{"id":10263,"date":"1997-05-23T11:45:00","date_gmt":"1997-05-23T09:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-raum-der-freiheit-die-verfassungsordnung-als-angebot-aufgabe-und-stets-gefaehrdete-chance\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"der-raum-der-freiheit-die-verfassungsordnung-als-angebot-aufgabe-und-stets-gefaehrdete-chance","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/der-raum-der-freiheit-die-verfassungsordnung-als-angebot-aufgabe-und-stets-gefaehrdete-chance\/","title":{"rendered":"Der Raum der Freiheit. Die Verfassungsordnung als Angebot, Aufgabe und stets gef\u00e4hrdete Chance"},"content":{"rendered":"<p>Helmut Simon<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 15-20<\/p>\n<p>Gustav Heinemann hat die Verabschiedung des Grundgesetzes als Sternstunde unserer Geschichte bezeichnet. Ich sehe den besonderen Lebenswert dieser Verfassung darin, da\u00df sie die \u00fcberkommene Rechtsstaatsidee mit dem Demokratieprinzip und dem Sozialstaatsgebot in einem historischen Kompromi\u00df zu einem unaufl\u00f6sbaren Dreiklang verschmolzen und auf einen Wertekonsens in Gestalt verbindlicher Grundrechte gegr\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>Bringen wir Demokratie auf die Formel: &#8222;Der Staat ist die Gesamtheit aller gleichberechtigten Staatsb\u00fcrger, die als Inhaber der \u00f6ffentlichen Gewalt Herrschaft auf Zeit verleihen&#8220;, dann l\u00e4\u00dft sich der erg\u00e4nzende rechtsstaatliche Gedanke so umschreiben: &#8222;Der Staat &#8211; auch die frei gew\u00e4hlte Mehrheitsdemokratie &#8211; kann und darf nicht alles.&#8220; Das Sozialstaatsgebot schlie\u00dflich erg\u00e4nzt das urspr\u00fcngliche Postulat der rechtsstaatlichen Freiheit vor dem Staat mit der Forderung nach Teilhabe am sozialstaatlichen Leistungsangebot und nach Daseinsvorsorge durch die Solidargemeinschaft.<\/p>\n<p>Hinter diesem Dreiklang steht als Idealtypus der Mensch als Tr\u00e4ger unver\u00e4u\u00dferlicher Grundrechte und als mitverantwortliches, in freier Selbstbestimmung wirkendes Glied einer freien Gesellschaft, wobei das Grundgesetz die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne einer Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden hat.<\/p>\n<p>Diese Verfassungsordnung ist zu keiner Zeit sicherer Besitz, sondern Angebot, Aufgabe und stets gef\u00e4hrdete Chance. Gef\u00e4hrlicher noch als ihre erkl\u00e4rten Gegner k\u00f6nnen unmerkliche Erosionen und schleichende Umwertungen werden, denen sowohl die genannten drei Strukturentscheidungen als auch die Grundrechtsverb\u00fcrgungen ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>1. Der Rechtsstaatsgedanke wird zunehmend obrigkeitlich interpretiert und gleichgesetzt mit dem Gehorsam der B\u00fcrger gegen\u00fcber staatlichen Vorschriften. Werden diese verletzt &#8211; etwa im Protest gegen Mi\u00dfst\u00e4nde oder im zivilen Ungehorsam gegen\u00fcber bedrohlichen Entwicklungen -, dann ert\u00f6nt das Lamento, der Rechtsstaat schlechthin sei in Gefahr, und sogleich wird gefordert, er habe mit majest\u00e4tischer H\u00e4rte zu reagieren. Nun ist es sicher richtig, da\u00df jeder Staat, auch der Rechtsstaat, auf die Gesetzestreue seiner B\u00fcrger angewiesen ist und auf die Achtung legaler Entscheidungen, deren Geltung nicht davon abh\u00e4ngen kann, da\u00df jeder sie als legitim anerkennt. Recht b\u00e4ndigt die Gewalt und ist in seiner friedenssch\u00fctzenden Funktion auch dort zu achten, wo es noch unzul\u00e4nglich ist. Aber die Gemeinschaft vor Rechtsbr\u00fcchen zu sch\u00fctzen war schon Aufgabe des obrigkeitlichen Polizeistaates. Die Besonderheit der Rechtsstaatlichkeit, ihr eigentlicher Lebenswert, liegt anderswo:<\/p>\n<p>Sie zielt auf die Bindung zuerst und vor allem der staatlichen Organe an das Recht, auf Begrenzung und B\u00e4ndigung der Staatsgewalt durch das Recht und sch\u00fctzt durch