{"id":10273,"date":"1997-05-23T11:42:00","date_gmt":"1997-05-23T09:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-recht-zur-totalverweigerung\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"das-recht-zur-totalverweigerung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/das-recht-zur-totalverweigerung\/","title":{"rendered":"Das Recht zur Totalverweigerung"},"content":{"rendered":"<p>Ernst G. Mahrenholz<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 63-68<\/p>\n<p>Die Grundrechte der Verfassung binden, so steht es im Grundgesetz gleich eingangs, Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und Rechtsprechung. Sie sind ein Instrument f\u00fcr den t\u00e4glichen Bedarf an Z\u00fcgelung der drei Staatsgewalten und der Verteidigung des B\u00fcrgers gegen deren Zumutungen. So soll es nach dem Willen des Parlamentarischen Rates sein. Der t\u00e4gliche Gebrauch dieser Freiheitsartikel darf die Sinne nicht daf\u00fcr abstumpfen, wo ihre Sprache emphatisch wird. Dies w\u00fcrde dem Grundgesetz nicht gerecht, dessen tragender Gedanke, der alle wichtigen Artikel des Grundgesetzes miteinander verbindet, die Reaktion auf die Gewaltherrschaft Hitlers ist. Wenn es im ersten Satz der Verfassung hei\u00dft: &#8222;Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar&#8220;, so hei\u00dft dies nicht, da\u00df sie in Abw\u00e4gung gegen andere wichtige G\u00fcter der Gemeinschaft antastbar w\u00e4re, sonst aber unantastbar. Nichts anderes gilt f\u00fcr einen gleichen emphatischen Ausdruck in Art. 4 Abs. 1 GG: &#8222;Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.&#8220; Das unverletzte Gewissen ist nicht das Gewissen, das man schon ein wenig verletzen kann, wenn es nur aus wichtigem Grunde geschieht. Sondern Art. 4 Abs. 1 bedeutet die Gewissensfreiheit ohne irgendeine Verk\u00fcrzung: ohne da\u00df wichtige und wichtigste Staatsinteressen gegen das Gewissen in Stellung gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1949 wu\u00dfte man, was man damit tat. Sonst w\u00e4re nicht in Abs. 3 des gleichen Artikels aufgenommen worden: &#8222;Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.&#8220;<\/p>\n<p>Damit war der ernsthafteste Fall des Dissenses zwischen den Interessen der staatlichen Gemeinschaft und dem Gewissen entschieden. Aber damit war nicht alles gekl\u00e4rt. Die Zeugen Jehovas zum Beispiel verweigern den staatlichen Ersatzdienst, von dem Art. 12a Abs. 2 GG spricht. Niemandem, der sich mit den Glaubens\u00fcberzeugungen dieser Religionsgemeinschaft befa\u00dft, kann zweifelhaft sein, da\u00df f\u00fcr sie die Ableistung eines staatlich reglementierten Ersatzdienstes nicht in Betracht kommen kann. Gleichwohl hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einstimmig erkl\u00e4rt, da\u00df die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht verletze. Erst in einem m\u00fchsamen, Jahrzehnte w\u00e4hrenden Proze\u00df, der bis heute nicht zum Ende gekommen ist, ist das Diktum des Ersten Senats, nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, aber auch durch die Gesetzgebung selbst ( \u00a7 15a ZDG) unterminiert worden, ohne da\u00df das Gericht selbst diesen Satz je korrigiert h\u00e4tte. Dies im einzelnen nachzuzeichnen w\u00e4re aufschlu\u00dfreich, kann hier aber nicht unternommen werden.