{"id":10211,"date":"1998-02-22T20:40:00","date_gmt":"1998-02-22T19:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/feindbild-organisierte-kriminalitaet-brechstange-gegen-freiheitsrechte\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"feindbild-organisierte-kriminalitaet-brechstange-gegen-freiheitsrechte","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/feindbild-organisierte-kriminalitaet-brechstange-gegen-freiheitsrechte\/","title":{"rendered":"Feindbild Organisierte Kriminalit\u00e4t &#8211; Brechstange gegen Freiheitsrechte"},"content":{"rendered":"<p>Peter-Alexis Albrecht<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1998, S. 23-29<\/p>\n<p>Der Begriff der &#8222;Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; ist in seinem Inhalt ein polizeilich bestimmter Begriff, der in der deutschen Kriminalpolitik, aber auch in Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung unkritisch rezipiert wird. Die polizeiliche Konstruktion des Begriffs macht zugleich die vorgetragene empirische Grundlage unbrauchbar, wie sie sich in Lagebildern und Forschungsberichten des BKA darstellt. Die Existenz organisierter Kriminalit\u00e4t soll danach anhand der OK-Definition, mittels eines OK-Erhebungsrasters und unter Zuhilfenahme der polizeilichen Kriminalstatistik nachgewiesen werden. Dabei wird der Begriff als global auftretende Bedrohung konstruiert und aus internationalen Vorbildern abgeleitet. Um Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse auszuschlie\u00dfen, betone ich, da\u00df die Dekonstruktion eines Begriffes nicht verleugnet, da\u00df es in einer durch internationale Verflechtung bestimmten Gesellschaft, die meint, das Drogenproblem nur durch Repression bew\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen, durchaus auch schwere Formen von sozialsch\u00e4dlichem Verhalten (z. B. internationale Wirtschaftskriminalit\u00e4t, Umweltkriminalit\u00e4t, Waffenhandel) gibt.<\/p>\n<p>Eine abstrakte Bedrohungsvokabel<\/p>\n<p>Die deutsche Diskussion versucht an US-amerikanischen Vorbildern anzukn\u00fcpfen. Diese Vorbilder haben den real historischen Hintergrund der Prohibition in der Geschichte der zwanziger Jahre. Aber auch die sozial, politisch und national spezifizierten Gebilde der italienischen Mafia, Cosa Nostra etc. werden &#8211; ihrer Inhalte entkleidet &#8211; in Beschlag genommen. Die aus den USA bekannten Bandenkriege wurden in der Rezeption der amerikanischen Kulturindustrie selbst zum Mythos stilisiert und standen am Beginn immer wieder neu erkl\u00e4rter Kriege gegen Drogenhandel und Kriminalit\u00e4t. Diese Kriege und die Vermittlung von law and order waren stets wahlstrategische Nagelproben f\u00fcr machtbewu\u00dfte Politiker.<\/p>\n<p>&#8222;Organized Crime&#8220; ist das Produkt einer Kulturindustrie, die die Legende des Al Capone in Serien- und Filmkitsch pflegt, und gleichzeitig das Instrument einer milit\u00e4risch aufger\u00fcsteten Sicherheitspolitik. Trotz aller Aufr\u00fcstung bleiben Drogenhandel und Korruption in den USA als soziale Problemlagen bestehen. Trotz des evidenten Irrtums, durch die Militarisierung der inneren Sicherheit soziale Konflikte l\u00f6sen zu k\u00f6nnen, hat die deutsche und europ\u00e4ische Kriminalpolitik dieses mangelbehaftete Modell innerer Sicherheit importiert. Das Vorhandensein organisierter Kriminalit\u00e4t nachzuweisen wird allerdings durchaus als Problem erkannt.