{"id":80,"count":0,"description":"Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz f&uuml;r die Bundesrepublik\n\nhrsg. von der Humanistischen Union e.V., M&uuml;nchen 1978Verantwortlich:&nbsp;Heide Hering in Zusammenarbeit mit Gerd Hirschauer und Helga Killinger\n\na) Bestandsaufnahme\n\nObwohl Frauen rund ein Drittel aller abh&auml;ngig Erwerbst&auml;tigen ausmachen, verdienen sie nur rund ein Viertel der gesamten Bruttolohn- und Gehaltssumme. Die Lohndifferenz bleibt bestehen, auch wenn man ber&uuml;cksichtigt, da&szlig; M&auml;nner mehr &Uuml;berstunden, Frauen mehr Teilzeit machen. Frauen arbeiten an den am wenigsten qualifizierten Arbeitspl&auml;tzen mit den geringsten Aufstiegschancen. Arbeiterinnen sind zu &uuml;ber 90% angelernte bzw. Hilfsarbeiterinnen (die m&auml;nnlichen Arbeiter zu rund 50%). Die weiblichen Angestellten arbeiten entweder in den typischen Frauenberufen des Helfens, Pflegens und der Dienstleistungen; sie sind Friseusen oder Krankenschwestern, Zimmerm&auml;dchen, Kellnerinnen oder Verk&auml;uferinnen. Oder sie gehen in den B&uuml;ros ihren m&auml;nnlichen Vorgesetzten zur Hand: als Schreibkr&auml;fte, Stenotypistinnen und Datentypistinnen. Die Ausbildungssituation der M&auml;dchen ist so, da&szlig; diese einseitige Berufsstruktur noch auf Jahrzehnte erhalten bleiben wird. Die vier den M&auml;dchen - ob Haupt- oder Realsch&uuml;lerinnen - am h&auml;ufigsten angebotenen Ausbildungsberufe sind: Friseuse, Verk&auml;uferin, B&uuml;rogehilfin\/ B&uuml;rokaufmann und Arzthelferin. Auch die relativ schlechtere Ausbildung der Frauen erkl&auml;rt die Einkommensunterschiede nicht v&ouml;llig. So verdienen z. B. Facharbeiterinnen in der Industrie weniger als m&auml;nnliche Hilfsarbeiter (Stundenl&ouml;hne im Oktober 1976: m&auml;nnliche Hilfsarbeiter: 9,55 DM; Facharbeiterinnen: 8,83 DM), Die Spanne zwischen dem durchschnittlichen &#132;m&auml;nnlichen&#148; und dem durchschnittlichen &#132;weiblichen&#148; Angestelltengehalt betrug im Oktober1976 36 Prozent.\n\nDie Arbeitslosenquote der Frauen liegt seit Beginn der gegenw&auml;rtigen Krise st&auml;ndig h&ouml;her als die der M&auml;nner. Die Frauen stellen in manchen Monaten &uuml;ber 50% der Arbeitslosen, obwohl ihr Anteil an den Erwerbst&auml;tigen nur ein Drittel betr&auml;gt. Der Grund f&uuml;r die mangelhafte Integration der Frauen in die Erwerbsarbeit liegt darin, da&szlig; Frauen nach wie vor in erster Linie f&uuml;r die Reproduktionsarbeit in Haus und Familie zust&auml;ndig sind. Die Hausarbeit einschlie&szlig;lich der in der Familie geleisteten Arbeit an und mit Kindern entspricht mit 45 Milliarden Stunden im Jahr in etwa der in der Bundesrepublik geleisteten Erwerbsarbeit. Da auch empirische Untersuchungen neueren Datums belegen, da&szlig; f&uuml;r diese Haus- und Familienarbeit in &uuml;berwiegendem Ma&szlig; die Frauen zust&auml;ndig sind, sind ihrer Integration ins Erwerbsleben von daher Grenzen gesetzt. Die M&auml;nner sind von der in den Familien geleisteten Arbeit weitgehend freigestellt, was einer Privilegierung gleichkommt. Frauen spielen im Erwerbsleben nur eine Gastarbeiter-Rolle, weil die Gesellschaft sie nicht als Facharbeiterinnen oder Abteilungsleiterinnen braucht sondern als Hausfrauen, M&uuml;tter und nicht st&auml;ndig besch&auml;ftigte Hilfsarbeiterinnen. Solange die derzeitige Organisation der Reproduktionsarbeit einschlie&szlig;lich ihrer Zuweisung an die Frauen erhalten bleibt, sind der Integration der Frauen in die Erwerbsarbeit Grenzen gesetzt. Deshalb mu&szlig; ein Gleichberechtigungsgesetz durch bestimmte &#132;Zwangsma&szlig;nahmen&#148; wie z. B. Quotensysteme solche strukturellen Widerst&auml;nde &uuml;berwinden. Gleichzeitig mu&szlig; das &#132;Risiko&#148;, einen Teil der Arbeitskraft im &#132;privaten&#148; Reproduktionsbereich einsetzen zu m&uuml;ssen, auf die M&auml;nner mit &uuml;bertragen werden. Zum Beispiel in der Form von Elternurlaub, der zwingend zwischen Vater und Mutter aufzuteilen ist; durch allgemeine Herabsetzung der t&auml;glichen Arbeitszeit statt Teilzeitarbeit f&uuml;r Frauen.\n\nb) Gesetzesvorschl&auml;ge\n\nEs ist falsch zu glauben, den Frauen sei die ungleiche Behandlung nicht bewu&szlig;t oder sie lasse sie gleichg&uuml;ltig. Wie der Bericht der damaligen Bundestagspr&auml;sidentin Annemarie Renger gezeigt hat, akzeptieren viele Frauen die Diskriminierungen im Beruf und anderswo keineswegs, sie sehen aber auch keine M&ouml;glichkeit, sich mit wirksamen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Sie f&uuml;rchten, wenn sie dagegen angehen, noch gr&ouml;&szlig;eren Nachteilen ausgesetzt zu werden.\n\nZwar ist die Gleichbehandlungspflicht von Mann und Frau in unserer Verfassung und speziell f&uuml;r den Arbeitgeber und Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Diese gesetzlichen Regelungen bieten jedoch f&uuml;r die Frauen keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen. Zieht z.B. der Arbeitgeber einen weniger qualifizierten Mann einer Frau bei der Einstellung in seinen Betrieb vor, so kann sich der Arbeitgeber auf seine Vertragsfreiheit berufen. In anderen wesentlichen Arbeitsbereichen sind Diskriminierungen ebenfalls nicht ausdr&uuml;cklich verboten, so z. B. bei der Verteilung der Frauen auf bestimmte Wirtschaftsbereiche (geteilter Arbeitsmarkt), bei der Lohnverteilung, der beruflichen F&ouml;rderung und den Aufstiegschancen sowie bei der Entlassung (was zu gr&ouml;&szlig;erer Arbeitslosigkeit von Frauen f&uuml;hrt). Die Humanistische Union ist der Meinung, da&szlig; hier in Ausf&uuml;hrung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nur mit Hilfe eines differenzierten Anti-Diskriminierungs-Gesetzes Abhilfe geschaffen werden kann. Sicherlich wird sich die Situation der Frauen in der Bundesrepublik Deutschland damit nicht auf einen Schlag &auml;ndern. Auch