&#132;Frauen sind getrennt von M&auml;nnern in besonderen Frauenanstalten unter-zubringen. Aus besonderen Gr&uuml;nden k&ouml;nnen f&uuml;r Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten f&uuml;r M&auml;nner vorgesehen werden&#8220;). Der zweite Satz mu&szlig; gestrichen werden; nur dann kann sich ein eigenst&auml;ndiger, auf die Bed&uuml;rfnisse von Frauen bezogener Vollzug entwickeln. Denn die kleineren Abteilungen (f&uuml;r Frauen) werden in diesen Anstalten immer an den M&auml;nnern ausgerichtet werden. Da&szlig; es sich um Anstalten nur f&uuml;r Frauen handelt, mu&szlig; deshalb wohl betont werden, weil ja hier und da (nicht zu unrecht) durchaus gemischte Anstalten diskutiert werden und man deren Entwicklung im Ganzen nicht abschneiden sollte. Hier geht es um die normalen, die geschlossenen Frauenanstalten. Diese m&uuml;ssen unabh&auml;ngig vom M&auml;nnervollzug sein, sonst kommen die Frauen nicht zu ihrem Recht. Die geschlechtsspezifischen Diskriminierungen im Strafvollzug &#8211; dessen generell kaum ertr&auml;gliche Zust&auml;nde ja intensiv diskutiert werden &#8211; blieben lange Zeit unbeachtet, weil sie qualitativ als vernachl&auml;ssigenswert erschienen: Weniger als 1000 Frauen verb&uuml;&szlig;en zu einem gegebenen Zeitpunkt eine Strafhaft, und einige 100 befinden sich in Untersuchungshaft. Jedoch gehen j&auml;hrlich &uuml;ber 10000 Frauen durch die Haftanstalten; auch allgemein ist die Bedeutung des Strafvollzugs nicht so sehr an den Zahlen der aktuell Betroffenen zu messen als vielmehr an seiner &#132;Qualit&auml;t&#148; als Bedrohung gegen&uuml;ber allen Menschen, die sich bestehenden Normen nicht anpassen (oder anpassen k&ouml;nnen). F&uuml;r den Strafvollzug gegen&uuml;ber Frauen mu&szlig; man darum fordern: nicht gleiches Recht, sondern gleiche Chancen! Diese aber k&ouml;nnen nur dann verwirklicht werden, wenn die staatlichen Stellen bereit sind, f&uuml;r die wenigen Frauen, die sich strafbar machen, pro Person mehr zu investieren (an finanziellen, d. h. sachlichen und personellen Mitteln). Nur so kann man der einzelnen Frauen gerecht werden. Nur so kann die gleiche Chance im Ausbildungs- und Bildungssektor geschaffen werden, die bei der besonders schweren psychischen Gest&ouml;rtheit straff&auml;llig gewordener Frauen und ihrer besonderen sozialen Vernachl&auml;ssigung vor allem n&ouml;tig w&auml;re. Das hei&szlig;t dann auch: obwohl die einzelnen Justizvollzugsanstalten f&uuml;r Frauen klein sind, m&uuml;ssen verschiedene den Bed&uuml;rfnissen angepa&szlig;te Bildungs- und Ausbildungsprogramme angeboten werden, selbst wenn das jeweils nur kleine Gruppen erreicht und deshalb &#132;unrentabel&#148; erscheint. Das gleiche gilt f&uuml;r Therapieangebote, auch in noch einzurichtenden H&auml;usern oder Abteilungen f&uuml;r Sozialtherapie. Notfalls m&uuml;ssen Vollzugsgemeinschaften (die L&auml;nder &uuml;bergreifend) geschaffen werden. Im Bereich der Arbeit ist die Entlohnung (oder &#132;Belohnung&#148;) f&uuml;r Frauen geringer angesetzt als f&uuml;r M&auml;nner. Es gibt nach wie vor Zellenarbeit wie T&uuml;tenkleben, und es werden Nachth&auml;ubchen, Haarschleifen und Kopfkissen im Akkord gen&auml;ht. Daneben werden die Frauen in den K&uuml;chen, B&auml;ckereien, W&auml;schereien, Schneidereien oder B&uuml;glereien der