{"id":10246,"date":"1998-02-22T17:55:00","date_gmt":"1998-02-22T16:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verdeckte-ermittler-unterwandern-grundrechte\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"verdeckte-ermittler-unterwandern-grundrechte","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/verdeckte-ermittler-unterwandern-grundrechte\/","title":{"rendered":"&#8222;Verdeckte Ermittler&#8220; unterwandern Grundrechte"},"content":{"rendered":"<p>Rolf G\u00f6ssner<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1998, S. 205-211<\/p>\n<p>Dunkle Gestalten &#8230;<\/p>\n<p>Sie scheuen das Licht der \u00d6ffentlichkeit, t\u00e4uschen, l\u00fcgen und betr\u00fcgen im Auftrag des Staates. Sie provozieren oder begehen Straftaten in dessen Dienst. Verdeckte Ermittler (VE) hei\u00dfen die dunklen Gestalten mit Pensionsberechtigung. Im Unterschied zu V-Leuten, die aus dem kriminellen Milieu (z. B. Drogenszene) stammen und Informationen an die Polizei liefern, handelt es sich bei VE um Polizeibeamte, die mit neuer, auf Dauer angelegter Legende, mit Decknamen und falschen Papieren getarnt werden, um in den kriminellen Untergrund oder in politisch verd\u00e4chtige Szenen eintauchen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&#8230; erobern das Polizei- und Strafproze\u00dfrecht<\/p>\n<p>Au\u00dfer Schleswig-Holstein und Bremen haben inzwischen alle Bundesl\u00e4nder den Einsatz von VE in ihren Polizeigesetzen legalisiert &#8211; d. h. f\u00fcr den Gefahrenabwehrbereich im Vorfeld einer Gefahr oder zur Straftatenverh\u00fctung. Die vorl\u00e4ufig letzte Verrechtlichung erfolgte Ende 1997 im SPD-regierten Niedersachsen. Danach ist der Einsatz eines VE m\u00f6glich, &#8222;wenn dies zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf andere Weise nicht m\u00f6glich erscheint&#8220;. Der VE-Einsatz und die damit verbundene heimliche Erhebung pers\u00f6nlicher Daten sind aber auch schon dann zul\u00e4ssig, wenn &#8222;Tatsachen die Annahme rechtfertigen&#8220;, da\u00df die betroffenen Personen k\u00fcnftig &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; begehen werden, und &#8222;wenn die Vorsorge f\u00fcr die Verfolgung oder Verh\u00fctung dieser Straftaten auf andere Weise nicht m\u00f6glich erscheint&#8220;. Damit ist das vage Vorfeld von m\u00f6glichen Straftaten f\u00fcr den VE-Einsatz zum Zwecke der Vorfeldaufkl\u00e4rung weit ge\u00f6ffnet &#8211; wobei auch &#8222;Kontakt- und Begleitpersonen&#8220;, also unbeteiligte und unverd\u00e4chtige Dritte, nicht verschont werden ( \u00a7 36a NGefAG).<\/p>\n<p>Mit dem VE-Einsatz sind zwangsl\u00e4ufig auch weitere &#8211; rechtlich h\u00f6chst problematische &#8211; Konsequenzen verbunden: Urkundenf\u00e4lschungen im Amt zur Legendenbildung; Verwirklichung von T\u00e4uschungs- bzw. Betrugstatbest\u00e4nden bei der Teilnahme am Rechtsverkehr und zur Aufrechterhaltung der neuen Legende; das Recht, Wohnungen von Verd\u00e4chtigen ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl zu betreten; Lauschangriffe zur Absicherung des VE-Einsatzes in Wohnungen etc.<\/p>\n<p>Rechtsethisch verwerfliche Methode?<\/p>\n<p>Angesichts der Legalisierung des VE stellt sich die Frage, ob sich der Staat unlauterer, rechtsethisch verwerflicher Methoden zur Erreichung seiner Ziele bedienen darf oder ob er damit gegen die Grundrechte verst\u00f6\u00dft, die gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 3 alle staatlichen T\u00e4tigkeiten binden. Und ist der VE-Einsatz \u00fcberhaupt kontrollierbar und abwehrf\u00e4hig, oder unterl\u00e4uft er mangels Kenntnis der Betroffenen Art. 19 Abs. 4 GG, der den Rechtsschutz gegen\u00fcber staatlichen Ma\u00dfnahmen garantiert?