macht ein solches Gesetz andere Ma&szlig;nahmen (z. B. der Arbeitsplatzbeschaffung, Ausbau von Ganztags-Kinderg&auml;rten, spezielle F&ouml;rderungsma&szlig;nahmen von Frauen im Beruf, Umschulungsprogramme sowie Hilfestellung beim Wiedereintritt in den Beruf usw.) keineswegs &uuml;berfl&uuml;ssig. Durch ein spezielles Anti-Diskriminierungs-Gesetz k&ouml;nnte jedoch den Frauen besser geholfen werden, die diskriminiert werden und nicht wissen, wie sie ihre Rechte wirksam geltend machen k&ouml;nnen und sie deshalb, weil sie auf Arbeit angewiesen sind, Benachteiligungen schweigend hinnehmen. Zudem kann von einem Anti-Diskriminierungs-Gesetz auch ein positiver erzieherischer Effekt ausgehen, der z. B. dazu f&uuml;hren k&ouml;nnte, da&szlig; ein Arbeitgeber es sich genauer &uuml;berlegt, bevor er Frauen f&uuml;r bestimmte Arbeitspl&auml;tze von vornherein ablehnt, bzw. von der Weiterbildung oder Bef&ouml;rderung ausschlie&szlig;t. Gesamtgesellschaftlich kann ein solches Gesetz bei der Bev&ouml;lkerung zu einem gr&ouml;&szlig;eren Problembewu&szlig;tsein f&uuml;hren und allm&auml;hlich das Denken in Rollenschemata &uuml;berwinden helfen, das letztlich auch f&uuml;r die M&auml;nner nachteilig ist. Ziel eines solchen Gesetzes soll es nat&uuml;rlich nicht sein, auf die Frauen Druck auszu&uuml;ben, berufst&auml;tig zu werden bzw. zu bleiben oder Frauen zu zwingen, bisher nur M&auml;nnern vorbehaltene Berufe zu ergreifen. Den Frauen, die dies jedoch wollen, m&uuml;ssen andererseits M&ouml;glichkeiten an die Hand gegeben werden, notfalls auch mit rechtlichen Mitteln gegen Behinderungen wirksam vorgehen zu k&ouml;nnen. Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz m&uuml;&szlig;te f&uuml;r den Arbeitsbereich ein Verbot der Benachteiligung in folgenden Situationen enthalten:\n\n11. bei Entlassungen.\n\nDer bisher in der Presse &uuml;bliche getrennte Stellenmarkt soll verboten werden. In den Annoncen selbst darf keine Diskriminierung durch Festlegung auf ein Geschlecht enthalten sein. Soweit eine unterschiedliche Behandlung am Arbeitsplatz zul&auml;ssig sein soll, z. B. aufgrund arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen, sollte sie auf ihre Berechtigung genau &uuml;berpr&uuml;ft und dann in einem abschlie&szlig;enden Katalog aufgef&uuml;hrt werden, um keine neuen M&ouml;glichkeiten der Benachteiligung zu schaffen.\n\n<i>1. Einf&uuml;hrung des 6-Stunden-Tages<\/i>\n\nDie Aufgaben der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung sind bisher vor allem den Frauen zugewiesen, w&auml;hrend der m&auml;nnliche Ehepartner durch Eingehen eines Arbeitsverh&auml;ltnisses das Geld f&uuml;r die Reproduktionsm&ouml;glichkeit der Familie verdient. Diese Arbeitsteilung, die den Frauen die Aus&uuml;bung eines Berufes unm&ouml;glich macht, wird wesentlich mitverursacht durch die gesetzlich festgelegte Dauer der t&auml;glichen Arbeitszeit. Ein 8-Stunden-Tag macht es dem Mann unzumutbar, zus&auml;tzlich noch famili&auml;re Aufgaben zu &uuml;bernehmen und verhindert, da&szlig; auch die Frau versucht, ihre bisherige Rolle als &#132;Nurhausfrau&#148; aufzugeben um sich am Arbeitsproze&szlig; gleichberechtigt beteiligen zu k&ouml;nnen. Das Ziel, beide Ehepartner zur Erf&uuml;llung famili&auml;rer Pflichten heranzuziehen und damit der Frau die Chance zu geben, &uuml;ber die Aus&uuml;bung eines Berufes eigene Bed&uuml;rfnisse verwirklichen zu k&ouml;nnen und als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft akzeptiert zu werden, kann deshalb nur durch eine generelle Herabsetzung der t&auml;glichen Arbeitszeit und dadurch bedingte Verl&auml;ngerung der zur Verf&uuml;gung stehenden Freizeit f&uuml;r beide Ehepartner erreicht werden, die dann f&uuml;r die famili&auml;ren Aufgaben gemeinsam genutzt werden kann. Korrespondierend hierzu sind mehr Kindertagesst&auml;tten zu fordern. Eine Erh&ouml;hung des Angebotes von Teilzeitarbeitspl&auml;tzen ist dagegen nur wenig in der Lage, das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwar entspricht sie dem kurzfristigen Bed&uuml;rfnis vieler Frauen, die zwar beruflich t&auml;tig sein wollen bzw. m&uuml;ssen, jedoch bei ihren h&auml;uslichen Aufgaben weder vom Staat noch ihren Ehepartnern entlastet werden und mit einer Halbtagsbesch&auml;ftigung die Last der dadurch &uuml;bernommenen Doppelrolle etwas zu mindern versuchen. Eine solche Arbeitsplatzpolitik zementiert jedoch unter der Voraussetzung heute noch herrschender Rollenverst&auml;ndnisse die einseitige Aufgabenzuweisung des Reproduktionsbereiches an die Frau: aufgrund empirischer Daten ist zu bef&uuml;rchten, da&szlig; das Angebot von Teilzeitarbeitspl&auml;tzen fast ausschlie&szlig;lich von Frauen wahrgenommen wird. Aus diesem Grunde erscheint es notwendig, eine generelle Arbeitszeitherabsetzung zu fordern.\n\n<i>2. Einf&uuml;hrung eines Elternurlaubs f&uuml;r jeden Ehepartner bei sozialer Absicherung <\/i>\n\nEs ist erwiesen, da&szlig; f&uuml;r den Entwicklungsproze&szlig; von Kindern die ersten drei Lebensjahre von besonderer Bedeutung sind. In dieser Zeit bed&uuml;rfen sie der intensiven Zuwendung bestimmter Bezugspersonen, die m&ouml;glichst nicht h&auml;ufig wechseln sollen. Es ist naheliegend, da&szlig; f&uuml;r diese Aufgabe vorrangig die Eltern bestimmt sind. Der Wunsch nach Kindern st&ouml;&szlig;t deshalb bei berufst&auml;tigen Ehepaaren auf gro&szlig;e Probleme. Soll der S&auml;ugling nicht in eine (oftmals gar nicht vorhandene) ganzt&auml;gige Kinderkrippe mit den m&ouml;glichen nachteiligen Folgewirkungen auf seine Entwicklung gegeben werden, ist ein Ehepartner gezwungen seinen Beruf aufzugeben. Dies ist entsprechend heutiger Rollenzuweisung noch fast ausschlie&szlig;lich die Frau. Sie mu&szlig; damit nicht nur f&uuml;r einen bestimmten Zeitraum auf ihren Arbeitsplatz und die entsprechende Entlohnung verzichten, sondern sie vermindert damit auch ihre sp&auml;teren Rentenanspr&uuml;che, verliert den beruflichen Anschlu&szlig; und begibt sich bei der heutigen Arbeitsmarktsituation zus&auml;tzlich in die Gefahr, da&szlig; ihr Versuch eines Wiedereintritts in das Arbeitsleben nach der Unterbrechung mangels Arbeitspl&auml;tzen scheitert. F&uuml;r den Ehemann hat diese Aufgabenteilung zur Folge, da&szlig; sein Anteil an der Kindererziehung auf &#132;Kurskorrekturen&#148; am Wochenende reduziert wird. Es gilt deshalb, diese Nachteile zu beseitigen, um zu verhindern, da&szlig; Kinderkriegen weiterhin zum pers&ouml;nlichen Nachteil berufst&auml;tiger M&uuml;tter f&uuml;hrt und die Kindererziehung einseitig einem Ehepartner &uuml;bertragen wird.