{"id":14656,"date":"2020-08-03T07:53:57","date_gmt":"2020-08-03T05:53:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/artikel_12\/"},"modified":"2022-05-04T07:48:57","modified_gmt":"2022-05-04T05:48:57","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/ueber-uns\/verein\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung der Humanistischen Union e.V."},"content":{"rendered":"<div>\n<p class=\"\"><em>Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.9.2021, erg\u00e4nzt von der Mitgliederversammlung am 19.2.2022<\/em><\/p>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-1-name-eintragung-sitz\">&sect; 1 Name, Eintragung, Sitz<\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201aHumanistische Union\u2018. In englischen Beschreibungen tr\u00e4gt der Verein den Namenszusatz ,German Civil Liberties Union\u2018.<\/li>\n<li>Der Verein tr\u00e4gt seit dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.<\/li>\n<li>Er hat seinen Sitz in Berlin.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-2-ziele\">&sect; <strong>2 Ziele<\/strong><\/span><\/h1>\n<p>Es ist der Zweck und die Aufgabe des Vereins, alle Bestrebungen zu f\u00f6rdern, welche<\/p>\n<ol>\n<li>die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religi\u00f6sen, philosophischen, wissenschaftlichen und k\u00fcnstlerischen Auffassungen in gegenseitiger Achtung gew\u00e4hrleisten,<\/li>\n<li>es jedem Menschen gestatten, von den im Grundgesetz garantierten Rechten der individuellen Lebensgestaltung, der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnis-, der Meinungs-, Informations- und Koalitionsfreiheit ohne Furcht vor Nachteilen Gebrauch zu machen,<\/li>\n<li>die Unabh\u00e4ngigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie aller Bereiche, in denen gesamtgesellschaftliche und sachliche Aufgaben zu l\u00f6sen sind, gegen\u00fcber Machtanspr\u00fcchen konfessioneller und weltanschaulicher Gruppen wahren,<\/li>\n<li>der Festigung demokratischer Solidarit\u00e4t und Toleranz, insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung, dienen,<\/li>\n<li>dem friedlichen Zusammenleben aller Menschen im zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Verh\u00e4ltnis dienen und Minderheiten vor Diskriminierung sch\u00fctzen,<\/li>\n<li>auf der Herstellung menschenw\u00fcrdiger, demokratischer Arbeitsbedingungen f\u00fcr B\u00fcrger*innen deutscher und nicht-deutscher Herkunft in Betrieben, Ausbildungsst\u00e4tten und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen abzielen und<\/li>\n<li>Beitr\u00e4ge zu einer menschenw\u00fcrdigen und gesunden Umwelt leisten.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-3-verteidigung-der-freiheitlich-demokratischen-ordnung\">&sect; <strong>3 Vertei&shy;di&shy;gung der freiheit&shy;lich-&shy;de&shy;mo&shy;kra&shy;ti&shy;schen Ordnung<\/strong><\/span><\/h1>\n<p>Der Verein lehnt alle Tendenzen ab, welche an die Stelle der freiheitlich-demokratischen Ordnung, wie sie das Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland vorsieht, eine weltanschaulich gebundene Ordnung setzen wollen.<\/p>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-4-formen-der-vereinsarbeit\">&sect; <strong>4 Formen der Vereins&shy;a&shy;r&shy;beit<\/strong><\/span><\/h1>\n<p>Um den unter \u00a7\u00a02 ausgef\u00fchrten Zweck zu erreichen, gliedert sich der Verein in Landesverb\u00e4nde, Regionalverb\u00e4nde, Ortsverb\u00e4nde und Arbeitsgemeinschaften. Er kann Tagungen, Vortr\u00e4ge und Diskussionen veranstalten, Schriften und Informationsdienste herausgeben, Medienformate aller Art nutzen, wissenschaftliche Untersuchungen durchf\u00fchren, Gutachten erstellen, Klagerechte in Anspruch nehmen und Rechtsschutz gew\u00e4hren.<\/p>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-5-unabhaengigkeit-und-gemeinnuetzigkeit\">&sect; <strong>5 Unabh&auml;n&shy;gig&shy;keit und Gemein&shy;n&uuml;t&shy;zig&shy;keit<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.<\/li>\n<li>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.