<\/p>\n<p>Das Kriminaljustizsystem wird damit zum Erhebungsinstrument einer absurden, weil tautologischen Erhebung: Je weniger man findet, um so st\u00e4rker wird der Druck auf die Strafrechtsordnung, die vorhandene Hypothese des organisierten Verbrechens unter Beweis stellen zu m\u00fcssen. Nichts w\u00e4re schlimmer als das Eingest\u00e4ndnis, da\u00df die politische Begr\u00fcndung f\u00fcr die Abschaffung rechtsstaatlicher Prinzipien ohne die suggerierte empirische Grundlage bleibt. Die Hypothese dient als Begr\u00fcndung von Strafrechtseingriffen, in der rational unbegr\u00fcndeten Hoffnung, da\u00df sie sich schon als richtig herausstellen werde. Organisierte Kriminalit\u00e4t hat den Charakter einer sich selbst erf\u00fcllenden Prophezeiung. So leichtfertig wird das rechtsstaatliche Strafrecht politisch gelenkten Erkenntnisinteressen untergeordnet.<\/p>\n<p>Als empirische Begr\u00fcndung nachgerade hilflos wirkt die BKA-Aussage, da\u00df die seit 1991 bearbeiteten 2844 Ermittlungsverfahren eindeutig das Vorhandensein Organisierter Kriminalit\u00e4t belegten. Bereits in der kriminologischen Einf\u00fchrung des ersten Semesters wird Jurastudenten vermittelt, da\u00df von kriminellem Verhalten erst nach einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil gesprochen werden kann. Das Trichtermodell strafrechtlicher Verarbeitung abweichenden Verhaltens vermag zu verdeutlichen, da\u00df das Kriminaljustizsystem einen Gro\u00dfteil seiner Verfahren noch vor dem Urteil erledigt. Der Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann vielleicht belegen, da\u00df die Ermittlungsbeh\u00f6rde bei der Erforschung eines inkriminierten Verhaltens aktiv war, nicht aber den Kriminalit\u00e4tsgehalt des erforschten Sachverhalts selbst.<\/p>\n<p>Legt man \u00f6konomische und politische Strukturen zugrunde, wird die gesamte Unsch\u00e4rfe des Begriffes der Organisierten Kriminalit\u00e4t nochmals deutlich. Die Grenzen zwischen abweichendem und normkonformem Verhalten sind gerade auf dem Unternehmenssektor flie\u00dfend. Wenn man Kartellabsprachen und Korruptionsaff\u00e4ren der letzten Jahre betrachtet, stellt man fest, da\u00df es v\u00f6llig legale Unternehmen waren, die zu verbotenen \u00f6konomischen Mitteln gegriffen haben. Im Kriminaljustizsystem kommt fast niemand auf den Gedanken, hier von Organisierter Kriminalit\u00e4t zu sprechen. Dieser Begriff taugt nicht f\u00fcr eine auch nur ann\u00e4hernde Beschreibung der Strukturprobleme, die er erfassen soll. Er reduziert vielmehr bewu\u00dft deren Komplexit\u00e4t. Seine Verwendung entbindet von der Verantwortung, als risikobehaftet erkannte Strukturen politisch, d. h. unter demokratischem Diskurs und Handeln zu reformieren. Der kriminalpolitisch vorherrschende Bedeutungsinhalt des K\u00fcrzels &#8222;OK&#8220; lenkt somit von den realen Strukturproblemen in Gesellschaft und \u00d6konomie ab.<\/p>\n<p>Historischer R\u00fcckblick<\/p>\n<p>Dieser aktuelle kriminalpolitische Zustand ist nicht neu. Der Begriff der Organisierten Kriminalit\u00e4t steht in der Kontinuit\u00e4t von Begriffen, die Staat, Gesellschaft, Politik und Rechtsprechung als Hebel gebraucht haben, um die Idee des rechtsstaatlichen Strafrechts, die in der Ausgewogenheit von gesetzlich gesicherter Freiheit und Effizienz bestand, schrittweise aus den Angeln zu heben. Es sind drei Elemente, die die Bedeutung dieser Begriffe kennzeichnen:<\/p>\n<p>(1) Zum einen werden gesellschaftliche Problemlagen, die einer politischen L\u00f6sung harren, strafrechtlich \u00fcbersetzt, indem man Rechtsg\u00fcter schafft, deren Inhalt in Verk\u00fcrzungen des Problems selbst besteht.<\/p>\n<p>(2) Das Rechtsgut korrespondiert zum anderen mit Personen, die als bedrohlich f\u00fcr seine Existenz gelten.