<\/p>\n<p>Inzwischen stellt sich f\u00fcr eine wenn auch kleine Gruppe, die sogenannten Totalverweigerer, die Gewissensentscheidung radikaler. Ihnen geht es um die Verzahnung von Wehrpflicht und Zivildienst vor allem durch \u00a7 3 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), wonach die Wehrpflicht &#8222;durch den Wehrdienst oder&#8230; durch den Zivildienst&#8220; erf\u00fcllt wird. Hieran kn\u00fcpft die Bestimmung des \u00a7 79 ZDG an, der im Verteidigungsfall (Art. 115a GG) die Einberufung zum unbefristeten Zivildienst m\u00f6glich macht. Damit wird die Grundlage f\u00fcr das umfassende Konzept der &#8222;Gesamtverteidigung&#8220; gelegt (Rahmenrichtlinien f\u00fcr die Gesamtverteidigung vom 10.Januar 1989 des Bundesministers des Innern). Die genannten Bestimmungen des Grundgesetzes und des Zivildienstgesetzes, das Arbeitssicherstellungsgesetz und andere verzahnen die Bereiche von Zivil- und Kriegsdienst: &#8222;Insgesamt gesehen erg\u00e4nzen sich zivile und milit\u00e4rische Verteidigung zu unverzichtbaren Teilen der Gesamtverteidigung &#8230;, die gleichzeitig auch durch die Verteilung der im nationalen oder NATO-Bereich wahrzunehmenden Aufgaben gekennzeichnet ist&#8220; (W. Beslich, Allgemeine Einf\u00fchrung zu den Gesetzen der zivilen Verteidigung, Das Deutsche Bundesrecht I. P 100, S. 2).<\/p>\n<p>In den Augen der Totalverweigerer st\u00e4rkt dieses Beziehungsgeflecht von verfassungsrechtlichen Erm\u00e4chtigungen und gesetzlichen Bestimmungen, an deren Vervollkommnung und Abrundung weiter gearbeitet wird (vgl. das z. Z. noch suspendierte Gesetz \u00fcber das Zivilschutzcorps) und das vom Standpunkt der milit\u00e4rischen Verteidigung aus erforderlich ist, die Bereitschaft zum Krieg. Um ebendiesen Punkt geht es. Diese Auffassung wird durch den Hinweis (Beslich, S. 4) verst\u00e4rkt, da\u00df der zivile Anteil an den Kriegstoten im Ersten Weltkrieg bei 5 Prozent lag, im Zweiten Weltkrieg bei 48 Prozent, im Korea-Krieg bei 84 Prozent und im Vietnam-Krieg bei 93 Prozent.<\/p>\n<p>In einer Erkl\u00e4rung zu den gewissensm\u00e4\u00dfigen Konsequenzen der Situation, abgegeben von einem angeklagten Totalverweigerer vor Gericht, hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;Dadurch, da\u00df ich waffenlosen Kriegsdienst leiste, erbringe ich meinen Beitrag dazu, Krieg m\u00f6glich werden zu lassen. Gerade der gut organisierte Zivilschutz, der der Bev\u00f6lkerung und den Soldaten gr\u00f6\u00dfere \u00dcberlebenschancen einr\u00e4umt, l\u00e4\u00dft den Krieg m\u00f6glicher werden. Durch ihn sinkt die Hemmschwelle, die Bereitschaft, im \u00e4u\u00dfersten Notstand Krieg zu f\u00fchren und sich somit von friedlichen Formen der Konfliktl\u00f6sung abzuwenden, w\u00e4chst. Je besser wir Krieg planen, desto m\u00f6glicher, sprich f\u00fchrbarer, erscheint er uns, und um so mehr sind wir bereit, ihn zu f\u00fchren. (&#8230;) Heute bin ich mir bewu\u00dft, da\u00df auch ein solcher Dienst gegen mein Gewissen versto\u00dfen w\u00fcrde, da ich dadurch die milit\u00e4rische Verteidigung in ihrem Bestand legitimiere und somit etwas bejahe, was mir mein Gewissen als ablehnungsw\u00fcrdig vorschreibt. Da ich Krieg als menschenunw\u00fcrdig und verwerflich betrachte und mich aus Gewissensgr\u00fcnden einer Beteiligung an einem solchen Verbrechen an der Menschheit verweigere, kann es trotzdem kein Recht geben, das es erlaubt, von mir daf\u00fcr einen Ersatz in Form von Arbeit oder Geld zu verlangen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Angeklagte f\u00fchrte zwei Beispiele an: die milit\u00e4rischen Erfolge Israels, die zu keinem Frieden gef\u00fchrt, sondern im Gegenteil den Ha\u00df der Besiegten gesteigert haben, und den Golfkrieg. Beide Beispiele zeigen, so der Totalverweigerer, da\u00df Krieg weder dem Sieger noch dem Besiegten Frieden bringt.