{"id":10161,"date":"2003-03-19T21:00:00","date_gmt":"2003-03-19T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ruin-und-renaissance-einer-freiheitsordnung-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:19","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:19","slug":"ruin-und-renaissance-einer-freiheitsordnung-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2003\/publikation\/ruin-und-renaissance-einer-freiheitsordnung-1\/","title":{"rendered":"Ruin und Renaissance einer Freiheitsordnung"},"content":{"rendered":"<p>Hans Lisken<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 2003, S. 24-36<\/p>\n<h5><span id=\"verfallserscheinungen-im-verfahrensrecht\">Verfalls&shy;er&shy;schei&shy;nungen im Verfah&shy;rens&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>F&uuml;r Karl V., den Sch&ouml;pfer der Gerichtsordnung von 1532, war ein faires Verfahrensrecht der Weg, um zu einem m&ouml;glichst gerechten Urteil zu kommen. Seitdem gilt insbesondere die Strafprozessordnung als &laquo;Seismograph des Rechtsstaates&raquo;. Auch unsere Strafprozessordnung (StPO) von 1877 kannte weder den anonymen Zeugen, erst recht nicht den &laquo;gekauften&raquo; Mitt&auml;ter als &laquo;Kronzeugen &raquo;, geschweige denn eine geheime Ausforschung. Die Prinzipien der Fairness, der &Ouml;ffentlichkeit und der luziden Beweiserhebung sind &#8211; aus langer Unrechtserfahrung &#8211; im Grundgesetz (GG) und in der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert worden. Am bekanntesten ist die Unschuldsvermutung, die auch vor grundlosen Nachforschungen sch&uuml;tzen<br \/>soll.<\/p>\n<p>Diese Verfahrensgarantien haben ebenso wie andere Grundrechtsverb&uuml;rgungen im Laufe der letzten drei&szlig;ig Jahre an Wirkkraft verloren. Spektakul&auml;re Freiheitsbeschr&auml;nkungen wie die &Auml;nderung von Art. 13 GG (Schutz der Wohnung) zur Einf&uuml;hrung einer Lauschbefugnis f&uuml;r die Exekutive sind von einer inner- und au&szlig;erparlamentarischen Mehrheit sogar gebilligt worden. Hingegen ist die verfassungswidrige Zuweisung der &Uuml;berwachung des &laquo;Vorfeldes&raquo; der &laquo;organisierten Kriminalit&auml;t&raquo; an den Verfassungsschutz in Bayern im Jahre 1994 nahezu unbemerkt geblieben. 1 Dem ist der Bundesgesetzgeber durch das &laquo;Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz &raquo; vom 9. Januar 2002 insoweit gefolgt, als dem Verfassungsschutz und dem Milit&auml;rischen Abschirmdienst die Informationserhebung &uuml;ber Bestrebungen zugewiesen worden ist, die &laquo;gegen den Gedanken der V&ouml;lkerverst&auml;ndigung&raquo; und &laquo;gegen das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker&raquo; gerichtet sind. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht gesagt. Die Klausel ist unbestimmt und eine Blankoerm&auml;chtigung f&uuml;r die Exekutive.2 Jede Fl&uuml;chtlingsorganisation, aber auch jede innerstaatliche oder &uuml;berstaatliche Kriegs- oder Anti-Kriegsbewegung k&ouml;nnte Beobachtungsobjekt werden. Die &laquo;grenz&uuml;berschreitende organisierte Kriminalit&auml;t&raquo; ist schon fr&uuml;her als &laquo;friedensst&ouml;rend&raquo; und &laquo;staatsgef&auml;hrdend &raquo; definiert worden. Solche Ausforschungen im Gefahrenvorfeld w&auml;ren weniger problematisch, wenn die &laquo;Erkenntnisse &raquo; gem&auml;&szlig; der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im so genannten Abh&ouml;rurteil (BVerfGE 30, 1 &#8211; 22 &#8211;) niemals anderweitig zum Nachteil einer erfassten Person verwendet w&uuml;rden. Aber diese Verwertungsschwelle ist l&auml;ngst durch einen legalisierten Nachrichtenaustausch zwischen den &laquo;Diensten&raquo; und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden &uuml;berwunden ( &sect; &sect; 18ff. BVerfSchG).3 Das freiheitssichernde Verbot von Ermittlungen ohne Tatverdacht in &sect; 152 II StPO ist damit umgangen.