<\/p>\n<p>Geheimpolizeiliche Legendenbildung: Mit der Befugnis des VE, sich mit falschen Papieren am Rechtsverkehr zu beteiligen, wird ein ansonsten strafbares Unrecht als Mittel des &#8222;Rechtsg\u00fcterschutzes&#8220; eingesetzt, wird eine Vielzahl von Menschen \u00fcber das polizeiliche Eindringen in ihre Intimsph\u00e4re get\u00e4uscht. Der Polizeirechtler Ulrich Stephan weist darauf hin, da\u00df eine vollst\u00e4ndige Legende konsequenterweise auch das Vorleben des VE bis zur\u00fcck in seine Kindheit einschlie\u00dfen m\u00fcsse. F\u00fcr eine &#8222;wasserdichte&#8220; Legende m\u00fc\u00dften &#8222;Echtdaten Dritter&#8220; verwendet werden: So m\u00fcsse der VE gegen\u00fcber den infiltrierten Szenen auch angeben k\u00f6nnen, welche Schule er fr\u00fcher besucht hat und von welchen Lehrern er unterrichtet worden ist. Damit werden personenbezogene Daten der real existierenden Lehrer verwendet, obwohl eine Rechtsgrundlage hierf\u00fcr nicht ersichtlich ist. Stephan: &#8222;Ich kann mir nicht vorstellen, da\u00df es verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig w\u00e4re, unbeteiligte Dritte ohne ihr Wissen in einen derart brisanten und f\u00fcr sie gef\u00e4hrlichen Bereich polizeilicher Ermittlungst\u00e4tigkeit einzubeziehen. Dieser Aspekt f\u00fchrte in Baden-W\u00fcrttemberg zum politischen Streit, als bekannt geworden war, da\u00df das Landeskriminalamt zum Zweck der Legendierung ohne Wissen der Eltern Daten eines t\u00f6dlich verungl\u00fcckten Kindes verwendet hat.&#8220;<\/p>\n<p>Trend zum agent provocateur: Bisher ist es kaum jemals gelungen, mit klandestinen Polizeimitteln in den Kern von kriminellen Organisationen vorzusto\u00dfen &#8211; obwohl gerade dies ein Hauptziel des VE-Einsatzes ist. Im Gegenteil: Diese Methoden bleiben meist bei den kleinen Kriminellen h\u00e4ngen, die nur selten wirklich professionell arbeiten und die oft &#8211; insbesondere im Drogenbereich &#8211; erst durch klandestine Polizeimethoden zu &#8222;gro\u00dfen Fischen&#8220; gek\u00fcrt werden. Der \u00dcbergang zwischen VE bzw. V-Leuten und agents provocateurs ist flie\u00dfend. Es liegt in der Natur dieser Einsatzmittel, da\u00df die Eingeschleusten Straftaten &#8222;anschieben&#8220; oder selbst begehen, um in der jeweiligen Szene glaubw\u00fcrdig zu erscheinen.<\/p>\n<p>Verflechtungsgefahr: Solche geheimpolizeilichen Ermittlungsmethoden &#8211; deren Kern der Einsatz von VE, V-Leuten und agents provocateurs bildet &#8211; neigen zu einer Angleichung von Kriminalpolizei und Kriminalit\u00e4t, nicht selten zu einer regelrechten Verflechtung.<\/p>\n<p>Diese Verflechtungsgefahr h\u00e4ngt mit der Tatsache zusammen, da\u00df l\u00e4ngerfristig eingesetzte VE, die in eine kriminelle Organisation eingeschleust werden, sich dort kaum als stille Teilhaber oder Beobachter halten k\u00f6nnen. Und nicht aufzufallen und sich nicht selbst zu gef\u00e4hrden, sehen sie sich h\u00e4ufig gezwungen, &#8222;milieuangepa\u00dft&#8220; Straftaten zu begehen &#8211; auch wenn dies (noch) nicht legal ist. Ihm sei kein VE bekannt, versicherte etwa ein Richter am Amtsgericht Stuttgart, &#8222;der nicht Straftaten begehen oder decken mu\u00dfte. Sei es zum Eigenschutz. Sei es, um seinen Ermittlungsauftrag nicht zu gef\u00e4hrden&#8220; (Frankfurter Rundschau v. 11. 