{"id":10197,"date":"2002-03-20T13:10:00","date_gmt":"2002-03-20T12:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/rechtlos-durch-geheime-staatsdatei-das-recht-auf-ausreise-limo-und-die-gipfel-der-eu-1\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:15","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:15","slug":"rechtlos-durch-geheime-staatsdatei-das-recht-auf-ausreise-limo-und-die-gipfel-der-eu-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2002\/publikation\/rechtlos-durch-geheime-staatsdatei-das-recht-auf-ausreise-limo-und-die-gipfel-der-eu-1\/","title":{"rendered":"Rechtlos durch geheime Staatsdatei? Das Recht auf Ausreise, \u00abLimo\u00bb und die Gipfel der EU"},"content":{"rendered":"<p>Burkhard Hirsch<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 2002, S. 50-58<\/p>\n<p>Der Grenzbeamte warf einen Blick auf das Gesicht, den Pass und sein Terminal. Dann beschied er den Reisenden: \u00abSteigen Sie aus, Ihre Reise ist hier zu Ende.\u00bb Es handelte sich nicht um einen Grenz-Vopo der DDR und um keinen Fl\u00fcchtling von dort. Es war 2001, der Beamte geh\u00f6rte zum Bundesgrenzschutz, der Reisende war ein Student auf dem Weg nach Genua. Das wiederholte sich in einer nicht be kannten Zahl von F\u00e4llen, auch bei Reisenden zum EU-Gipfel in Belgien. Da hatten manche von der Polizei kulanterweise ein \u00abGef\u00e4hrderanschreiben \u00bb bekommen. Die Beamten handelten nicht auf eigene Faust, sondern in \u00dcbereinstimmung mit dem zurzeit geltenden deutschen Passgesetz.<\/p>\n<p>Der Student hatte Fahrkarte und Pass. Er wurde weder polizeilich noch sonst gesucht. Gegen ihn lief kein Straf- oder Ermittlungsverfahren. Er hatte einmal gegen eine NPD-Kundgebung demonstriert. Das Verfahren wegen Versto\u00dfes gegen das Versammlungsgesetz war gegen ein Bu\u00dfgeld von 300 DM eingestellt worden, eine bescheidene Summe im Vergleich zu den Betr\u00e4gen, die der hessische Innenminister Bouffier oder der Herr Altbundeskanzler Dr. Kohl der Staatskasse entrichten mussten, damit ihre Strafverfahren eingestellt w\u00fcrden. Der Student war in der Datei \u00abLimo \u00bb gelandet. Er wurde weder \u00fcber diese Verdatung noch \u00fcber ihre Gr\u00fcnde informiert. Er hatte also keine M\u00f6glichkeit gehabt, sie gerichtlich nachpr\u00fcfen zu lassen. Wo k\u00e4men wir auch hin, wenn wir diesen Rechtsbrechern auch noch mitteilen w\u00fcrden, dass wir uns ihre Namen gemerkt haben!<\/p>\n<p>Wer wissen wollte, wer, wie lange und warum in die bundesweite Datei \u00abLinksmotivierte Gewaltt\u00e4ter\u00bb eingestellt wird, stie\u00df auf entschlossenes Schweigen. Es ist keine Errichtungsanordnung ver\u00f6ffentlicht, Bundeskriminalamt und Bundesinnenministerium verweisen an die L\u00e4nder. Und sie werde ja gerade \u00fcberarbeitet &#150; mit anderen Worten, es gibt sie nicht. Der Sache kommt man n\u00e4her durch Antworten des Parlamentarischen Staatssekret\u00e4rs Fritz Rudolf K\u00f6rper (SPD) vom 20. Februar 2001, (BT-Drs 14\/5376) und 27. September 2001, (BT-Drs 14\/ 6990) auf Fragen der Abgeordneten Ulla Jelpke<br \/>(PDS).