{"id":17136,"date":"2000-12-06T14:58:38","date_gmt":"2000-12-06T13:58:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=presse&#038;p=17136"},"modified":"2021-09-19T15:00:05","modified_gmt":"2021-09-19T13:00:05","slug":"rueckkehr-zum-demokratischen-freiheitlichen-rechtstaat-forderung-zur-rechtspolitik-an-die-neue-bundesregierung-memorandum","status":"publish","type":"presse","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/pressemeldungen\/rueckkehr-zum-demokratischen-freiheitlichen-rechtstaat-forderung-zur-rechtspolitik-an-die-neue-bundesregierung-memorandum\/","title":{"rendered":"R\u00fcckkehr zum demokratischen freiheitlichen Rechtstaat. Forderung zur Rechtspolitik an die neue Bundesregierung (Memorandum)"},"content":{"rendered":"<h2>Menschen&shy;rechten &ndash; keine Altlasten sondern Zukunfts&shy;per&shy;spek&shy;tive<\/h2>\n<p>Der Gro\u00dfe Lauschangriff [GL]<\/p>\n<p>1. Die Verfassungs\u00e4nderung. Der gr\u00f6\u00dfte S\u00fcndenfall wurde mit der Einf\u00fchrung des GL durch \u00c4nderung des Art. 13 Grundgesetz begangen. Diees Rechtsinstitut entfaltet eine enorme Symbolwirkung, kann an ihm doch exemplarisch das neue Gesicht der Dame Justitia gezeigt werden. Im einzelnen:<br \/>\nBereits zugelassen nach \u00a7 9 II und III BVerfSchG und den vergleichbaren Gesetzen der L\u00e4nder wie etwa \u00a7 6 VerfSchG Baden-W\u00fcrttemberg sowie nach Polizeirecht, Z. B. \u00a7 23 PoIG B-W, wurde der GL 1998 erstmals als Instrument der Strafrechtspflege etabliert. Damit hat sich unsere Verfassungswirklichkeit 1998 entscheidend ver\u00e4ndert. Das selbst in Zeiten des Kalten Krieges und der RAF nicht angetastete Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wurde ausgeh\u00f6hlt.<br \/>\nDas beschlossene Gesetzespaket enth\u00e4lt:<br \/>\n&#8211; Gesetz zur \u00c4nderung des Grundgesetzes (Artikel 13) (elektronische Wohnraum\u00fcberwachung)<br \/>\n\u2014 Gesetz zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t<br \/>\n&#8211; Gesetz zur Verbesserung der Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung.<br \/>\nIn der spannungsgeladenen Sitzung des Bundesrats vom 6.2.1998 wurde mit den Stimmen der SPD-regierten L\u00e4nder der neue Artikel 13 Absatz 3 Grundgesetz verabschiedet. Jahrelang haben SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen die Begehrlichkeit der Rechts- und Innenpolitiker der Union nach dem GL abgewehrt, dann knickten trotz massiver Kritik der B\u00fcrgerrechtsbewegung, der betroffenen Berufsverb\u00e4nde und Datensch\u00fctzer Teile der SPD ein. Dieser Makel wird (neben dem im Asylrecht) die Geschichte der Sozialdemokratie auf Dauer belasten.<br \/>\nDer GL greift dreifach in B\u00fcrgerrechte ein: Er gestattet, dass private Gespr\u00e4che in Wohnungen und anderen nicht\u00f6ffentlichen Orten abgeh\u00f6rt, gespeichert und verwertet werden d\u00fcrfen. Hierzu d\u00fcrfen heimlich, z.B. durch Einbruch in Wohnungen, Wanzen angebracht werden. Der obserierte Mensch wird \u00bbgl\u00e4sern\u00ab. In seinen intimsten Lebens\u00e4u\u00dferungen innerhalb seiner vier W\u00e4nde wird er belauscht sowie jene Personen, die, wenn auch nur zuf\u00e4llig, bei ihm sind.<br \/>\nDurch den GL wird das zentrale Element unseres rechtsstaatlich-liberalen Strafprozesses preisgegeben, dass n\u00e4mlich die beschuldigte Person als Subjekt des Verfahrens im Mittelpunkt steht. Dieser Grundsatz, Ausfluss der in Art. 1 GG festgeschriebenen W\u00fcrde des Menschen, verbietet, eine Person zum blo\u00dfen Objekt staatlicher Ma\u00dfnahmen zu degradieren. \u00dcber Art. 79 III GG genie\u00dft dieses Grundrecht \u00bbEwigkeitscharakter\u00ab. Es darf deshalb selbst mit einer Zweidrittelmehrheit nicht angetastet werden. Die freie Pers\u00f6nlichkeit und ihre W\u00fcrde sind nach der Rechtsprechung des BVerfG der h\u00f6chste Rechtswert unserer verfassungsm\u00e4ssigen Ordnung.