<\/p>\n<p>(3) Letztlich: Bedrohtes Rechtsgut und bedrohende Person verlangen aus der Sicht der Politik nach Ma\u00dfnahmen, die sich theoretisch mit Auspr\u00e4gungen staats- und strafrechtlicher Pr\u00e4ventionsbegr\u00fcndung zu legitimieren versuchen.<\/p>\n<p>Im Kaiserreich, vor allem aber in Weimar bilden sich T\u00e4tertypen heraus. Der T\u00e4tertypus ist ein Element staatlicher Reaktion im Umgang mit strukturellen Problemlagen. Er dient einer konkret-individuellen Personalisierung dieser Problemlagen. Er wird empirisch unter dem Gebot des folgenorientierten Strafrechts begr\u00fcndet und hat die Versch\u00e4rfung des Strafrechts in seinem R\u00fccken. Der Topos vom Vertrauen des B\u00fcrgers in die Rechtsordnung sichert die Kriminalisierung der T\u00e4tertypen pr\u00e4ventionstheoretisch und gesellschaftspolitisch ab.<\/p>\n<p>Im Kaiserreich ging es noch um den gemeingef\u00e4hrlichen Sozialdemokraten, in Weimar dann um den Republikfeind, den Wucherer, den Inflationsgewinnler. Parallel dazu entwickelten sich mit dem Schutz der Republik und der Wirtschaftsordnung neue Rechtsg\u00fcter. Die Entwicklung von T\u00e4tertypen und die Definition struktureller Problemlagen, denen strafrechtlich begegnet werden sollte, waren miteinander verschr\u00e4nkt. So wurden in Anbetracht der ersten, \u00f6konomisch schwerwiegenden Krise Weimars im Jahre 1923 die Tatbest\u00e4nde des Wuchers und &#8211; im Nebenstrafrecht &#8211; der Preistreiberei und des sogenannten &#8222;Kettenhandels&#8220; eingef\u00fchrt. Beide Tatbest\u00e4nde verweisen auf inflation\u00e4r bedingte Wirtschaftsmechanismen, die einzelne Personen zur Gewinnoptimierung nutzten. Der T\u00e4tertyp wird in den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts zu einem salonf\u00e4higen politischen Begriff. Machtpolitisch opportune Strafrechtswissenschaft macht ihn sich zu eigen.<\/p>\n<p>Der T\u00e4tertypus entwickelt sich weiter in die Figur des gef\u00e4hrlichen Gewohnheitsverbrechers. Sie verk\u00f6rpert einen T\u00e4ter, der zu seiner Tat durch die Bet\u00e4tigung seiner b\u00f6sen Gesinnung kam. Die Figur erlaubt all das, was der autorit\u00e4ren NS-Herrschaft politisch unerw\u00fcnscht war, \u00fcber die neu entstandene Spur des Ma\u00dfregelvollzuges wegzusperren, abzusondern. Untersuchungen zum gef\u00e4hrlichen Gewohnheitsverbrecher sind scheinbar um Tatsachen bem\u00fcht. Sie setzen sich mit k\u00f6rperlichen Merkmalen, ethnischer Herkunft und Gesinnungscharakteristika auseinander. Sie sind empirisch absurd und verdecken, da\u00df mit dem Gewohnheitsverbrecher eine mythische Figur geschaffen wurde, die dem NS-Staat b\u00fcrgerlich-autorit\u00e4re Politik- und Wissenschaftsans\u00e4tze schmackhaft machen und die vollst\u00e4ndige Abschaffung des zuvor schon durchl\u00f6cherten rechtsstaatlichen Strafrechts begr\u00fcnden sollte. Der Gewohnheitsverbrecher beschreibt kein sozial existentes Ph\u00e4nomen, sondern personifiziert den gedachten Feind des politischen Systems.<\/p>\n<p>In der deutschen Nachkriegsgeschichte werden gesellschaftliche Problemstrukturen nicht l\u00e4nger personalisiert, daf\u00fcr aber auf eine allgemeine Bedrohungsebene gehoben. Die Organisierte Kriminalit\u00e4t ist die Verkleidung f\u00fcr unbekannte Strukturen, der Rettungsanker f\u00fcr ungenaues Wissen. Als Zufluchtsort f\u00fcr demokratische Reformunf\u00e4higkeit t\u00e4uscht er politische Gestaltung blo\u00df vor. Organisierte Kriminalit\u00e4t ist eine historisch gewachsene Ausrede der Politik, die das Kunstst\u00fcck beinhaltet, die eigentlichen problembehafteten Strukturen einer Gesellschaft ungel\u00f6st zu belassen und dennoch den Kampf um Ordnungskompetenz gewinnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Funktionen des Begriffs<\/p>\n<p>Empirisch unbegr\u00fcndet und mit antiliberalen Tendenzen versehen, erh\u00e4lt der Begriff der Organisierten Kriminalit\u00e4t seine Legitimation durch die machtpolitischen Interessen derer, die ihn verwenden und rezipieren. Die Begriffsinteressenten und -rezipienten finden sich in Politik, Polizei und Justiz.