<\/p>\n<p>Die Innenminister h\u00e4tten am 24. November 2000 derartige Dateien \u00abGewaltt\u00e4ter Rechts\u00bb und \u00abGewaltt\u00e4ter Links\u00bb beschlossen. Das BKA habe sie im Januar 2001 eingerichtet, die Errichtungsanordnung werde mit dem Datenschutzbeauftragten noch beraten, man sei noch nicht fertig. Die L\u00e4nder seien informiert, sie h\u00e4tten sich dazu nicht ge\u00e4u\u00dfert. Es gehe um Verurteilte und Beschuldigte, Hausfriedensbruch und Versammlungsgesetz seien auch dabei, nat\u00fcrlich gehe es \u00abnicht nur\u00bb um Gewalttaten. Auch sonstige Personen k\u00f6nnten aufgenommen werden, wenn \u00abTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie k\u00fcnftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen\u00bb w\u00fcrden. Und dann kommt der wirklich sch\u00f6ne Satz: Eine dar\u00fcber hinausgehende Definition \u00abverbietet sich, weil Lebenssachverhalte und Pr\u00e4ventionsbed\u00fcrfnisse sich solcher starren Einordnung grunds\u00e4tzlich entziehen\u00bb. Wie sch\u00f6n! Verbietet sich! Der Verfasser muss sich kaputtgelacht haben, als er das zu Papier gebracht hatte. Die Speicherung erfolgt f\u00fcr f\u00fcnf Jahre, bei Kindern f\u00fcr zwei Jahre &#150; und kann verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>Wenn der Staatssekret\u00e4r nicht nur scherzen wollte, sondern die Dateien ernsthaft geschildert haben sollte, dann reicht bei einer unbestimmten Zahl von Delikten, die keine Gewaltaus\u00fcbung durch den Beschuldigten voraussetzen, schon die Einleitung von Ermittlungen, um zumindest auf f\u00fcnf Jahre in die Datei als politisch motivierter Gewaltt\u00e4ter aufgenommen zu werden. Der Verdatete wird nicht etwa gel\u00f6scht, wenn er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder wenn eine Verurteilung schlie\u00dflich im Bundeszentralregister gel\u00f6scht wurde. Er bleibt auf f\u00fcnf Jahre verdatet. Der Polizei brauchen keine noch so vagen Tatsachen daf\u00fcr vorliegen, dass der Betroffene in Zukunft erneut in ein Verfahren verwickelt sein k\u00f6nnte. Nur wenn offensichtlich keine strafbare Handlung vorliegt, setzt die Verdatung eine negative Prognose voraus. Die \u00abAnnahme\u00bb gen\u00fcgt auch hier f\u00fcr zun\u00e4chst mal f\u00fcnf Jahre. Auch Kinder k\u00f6nnen er fasst werden. Eine Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht. Selbst auf eine Anfrage hin k\u00f6nnen sie nicht sicher erfahren, ob sie verdatet wurden oder nicht. Au\u00dfer den beiden Anfragen gibt es keine Reaktion des Parlaments. Es wei\u00df nur, dass inzwischen 1423 Personen als potenzielle Gewaltt\u00e4ter verdatet sind. Die Bundesregierung konnte nicht sagen, warum sie erfasst wurden. \u00dcber den Erfolg dieser f\u00fcr \u00e4u\u00dferst dringend erkl\u00e4rten Ma\u00dfnahme wisse sie nichts. Keiner wurde benachrichtigt, und darum hat sich bisher auch niemand beschwert. Der Staatssekret\u00e4r fand das gut so.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass schon die Aufnahme in eine Datei die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Betroffenen verletze und daher eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht verlange, dass jedermann anhand der gesetzlichen Regelung erkennen kann, wer was \u00fcber ihn wisse. Die Bundesregierung beruft sich auf das BKA-Gesetz. Es kann jedoch nicht ernsthaft bestritten werden, dass das nicht reicht und die dargestellte Handhabung dieser Dateien eine solche Kenntnis unm\u00f6glich macht.<\/p>\n<p>Das Ergebnis ist verheerend: Zwar ist die Datei nicht unmittelbare Grundlage f\u00fcr polizeiliches Handeln. Das ist \u00a7 10 des Passgesetzes. Er gibt den Polizeibeh\u00f6rden &#150; nach einer Rechts\u00e4nderung aus Anlass des Hooligan-Anschlags auf den Polizeibeamten Nivel &#150; die M\u00f6glichkeit, \u00abeinem Deutschen die Ausreise in das Ausland zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen\u00bb, er gef\u00e4hrde erhebliche Belange der Bundesrepublik. Fr\u00fcher konnte nur die Bundesregierung durch Einzelweisung unter engen Bedingungen die Ausreise unterbinden. Heute k\u00f6nnen die Polizeibeh\u00f6rden ein grundlegendes Recht aufheben, wenn \u00abTatsachen die Annahme rechtfertigen\u00bb, es w\u00fcrden \u00abBelange gef\u00e4hrdet\u00bb. F\u00fcr die Polizei gen\u00fcgt die Eintragung in die Datei und das Reiseziel Genua oder Br\u00fcssel, um die Annahme zu rechtfertigen, man wolle dort Krawall schlagen &#150; auch ein politisches Werturteil \u00fcber die EU-Gipfel.