11. 1991). Mitunter erliegen VE ihrer angenommenen Rolle und wechseln die Seiten: avancieren zu Drogendealern, Zuh\u00e4ltern, Waffenh\u00e4ndlern. Die in der modernen Sicherheitspolitik angestrebte &#8222;Waffengleichheit&#8220; mit der &#8222;Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; neigt offenbar zur &#8222;Waffenbr\u00fcderschaft&#8220;. Die Verflechtungen gehen h\u00e4ufig so weit, da\u00df l\u00e4ngerfristig als VE eingesetzte r\u00fcckkehrwillige Beamte im Anschlu\u00df an ihr Untergrund-Leben regelrecht resozialisiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Au\u00dfer Kontrolle: Beim VE handelt es sich um einen polizeilichen Geheimagenten, beim VE-Einsatz um eine geheimdienstliche T\u00e4tigkeit. Dort aber, wo immer mehr polizeiliche Organisations- und T\u00e4tigkeitsbereiche in abgeschottete Geheimzonen verlagert werden, ist mangels Transparenz eine \u00f6ffentliche und demokratische Kontrolle kaum noch m\u00f6glich. Dies verst\u00f6\u00dft gegen das Demokratiegebot. Der VE-Einsatz darf nach der Strafproze\u00dfordnung und einigen Polizeigesetzen prinzipiell schon nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchgef\u00fchrt werden; unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zustimmung eines Richters vorgesehen. Doch an der Effektivit\u00e4t richterlicher \u00dcberpr\u00fcfungen sind erhebliche Zweifel angebracht, denn der Richter ist ausschlie\u00dflich auf die Darlegungen der Polizei angewiesen. Da\u00df der Richtervorbehalt als rechtsstaatliche Sicherung bei verdeckten Ma\u00dfnahmen versagt, zeigt der exzessive Umgang mit der Telefon\u00fcberwachung in Deutschland, die trotz richterlicher &#8222;Kontrolle&#8220; j\u00e4hrlich fast siebentausendmal (1996) durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Trend zum Geheimproze\u00df: Die Geheimaktionen von VE und V-Leuten haben regelm\u00e4\u00dfig fatale Auswirkungen auf die sp\u00e4teren Strafverfahren gegen die von ihnen verd\u00e4chtigten Personen: Solche Eins\u00e4tze f\u00fchren n\u00e4mlich zwangsl\u00e4ufig zu verfassungsrechtlich h\u00f6chst problematischen Geheimverfahren, in denen Zeugen gesperrt, Aussagegenehmigungen beschr\u00e4nkt, &#8222;Zeugen vom H\u00f6rensagen&#8220; eingesetzt und geheime Ermittlungsakten dem Gericht sowie der Verteidigung vorenthalten werden. Solche aus dem verdeckten Einsatz resultierenden Praktiken, die dem Zweck der weiteren Verheimlichung der Identit\u00e4t von VE oder V-Leuten dienen, versto\u00dfen gegen Prinzipien des rechtsstaatlichen, fairen Strafverfahrens, gegen die Grunds\u00e4tze der Unmittelbarkeit, der M\u00fcndlichkeit und Waffengleichheit im Proze\u00df. Sie gehen zu Lasten der Angeklagten und ihres verfassungsrechtlich garantierten &#8222;rechtlichen Geh\u00f6rs&#8220;.<\/p>\n<p>Rechtsschutzlos: Spricht ein VE mit einem Verd\u00e4chtigen, so wird letzterer naturgem\u00e4\u00df vom VE nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Damit wird ein Hauptverfahrensrecht des Beschuldigten, das Recht zu schweigen, mi\u00dfachtet. Eine solche indirekt erzwungene Selbstbezichtigung verletzt die Menschenw\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus kann ein Gespr\u00e4ch zwischen VE und Verd\u00e4chtigem gegen \u00a7 136 a StPO &#8211; Verbotene Vernehmungsmethoden &#8211; versto\u00dfen, wonach die Freiheit der Willensentschlie\u00dfung und -bet\u00e4tigung des Beschuldigten nicht beeintr\u00e4chtigt werden darf. Der Beschuldigte wird