<\/p>\n<p>Das Legalit&auml;tsprinzip, das weder verdachtlose Ermittlungen noch das Unterlassen von Ermittlungen bei Verdacht erlauben will, wird auf diese verschlungene Weise weitgehend durch das geheimdienstliche Opportunit&auml;tsprinzip verdr&auml;ngt. Das Legalit&auml;tsprinzip ist ebenso ber&uuml;hrt, wenn zum Beispiel geheim erhobene Beweise dem &ouml;ffentlichen Verfahren mit seiner ersch&ouml;pfenden Offenbarungs- und Anh&ouml;rungspflicht gem&auml;&szlig; Art. 103 I GG und Art. 6 EMRK ganz oder teilweise vorenthalten werden, sodass die Wahrheitsfindung leidet. Dazu geh&ouml;rt insbesondere die &laquo;Nichtenttarnung&raquo; von &laquo;Vertrauensleuten&raquo; der Geheimdienste oder der Polizei (Problem im NPD-Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002) und von &laquo;ver deckten Ermittlern&raquo; (geheim und mit falschen Papieren arbeitenden Polizisten).<\/p>\n<p>Nicht weniger bedenklich ist die in der Konsequenz dieser Methodenwahl liegende (Schein-)Befugnis der Exekutivbeh&ouml;rden, Geheimeingriffe gegebenenfalls ganz oder auf l&auml;ngere Zeit zu verschweigen, sodass der unbemerkt Betroffene &#8211; entgegen der unbedingten Rechtsschutzgarantie gem&auml;&szlig; Art. 19 IV GG &#8211; gar keinen effektiven gerichtlichen Schutz erlangen kann. Nach &sect; 101 StPO k&ouml;nnen zum Beispiel geheime DNA-Analysen, Postbeschlagnahmungen, Telefon&uuml;berwachungen, Observationen und Lauschangriffe nicht nur dann verschwiegen werden, wenn die Offenbarung zu einer konkreten Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben (die Freiheit ist nicht erw&auml;hnt!) f&uuml;hren w&uuml;rde, sondern auch wenn die &laquo;&ouml;ffentliche Sicherheit&raquo; oder auch nur &laquo;die weitere Verwendung eines . . . nicht offen ermittelnden Beamten&raquo; gef&auml;hrdet werden k&ouml;nnte. Die &laquo;&ouml;ffentliche Sicherheit&raquo; ist weit interpretierbar. Sie ist herk&ouml;mmlich bei jeder Rechtsgutst&ouml;rung gef&auml;hrdet. Diese Regelung ist insoweit in sich widerspr&uuml;chlich, weil sie selber die Rechtsschutzgarantie verletzt, also &laquo;st&ouml;rt&raquo;. Folglich l&auml;sst sich der Vorbehalt rechtslogisch und verfassungskonform nur dahin deuten, dass allein existenzielle Rechtsgutgefahren, die der Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben gleichkommen, als Rechtfertigung f&uuml;r ein Schweigen dienen k&ouml;nnen. Die Norm kann daher insoweit nur Ausdruck einer ohnehin bestehenden grundrechtsimmanenten Garantiebegrenzung sein. F&uuml;r den Vorbehalt zugunsten der M&ouml;glichkeit der weiteren Verwendung eines Geheimagenten der Polizei gibt es hingegen gar keinen grundrechtsbeschr&auml;nkenden Rechtfertigungsgrund; denn die als Schutzgut vorgestellte Ermittlungsmethode hat keinen grundrechtsgleichen Wert. Sie ist Schutz- oder Verfahrensmethode, also Mittel zum Rechtsg&uuml;terschutz und nicht selber Schutzgut.<\/p>\n<h5><span id=\"ueberwindung-von-strukturvorgaben\">&Uuml;berwindung von Struk&shy;tur&shy;vor&shy;gaben<\/span><\/h5>\n<p>Diese Konflikte mit grundrechtsgleichen Verfahrensrechten sind nicht zuletzt auch Folgen von voraufgegangenen Grenz&uuml;berschreitungen im Kompetenzgef&uuml;ge. So widerspricht zum Beispiel jede geheime Ausforschung dem f&uuml;r eine res publica konstitutiven &Ouml;ffentlichkeitsprinzip. Demgem&auml;&szlig; hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ma&szlig;gebenden Abh&ouml;rurteil die in der Welt der Staatsgef&auml;hrdungen unvermeidbare vorpolizeiliche &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit exakt nur f&uuml;r den Bereich der Erkennung potenzieller Staatsgefahren durch eigene, auf diese Aufgabe beschr&auml;nkte Beh&ouml;rden zugelassen. Das alliierte &laquo;Trennungsgebot&raquo; als Bestandteil der Grundgesetzgenehmigung ist also nicht lediglich als fortgeltende Verfassungsvorgabe gewertet worden, sondern (auch) als Ausfluss des institutionellen Gewaltenteilungsprinzips, das darin liegt, dass alle Aufgabenzuweisungen nach Ma&szlig;gabe der Kompetenzvorgaben des GG immer mit einer streng aufgabenbezogenen Befugnisregelung verbunden sein m&uuml;ssen. Der vieldeutig benutzte Begriff der &laquo;Einheit der Staatsgewalt&raquo; ist kein Zaubermittel zur &Uuml;berwindung jener machtbegrenzenden Strukturvorgabe, sondern lediglich eine Chiffre zur Kennzeichnung des Gewaltmonopols, das sich aus der Rechtsfigur des &laquo;Staates&raquo; ergibt, der sich seinerseits aus dem Grundgesetz konstituiert. Die notwendige Herrschaftsgewalt liegt also immer nur zweckgebunden bei der jeweils mit einer Aufgabe betreuten Stelle. Nur so kann die konkrete Betroffenheit des Einzelnen f&uuml;r ihn &uuml;berschaubar und (gerichtlich) kontrollierbar bleiben (BVerfGE 65,1).<\/p>\n<p>Erst das unjuristische Wort aus Juristenmund, dass der &laquo;Staat sich nicht k&uuml;nstlich dumm stellen&raquo; m&uuml;sse, konnte zu der Versuchung f&uuml;hren, die exklusiv gewonnenen Informationen der &Auml;mter f&uuml;r Verfassungsschutz weiter gehend zu nutzen, um m&ouml;gliche &laquo;Verfassungsfeinde&raquo; vom &ouml;ffentlichen Dienst fern zu halten (ge m&auml;&szlig; dem Extremistenbeschluss des Bundeskanzlers und der Ministerpr&auml;sidenten von 1972). Es gelang, diesen verfassungsrechtlich angreifbaren Beschluss zu praktizieren. Auch die Verwaltungsgerichte folgten, so als ob eine akute Staatsgefahr extra legem abzuwehren gewesen w&auml;re. Die Arbeitsgerichtsbarkeit reagierte ohne erkennbare Gef&auml;hrdung des &ouml;ffentlichen Dienstes weithin anders. Aber das Bundesverfassungsgericht sanktionierte den Weg in einer widerspr&uuml;chlichen Entscheidung (BVerfGE 39, 334), mit der einerseits innere Gedankenfreiheit zugesichert, zugleich aber &#8211; &uuml;ber ein loyales Verhalten hinaus &#8211; eine innere &Uuml;bereinstimmung mit der &laquo;freiheitlich-demokratischen Grundrechtsordnung &raquo; gefordert wurde. Immanuel Kant, der geistige Ahnherr unseres Menschenw&uuml;rdebegriffs in Art. 1 I GG, h&auml;tte sich also &#8211; wie bei Woellner &#8211; fragen lassen m&uuml;ssen, wie sich sein &laquo;Aufkl&auml;rungs &raquo;-Anspruch verstehe, dass jeder &laquo;Offizier&raquo;, &laquo;Finanzrat&raquo; und &laquo;Geistliche&raquo; zwar zun&auml;chst seinem Amt verpflichtet sei, aber der &ouml;ffentliche Gebrauch der Vernunft au&szlig;erhalb des Amtes die &laquo;unsch&auml;dlichste unter allen Freiheiten&raquo; sei, sodass &ouml;ffentliche Kritik erlaubt sein m&uuml;sse.4<\/p>\n<p>In der Konsequenz dieser dysfunktionalen Nutzung geheimdienstlicher Informationen lag die Schaffung eines Informationsverbundes mit anderen Pr&auml;ventions- und Repressionsbeh&ouml;rden. Das Trennungsgebot wurde, insbesondere in der Exekutive, nur noch als organisationsrechtliche Vorgabe aufgefasst. Auch der ausdr&uuml;ckliche Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der Nutzung eines &laquo;elektronischen Staubsaugers &raquo; durch den Bundesnachrichtendienst bei Auslandstelefonaten (BVerfGE 100, 313), dass die Polizeien f&uuml;r die Abwehr konkreter Gefahren und die Staatsanwaltschaften f&uuml;r die Wahrheitssuche bei konkretem Tatverdacht allein zust&auml;ndig seien, hat keineswegs weitere verfassungsrechtlich bedenkliche Kompetenzverschiebungen verhindert. Symptomatisch daf&uuml;r ist gerade jenes &laquo;Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz&raquo; vom 9. Januar 2002, das am 20. Dezember 2001 ohne tiefere Problembehandlung verabschiedet worden ist, als den Abgeordneten noch gar nicht die verfassungsrechtlichen Stellungnahmen der erst kurz zuvor angeh&ouml;rten Sachverst&auml;ndigen vorlagen.