{"id":10214,"date":"1998-02-22T20:25:00","date_gmt":"1998-02-22T19:25:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-lebenslange-freiheitsstrafe-eine-strafe-zum-tod\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"die-lebenslange-freiheitsstrafe-eine-strafe-zum-tod","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/die-lebenslange-freiheitsstrafe-eine-strafe-zum-tod\/","title":{"rendered":"Die lebenslange Freiheitsstrafe &#8211; eine Strafe zum Tod"},"content":{"rendered":"<p>Martin Singe<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1998, S. 37-43<\/p>\n<p>Im Januar 1998 nahm sich der 1981 zu lebenslanger Haft verurteilte Uwe Z. in der Justizvollzugsanstalt L\u00fcbeck sein Leben. Ein Jahr zuvor hatte er einen Aufsatz \u00fcber seine Situation geschrieben, in dem es u. a. hei\u00dft: &#8222;F\u00fcr mich ist daher die lebenslange Freiheitsstrafe eine von den Justizbeh\u00f6rden gewollte und vom Staat tolerierte Hinrichtung auf Raten, die den &#139;Lebensl\u00e4nglichen&#155; entweder schon w\u00e4hrend der Haftzeit vernichtet oder ihn als willenlose Marionette zum Krepieren in die Gesellschaft entl\u00e4\u00dft.&#8220; Sehr viele &#8222;Lebensl\u00e4ngliche&#8220; empfinden die ihnen zugemutete Strafform als einen Tod auf Raten. Ein anderer Betroffener hat dies so ausgedr\u00fcckt: &#8222;Man t\u00f6tet nicht mehr unmittelbar den K\u00f6rper, sondern man t\u00f6tet &#8211; langsam, aber sicher &#8211; den Geist, die Seele, den Willen, die Liebe, die Freude und die Moral. Und die unsichtbaren Waffen daf\u00fcr sind Unterdr\u00fcckung, Stre\u00df, Dem\u00fctigung, Deprivation, Hospitalisation, Desozialisierung, Entmutigung und Hoffnungslosigkeit. (&#8230;) Der Gefangene lebt, doch nur noch, um sein Leben lang als Strafobjekt, als Objekt der \u00dcbelzuf\u00fcgung zu dienen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Anwendung der lebenslangen Freiheitsstrafe<\/p>\n<p>&#8222;Die Todesstrafe ist abgeschafft.&#8220; So hei\u00dft es in Art. 102 GG. Statt dessen gibt es jedoch die extreme Strafform der lebenslangen Freiheitsstrafe. Auch sie kann bis zum Tode dauern. Etwa jeder sechste, der zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, stirbt noch w\u00e4hrend der Haftzeit. In den bundesdeutschen Gef\u00e4ngnissen sitzen permanent zwischen 1100 und 1300 Menschen mit einem Lebensl\u00e4nglich-Urteil in Haft (1985: 1062; 1990: 1194; 1995: 1287). Insgesamt wurden in der Bundesrepublik seit 1945 ca. 2500 Lebensl\u00e4nglich-Urteile ausgesprochen.<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik wird die lebenslange Freiheitsstrafe fast ausschlie\u00dflich im Kontext des \u00a7 211 StGB (98,4 % der Verurteilungen) angewandt. Die Formulierung dieses Strafrechtsparagraphen hat bis heute ihre nationalsozialistische Akzentuierung behalten, der gem\u00e4\u00df der T\u00e4ter, seiner Menschenw\u00fcrde beraubt, moralisch zur &#8222;Sau&#8220; gemacht wird.<\/p>\n<p>Der \u00a7 211 StGB lautet:<\/p>\n<p>&#8222;(1) Der M\u00f6rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) M\u00f6rder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggr\u00fcnden, heimt\u00fcckisch oder grausam oder mit gemeingef\u00e4hrlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu erm\u00f6glichen oder zu verdecken, einen Menschen t\u00f6tet.&#8220;<\/p>\n<p>Dieser &#8222;M\u00f6rder&#8220;paragraph f\u00e4llt aus der Systematik des Strafgesetzbuches heraus. Definiert wird nicht die Tat, sondern der T\u00e4ter. &#8222;Die &#8222;M\u00f6rdermerkmale&#8220;, die die Gesinnung eines T\u00e4ters beschreiben, sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie widersprechen dem Bestimmtheitsgebot strafrechtlicher Sanktionen und dem Gesetzlichkeitsprinzip.<\/p>\n<p>Es h\u00e4lt sich hartn\u00e4ckig das Ger\u00fccht, die lebenslange Freiheitsstrafe bedeute heute &#8222;nur noch&#8220; 15 Jahre. &#8222;Lebensl\u00e4nglich &#8211; das bedeutet in 99 Prozent der F\u00e4lle Haftentlassung nach 15 Jahren&#8220; (Express Bonn, 9. 