{"id":10272,"date":"1997-05-23T11:42:00","date_gmt":"1997-05-23T09:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/behinderung-der-behinderten\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"behinderung-der-behinderten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/behinderung-der-behinderten\/","title":{"rendered":"Behinderung der Behinderten"},"content":{"rendered":"<p>Karl Finke<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 56-61<\/p>\n<p>Am 30. Juni 1994 erg\u00e4nzten die Mitglieder des Bundestages den Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes um den folgenden Satz 2: &#8222;Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.&#8220; Im Grundgesetz wurde damit erstmalig die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen in den Blick genommen und ihnen ein eindeutiger Schutz vor Diskriminierung gew\u00e4hrt. Die erk\u00e4mpfte Aufnahme des Diskriminierungsverbotes in die Verfassung ist Ausdruck eines gewandelten Bewu\u00dftseins vor allem bei uns Betroffenen selbst. Behinderte, in den vergangenen Jahrzehnten \u00fcberwiegend Objekte staatlicher F\u00fcrsorge, fordern heute die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und das Recht auf Selbstbestimmung und Selbstvertretung. Wir sind nicht mehr Bittsteller, die an die T\u00fcren von Beh\u00f6rden klopfen und auf deren Mitgef\u00fchl und Wohlwollen angewiesen sind, sondern haben auf der Grundlage des Grundgesetzes einklagbare Anspr\u00fcche erworben. Der Grundgesetzerg\u00e4nzung gingen z\u00e4he Diskussionen im zust\u00e4ndigen Ausschu\u00df des Bundestages und vielf\u00e4ltige Aktivit\u00e4ten von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen voraus. Die CDU\/CSU-Fraktion im Bundestag verweigerte sich bis zur letzten Minute; schlie\u00dflich kam nicht zuletzt wegen des \u00f6ffentlichen Drucks die verfassungs\u00e4ndernde Zweidrittelmehrheit doch zustande. Aber schon zu diesem Zeitpunkt war klar, da\u00df der neuen Grundrechtsnorm Antidiskriminierungsgesetze auf Bundes- und L\u00e4nderebene und andere gesetzliche Regelungen folgen m\u00fc\u00dften. Diese rechtliche Konkretisierung des Benachteiligungsverbotes ist bisher noch nicht erfolgt. Unabh\u00e4ngig davon wissen wir, da\u00df ge\u00e4nderte Gesetze erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht sofort und unmittelbar ver\u00e4nderte gesellschaftliche Verh\u00e4ltnisse nach sich ziehen. Die Diskriminierung Behinderter ist nicht seit dem 30.Juni 1994 abgeschafft. Ein politisches Signal ist gesetzt, und Menschen mit Beeintr\u00e4chtigungen haben bessere M\u00f6glichkeiten, sich gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen.<\/p>\n<p>Was bedeuten nun &#8222;Benachteiligung&#8220; und &#8222;Diskriminierung Behinderter&#8220; im Sinne des Grundgesetzes? Um diese Frage zu beantworten, m\u00fcssen wir zun\u00e4chst kl\u00e4ren, was unter &#8222;Behinderung&#8220; zu verstehen ist. Die g\u00e4ngige Zuschreibung, die behinderte Menschen als defizit\u00e4re Wesen mit Funktionsbeeintr\u00e4chtigungen sieht, deren K\u00f6rper, Seele oder Geist sich in einem &#8222;regelwidrigen Zustand&#8220; befindet, akzeptieren wir nicht mehr. In Anlehnung an den Behindertenbegriff der Weltgesundheitsorganisation definiert das Forum behinderter Juristinnen und Juristen folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>&#8222;Sch\u00e4digung&#8220;: Eine Sch\u00e4digung ist jede Minderung k\u00f6rperlicher Funktionen, geistiger F\u00e4higkeiten oder seelischer Gesundheit.<\/p>\n<p>&#8222;Beeintr\u00e4chtigung&#8220;: Eine Beeintr\u00e4chtigung liegt vor, wenn Menschen aufgrund einer Sch\u00e4digung nicht nur vor\u00fcbergehend die jeweils \u00fcblichen Anforderungen der nat\u00fcrlichen und sozialen Umwelt nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllen k\u00f6nnen und dadurch ihr Leben in der Gesellschaft, die Teilnahme am Erwerbsleben oder die selbstbestimmte Gestaltung ihres Alltags erschwert oder eingeschr\u00e4nkt ist. Als nicht nur vor\u00fcbergehend gilt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten.<\/p>\n<p>&#8222;Behinderung&#8220;: Eine Behinderung ist jede Ma\u00dfnahme, Struktur oder Verhaltensweise, die Menschen mit Beeintr\u00e4chtigungen Lebensm\u00f6glichkeiten nimmt, beschr\u00e4nkt oder erschwert. Behinderte im Sinne dieser Definition sind Personen, die von einer hier skizzierten Behinderung betroffen sind.<\/p>\n<p>&#8222;Diskriminierung&#8220;: Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen wegen ihrer Beeintr\u00e4chtigung in der Entfaltung ihrer Pers\u00f6nlichkeit, der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensf\u00fchrung behindert oder benachteiligt werden. Eine schuldhafte Diskriminierung ist die vors\u00e4tzliche oder fahrl\u00e4ssige Veranlassung, Fortsetzung oder Aufrechterhaltung von Ma\u00dfnahmen, Strukturen, Verhaltensweisen oder Feststellungen, die geeignet sind, Menschen mit Beeintr\u00e4chtigungen zu behindern oder zu benachteiligen.<\/p>\n<p>Diese Differenzierung im Sinne der Weltgesundheitsorganisation erm\u00f6glicht es, den auf die Person bezogenen Aspekt der k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Beeintr\u00e4chtigung klar von der Behinderung oder Diskriminierung durch die Gesellschaft abzugrenzen. Dadurch k\u00f6nnen Probleme und Verantwortlichkeiten deutlicher benannt und so ins Bewu\u00dftsein der Menschen ger\u00fcckt werden. In diesem Sinne m\u00fc\u00dften das Sozialgesetzbuch IX, \u00f6ffentliches und privates Recht sowie das Strafrecht daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie Behinderte diskriminieren oder benachteiligen bzw. nicht gew\u00e4hrleisten, da\u00df Diskriminierungen und Benachteiligungen vermieden oder abgebaut werden.<\/p>\n<p>Drei Jahre nach der Verabschiedung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG werden Menschen mit Behinderungen faktisch in verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen und in nahezu allen Lebensbereichen weiterhin allt\u00e4glich diskriminiert. \u00d6ffentliche Verkehrsmittel sind nach wie vor h\u00e4ufig f\u00fcr Menschen mit k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen oder Sinnessch\u00e4digungen nicht benutzbar. Von einer Gleichstellung im Arbeitsleben sind wir Lichtjahre entfernt. Der Anteil der schwerbehinderten Arbeitslosen liegt nach wie vor um 50 Prozent \u00fcber der durchschnittlichen Arbeitslosenquote. Menschen mit geistiger Behinderung finden fast gar keine Besch\u00e4ftigung, au\u00dfer in besonderen Werkst\u00e4tten f\u00fcr Behinderte. Bauliche Barrieren sind allgegenw\u00e4rtig. Sowohl \u00f6ffentliche Geb\u00e4ude als auch Gesch\u00e4fte und Gastst\u00e4tten, Kinos, Theater und andere Lebensorte sind auch heute noch Behinderten oft nicht zug\u00e4nglich. Kinder mit Beeintr\u00e4chtigungen werden in der Regel in Sondereinrichtungen betreut und beschult, also nicht integriert.<\/p>\n<p>Im folgenden werde ich an zwei Beispielen aufzeigen, wie Menschen mit Beeintr\u00e4chtigungen an der Aus\u00fcbung ihrer Grundrechte gehindert werden oder wie &#8211; im Falle der Bioethik-Konvention &#8211; ihnen Grundrechte abgesprochen werden.<\/p>\n<p>Eine Schule f\u00fcr alle<\/p>\n<p>Obwohl nun das Grundgesetz Schutz vor Diskriminierung verspricht und sogar die \u00fcberwiegende Zahl der Landesverfassungen M\u00f6glichkeiten des integrativen Schulunterrichts vorsehen, wird einer wachsenden Zahl von behinderten Kindern der Besuch einer Regelschule verweigert. In Niedersachsen zum Beispiel wurden im Schuljahr 1994\/95 nur etwa 500 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit sonderp\u00e4dagogischem F\u00f6rderbedarf in Integrationsklassen unterrichtet. Dagegen befanden sich mehr als 29800 Kinder in Sonderschulen (Schulen f\u00fcr Lernbehinderte, Geistigbehinderte, K\u00f6rperbehinderte, Sinnesbehinderte, Sprachbehinderte und Verhaltensgest\u00f6rte). Wie ist das angesichts der anscheinend positiven Rechtslage m\u00f6glich?