\n\n1. Das Mutterschutzgesetz ist in ein Familienschutzgesetz umzuwandeln. Die Mutter wird sechs Wochen vor der Geburt und so lange nachher von der Erwerbst&auml;tigkeit freigestellt, wie sie das Kind stillt, mindestens aber acht Wochen. Der Vater wird eine Woche vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt freigestellt. Die Freistellungen erfolgen bei vollem Lohnausgleich.\n\n2. Jedem Ehepartner ist im Falle der Geburt eines Kindes ein Freistellungsanspruch f&uuml;r die Arbeitsstunden von eineinhalb Jahren gegen&uuml;ber seinem Arbeitgeber einger&auml;umt, mit dem Recht, nach dieser Zeit voll an seinen Arbeitsplatz zur&uuml;ckkehren zu k&ouml;nnen. Es besteht die Wahl zwischen bisher &uuml;blicher Teilzeitarbeit, 3-oder 4-Tage-Woche oder totaler Freistellung.\n\nDamit w&auml;re gesichert, da&szlig; das Kind drei Jahre unter elterlicher Betreuung aufwachsen k&ouml;nnte, wobei sich Mann und Frau die Erziehungsarbeit teilen. Nimmt ein Ehepartner den Freistellungsanspruch nicht wahr, soll dieser verfallen. Eine &Uuml;bertragbarkeit verfestigte wiederum die &#132;klassische&#148; Rolleneinteilung. Dagegen sollte alleinstehenden Eltern ein Freistellungsanspruch von insgesamt drei Jahren einger&auml;umt werden. Die Zeiten der Freistellung sollten als Ausfallzeiten bei der Rentenversicherung angerechnet werden. Zur Abdeckung der dadurch entstehenden Kosten w&auml;re ein staatlicher Zuschu&szlig; an die Versicherungstr&auml;ger erforderlich. L&auml;ngerfristig ist voller Lohnausgleich f&uuml;r die Zeit der Freistellung anzustreben. Kurzfristig kommt ein Erziehungsgeld in Betracht.\n\n3. Einf&uuml;hrung einer Quotenregelung beim Zugang zu Ausbildungs- und Arbeitspl&auml;tzen. Bekannt ist, da&szlig; Frauen sich bisher auf bestimmte Branchen und Ausbildungsberufe konzentrieren und vor allem auf weniger qualifizierten Arbeitspl&auml;tzen anzufinden sind. Dazu kommt die hohe Arbeitslosenquote von Frauen im Verh&auml;ltnis zur Besch&auml;ftigtenzahl. Ein blo&szlig;es Diskriminierungsverbot vermag diese Disproportion weder zu beseitigen noch in ausreichendem Umfange dazu beizutragen, auch bei den Frauen ein Problembewu&szlig;tsein f&uuml;r ihre Situation zu schaffen.\n\nDamit Frauen bei der Berufsausbildung und beim Zugang zu den einzelnen Arbeitspl&auml;tzen gleiche Chancen bekommen, sollen Quoten eingef&uuml;hrt werden. Darunter ist die Bevorzugung des unterprivilegierten Geschlechts bei gleicher Qualifikation zu verstehen. Sie soll - und mu&szlig; - ermittelt werden aus dem (eben: bei gleicher Qualifikation) Anteil der Frauen und M&auml;nner bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitspl&auml;tzen. (Beispiel: Auf der Suche nach einer Anstellung als Kfz-Mechaniker-Lehrling bewerben sich 8 Jungen und 3 M&auml;dchen; 3 sollen eingestellt werden. Unter den Bewerbern haben die Jungen die Qualifikation 2, 3, 4, 4, 4, 5 und folgende; die M&auml;dchen die Qualifikation 3, 3, 4; ber&uuml;cksichtigt werden m&uuml;&szlig;te der Bewerber bei den Jungen mit 2, bei den M&auml;dchen und Jungen vorrangig der Bewerber der M&auml;dchen mit 3, dann erst der erste Bewerber der Jungen mit 3. Das ist oder w&auml;re schon deshalb &#132;gerecht&#148;, weil z. B. bei diesem Gewerbe [und vielen anderen] M&auml;dchen mit der Note 3 in der Regel schlechter eingestuft werden als Jungen mit derselben Note.)","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/lebensweisen-pluralismus\/anti-diskriminierungs-gesetz\/forderungen-arbeit\/","name":"Forderungen: Arbeit","slug":"forderungen-arbeit","taxonomy":"category","parent":60,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Forderungen: Arbeit Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/lebensweisen-pluralismus\/anti-diskriminierungs-gesetz\/forderungen-arbeit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Forderungen: Arbeit Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz f&uuml;r die Bundesrepublik hrsg. von der Humanistischen Union e.V., M&uuml;nchen 1978Verantwortlich:&nbsp;Heide Hering in Zusammenarbeit mit Gerd Hirschauer und Helga Killinger a) Bestandsaufnahme Obwohl Frauen rund ein Drittel aller abh&auml;ngig Erwerbst&auml;tigen ausmachen, verdienen sie nur rund ein Viertel der gesamten Bruttolohn- und Gehaltssumme. Die Lohndifferenz bleibt bestehen, auch wenn man ber&uuml;cksichtigt, da&szlig; M&auml;nner mehr &Uuml;berstunden, Frauen mehr Teilzeit machen. Frauen arbeiten an den am wenigsten qualifizierten Arbeitspl&auml;tzen mit den geringsten Aufstiegschancen. Arbeiterinnen sind zu &uuml;ber 90% angelernte bzw. Hilfsarbeiterinnen (die m&auml;nnlichen Arbeiter zu rund 50%). Die weiblichen Angestellten arbeiten entweder in den typischen Frauenberufen des Helfens, Pflegens und der Dienstleistungen; sie sind Friseusen oder Krankenschwestern, Zimmerm&auml;dchen, Kellnerinnen oder Verk&auml;uferinnen. Oder sie gehen in den B&uuml;ros ihren m&auml;nnlichen Vorgesetzten zur Hand: als Schreibkr&auml;fte, Stenotypistinnen und Datentypistinnen. Die Ausbildungssituation der M&auml;dchen ist so, da&szlig; diese einseitige Berufsstruktur