eine Reihe von Vorkehrungen den B\u00fcrger vor staatlichem Machtmi\u00dfbrauch. Dazu geh\u00f6ren: die Teilung der Gewalten zwischen Volksvertretung, Regierung und Gerichten, die sich gegenseitig hemmen und kontrollieren sollen; die Bindung staatlichen Handelns an f\u00f6rmliche Gesetze; die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des Vertrauensschutzes sowie das R\u00fcckwirkungsverbot; das Recht der B\u00fcrger, gegen staatliche Eingriffe in ihren Interessenbereich unabh\u00e4ngige Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht anzurufen, die ihrerseits in einem rechtsstaatlichen geordneten Verfahren unter strikter Wahrung des Rechts auf Geh\u00f6r zu entscheiden haben.<\/p>\n<p>Grenze und zugleich Richtschnur f\u00fcr das staatliche Handeln sind vor allem die Grundrechte in ihrer Ausgestaltung als unmittelbar geltendes, einklagbares Recht, das notfalls durch Inanspruchnahme herausprozessiert werden mu\u00df. Sie orientieren sich an der W\u00fcrde des Menschen, die im Grundgesetz als oberster Wert gilt. Sie garantieren, &#8222;da\u00df dem einzelnen B\u00fcrger eine Sph\u00e4re privater Lebensgestaltung verfassungskr\u00e4ftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich rechtlicher Freiheit, der der Einwirkung der gesamten \u00f6ffentlichen Gewalt entzogen ist&#8220; (BVerfGE 6, 32 [41]). In einer Serie denkw\u00fcrdiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist es gelungen, herk\u00f6mmlichen Verb\u00fcrgungen wie Glaubens- und Gewissensfreiheit, Berufsfreiheit, Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit, Gleichberechtigung, Schutz vor Freiheitsentziehungen und Eigentumsverletzungen Geltung zu verschaffen und sie auch in wichtigen Punkten fortzuentwickeln, etwa in Gestalt des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und eines informationellen Selbstbestimmungsrechts \u00fcber die pers\u00f6nlichen Daten. Aus diesen Verb\u00fcrgungen hat das Bundesverfassungsgericht eine &#8222;grunds\u00e4tzliche Freiheitsvermutung zugunsten des B\u00fcrgers&#8220; hergeleitet, die in Verbindung mit der Rechtsstaatsidee zu der Forderung f\u00fchrt, da\u00df der einzelne nicht nur vor ungesetzlichen, sondern auch vor unn\u00f6tigen Eingriffen des Staates bewahrt bleiben mu\u00df. Der ungeschriebene rechtsstaatliche Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, gelegentlich auch als Verbot \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Eingriffe bezeichnet, hat sich in dieser Rechtsprechung geradezu zu einem Supergrundrecht entwickelt.<\/p>\n<p>Inzwischen lassen sich gegenl\u00e4ufige Tendenzen beobachten. Das beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Aush\u00f6hlung unbequemer Grundrechte wie Asylrecht oder Unverletzlichkeit der Wohnung. Im Streit um die Kruzifix-Entscheidung setzten sich konservative Kreise \u00fcber das fundamentale und bislang anerkannte Verfassungsverst\u00e4ndnis hinweg, da\u00df Grundrechte als das Unabstimmbare in ihrem Kernbereich sogar f\u00fcr Mehrheitsentscheidungen unverf\u00fcgbar sind und demgem\u00e4\u00df gerade auch Minderheiten zugute kommen.<\/p>\n<p>2. In der deutschen Verfassungstradition ist das Demokratieprinzip \u00e4hnlich wie der Rechtsstaatsgedanke zun\u00e4chst allzu eng verstanden worden, indem es kurzerhand mit dem allgemeinen Wahlrecht gleichgesetzt wurde. Eine Kr\u00e4ftigung erfuhr es durch die verfassungsgerichtliche Forderung, da\u00df in einem demokratischen Gemeinwesen vor allem der vom Volk unmittelbar legitimierte parlamentarische Gesetzgeber dazu berufen ist, durch f\u00f6rmliche Gesetze im \u00f6ffentlichen Willensbildungsproze\u00df unter Abw\u00e4gung der verschiedenen, h\u00e4ufig widerstreitenden Interessen nach dem Mehrheitsprinzip \u00fcber die von der Verfassung offengelassenen Fragen, namentlich \u00fcber grundrechtsrelevante Ma\u00dfnahmen zu entscheiden. Diese Parlamentsverantwortung ist nicht mehr zureichend gew\u00e4hrleistet, seit in gro\u00dfem Umfang Entscheidungsbefugnisse auf die Europ\u00e4ische Union \u00fcbertragen wurden und hier bevorzugt von der Exekutive und den Regierungschefs der Mitgliedsstaaten ausge\u00fcbt werden. Zur\u00fcckgedr\u00e4ngt wurde sie vor allem im milit\u00e4rischen Bereich, leider mit weitgehender verfassungsgerichtlicher Billigung.