<br \/>\nMit Einf\u00fchrung des GL ist der Wesensgehalt des Art. 13 GG angetastet, 19 II GG, so dass \u00bbverfassungswidriges Verfassungsrecht\u00ab vorliegt.<br \/>\nWenn der damalige Justizminister Schmidt-Jortzig das Gesetz damit vorstellte, dass die Wohnung nicht l\u00e4nger als ein \u00bbRefugium geduldet\u00ab werden k\u00f6nne, in das sich schwerer Kriminalit\u00e4t Beschuldigte ungest\u00f6rt zu Besprechungen zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen, so hat er den Staat als eine Macht definiert, die Privatheit duldet oder auch nicht. Der Mensch darf \u00bbgest\u00f6rt\u00ab werden, wenn dies staatlichem Willen entspricht.<br \/>\nAbgesehen davon, dass er h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass nach geltendem Recht die Polizei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, sofort einzuschreiten, wenn sie von schweren Straftaten wei\u00df, hat er verkannt, dass die Wohnung als \u00bbRefugium\u00ab kein Gnadenakt des Staates ist, vielmehr nur zwingende Notwendigkeiten des \u00f6ffentlichen Wohls das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einschr\u00e4nken d\u00fcrfen.<br \/>\nEin weiterer Verfassungsversto\u00df liegt darin, dass die durch Art. 19 IV GG statuierte Rechtsweggarantie mi\u00dfachtet wird: Da die observierte Person nichts von dem Eingriff wei\u00df, kann sie den garantierten Rechtsschutz nicht in Ansprach nehmen.<br \/>\nJeder Versuch, diesen massiven Einbruch in die B\u00fcrgerrechte dadurch zu mildern, dass nachtr\u00e4gliche Rechtsmittel und Benachrichtigungen gew\u00e4hrt werden, scheitert daran, dass nur die unmittelbar Ausgesp\u00e4hten, nicht aber alle belauschten Personen im Nachhinein ein Beschwerderecht (ja nicht einmal eine Benachrichtigung) erhalten.<\/p>\n<p>Dies w\u00e4re praktisch auch nicht durchf\u00fchrbar, weil etwa in observierten Wohngemeinschaften oder Banken eine Vielzahl unbekannter Leute sich aufhalten k\u00f6nnen.<br \/>\nWie beim Kleinen Lauschangriff (zu diesem unten) wird nur berichtet, wenn der Untersuchungszweck und\/ oder die Sicherheit von Personen oder des Staates hiervon nicht ber\u00fchrt wird.<br \/>\nSelbst wenn es entgegen der Rechtslage im Nachhinein eine allumfassende Benachrichtigung g\u00e4be, k\u00f6nnte sie den vollzogenen Eingriff selbst dann nicht ungeschehen machen, wenn er sich als verfehlt erwiesen hat.<br \/>\nSo wenig realistisch es ist, derzeit auf eine Verfassungs\u00e4nderung zur Wiederherstellung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu bauen, weil die Geburtshelfer des GL sicher keine Neigung versp\u00fcren, gegen den Strom zu schwimmen, so unnachsichtig gilt es trotz alledem anzumahnen, das besch\u00e4digte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wiederherzustellen. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit ist nicht einmal zu erwarten, um die schlimmsten Ausw\u00fcchse des neuen Art. 13 GG zu kappen, wie etwa, dass kein einziger zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsstand (also auch nicht Geistliche oder \u00c4rzte) verfassungsfest vom Belauschen gesch\u00fctzt wird. Noch weniger ist zur kompletten Abschaffung des GL ein politischer Wille erkennbar. Die B\u00fcrgerrechtsbewegung kann deshalb insoweit nur auf das BVerfG setzen.