{"id":10220,"date":"1998-02-22T19:55:00","date_gmt":"1998-02-22T18:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/was-kirche-ist-bestimmt-der-staat\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"was-kirche-ist-bestimmt-der-staat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/was-kirche-ist-bestimmt-der-staat\/","title":{"rendered":"Was Kirche ist, bestimmt der Staat"},"content":{"rendered":"<p>Udo Kau\u00df<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1998, S. 70-76<\/p>\n<p>Unsere Verfassung sch\u00fctzt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, gleich welche Inhalte davon umschlossen sind. Schranken k\u00f6nnen nur allgemeine, nicht auf die Beschr\u00e4nkung der Religionsaus\u00fcbung gerichtete Gesetze aufrichten. Dagegen findet sich im &#8222;Kleingedruckten&#8220; zur Verfassung eine erkleckliche Zahl von Sonderbestimmungen, die im Mantel allgemeiner Gesetze insbesondere den beiden gro\u00dfen christlichen Kirchen ganz erhebliche Privilegien verschaffen. Hierzu geh\u00f6rt das Recht, sich in der Form einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft zu organisieren. Dies hat unter anderem den Effekt, da\u00df die beiden gro\u00dfen Kirchen ihre Mitgliedsbeitr\u00e4ge bar jeder vertraglichen Vereinbarung in der Form einer Steuer von ihren Mitgliedern &#8222;erheben&#8220; und per Zwang durch den Staat (Finanz\u00e4mter) eintreiben. Mit dem Status einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft sind ferner verbunden zahlreiche Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr die Kirche, das sogenannte Privilegienb\u00fcndel: Befreiung von Steuern, Kosten, Geb\u00fchren; Recht zur Teilnahme an staatlichen Planungsverfahren, Mitwirkung in \u00f6ffentlich-rechtlichen Gremien wie den Rundfunkr\u00e4ten; Anerkennung als Tr\u00e4ger freier Jugendhilfe; Missionierungsrecht in \u00f6ffentlichen Anstalten wie Bundeswehr, Krankenh\u00e4usern, Strafanstalten, auch an Schulen etc. (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 136ff. der Weimarer Reichsverfassung).<\/p>\n<p>Wer hier seinen Mitgliedern auferlegt, von dem grundgesetzlich selbstverst\u00e4ndlichen Recht, nicht an den politischen Wahlen teilnehmen zu m\u00fcssen, Gebrauch zu machen, und damit &#8211; in allerdings keineswegs zwingender Interpretation des Gebots der &#8222;christlichen Neutralit\u00e4t&#8220; &#8211; eben nur &#8222;Neutralit\u00e4t&#8220;, nur Distanz, keinesfalls Gegnerschaft demonstriert, soll nicht in den Genu\u00df des Status einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft kommen. So wurde den Zeugen Jehovas, nachdem ihnen zun\u00e4chst vor den Verwaltungsgerichten der Status einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft im Land Berlin zuerkannt worden war, vom Bundesverwaltungsgericht die Verleihung dieses Status mit ebendieser Begr\u00fcndung verweigert.<\/p>\n<p>Die beiden gro\u00dfen Kirchen brauchen sich um ihre Finanzierung insbesondere durch Steuerfreiheit keine Sorgen zu machen, da sie den gr\u00f6\u00dften Teil ihrer Einnahmen vorab \u00fcber die Kirchensteuern erlangen. Alle anderen Glaubensgemeinden m\u00fcssen zus\u00e4tzlich noch darum k\u00e4mpfen, ob ihr religi\u00f6ses Anliegen vor den Schranken der Steuerbeh\u00f6rden und Gerichte als kirchliches auch akzeptiert wird und nicht, wie etwa im Fall der Scientology-Organisation, nur als Vorwand f\u00fcr eine in Wirklichkeit auf Einkommenserzielung gerichtete gewerbliche T\u00e4tigkeit angesehen wird. Solche Bevorzugung durch staatliche Geldbeitreibung ist beispielsweise in den USA fremd: Dort m\u00fcssen alle sich als Religionsgemeinschaften verstehenden Gruppen sich um ihre Anerkennung als Kirchen m\u00fchen.