<\/p>\n<p>a) Politische Interessen: Die Politik h\u00e4lt Ausschau nach Kommunikationsmedien. Wahlen werden mit Klischees gewonnen, Differenziertheit st\u00f6rt bei der Kommunikation zwischen Parteien und W\u00e4hlern. Komplizierte Sachverhalte zu vermitteln wird trotz der Zunahme an Informationsm\u00f6glichkeiten immer schwieriger. Sind Klischees aus Realit\u00e4t und Unterhaltungsindustrie erst einmal durch die ver\u00f6ffentlichte Meinung eingef\u00fchrt, werden sie f\u00fcr die Politik hochattraktiv. Organisierte Kriminalit\u00e4t wird zu einem vorrangigen Wahlkampfthema, und es entsteht ein parteipolitisches Wettrennen um die subtilsten Bek\u00e4mpfungsstrategien.<\/p>\n<p>b) Polizeiliche Interessen: Diese werden deutlich an dem Erfolg, den der Begriff f\u00fcr die Machtstellung der Polizei innerhalb des Kriminaljustizsystems bedeutet. Die Polizei mobilisiert &#8211; organisationstheoretisch durchaus plausibel &#8211; Ressourcen, die ihr ansonsten kaum zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Der Haushaltsgesetzgeber kann sich den Forderungen, Organisierte Kriminalit\u00e4t zu bek\u00e4mpfen, kaum entziehen. Der Preis ist &#8211; wie ehemals bei der Terrorismusbek\u00e4mpfung &#8211; die Umschichtung von Sach- und Personalmitteln innerhalb der Polizei, und zwar zu Lasten der Sektoren, die sich den modernen Anforderungen der Kriminalit\u00e4tskontrolle nicht zu stellen haben.<\/p>\n<p>c) Juristische Interessen: Dem Kriminaljustizsystem liefert der Begriff der Organisierten Kriminalit\u00e4t die Legitimation, das Strafverfahren von angeblich komplizierenden und verfahrensbehindernden normativen Elementen zu bereinigen. Dies wird vornehmlich unter dem Aspekt der Funktionst\u00fcchtigkeit der Strafrechtspflege diskutiert und judiziert. Diverse Gesetzesreformen der j\u00fcngsten Zeit haben das Ermittlungsverfahren zu einem Geheimverfahren umgestaltet, unbeteiligte Dritte in einem bisher ungekannten Ausma\u00df dem staatlichen Ermittlungsapparat ausgeliefert und insgesamt Grundrechte ausgeh\u00f6hlt. Das Strafverfahren verk\u00fcmmert zu einem Produkt exekutivischer Allmacht.<\/p>\n<p>Angesichts der allseitig politischen N\u00fctzlichkeit des Begriffs Organisierte Kriminalt\u00e4t ist zu erwarten, da\u00df die Zerst\u00f6rung der Grundlagen eines rechtsstaatlichen Strafrechts noch keinesfalls an einem Endpunkt angelangt ist.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1023],"class_list":["post-10211","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1023"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Feindbild Organisierte Kriminalit\u00e4t - Brechstange gegen Freiheitsrechte - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/feindbild-organisierte-kriminalitaet-brechstange-gegen-freiheitsrechte\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Feindbild Organisierte Kriminalit\u00e4t - Brechstange gegen Freiheitsrechte - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Peter-Alexis Albrecht Grundrechte-Report 1998, S. 23-29 Der Begriff der &#8222;Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; ist in seinem Inhalt ein polizeilich bestimmter Begriff, der in der deutschen Kriminalpolitik, aber auch in Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung unkritisch rezipiert wird. 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