<\/p>\n<p>Zwar sehen die meisten Schulgesetze der Bundesl\u00e4nder mittlerweile die M\u00f6glichkeit der integrativen Beschulung vor, jedoch wird in der Regel einschr\u00e4nkend darauf hingewiesen, da\u00df die personellen, s\u00e4chlichen und organisatorischen M\u00f6glichkeiten hierf\u00fcr gegeben sein m\u00fcssen. Exemplarisch hei\u00dft es in \u00a7 4 des Nieders\u00e4chsischen Schulgesetzes: &#8222;Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die einer sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderung bed\u00fcrfen, sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen F\u00f6rderbedarf der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und s\u00e4chlichen Gegebenheiten erlauben.&#8220; Der Grundsatz der gemeinsamen Beschulung begr\u00fcndet keinen individuellen Integrationsanspruch der einzelnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler. Was im Schulgesetz als Regel formuliert ist, bleibt im wirklichen Leben die Ausnahme. Das Land verweist darauf, wegen der schlechten Haushaltslage keine weiteren Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr Integrationsklassen einstellen zu k\u00f6nnen. Die Kommunen verweisen darauf, wegen der schlechten Haushaltslage die m\u00f6glicherweise notwendigen s\u00e4chlichen Gegebenheiten (Rampe, Aufzug, Behindertentoilette) nicht bereitstellen zu k\u00f6nnen. Und schlie\u00dflich verweisen Schulkollegien darauf, da\u00df sie ohne angemessene personelle und s\u00e4chliche Ausstattung keine Integrationsklasse einrichten k\u00f6nnen. Am Ende dieser Ablehnungskette stehen behinderte Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die einer Sonderschule zugewiesen werden.<\/p>\n<p>Ein am 30.Juli 1996 ergangener Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts best\u00e4rkt nun betroffene Kinder und Eltern darin, da\u00df zumindest f\u00fcr Niedersachsen und Bundesl\u00e4nder mit vergleichbaren Schulgesetzen der Grundsatz der gemeinsamen Beschulung nicht wie bisher mit dem pauschalen Verweis auf fehlende personelle, s\u00e4chliche und organisatorische Gegebenheiten ausgehebelt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einer &#8222;Ausstrahlungswirkung&#8220; des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf die im konkreten Einzelfall zu treffende Entscheidung. Anla\u00df war die Auseinandersetzung mit einem Bechlu\u00df des Oberverwaltungsgerichts L\u00fcneburg, dem es vorwirft, seine Entscheidung lasse &#8222;nicht das Bewu\u00dftsein erkennen, da\u00df das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin [einer Sch\u00fclerin, d. Verf.], wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt zu werden, in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt ist&#8220;. Man kann nur hoffen, da\u00df der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Bewu\u00dftseinswandel schnell eintritt.<\/p>\n<p>K\u00f6rperliche Unversehrtheit und Menschenw\u00fcrde f\u00fcr alle<\/p>\n<p>Obwohl es im Grundgesetz seit dessen Verk\u00fcndung 1949 hei\u00dft: &#8222;Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar&#8220; (Art.1 Abs. 1 GG) und: &#8222;Jeder hat das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit&#8220; (Art. 2 Abs. 2 GG), wird in der Bundesrepublik und anderen L\u00e4ndern seit einigen Jahren eine neue Lebens(un)wert-Debatte gef\u00fchrt. Beispielhaft hierf\u00fcr steht die Diskussion \u00fcber die Bioethik-Konvention des Europarates. Die Bioethik und in ihrem Gefolge Mediziner(innen) und Jurist(innen) treffen Wertungen in bezug auf menschliches Leben. Im Rahmen einer solchen rationalen Ethik sei es