{"id":10264,"date":"1997-05-23T11:44:00","date_gmt":"1997-05-23T09:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/abschiebungshaft-strafe-ohne-rechtsgrund-und-rechtsschutz\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"abschiebungshaft-strafe-ohne-rechtsgrund-und-rechtsschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/abschiebungshaft-strafe-ohne-rechtsgrund-und-rechtsschutz\/","title":{"rendered":"Abschiebungshaft: Strafe ohne Rechtsgrund und Rechtsschutz"},"content":{"rendered":"<p>Hubert Heinhold<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 21-25<\/p>\n<p>Alltag in Deutschland: Der Ausl\u00e4nder A wird festgenommen. Er hat die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland \u00fcberzogen und sich damit strafbar gemacht. Eine R\u00fcckfrage bei der Staatsanwaltschaft ergibt kein Strafverfolgungsinteresse: Das Verfahren wird wegen Geringf\u00fcgigkeit eingestellt werden. Auf Nachfrage bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde wird ein Haftantrag gestellt. Routiniert und auf Formblatt erl\u00e4\u00dft der zust\u00e4ndige Haftrichter den Haftbefehl gem\u00e4\u00df \u00a7 57 AuslG.<\/p>\n<p>Abschiebungshaft ist die niedertr\u00e4chtigste Haftart. Wer in Untersuchungs- und Strafhaft sitzt, kennt den Grund und akzeptiert ihn &#8211; zumindest allgemein, wenn nicht f\u00fcr die eigene Person. Er akzeptiert die Strafe als S\u00fchne oder Rache oder wehrt sich emotional gegen die Ungerechtigkeit. Er kennt das Ende in Jahren, Monaten und Tagen oder zumindest, wenn er noch in Untersuchungshaft ist, in konkreter Perspektive der Hauptverhandlung.<\/p>\n<p>Anders der Abschiebungsh\u00e4ftling. Er ist nur deshalb in Deutschland inhaftiert, damit man ihn au\u00dfer Landes bringen kann, und er sitzt deswegen auf unbestimmte, wenn auch auf 18 Monate H\u00f6chstdauer begrenzte Zeit. Die Sinnlosigkeit der Haft und die Ungewi\u00dfheit \u00fcber ihre Dauer machen die Inhaftierung so schwer ertr\u00e4glich, da\u00df sich seit der \u00c4nderung des Asylrechtes am 1.Juli 1993 bereits 13 Menschen w\u00e4hrend der Abschiebungshaft das Leben genommen haben.<\/p>\n<p>Dazu beigetragen haben auch die Haftbedingungen. Denn f\u00fcr Abschiebungsh\u00e4ftlinge gibt es keine bundeseinheitlichen, gesetzlichen Vorgaben. Manche Abschiebungsh\u00e4ftlinge teilen nicht nur die Zellen, sondern auch die Lebensumst\u00e4nde mit den Straf- und Untersuchungsh\u00e4ftlingen; in anderen Bundesl\u00e4ndern gibt es eigene &#8222;Abschiebekn\u00e4ste&#8220; und Vollzugsregeln f\u00fcr Abschiebungsh\u00e4ftlinge. Doch selbst da, wo ein solches Regelwerk existiert, legt es den &#8222;Sch\u00fcblingen&#8220; weit mehr an Repressionen auf, als der Haftzweck es erlaubt. Denn der besteht einzig und allein darin, &#8222;die Abschiebung sicherzustellen&#8220;.<\/p>\n<p>1. Verfassungswidrig ist daher die Vollzugspraxis in Deutschland.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 14.M\u00e4rz 1972 (BVerfGE 33, 1) f\u00fcr den Strafvollzug entschieden, da\u00df auch hier die Grundrechte nur aufgrund eines Gesetzes eingeschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen; f\u00fcr den Vollzug von Haft bed\u00fcrfe es eines den Vollzug regelnden Gesetzes. Diese Forderung wurde durch das Strafvollzugsgesetz f\u00fcr den Bereich der Strafjustiz eingel\u00f6st.<\/p>\n<p>Nach wie vor fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Regelung der Abschiebungshaft. Die zur Rechtfertigung dieses Mankos herangezogene Paragraphenkette ( \u00a7 8 II Freiheits-Entziehungs-Verfahrens-Gesetz \u00a7 \u00a7 171, 173-175 Strafvollzugs-Gesetz) gen\u00fcgt nicht, da es sich hierbei um Generalklauseln handelt, die den Besonderheiten der Abschiebungshaft auch nicht ansatzweise Gen\u00fcge tun.