<\/li>\n<li>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/li>\n<li>Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/li>\n<li>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-6-die-mitgliedschaft-im-verein\">&sect; <strong>6 Die Mitglied&shy;s&shy;chaft im Verein<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag bedarf der Textform; er kann auch \u00fcber ein Onlineformular erfolgen. Mit dem Beitritt wird zugleich die Satzung des Vereins anerkannt.<\/li>\n<li>\u00dcber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein wird der Beitritt vollzogen.<\/li>\n<li>Der Beitritt von Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme nicht vollj\u00e4hrig sind, bedarf der Zustimmung der bzw. des Personensorgeberechtigten. Sind mehrere Personen sorgeberechtigt, soll eine von ihnen benannt werden, welche in Angelegenheiten des Vereins das Zustimmungsrecht aus\u00fcbt. Entsprechendes gilt f\u00fcr Vollj\u00e4hrige unter den Voraussetzungen des \u00a7 1896 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Aufl\u00f6sung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand. Er wird mit dem Zugang der Austrittserkl\u00e4rung beim Vorstand wirksam.<\/li>\n<li>Mitglieder, die trotz wiederholter und dokumentierter Kontaktierungsversuche durch den Vorstand l\u00e4nger als 6 Monate nicht erreichbar sind oder nicht reagieren, k\u00f6nnen vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Ihre Mitgliedschaftsrechte leben wieder auf, wenn sie dies innerhalb eines Jahres nach ihrer Streichung beantragen, der ausstehende Beitrag bezahlt und ihre Erreichbarkeit fu\u0308r den Vorstand gesichert ist. \u00a7 15 Absatz 8 bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschlie\u00dflich f\u00fcr Vereinszwecke. Das N\u00e4here regelt eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-7-die-organe-des-vereins\">&sect; <strong>7 Die Organe des Vereins<\/strong><\/span><\/h1>\n<p>Die Organe des Vereins sind:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">a) die Mitgliedschaft in der Urabstimmung<br \/>\nb) die Mitgliederversammlung<br \/>\nc) der Vorstand<br \/>\nd) der Beirat<br \/>\ne) das Schiedsgericht<br \/>\nf) die Wahlkommission<\/p>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-8-die-urabstimmung\">&sect; <strong>8 Die Urabstim&shy;mung<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vereinsmitglieder k\u00f6nnen Antr\u00e4ge und Beschl\u00fcsse zur Urabstimmung stellen. Urabstimmungsbegehren m\u00fcssen von wenigstens 10 Vereinsmitgliedern unterst\u00fctzt sein, um vereins\u00f6ffentlich gemacht zu werden. Die Vereinsmitglieder entscheiden in geheimer und schriftlicher Urabstimmung, wenn binnen 6 Monaten nach Ver\u00f6ffentlichung (Stichtag) das Anliegen von 75 Vereinsmitgliedern unterst\u00fctzt wurde.<\/li>\n<li>Sie kann abweichend von Absatz 1 unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel durchgef\u00fchrt werden, wenn sichergestellt ist, dass jedes Vereinsmitglied \u00fcber die notwendigen technischen Teilnahmevoraussetzungen verf\u00fcgt oder solche erh\u00e4lt, die erfolgte Teilnahme registriert und die Geheimhaltung der Stimmabgabe gew\u00e4hrleistet wird. Die M\u00f6glichkeit der schriftlichen Stimmabgabe darf nicht verwehrt werden.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr die Vereinsmitglieder erforderlichen Informationen \u00fcber den Inhalt der Abstimmungsvorlage und m\u00f6gliche Gegen\u00e4u\u00dferungen dazu sind von der Diskussionsredaktion (\u00a7 16) alsbald zu ver\u00f6ffentlichen.<\/li>\n<li>Die Urabstimmung wird nach dem Erreichen das n\u00f6tigen Quorums gem\u00e4\u00df Absatz 1 alsbald vom Vorstand durchgef\u00fchrt und von der Wahlkommission \u00fcberwacht.<\/li>\n<li>Bei der Urabstimmung ist der Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Bei einem satzungs\u00e4ndernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2\/3 der Abstimmenden erforderlich. Die Ergebnisse von Urabstimmungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-9-die-mitgliederversammlung\">&sect; <strong>9 Die Mitglie&shy;der&shy;ver&shy;samm&shy;lung<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden nat\u00fcrlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Ank\u00fcndigung der Versammlung Mitglied des Vereins waren. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Juristische Personen k\u00f6nnen an der Mitgliederversammlung durch Vertreter*innen mit beratender Stimme teilnehmen. Gleiches gilt f\u00fcr nicht- oder nur beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Vereinsmitglieder, wenn die nach \u00a7\u00a06 Absatz 3 erforderliche Zustimmung zu einer stimmberechtigten Teilnahme nicht vorliegt.<\/li>\n<li>Das Rederecht kann von der Mitgliederversammlung beschr\u00e4nkt werden.<\/li>\n<li>Als anwesend im Sinne von Absatz 1 gelten alle Vereinsmitglieder, die am Versammlungsort zugegen sind sowie die telefonisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation zum Versammlungsort dazugeschalteten, wenn diese M\u00f6glichkeit in der Einladung (\u00a7\u00a010 Absatz 5) angek\u00fcndigt wurde, die gegenseitige Verst\u00e4ndigung gesichert ist und die Sitzungsleitung die Identit\u00e4t der ortsfernen Vereinsmitglieder festgestellt hat.<\/li>\n<li>Die Versammlung ist beschlussf\u00e4hig, sofern die Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden. Sie verliert ihre Beschlussf\u00e4higkeit, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass nicht mehr die H\u00e4lfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend ist.<\/li>\n<li>Die Mitgliederversammlung ber\u00e4t und beschlie\u00dft \u00fcber die ihr vorgelegten oder aus ihrer Mitte kommenden Antr\u00e4ge, insbesondere \u00fcber die vergangene und zuk\u00fcnftige T\u00e4tigkeit des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Grunds\u00e4tze der Haushaltsplanung, die Mitgliedsbeitr\u00e4ge und die Satzung sowie in den durch die Satzung vorgegebenen Angelegenheiten.<\/li>\n<li>Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und werden bei Abstimmungen und Wahlen Stimmenthaltungen nicht mitgez\u00e4hlt. Wird geheime Abstimmung oder Wahl beantragt, nehmen nur am Versammlungsort Anwesende an der Stimmabgabe teil, wenn die Geheimhaltung der Stimmabgabe ortsferner Anwesender nicht gew\u00e4hrleistet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Ausz\u00e4hlung der geheim abgegebenen Stimmen erst nach einer von der Sitzungsleitung festgesetzten Frist nicht unter einer Woche nach Versammlungsschluss erfolgt und die nicht am Versammlungsort abgegebenen Stimmen innerhalb dieser Frist in verdeckter Form bei der Gesch\u00e4ftsstelle eingehen. Die Stimmenausz\u00e4hlung obliegt der Sitzungsleitung und wird von der Wahlkommission \u00fcberwacht.<\/li>\n<li>Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlg\u00e4ngen die oder den Vorsitzende*n, die \u00fcbrigen Mitglieder des Vorstands, des Schiedsgerichts, der Diskussionsredaktion, der Wahlkommission sowie zwei Revisor*innen. W\u00e4hlbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins.<\/li>\n<li>Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden privatschriftlich beurkundet und von der Versammlungsleitung sowie der Protokollf\u00fchrung unterzeichnet.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-10-einberufung-der-mitgliederversammlung\">&sect; <strong>10 Einberufung der Mitglie&shy;der&shy;ver&shy;samm&shy;lung<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Der Vorstand beruft eine ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal j\u00e4hrlich ein.<\/li>\n<li>Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er selbst es beschlie\u00dft oder ein Zehntel der Mitglieder oder ein Drittel der Ortsverbandsvorst\u00e4nde es verlangen. Der Antrag muss einen Tagesordnungsvorschlag enthalten und schriftlich begr\u00fcndet sein.<\/li>\n<li>Die Ank\u00fcndigung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss sp\u00e4testens drei Monate, die Ank\u00fcndigung einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung zwei Monate vor ihrem Zusammentritt erfolgen. Sie erfolgt im vereinsinternen Diskussionsorgan (\u00a7 16 Absatz 1 Satz 2) oder per Email; ist keine Email-Adresse hinterlegt, werden diese Vereinsmitglieder schriftlich mit einfachem Brief benachrichtigt. Dabei sind Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Frist fu\u0308r die Ank\u00fcndigung nach Satz 1 beginnt mit ihrer Absendung durch den Vorstand bzw. die Gesch\u00e4ftsstelle.