<\/p>\n<p>Der verfassungsgerichtliche Hinweis scheint auch etwaige Gedankenspiele nicht zu verhindern, die darauf hinauslaufen k&ouml;nnten, mittels eines Datenverbundes unter der Regie eines &laquo;Sicherheitsberaters der Bundesregierung&raquo; eine faktische Verbindung der Aufgaben der verschiedenen &laquo;Sicherheitsbeh&ouml;rden&raquo; sowohl im zivilen als auch im milit&auml;rischen Bereich zu schaffen. Nicht der Form, aber der Funktion nach k&ouml;nnte sich daraus eine &laquo;allwissende &raquo; Bundessicherheitsbeh&ouml;rde entwickeln, wie sie in den USA entsteht.5<\/p>\n<h5><span id=\"rechtsethische-defizite\">Recht&shy;se&shy;thi&shy;sche Defizite<\/span><\/h5>\n<p>Es gibt schlie&szlig;lich &#8211; neben der Neigung, sich &uuml;ber machtbegrenzende Verfassungsvorgaben hinwegzusetzen und Freiheitsgefahren durch den Staat, also durch sich selber, f&uuml;r irreal und unzeitgem&auml;&szlig; zu halten &#8211; auch beachtliche rechtsethische &laquo;S&uuml;ndenf&auml;lle &raquo;. So liegt in der Anwendung geheimdienstlicher Methoden eine gravierende Au&szlig;erachtlassung des in Art. 2 I GG enthaltenen Gebots, bei allem privaten und staatlichen Tun, das andere ber&uuml;hren kann, den Ma&szlig;stab der &laquo;guten Sitten&raquo; zu beachten. Niemand bezweifelt, dass der &laquo;verdeckte Ermittler&raquo;, der mittels T&auml;uschung Vertrauen gewinnen soll, um es, wenn die Ausforschung gelungen ist, zu brechen, wie ein Betr&uuml;ger vorgeht. Sein Treiben w&uuml;rde im Privatrechtsbereich als arglistig und strafrechtlich als verwerflich gewertet werden. Die etwaige &laquo;Arglist&raquo; der Gegenseite ist kein Rechtfertigungsgrund, weil es keine &laquo;Waffen gleichheit&raquo; im Unrecht geben kann. Der Staat des Rechts kann nicht mit Methoden des Unrechts arbeiten, deren er sich sch&auml;men m&uuml;sste 6, wenn er sich selber treu sein will. Mit anderen Worten: Die Polizei darf nicht zum &laquo;besseren Verbrecher&raquo; werden. Deswegen darf auch ein vernehmender Beamter sich gem&auml;&szlig; &sect; 136a StPO nicht &laquo;t&auml;uschend&raquo; verhalten. Der menschenrechtliche Schutzzweck des T&auml;uschungsverbots geht aber ins Leere, wenn die Ermittlungsbeh&ouml;rde schon alles &laquo;verdeckt&raquo; erfahren hat.<\/p>\n<p>Ebenso geht es den Menschen, die als Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht h&auml;tten, z. B. Angeh&ouml;rige. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu dem ganz &auml;hnlichen V-Mann-Problem ausweichend und ohne jede Gesetzesanalyse gemeint, dass der StPO kein Heimlichkeitsgebot zu entnehmen sei, dass aber gleichwohl ein Fairnessversto&szlig; denkbar sei, der indes bei &laquo;Straftaten von erheblicher Bedeutung&raquo; im Wege der &laquo;Abw&auml;gung&raquo; mit dem Gebot &laquo;effektiver Strafverfolgung&raquo; hingenommen werden k&ouml;nne (GSSt 1\/96, S + V 1996, 465 = NJW 1996, 2940). Die &laquo;Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfer &raquo; meinen zwar, zwischen erlaubter List und verbotener T&auml;uschung unterscheiden zu k&ouml;nnen, finden aber selber keine Unterscheidungskriterien. Vielmehr bestimmt das au&szlig;errechtliche Ma&szlig; des Abscheus vor der zu ahndenden Tat das eigene Ma&szlig; der prozessualen F&uuml;rsorge zur Wahrung der Grundrechte