<\/p>\n<p>In Deutschland gr\u00fcndete die Verleihung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Status an die gro\u00dfen christlichen Konfessionen in der Weimarer Republik, als diese Religionen einen Anteil von 95 Prozent an der Bev\u00f6lkerung repr\u00e4sentierten. Aufgrund der laufenden Verringerung des Anteils der Mitglieder der beiden gro\u00dfen christlichen Bekenntnisse an der Gesamtbev\u00f6lkerung (1994: 68 Prozent) ist deren Privilegierung und die gleichzeitige systematische Benachteiligung anderer Religionsgruppen heute verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar. So gut es nachvollziehbar ist, der Vielzahl exotischer bis obskurer, zum Teil gef\u00e4hrliche Abh\u00e4ngigkeiten produzierender religi\u00f6ser Gruppen, Sekten und Kulte den Status \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften nicht verleihen zu wollen, kann die L\u00f6sung nicht in der selektiven staatlich-institutionellen Bevorzugung liegen, sondern nur in der Abschaffung dieses Status f\u00fcr Glaubensgemeinschaften.<\/p>\n<p>Staatliche Definitionsmacht: Wer darf Kirche sein?<\/p>\n<p>An die Bewertung als Kirche bzw. als Weltanschauungsgemeinschaft kn\u00fcpfen zahlreiche weitere Rechte an, die der Bekenntnisfreiheit geschuldet sind und daher nicht als Privilegien im vorgenannten Sinn betrachtet werden k\u00f6nnen. So gelten f\u00fcr hauptamtliche Geistliche nicht die Schutzbestimmungen der Arbeitsgesetze. Auch sind diese Geistlichen von der Wehrpflicht befreit. Sonstige Mitarbeiter genie\u00dfen eine durch den sogenannten Tendenzschutz beschr\u00e4nkte Anwendung der K\u00fcndigungsschutzgesetze. Kirchen haben freie Hand bei der Entlohnung ihrer hauptamtlichen Mitarbeiter.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem 1995 entschiedenen Rechtsstreit, in dem ein fr\u00fcher hauptamtlicher und geistlicher Mitarbeiter der Scientology-Organisation r\u00fcckwirkend nicht vereinbarte Gehaltsanspr\u00fcche geltend gemacht hat, der Organisation die Berufung auf die Eigenschaft als Kirche bzw. Weltanschauungseigenschaft verweigert. Damit hat das Gericht den Weg er\u00f6ffnet, weitere Gehaltsanspr\u00fcche unter Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Das BAG hat seine Entscheidung damit begr\u00fcndet, da\u00df die Scientology-Organisation ihr religi\u00f6ses Gewand nur als Vorwand gebrauche, um ungehindert von Arbeitnehmerschutzrechten allein auf Gewinnerzielung gerichtete Erwerbst\u00e4tigkeit zu betreiben. Mit dieser Entscheidung, eine Fundgrube f\u00fcr scientologische Quellentexte, hat sich das BAG letztlich zum Definitionsherrn dar\u00fcber gemacht, was zul\u00e4ssig und damit gesch\u00fctzte Religionsaus\u00fcbung ist und was nicht. In Art. 4 GG kann solche Rechtsprechung keine St\u00fctze finden, denn der grundrechtliche Schutz beschr\u00e4nkt sich nicht auf &#8222;Kirchen&#8220; im engeren Sinne, sondern auf Weltanschauungen, auf Gewissensartikulation schlechthin. Der Art. 4 GG gew\u00e4hrt einen staatsfreien Raum, in dem es dem Staat schlechthin verboten sein mu\u00df, die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Diesen gef\u00e4hrlichen, weil inquisitorischen Irrweg des BAG hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. November 1997, soweit die m\u00fcndliche Begr\u00fcndung hoffen l\u00e4\u00dft, nicht fortgesetzt. In dem Rechtsstreit, in dem es um die Frage der Anerkennung der Scientology-Organisation als ideeller Verein, sprich die Steuerfreiheit gegangen ist, hat das Gericht eine akzeptable L\u00f6sung in der positiven Bestimmung rein erwerbswirtschaftlicher T\u00e4tigkeit vorgegeben. Der verbleibende Rest religi\u00f6s gepr\u00e4gter T\u00e4tigkeit fiele weiter unter den Schutz des Art. 4 GG.