<\/p>\n<p>Ausgerechnet der Berliner Senator f\u00fcr Inneres beschwichtigte, das Recht zur Ausreise sei nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Grundrecht. Er t\u00e4te gut daran, das Elfes-Urteil vom 16. Januar 1957 nicht nur lesen zu lassen, sondern selbst zu lesen und die damals geltende Fassung des Passgesetzes ebenso. Die Ausreisefreiheit, sagt das Verfassungsgericht, sei durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung gew\u00e4hrleistet. Das &#150; damalige &#150; Passgesetz sei insofern nicht zu beanstanden, als ein Pass bei Gef\u00e4hrdung der inneren oder \u00e4u\u00dferen Sicherheit des Bundes oder eines Landes versagt werden k\u00f6nne. Bedenken k\u00f6nnten allerdings entstehen, sagt das Gericht, soweit die Passversagung schon wegen der \u00abGef\u00e4hrdung sonstiger erheblicher Belange\u00bb erfolgen k\u00f6nne. Bei solchen allgemeinen Begriffen bestehe die Gefahr, dass der Gesetzgeber die Passversagung und damit die Ausreisefreiheit in das un\u00fcberpr\u00fcfbare Ermessen der Passbeh\u00f6rde stelle. Das k\u00f6nne verfassungsrechtlich keinen Bestand haben. Der Gesetzgeber d\u00fcrfe \u00absich seines Rechts, die Schranken der Freiheit zu bestimmen, nicht dadurch begeben, dass er mittels einer vagen Generalklausel die Grenzziehung im Einzelnen der Verwaltung \u00fcberl\u00e4sst \u00bb. Die Verwaltung m\u00fcsse zun\u00e4chst die konkreten Tatsachen feststellen, die sie zur Passversagung f\u00fchrten. Diese Gr\u00fcnde m\u00fcssten im Einzelfall so erheblich sein, dass sie einer Gef\u00e4hrdung der inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherheit der Bundesrepublik nahe kommen und \u00abso erheblich sind, dass sie der freiheitlichen Entwicklung der Bundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gr\u00fcnden vorangestellt werden m\u00fcssen\u00bb. Das Gericht missbilligt ausdr\u00fccklich das Verhalten der Passbeh\u00f6rde, weil sie dem Betroffenen die Versagungsgr\u00fcnde nicht mitgeteilt hatte. Ausnahmen vom Begr\u00fcndungszwang seien mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz unvereinbar, dass ein Staatsb\u00fcrger, in dessen Rechte eingegriffen werde, einen Anspruch auf eine Begr\u00fcndung habe, weil er sonst seine Rechte nicht sachgem\u00e4\u00df verteidigen<br \/>k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Diese rechtsstaatlichen Mindestvoraussetzungen sind nicht nur in dem dargestellten Fall verletzt worden. Die bisher bekannten Bedingungen f\u00fcr die Aufnahme in die Dateien, die Aufrechterhaltung f\u00fcr f\u00fcnf Jahre auch bei einer Einstellung des Verfahrens oder Freispruch und die Nichtbenachrichtigung der Betroffenen widersprechen der Verfassung. \u00abJedermann \u00bb, formuliert Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, \u00abhat das Recht, jedes Land einschlie\u00dflich seines eigenen zu verlassen und in dieses Land zur\u00fcckzukehren.\u00bb Der Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 verspricht: \u00abJedermann steht es frei, jedes Land einschlie\u00dflich seines eigenen zu verlassen.