{"id":10232,"date":"1998-02-22T18:55:00","date_gmt":"1998-02-22T17:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ausufernde-telefonueberwachung-im-strafverfahren-bemerkungen-zur-aushoehlung-des-art-10-gg\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"ausufernde-telefonueberwachung-im-strafverfahren-bemerkungen-zur-aushoehlung-des-art-10-gg","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/ausufernde-telefonueberwachung-im-strafverfahren-bemerkungen-zur-aushoehlung-des-art-10-gg\/","title":{"rendered":"Ausufernde Telefon\u00fcberwachung im Strafverfahren? Bemerkungen zur Aush\u00f6hlung des Art. 10 GG"},"content":{"rendered":"<p>Burkhard Hirsch<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1998, S. 131-137<\/p>\n<p>Die elektronischen Entwicklungen haben die Kommunikationsformen der Menschen revolutioniert &#8211; und ebenso die M\u00f6glichkeiten des Staates zur heimlichen \u00dcberwachung. Geradezu ehrbar hat die Rechtsordnung das Durchsuchen einer Wohnung geregelt: offen, mit einem Durchsuchungsbefehl, in Gegenwart des Betroffenen oder eines Zeugen, zeitlich begrenzt. Elektronische \u00dcberwachungen der Gespr\u00e4che sind heimlich. Sie sollen die normalen Abwehrreaktionen eines Menschen \u00fcberwinden, nicht gegen sich selbst, einen Verwandten oder beruflich Schutzbefohlenen auszusagen.<\/p>\n<p>Erst nach der Wiedervereinigung wurde einer breiten \u00d6ffentlichkeit bekannt, welche technischen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Abh\u00f6ren von Telefongespr\u00e4chen entwickelt worden sind. Gespr\u00e4che \u00fcber Richtfunk &#8211; ein sehr gro\u00dfer Teil aller Ferngespr\u00e4che &#8211; k\u00f6nnen auch \u00fcber sehr gro\u00dfe Entfernungen abgeh\u00f6rt werden. Computer erm\u00f6glichen es, die Telefonnummern von Beteiligten und Stichworte in beliebiger Zahl zu w\u00e4hlen, bei deren Benutzung das gew\u00fcnschte Gespr\u00e4ch aus dem riesigen Wortsalat herausgefischt und aufgezeichnet wird. Es geh\u00f6rt wenig Phantasie zu der Erkenntnis, da\u00df diese M\u00f6glichkeiten nicht nur der STASI hatte. Handys waren lange Zeit nicht abh\u00f6rbar &#8211; das hat sich ge\u00e4ndert. Man kann durch sie auch feststellen, wo sich der Nutzer (genauer: seine Chipkarte) befindet. Er mu\u00df sein Ger\u00e4t nicht einmal benutzen. Es gen\u00fcgt die Stand-by-Schaltung. Es gibt benutzerfreundliche Ger\u00e4te, die man zu diesem Zweck von au\u00dfen aktivieren kann. Der Justitiar des ZDF berichtet, da\u00df die Staatsanwaltschaft Frankfurt auf dem Weg der Telefondaten\u00fcberwachung die Kontaktpersonen aus dem Umfeld von Dr. Schneider ermittelte &#8211; kurz danach wurde er verhaftet.<\/p>\n<p>Telefon\u00fcberwachungen wurden in der Bundesrepublik im Rahmen der sogenannten Notstandsgesetze legalisiert. Es bestand zwar kein Notstand, aber es ging um die Abl\u00f6sung der alliierten Vorbehaltsrechte. Das G-10-Gesetz f\u00fchrte nicht nur die Telefonkontrolle in die Strafproze\u00dfordnung ein, sondern auch die Telefonkontrolle durch den Verfassungsschutz ohne gerichtliche Kontrolle. F\u00fcr die Strafproze\u00dfordnung war der urspr\u00fcngliche Straftatenkatalog damals &#8211; 1968 &#8211; bescheiden: Hoch- und Landesverrat, Straftaten gegen die Landesverteidigung und die Truppen der Alliierten, Mord und Totschlag, Raub und r\u00e4uberische Erpressung, Verschleppung, M\u00e4dchenhandel, Kindesentf\u00fchrung und &#8211; nat\u00fcrlich &#8211; M\u00fcnzverbrechen. Dabei blieb es nicht: Der Katalog wurde durchschnittlich alle zwei Jahre, zuletzt durch das Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz von 1994, ausgedehnt. Er bezieht sich heute auf \u00fcber 80 Tatbest\u00e4nde unterschiedlichster Qualit\u00e4t. Besonders bemerkenswert ist auch die zus\u00e4tzliche gesetzliche Regelung des \u00a7 39 Au\u00dfenwirtschaftsgesetz, wonach die Zollbeh\u00f6rde beim Verdacht strafbarer Waffenexporte schon im Vorfeld eines Strafverfahrens die Telefonate ganzer Unternehmen abh\u00f6ren kann.<\/p>\n<p>\u00dcber den Umfang der strafprozessualen Kontrollen, ihre Dauer, die Zahl der erfa\u00dften Anschl\u00fcsse, Gespr\u00e4che und Teilnehmer, den Erfolg der Ma\u00dfnahmen und ihre Kosten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Nur das Land Baden-W\u00fcrttemberg ist durch Landtagsbeschlu\u00df vom 1. Dezember 1994 verpflichtet worden, dem Landtag j\u00e4hrlich \u00fcber Telefon\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen zu berichten. Die Bundesregierung hat erkl\u00e4rt, sie bem\u00fche sich seit 1994 um eine aussagef\u00e4hige Statistik. Erstmals 1997 hat der Bundesjustizminister Zahlen von Bund und L\u00e4ndern f\u00fcr das Vorjahr ver\u00f6ffentlicht. Die Anzahl der Verfahren mit Entscheidungen nach \u00a7 \u00a7 100a, 100b StPO wird mit 1798, die Anzahl der Betroffenen nach \u00a7 100a Satz StPO &#8211; also der Beschuldigten und der unmittelbar mit ihnen zusammenh\u00e4ngenden Personen &#8211; mit 3172 angegeben. Selbst wenn man f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg 360 Verfahren und gut 800 Betroffene hinzurechnet, mu\u00df man die Richtigkeit dieser Zahlen bezweifeln.<\/p>\n<p>Ebenfalls f\u00fcr 1996 hat n\u00e4mlich die Bundesregierung (BT-Drucks. 13\/7341 v. 26. 3. 97) nach den Angaben der Netzbetreiber (!) 6428 Anordnungen \u00fcber Telefonkontrollen nach \u00a7 100a StPO mit insgesamt 9002 Anschl\u00fcssen angegeben &#8211; zu den statistischen Angaben der L\u00e4nder gegen\u00fcber dem Bundesjustizminister eine unerkl\u00e4rbare Differenz. Bei den 377 vom BKA \u00fcberwachten Anschl\u00fcssen geh\u00f6rten 211 den Beschuldigten, 166 &#8222;sonstigen&#8220; Personen. Bei den 104 vom Generalbundesanwalt beantragten Anordnungen richteten sich nur 16 gegen Beschuldigte, 86 gegen &#8222;sonstige&#8220; Personen und 2 auf \u00f6ffentliche Telefonzellen. Die Mehrzahl der \u00dcberwachungen habe zwei bis drei Monate gedauert, die Gesamtkosten bei BKA und GBA lagen bei rund einer Million Mark.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung sah sich nicht in der Lage, irgendwelche Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Dauer der \u00fcberwachten Gespr\u00e4che, \u00fcber die Zahl der tats\u00e4chlich erfa\u00dften, in den Anordnungen nicht genannten Personen, \u00fcber berufliche Geheimnistr\u00e4ger, \u00fcber Ergebnisse, Erfolge, \u00fcber die Zahl der nachtr\u00e4glichen Benachrichtigungen, Rechtsmittel oder \u00fcber die Verwendung von Erkenntnissen zu Lasten Dritter zu geben. Sie wu\u00dfte auch nicht, in wieviel F\u00e4llen beantragte \u00dcberwachungen von Richtern abgelehnt worden sind. Diese Antwort ist in Anbetracht der grundrechtlichen Relevanz schlicht ein Armutszeugnis.