{"id":10243,"date":"1998-02-22T18:10:00","date_gmt":"1998-02-22T17:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/obdachlose-im-sozialstaat-zum-recht-auf-angemessene-wohnung\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"obdachlose-im-sozialstaat-zum-recht-auf-angemessene-wohnung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/obdachlose-im-sozialstaat-zum-recht-auf-angemessene-wohnung\/","title":{"rendered":"Obdachlose im Sozialstaat &#8211; Zum Recht auf angemessene Wohnung"},"content":{"rendered":"<p>Walter Lampe<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1998, S. 189-194<\/p>\n<p>Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sch\u00e4tzt die Zahl der Wohnungslosen auf ca. 930000 Personen. Etwa 150000 Menschen leben auf der Stra\u00dfe, davon ungef\u00e4hr 50000 Kinder und Jugendliche.<\/p>\n<p>Obdachlosigkeit verletzt die W\u00fcrde des Menschen. Folglich m\u00fcssen wir den Tatbestand der Wohnungslosigkeit als Versto\u00df gegen die Menschenw\u00fcrde und das Sozialstaatsgebot begreifen. Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik darauf festgelegt, ein &#8222;demokratischer und sozialer Bundesstaat&#8220; zu sein. Das Sozialstaatsgebot steht zugleich mit dem Demokratieangebot in Art. 20 Abs. 1 GG und den besonderen Auspr\u00e4gungen des Rechtsstaatsgebotes in Art. 20 Abs. 3 GG an zentraler Stelle des Grundgesetzes. Nach Ernst-Rudolf Huber ist der Sozialstaat _ein dem Industriezeitalter ad\u00e4quater Staat der sozialen Intervention, die dem Schutz der schw\u00e4cheren Gruppen in der Gesellschaft dienen soll. Folglich besteht eine wesentliche Aufgabe des Staates darin, f\u00fcr eine solche Integration der Obdachlosen zu sorgen. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, sich um soziale Sicherheit, soziale Gerechtigkeit und sozialen Ausgleich zu bem\u00fchen.<\/p>\n<p>Im Grundgesetz ist kein Grundrecht auf Wohnen formuliert. Jedoch beeintr\u00e4chtigen die Folgen von Obdachlosigkeit verschiedene Grundrechte, wie zum Beispiel Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG), die k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 2 GG) sowie die freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).<\/p>\n<p>Obdachlose haben grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Unterbringung, nach dem ihnen eine Unterkunft ganzt\u00e4gig nicht nur zum Schutz gegen die Witterung, sondern auch sonst als gesch\u00fctzte Sph\u00e4re zur Verf\u00fcgung steht. Zu dieser Bereitstellung einer Unterbringung sind in der Regel die Kommunen verpflichtet.<\/p>\n<p>Obdachlos ist derjenige, der keine abgeschlossene Wohnung mit einem Mietvertrag hat. Nach \u00a7 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung zu \u00a7 72 BSHG sind &#8222;Personen ohne ausreichende Unterkunft im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Personen, die in Obdachlosen- oder sonstigen Behelfsunterk\u00fcnften oder in vergleichbaren Unterk\u00fcnften leben&#8220;, das hei\u00dft, Obdachlose sind diejenigen, die in einer Obdachlosenunterkunft leben.