{"id":10219,"date":"1998-02-22T20:00:00","date_gmt":"1998-02-22T19:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/frauenfoerderung-im-aufwind\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"frauenfoerderung-im-aufwind","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/frauenfoerderung-im-aufwind\/","title":{"rendered":"Frauenf\u00f6rderung im Aufwind"},"content":{"rendered":"<p>Marei Pelzer<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1998, S. 65-69<\/p>\n<p>\u00dcber kaum eine andere Ma\u00dfnahme zur Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern ist so heftig gestritten worden wie \u00fcber die Frauenquote. Zumindest auf der europarechtlichen Ebene hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) mit seinem zweiten Quotenurteil vom 11. November 1997 den Streit erst einmal beigelegt zugunsten der Quote. Frauenquoten seien mit dem EU-Recht vereinbar, wenn infolge einer H\u00e4rtefall- bzw. \u00d6ffnungsklausel Frauen nicht in jedem Fall bevorzugt w\u00fcrden, urteilte der mit 15 M\u00e4nnern besetzte EuGH. Das Ziel, den Frauenanteil im \u00f6ffentlichen Dienst zu steigern bis hin zur Geschlechterparit\u00e4t in den jeweiligen Personalgruppen, kann auch weiterhin mit der sogenannten Entscheidungsquote verfolgt werden. Frauen k\u00f6nnen also bevorzugt eingestellt und bef\u00f6rdert werden, wenn sie die &#8222;gleiche Qualifikation&#8220; wie ihr Mitbewerber vorweisen. Das EuGH-Verfahren bezog sich zwar nur auf das nordrhein-westf\u00e4lische Gleichstellungsgesetz. Entsprechende Quoten gibt es aber auch in anderen Bundesl\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Angst vor Quotierung<\/p>\n<p>In den achtziger Jahren waren Frauenquoten vor allem im Hinblick auf ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit h\u00f6chst umstritten. Der damals noch nicht ge\u00e4nderte Art. 3 GG, der erst im Zuge der Verfassungsreform von 1994 spezifiziert wurde, forderte schlicht die Gleichberechtigung von M\u00e4nnern und Frauen. Viele erkannten darin nur ein formales Gleichbehandlungsgebot, w\u00e4hrend die Gegenseite dar\u00fcber hinaus auch die staatliche Pflicht zur tats\u00e4chlichen Gleichstellung der Geschlechter in Art. 3 Abs. 2 GG verankert sah. Da Frauenquoten zum Ausgleich von Diskriminierungen nicht eine formale Gleichbehandlung verfolgen, sondern gerade kompensatorisch wirken, waren sie Dreh- und Angelpunkt der Auseinandersetzung um die richtige Verfassungsinterpretation. Nachdem der ehemalige Verfassungsrichter Ernst Benda in einem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, da\u00df Quoten, die H\u00e4rtefallklauseln enthalten, mit dem Grundgesetz \u00fcbereinstimmen, wurden dann allm\u00e4hlich in den L\u00e4ndern Quoten mit verschiedener Verbindlichkeit eingef\u00fchrt. Damit brach der Streit um die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit jedoch nicht ab. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber die Frauenquote steht noch aus.<\/p>\n<p>Als im Oktober 1995 der Europ\u00e4ische Gerichtshof \u00fcber die Frauenquote im \u00f6ffentlichen Dienst Bremens zu entscheiden hatte, fokussierte sich die ganze Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit auf die europ\u00e4ische Ebene. Gegen die Bremer Quote hatte der m\u00e4nnliche Angestellte Kalanke geklagt, dessen Bewerbung um eine Sachgebietsleitung des Bremer Gartenbauamtes zugunsten einer Frau negativ ausgegangen war. Das Verwaltungsgericht Bremen legte dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor, da es einen Versto\u00df gegen die EU-Richtlinie 76\/207\/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern f\u00fcr m\u00f6glich hielt. Der Gerichtshof erkl\u00e4rte die Bremer Quote f\u00fcr EU-rechtswidrig, da diese keine H\u00e4rtefallklausel enthielt und deswegen mit einem Automatismus wirke, der Frauen bei Ernennung und Bef\u00f6rderung absolut und unbedingt den Vorrang einr\u00e4ume.