<\/p>\n<p>In der Praxis unterliegen Abschiebungsh\u00e4ftlinge vielfach denselben Restriktionen wie Strafh\u00e4ftlinge: Ihr Besuchsverkehr ist eingeschr\u00e4nkt, ihre Post wird zensiert, sie d\u00fcrfen nicht frei telefonieren, unterliegen hinsichtlich der Lebensgestaltung (Freizeit, Sport, Fernsehen, Lekt\u00fcre etc.) der restriktiven generellen Anstaltspraxis. Familien werden auseinandergerissen. Wenn sie nicht in verschiedenen Anstalten einsitzen, beschr\u00e4nkt sich der Besuchsverkehr teilweise auf eine halbe Stunde alle zwei Wochen. All diese Restriktionen sind aus dem einzig gesetzm\u00e4\u00dfigen Haftgrund &#8222;Sicherung der Abschiebung&#8220; nicht erkl\u00e4rbar!<\/p>\n<p>2. Verfassungswidrig ist die Dauer der Haft.<\/p>\n<p>Die Abschiebungshaft in Form der Sicherungshaft kann im Regelfall bis zu sechs Monaten angeordnet werden und bis zu 18 Monaten verl\u00e4ngert werden, wenn der Ausl\u00e4nder oder die Ausl\u00e4nderin seine oder ihre Abschiebung verhindert.<\/p>\n<p>Diese H\u00f6chstzeiten sind nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Grunds\u00e4tzlich ist jede Haft ein empfindliches \u00dcbel. Sie ist nicht nur die tempor\u00e4re Beschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit, sondern auch der Entfaltungsm\u00f6glichkeit einer Person. Haft ist die schwerste Sanktionsm\u00f6glichkeit eines Staates nach der Todesstrafe. Um die Schwere dieser Sanktion erf\u00fchlen zu k\u00f6nnen, m\u00f6ge man einmal f\u00fcr sich selbst bedenken, was es bedeutet, nicht aufstehen zu k\u00f6nnen, wann man will, sondern stets zur gleichen Zeit geweckt zu werden, die Scham vergessen zu m\u00fcssen, weil die Toilette in dem Aufenthaltsraum ist, den man mit einem anderen Menschen teilt, nicht den eigenen Tagesrhythmus leben zu d\u00fcrfen, weil der Tag von einer Anstaltsordnung geregelt wird, nicht lesen zu d\u00fcrfen, wann und was man m\u00f6chte, zu wissen, da\u00df die Briefe von einem fremden Richter gelesen werden, andere als die Mitinhaftierten nur alle 14 Tage f\u00fcr eine halbe Stunde sehen zu d\u00fcrfen (und dann ausw\u00e4hlen zu m\u00fcssen, wen man empfangen darf) und generell in der Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt zu sein &#8211; und zwar nicht nur f\u00fcr einen oder zwei Tage, sondern f\u00fcr eine unbestimmte Vielzahl von Tagen.<\/p>\n<p>Dies alles mag als staatliche Reaktion auf schwerwiegende Straftaten unter den Gesichtspunkten der S\u00fchne und der Vorsorge diskutabel sein. Unter dem einzigen Zweck, sicherzustellen, da\u00df jemand das Land verl\u00e4\u00dft, sind derartige Eingriffe f\u00fcr die Dauer von einem halben oder gar eineinhalb Jahren unertr\u00e4glich. Die Auslieferungshaft, die zur Voraussetzung hat, da\u00df der Betreffende wegen eines dringenden Verdachtes einer Straftat von einiger Schwere verd\u00e4chtig ist, darf 40 Tage nicht \u00fcberschreiten; die Untersuchungshaft mu\u00df im Verh\u00e4ltnis zur Dauer der erwarteten Strafe stehen, so da\u00df eine halbj\u00e4hrige Untersuchungshaft allenfalls dann gerechtfertigt werden kann, wenn eine Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung zu erwarten ist. Wenn, wie in der Praxis durchaus nicht selten, die Abschiebungshaft ein halbes Jahr dauert, ist sie eine unzul\u00e4ssige Nebenstrafe, die sich nicht aus ihrem eigentlichen Zweck, sondern nur aus der Aversion des deutschen Rechtes &#8211; und derer, die es vollziehen &#8211; gegen Ausl\u00e4nder erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>3. Verfassungswidrig ist die eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfung durch die Haftrichter.