{"id":13174,"date":"2006-05-15T15:08:00","date_gmt":"2006-05-15T13:08:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/presse\/sind-die-menschenrechte-ein-exportartikel\/"},"modified":"2021-08-30T15:44:30","modified_gmt":"2021-08-30T13:44:30","slug":"sind-die-menschenrechte-ein-exportartikel","status":"publish","type":"presse","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/pressemeldungen\/sind-die-menschenrechte-ein-exportartikel\/","title":{"rendered":"Sind die Menschenrechte ein Exportartikel?"},"content":{"rendered":"<p>Frankfurter Rundschau vom 15.05.2006<\/p>\n<p>Die Menschenrechte gelten universal und geh&ouml;ren zu den<\/p>\n<p>Prinzipien des V&ouml;lkerrechts.<\/p>\n<p>Aber d&uuml;rfen sie auch dort oktroyiert werden, wo man ihre G&uuml;ltigkeit bezweifelt oder sogar ablehnt?<br \/>Peter Strutynski zeigt in f&uuml;nf Thesen, was geht und was nicht<br \/>geht.<\/p>\n<p>1. Die Vereinten Nationen wurden mit dem Ziel gegr&uuml;ndet, &#8220; k&uuml;nftige Geschlechter vor der Gei&szlig;el des Krieges zu befreien&#8220; (UN-Charta); und die souver&auml;nen Mitgliedstaaten waren gehalten, grundlegende Menschenrechte zu sch&uuml;tzen. Sowohl das V&ouml;lkerrechtssystem als auch die Menschenrechtspolitik haben jeweils nach den beiden Weltkriegen wichtige Anst&ouml;&szlig;e erhalten. Im V&ouml;lkerrecht setzte sich das allgemeine Gewaltverbot durch. Dies begann mit dem Kellogg-Briand-Pakt (1928); mit dem sich die Teilnehmerstaaten verpflichteten, auf das Mittel des Krieges bei internationalen Streitigkeiten zu verzichten. Die Gedanken des 14-Punkte-Programms des US- Pr&auml;sidenten Woodrow Wilson (1918) und des sp&auml;teren V&ouml;lkerbunds (vor allem das Selbstbestimmungsrecht der V&ouml;lker und die Souver&auml;nit&auml;t der Staaten) m&uuml;ndeten am Ende des Zweiten Weltkriegs in die UN-Charta. Die Souver&auml;nit&auml;t der Staaten, auch der kleinsten von ihnen, war dabei als so zentral empfunden worden, dass deren Schutz mehrfach verankert wurde und im &#8220; Nichteinmischungs-Artikel&#8220; (Artikel 2 Ziffer 7) ihre Kr&ouml;nung fand. Auch die Menschenrechte fanden in der UN-Charta ihren Platz. In der Pr&auml;ambel wird als wichtigstes Ziel der UN neben der Sicherung des Friedens der &#8220; Glaube an die Grundrechte des Menschen, an W&uuml;rde und Wert der menschlichen Pers&ouml;nlichkeit&#8220; und &#8220; an die Gleichberechtigung von Mann und Frau&#8220; genannt. Die &#8220; Achtung vor den Menschenrechten&#8220; taucht in Artikel 1 auf und wird in Artikel 55 zu einer aktiven Aufgabe der UN erkl&auml;rt. Auch in diesem Fall konnten die UN auf Vorarbeiten der Zwischenkriegszeit, teilweise auch der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg zur&uuml;ckgreifen (z. B. Haager Konventionen 1907, das Genfer &Uuml;bereinkommen &uuml;ber die Sklaverei 1926 oder der Schutz von nationalen Minderheiten in der Satzung des V&ouml;lkerbunds).<\/p>\n<p>2. Der internationale Diskurs &uuml;ber die Menschenrechte konnte trotz zahlreicher Instrumentalisierungsversuche durch die Kontrahenten im Kalten Krieg weitergef&uuml;hrt werden und m&uuml;ndete in eine Reihe v&ouml;lkerrechtlich bindender Vertr&auml;ge. Wenn es in der Folge zu einem &#8220; Dualismus&#8220; zwischen V&ouml;lkerrecht, insbesondere dem Prinzip der Souver&auml;nit&auml;t, und Menschenrechten kam, dann war das dem beginnenden Kalten Krieg geschuldet, als die Menschenrechte als Kampfinstrument im Systemstreit