<\/p>\n<p>Auch in anderer Hinsicht ist das Demokratieprinzip, \u00e4hnlich wie die Rechtsstaatsidee, Erosionen und Umwertungen ausgesetzt. Seine zentrale Aussage, da\u00df alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, verfl\u00fcchtigt sich mehr und mehr zu einem blo\u00dfen Ursprungsmythos. Protestbewegungen werden arrogant als Druck der Stra\u00dfe abgetan. Bedenklich erscheint bereits, da\u00df der erw\u00e4hnte Vorrang des Parlaments f\u00e4lschlich gegen die B\u00fcrger ins Feld gef\u00fchrt wird statt gegen die Exekutive und ihre B\u00fcrokratie. Vor allem wird ein einzelner Bestandteil der demokratischen Ordnung, n\u00e4mlich das Repr\u00e4sentationsprinzip, \u00fcberfrachtet und dem B\u00fcrger im Sinne eines repr\u00e4sentativen Absolutismus angesonnen, gef\u00e4lligst zu parieren, wenn die mehrheitlich gew\u00e4hlten Repr\u00e4sentativorgane entschieden haben. Zwar ist das Repr\u00e4sentationsprinzip ein unverzichtbarer Notbehelf, um die Massendemokratie funktionst\u00fcchtig zu halten. Aber dieser Notbehelf ist nicht das ma\u00dfgebliche Kennzeichen des demokratischen Gedankens und darf dessen eigentlichen Lebenswert nicht verdr\u00e4ngen. Dieser zielt auf Mitbestimmung und partizipatorische Mitwirkung aller B\u00fcrger bei der Bildung des Staatswillens, auf das Recht zur Bildung und Aus\u00fcbung von Opposition, auf andauernde \u00f6ffentliche Kontrolle der Regierenden und deren Rechenschaftspflicht gegen\u00fcber den Regierten sowie auf m\u00f6glichst weitgehende Selbstbestimmung des einzelnen. Ist es nicht an der Zeit, dar\u00fcber hinaus dem Volk als Tr\u00e4ger der Staatsgewalt endlich durch Volksbegehren und Volksentscheid breitere M\u00f6glichkeiten zur unmittelbaren Beteiligung an der Staatswillensbildung einzur\u00e4umen?<\/p>\n<p>Diese Willensbildung mu\u00df in einer Demokratie nach einem der grundlegenden Verfassungsgerichtsurteile zur Parteienfinanzierung vom Volk zu den Staatsorganen hin und nicht umgekehrt verlaufen; die Teilhabe an der politischen Willensbildung \u00e4u\u00dfere sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflu\u00dfnahme auf den st\u00e4ndigen Proze\u00df der politischen Meinungsbildung, die sich in einer Demokratie frei, offen, unreglementiert und grunds\u00e4tzlich staatsfrei vollziehen m\u00fcsse. Es liegt auf der Hand, da\u00df in dieser Sicht die Grundrechte eine \u00fcberragende Rolle spielen, insbesondere der Gleichheitssatz mit dem daraus herleitbaren Gebot der Chancengleichheit und vor allem die politischen Freiheitsrechte, also die Meinungs-, Medien- und Demonstrationsfreiheit. F\u00fcr deren Verwirklichung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren wegweisenden Entscheidungen &#8211; vom L\u00fcth- bis zum Brokdorf-Beschlu\u00df &#8211; Entscheidendes geleistet. Es hat die Meinungsfreiheit als eines der vornehmsten Menschenrechte, als schlechthin konstituierend f\u00fcr eine freiheitliche demokratische Staatsordnung und im gewissen Sinn als Grundlage der Freiheit \u00fcberhaupt gew\u00fcrdigt. Andererseits ist die Kritik nicht unberechtigt, das Gericht habe mitunter im Interesse des &#8222;Staatsschutzes&#8220; zu weit gehende Einschr\u00e4nkungen der Grundrechte toleriert und nicht gen\u00fcgend beachtet, da\u00df eine streitbare Demokratie am verl\u00e4\u00dflichsten durch streitbare Demokraten gesch\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>3. Freiheitsrechte w\u00e4ren &#8211; so hei\u00dft es im ersten Numerus-clausus-Urteil &#8211; wertlos ohne