des Beschuldigten. Daf&uuml;r ist gerade die BGH-Entscheidung zur &laquo;Abw&auml;gung&raquo; zwischen Verfahrensversto&szlig; und &Uuml;berf&uuml;hrungswunsch in ihrer Inad&auml;quanz symptomatisch. Dabei w&uuml;rde eine Kennzeichnung der Polizisten &#8211; analog zur Kennzeichnungspflicht der Soldaten7 &#8211; das Problem l&ouml;sen. Ohne solche kategorische L&ouml;sung bleibt die Bestimmung des sittlich Erlaubten im Bereich der Zweck-Mittel- Kalkulation, wie sie die Sittenlehre in unserem Kulturkreis sp&auml;testens seit Thomas von Aquin radikal ablehnt.8 Dem &laquo;verdeckten Ermittler&raquo;, der den inneren Zwiespalt zwischen Auftrag und Anstand nicht ertragen kann, kurzerhand einen polizeilichen &laquo;Eig nungsmangel&raquo; zu attestieren, ist nichts anderes als ein weiteres Kennzeichen innerstaatlich fortschreitender Immoralit&auml;t.9 Die Konsequenz zeigt sich wie zwangsl&auml;ufig in der ausufernden Sucht nach Kontrolle des N&auml;chsten, weil man ihm angesichts des Verlustes an moralischen Hemmungen alles zutraut. Am Ende fehlt der Glaube an die Freiheitsf&auml;higkeit des anderen. Aus der Angst vor der Freiheit 10 folgt eine allgemeine Delinquenzvermutung. Eine angehende h&ouml;here Polizeibeamtin formulierte treffend: Wie soll ich die Unschuld eines Menschen erkennen, bevor ich ihn<br \/>kontrolliert habe?<\/p>\n<p>Auf solchem rechtspolitischen Vorverst&auml;ndnis beruht &#8211; nach allen parlamentarischen Erkl&auml;rungen &#8211; die Einf&uuml;hrung von Jedermannkontrollen nach bayerischem Vorbild in anderen Bundesl&auml;ndern. Die Aufhebung dieser Befugnis im Polizeigesetz von Mecklenburg-Vorpommern durch das Landesverfassungsgericht (LKV 2000, 149) 11 hat Hessen nicht davon abgehalten, danach eine analoge Landesvorschrift zu erlassen. Die bestehenden Befugnisse werden auch andernorts weiterhin genutzt. Bayern erprobt sogar eine &laquo;automatische Kennzeichenerfassung&raquo; im Stra&szlig;enverkehr ohne spezielle Rechtsgrundlage.12 Die &laquo;Erfolge&raquo; dieser Schleierfahndung, bei der jeder ohne eigenen Bezug zu einer Gefahrenlage kontrolliert werden kann, bestehen &uuml;berwiegend im Aufgriff gesuchter Personen. So erweist sich diese verfassungswidrige Pr&auml;ventionsbefugnis faktisch als Fahndungsmethode ohne Verdacht, wie sie nach der StPO verboten ist. Auch insoweit liegt in der Methodenwahl eine T&auml;uschung, die rechtsethisch bedenklich ist, aber als Problem gar nicht wahrgenommen wird. Das Gebot, die psychische Integrit&auml;t jedes Mitmenschen zu achten, solange er sich ungef&auml;hrlich verh&auml;lt, wie es Art. 1 I GG und die Unschuldsvermutung gem&auml;&szlig; Art. 6 II EMRK fordern, wird nicht als verletzt gesehen. Der Rechtswert des Menschen, wie ihn Marcic beschrieben hat 13, nimmt in der Rechtswirklichkeit ab.<\/p>\n<h5><span id=\"umkehr-oder-neuanfang\">Umkehr oder Neuanfang<\/span><\/h5>\n<p>Thomas Mann hat in seiner bekannten Rede von 1945 in der Library of Congress in Washington DC &uuml;ber Deutschland und die Deutschen deren Fixierung auf die wirtschaftliche Freiheit unter Verzicht auf die innere Freiheit beschrieben. Freiheit werde nur als Zeichen staatlicher Souver&auml;nit&auml;t, aber eben nicht als innere Freiheit vom Staat und von sich selber verstanden. Die Freiheit als Rechtswert interessiert auch heute weniger, solange nur die Handlungsfreiheit zur Erf&uuml;llung eigener W&uuml;nsche erhalten bleibt. Es wird &#8211; wie de Tocqueville es beschrieben hat &#8211; verkannt, dass mit der Fixierung auf die Freiheit als Mittel der Vorteilsverschaffung die innere Versklavung und die Chance dessen anf&auml;ngt, der die Macht &uuml;ber andere sucht, indem er zum Beispiel die Sicherung der Besitzst&auml;nde verspricht, um gew&auml;hlt zu werden. Unsere Wahlk&auml;mpfe best&auml;tigen diese Beobachtung. Nicht der Wille zum Recht, sondern der Wille zur Macht bestimmt die &#8211; zum Teil b&ouml;sartigen &#8211; Reden.14 Dies verdirbt die &laquo;guten Sitten&raquo; nicht weniger als die staatlich legalisierte Zuflucht zu arglistigen Verfahrensmethoden. Die Folge wird die signifikante innere Abwendung des Publikums von der Politik und die synchron verlaufende Demoralisierung des Gesch&auml;ftslebens sein.