\u00bb Dieses Recht d\u00fcrfe nur zum Schutz der nationalen Sicherheit und des ordre public eingeschr\u00e4nkt werden. In der Schlussakte von Helsinki und nicht zuletzt in der \u00abCharta von Paris \u00fcber ein neues Europa\u00bb vom 21. November 1990 wird nicht vergessen, \u00fcber die menschliche Dimension von Begegnungen mit herzzerrei\u00dfender Lyrik zu sprechen, \u00fcber die Reisefreiheit als unerl\u00e4ssliche und nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdernde und \u00fcber die Verpflichtung aller demokratischen Staaten, diese Rechte mit Feuer und Schwert zu sch\u00fctzen. Der Rat der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft erlie\u00df die Richtlinie 64 \/221\/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern, soweit sie aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gebilligt vom Parlament, zuletzt ge\u00e4ndert am 3. Januar 1994: Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verweigerung einer Einreise d\u00fcrften nur schwerwiegender Natur sein, und strafrechtliche Verurteilungen als solche reichten daf\u00fcr nicht aus. War das alles<br \/>nur Kalter Krieg?<\/p>\n<p>Lieb Vaterland, magst ruhig sein. Der Bundesinnenminister wei\u00df das alles. In der Begr\u00fcndung seines Zuwanderungsgesetzes f\u00fchrt er aus &#150; zu Art. 2 \u00a7 6 des Gesetzentwurfs &#150;, die Einschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit setze nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH eine tats\u00e4chliche und so schwere Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit voraus, dass sie ein Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchre. Ma\u00dfnahmen, die die Freiz\u00fcgigkeit begrenzen, seien auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen \u00abmittelschwerer oder schwerer Delinquenz\u00bb nicht gerechtfertigt. Es m\u00fcsse sich um besonders schwer wiegende Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung handeln, die insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen sei, \u00abwenn der Betroffene wegen eines einzelnen Deliktes rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde\u00bb. Es m\u00fcsse sich um gef\u00e4hrdendes pers\u00f6nliches Verhalten des Betroffenen handeln.<\/p>\n<p>Dementsprechend reicht nach Art. 2 \u00a7 6 des Gesetzentwurfs eine strafrechtliche Verurteilung f\u00fcr sich allein nicht. \u00abEs d\u00fcrfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umst\u00e4nde ein pers\u00f6nliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenw\u00e4rtige Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung darstellt.\u00bb<\/p>\n<p>Es ist unverst\u00e4ndlich, dass derselbe Innenminister, der diese Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Gestattung oder Versagung der Einreise eines Unionsb\u00fcrgers in die Bundesrepublik gesetzlich verankern will, den deutschen B\u00fcrger bei der Gestattung oder Versagung der Ausreise in ein anderes Land der Europ\u00e4ischen Union entscheidend diskriminieren will. Warum sollten wir die Ausreise eines Deutschen sch\u00e4rfer beschr\u00e4nken als die Einreise eines Unionsb\u00fcrgers? Das ist weder mit dem Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch mit dem heutigen Rechtsverst\u00e4ndnis vereinbar. Der Bundestag hat die Entscheidung \u00fcber ein Ausreiseverbot de facto einer Vielzahl von Grenzbeh\u00f6rden \u00fcbertragen und l\u00e4sst daf\u00fcr die Gummiformel der \u00absonstigen Belange\u00bb gen\u00fcgen. Er verst\u00f6\u00dft gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Grenzen einer Freiheitsbegrenzung selbst zu bestimmen und nicht dem Belieben der Verwaltung anheim zu geben. Der Bundestag wei\u00df genau, dass in der grenzpolizeilichen Praxis keine langen Einzelermittlungen oder \u00dcberlegungen angestellt werden k\u00f6nnen und mit der Aufnahme in die so \u00fcberaus praktische \u00abGewaltdatei\u00bb das Ausreiseverbot praktisch besiegelt ist, ohne dass der Betroffene es vorher erf\u00e4hrt und ohne dass er sich rechtzeitig dagegen<br \/>wehren kann.