die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen, sie in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Masse der Staatsb\u00fcrger schafft erst der soziale Leistungsstaat die reale Chance daf\u00fcr, bis ins Alter ein einigerma\u00dfen menschenw\u00fcrdiges Leben in Freiheit und Selbstbestimmung zu f\u00fchren. Demgem\u00e4\u00df verpflichtet das Sozialstaatsgebot der Verfassung den Staat nach anerkannter Rechtsprechung dazu, f\u00fcr einen Ausgleich sozialer Gegens\u00e4tze und damit f\u00fcr eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Am wirksamsten hat sich dieses Gebot bisher in Verbindung mit anderen Verfassungspostulaten erwiesen, namentlich mit dem Gleichheitssatz, der einseitige Beg\u00fcnstigungen oder Benachteiligungen bei leistungsrechtlichen Regelungen verwehrt, ebenso bei der sozialstaatlich motivierten Auslegung der Berufs-, Ausbildungs- und Koalitionsfreiheit und bei der Erstreckung der Eigentumsgarantie auf Renten und andere Positionen der sozialen Sicherung. W\u00e4re es nicht an der Zeit, dar\u00fcber hinaus aus dem Sozialstaatsgebot \u00e4hnlich wie aus dem Rechtsstaatsprinzip praktizierbare Verb\u00fcrgungen herzuleiten, etwa ein Verschlechterungs- und R\u00fcckwirkungsverbot, das dem Gesetzgeber nur dann einen Sozialabbau erlaubt, wenn er dies mit \u00fcberragenden Gemeinwohlbelangen rechtfertigen kann?<\/p>\n<p>Statt das Sozialstaatsgebot in \u00e4hnlicher Weise wie das Rechtsstaatsprinzip zu aktivieren und dem gef\u00e4hrlichen Sozialdarwinismus entgegenzuwirken, ist es in j\u00fcngster Zeit in noch st\u00e4rkerem Ma\u00dfe als die beiden anderen Strukturentscheidungen der Verfassung Umwertungen und Erosionen ausgesetzt. Diese Tendenz steigert sich bis zur Schm\u00e4hkritik am Wohlfahrtsstaat und seinem vermeintlich zu engmaschigen sozialen Netz und wird begleitet von gezielten Sprachregulierungen wie &#8222;Sozialklimbim&#8220;, &#8222;soziale H\u00e4ngematte&#8220; und &#8222;kollektiver Freizeitpark&#8220;. Wortf\u00fchrer sind jene, deren eigener Lebensstil nichts zu w\u00fcnschen \u00fcbrigl\u00e4\u00dft und die ihre systemver\u00e4ndernden Bestrebungen auch noch gerne als besonders verfassungstreu ausgeben. Zugleich wird die Kluft zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit gerade in der Sozialpolitik immer tiefer. Vergessen wird dabei, da\u00df das Sozialstaatsgebot nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in umfassender Weise die Idee der sozialen Gerechtigkeit verk\u00f6rpert und da\u00df gerade das Sozialrecht die W\u00fcrde von Menschen sch\u00fctzt, die auf Hilfen f\u00fcr ein gelingendes Leben und eine verl\u00e4\u00dfliche Lebensplanung angewiesen sind.<\/p>\n<p>Die soziale Ausrichtung unserer Wirtschafts- und Sozialordnung war lange Zeit unser Stolz und Grund f\u00fcr die \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber sozial unausgeglichenen, extrem kapitalistischen Systemen. Nach dem verdienten weltweiten Sieg der Marktwirtschaft und dem Zusammenbruch sozialistischer Gegenmodelle bestand ein gesteigertes Bed\u00fcrfnis, diese soziale Ausgestaltung zu st\u00e4rken und verfassungskr\u00e4ftig unzweideutig abzusichern. Ich halte es f\u00fcr ein Versagen unserer Generation, da\u00df in den Beratungen der Verfassungsreformkommission der Versuch gescheitert ist, das Sozialstaatsgebot \u00e4hnlich wie in einigen Landesverfassungen und internationalen Vereinbarungen durch soziale Staatszielbestimmungen wie Recht auf Arbeit, Recht auf soziale Sicherheit und Recht auf Wohnung zu konkretisieren. W\u00e4ren unsere Vorfahren so denkfaul und immobil gewesen wie wir &#8211; die rechts- und sozialstaatliche Demokratie w\u00e4re hierzulande nie Wirklichkeit geworden.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10263","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Raum der Freiheit. 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