<\/p>\n<p>Mit der Erfahrung der Destruktivit&auml;t der totalen &Ouml;konomie in allen Bereichen und L&auml;ndern wird die Einsicht wachsen, dass der Verlust an Mitmenschlichkeit die Ursache des Chaos ist. Daran werden immer &laquo;sch&auml;rfere&raquo; Gesetze und Eingriffe in die Autonomie des Einzelnen nichts &auml;ndern, sondern eher zur inneren Abkehr beitragen. Der laute und leise Widerspruch von Millionen Betroffenen bei der Volksz&auml;hlung vor zwanzig Jahren und bei der letzten gro&szlig;en Rasterfahndung mit dem Aufbegehren der Gerichte sind erste Wendemarken. In der Floskel, man habe nichts zu verbergen, steckt n&auml;mlich nicht nur eine geschichtslose politi sche Naivit&auml;t, sondern auch der Glaube, dass die Staatsmacht im eigenen privaten Bereich nichts zu suchen habe; denn jeder hat letztlich etwas, das er f&uuml;r sich behalten m&ouml;chte. Selbst derjenige, der das Sammeln von Fingerrillen und Gesichtslinien oder Gen- Daten (noch) als &laquo;plausibel&raquo; ansieht, w&uuml;rde bei der Aussp&auml;hung seiner Wohnung und bei der &laquo;verdeckten&raquo; Registrierung seiner Lebensgewohnheiten aufbegehren, wenn er die Folgen erf&uuml;hre. Die bestehende Audio- und Video&uuml;berwachung in den H&ouml;rs&auml;len der Berliner Humboldt-Universit&auml;t15 zeigt ebenso wie die geplante weltweite heimliche &Uuml;berwachung aller Kommunikationsverbindungen durch die USA16 die Gr&ouml;&szlig;e der Gefahr f&uuml;r das Recht auf Meinungs- und Lehrfreiheit, auf Privatheit und Vertraulichkeit. Das Publikum wird die wachsende Unmenschlichkeit und die drohende Implosion der staatlichen und wirtschaftlichen Systeme wahrnehmen und am Ende eine gerechtere Gesellschaftsordnung suchen, die weniger auf &Uuml;berwachung und &Uuml;berlistung gegr&uuml;ndet ist, als auf antizipiertem Vertrauen und auf Mitmenschlichkeit, weil niemand in einer Welt ohne Liebe, also in einer &laquo;toten<br \/>Welt&raquo;17, leben will.<\/p>\n<p>Nicht der Staat mit einer allm&auml;chtigen Exekutive wird als &laquo;stark&raquo; gelten, sondern jener, der nach sozialer Ausgeglichenheit und gerechter Lastenverteilung strebt. Es wird erkannt werden, dass das Verbot sittenwidrigen Handelns in Art. 2 I GG keine sinnlose Formel war und ist 18, sondern der Versuch einer rechtsethischen Verankerung unserer Freiheitsordnung, um Handlungsma&szlig;st&auml;be im Meer der Freiheit mit ihrem Preis der Unwissenheit zu finden.<\/p>\n<p>Die heute noch &uuml;bliche Zulassung alles N&uuml;tzlichen nach Ma&szlig;gabe des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips ist kein Ausweg. Danach k&ouml;nnte die Folter (wieder) zum &laquo;Abw&auml;gungs&raquo;-Inhalt werden.19 Die Menschen werden &#8211; wie H&ouml;ffe dargelegt hat 20 &#8211; nach dauerhafteren Grundlagen des Rechts suchen, nachdem sie die t&ouml;dliche Gefahr des ungehemmten Vorteils- und Effektivit&auml;tsstrebens erfahren haben. Der Wert unverf&uuml;gbarer Grundrechtsnormen wird letztlich in dem Ma&szlig;e erkannt werden, in dem sie als Ersatz f&uuml;r die verlorene Liebe erlebt werden. Die Suche nach dem &laquo;Recht des N&auml;chsten&raquo;21 wird &#8211; zumindest zeitweilig &#8211; wieder als &laquo;verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig &raquo; geringer Preis f&uuml;r die Bewahrung der menschenrechtlichen Freiheiten erscheinen.