<\/p>\n<p>Erfolgversprechender k\u00f6nnte es aber sein, die rot-gr\u00fcne Koalition zu gewinnen, verfassungsrechtlich bedenkliche Einzelnormen der Begleitgesetze auszumerzen und diese restriktiver zu fassen. Hierzu ist nur eine ein-fache Mehrheit n\u00f6tig.<\/p>\n<p>2. Die Begleitgesetze: Damit der GL nach Art. 13 III GG in die Praxis um-gesetzt werden kann, wurde die StPO durch das \u00bbGesetz zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung der OK\u00ab ge\u00e4ndert.<br \/>\nOhne Verfassungs\u00e4nderung, n\u00e4mlich mit der vorhandenen Mehrheit von SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen, k\u00f6nnte der GL dadurch praktisch wieder unzul\u00e4ssig gemacht werden, dass die Begleitgesetze aufgehoben werden.<br \/>\nDer neue Art. 13 GG verlangt keinen GL, sondern gibt lediglich die verfassungsrechtliche Grundlage f\u00fcr die Option, gesetzliche Regelungen f\u00fcr seine Anwendung zu erlassen. Es kann aber nur Wunschdenken sein, auf ein derartiges umfassendes Aufhebungsgesetz zu hoffen. Es gilt deshalb aufzulisten, welche Einzelnormen vordringlich zu \u00e4ndern sind:<br \/>\nDie akustische Observation, die nach Schilys Beteuerungen im Bundestag nur f\u00fcr Schwerstkriminalit\u00e4t zul\u00e4ssig sein sollte gilt nach \u00a7 100c 1 Nr. 3 StPO f\u00fcr einen umfangreichen Katalog von 50 Einzeldelikten mit circa 100 Begehungsformen.<br \/>\nNeben Verbrechen sind auch Vergehen dabei, also Delikte, die mit Freiheitsstrafe im Mindestma\u00df unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Sogar solche sind darunter, die im Mindestma\u00df die niedrigste Strafe androhen, die unser Recht \u00fcberhaupt kennt, n\u00e4mlich sage und schreibe Geldstrafe von 5 Tagess\u00e4tzen. Das gilt etwa f\u00fcr die Staatsschutzdelikte nach \u00a7\u00a7 85, 87, 88, 98, 99 StGB. Haufenweise sind weitere Vergehen mit geringer Mindesth\u00f6he aufgenommen, wie etwa Bandendiebstahl (wobei 2 T\u00e4ter ausreichen), gewerbsm\u00e4\u00dfige Hehlerei Straftaten der Gef\u00e4hrdung der \u00e4u\u00dferen Sicherheit nach \u00a7\u00a7 80a, 84 StGB, zahlreiche Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 53 Waffengesetz, die in deutschen Grenzgebieten h\u00e4ufig vorkommen und oft harmlose Waffensammler betreffen.<\/p>\n<p>Mit welch >hei\u00dfer< Nadel der GL in die StPO eingeflickt wurde, zeigt sich in der Widersinnigkeit, dass bei den weniger schweren Eingriffen des Verdeckten Ermittlers und der Rasterfahndung strengere Ma\u00dfst\u00e4be angelegt werden. Diese verlangen n\u00e4mlich, dass die Katalogtat eine \u00bbStraftat von erheblicher Bedeutung\u00ab ist, w\u00e4hrend \u00a7 100c 1 Nr. 3 beim GL die Katalogtaten ohne derartige Einschr\u00e4nkung auff\u00fchrt. Da jedoch die zugrundeliegende Verfassungsnorm des neuen Art. 13 III GG den GL nur f\u00fcr eine \u00bbbesonders schwere Straftat\u00ab zul\u00e4sst, ist \u00a7 1 100c I Nr. 3 offensichtlich verfassungswidrig.\nAllenfalls noch verfassungskonform k\u00f6nnte es sein, solche Vergehen im Katalog zu belassen, die einerseits erh\u00f6hte Mindeststrafen von wenigstens 6 Monaten Freiheitsstrafen betreffen.\nAllerdings ist f\u00fcr den Gesamtkatalog als zus\u00e4tzliches Tatbestandsmerkmal aufzunehmen, dass der GL ausschlie\u00dflich bei Taten angeordnet werden darf, die typisch f\u00fcr organisierte Kriminalit\u00e4t sind, was man bei den Staatsschutzdelikten und solchen nach dem Ausl\u00e4nderG und anderen Nebenstrafnormen gerade nicht sagen kann. Damit geh\u00f6ren sie aber nicht zu jenen Delikten, f\u00fcr die der GL eingef\u00fchrt werden sollte.