zumindest \u00fcber die wahre Identit\u00e4t des VE get\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Der Schutz der Grundrechte ist auf den offen handelnden Staat ausgerichtet, denn sonst liefe der Grundrechtsschutz &#8211; mangels Offenheit &#8211; leer. Bei verdeckten Ma\u00dfnahmen unter aktiver T\u00e4uschung durch staatliche Organe und Funktionstr\u00e4ger gibt es f\u00fcr die Betroffenen in der Regel keinen Rechtsschutz. Mangels Kenntnis von den geheimen Eins\u00e4tzen unterlaufen solche Ma\u00dfnahmen Art. 19 Abs. 4 GG, der den Rechtsschutz gegen\u00fcber polizeilichen Eingriffen garantiert. Damit verlieren die Grundrechte in diesen F\u00e4llen ihre Funktion als durchsetzbare Abwehrrechte der B\u00fcrger gegen staatliche Eingriffe.<\/p>\n<p>&#8222;Geheimpolizei&#8220; im Vormarsch<\/p>\n<p>In den vergangenen Jahrzehnten wurden der Polizei \u00fcber die Abwehr konkreter Gefahren und \u00fcber die Verfolgung von Straftaten hinaus neue Aufgaben zugewiesen: &#8222;Gefahrenvorsorge&#8220; und &#8222;Vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220;. Damit kann sie im weiten Vorfeld mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel aktive Informationsbeschaffung betreiben &#8211; mit dem Ziel der &#8222;Verdachtsgewinnung&#8220; und &#8222;Verdachtsverdichtung&#8220;. Diese Aufgabenausweitung und die pr\u00e4ventiven Geheimmethoden lie\u00dfen die Polizei seit den siebziger Jahren verfassungsrechtlich problematische geheimpolizeiliche Qualit\u00e4ten gewinnen. Mit der Einrichtung von abgeschotteten Abteilungen und mit dem systematischen Einsatz von VE, V-Leuten, agents provocateurs und verdeckten technischen Mitteln f\u00fcr Lausch- und Sp\u00e4hangriffe ist innerhalb des Polizeiapparates eine geheimpolizeiliche Entwicklung in Gang gesetzt worden, die inzwischen weitgehend rechtlich abgesichert ist.<\/p>\n<p>Die politische Nonchalance, mit der die skizzierte Funktions- und Methodenvermengung betrieben und das Trennungsverbot \u00fcber den Haufen geworfen wird, offenbart einen eklatanten Mangel an Sensibilit\u00e4t gegen\u00fcber der geschichtlichen Erfahrung und Verantwortung in Deutschland &#8211; das Trennungsgebot ist immerhin eine Konsequenz aus den bitteren Erfahrungen mit der Gestapo der NS-Zeit. Inzwischen sollten auch die Stasi-Erfahrungen zu einem sensibleren Umgang mit dieser Problematik f\u00fchren.<\/p>\n<p>Literatur:<\/p>\n<p>G\u00f6ssner\/Ne\u00df, Polizei im Zwielicht, Frankfurt a.M.\/New York 1996.<\/p>\n<p>Stokar\/G\u00f6ssner (Hg.), Schattenm\u00e4nner &#8211; Kritik der Legalisierung des Verdeckten Vorfeld-Ermittlers, Reader Nr. 10 der Fraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen im Nieders\u00e4chsischen Landtag, Hannover 1997.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1023],"class_list":["post-10246","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1023"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>&quot;Verdeckte Ermittler&quot; unterwandern Grundrechte - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/verdeckte-ermittler-unterwandern-grundrechte\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"&quot;Verdeckte Ermittler&quot; unterwandern Grundrechte - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Rolf G\u00f6ssner Grundrechte-Report 1998, S. 205-211 Dunkle Gestalten &#8230; Sie scheuen das Licht der \u00d6ffentlichkeit, t\u00e4uschen, l\u00fcgen und betr\u00fcgen im Auftrag des Staates. 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