noch auf Jahrzehnte erhalten bleiben wird. Die vier den M&auml;dchen &#8211; ob Haupt- oder Realsch&uuml;lerinnen &#8211; am h&auml;ufigsten angebotenen Ausbildungsberufe sind: Friseuse, Verk&auml;uferin, B&uuml;rogehilfin\/ B&uuml;rokaufmann und Arzthelferin. Auch die relativ schlechtere Ausbildung der Frauen erkl&auml;rt die Einkommensunterschiede nicht v&ouml;llig. So verdienen z. B. Facharbeiterinnen in der Industrie weniger als m&auml;nnliche Hilfsarbeiter (Stundenl&ouml;hne im Oktober 1976: m&auml;nnliche Hilfsarbeiter: 9,55 DM; Facharbeiterinnen: 8,83 DM), Die Spanne zwischen dem durchschnittlichen &#132;m&auml;nnlichen&#148; und dem durchschnittlichen &#132;weiblichen&#148; Angestelltengehalt betrug im Oktober1976 36 Prozent. Die Arbeitslosenquote der Frauen liegt seit Beginn der gegenw&auml;rtigen Krise st&auml;ndig h&ouml;her als die der M&auml;nner. Die Frauen stellen in manchen Monaten &uuml;ber 50% der Arbeitslosen, obwohl ihr Anteil an den Erwerbst&auml;tigen nur ein Drittel betr&auml;gt. Der Grund f&uuml;r die mangelhafte Integration der Frauen in die Erwerbsarbeit liegt darin, da&szlig; Frauen nach wie vor in erster Linie f&uuml;r die Reproduktionsarbeit in Haus und Familie zust&auml;ndig sind. Die Hausarbeit einschlie&szlig;lich der in der Familie geleisteten Arbeit an und mit Kindern entspricht mit 45 Milliarden Stunden im Jahr in etwa der in der Bundesrepublik geleisteten Erwerbsarbeit. Da auch empirische Untersuchungen neueren Datums belegen, da&szlig; f&uuml;r diese Haus- und Familienarbeit in &uuml;berwiegendem Ma&szlig; die Frauen zust&auml;ndig sind, sind ihrer Integration ins Erwerbsleben von daher Grenzen gesetzt. Die M&auml;nner sind von der in den Familien geleisteten Arbeit weitgehend freigestellt, was einer Privilegierung gleichkommt. Frauen spielen im Erwerbsleben nur eine Gastarbeiter-Rolle, weil die Gesellschaft sie nicht als Facharbeiterinnen oder Abteilungsleiterinnen braucht sondern als Hausfrauen, M&uuml;tter und nicht st&auml;ndig besch&auml;ftigte Hilfsarbeiterinnen. Solange die derzeitige Organisation der Reproduktionsarbeit einschlie&szlig;lich ihrer Zuweisung an die Frauen erhalten bleibt, sind der Integration der Frauen in die Erwerbsarbeit Grenzen gesetzt. Deshalb mu&szlig; ein Gleichberechtigungsgesetz durch bestimmte &#132;Zwangsma&szlig;nahmen&#148; wie z. B. Quotensysteme solche strukturellen Widerst&auml;nde &uuml;berwinden. Gleichzeitig mu&szlig; das &#132;Risiko&#148;, einen Teil der Arbeitskraft im &#132;privaten&#148; Reproduktionsbereich einsetzen zu m&uuml;ssen, auf die M&auml;nner mit &uuml;bertragen werden. Zum Beispiel in der Form von Elternurlaub, der zwingend zwischen Vater und Mutter aufzuteilen ist; durch allgemeine Herabsetzung der t&auml;glichen Arbeitszeit statt Teilzeitarbeit f&uuml;r Frauen. b) Gesetzesvorschl&auml;ge Es ist falsch zu glauben, den Frauen sei die ungleiche Behandlung nicht bewu&szlig;t oder sie lasse sie gleichg&uuml;ltig. Wie der Bericht der damaligen Bundestagspr&auml;sidentin Annemarie Renger gezeigt hat, akzeptieren viele Frauen die Diskriminierungen im Beruf und anderswo keineswegs, sie sehen aber auch keine M&ouml;glichkeit, sich mit wirksamen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Sie f&uuml;rchten, wenn sie dagegen angehen, noch gr&ouml;&szlig;eren Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zwar ist die Gleichbehandlungspflicht von Mann und Frau in unserer Verfassung und speziell f&uuml;r den Arbeitgeber und Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Diese gesetzlichen Regelungen bieten jedoch f&uuml;r die Frauen keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen. Zieht z.B. der Arbeitgeber einen weniger qualifizierten Mann einer Frau bei der Einstellung in seinen Betrieb vor, so kann sich der Arbeitgeber auf seine Vertragsfreiheit berufen. In anderen wesentlichen Arbeitsbereichen sind Diskriminierungen ebenfalls nicht ausdr&uuml;cklich verboten, so z. B. bei der Verteilung der Frauen auf bestimmte Wirtschaftsbereiche (geteilter Arbeitsmarkt), bei der Lohnverteilung, der beruflichen F&ouml;rderung und den Aufstiegschancen sowie bei der Entlassung (was zu gr&ouml;&szlig;erer Arbeitslosigkeit von Frauen f&uuml;hrt). Die Humanistische Union ist der Meinung, da&szlig; hier in Ausf&uuml;hrung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nur mit Hilfe eines differenzierten Anti-Diskriminierungs-Gesetzes Abhilfe geschaffen werden kann. Sicherlich wird sich die Situation der Frauen in der Bundesrepublik Deutschland damit nicht auf einen Schlag &auml;ndern. Auch macht ein solches Gesetz andere Ma&szlig;nahmen (z. B. der Arbeitsplatzbeschaffung, Ausbau von Ganztags-Kinderg&auml;rten, spezielle F&ouml;rderungsma&szlig;nahmen von Frauen im Beruf, Umschulungsprogramme sowie Hilfestellung beim Wiedereintritt in den Beruf usw.) keineswegs &uuml;berfl&uuml;ssig. Durch ein spezielles Anti-Diskriminierungs-Gesetz k&ouml;nnte jedoch den Frauen besser geholfen werden, die diskriminiert werden und nicht wissen, wie sie ihre Rechte wirksam geltend machen k&ouml;nnen und sie deshalb, weil sie auf Arbeit angewiesen sind, Benachteiligungen schweigend hinnehmen. Zudem kann von einem Anti-Diskriminierungs-Gesetz auch ein positiver erzieherischer Effekt ausgehen, der z. B. dazu f&uuml;hren k&ouml;nnte, da&szlig; ein Arbeitgeber es sich genauer &uuml;berlegt, bevor er Frauen f&uuml;r bestimmte Arbeitspl&auml;tze von vornherein ablehnt, bzw. von der Weiterbildung oder Bef&ouml;rderung ausschlie&szlig;t. Gesamtgesellschaftlich kann ein solches Gesetz bei der Bev&ouml;lkerung zu einem gr&ouml;&szlig;eren Problembewu&szlig;tsein f&uuml;hren und allm&auml;hlich das Denken in Rollenschemata &uuml;berwinden helfen, das letztlich auch f&uuml;r die M&auml;nner nachteilig ist. Ziel eines solchen Gesetzes soll es nat&uuml;rlich nicht sein, auf die Frauen Druck auszu&uuml;ben, berufst&auml;tig zu werden bzw. zu bleiben oder Frauen zu zwingen, bisher nur M&auml;nnern vorbehaltene Berufe zu ergreifen. Den Frauen, die dies jedoch wollen, m&uuml;ssen andererseits M&ouml;glichkeiten an die Hand gegeben werden, notfalls auch mit rechtlichen Mitteln gegen Behinderungen wirksam vorgehen zu k&ouml;nnen. Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz m&uuml;&szlig;te f&uuml;r den Arbeitsbereich ein Verbot der Benachteiligung in folgenden Situationen enthalten: 11. bei Entlassungen. Der bisher in der Presse &uuml;bliche getrennte Stellenmarkt soll verboten werden. In den Annoncen selbst darf keine Diskriminierung durch Festlegung auf ein Geschlecht enthalten sein. Soweit eine unterschiedliche Behandlung am Arbeitsplatz zul&auml;ssig sein soll, z. B. aufgrund arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen, sollte sie auf ihre Berechtigung genau &uuml;berpr&uuml;ft und dann in einem abschlie&szlig;enden Katalog aufgef&uuml;hrt werden, um keine neuen M&ouml;glichkeiten der Benachteiligung zu schaffen. 1. Einf&uuml;hrung des 6-Stunden-Tages Die Aufgaben der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung sind bisher vor allem den Frauen zugewiesen, w&auml;hrend der m&auml;nnliche Ehepartner durch Eingehen eines Arbeitsverh&auml;ltnisses das Geld f&uuml;r die Reproduktionsm&ouml;glichkeit der Familie verdient. Diese Arbeitsteilung, die den Frauen die Aus&uuml;bung eines Berufes unm&ouml;glich macht, wird wesentlich mitverursacht durch die gesetzlich festgelegte Dauer der t&auml;glichen Arbeitszeit. Ein 8-Stunden-Tag macht es dem Mann unzumutbar, zus&auml;tzlich noch famili&auml;re Aufgaben zu &uuml;bernehmen und verhindert, da&szlig; auch die Frau versucht, ihre bisherige Rolle als &#132;Nurhausfrau&#148; aufzugeben um sich am Arbeitsproze&szlig; gleichberechtigt beteiligen zu k&ouml;nnen. Das Ziel, beide Ehepartner zur Erf&uuml;llung famili&auml;rer Pflichten heranzuziehen und damit der Frau die Chance zu geben, &uuml;ber die Aus&uuml;bung eines Berufes eigene Bed&uuml;rfnisse verwirklichen zu k&ouml;nnen und als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft akzeptiert zu werden, kann deshalb nur durch eine generelle Herabsetzung der t&auml;glichen Arbeitszeit und dadurch bedingte Verl&auml;ngerung der zur Verf&uuml;gung stehenden Freizeit f&uuml;r beide Ehepartner erreicht werden, die dann f&uuml;r die famili&auml;ren Aufgaben gemeinsam genutzt werden kann. Korrespondierend hierzu sind mehr Kindertagesst&auml;tten zu fordern. Eine Erh&ouml;hung des Angebotes von Teilzeitarbeitspl&auml;tzen ist dagegen nur wenig in der Lage, das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwar entspricht sie dem kurzfristigen Bed&uuml;rfnis vieler Frauen, die zwar beruflich t&auml;tig sein wollen bzw. m&uuml;ssen, jedoch bei ihren h&auml;uslichen Aufgaben weder vom Staat noch ihren Ehepartnern entlastet werden und mit einer Halbtagsbesch&auml;ftigung die Last der dadurch &uuml;bernommenen Doppelrolle etwas zu mindern versuchen. Eine solche Arbeitsplatzpolitik zementiert jedoch unter der Voraussetzung heute noch herrschender Rollenverst&auml;ndnisse die einseitige Aufgabenzuweisung des Reproduktionsbereiches an die Frau: aufgrund empirischer Daten ist zu bef&uuml;rchten, da&szlig; das Angebot von Teilzeitarbeitspl&auml;tzen fast ausschlie&szlig;lich von Frauen wahrgenommen wird. Aus diesem Grunde erscheint es notwendig, eine generelle Arbeitszeitherabsetzung zu fordern. 2. Einf&uuml;hrung eines Elternurlaubs f&uuml;r jeden Ehepartner bei sozialer Absicherung Es ist erwiesen, da&szlig; f&uuml;r den Entwicklungsproze&szlig; von Kindern die ersten drei Lebensjahre von besonderer Bedeutung sind. In dieser Zeit bed&uuml;rfen sie der intensiven Zuwendung bestimmter Bezugspersonen, die m&ouml;glichst nicht h&auml;ufig wechseln sollen. Es ist naheliegend, da&szlig; f&uuml;r diese Aufgabe vorrangig die Eltern bestimmt sind. Der Wunsch nach Kindern st&ouml;&szlig;t deshalb bei berufst&auml;tigen Ehepaaren auf gro&szlig;e Probleme. Soll der S&auml;ugling nicht in eine (oftmals gar nicht vorhandene) ganzt&auml;gige Kinderkrippe mit den m&ouml;glichen nachteiligen Folgewirkungen auf seine Entwicklung gegeben werden, ist ein Ehepartner gezwungen seinen Beruf aufzugeben. Dies ist entsprechend heutiger Rollenzuweisung noch fast ausschlie&szlig;lich die Frau. Sie mu&szlig; damit nicht nur f&uuml;r einen bestimmten Zeitraum auf ihren Arbeitsplatz und die entsprechende Entlohnung verzichten, sondern sie vermindert damit auch ihre sp&auml;teren Rentenanspr&uuml;che, verliert den beruflichen Anschlu&szlig; und begibt sich bei der heutigen Arbeitsmarktsituation zus&auml;tzlich in die Gefahr, da&szlig; ihr Versuch eines Wiedereintritts in das Arbeitsleben nach der Unterbrechung mangels Arbeitspl&auml;tzen scheitert. F&uuml;r den Ehemann hat diese Aufgabenteilung zur Folge, da&szlig; sein Anteil an der Kindererziehung auf &#132;Kurskorrekturen&#148; am Wochenende reduziert wird. Es gilt deshalb, diese Nachteile zu beseitigen, um zu verhindern, da&szlig; Kinderkriegen weiterhin zum pers&ouml;nlichen Nachteil berufst&auml;tiger M&uuml;tter f&uuml;hrt und die Kindererziehung einseitig einem Ehepartner &uuml;bertragen wird. 1. Das Mutterschutzgesetz ist in ein Familienschutzgesetz umzuwandeln. Die Mutter wird sechs Wochen vor der Geburt und so lange nachher von der Erwerbst&auml;tigkeit freigestellt, wie sie das Kind stillt, mindestens aber acht Wochen. Der Vater wird eine Woche vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt freigestellt. Die Freistellungen erfolgen bei vollem Lohnausgleich. 