<\/p>\n<p>Solche noch utopisch klingende Hoffnung findet nicht nur Nahrung in den Gespr&auml;chen mit nachdenklichen Zeitgenossen, sondern auch in dem gelungenen Bem&uuml;hen um eine Europ&auml;ische Grundrechtscharta. Die vom Publikum angerufenen Europ&auml;ischen Gerichte, insbesondere der Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte, beziehen sie bereits in ihre Auslegung der EMRK ein. Die nationalen Gerichte folgen langsam. Es kommt darauf an, den Menschen wieder vorbehaltlos als Selbstzweck und nicht l&auml;nger als Handlungsobjekt mit einem &laquo;Gefahrgut&raquo;, das sich Freiheit nennt, anzusehen. Solches Menschenbild w&uuml;rde dazu beitragen, jeden Eingriff bei anderen auch als potenziellen Zugriff auf sich selber zu bewerten. Der N&auml;chste in Rechtsnot w&uuml;rde unsere Hilfe erfahren, soweit wir k&ouml;nnen. Grundrechtswidrige Normen und Akte w&uuml;rden, soweit es an uns liegt, nicht vollzogen, sondern angegriffen. Arthur Kaufmann hat dies den Widerstand der &laquo;kleinen M&uuml;nze&raquo; genannt, der ein Wesenselement des Rechts sei, damit &laquo;gro&szlig;er&raquo; Widerstand entbehrlich werde. Die &laquo;Grenzen zwischen Rechtsstaat und Unrechtsstaat&raquo; seien n&auml;mlich &laquo;flie&szlig;end &raquo;.22 Das Risiko hat Popper so beschrieben: &laquo;Die Feinde der Freiheit haben ihre Verteidiger stets umst&uuml;rzlerischer Absichten bezichtigt. Und fast immer gl&uuml;ckte es ihnen, die Arglosen und Wohlmeinenden zu &uuml;berreden&raquo;.23 Es bleibt daher die Frage, wen Polizei oder Verfassungsschutz gegebenenfalls observieren. Aber auch dieses Risiko muss wie alle Risiken, die sich aus der Garantie der Freiheit ergeben, ertragen werden, wenn wir die Freiheits ordnung nicht verlieren wollen.24 Zur Last der Freiheit, zum &Uuml;berleben im Recht, geh&ouml;rt also nicht zuletzt der Mut zum lebenslangen &laquo;Widerstand f&uuml;r das Recht&raquo;.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>1 Art. 1 u. 3 BayVSG; kritisch dazu Frister, in: Festschrift f&uuml;r Bemman 1997, 542ff.<br \/>2 Denninger, StV 2002, 96; Baldus ZRP 2002, 400.<br \/>3 Im novellierten Polizeigesetz von Th&uuml;ringen in der Fassung vom 22. 6. 2002 wird die Polizei selber sogar zu &laquo;Strukturermittlungen&raquo;, also zu Ermittlungen im Vorfeld der Kriminalit&auml;t erm&auml;chtigt. Vgl. dazu die Kritik von Kutscha in B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei \/CILIP 72 Nr. 2\/ 2002, 62ff.<br \/>4 Kant, Was ist Aufkl&auml;rung, Werkausgabe Band XI, Hrsg. v. Weischedel 1977, S. 53ff.<br \/>5 Vgl. dazu das Gutachten von Werthebach (5. 7. 2002), <a href=\"http:\/\/www.bertelsmann-stiftung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.bertelsmann-stiftung<\/a>. de \/documents\/GutachtenWerthebach.pdf. Vgl. auch S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 27. 11. 02, S. 7 &uuml;ber eine Terrorismus-Tagung der Friedrich-Ebert-Stiftung mit &auml;hnlichen Vorstellungen in der Exekutive.<br \/>6 Ad. Arndt, Ges. jur. Schriften, 1976, S. 169.<br \/>7 Art. 1 Haager Landkriegsordnung von 1907 (der Gegner soll wissen, wer man ist, was man also &laquo;im Schilde f&uuml;hrt&raquo;).<br \/>8 Summe der Theologie, Untersuchung &uuml;ber den Krieg und &uuml;ber die Ungerechtigkeit vor Gericht. Vgl. auch Arthur Kaufmann, Rechtsphilosophie, 1997, S. 212ff.<br \/>9 vgl. H&ouml;sle, Moral und Politik, 1997.