<\/p>\n<p>Die gegenw\u00e4rtige Rechtsprechung unterstellt, da\u00df die Pr\u00fcfungskompetenz der Haftrichter im Abschiebungshaftverfahren dergestalt eingeengt ist, da\u00df er bei der Haftentscheidung nur noch die Voraussetzungen des \u00a7 57 Ausl\u00e4ndergesetz zu \u00fcberpr\u00fcfen hat und an die vorangegangenen ausl\u00e4nderrechtlichen Entscheidungen gebunden ist. Dies soll selbst dann gelten, wenn substantiiert dargetan wird, da\u00df die vorangegangenen Entscheidungen grundrechtswidrig seien. Allenfalls an einen nichtigen Verwaltungsakt soll der Haftrichter nicht gebunden sein.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, da\u00df diese Rechtsprechungspraxis vielfach dazu gef\u00fchrt hat, da\u00df viele Haftrichter Haftbefehlsantr\u00e4ge unbesehen und weitgehend ungepr\u00fcft unterzeichnen, was ihnen den Vorwurf eingetragen hat, sie seien als &#8222;Unterschriftenmaschine&#8220; (DRiZ 1994, 33) bzw. als &#8222;Erf\u00fcllungsgehilfen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden&#8220; (Heldmann, \u00a7 57 AuslG, Rdn. 9) t\u00e4tig, wird durch sie im Ergebnis Art. 19 IV GG verletzt. Denn der Grundsatz der richterlichen Kontrollbefugnis und -pflicht verlangt auch, da\u00df eine vorangegangene Verwaltungsentscheidung nicht mit Bindungswirkung akzeptiert werden mu\u00df, sondern l\u00e4\u00dft allenfalls eine Indizwirkung bei umfassender Pr\u00fcfungskompetenz zu. Die gegenw\u00e4rtige schmale Pr\u00fcfungskompetenz des Haftrichters &#8211; die in der Praxis nicht einmal ausgesch\u00f6pft wird &#8211; bewirkt, da\u00df die Frage, ob Abschiebungshaft verh\u00e4ngt wird, de facto weitgehend von den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden entschieden wird.<\/p>\n<p>Es erstaunt nicht, da\u00df es erhebliche Regelungsdefizite gibt, wenn es um die Verhaftung von Ausl\u00e4ndern und ihre Haftbedingungen geht. Schlie\u00dflich hat die Geringachtung der Fremden hierzulande Tradition. Ein Beispiel liefert das Ausw\u00e4rtige Amt in einer Auskunft vom 28.Februar 1996, in der es zur Folter in Tunesien hei\u00dft, derartige \u00dcbergriffe w\u00fcrden &#8222;von Tunesiern nicht in gleichem Ma\u00dfe wie von Europ\u00e4ern als Eingriff in pers\u00f6nliche Rechte empfunden&#8220;. So denken hierzulande offenbar viele. Da\u00df die Dauer der Haft sich mehr an der Langsamkeit von Verwaltungsabl\u00e4ufen und dem staatlichen Abschiebungsinteresse als an den Menschenrechten der Ausl\u00e4nder orientiert, verwundert da offenbar kaum noch. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Flughafenurteil vom 14.Mai 1996 die Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes f\u00fcr Asylbewerber f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und damit &#8222;der Exekutive freie Hand einger\u00e4umt&#8220;, wie die drei abweichenden Richter zu Recht feststellen. Gleichwohl mu\u00df eine solche Rechts-, Verwaltungs- und Justizpraxis uns alle aufr\u00fctteln: An Minderheiten wird stets vorexerziert, was eine starke Lobby bei der Mehrheit (noch?) verhindert. Wer die Rechte der Schwachen nicht einfordert, k\u00f6nnte selbst bald rechtlos sein.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10264","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Abschiebungshaft: Strafe ohne Rechtsgrund und Rechtsschutz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/abschiebungshaft-strafe-ohne-rechtsgrund-und-rechtsschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Abschiebungshaft: Strafe ohne Rechtsgrund und Rechtsschutz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Hubert Heinhold Grundrechte-Report 1997, S. 21-25 Alltag in Deutschland: Der Ausl\u00e4nder A wird festgenommen. 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