<\/li>\n<li>Antr\u00e4ge an die Mitgliederversammlung m\u00fcssen eine Woche vor der in Absatz 5 genannten Frist beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind den Mitgliedern umgehend bekannt zu machen.<\/li>\n<li>Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat einzuladen. Die Einladung soll einen Vorschlag zur Tagesordnung sowie alle vorliegenden Antr\u00e4ge an die Mitgliederversammlung enthalten. Absatz 3 S\u00e4tze 2 und 4 gelten entsprechend.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-11-der-vorstand\">&sect; <strong>11 Der Vorstand<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs bis zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.<\/li>\n<li>Der Vorstand leitet die Gesch\u00e4fte des Vereins. Er kann hierbei durch eine Gesch\u00e4ftsstelle unterst\u00fctzt werden. Er kann f\u00fcr die Erledigung der laufenden Gesch\u00e4fte eine hauptamtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bestellen.<\/li>\n<li>Der Vorstand vertritt den Verein nach au\u00dfen.<\/li>\n<li>Die*der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder au\u00dfergerichtlich (\u00a7\u00a026\u00a0BGB). Im Verhinderungsfall \u00fcbertr\u00e4gt der Vorstand die Vertretungsbefugnis der*des Vorsitzenden einem anderen Vorstandsmitglied.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen nimmt der Vorstand die Gesch\u00e4ftsverteilung unter seinen Mitgliedern f\u00fcr die Dauer einer Wahlperiode selbst vor. Er gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung, die auch die Beschlussfassung regelt, soweit Absatz 6 Satz 2 nichts anderes bestimmt.<\/li>\n<li>Vorstandssitzungen k\u00f6nnen in Gestalt telefonischer bzw. digitaler Konferenzschaltungen abgehalten werden. Au\u00dferhalb von Vorstandssitzungen k\u00f6nnen Beschl\u00fcsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder im textlichen bzw. telefonischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.<\/li>\n<li>Vorstandsmitglieder sind grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich t\u00e4tig. Sofern Vereinsmitglieder f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Rechtsschutzverfahren t\u00e4tig werden, k\u00f6nnen sie auf der Grundlage eines Honorarvertrages eine ihrem Arbeitsaufwand entsprechend angemessene Verg\u00fctung erhalten. Der Bundesvorstand ist erm\u00e4chtigt, entsprechende Honorarvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Dies gilt auch gegen\u00fcber Mitgliedern des Vorstandes. \u00a7\u00a027 Absatz\u00a03 Satz\u00a02 BGB findet keine Anwendung. Der Vorstand ist insoweit von der Anwendung des \u00a7\u00a0181 BGB befreit. Der Abschluss solcher Vertr\u00e4ge ist der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-12-der-beirat\">&sect; <strong>12 Der Beirat<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Der Beirat ber\u00e4t den Vorstand in allen Sachfragen.<\/li>\n<li>Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch ihre wissenschaftliche T\u00e4tigkeit, durch ihr k\u00fcnstlerisches, publizistisches und politisches Wirken um die Ziele und Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand berufen.<\/li>\n<li>Das N\u00e4here regelt der Vorstand in seiner Gesch\u00e4ftsordnung. \u00a7 11 Absatz 6 gilt entsprechend.<\/li>\n<li>\u00a0\u00a7 11 Absatz 7 und \u00a7 18 Absatz 5 gelten f\u00fcr die Mitglieder des Beirats entsprechend.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-13-das-schiedsgericht\">&sect; <strong>13 Das Schieds&shy;ge&shy;richt<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Das Schiedsgericht besteht aus f\u00fcnf Mitgliedern. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keine anderen \u00c4mter in dem Verein aus\u00fcben.