2. Jedem Ehepartner ist im Falle der Geburt eines Kindes ein Freistellungsanspruch f&uuml;r die Arbeitsstunden von eineinhalb Jahren gegen&uuml;ber seinem Arbeitgeber einger&auml;umt, mit dem Recht, nach dieser Zeit voll an seinen Arbeitsplatz zur&uuml;ckkehren zu k&ouml;nnen. Es besteht die Wahl zwischen bisher &uuml;blicher Teilzeitarbeit, 3-oder 4-Tage-Woche oder totaler Freistellung. Damit w&auml;re gesichert, da&szlig; das Kind drei Jahre unter elterlicher Betreuung aufwachsen k&ouml;nnte, wobei sich Mann und Frau die Erziehungsarbeit teilen. Nimmt ein Ehepartner den Freistellungsanspruch nicht wahr, soll dieser verfallen. Eine &Uuml;bertragbarkeit verfestigte wiederum die &#132;klassische&#148; Rolleneinteilung. Dagegen sollte alleinstehenden Eltern ein Freistellungsanspruch von insgesamt drei Jahren einger&auml;umt werden. Die Zeiten der Freistellung sollten als Ausfallzeiten bei der Rentenversicherung angerechnet werden. Zur Abdeckung der dadurch entstehenden Kosten w&auml;re ein staatlicher Zuschu&szlig; an die Versicherungstr&auml;ger erforderlich. L&auml;ngerfristig ist voller Lohnausgleich f&uuml;r die Zeit der Freistellung anzustreben. Kurzfristig kommt ein Erziehungsgeld in Betracht. 3. Einf&uuml;hrung einer Quotenregelung beim Zugang zu Ausbildungs- und Arbeitspl&auml;tzen. Bekannt ist, da&szlig; Frauen sich bisher auf bestimmte Branchen und Ausbildungsberufe konzentrieren und vor allem auf weniger qualifizierten Arbeitspl&auml;tzen anzufinden sind. Dazu kommt die hohe Arbeitslosenquote von Frauen im Verh&auml;ltnis zur Besch&auml;ftigtenzahl. Ein blo&szlig;es Diskriminierungsverbot vermag diese Disproportion weder zu beseitigen noch in ausreichendem Umfange dazu beizutragen, auch bei den Frauen ein Problembewu&szlig;tsein f&uuml;r ihre Situation zu schaffen. Damit Frauen bei der Berufsausbildung und beim Zugang zu den einzelnen Arbeitspl&auml;tzen gleiche Chancen bekommen, sollen Quoten eingef&uuml;hrt werden. Darunter ist die Bevorzugung des unterprivilegierten Geschlechts bei gleicher Qualifikation zu verstehen. Sie soll &#8211; und mu&szlig; &#8211; ermittelt werden aus dem (eben: bei gleicher Qualifikation) Anteil der Frauen und M&auml;nner bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitspl&auml;tzen. (Beispiel: Auf der Suche nach einer Anstellung als Kfz-Mechaniker-Lehrling bewerben sich 8 Jungen und 3 M&auml;dchen; 3 sollen eingestellt werden. 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Die Lohndifferenz bleibt bestehen, auch wenn man ber&uuml;cksichtigt, da&szlig; M&auml;nner mehr &Uuml;berstunden, Frauen mehr Teilzeit machen. Frauen arbeiten an den am wenigsten qualifizierten Arbeitspl&auml;tzen mit den geringsten Aufstiegschancen. Arbeiterinnen sind zu &uuml;ber 90% angelernte bzw. Hilfsarbeiterinnen (die m&auml;nnlichen Arbeiter zu rund 50%). Die weiblichen Angestellten arbeiten entweder in den typischen Frauenberufen des Helfens, Pflegens und der Dienstleistungen; sie sind Friseusen oder Krankenschwestern, Zimmerm&auml;dchen, Kellnerinnen oder Verk&auml;uferinnen. Oder sie gehen in den B&uuml;ros ihren m&auml;nnlichen Vorgesetzten zur Hand: als Schreibkr&auml;fte, Stenotypistinnen und Datentypistinnen. Die Ausbildungssituation der M&auml;dchen ist so, da&szlig; diese einseitige Berufsstruktur noch auf Jahrzehnte erhalten bleiben wird. Die vier den M&auml;dchen &#8211; ob Haupt- oder Realsch&uuml;lerinnen &#8211; am h&auml;ufigsten angebotenen Ausbildungsberufe sind: Friseuse, Verk&auml;uferin, B&uuml;rogehilfin\/ B&uuml;rokaufmann und Arzthelferin. Auch die relativ schlechtere Ausbildung der Frauen erkl&auml;rt die Einkommensunterschiede nicht v&ouml;llig. So verdienen z. B. Facharbeiterinnen in der Industrie weniger als m&auml;nnliche Hilfsarbeiter (Stundenl&ouml;hne im Oktober 1976: m&auml;nnliche Hilfsarbeiter: 9,55 DM; Facharbeiterinnen: 8,83 DM), Die Spanne zwischen dem durchschnittlichen &#132;m&auml;nnlichen&#148; und dem durchschnittlichen &#132;weiblichen&#148; Angestelltengehalt betrug im Oktober1976 36 Prozent. Die Arbeitslosenquote der Frauen liegt seit Beginn der gegenw&auml;rtigen Krise st&auml;ndig h&ouml;her als die der M&auml;nner. Die Frauen stellen in manchen Monaten &uuml;ber 50% der Arbeitslosen, obwohl ihr Anteil an den Erwerbst&auml;tigen nur ein Drittel betr&auml;gt. Der Grund f&uuml;r die mangelhafte Integration der Frauen in die Erwerbsarbeit liegt darin, da&szlig; Frauen nach wie vor in erster Linie f&uuml;r die Reproduktionsarbeit in Haus und Familie zust&auml;ndig sind. Die Hausarbeit einschlie&szlig;lich der in der Familie geleisteten Arbeit an und mit Kindern entspricht mit 45 Milliarden Stunden im Jahr in etwa der in der Bundesrepublik geleisteten Erwerbsarbeit. Da auch empirische Untersuchungen neueren Datums belegen, da&szlig; f&uuml;r diese Haus- und Familienarbeit in &uuml;berwiegendem Ma&szlig; die Frauen zust&auml;ndig sind, sind ihrer Integration ins Erwerbsleben von daher Grenzen gesetzt. Die M&auml;nner sind von der in den Familien geleisteten Arbeit weitgehend freigestellt, was einer Privilegierung gleichkommt. Frauen spielen im Erwerbsleben nur eine Gastarbeiter-Rolle, weil die Gesellschaft sie nicht als Facharbeiterinnen oder Abteilungsleiterinnen braucht sondern als Hausfrauen, M&uuml;tter und nicht st&auml;ndig besch&auml;ftigte Hilfsarbeiterinnen. Solange die derzeitige Organisation der Reproduktionsarbeit einschlie&szlig;lich ihrer Zuweisung an die Frauen erhalten bleibt, sind der Integration der Frauen in die Erwerbsarbeit Grenzen gesetzt. Deshalb mu&szlig; ein Gleichberechtigungsgesetz durch bestimmte &#132;Zwangsma&szlig;nahmen&#148; wie z. B. Quotensysteme solche strukturellen Widerst&auml;nde &uuml;berwinden. Gleichzeitig mu&szlig; das &#132;Risiko&#148;, einen Teil der Arbeitskraft im &#132;privaten&#148; Reproduktionsbereich einsetzen zu m&uuml;ssen, auf die M&auml;nner mit &uuml;bertragen werden. Zum Beispiel in der Form von Elternurlaub, der zwingend zwischen Vater und Mutter aufzuteilen