\n\u00a7 100c II Nr. 3 StPO ist deshalb dahin zu \u00e4ndern, dass alle Vergehenstatbest\u00e4nde ersatzlos gestrichen werden, zumindest aber jene ohne erh\u00f6hte Mindeststrafe und dass als Tatbestandsmerkmal aufgenommen werden mu\u00df, dass die Tat konkrete Umst\u00e4nde aufweist, die Ausdruck der OK sind. Ohne diese tatbestandliche Einengung w\u00fcrde der GL \u00bbzum Standardrepertoire strafprozessualer Ermittlungst\u00e4tigkeit werden\u00ab .\nAuch die gew\u00e4hrten Sonderrechte bestimmter Berufsgruppen sind nicht verfassungskonform ausgestattet worden.\nDer gemeinsame Einsatz von B\u00fcrgerrechtsgruppen, Datensch\u00fctzern und Berufsverb\u00e4nden hat besonders schwere Grundrechtseinbu\u00dfen verhindert. Dies gilt nicht nur f\u00fcr den Abh\u00f6rschutz von Journalisten, denn hier stand nicht allein ein pers\u00f6nliches Schutzrecht auf dem Spiel, sondern dar\u00fcber hinaus das Recht der Allgemeinheit auf freie Presse, sondern auch den f\u00fcr Heilberufe, Pastoren usw.\nZum einen widerspricht es dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Recht der Beschuldigten auf freien Verkehr mit dem Verteidiger, dass \u00a7 100d III 4 StPO die akustische \u00dcberwachung des Verteidigers bereits dann zul\u00e4sst, wenn dieser nicht selbst einer Beteiligung, sondern nur einer Strafvereitelung, Beg\u00fcnstigung oder Hehlerei verd\u00e4chtig ist. Der Kontakt des Mandanten mit dem Rechtsanwalt darf ohne Wenn und Aber nicht belauscht werden.\nZum anderen, und dies muss ein zentrales Anliegen der rot-gr\u00fcnen Bundesregierung werden, ist sicherzustellen, dass der Schutz vor Abh\u00f6ren auf zeugnisverweigerungsberechtigte Familienangeh\u00f6rige ausgedehnt wird. Die Vertrauensverh\u00e4ltnisse der in \u00a7 53 1 StPO genannten Berufsgruppen, so schutzw\u00fcrdig sie auch sind, reichen doch nicht an die inneren Bindungen einer Familie heran.\nW\u00e4hrend einerseits der Staat vorgegebene Strukturen famili\u00e4rer Beziehungen in allen Rechtsgebieten \u00fcber das eigentliche Familienrecht hinaus bis hin zum Steuer- oder Wehrrecht, akzeptiert, mi\u00dfachtet das Begleitgesetz dies. Obwohl den Angeh\u00f6rigen neben dem Zeugnisverweigerungsrecht noch ein spezieller Schutz durch die Verfassung gew\u00e4hrt wird, genie\u00dfen sie kein Beweiserhebungsverbot beim GL.\nDa Artikel 6 GG Ehe und Familie unter besonderen Schutz des Staates stellt, liegt ein Verfassungsversto\u00df vor, wenn - um ein beliebiges Beispiel herauszugreifen - die Verhandlung eines Notars beim Abwickeln von Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften nicht belauscht werden darf wohl aber das h\u00e4usliche Gespr\u00e4ch einer Mutter mit ihrer Tochter. Es widerspricht auch dem Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG, denn es ist nicht sachgerecht, ausgerechnet die sensibelsten Beziehungen unter Angeh\u00f6rigen, die eher mehr als weniger Schutz zu beanspruchen haben, schlechter zu behandeln als die von anderen Zeugnisverweigerungsberechtigten.\nEine Anmerkung sei noch erlaubt: Ist es Absicht oder wurde es schlicht nicht als Problem erkannt, dass die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den GL zust\u00e4ndige Strafkammer keinen Abh\u00f6rschutz genie\u00dft? Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen gern das Beratungsgeheimnis unterlaufen w\u00fcrde.