<\/li>\n<li>Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Zu ihrer Wahl hat jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmen. Stimmenh\u00e4ufung ist unzul\u00e4ssig. Gew\u00e4hlt sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen.<\/li>\n<li>Jedes Organ oder Mitglied des Vereins kann das Schiedsgericht anrufen, um Verst\u00f6\u00dfe gegen die satzungsm\u00e4\u00dfige Ordnung \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/li>\n<li>Alles Weitere regelt eine Schiedsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschlie\u00dfen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-14-die-wahlkommission\">&sect; <strong>14 Die Wahlkom&shy;mis&shy;sion<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Die Wahlkommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern sowie weiteren drei Ersatzmitgliedern. Sie \u00fcberwacht die Wahlen der Mitgliederversammlung sowie dieser nachgelagerte Stimmenausz\u00e4hlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Absatz 6 Satz 3 und die Urabstimmungen.<\/li>\n<li>Die Wahlkommission kann Wahlen, Stimmenausz\u00e4hlungen und Urabstimmungen mit einer Frist von einer Woche nach Abschluss der Wahlen, Stimmenausz\u00e4hlung oder der Urabstimmung anfechten, wenn zwei Mitglieder der Wahlkommission dies verlangen.<\/li>\n<li>In solchem Fall wird die neue Wahl, Abstimmung mit nachgelagerter Stimmenausz\u00e4hlung oder Urabstimmung von der Wahlkommission durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Alles Weitere regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschlie\u00dfen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-15-ausschluesse-und-amtsenthebungen\">&sect; <strong>15 Ausschl&uuml;sse und Amtsent&shy;he&shy;bungen<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Das Schiedsgericht kann ein Vereinsmitglied auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausschlie\u00dfen, wenn es die Bestrebungen des Vereins in der \u00d6ffentlichkeit gr\u00f6blich gesch\u00e4digt hat. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichts.<\/li>\n<li>Ebenso kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied seines Amtes im Verein entheben, wenn es die Bestrebungen des Vereins verletzt oder das Ansehen oder den Bestand des Vereins gef\u00e4hrdet. Das Recht zur erneuten Kandidatur bleibt davon unber\u00fchrt.(3) Das Schiedsgericht gibt dem betroffenen Vereinsmitglied oder einem von diesem beauftragten Vereinsmitglied vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Anh\u00f6rung.<\/li>\n<li>Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endg\u00fcltig.<\/li>\n<li>Um einer akuten Sch\u00e4digung des Vereins im Sinne des Absatzes 1 vorzubeugen, kann der Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder ein Mitglied von der Aus\u00fcbung seiner Rechte und Pflichten als Amtstr\u00e4ger*in des Vereins mit sofortiger Wirkung vorl\u00e4ufig entbinden.<\/li>\n<li>Mit der Suspendierung ist der Antrag auf Ausschluss oder Amtsenthebung verbunden. Stimmt das Schiedsgericht dem Antrag nicht binnen vier Wochen zu, so ist die Suspendierung aufgehoben.<\/li>\n<li>Das Schiedsgericht erl\u00e4sst eine Verfahrensordnung f\u00fcr Ausschl\u00fcsse, Amtsenthebungen und Suspendierungen. Sie ist den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.<\/li>\n<li>Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, das trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeitr\u00e4gen im R\u00fcckstand ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen das Schiedsgericht gegen diesen Beschluss anrufen.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-16-die-diskussionsredaktion\">&sect; <strong>16 Die Diskus&shy;si&shy;ons&shy;re&shy;dak&shy;tion<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Die Diskussionsredaktion besteht aus mindestens einem nat\u00fcrlichen Vereinsmitglied. Sie ist verantwortlich f\u00fcr die Gestaltung eines allen Meinungen offenstehenden vereinsinternen Diskussionsorgans. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die vereinsinterne Diskussion vor der gesamten Vereins\u00f6ffentlichkeit stattfindet.