Anstalten besch&auml;ftigt &#8211; eine Art von Haushaltsf&uuml;hrung f&uuml;r die benachbarten M&auml;nnergef&auml;ngnisse. All dies summiert sich zu einem lange &uuml;berholten Frauenbild, das nur bestimmte Arbeiten als angeblich &#132;weibliche&#148; T&auml;tigkeiten anerkennen will. Vor einer Zulassung an die (noch sehr seltenen) fabrik- oder b&uuml;ro&auml;hnlichen Arbeitspl&auml;tze m&uuml;ssen weibliche Strafgefangene teilweise Eignung und Interesse an der Aus&uuml;bung eines Berufs nachweisen. Insgesamt wird nicht, wie es notwendig w&auml;re und bei M&auml;nnern tendenziell geschieht, auf einen geregelten Arbeitsalltag vorbereitet, vielmehr wird eine hausfrauliche Perspektive vermittelt. Deshalb sind Frauen nach ihrer Entlassung aufgrund der in den Gef&auml;ngnissen praktizierten Arbeitsteilung weniger auf eine eigenst&auml;ndige Existenzsicherung vorbereitet als M&auml;nner. Die Arbeitsangebote in den Anstalten f&uuml;r Frauen m&uuml;ssen, da nur sehr wenige Frauen eine Berufsausbildung gehabt haben, erheblich hinter den Ausbildungsangeboten zur&uuml;cktreten. F&uuml;r die Arbeit der Frauen mu&szlig; eine den Arbeiten in M&auml;nneranstalten gleichgestellte Entlohnung gezahlt werden. Zur Ausbildung der inhaftierten Frauen &#8211; sei es die Nachholung des Hauptschulabschlusses, sei es eine berufliche Fortbildung &#8211; sind nur in wenigen Anstalten Ans&auml;tze vorhanden; anders als bei den inhaftierten M&auml;nnern. Wo &uuml;berhaupt etwas unternommen wird, entspricht das Berufsbild mit N&auml;herin, W&auml;scherin, B&uuml;glerin u. &auml;. einem allzu traditionellen Rollenverst&auml;ndnis. Schlie&szlig;lich sind auch die Angebote f&uuml;r eine Gestaltung der Freizeit nicht nur rar, sondern auch rollenspezifisch, n&auml;mlich auf vermeintliche weibliche Bed&uuml;rfnisse zugeschnitten. Die Veranstaltungen kreisen zumeist um Kindererziehung, Haushalt und Kosmetik. Hier wie sonst wird die gefangene Frau auf eine Hausfrauenehe alten Stils vorbereitet, obgleich dieses Ziel ihr schon nach ihrer sozialen und &ouml;konomischen Lage illusorisch bleiben wird. Die n&auml;mlich setzte in erster Linie eine Abkehr von den traditionellen Vorstellungen &uuml;ber Frauen voraus, die vorgeben, sie k&ouml;nnten weiter vor allem in famili&auml;rer Abh&auml;ngigkeit leben ohne jede &ouml;konomische und ohne bewu&szlig;tseinsm&auml;&szlig;ige Emanzipation. Frauen werden au&szlig;erdem bei der Vorbereitung der Entlassung aus dem Gef&auml;ngnis benachteiligt; sie kriegen z.B. keinen Urlaub aus Angst vor Schwangerschaft. Homosexuelle Kontakte unter M&auml;nnern werden sowohl von den Anstaltsleitungen wie von der Gefangenen-Gemeinschaft eher toleriert als lesbische Beziehungen. F&uuml;r jugendliche Frauen werden nach wie vor keine spezifischen Resozialisations- und Ausbildungsma&szlig;nahmen vorgesehen, w&auml;hrend f&uuml;r jugendliche M&auml;nner seit bereits zwei Jahrzehnten vielf&auml;ltige Reformbem&uuml;hungen laufen. Alle weiblichen Jugendlichen sind in Anstalten f&uuml;r erwachsene Frauen untergebracht, w&auml;hrend es f&uuml;r m&auml;nnliche Jugendliche eigene Anstalten gibt. Es mu&szlig; gefordert werden, da&szlig; regionale Spezialanstalten f&uuml;r weibliche jugendliche Straft&auml;ter geschaffen werden. 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