m\u00f6glich und notwendig, lebenswertes und lebensunwertes Leben zu unterscheiden und das lebensunwerte zu t\u00f6ten, wenn bestimmte Kriterien nicht erf\u00fcllt sind, vertritt die australische Wissenschaftlerin Helga Kuhse, eine Kollegin des Euthanasiebef\u00fcrworters Peter Singer. Um diese Kriterien zu gewinnen, wird von den Bioethikern zwischen Menschen und Personen unterschieden. W\u00e4hrend der &#8222;blo\u00dfe&#8220; Mensch, das Gattungswesen, von Peter Singer auch als &#8222;human vegetable&#8220; bezeichnet, in bestimmten F\u00e4llen kein Lebensrecht aus sich heraus besitzt, kommt dieses Personen zu. Wissenschaftler stellen Kriterien daf\u00fcr auf, was eine Person ausmacht: Rationalit\u00e4t, Selbstbewu\u00dftsein, Zukunftsorientierung, Wahrnehmungsf\u00e4higkeit, \u00dcberlebensinteresse. Menschliches Leben wird bei den Bioethikern also erst durch bestimmte Qualit\u00e4tsmerkmale zu personalem Leben. Darunter oder davor ist menschliches Leben unpersonal &#8211; ohne Sinn, ohne W\u00fcrde, ohne Wert und ohne Recht.<\/p>\n<p>Die Bioethik bestreitet damit &#8211; wenngleich sie sich selber auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit beruft &#8211; die Universalit\u00e4t der Menschenrechte und die Unverletzlichkeit der Person eines jeden Menschen. Dieser verdankt dann seine Grundrechte anderen, die dar\u00fcber entscheiden, ob seine Eigenschaften und Leistungen ausreichen. Letztlich f\u00fchrt die scheinbar rational argumentierende Bioethik dazu, da\u00df einer gro\u00dfen Gruppe von Menschen in dieser Gesellschaft Menschenrechte und Menschenw\u00fcrde aberkannt werden. Diese Gruppe wird in der Bioethik-Konvention &#8222;nichteinwilligungsf\u00e4hige Personen&#8220; genannt. Menschen mit geistiger Behinderung sind hier ebenso umfa\u00dft wie demente alte Menschen, Patienten im Wachkoma oder etwa Neugeborene und kleine Kinder. F\u00fcr diese nichteinwilligungsf\u00e4higen Personen soll gem\u00e4\u00df Bioethik-Konvention das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit nicht mehr uneingeschr\u00e4nkt gelten. Sie k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen zu Objekten medizinischer Forschung degradiert werden. In verschiedenen europ\u00e4ischen L\u00e4nder besteht die M\u00f6glichkeit zur fremdn\u00fctzigen Forschung an nichteinwilligungsf\u00e4higen Menschen bereits.<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik d\u00fcrfen solche Eingriffe bisher nicht legal durchgef\u00fchrt werden. Namhafte Demenzforscher (s. Helmchen\/Lauter, D\u00fcrfen \u00c4rzte mit Demenzkranken forschen?, Stuttgart 1995) fordern jedoch auch hier &#8222;Rechtssicherheit&#8220; im Sinne legaler Forschungsm\u00f6glichkeiten an Nichteinwilligungsf\u00e4higen. Sollte eine solche Regelung in der Bundesrepublik wirksam werden, werden die Grundrechte der im juristischen Sinne nicht einmal klar definierten Gruppe der nichteinwilligungsf\u00e4higen Personen eklatant verletzt. Die Bioethik-Konvention legalisiert dar\u00fcber hinaus die bisher in der Bundesrepublik durch das Embryonenschutzgesetz verbotene Forschung an in vitro (au\u00dferhalb der Geb\u00e4rmutter) erzeugten Embryonen und er\u00f6ffnet Spielr\u00e4ume f\u00fcr die Weitergabe von Gentestergebnissen an Dritte, wie zum Beispiel Versicherungen und Arbeitgeber. Alle drei Regelungen stellen einen Angriff auf Grundrechtsnormen unserer Verfassung dar.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10272","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Behinderung der Behinderten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/behinderung-der-behinderten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Behinderung der Behinderten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Karl Finke Grundrechte-Report 1997, S. 56-61 Am 30. 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