12. 1997). Die Realit\u00e4t bezeugt anderes. Die durchschnittliche Verb\u00fc\u00dfungsdauer liegt in der Bundesrepublik bei ca. 21 Jahren &#8211; im europ\u00e4ischen Vergleich eine Spitzenstellung. In Einzelf\u00e4llen werden \u00fcber 25, 30, ja sogar 40 und 50 Jahre Strafhaft angeordnet.<\/p>\n<p>Im Jahr 1977 behauptete das Bundesverfassungsgericht, die lebenslange Freiheitsstrafe sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings habe der &#8222;moderne&#8220; Strafvollzug irreparablen Pers\u00f6nlichkeitssch\u00e4digungen entgegenzuwirken, und dem Verurteilten m\u00fcsse grunds\u00e4tzlich die Chance verbleiben, irgendwann wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Daraufhin wurde 1982 der \u00a7 57a in das Strafgesetzbuch eingef\u00fcgt, dem gem\u00e4\u00df fr\u00fchestens nach 15 Jahren Haftzeit eine Entlassung auf Bew\u00e4hrung vorgenommen werden kann. Jedoch nur dann, wenn einerseits keine ung\u00fcnstige Gef\u00e4hrlichkeitsprognose erstellt wurde und andererseits nicht &#8222;die besondere Schwere der Schuld&#8220; eine weitere Vollstreckung gebietet. Durch die Einf\u00fchrung des \u00a7 57a wurde die Hemmschwelle der Gerichte, die lebenslange Freiheitsstrafe zu verh\u00e4ngen, gesenkt. Au\u00dferdem verl\u00e4ngerten sich seitdem die durchschnittlichen Verb\u00fc\u00dfungsdauern. Selbst das Bundesverfassungsgericht mu\u00dfte 1992 eingestehen, da\u00df die Strafl\u00e4nge zu Zeiten der Gnadenpraxis verl\u00e4\u00dflicher berechnet werden konnte als nach Einf\u00fchrung des \u00a7 57a. Ein Mehr an Rechtssicherheit war angestrebt worden, doch das Gegenteil wurde erreicht.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte 1983 mit einem neuen Beschlu\u00df, da\u00df es nicht verfassungswidrig sei, wenn in Einzelf\u00e4llen wegen &#8222;besonderer Schwere der Schuld&#8220; die Strafdauer bis zum Tod reiche. Anderenfalls w\u00fcrde die Strafform entwertet.<\/p>\n<p>Zur Unvereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz<\/p>\n<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe verst\u00f6\u00dft gegen Grund- und Menschenrechte, sie ist mit dem Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde und dem Grundrecht auf Freiheit und Unverletzlichkeit der Person unvereinbar (vgl. Manifest des Komitees f\u00fcr Grundrechte und Demokratie zur lebenslangen Freiheitsstrafe). Freiheitsstrafen sind schon als solche grundrechtlich problematisch, wird doch &#8211; um ein geschehenes \u00dcbel auszugleichen &#8211; dem T\u00e4ter ein neues \u00dcbel zugef\u00fcgt, n\u00e4mlich der Entzug zentraler Grundrechte wie Freiheit der Person, Handlungsfreiheit u. v. m. Zwar ist im Strafvollzugsgesetz von 1977 als zentrales Ziel die Resozialisierung festgeschrieben worden. Aber das doppelte Paradoxon des Resozialisierungsziels ist nicht zu verkennen. Die Inhaftierten sollen just in einer &#8222;totalen Institution&#8220; lernen, sich ohne Aggressionen, frei und selbst\u00e4ndig zu bewegen, einer Institution also, die unterdr\u00fcckt und g\u00e4ngelt. Au\u00dferdem sollen sie just in jene unver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse besser &#8222;sozialisiert&#8220; zur\u00fcckgeschickt werden, die u. a. mit daran schuld gewesen sind, da\u00df sie auch subjektiv schuldig wurden. Im gr\u00f6\u00dften Widerspruch zum Resozialisierungsziel steht die Behandlung derjenigen Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Sie werden der Perspektivlosigkeit anheimgegeben und systematisch desozialisiert. Eine Lern- und Wandlungsf\u00e4higkeit wird ihnen schon durch den grundrechtswidrigen \u00a7 211 selbst abgesprochen: &#8222;M\u00f6rder ist, &#8230;&#8220; Und so wird der T\u00e4ter dann auch gesehen und behandelt, als gef\u00e4hrlicher, zur Wiederholung der Tat neigender