\n\nUm sachgem\u00e4\u00dfe Gleichbehandlung zu erreichen, ist f\u00fcr alle zur Zeugnisverweigerung Berechtigten ein Beweiserhebungsverbot festzulegen, es reicht nicht aus, nach erfolgter Observation lediglich zu pr\u00fcfen, ob diese intimsten Daten verwertet werden d\u00fcrfen, denn der Haupteingriff des heimlichen Dabeiseins in ungesch\u00fctzter privater Offenheit ist dann bereits vollendet.\nAbzuschaffen ist auch die Befugnis in \u00a7 100c II, mit dem GL v\u00f6llig Unverd\u00e4chtige zu belauschen. Es reicht n\u00e4mlich jetzt aus, dass \u00bbvermutet\u00ab wird, der Beschuldigte w\u00fcrde sich in der zu observierenden Wohnung auf-halten, die aber von einer anderen unverd\u00e4chtigen Person bewohnt sein kann.\n\nEs sagt sehr viel \u00fcber die Rechtskultur eines Landes aus, ob sich die Menschen frei und offen f\u00fchlen oder aber kontrolliert und registriert. Wer gesetzestreu lebt, sollte nicht mit gezielter geheimer \u00dcberwachung rechnen m\u00fcssen. Schmidt-Jortzig hat hierzu im Bundesrat die unrichtige Erkl\u00e4rung abgegeben, \u00bbdass allein die Beschuldigten und ihre Komplizen\u00ab abgeh\u00f6rt werden, obwohl das von ihm zur Abstimmung gestellte Gesetz ausdr\u00fccklich das Belauschen von Kontaktpersonen, also Unverd\u00e4chtigen, zul\u00e4sst.\n\nWir fordern deshalb, den Satz in \u00a7 100c II StPO zu streichen, der \u00bbin Wohnungen anderer Personen...\u00ab den GL zul\u00e4sst.\nAbzu\u00e4ndern, weil geradezu gef\u00e4hrlich, ist die Regelung, dass der GL bereits bei einfachem Tatverdacht angewandt werden darf. Jede Zulassung einer noch so banalen Anklage verlangt mindestens \u00bbhinreichenden\u00ab Tat-verdacht, bei vorl\u00e4ufigem Entzug der Fahrerlaubnis ist sogar ein \u00bbdringender\u00ab notwendig. Da kann die Regelung, dass die niedrigste Hemmschwelle f\u00fcr strafprozessuale Eingriffe ausgerechnet beim heimlichen Lauschen im privatesten menschlichen Lebensraum ausreicht, nur mit Entr\u00fcstung registriert werden. Sie bedeutet n\u00e4mlich in der Praxis, dass selbst dann gelauscht werden darf, wenn es \u00bb\u00fcberwiegend wahrscheinlich\u00ab ist, dass der Beschuldigte die Tat nicht (!) begangen hat. Es ist schwer verst\u00e4ndlich, wie man diese Regelung f\u00fcr verfassungskonform halten kann! Wir mahnen deshalb an, \u00a7 100c I Nr. 3 dahin zu erg\u00e4nzen, dass der GL nur angeordnet werden darf \u00bbwenn bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begr\u00fcnden,....\u00ab\nEbenso fatal ist, dass der GL nicht nur als ultima ratio, sondern bereits dann zul\u00e4ssig sein soll, wenn die Ermittlungen sonst \u00bbunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert\u00ab w\u00fcrden.\nDa das Gericht auf jenen Akteninhalt bei der Pr\u00fcfung angewiesen ist, den die Ermittlungsbeh\u00f6rden ihm vorlegt, also nicht selbst Beweise erheben oder die l\u00fcckenlose Vorlage nachpr\u00fcfen kann, ist es bei Bedarf ein Leichtes, dieses Kriterium aktenkundig zu machen, selbst wenn andere erfolgversprechende Ma\u00dfnahmen m\u00f6glich w\u00e4ren.\nDie Abgeordneten der jetzigen Regierungsparteien m\u00fcssten, soweit sie nicht ohnehin gegen den GL gestimmt haben, f\u00fcr diese Ab\u00e4nderung zu gewinnen sein, wurden sie doch mit unredlicher Methode zur Zustimmung bewogen. Die Gesetz gewordene Vorlage sah gerade nicht vor, dass der GL letztes Mittel sein sollte, also nur anzuwenden sei, wenn alle anderen Ermittlungen ersch\u00f6pft sind.\nIm Gegenteil die vorgeschlagene Begrenzung darauf, dass andere Mittel \u00bbaussichtslos\u00ab sein m\u00fcssen, wurde abgelehnt. Dennoch verk\u00fcndete Otto Schily im Bundestag:\n\u00bbWir haben uns bem\u00fcht, ein Optimum an rechtsstaatlichen Sicherungen zu erreichen, damit akustische \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nur bei schwersten Straftaten, im Ausnahmefall und als letztes Mittel eingesetzt werden\u00ab.