zwischen Ost und West missbraucht wurden. Doch zun&auml;chst wurde die Bedeutung der Menschenrechte im System der UN weiter aufgewertet: 1946 wurde die Menschenrechtskommission (MRK) gegr&uuml;ndet. Eine ihrer ersten Aufgaben war die Ausarbeitung der &#8220; Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte&#8220; &#8211; die bis dahin umfassendste Bestandsaufnahme grundlegender Rechte der Menschen. Sie enthielt zahlreiche individuelle Freiheitsrechte (wie das Recht auf Leben, Freiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit); politische B&uuml;rgerrechte (wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (wie das Recht auf Arbeit oder das Recht auf Bildung). Dass diese Erkl&auml;rung von der Generalversammlung 1948 nahezu einm&uuml;tig angenommen wurde, mag daran gelegen haben, dass sie nur empfehlenden Charakter hatte. So konnten die Staaten des werdenden sozialistischen Lagers getrost den &#8220; b&uuml;rgerlichen&#8220; Freiheitsrechten zustimmen, wie umgekehrt die westlichen Staaten ohne Risiko die Kr&ouml;te der &#8220; sozialistischen&#8220; sozialen Rechte schlucken konnten. Die Menschenrechts-Erkl&auml;rung erzielte dennoch insofern gro&szlig;e Wirkung, als ihre Hauptprinzipien fast zwei Jahrzehnte sp&auml;ter mit der Verabschiedung zweier Menschenrechtspakte einen v&ouml;lkerrechtsverbindlichen Vertragscharakter annahmen. 1966 wurden zwei Konventionen verabschiedet: Der &#8220; Zivilpakt&#8220; , der die individuellen Freiheits- und B&uuml;rgerrechte, und der &#8220; Sozialpakt&#8220; , der die &#8220; wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte&#8220; enth&auml;lt. Des Weiteren konnte in den 70er und 80er Jahren eine Reihe von Protokollen zu den beiden Pakten und andere v&ouml;lkerrechtlich bindende &Uuml;bereinkommen abgeschlossen werden (z. B. &Uuml;bereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Folterkonvention, das Protokoll zur Abschaffung der Todesstrafe oder die Kinderrechtskonvention).<\/p>\n<p>3. Im Internationalen Strafgerichtshof materialisiert sich die Idee, der Universalit&auml;t von Menschenrechten auch mittels eines internationalen Regimes Geltung zu verschaffen. Niemand soll sich k&uuml;nftig sicher sein, dass schwere Verbrechen unter dem Schutz des Nationalstaates unges&uuml;hnt bleiben. Mit dem Ende des Kalten Kriegs beschleunigte sich der Menschenrechtsdiskurs: Einmal wurde in einer Reihe von Weltkonferenzen (z. B. Menschenrechtskonferenz 1993, Frauenkonferenz 1995, Weltsozialgipfel 1995) die Universalit&auml;t von Menschenrechten einschlie&szlig;lich des &#8220; Menschenrechts auf Entwicklung&#8220; von allen Staaten prinzipiell anerkannt.<\/p>\n<p>Zum anderen wurden neue Institutionen zum Menschenrechtsschutz weltweit geschaffen. Dazu geh&ouml;rt die in Rom 1998 beschlossene Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Bei den Straftatbest&auml;nden, die der Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegen, handelt es sich um vier &#8220; Kernverbrechen&#8220; : &#8211; das Verbrechen des V&ouml;lkermords, &#8211; Verbrechen gegen die Menschlichkeit, hierunter sind &#8220; gro&szlig; angelegte oder systematische Angriffe gegen die Zivilbev&ouml;lkerung&#8220; gemeint (z. B. Mord,Ausrottung, Vergewaltigung, Folter, Apartheid) &#8211; Kriegsverbrechen (wie in den Genfer Konventionen) &#8211; das Verbrechen der Aggression. Lediglich der vierte Straftatbestand ist noch nicht abschlie&szlig;end geregelt. In den anderen F&auml;llen kann der IStGH t&auml;tig werden, wobei sich der Chefankl&auml;ger bei seinen Ermittlungen auch auf Informationen &#8220; nichtstaatlicher Organisationen&#8220; st&uuml;tzen kann.