<\/p>\n<p>Aus ordnungsrechtlicher Sicht und nach allgemeiner Rechtsmeinung sind Obdachlose eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung. Die zu sch\u00fctzenden G\u00fcter sind neben Sicherheit und Ordnung auch Leib und Leben der Obdachlosen. Die gesetzliche Grundlage bilden hier bezeichnenderweise die Polizeigesetze der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ordnungsbeh\u00f6rden ist nur derjenige obdachlos (und wird damit auch statistisch erfa\u00dft), der sich obdachlos meldet, um untergebracht zu werden. Aus diesem Grunde sind weitaus mehr Menschen obdachlos, als durch die Statistiken erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>In Juni 1996 fand in Istanbul die 6. gro\u00dfe UNO-Konferenz (Habitat II) mit den Hauptthemen &#8222;angemessene Unterkunft f\u00fcr alle&#8220; und &#8222;nachhaltige Siedlungen in einer zur Verst\u00e4dterung strebenden Welt&#8220; statt. In der Pr\u00e4ambel hei\u00dft es unter Ziffer 9: &#8222;Alle Menschen und alle Familien besitzen das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard &#8211; wozu angemessene Nahrung, Kleidung, Wohnraum, gesundes Wasser und Abfallbeseitigung geh\u00f6ren &#8211; sowie auch eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen.&#8220; Und in Kapitel 3 unter Ziffer 25 verpflichten sich die Staaten, &#8222;das Angebot an erschwinglichem Wohnraum zu vergr\u00f6\u00dfern&#8220;. Nach Ziffer 54 gilt es, &#8222;regelm\u00e4\u00dfig zu beurteilen, wie der Notwendigkeit staatlichen Eingreifens zur Befriedigung besonderer Bed\u00fcrfnisse der armen und der schwachen Gruppen am besten entsprochen werden kann, f\u00fcr welche die traditionellen Marktmechanismen versagen&#8220;. Unter diesen Leits\u00e4tzen der Habitat-II-Konferenz hat die Bundesregierung ihre Unterschrift geleistet.<\/p>\n<p>In Hannover haben wir f\u00fcr die auf dem Wohnungsmarkt nicht zu vermittelnden Obdachlosen die Soziale Wohnraumhilfe gegr\u00fcndet, in der durch die Kooperation von Wohnungsbauunternehmen, Landeshauptstadt Hannover und einem Sozialtr\u00e4ger (Diakonie) Wohnungen mit normalen Mietvertr\u00e4gen f\u00fcr Obdachlose geschaffen werden.<\/p>\n<p>Das grundlegende Konfliktpotential bei den Wohnungslosen liegt in der Verkn\u00fcpfung der Chancenungleichheit bei der Teilhabe am Wohnungs- und Arbeitsmarkt. Obdachlosigkeit beginnt in der Regel mit Arbeitslosigkeit. Danach kommt es h\u00e4ufig zu Eheproblemen, Suchtverhalten, Krankheiten, Schulden, R\u00fcckzug aus Sozialbeziehungen und Vereinen, Resignation und Apathie, Zunahme negativer Einstellungen gegen\u00fcber Beh\u00f6rden, Ehescheidung, kleinen Strafdelikten wie Schwarzfahren oder Diebstahl und letztlich zum Wohnungsverlust. Manche versuchen dann eine Zeitlang bei Verwandten unterzukommen, beginnen den Kontakt zur Obdachlosenszene. Der individuelle Absturz zum &#8222;Wohnungsnotfall&#8220; vollzieht sich in der Regel \u00fcber Mietschulden, R\u00e4umungsklage bis zur R\u00e4umung der Wohnung und im \u00e4u\u00dfersten Fall zu einem Leben in der Obdachlosenunterkunft oder auf der Stra\u00dfe. Dadurch verst\u00e4rken sich die Alkoholprobleme und die Krankheitserscheinungen. Manchmal erhalten Wohnungslose vor\u00fcbergehend wieder eine Wohnung zugewiesen, k\u00f6nnen sie jedoch nicht halten aufgrund neuer Haftstrafen oder verst\u00e4rkter Krankheiten. Da die Betroffenen oft nicht regelm\u00e4\u00dfig zum Arzt bzw. Gesundheitsamt gehen und Therapien abbrechen, haben sie zunehmend Schwierigkeiten, neue Wohnungen zu erhalten. Leben ohne Wohnung ist Kampf ums \u00dcberleben. Die Stra\u00dfe ist keine Wartehalle f\u00fcr Menschen ohne Wohnung, die Stra\u00dfe