ist; durch allgemeine Herabsetzung der t&auml;glichen Arbeitszeit statt Teilzeitarbeit f&uuml;r Frauen. b) Gesetzesvorschl&auml;ge Es ist falsch zu glauben, den Frauen sei die ungleiche Behandlung nicht bewu&szlig;t oder sie lasse sie gleichg&uuml;ltig. Wie der Bericht der damaligen Bundestagspr&auml;sidentin Annemarie Renger gezeigt hat, akzeptieren viele Frauen die Diskriminierungen im Beruf und anderswo keineswegs, sie sehen aber auch keine M&ouml;glichkeit, sich mit wirksamen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Sie f&uuml;rchten, wenn sie dagegen angehen, noch gr&ouml;&szlig;eren Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zwar ist die Gleichbehandlungspflicht von Mann und Frau in unserer Verfassung und speziell f&uuml;r den Arbeitgeber und Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Diese gesetzlichen Regelungen bieten jedoch f&uuml;r die Frauen keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen. Zieht z.B. der Arbeitgeber einen weniger qualifizierten Mann einer Frau bei der Einstellung in seinen Betrieb vor, so kann sich der Arbeitgeber auf seine Vertragsfreiheit berufen. In anderen wesentlichen Arbeitsbereichen sind Diskriminierungen ebenfalls nicht ausdr&uuml;cklich verboten, so z. B. bei der Verteilung der Frauen auf bestimmte Wirtschaftsbereiche (geteilter Arbeitsmarkt), bei der Lohnverteilung, der beruflichen F&ouml;rderung und den Aufstiegschancen sowie bei der Entlassung (was zu gr&ouml;&szlig;erer Arbeitslosigkeit von Frauen f&uuml;hrt). Die Humanistische Union ist der Meinung, da&szlig; hier in Ausf&uuml;hrung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nur mit Hilfe eines differenzierten Anti-Diskriminierungs-Gesetzes Abhilfe geschaffen werden kann. Sicherlich wird sich die Situation der Frauen in der Bundesrepublik Deutschland damit nicht auf einen Schlag &auml;ndern. Auch macht ein solches Gesetz andere Ma&szlig;nahmen (z. B. der Arbeitsplatzbeschaffung, Ausbau von Ganztags-Kinderg&auml;rten, spezielle F&ouml;rderungsma&szlig;nahmen von Frauen im Beruf, Umschulungsprogramme sowie Hilfestellung beim Wiedereintritt in den Beruf usw.) keineswegs &uuml;berfl&uuml;ssig. Durch ein spezielles Anti-Diskriminierungs-Gesetz k&ouml;nnte jedoch den Frauen besser geholfen werden, die diskriminiert werden und nicht wissen, wie sie ihre Rechte wirksam geltend machen k&ouml;nnen und sie deshalb, weil sie auf Arbeit angewiesen sind, Benachteiligungen schweigend hinnehmen. Zudem kann von einem Anti-Diskriminierungs-Gesetz auch ein positiver erzieherischer Effekt ausgehen, der z. B. dazu f&uuml;hren k&ouml;nnte, da&szlig; ein Arbeitgeber es sich genauer &uuml;berlegt, bevor er Frauen f&uuml;r bestimmte Arbeitspl&auml;tze von vornherein ablehnt, bzw. von der Weiterbildung oder Bef&ouml;rderung ausschlie&szlig;t. Gesamtgesellschaftlich kann ein solches Gesetz bei der Bev&ouml;lkerung zu einem gr&ouml;&szlig;eren Problembewu&szlig;tsein f&uuml;hren und allm&auml;hlich das Denken in Rollenschemata &uuml;berwinden helfen, das letztlich auch f&uuml;r die M&auml;nner nachteilig ist. Ziel eines solchen Gesetzes soll es nat&uuml;rlich nicht sein, auf die Frauen Druck auszu&uuml;ben, berufst&auml;tig zu werden bzw. zu bleiben oder Frauen zu zwingen, bisher nur M&auml;nnern vorbehaltene Berufe zu ergreifen. Den Frauen, die dies jedoch wollen, m&uuml;ssen andererseits M&ouml;glichkeiten an die Hand gegeben werden, notfalls auch mit rechtlichen Mitteln gegen Behinderungen wirksam vorgehen zu k&ouml;nnen. Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz m&uuml;&szlig;te f&uuml;r den Arbeitsbereich ein Verbot der Benachteiligung in folgenden Situationen enthalten: 11. bei Entlassungen. Der bisher in der Presse &uuml;bliche getrennte Stellenmarkt soll verboten werden. In den Annoncen selbst darf keine Diskriminierung durch Festlegung auf ein Geschlecht enthalten sein. Soweit eine unterschiedliche Behandlung am Arbeitsplatz zul&auml;ssig sein soll, z. B. aufgrund arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen, sollte sie auf ihre Berechtigung genau &uuml;berpr&uuml;ft und dann in einem abschlie&szlig;enden Katalog aufgef&uuml;hrt werden, um keine neuen M&ouml;glichkeiten der Benachteiligung zu schaffen. 1. Einf&uuml;hrung des 6-Stunden-Tages Die Aufgaben der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung sind bisher vor allem den Frauen zugewiesen, w&auml;hrend der m&auml;nnliche Ehepartner durch Eingehen eines Arbeitsverh&auml;ltnisses das Geld f&uuml;r die Reproduktionsm&ouml;glichkeit der Familie verdient. Diese Arbeitsteilung, die den Frauen die Aus&uuml;bung eines Berufes unm&ouml;glich macht, wird wesentlich mitverursacht durch die gesetzlich festgelegte Dauer der t&auml;glichen Arbeitszeit. Ein 8-Stunden-Tag macht es dem Mann unzumutbar, zus&auml;tzlich noch famili&auml;re Aufgaben zu &uuml;bernehmen und verhindert, da&szlig; auch die Frau versucht, ihre bisherige Rolle als &#132;Nurhausfrau&#148; aufzugeben um sich am Arbeitsproze&szlig; gleichberechtigt beteiligen zu k&ouml;nnen. Das Ziel, beide Ehepartner zur Erf&uuml;llung famili&auml;rer Pflichten heranzuziehen und damit der Frau die Chance zu geben, &uuml;ber die Aus&uuml;bung eines Berufes eigene Bed&uuml;rfnisse verwirklichen zu k&ouml;nnen und als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft akzeptiert zu werden, kann deshalb nur durch eine generelle Herabsetzung der t&auml;glichen Arbeitszeit und dadurch bedingte Verl&auml;ngerung der zur Verf&uuml;gung stehenden Freizeit f&uuml;r beide Ehepartner erreicht werden, die dann f&uuml;r die famili&auml;ren Aufgaben gemeinsam genutzt werden kann. Korrespondierend hierzu sind mehr Kindertagesst&auml;tten zu fordern. Eine Erh&ouml;hung des Angebotes von Teilzeitarbeitspl&auml;tzen ist dagegen nur wenig in der Lage, das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwar entspricht sie dem kurzfristigen Bed&uuml;rfnis vieler Frauen, die zwar beruflich t&auml;tig sein wollen bzw. m&uuml;ssen, jedoch bei ihren h&auml;uslichen Aufgaben weder vom Staat noch ihren Ehepartnern entlastet werden und mit einer Halbtagsbesch&auml;ftigung die Last der dadurch &uuml;bernommenen Doppelrolle etwas zu mindern versuchen. Eine solche Arbeitsplatzpolitik zementiert jedoch unter der Voraussetzung heute noch herrschender Rollenverst&auml;ndnisse die einseitige Aufgabenzuweisung des Reproduktionsbereiches an die Frau: aufgrund empirischer Daten ist zu bef&uuml;rchten, da&szlig; das Angebot von Teilzeitarbeitspl&auml;tzen fast ausschlie&szlig;lich von Frauen wahrgenommen wird. Aus diesem Grunde erscheint es notwendig, eine generelle Arbeitszeitherabsetzung zu fordern. 