<\/p>\n<p>Man mu\u00df also sch\u00e4tzen, wie viele Personen tats\u00e4chlich bei Telefongespr\u00e4chen abgeh\u00f6rt wurden. In den USA rechnet man mit 101 Personen pro Fall. F\u00fcr die Bundesrepublik mu\u00df man also davon ausgehen, da\u00df im Jahr 1996 etwa 500000 Personen in eine Telefonkontrolle gerieten, ohne es zu wissen oder nachtr\u00e4glich benachrichtigt zu werden. Nat\u00fcrlich liegen auch keinerlei Zahlen dar\u00fcber vor, in wie vielen F\u00e4llen der BND aufgrund der neuen Erm\u00e4chtigung des Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetzes von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht hat, auf der Grundlage von Wortbanken satellitengest\u00fctzte internationale Telefongespr\u00e4che oder Faxverbindungen aufzunehmen, von denen ein Teilnehmer Deutscher ist. Man wird aber davon ausgehen k\u00f6nnen, da\u00df die Anfangsphase vorbei ist, in der der BND noch nicht mit Wortbanken arbeiten konnte.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich stellt sich die Frage, ob sich die f\u00fcr den strafrechtlichen Bereich geschilderten Ma\u00dfnahmen quantitativ im international \u00fcblichen Rahmen halten. Diese Frage ist zu verneinen. \u00dcber Frankreich und Italien gibt es kein zuverl\u00e4ssiges empirisches Material. In der Schweiz werden etwa 400 Abh\u00f6rgenehmigungen j\u00e4hrlich erteilt, \u00fcberwiegend im Bereich der Drogenkriminalit\u00e4t. In Gro\u00dfbritannien wurden in den letzten zehn Jahren durchschnittlich etwa 500 Anordnungen j\u00e4hrlich erteilt. Dabei handelt es sich aber sowohl um Entscheidungen in der Gefahrenabwehr wie in der Strafverfolgung. Etwa 60 Prozent der F\u00e4lle beziehen sich auf die Drogenkriminalit\u00e4t.<\/p>\n<p>Die genauesten Zahlen gibt es \u00fcber die USA aus dem j\u00e4hrlichen Bericht an das Repr\u00e4sentantenhaus. Im Jahr 1985 wurden 670 F\u00e4lle der elektronischen \u00dcberwachung angeordnet, 1992 waren es 919, im Jahr 1996 immerhin 1149 F\u00e4lle, davon etwa 70 Prozent Telefon\u00fcberwachungen. Ablehnungen beantragter \u00dcberwachungen wurden nicht bekannt. Etwa 70 Prozent bezogen sich auf Drogenkriminalit\u00e4t und verbotenes G\u00fccksspiel, die urspr\u00fcngliche Dauer von 28 Tagen wurde in der \u00fcberwiegenden Mehrheit verl\u00e4ngert, in der Regel auf maximal drei Monate. Durchschnittlich wurden in jedem Fall 101 Personen abgeh\u00f6rt, etwa 80 Prozent der belauschten Gespr\u00e4che waren irrelevant. \u00dcber 60 Prozent der Anordnungen ergingen in New York und New Jersey, in 27 Staaten wurden \u00fcberhaupt keine Telefonkontrollen angeordnet. Irgendeine me\u00dfbare Auswirkung auf die Kriminalit\u00e4tsentwicklung in den L\u00e4ndern ohne Telefonkontrollen hat diese &#8222;Enthaltung&#8220; nicht gehabt.<\/p>\n<p>Der Vergleich mit den USA zeigt den au\u00dferordentlichen, ja erschreckenden Umfang der Telefonkontrollen in der Bundesrepublik: Trotz dreifach gr\u00f6\u00dferer Bev\u00f6lkerung gibt es in den USA nur weniger als ein F\u00fcnftel der bei uns \u00fcblichen Abh\u00f6rma\u00dfnahmen &#8211; und das in Deutschland ohne jede \u00f6ffentliche Kontrolle!<\/p>\n<p>Wie k\u00f6nnte eine solche Kontrolle aussehen?