zerst\u00f6rt das Leben der Menschen. T\u00e4gliches Essen, Schlafen, Trinken und auch die Geselligkeit geschehen in der \u00d6ffentlichkeit. Ohne den Schutzraum der eigenen Wohnung verf\u00fcgen wohnungslose Menschen nur \u00fcber ein eingeschr\u00e4nktes oder \u00fcber gar kein Privatleben. Sie vereinsamen am Rande der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Eine weitere gravierende Ursache steigender Obdachlosigkeit ist die anhaltende Verknappung billigen Wohnraums f\u00fcr sogenannte Problemgruppen. Viele Sozialbindungen sind im sozialen Wohnungsbau ausgelaufen, ohne da\u00df ausreichender Ersatz geschaffen worden ist. Zus\u00e4tzlich ist die Zahl preisg\u00fcnstiger Wohnungen durch Abri\u00df von Altbauten, Renovierung, Sanierung, Fehlbelegung und durch Umwandlung in Eigentum bei steigendem Bedarf erheblich zur\u00fcckgegangen.<\/p>\n<p>Reduzierte Sozialhilfe, unzureichende Unterkunft, befristete Aufenthaltsdauer sind Ma\u00dfnahmen der Kommunen, die wohnungslose Menschen erneut in die Perspektivlosigkeit entlassen. Sie haben trotz freistehenden Wohnraums keine Chance auf eine normale Wohnung. Die Eigent\u00fcmer vermieten aus folgenden Gr\u00fcnden nicht mehr an alle Personen:<\/p>\n<p>&#8211; wenn sie Mietschulden haben und bei der Schufa (Schutzgemeinschaft f\u00fcr allgemeine Kreditsicherung) eingetragen sind:<\/p>\n<p>&#8211; wenn sie besondere soziale Probleme und einen hohen Betreuungsbedarf haben;<\/p>\n<p>&#8211; wenn sie auff\u00e4llig im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild sind, das auf Verwahrlosung oder Suchtprobleme schlie\u00dfen l\u00e4\u00dft;<\/p>\n<p>&#8211; wenn sie ein gescheitertes Mietverh\u00e4ltnis hinter sich haben.<\/p>\n<p>Vom Amt f\u00fcr Wohnungswesen in Hannover werden in vielen F\u00e4llen Bescheinigungen verlangt, in denen die betreuenden Dienste nachweisen m\u00fcssen, da\u00df der zuk\u00fcnftige Mieter in der Lage ist, eine Wohnung zu bewohnen. Besonders bei Wohnungslosen wird angezweifelt, ob sie wohnf\u00e4hig sind und den von ihnen zu erwartenden Pflichten nachkommen k\u00f6nnen. Zur Wohnf\u00e4higkeit geh\u00f6ren drei Komponenten:<\/p>\n<p>&#8211; die vorhandene Wohnung mit ihrer Gr\u00f6\u00dfe, Ausstattung und Lage;<\/p>\n<p>&#8211; der Mieter mit seiner Lebensgeschichte und seinen Gewohnheiten;<\/p>\n<p>&#8211; das Wohnumfeld (Nachbarschaft) oder auch das Gemeinwesen mit all den Bedingungen und Regeln, die sich h\u00e4ufig \u00fcber Jahre entwickelt haben.<\/p>\n<p>Die Wohnf\u00e4higkeit ist die \u00dcbereinstimmung und das konfliktlose &#8222;Zusammenpassen&#8220; dieser drei Faktoren: Umfeld, Wohnung und Mieter. Aufgrund dieser Situation ist es schwer f\u00fcr einen Obdachlosen, wohnf\u00e4hig zu werden. Es widerspricht der W\u00fcrde des Menschen, anstelle einer Unterbringung durch die Beh\u00f6rde auf das Wohlwollen Dritter angewiesen zu sein.<\/p>\n<p>Die genannten negativen Auswirkungen der Obdachlosen-Unterbringung bzw. des Lebens auf der Stra\u00dfe verletzen mehrere Grund- bzw. Menschenrechte. &#8222;Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschlie\u00dflich Nahrung, Kleidung, Wohnung, \u00e4rztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen F\u00fcrsorge gew\u00e4hrleistet &#8230;&#8220; hei\u00dft es in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte von 1948 (Art. 25 Abs. 1). Die Menschenw\u00fcrde wird angetastet, wenn das Selbstwertgef\u00fchl des Menschen zerst\u00f6rt wird und er unter Lebensbedingungen aufwachsen mu\u00df, die ihn zum Objekt erniedrigen.