<\/p>\n<p>Das Marschall-Urteil<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wurde der Entscheidung des EuGH sehr pessimistisch entgegengesehen. Dieses zweite Quoten-Urteil kam aufgrund der Klage des Schwerter Lehrers Marschall zustande, dem bei einer Bef\u00f6rderung eine Konkurrentin vorgezogen worden war. Das negative Votum des Generalanwalts des EuGH, das einige Monate vor Urteilsverk\u00fcndung bekannt geworden war, machte die Rettung der Quote immer unwahrscheinlicher, denn normalerweise schlie\u00dft sich der EuGH den Voten seines Generalanwalts an. Aber entgegen den Bef\u00fcrchtungen wurde die Frauenquote des nordrhein-westf\u00e4lischen Gleichstellungsgesetzes von den EU-Richtern nicht verworfen. Damit hat der EuGH all jenen den Wind aus den Segeln genommen, die nach dem Urteil \u00fcber die Bremer Quote jede Form der Quotierung als unzul\u00e4ssig ansahen.<\/p>\n<p>Der EuGH h\u00e4lt die bevorzugte Einstellung und Bef\u00f6rderung von Frauen gegen\u00fcber einem Konkurrenten mit gleicher Qualifikation nach EU-Recht f\u00fcr legal, solange Ausnahmen vom Prinzip m\u00f6glich sind. Der EuGH geht n\u00e4mlich davon aus, &#8222;da\u00df selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz besteht, m\u00e4nnliche Bewerber vorrangig vor weiblichen Bewerberinnen zu bef\u00f6rdern&#8220;. Dies h\u00e4nge vor allem mit einer Reihe von Vorurteilen und stereotypen Vorstellungen \u00fcber die Rolle und die F\u00e4higkeiten von Frauen im Erwerbsleben und z. B. mit Bef\u00fcrchtungen zusammen, da\u00df Frauen ihre Laufbahn h\u00e4ufiger unterbr\u00e4chen, da\u00df sie ihre Arbeitszeit aufgrund h\u00e4uslicher und famili\u00e4rer Aufgaben weniger flexibel gestalteten oder da\u00df sie durch Schwangerschaften, Geburten und Stillzeiten h\u00e4ufiger ausfielen. Deswegen bedeute gleiche Qualifikation nicht, da\u00df ein Bewerber und eine Bewerberin tats\u00e4chlich die gleiche Chance haben. Nach der EU-Richtlinie, anhand derer die EU-Richter die Rechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen hatten, mu\u00df der Staat vielmehr Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern herstellen. Daher sind Ma\u00dfnahmen zul\u00e4ssig, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tats\u00e4chlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen. Die Quote ist also nicht gleichheitswidrig, sondern verhilft der Gleichheit der Geschlechter erst zum Durchbruch.<\/p>\n<p>Zwar m\u00fcssen f\u00fcr Einzelf\u00e4lle H\u00e4rtefall- oder \u00d6ffnungsklauseln vorgesehen sein, aber auch bei der Anwendung solcher Klauseln mahnt der EuGH zur Vorsicht. Die im Rahmen der \u00d6ffnungsklausel zu ber\u00fccksichtigenden Kriterien d\u00fcrfen nicht ihrerseits gegen\u00fcber Frauen diskriminierend wirken. Welche Kriterien darunter fallen, hat der EuGH jedoch offengelassen. Die Feststellung diskriminierender Auswahlkriterien hat er den nationalen Gerichten \u00fcberlassen. Von diesen bleibt einzufordern, da\u00df Merkmale wie Dienstalter, Familienstand und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder als Auswahlkriterium keine Rolle mehr spielen, denn diese Kriterien bevorzugen in der Regel M\u00e4nner.<\/p>\n<p>Wie weiter?