<br \/>10 vgl. de Tocqueville, &Uuml;ber die Demokratie in Amerika II 1835; Dostojewski, Br&uuml;der Karamasov, Kapitel &uuml;ber den Gro&szlig;inquisitor; Erich Fromm, Die Furcht vor der Freiheit, 1966; Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Bd. I, 3. Auflage 1973, S. 228, 237ff.<br \/>11 kritisch auch Benda, in: Benda\/Maihofer\/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 1. Aufl. 1984, S. 121 und 2. Aufl. 1994, &sect; 6 Rdn. 37; ders. in: Schriftenreihe der PFA 1\/1995, S. 21ff.<br \/>12 S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 23. \/ 24. 11. 2002, S. 47; 20. T&auml;tigkeitsbericht d. Bayer. Datenschutzbeauftragten 2002, S. 56.<br \/>13 in Festschrift f&uuml;r Voegelin 1962, 367ff.<br \/>14 vgl. H&ouml;rl, S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 19. 11. 2002, S. 11: &laquo;Die Sprache des Politischen hat zugunsten einer Kriminalsprache abgedankt.&raquo; Vgl. auch Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1932, Nachdruck 1963, S. 26ff. und S. 68ff.<br \/>15 vgl. TAZ Berlin v. 14. 11. 2002, Spiegel-Online v. 15. 11. 2002 und Pressemitteilung der HU v. 17. 11. 2002.<br \/>16 Zu den Pl&auml;nen der USA vgl. L&uuml;becker Nachrichten v. 13. 11. 2002, S. 1; S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 14. 11. 2002, S. 1.<br \/>17 vgl. Camus, Die Pest, und Saramago, Die Stadt der Blinden.<br \/>18 so noch Jarass \/ Pieroth, GG, 6. Aufl. Art. 2 Rdn. 19; Murswiek, in: Sachs, GG, 2. Aufl. Art. 2 Rdn. 99. Anders aber Podlech, AK-GG 3. Aufl. Art. 2 I Rdn. 66. Vgl. auch die gleichartigen Verfassungsvorgaben in den alten und neuen Bundesl&auml;ndern Bayern (Art. 101); Berlin (Art. 7); Bremen (Art. 1 als Gebot an die Staatsgewalten); Rheinland-Pfalz (Art. 1); Sachsen (Art. 15); Sachsen-Anhalt (Art. 5).<br \/>19 so &#8211; trotz Art. 104 I 2 GG und Art. 3 EMRK &#8211; Brugger, JZ 2000, 165; Starck, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 1 I Rdn. 71; kategorisch ablehnend Eb. Schmidt, Einf&uuml;hrung in die deutsche Strafrechtspflege 3. Aufl. 1965 &sect; &sect; 74ff.; ebenso Hassemer, in: FS f. Maihofer 1988, 183ff.; Friedr. v. Spee, Cautio criminalis, 1632.<br \/>20 Demokratie im Zeitalter der Globalisierung 1999; ders. Lesebuch zur Ethik, Philosophische Texte von der Antike bis zur Gegenwart, 2. Aufl. 1999. Weitere Belege &uuml;ber die Zeugnisse gro&szlig;er Rechtsdenker bei Lisken\/Denninger, Handbuch des Polizeirechts 3. Aufl., 2001 Kap. C Rdn. 200ff.<br \/>21 Wolf, Rechtsphilosophische Studien, hrsg. v. Hollerbach 1972, S. 81 und S. 309.<br \/>22 in: Der Rechtsstaat und seine Feinde, hrsg. v. Rill \/ Scholz 1986; vgl. auch u. a. St&uuml;ttler, Radbruch, Peter Schneider, Fritz Bauer, in: Widerstandsrecht, hrsg. v. Kaufmann\/Backmann 1972, speziell auch zum Problem des Widerstandes im Verfassungsstaat.<br \/>23 Der Zauber Platons I, 3. Aufl. 1973, S. 129.<br \/>24 vgl. dazu auch Jutta Limbach am 10. 5. 2002 auf dem Deutschen Anwaltstag in M&uuml;nchen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1021],"class_list":["post-10161","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1021"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ruin und Renaissance einer Freiheitsordnung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2003\/publikation\/ruin-und-renaissance-einer-freiheitsordnung-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ruin und Renaissance einer Freiheitsordnung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Hans Lisken Grundrechte-Report 2003, S. 24-36 Verfalls&shy;er&shy;schei&shy;nungen im Verfah&shy;rens&shy;recht F&uuml;r Karl V., den Sch&ouml;pfer der Gerichtsordnung von 1532, war ein faires Verfahrensrecht der Weg, um zu einem m&ouml;glichst gerechten Urteil zu kommen. 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