<\/p>\n<p>1. Die Entscheidung \u00fcber Abh\u00f6rma\u00dfnahmen sollte auch in Eilf\u00e4llen nur von einem Richterkollegium getroffen werden k\u00f6nnen. An dem Verfahren ist ein Anwalt zu beteiligen, der von der Anwaltskammer benannt wird und im \u00f6ffentlichen Auftrag die Interessen der Betroffenen vertritt. Abh\u00f6rma\u00dfnahmen bei Personen mit gesetzlicher Schweigepflicht sollten grunds\u00e4tzlich nur dann zul\u00e4ssig sein, wenn die Person selbst einer Straftat verd\u00e4chtig ist. Erkl\u00e4rt das Kollegium eine Abh\u00f6rma\u00dfnahme f\u00fcr zul\u00e4ssig, dann sollte es vierzehnt\u00e4gig \u00fcber den Stand und die Ergebnisse der Ma\u00dfnahme informiert werden und bei ihrem Ende dar\u00fcber entscheiden m\u00fcssen, welche Ergebnisse polizeilich und gerichtlich verwendbar sind. Das Abh\u00f6rprotokoll sollte ausschlie\u00dflich bei dem Gericht des Kollegiums verwahrt werden.<\/p>\n<p>2. Die zul\u00e4ssige H\u00f6chstdauer einer Kontrolle sollte &#8211; einschlie\u00dflich Verl\u00e4ngerung &#8211; drei Monate nicht \u00fcberschreiten. Dabei sollte eine Verl\u00e4ngerung nur zul\u00e4ssig sein, wenn neue Tatbest\u00e4nde vorgetragen werden. Unzul\u00e4ssige Aufnahmen sind ersatzlos zu l\u00f6schen. In den USA wird in einem solchen Fall die gesamte Aufnahme, ob teilweise zul\u00e4ssig oder gar nicht, unverwertbar &#8211; ein wichtiges Prinzip, das wesentlich zur Selbstkontrolle der ermittelnden Beh\u00f6rde beitr\u00e4gt. Die Benachrichtigung des Betroffenen von der Abh\u00f6rma\u00dfnahme hat sp\u00e4testens zwei Jahre nach Abschlu\u00df, auf jeden Fall aber vor Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens zu erfolgen. Dabei sind die f\u00fcr verwertbar erkl\u00e4rten Teile des Protokolls zu den Gerichtsakten zu nehmen.<\/p>\n<p>3. Bundestag und Landtagen ist ein j\u00e4hrlicher Bericht vorzulegen, in dem enthalten ist: entscheidendes Gericht, Zahl und Art aller genehmigten und abgelehnten \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, Anla\u00df, Dauer, Zahl der tats\u00e4chlich ber\u00fchrten Personen, Art ihrer Beziehung zum Betroffenen, Anteil der relevanten Gespr\u00e4che, Empf\u00e4nger der ermittelten Informationen, Erfolge, L\u00f6schungen, Kosten, Zeitpunkt der Benachrichtigung der Betroffenen und Ergebnis eines ggf. ergriffenen Rechtsmittels, Dauer und Grund einer fortdauernden Nichtbenachrichtigung.<\/p>\n<p>Man kann unschwer vorausagen, da\u00df der Deutsche Bundestag in seiner breiten Mehrheit auch nur entfernt \u00e4hnliche Mechanismen nicht beschlie\u00dfen wird. Wir haben im Bereich der &#8222;inneren Sicherheit&#8220; in den letzten beiden Legislaturperioden eine Aufr\u00fcstung ohnegleichen erlebt, die im Gro\u00dfen Lauschangriff einen nur vorl\u00e4ufigen H\u00f6hepunkt findet. Gebetsm\u00fchlenartig werden weiterhin die bekannten Dogmen heruntergeleiert: sch\u00e4rfere Gesetze, h\u00f6here Strafen, mehr Kontrollen, weg mit den l\u00e4stigen B\u00fcrgerrechten, denn wir sind der Staat! Die eigentlich notwendigen kriminalpolitischen Erfordernisse bleiben vernachl\u00e4ssigt: eine moderne Drogenpolitik, die diesen Namen verdient, die Befreiung der Polizei von b\u00fcrokratischem Firlefanz, eine bessere Jugendarbeit, eine intensivere Betreuung der Aussiedler, die Motivierung der kommunalen Beh\u00f6rden, der Stadtplaner, Jugend\u00e4mter, Architekten usw. zum sicherheitsbewu\u00dften Handeln, die bessere Anwendung des sogenannten Beschleunigten Verfahrens im Strafverfahren und des Vereinfachten Verfahrens in der Jugendgerichtsbarkeit.<\/p>\n<p>Es ist Zeit zur Erneuerung.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1023],"class_list":["post-10232","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1023"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ausufernde Telefon\u00fcberwachung im Strafverfahren? 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