2. Einf&uuml;hrung eines Elternurlaubs f&uuml;r jeden Ehepartner bei sozialer Absicherung Es ist erwiesen, da&szlig; f&uuml;r den Entwicklungsproze&szlig; von Kindern die ersten drei Lebensjahre von besonderer Bedeutung sind. In dieser Zeit bed&uuml;rfen sie der intensiven Zuwendung bestimmter Bezugspersonen, die m&ouml;glichst nicht h&auml;ufig wechseln sollen. Es ist naheliegend, da&szlig; f&uuml;r diese Aufgabe vorrangig die Eltern bestimmt sind. Der Wunsch nach Kindern st&ouml;&szlig;t deshalb bei berufst&auml;tigen Ehepaaren auf gro&szlig;e Probleme. Soll der S&auml;ugling nicht in eine (oftmals gar nicht vorhandene) ganzt&auml;gige Kinderkrippe mit den m&ouml;glichen nachteiligen Folgewirkungen auf seine Entwicklung gegeben werden, ist ein Ehepartner gezwungen seinen Beruf aufzugeben. Dies ist entsprechend heutiger Rollenzuweisung noch fast ausschlie&szlig;lich die Frau. Sie mu&szlig; damit nicht nur f&uuml;r einen bestimmten Zeitraum auf ihren Arbeitsplatz und die entsprechende Entlohnung verzichten, sondern sie vermindert damit auch ihre sp&auml;teren Rentenanspr&uuml;che, verliert den beruflichen Anschlu&szlig; und begibt sich bei der heutigen Arbeitsmarktsituation zus&auml;tzlich in die Gefahr, da&szlig; ihr Versuch eines Wiedereintritts in das Arbeitsleben nach der Unterbrechung mangels Arbeitspl&auml;tzen scheitert. F&uuml;r den Ehemann hat diese Aufgabenteilung zur Folge, da&szlig; sein Anteil an der Kindererziehung auf &#132;Kurskorrekturen&#148; am Wochenende reduziert wird. Es gilt deshalb, diese Nachteile zu beseitigen, um zu verhindern, da&szlig; Kinderkriegen weiterhin zum pers&ouml;nlichen Nachteil berufst&auml;tiger M&uuml;tter f&uuml;hrt und die Kindererziehung einseitig einem Ehepartner &uuml;bertragen wird. 1. Das Mutterschutzgesetz ist in ein Familienschutzgesetz umzuwandeln. Die Mutter wird sechs Wochen vor der Geburt und so lange nachher von der Erwerbst&auml;tigkeit freigestellt, wie sie das Kind stillt, mindestens aber acht Wochen. Der Vater wird eine Woche vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt freigestellt. Die Freistellungen erfolgen bei vollem Lohnausgleich. 2. Jedem Ehepartner ist im Falle der Geburt eines Kindes ein Freistellungsanspruch f&uuml;r die Arbeitsstunden von eineinhalb Jahren gegen&uuml;ber seinem Arbeitgeber einger&auml;umt, mit dem Recht, nach dieser Zeit voll an seinen Arbeitsplatz zur&uuml;ckkehren zu k&ouml;nnen. Es besteht die Wahl zwischen bisher &uuml;blicher Teilzeitarbeit, 3-oder 4-Tage-Woche oder totaler Freistellung. Damit w&auml;re gesichert, da&szlig; das Kind drei Jahre unter elterlicher Betreuung aufwachsen k&ouml;nnte, wobei sich Mann und Frau die Erziehungsarbeit teilen. Nimmt ein Ehepartner den Freistellungsanspruch nicht wahr, soll dieser verfallen. Eine &Uuml;bertragbarkeit verfestigte wiederum die &#132;klassische&#148; Rolleneinteilung. Dagegen sollte alleinstehenden Eltern ein Freistellungsanspruch von insgesamt drei Jahren einger&auml;umt werden. Die Zeiten der Freistellung sollten als Ausfallzeiten bei der Rentenversicherung angerechnet werden. Zur Abdeckung der dadurch entstehenden Kosten w&auml;re ein staatlicher Zuschu&szlig; an die Versicherungstr&auml;ger erforderlich. L&auml;ngerfristig ist voller Lohnausgleich f&uuml;r die Zeit der Freistellung anzustreben. Kurzfristig kommt ein Erziehungsgeld in Betracht. 3. Einf&uuml;hrung einer Quotenregelung beim Zugang zu Ausbildungs- und Arbeitspl&auml;tzen. Bekannt ist, da&szlig; Frauen sich bisher auf bestimmte Branchen und Ausbildungsberufe konzentrieren und vor allem auf weniger qualifizierten Arbeitspl&auml;tzen anzufinden sind. Dazu kommt die hohe Arbeitslosenquote von Frauen im Verh&auml;ltnis zur Besch&auml;ftigtenzahl. Ein blo&szlig;es Diskriminierungsverbot vermag diese Disproportion weder zu beseitigen noch in ausreichendem Umfange dazu beizutragen, auch bei den Frauen ein Problembewu&szlig;tsein f&uuml;r ihre Situation zu schaffen. Damit Frauen bei der Berufsausbildung und beim Zugang zu den einzelnen Arbeitspl&auml;tzen gleiche Chancen bekommen, sollen Quoten eingef&uuml;hrt werden. Darunter ist die Bevorzugung des unterprivilegierten Geschlechts bei gleicher Qualifikation zu verstehen. Sie soll &#8211; und mu&szlig; &#8211; ermittelt werden aus dem (eben: bei gleicher Qualifikation) Anteil der Frauen und M&auml;nner bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitspl&auml;tzen. (Beispiel: Auf der Suche nach einer Anstellung als Kfz-Mechaniker-Lehrling bewerben sich 8 Jungen und 3 M&auml;dchen; 3 sollen eingestellt werden. Unter den Bewerbern haben die Jungen die Qualifikation 2, 3, 4, 4, 4, 5 und folgende; die M&auml;dchen die Qualifikation 3, 3, 4; ber&uuml;cksichtigt werden m&uuml;&szlig;te der Bewerber bei den Jungen mit 2, bei den M&auml;dchen und Jungen vorrangig der Bewerber der M&auml;dchen mit 3, dann erst der erste Bewerber der Jungen mit 3. Das ist oder w&auml;re schon deshalb &#132;gerecht&#148;, weil z. 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