<\/p>\n<p>Es ist nicht zu erwarten, da\u00df die erhoffte Rechtssicherheit durch dieses Quoten-Urteil der EU-Richter endg\u00fcltig erreicht ist. Gegen die in Hessen praktizierte Zielquote ist bereits ein weiteres Verfahren vor dem EuGH anh\u00e4ngig. Angerufen wurde der Gerichtshof im April 1997 vom hessischen Staatsgerichtshof, der im Rahmen eines von der hessischen CDU-Landtagsfraktion angestrebten Normenkontrollverfahrens das Gleichberechtigungsgesetz des Landes \u00fcberpr\u00fcft. Auch in diesem Fall ist die europ\u00e4ische Rechtslage von Bedeutung. Anders als in Bremen und in Nordrhein-Westfalen gibt die hessische Zielquote nicht Kriterien f\u00fcr Einzelfallentscheidungen an die Hand, vielmehr erstellt jede Dienststelle im \u00f6ffentlichen Dienst Frauenf\u00f6rderpl\u00e4ne mit Zielvorgaben f\u00fcr jeweils zwei Jahre, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung beh\u00f6rdlichen Ermessens bei Einstellung und Bef\u00f6rderung verbindlich sind. In Bereichen, in denen Frauen unterrepr\u00e4sentiert sind, mu\u00df grunds\u00e4tzlich mindestens die H\u00e4lfte der Stellen zur Besetzung durch Frauen vorgesehen sein. Begr\u00fcndete Ausnahmen sind jedoch zul\u00e4ssig. Wegen dieser Einschr\u00e4nkung ist wohl davon auszugehen, da\u00df der EuGH auch diese Form der Quote billigen wird.<\/p>\n<p>Wenn die Quoten-Gegner nicht mehr auf den EuGH setzen k\u00f6nnen, wird sich der Streit um die Quoten wieder st\u00e4rker auf die Verfassungsebene verlagern. Es ist schon abzusehen, da\u00df dann wieder das Bundesverfassungsgericht mit Klagen und Richtervorlagen \u00fcberh\u00e4uft wird, damit die Quote doch noch zu Fall kommt. Karlsruhe kann aber kaum hinter die EuGH-Rechtsprechung zur\u00fcckfallen. Insbesondere nach der Grundgesetz\u00e4nderung von 1994 k\u00f6nnen die Roten Roben einfach darauf verweisen, da\u00df unsere Verfassung noch nie so frauenfreundlich war wie heute.<\/p>\n<p>Nachdem die EU-Richter die Quote von dem Makel der m\u00f6glichen EU-Rechtswidrigkeit befreit haben, mu\u00df sie nun auch verst\u00e4rkt tats\u00e4chlich durchgesetzt werden. Immer wieder wird kritisiert, da\u00df sie nicht wirksam angewendet werde. Vor allem das Kriterium der &#8222;gleichen Qualifikation&#8220; ist sehr vage und l\u00e4\u00dft sich leicht umgehen. Aber auch wegen des massiven Personalabbaus und zur\u00fcckgehender Neueinstellungen im \u00f6ffentlichen Dienst kommt die Quote selten genug zum Zuge. Um so mehr sind vom Staat dar\u00fcber hinausgehende Ma\u00dfnahmen zu Frauenf\u00f6rderung einzufordern.<\/p>\n<p>Staatliche Frauenf\u00f6rderpolitik darf sich zum Beispiel nicht nur auf den \u00f6ffentlichen Dienst beschr\u00e4nken. Die USA machen uns vor, wie auch in die Besch\u00e4ftigungspolitik der Privatwirtschaft regelnd eingegriffen werden kann. Das zivilrechtliche Sanktionssystem k\u00f6nnte die frauenpolitischen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes steuern.<\/p>\n<p>So k\u00f6nnten ein wirkungsvolles bundesweites Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft f\u00fcr die Absicherung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sorgen. Dieses m\u00fc\u00dfte u. a. Bestimmungen f\u00fcr gerichtlich durchsetzbare Frauenf\u00f6rderpl\u00e4ne, Richtlinien zur Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge in Abh\u00e4ngigkeit von der Bereitschaft privater Betriebe zur aktiven Frauenf\u00f6rderung sowie Kriterien f\u00fcr frauengerechte Gestaltung aller \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Arbeitspl\u00e4tze wie Betriebskinderg\u00e4rten enthalten.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1023],"class_list":["post-10219","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1023"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Frauenf\u00f6rderung im Aufwind - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/frauenfoerderung-im-aufwind\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Frauenf\u00f6rderung im Aufwind - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Marei Pelzer Grundrechte-Report 1998, S. 65-69 \u00dcber kaum eine andere Ma\u00dfnahme zur Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern ist so heftig gestritten worden wie \u00fcber die Frauenquote. 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