Un-Mensch, der dauerhaft von der Gesellschaft ausgeschlossen geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Die zentralen resozialisierungsorientierten Ma\u00dfnahmen werden bei Lebensl\u00e4nglichen fr\u00fchestens nach 10, meist erst nach 15 oder mehr Jahren angegangen: Vollzugslockerungen, Ausf\u00fchrungen, Hafturlaub, Offener Vollzug etc. Das ist das Zerm\u00fcrbende an dieser extremen Strafform: jahrelang einer v\u00f6lligen Perspektivlosigkeit ausgesetzt zu sein, nicht zu wissen, wie lange der Vollzug letztendlich dauern und ob man \u00fcberhaupt die eigene Entlassung noch erleben wird. Die Umrechnung der &#8222;Schuldschwere&#8220; &#8211; ein v\u00f6llig unbestimmter Rechtsbegriff &#8211; in Haftjahre erfolgt erst kurz vor Ablauf der Mindestverb\u00fc\u00dfungszeit vom Vollstreckungsgericht unter recht willk\u00fcrlichen Kriterien. Dann erst werden Gutachten und Gef\u00e4hrlichkeitsprognosen hinsichtlich der Frage einer m\u00f6glichen Entlassung erstellt. Diese Sachverst\u00e4ndigengutachten stellen ein Problem f\u00fcr sich dar, da niemand zuverl\u00e4ssig zuk\u00fcnftiges menschliches Verhalten prognostizieren kann. Zudem leistet die gesetzliche Formulierung restriktiver Handhabung Vorschub: Es darf &#8222;keine Gefahr&#8220; mehr bestehen, da\u00df die &#8222;durch die Tat zutage getretene Gef\u00e4hrlichkeit fortbesteht&#8220; ( \u00a7 454 StPO).<\/p>\n<p>Zur Nutzlosigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe<\/p>\n<p>Um die lebenslange Freiheitsstrafe zu rechtfertigen, werden die verschiedensten Gr\u00fcnde vorgetragen. Angeblich habe sie general- und spezialpr\u00e4ventive Wirkungen und diene vor allem dazu, den Wert des menschlichen Lebens im Bewu\u00dftsein der Bev\u00f6lkerung zu verankern. Alle diese Gr\u00fcnde tragen nicht. Die pr\u00e4ventive Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nicht zu beweisen. Europ\u00e4ische L\u00e4nder, in denen diese Strafform abgeschafft wurde (Norwegen, Portugal, Spanien, Zypern), haben keine h\u00f6heren Quoten an T\u00f6tungsdelikten zu verzeichnen. T\u00f6tungshandlungen geschehen in den meisten F\u00e4llen in zugespitzten Konfliktkonstellationen, ohne vorherige Ber\u00fccksichtigung der Schwere der Strafandrohung. Bei vors\u00e4tzlichen Handlungen spielen das Entdeckungs- und Bestrafungsrisiko (bei T\u00f6tungsdelikten traditionell sehr hoch) eine gewisse Rolle, nicht die H\u00f6he der Strafandrohung. Auch das Bundesverfassungsgericht mu\u00dfte bereits 1977 zugeben, da\u00df sich &#8222;verbrechensmindernde Wirkungen aus einer bestimmten Strafandrohung in der Praxis \u00fcberhaupt nicht me\u00dfbar nachweisen lassen&#8220;.<\/p>\n<p>Da\u00df \u00fcber das Strafrecht die Vermittlung der Werte in das Bewu\u00dftsein der Bev\u00f6lkerung vonstatten gehe, ist eine M\u00e4r. Niemand liest im Strafgesetzbuch, um die Unterscheidung von &#8222;gut&#8220; und &#8222;b\u00f6se&#8220; f\u00fcr das eigene Gewissen zu lernen.<\/p>\n<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe n\u00fctzt den betroffenen Menschen nicht. F\u00fcr die Opfer bzw. f\u00fcr ihre Angeh\u00f6rigen w\u00e4ren gro\u00dfz\u00fcgige und unb\u00fcrokratische psychosoziale und materielle Hilfeangebote notwendig. Solche gibt es fast nicht. Statt dessen bekommen Opfer im Strafproze\u00df die Rolle des Nebenkl\u00e4gers oder Zeugen, um bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs behilflich zu sein. So ist der Strafproze\u00df ungeeignet, dem Opfer bei der Bew\u00e4ltigung von Leid und Ohnmacht behilflich zu sein. Vielmehr wird die traumatische Tat bei den Vernehmungen wiederholt.