<\/p>\n<p>Sekten und Psycho-Gruppen: die neue Gefahr?<\/p>\n<p>Mit dem Begriff &#8222;Sekten&#8220; sind Gruppen gemeint, die als Minderheiten betrachtet werden, also diejenigen, die das nicht erreicht haben, was herrschende Gruppierungen erreicht haben. Damit ist zugleich ein Konkurrenzverh\u00e4ltnis beschrieben. Gerade in diesem Sinne hat der Zwischenbericht der Enqu\u00eate-Kommission des deutschen Bundestages &#8222;Sogenannte Sekten und Psychogruppen&#8220; deren Aufgabenfeld umrissen. Zu Sekten und Psychogruppen z\u00e4hlen alle Gruppen, die nicht zu den evangelischen Landeskirchen oder zu der r\u00f6misch-katholischen Kirche, zu sogenannten freikirchlichen Gemeinschaften oder der orthodoxen Kirche sowie den j\u00fcdischen Gemeinden z\u00e4hlen (BT-Drucks. 13\/8170 v. 7. 7. 1997, S. 44). Damit ist die kritische Grenze bezeichnet: Gruppierungen jenseits dieser Grenze finden sich somit h\u00f6chst offiziell dem Bereich der Sekten und Psychogruppen zugeordnet. Als solcherma\u00dfen definierter Beobachtungsgegenstand sehen sie sich einem parlamentarisch legitimierten Pauschalverdacht ausgesetzt. Hier geht es keinesfalls um vern\u00e4chl\u00e4ssigbare Gr\u00f6\u00dfenordnungen, bei etwa immerhin weit \u00fcber 100000 Baptisten oder 430000 Mitgliedern der Neuapostolischen Kirche in Deutschland. Dieser diskriminierende Effekt ist von der Enqu\u00eate-Kommission bewu\u00dft in Kauf genommen worden. Warnende Stimmen innerhalb der Kommission konnten sich nur \u00fcber ein Sondervotum zum Zwischenbericht Geh\u00f6r verschaffen.<\/p>\n<p>Ungew\u00f6hnlich f\u00fcr einen ersten problemorientierten Zwischenbericht sind die Handlungsempfehlungen. In einem Punkt sind sie so pr\u00e4zise, als l\u00e4ge bereits ein Endbericht vor: Ausdr\u00fccklich begr\u00fc\u00dft wird der Beschlu\u00df der Innenministerkonferenz vom 6. Juni 1997, die Scientology-Organisation durch das Bundesamt bzw. die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz beobachten zu lassen.<\/p>\n<p>Damit wird zum erstenmal in der Republik eine sich als Kirche verstehende Gruppierung, die keinesfalls nur konspirativ arbeitet, mit Mitteln der politischen Extremismusbek\u00e4mpfung angegangen. Und zwar nicht nur auf ein Jahr begrenzt, wie bisweilen verlautbart. Die Verfassungsschutz\u00e4mter haben die Aufgabe erhalten, alles \u00f6ffentliche Material \u00fcber die Scientologen zusammenzufassen und aufzuarbeiten. Zum Beobachtungsszenario z\u00e4hlt weiter die Observation von Mitgliedern und Kontaktpersonen, die Einschleusung von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes in die Organisation, auch die Telefon\u00fcberwachung nach dem G-10-Gesetz, der Besuch von Veranstaltungen, Notieren der ma\u00dfgeblichen Personen und von deren Reden. Was soll mit solchen Methoden mehr erreicht werden, als dies die Analyse \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Materials inklusive zahlreicher Aussteigerberichte zul\u00e4\u00dft? Die Antwort der Verfassungssch\u00fctzer ist klar: Mitgliederlisten, mit denen sich die Mitgliederzahl und gesellschaftliche bzw. berufliche Positionierung der Mitglieder nachvollziehen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Hat der