\nDass die Abgeordneten diesen Widerspruch zwischen der Rede Schilys und dem vor ihnen liegenden Gesetzentwurf nicht registriert haben, ist unverst\u00e4ndlich.\n\u00a7 100c 1 Nr. 3 StPO ist deshalb insoweit zu \u00e4ndern, als der GL nicht mehr anzuwenden ist, wenn die Ermittlungen \u00bbauf andere Weise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert\u00ab, sondern nur noch, wenn diese ansonsten \u00bbaussichtslos\u00ab w\u00e4ren.\nOhne Biss ist die als Bremse gedachte Vorschrift des \u00a7 100e StPO, wonach die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbeh\u00f6rde nach Beendigung des GL Bericht \u00fcber Umfang und Ergebnis zu erstatten hat. Nur wenn jene, die den GL auch zu verantworten haben, n\u00e4mlich die Richterinnen und Richter, zu berichten h\u00e4tten, k\u00f6nnte ein gewisser Effekt erwartet wer-den. Adressat des Berichts sollte dann ein Parlamentsausschuss sein. \u00a7 100e StPO ist deshalb entsprechend zu \u00e4ndern.\n\nB. Der Kleine Lausch- und Sp\u00e4hangriff[ KL. ], \u00a7 1 00c StPO\n\nder durch das OrgKG von 1992 in die StPO eingef\u00fchrt wurde, erlaubt selbst bei v\u00f6llig unverd\u00e4chtigen Personen ohne Wissen des Betroffenen k\u00f6rperliche Bewegungen und Gespr\u00e4che abzulichten bzw. abzuh\u00f6ren, falls diese oder eine Kontaktperson einer Straftat von erheblicher Bedeutung aus dem Katalog wie bei der T\u00dc verd\u00e4chtig ist. In der Praxis spielt der PKW als Ort zum Verstecken von Wanzen eine bedeutsam Rolle. Im Gegensatz zum GL ist er nur au\u00dferhalb einer Wohnung zul\u00e4ssig.\nDer KL beeintr\u00e4chtigt das Pers\u00f6nlichkeitsrecht, bedeutet er doch, dass Ma\u00dfnahmen zum Ausforschen einer Person ohne deren Wissen ergriffen werden und dass die Ergebnisse gespeichert und verwertet werden d\u00fcrfen.\nDie Erheblichkeit des Eingriffs zeigt sich darin, dass die einen Rechtsstaat geradezu charakterisierende Offenheit mit der Subjektstellung des Betroffenen und der M\u00f6glichkeit des Beschwerderechts wegf\u00e4llt.\nSollte die von uns angemahnte wissenschaftliche Studie nach Auffassung der rot-gr\u00fcnen Bundesregierung ergeben, dass dieser Eingriff unverzichtbar sei, so sind zumindest strengere Ma\u00dfst\u00e4be zu setzen:\nErsatzlos zu streichen ist die Befugnis, auch bei sogenannten Kontaktpersonen, also v\u00f6llig Unverd\u00e4chtigen, zu lauschen und zu sp\u00e4hen. Die Eilzust\u00e4ndigkeit der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sowie die uferlose Verwertung f\u00fcr andere Strafverfahren (sog. Zufallsfunde) nach \u00a7 100d II sind ebenfalls aufzuheben.\nNicht hinnehmbar ist vor allem die Vorschrift des \u00a7 101 IV StPO, nach der eine Sonderakte \u00fcber die Observation bei der Staatsanwaltschaft angelegt wird, die unter Umst\u00e4nden im gesamten Verfahren weder dem Gericht noch der Verteidigung zug\u00e4nglich gemacht zu werden braucht. Das Anlegen eines solchen Geheimdossiers, das jeglicher richterlichen Kontrolle entzogen wird, entspricht vordemokratischem Denken, verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot fairer Verteidigungsm\u00f6glichkeit und ist damit rechtsstaatswidrig.\n<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"class_list":["post-17136","presse","type-presse","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>R\u00fcckkehr zum demokratischen freiheitlichen Rechtstaat. 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