<\/p>\n<p>Die Folgen der Obdachlosigkeit sind deutlich sichtbar in bezug auf die &#8222;freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit&#8220; und das &#8222;Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit&#8220;. Die Ausgrenzung vom gesellschaftlichen Leben, das Ausgeliefertsein in das willk\u00fcrliche Verhalten Dritter und die schweren psychosomatischen Folgen machen die Aus\u00fcbung der Grundrechte des Artikels 2 unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Art. 6 Abs. 1 GG enth\u00e4lt die Verpflichtung zum besonderen Schutz von Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung. Die Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte wirken sich negativ auf die Familie und hier insbesondere auf die Kinder aus. Suchtprobleme und Verwahrlosungseffekte sind Folgen des Obdachlosendaseins und machen ein normales Familienleben unm\u00f6glich. Da nach Art. 6 Abs. 2 GG die Pflege und Erziehung der Kinder das nat\u00fcrliche Recht der Eltern ist, sind die Kinder h\u00e4ufig schwerwiegenden Sch\u00e4digungen ausgesetzt.<\/p>\n<p>Wenn das grundgesetzliche Sozialstaatsgebot vor allem den sozial schw\u00e4cheren Teil der Bev\u00f6lkerung f\u00f6rdert und die Belange der Allgemeinheit den Vorrang vor der Verfolgung eigens\u00fcchtiger Interessen haben, dann steht den Menschen f\u00fcr ein angemessenes Leben in W\u00fcrde zumindest ein moralisches &#8222;Grundrecht&#8220; zu. Die \u00fcberragende Bedeutung des Wohnens f\u00fcr ein menschenw\u00fcrdiges Leben wird auch in Art. 13 Abs. 1 GG (&#8222;Die Wohnung ist unverletzlich&#8220;) unterstrichen.<\/p>\n<p>Es gibt unterschiedliche Kategorien von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die rechtliche Einklagbarkeit. F\u00fcr alle Kategorien ist die W\u00fcrde des Menschen in gleicher Weise der entscheidende Kern. Vor allem die sozialen Menschenrechte haben immer auch eine Schutzfunktion. Sie sch\u00fctzen gegen m\u00f6gliche Verletzungen durch Dritte und gegen staatliche Verordnungen. Gleichzeitig f\u00f6rdern sie positive Ma\u00dfnahmen zur Verwirklichung der sozialen Menschenrechte. Wenn es auch kein grundgesetzlich verankertes Recht auf Wohnen gibt, so bedeuten die Folgen des Wohnungsverlusts eine erhebliche Verletzung der Menschenrechte und des Sozialstaatsgebots. Angesichts dieser Tatsachen w\u00fcrde es durchaus Sinn machen, den Art. 20 durch ein Grundrecht auf angemessene Wohnung zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1023],"class_list":["post-10243","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1023"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Obdachlose im Sozialstaat - Zum Recht auf angemessene Wohnung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/obdachlose-im-sozialstaat-zum-recht-auf-angemessene-wohnung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Obdachlose im Sozialstaat - Zum Recht auf angemessene Wohnung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Walter Lampe Grundrechte-Report 1998, S. 189-194 Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sch\u00e4tzt die Zahl der Wohnungslosen auf ca. 930000 Personen. 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