<\/p>\n<p>Auch wenn dem Gericht einige H&uuml;rden in den Weg gelegt wurden (z. B. Geltungsbereich nur f&uuml;r Vertragsstaaten); kann seine Existenz nicht hoch genug eingesch&auml;tzt werden. Erstmals k&ouml;nnen T&auml;ter, die sich schwerer Menschenrechts-verletzungen schuldig gemacht haben, vor einem internationalen Gericht individuell zur Verantwortung gezogen<\/p>\n<p>werden.<\/p>\n<p>4. Politische und kulturelle Einfluss- nahmen auf andere Staaten geh&ouml;ren zur &uuml;blichen Praxis der internationalen Beziehungen.<\/p>\n<p>Insoweit ist also auch der friedliche &#8220; Export von Menschenrechten&#8220; zul&auml;ssig. Das aktive Herbeif&uuml;hren eines Regimewechsels von au&szlig;en ist dagegen vom V&ouml;lkerrecht nicht gedeckt. Der Internationale Strafgerichtshof r&uuml;ttelt keineswegs am Souver&auml;nit&auml;tsprinzip der Staaten. In der Pr&auml;ambel des R&ouml;mischen Statuts wird &#8220; nachdr&uuml;cklich&#8220; darauf hingewiesen, &#8220; dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als erm&auml;chtige es einen Vertragsstaat, in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen&#8220; . Legt man dieses Prinzip eng aus, so sind Verst&ouml;&szlig;e dagegen fast unvermeidlich. Das war schon w&auml;hrend des Kalten Kriegs so, als das Nichteinmischungsprinzip einen sehr hohen Stellenwert hatte. Die Schlagw&ouml;rter dabei waren &#8220; Infiltration&#8220; , &#8220; Subversion&#8220; , &#8220; Wandel durch Ann&auml;herung&#8220; , wenn wir den Blick auf die Politik des Westens richten, &#8220; internationale Solidarit&auml;t&#8220; , &#8220; Klassenkampf&#8220; , &#8220; Systemkonkurrenz&#8220; , wenn wir an die Versuche des Ostens denken, das Kr&auml;fteverh&auml;ltnis zu Gunsten des Sozialismus<\/p>\n<p>zu ver&auml;ndern. Und jede wirtschaftspolitische Ma&szlig;nahme, jedes bilaterale Projekt, jedes Kulturabkommen, kurz: alles, was Auswirkungen auch auf die innere Situation eines fremden Landes hat, ist eine Art &#8220; Einmischung&#8220; in dessen Angelegenheiten. Doch nur wenn mit der Einmischung auch die Souver&auml;nit&auml;t des Staates untergraben oder bedroht wird, verst&ouml;&szlig;t sie gegen das V&ouml;lkerrecht. Die von US-Au&szlig;enministerin Condoleezza Rice im Januar 2006 an der Georgetown-Universit&auml;t verk&uuml;ndete Strategie der &#8220; umgestaltenden Diplomatie&#8220; , zielt z. B. in diese Richtung.<\/p>\n<p>5. Der Export von Menschenrechten mittels Intervention und Krieg ist v&ouml;lkerrechtswidrig und verst&ouml;&szlig;t gegen das elementare Recht des Menschen auf Leben. Nach dem Ende der Blockkonfrontation hat sich sogar der UN-Sicherheitsrat &uuml;ber seine eigene Charta hinweggesetzt. Einen T&uuml;r&ouml;ffner stellte dabei der Begriff der &#8220; humanit&auml;ren Intervention&#8220; dar. Er spielte nicht erst beim Nato- Krieg gegen Jugoslawien, sondern schon bei Entscheidungen des Sicherheitsrats im Fall Iraks 1991 eine Rolle. Damals wurden grenz&uuml;berschreitende Fl&uuml;chtlingsstr&ouml;me als Bedrohung des Friedens eingestuft. In der Resolution 688 (1991) wurde ein Interventionsrecht aus humanit&auml;ren Gr&uuml;nden sanktioniert. Irak sollte gezwungen werden, die Menschenrechte zu achten und den internationalen humanit&auml;ren