<\/li>\n<li>Die Mitglieder der Diskussionsredaktion k\u00f6nnen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein oder in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zum Verein stehen.<\/li>\n<li>Die Diskussionsredaktion ist vom Vorstand und den Gliederungen des Vereins in ihrer Arbeit zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-17-orts-regional-und-landesverbaende\">&sect; <strong>17 Orts-, Regional- und Landes&shy;ver&shy;b&auml;nde<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Die Orts-, Regional- und Landesverb\u00e4nde f\u00f6rdern die Ziele der Humanistischen Union in ihrem \u00f6rtlichen bzw. regionalen Wirkungsbereich auf eigene Initiative oder auf Anregung des Vorstands.<\/li>\n<li>Auf Antrag von sieben Mitgliedern aus einer Gemeinde oder auf Initiative des Vorstands beruft dieser zur Gr\u00fcndung eines Ortsverbandes alle Mitglieder aus dieser Gemeinde zu einer konstituierenden Versammlung ein.<\/li>\n<li>In einer Gemeinde kann es nicht mehr als einen Ortsverband geben. Alle in einer Gemeinde wohnenden Mitglieder geh\u00f6ren dem Ortsverband an, soweit sie nicht schriftlich der Gesch\u00e4ftsstelle des Vereins erkl\u00e4ren, dem Ortsverband nicht angeh\u00f6ren zu wollen. Eine solche Mitteilung ist unverz\u00fcglich an den betreffenden Ortsverbandsvorsitzenden weiterzugeben. Alle Mitglieder benachbarter Gemeinden, in denen es keine Ortsverb\u00e4nde gibt, m\u00fcssen auf ihren Wunsch in den Ortsverband aufgenommen werden. Der Vereinsvorstand informiert alle Mitglieder \u00fcber den Bestand und die Gr\u00fcndung von Ortsverb\u00e4nden.<\/li>\n<li>Ein Ortsverband entscheidet in Mitgliederversammlungen. \u00a7\u00a09 Abs\u00e4tz 3 und 6 gelten entsprechend. Er w\u00e4hlt mindestens alle zwei Jahre einen Vorstand und kann sich eine Satzung geben, die der Best\u00e4tigung durch den Vereinsvorstand bedarf. Erfolgt eine Neuwahl des Ortsverbandsvorstandes nicht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsverbandsvorstandes, so gilt der Ortsverband als aufgel\u00f6st.<\/li>\n<li>Beschl\u00fcsse von Ortsverbands-Mitgliederversammlungen und Ortsverbandsvorst\u00e4nden k\u00f6nnen vom Vereinsvorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder suspendiert werden. Der Vereinsvorstand beruft zugleich eine Ortsverbands-Mitgliederversammlung ein, die sp\u00e4testens einen Monat nach der Suspension stattfinden muss. Wenn die suspendierten Beschl\u00fcsse von dieser Ortverbands-Mitgliederversammlung best\u00e4tigt werden, so gelten sie, bis die n\u00e4chste Mitgliederversammlung des Vereins (\u00a7\u00a09) endg\u00fcltig \u00fcber sie entschieden hat. Beschl\u00fcsse von Ortsverbandsvorst\u00e4nden betreffend \u00a7\u00a08 Absatz\u00a01 und \u00a7\u00a010 Absatz\u00a02 sind von diesem Suspendierungsrecht ausgenommen.<\/li>\n<li>Die Mitglieder des Vereinsvorstands k\u00f6nnen jederzeit an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen jedes Orts-, Regional- oder Landesverbands teilnehmen. Alle solchen Sitzungen und Versammlungen sind daher dem Vereinsvorstand rechtzeitig mitzuteilen.<\/li>\n<li>Die Ortsverbandsvorst\u00e4nde eines Bundeslandes k\u00f6nnen auf Antrag eines Ortsverbandes oder des Vereinsvorstandes eine Landeskonferenz einberufen und mit Zustimmung der Mehrheit der Vorst\u00e4nde der bestehenden Ortsverb\u00e4nde einen Landesverband bilden. Die Landeskonferenz w\u00e4hlt auf die Dauer von 2 Jahren einen Landesvorstand oder eine*n Landessprecher*in.<\/li>\n<li>Orts- oder Landesverb\u00e4nde k\u00f6nnen Regionalverb\u00e4nde bilden. Sind keine Ortsverb\u00e4nde vorhanden, k\u00f6nnen auch einzelne Mitglieder Regional- oder Landesverb\u00e4nde bilden. Deren Gr\u00fcndung ist nicht an Landesgrenzen gebunden. Mitglieder mehrerer Bundesl\u00e4nder k\u00f6nnen landes\u00fcbergreifende Landesverb\u00e4nde bilden. Die Abs\u00e4tze 4 bis 7 gelten f\u00fcr die Regionalverb\u00e4nde entsprechend.