<\/p>\n<p>Der Bundestag wollte, dass die Polizei Hooligans daran hindern kann, die Grenze zu \u00fcberschreiten. Tats\u00e4chlich hat er der Verwaltung ein Instrument in die Hand gedr\u00fcckt, das zu massivem Missbrauch verleitet hat und unsere verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte ebenso verletzt, wie es gegen den Sinn der von uns feierlich verabschiedeten Menschenrechtskonventionen, gegen die europ\u00e4ische Freiz\u00fcgigkeit und gegen die Regeln verst\u00f6\u00dft, die der Europ\u00e4ische Gerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung dazu aufgestellt<br \/>hat.<\/p>\n<p>Der Bundestag sollte es nicht zulassen, dass die eigenen Staatsb\u00fcrger gegen\u00fcber europ\u00e4ischen Rechtss\u00e4tzen diskriminiert werden.<\/p>\n<p>Der Bundestag sollte aufh\u00f6ren, sich in aller Eile Regelungen zur Behebung eines Problems aufschwatzen zu lassen, die gegen Sinn und Geist unserer Verfassung versto\u00dfen. Die Beschr\u00e4nkung der Reisefreiheit war keine denkw\u00fcrdige Spezialit\u00e4t eines Fu\u00dfballspiels oder von EU-Gipfeln. Sie kann und wird sich jederzeit wiederholen.<\/p>\n<p>Die notwendigen Regeln sind klar: Es m\u00fcssen in jedem Einzelfall belegbare Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei dem Betroffenen um jemanden handelt, der Gewalt ge\u00fcbt hat und das fortsetzen will. Wenn das Strafverfahren eingestellt, wenn er freigesprochen oder wenn die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt wird, dann muss er auch in der Datei gel\u00f6scht werden, nicht erst nach f\u00fcnf Jahren. Er muss von der Eintragung benachrichtigt werden und die Gr\u00fcnde erfahren. Er muss die M\u00f6glichkeit haben, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit nachpr\u00fcfen zu lassen. Und: Kinder haben in einer solchen Datei absolut nichts zu suchen. Schlie\u00dflich: Die Datei darf nicht ohne ein ver\u00f6ffentlichtes Dateistatut betrieben werden. Es ist nicht akzeptabel, dass fast ein Jahr lang erst einmal ausprobiert wird, in welchem Umfang man die Reisefreiheit der B\u00fcrger einschr\u00e4nken kann. Die verfassungsm\u00e4\u00dfige Reisefreiheit und die B\u00fcrger dieses Landes sind keine Versuchskaninchen. Und ganz zum Schluss sollte einer der Beteiligten einmal in aller Stille dar\u00fcber nachdenken, was in Genua eigentlich passiert<br \/>ist.<\/p>\n<p>Gewalt ist nie gerechtfertigt. Aber der majest\u00e4tische Leerlauf der gro\u00dfen Gipfel mit ihrem protokollarischen Get\u00f6se, gespreizter Wichtigkeit, einschl\u00e4giger Hofberichterstattung und albernen Gruppenfotos, diese Kombination der gr\u00f6\u00dften Staatsm\u00e4nner mit dem Ritual eines Betriebsausflugs ist eine Provokation. Er ist der Gr\u00f6\u00dfe und dem Ernst der politischen, sozialen und menschlichen Probleme unserer Zeit nicht angemessen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1022],"class_list":["post-10197","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1022"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Rechtlos durch geheime Staatsdatei? 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