Verfassungsschutz jedoch solche Daten, dann ger\u00e4t er mit der von ihm selbst gerne so gesehenen (Sch\u00f6nwetter-)Rolle eines politischen Fr\u00fchwarnsystems in Konflikt. Was n\u00fctzen diese Daten, wenn sie nicht administrativer Nutzung zugef\u00fchrt werden? Im bundesrepublikanischen Sicherheitskalk\u00fcl d\u00fcrfte es als undenkbar erscheinen, wenn ein Polizeibeamter oder Richter, schlimmer noch Lehrer, Mitglied der Scientology-Organisation ist. Bayern exerziert es schon vor: Dort m\u00fcssen seit Sommer 1997 die Bewerber um Stellen im \u00f6ffentlichen Dienst angeben, wenn sie Mitglied der Scientology-Organisation sind.<\/p>\n<p>Betroffen ist eine Organisation, die deshalb so gro\u00dfe Beachtung findet, weil deren Erfolgsversprechen so gut in eine leistungs- und erfolgsorientierte Gesellschaft wie die unsere passen und die nach allen bisherigen gutachterlichen Berichten nicht bzw. nur marginal in strafrechtlicher und schon gar nicht in gewaltt\u00e4tiger Weise (etwa wie islamische Fundamentalisten) in Erscheinung getreten ist. Zum heutigen Zeitpunkt ist die Frage, ob Straftaten auch von Scientologen begangen worden oder aber Straftaten der Organisation als deren Handlungsprofil zuzuweisen sind, nur im ersteren Sinne zu beantworten. Dieser Befund sollte nicht besch\u00f6nigen, da\u00df die Scientology-Organisation ein in jedem Fall zu bek\u00e4mpfendes Modell individueller und gesellschaftlicher Freiheit propagiert und f\u00fcr solcherart Leistungsversprechen anf\u00e4llige Personen in pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit zu geraten verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Wo aber ist die Grenze? Wird die Scientology-Organisation einziges Beobachtungsobjekt aus dem religi\u00f6sen, esoterischen Bereich bleiben? Was ist mit dem &#8222;Universellen Leben&#8220; der Gabriele Wittek, der hier in der Bundesrepublik mehr Mitglieder zugesprochen werden als der Scientology-Organisation mit den immer wieder kolportierten 5000 Mitgliedern? Was ist mit der doch kleinen Ordensgemeinschaft Fiat-Lux, die sich wegen angeblicher strafrechtlicher Verfehlungen (mit anschlie\u00dfenden Freispr\u00fcchen) \u00f6fter in der Presse fand? Bevor hier mit dem Verrufs- und Verbotshammer geschwungen und geschlagen wird, sollte ein auf die Besonderheiten im religi\u00f6sen und Psychosektenbereich zugeschnittenes Verbraucherschutzgesetz (in der Fachdiskussion auch Lebenshilfegesetz genannt) Verstrickungen meistern helfen.<\/p>\n<p>Mit dem Beschlu\u00df vom 6. Juni 1997 haben die Innenminister der Republik einen Weg beschritten, der nach Inquisition riecht und das offene Mi\u00dftrauen konturiert, das die herrschende Politik in die F\u00e4higkeit der B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen zur Auseinandersetzung mit durchaus zweifelhaften Errungenschaften der Geistesfreiheit hat.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1023],"class_list":["post-10220","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1023"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Was Kirche ist, bestimmt der Staat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/was-kirche-ist-bestimmt-der-staat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Was Kirche ist, bestimmt der Staat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Udo Kau\u00df Grundrechte-Report 1998, S. 70-76 Unsere Verfassung sch\u00fctzt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, gleich welche Inhalte davon umschlossen sind. 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