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-18-die-finanzordnung\">&sect; <strong>18 Die Finan&shy;z&shy;ord&shy;nung<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzten Mitgliedsbeitrag an den Verein. Er ist jeweils zum Jahresbeginn f\u00e4llig. Der Vorstand ist befugt, im Ausnahmefall den Betrag f\u00fcr einzelne Mitglieder zu erm\u00e4\u00dfigen. Im Voraus entrichtete Beitr\u00e4ge werden beim Austritt aus dem Verein nicht zur\u00fcckerstattet.<\/li>\n<li>\u00dcber die Verwendung von Mitteln aus der Vereinskasse entscheidet der Vorstand, soweit dies nicht durch den Haushaltsplan geregelt ist.<\/li>\n<li>Das Finanzgebaren des Vorstandes wird von zwei Revisor*innen kontrolliert, die von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren zu w\u00e4hlen sind und den beiden folgenden Mitgliederversammlungen zu berichten haben. Den Revisor*innen ist vom Vorstand jederzeit Einblick in alle die Finanzen betreffenden Unterlagen zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Die Einnahmen, das Verm\u00f6gen sowie etwaige \u00dcbersch\u00fcsse des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, beg\u00fcnstigt werden.<\/li>\n<li>Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins haben Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen, die ihnen durch T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Verein entstanden sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Fahrt- und Reisekosten. Die Erstattung erfolgt nur mit dem Nachweis der konkreten Auslagen und in dem Umfang und in der H\u00f6he, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. N\u00e4heres regelt eine Reisekostenordnung, die der Vorstand beschlie\u00dft.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-19-satzungsaenderung-und-aufloesung\">&sect; <strong>19 Satzungs&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung und Aufl&ouml;sung<\/strong><\/span><\/h1>\n<ol>\n<li>Eine \u00c4nderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die Aufl\u00f6sung des Vereins nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diesbez\u00fcgliche Antr\u00e4ge m\u00fcssen sechs Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind allen Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Versammlung schriftlich mitzuteilen. Das Recht der Mitgliederversammlung, diese Antr\u00e4ge abzu\u00e4ndern, bleibt davon unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Kann ein Antrag auf Aufl\u00f6sung des Vereins wegen mangelnder Beschlussf\u00e4higkeit nicht erledigt werden, so kann der Vorstand eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der n\u00e4chsten drei Monate einberufen, die den Aufl\u00f6sungsantrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder annehmen kann.<\/li>\n<li>Beschl\u00fcsse \u00fcber eine Satzungs\u00e4nderung oder die Aufl\u00f6sung des Vereins erhalten 8 Wochen nach ihrer Bekanntmachung G\u00fcltigkeit, sofern nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 8 eine Urabstimmung \u00fcber sie begehrt wird und sie in dieser Urabstimmung nicht aufgehoben werden. Wird ein Antrag auf Aufl\u00f6sung erst nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen, ist dar\u00fcber eine Urabstimmung auf Grund des \u00a7\u00a08 ausgeschlossen.<\/li>\n<\/ol>\n<h1 class=\"\"><span id=\"-20-verwendung-des-vermoegens-bei-aufloesung\">&sect; <strong>20 Verwendung des Verm&ouml;gens bei Aufl&ouml;sung<\/strong><\/span><\/h1>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinn\u00fctzige Organisationen, zwecks Verwendung zur F\u00f6rderung der Erziehung und Volksbildung, zur F\u00f6rderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des V\u00f6lkerverst\u00e4ndigungsgedankens, zur F\u00f6rderung der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern, zur F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens oder zur F\u00f6rderung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinn\u00fctziger Zwecke.<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.9.2021, erg\u00e4nzt von der Mitgliederversammlung am 19.2.2022 &sect; 1 Name, Eintragung, Sitz Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201aHumanistische Union\u2018. 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