Organisationen &#8220; Zugang zu allen hilfsbed&uuml;rftigen Personen&#8220; zu gew&auml;hren. Ein Jahr sp&auml;ter werden die UN- Mitgliedstaaten erm&auml;chtigt, in Somalia, &#8220; Recht und Ordnung wiederherzustellen&#8220; (Resolution 794). Auch andere Interventionsschaupl&auml;tze wie Haiti, Bosnien, Kosovo (ohne UN-Mandat) und neuerdings Afghanistan und Irak (beide ohne Mandat) haben gezeigt, dass mit Milit&auml;rinterventionen weder ein nachhaltiger Frieden noch ein wirksamer Menschenrechtsschutz gew&auml;hrleistet werden kann. Der Export von Menschenrechten mittels Krieg und Intervention scheidet auch aus einem anderen Grund aus: Mit dem Krieg selbst wird das grundlegendste Menschenrecht, das Recht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit, verletzt. Auch eine Art &#8220; G&uuml;terabw&auml;gung&#8220; derart, dass die Opfer einer milit&auml;rischen Intervention angesichts zu erwartender gr&ouml;&szlig;erer Opferzahlen im Falle unterlassener &#8220; Milit&auml;rhilfe&#8220; in Kauf genommen werden k&ouml;nnten, h&auml;lt weder einer moralischen noch juristischen Pr&uuml;fung stand. Eine &#8222;Abw&auml;gung Leben gegen Leben&#8220; ist unzul&auml;ssig, urteilte am 15. Februar 2006 das Bundesverfassungsgericht im Verfahren um das Luftsicherheitsgesetz. Die Grunds&auml;tze, vom BVerfG f&uuml;r eine innenpolitische Entscheidungssituation aufgestellt, sind in ihrem Kern auch auf zwischenstaatliche Konfliktsituationen zu &uuml;bertragen. Es geht um die Relativierung des Lebensrechts des Menschen. Im Urteil hei&szlig;t es: &#8220; Sie (die Passagiere) werden dadurch, dass ihre T&ouml;tung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht, indem &uuml;ber ihr Leben von Staats wegen einseitig verf&uuml;gt wird, wird den als Opfern selbst schutzbed&uuml;rftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.&#8220;<\/p>\n<p>Der Autor Peter Strutynski ist wissenschaftlicher Mitarbeiter f&uuml;r Politikwissenschaft an der Universit&auml;t Kassel. Er ist leitendes Mitglied der Arbeitsgruppe Friedensforschung und Veranstalter der j&auml;hrlichen &#8220; Friedenspolitischen Ratschl&auml;ge&#8220; an der Universit&auml;t Kassel und verantwortlich f&uuml;r die Homepage der AG Friedensforschung:&nbsp;<a href=\"http:\/\/www.uni-kassel.de\/fb5\/frieden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.uni-kassel.de\/fb5\/frieden<\/a>. Er wird in der Reihe &#8220; Leitkultur Menschenrechte&#8220; von Humanistischer Union und Frankfurter Rundschau am kommenden Donnerstag (18. Mai) ab 20.00 Uhr im Caf&eacute; Wiesengrund im Finkenhof, Finkenhofstr. 17, Frankfurt am Main, einen Vortrag zu dem hier dokumentierten Thema halten.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[86],"tags":[2607],"autoren":[2601],"class_list":["post-13174","presse","type-presse","status-publish","hentry","category-medienresonanz","tag-frankfurt-medienresonanz","autoren-ber"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Sind die Menschenrechte ein Exportartikel? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/pressemeldungen\/sind-die-menschenrechte-ein-exportartikel\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Sind die Menschenrechte ein Exportartikel? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Frankfurter Rundschau vom 15.05.2006 Die Menschenrechte gelten universal und geh&ouml;ren zu den Prinzipien des V&ouml;lkerrechts. 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