<\/p>\n<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe sch\u00e4digt dauerhaft die T\u00e4ter. Schon der Proze\u00df ist nicht dazu geeignet, da\u00df der T\u00e4ter Verantwortung f\u00fcr seine Tat \u00fcbernimmt. Um einem Lebensl\u00e4nglich-Urteil zu entkommen, wird er geradezu darauf hingelenkt, die Schuld bzw. die Tat selbst zu leugnen oder umzudeuten. Nach Proze\u00df und Verurteilung wird der T\u00e4ter den Folgen lang andauernder Haftzeit ausgesetzt. Zu diesen geh\u00f6ren Vereinsamung, Isolation und psychische Besch\u00e4digungen, der Verlust von Selbstwertgef\u00fchl, Selbstvertrauen, sozialen F\u00e4higkeiten, Handlungskompetenzen und Eigenverantwortung, die Vernichtung jeglicher \u00f6konomischen Perspektive.<\/p>\n<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe schadet recht besehen am meisten der Gesellschaft und ihrer Sicherung vor zuk\u00fcnftigen Gewalttaten. Statt da\u00df die Gesellschaft samt ihren politischen Institutionen alles untern\u00e4hme, um die Bedingungen zu ver\u00e4ndern, die immer wieder dazu f\u00fchren, da\u00df Gewalttaten begangen werden, erlaubt der M\u00f6rderparagraph der &#8222;normalen&#8220; Gesellschaft und Politik, tatenlos zu bleiben. Die Gewalthandlungen werden individualisiert, wenn nicht biologisiert. Alle B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger (und ihre politischen Repr\u00e4sentanten) k\u00f6nnen so tun, als handele es sich bei Gewaltt\u00e4tern um anormalen &#8222;Auswurf&#8220; jenseits der Normalit\u00e4t. Auch die j\u00fcngste, medial angeheizte Debatte um Strafversch\u00e4rfungen f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter zeigt, wie sehr symbolische Politik betrieben wird. Strafversch\u00e4rfungen wurden durchgesetzt, obwohl selbst der Justizminister zugab, da\u00df dies nichts n\u00fctzen werde. F\u00fcr die Schaffung der fehlenden Therapiepl\u00e4tze allerdings wurde den L\u00e4ndern erst einmal f\u00fcnf Jahre Zeit gelassen, da es am Geld mangele.<\/p>\n<p>Die lebenslange Freiheitsstrafe mu\u00df abgeschafft werden!<\/p>\n<p>Seit Jahren gibt es Initiativen zur Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. 1995 wurde dem Deutschen Bundestag auf Initiative des Komitees f\u00fcr Grundrechte und Demokratie hin eine Petition zur Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe \u00fcberreicht, die von 4387 Personen und 13 bundesweit t\u00e4tigen Organisationen getragen wurde. Der Bundestag lehnte dieselbe 1996 unter Wiederholung der inzwischen abgenutzen Argumente ab. Allerdings wird die Irrationalit\u00e4t dieser Strafform immer mehr Menschen bewu\u00dft. Nur ein ver\u00e4ndertes gesellschaftliches Bewu\u00dftsein kann langfristig dazu beitragen, da\u00df auch die Parteien irrationalen und grundrechtswidrigen Strafformen eine Absage erteilen.<\/p>\n<p>Literatur:<\/p>\n<p>Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie, Manifest: Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Zur\u00fcckdr\u00e4ngung der zeitigen Freiheitsstrafen. Auf dem Wege zu gewaltfreien Konfliktl\u00f6sungen, K\u00f6ln 1994.<\/p>\n<p>Hartmut-Michael Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. F\u00fcr eine Durchsetzung des Verfassungsanspruches, Baden-Baden 1998.<\/p>\n<p>Weitere Informationen:<\/p>\n<p>Projektgruppe &#8222;Wider die lebenslange Freiheitsstrafe&#8220;: Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie, Bismarckstr. 40, 50672 K\u00f6ln.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1023],"class_list":["post-10214","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1023"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die lebenslange Freiheitsstrafe - eine Strafe zum Tod - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/die-lebenslange-freiheitsstrafe-eine-strafe-zum-tod\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die lebenslange Freiheitsstrafe - eine Strafe zum Tod - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Martin Singe Grundrechte-Report 1998, S. 37-43 Im Januar 1998 nahm sich der 1981 zu lebenslanger Haft verurteilte Uwe Z. in der Justizvollzugsanstalt L\u00fcbeck sein Leben. 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