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen mit den Totalverweigerern auseinandergesetzt (BVerfGE 78. 25, 30ff und BVerfGE 80. 354, 357ff; der Verfasser hat an beiden Entscheidungen mitgewirkt und Tenor und Gr\u00fcnden zugestimmt). Das Landgericht Ravensburg hatte den oben zum Teil zitierten \u00a7 3 Abs. 1 WPflG dem Bundesverfassungsgericht zur Pr\u00fcfung vorgelegt, weil es diesen Paragraphen f\u00fcr verfassungswidrig hielt, seine Entscheidung aber, w\u00fcrde es dem Gesetz folgen, hierauf h\u00e4tte st\u00fctzen m\u00fcssen (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Verfassungswidrigkeit begr\u00fcndet es aus Art. 4 Abs. 3 GG. Das Gericht hat sich in beiden Entscheidungen der Auffassung des Landgerichts nicht angeschlossen, allerdings hat es sich nicht zu der Tragweite des Art. 4 GG verhalten. Erst hier aber, im Bereich der unverletzbaren Gewissensentscheidung, h\u00e4tte die Entscheidung fallen m\u00fcssen. Sie h\u00e4tte, wenn dieses Wort von der Unverletzlichkeit gilt, nur zugunsten der Verfassungswidrigkeit des \u00a7 3 Abs. 1 WPflG ausfallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die praktischen Schwierigkeiten fangen hier allerdings erst an: Denn die Totalverweigerer geh\u00f6ren, anders als die Zeugen Jehovas, nicht einer Religionsgemeinschaft an, die ihnen eine solche Gewissensentscheidung zur Pflicht macht. Vielmehr sind sie in der Regel teils biblisch-religi\u00f6s motiviert, teils radikal pazifistisch. Erkennt ein Gericht allerdings die Gewissensgr\u00fcnde an, sind gesetzlich vorgesehene Sanktionen wegen der Unterordnung des Strafrechts unter Art. 4 Abs. 1 GG verfassungwidrig. Eine grundrechtskonforme Regelung h\u00e4tte \u00a7 3 WPflG um eine Bestimmung zu erg\u00e4nzen, die Totalverweigerer aus Gewissensgr\u00fcnden von der Erf\u00fcllung der Wehrpflicht, sei es im Zivil-, sei es im Wehrdienst, ausnimmt, und k\u00f6nnte diese Bestimmung um eine weitere erg\u00e4nzen, die einen Dienst vorsieht, der kraft Gesetzes au\u00dferhalb des Bereichs der zivilen Verteidigung steht und f\u00fcr den Spannungs- oder Verteidigungsfall von der Heranziehung von Totalverweigerern absieht.<\/p>\n<p>Die Radikalit\u00e4t der Gewissensentscheidung, die schon die Musterung verweigert, selbstverst\u00e4ndlich ebenso das Gesuch um Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, f\u00fchrt zur Radikalit\u00e4t der Gegenma\u00dfnahmen des Staates auf Grund des Gesetzesrechts: Zur Musterung werden die Totalverweigerer zwangsweise vorgef\u00fchrt, in der Kaserne werden sie mit dem Befehl, sich einkleiden zu lassen, konfrontiert, ihnen wird bei der Verweigerung, Soldatenuniform anzuziehen, klargemacht, da\u00df hierauf wegen Befehlsverweigerung ein Arrest 21 Tage betragen kann (und in der Regel auch betr\u00e4gt). Beugen sie sich nicht, folgen weitere zwei bis drei 21t\u00e4gige Arreste, bis der Totalverweigerer, wenn er seinen Widerstand auch nicht nach weiteren Arreststrafen aufgibt, aus der Bundeswehr entlassen wird.<\/p>\n<p>Soweit die materiell-rechtliche Lage. Im Verfahren, das zur Verh\u00e4ngung des Arrestes f\u00fchrt, kommt es zu Verst\u00f6\u00dfen gegen das im Grundgesetz geregelte Verfahrensrecht. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat \u00fcber die &#8222;Zul\u00e4ssigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung &#8230; nur der Richter zu entscheiden&#8220;. Nach den \u00a7 \u00a7 23, 24 Abs. 1 Nr. 2a) der Disziplinarordnung (WDO) &#8222;verh\u00e4ngt&#8220; der Bataillonskommandeur den Disziplinararrest und bedarf hierzu der &#8222;Zustimmung&#8220; des Richters des zust\u00e4ndigen Truppendienstgerichts ( \u00a7 36 WDO). Auf die Beschwerde des Betroffenen entscheidet in letzter Instanz das Truppendienstgericht ( \u00a7 38 Nr. 3 WDO). Die Gerichte sind Gerichte im Sinne des Grundgesetzes (Art. 96 Abs. 2 GG).<\/p>\n<p>Die richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG wird also durch die richterliche Zustimmung ersetzt. Jegliche Tatsachenaufkl\u00e4rung durch das Truppendienstgericht erster Instanz selbst entf\u00e4llt. Ein eigenes selbst\u00e4ndiges Bild kann der Richter so nicht gewinnen, er wird durch das Gesetz auf die Ebene des b\u00fcrokratischen Zustimmungsverfahrens hinuntergedr\u00fcckt. Im Beschwerdeverfahren findet &#8222;erforderlichenfalls&#8220; eine m\u00fcndliche Verhandlung statt ( \u00a7 18 Abs. 2 Satz 3 WDO). Haben Beweiserhebungen stattgefunden, so wird dem Beschwerdef\u00fchrer nur &#8222;auf Antrag&#8220; das Beweisergebnis mitgeteilt. Der Richter, der auf die Beschwerde entscheidet, ist sodann der gleiche, der in erster Instanz entschieden hat, jetzt allerdings hat er zwei ehrenamtliche Beisitzer.<\/p>\n<p>Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Zustimmungsverfahren nach \u00a7 36 WDO gibt es kein rechtliches Geh\u00f6r, sondern nur den Bericht des zust\u00e4ndigen Offiziers, der die Strafe &#8222;verh\u00e4ngt&#8220;. Allenfalls wird, nicht pflichtm\u00e4\u00dfig, eine Stellungnahme des Totalverweigerers beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Ebenso problematisch wie dieses Verfahren sind die Begr\u00fcndungen der Beschwerdeentscheidungen. Ich kenne drei von ihnen.<\/p>\n<p>Das Gewissen wird, wenn es \u00fcberhaupt erw\u00e4hnt wird, als unplausibel abgetan. Ziemlich erschreckend ist dabei die plakative Grundsatzaussage, &#8222;da\u00df die allgemeine Wehrpflicht in Art. 12a GG der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG vorgeht&#8220;. Im \u00fcbrigen verschwindet es hinter Aussagen wie der: &#8222;Verfassungsgem\u00e4\u00df erlassene Gesetze k\u00f6nnen nicht einfach dadurch unterlaufen werden, da\u00df man auf Grund eines einfachen Rechenexempels (gemeint ist offenbar die unterschiedliche zeitliche L\u00e4nge von Wehrdienst und Arrestzeiten) die darin enthaltenen Bestimmungen au\u00dfer Kraft setzt.&#8220; Die geringe rationale Erfassung des Gewissensproblems der Beschwerdef\u00fchrer wird auch daran deutlich, da\u00df man ihnen zum Vorwurf macht, das KDV-Verfahren nicht eingehalten zu haben, ungeachtet des Umstandes, da\u00df der Zivildienst in gleicher Weise Gegenstand der Entscheidung des Totalverweigerers ist.<\/p>\n<p>Damit gerade diese Kritik nicht falsch verstanden wird: Von Truppendienstgerichten ist nicht die kritiklose Hinnahme einer behaupteten Gewissensposition zu erwarten. Sie haben, so wie dies die Strafgerichte auch tun, in eigener Verantwortung zu pr\u00fcfen, ob eine Gewissensposition vorliegt, die dem Beschwerdef\u00fchrer das von ihm geforderte Handeln unm\u00f6glich macht. Aber nach Art. 4 Abs. 3 GG mu\u00df diese Pr\u00fcfung stattfinden, weil das Truppendienstgericht nur in der Bindung an die Grundrechte materieller und prozessualer Natur entscheiden darf.<\/p>\n<p>Niemand sollte es dem Staat, insbesondere der Bundeswehr nicht, verargen, da\u00df er sich durch das Ph\u00e4nomen der Totalverweigerer vor eine schwierige Frage gestellt sieht: Ist nicht die Berufung auf das Gewissen der beschriebenen Art der bequemste Weg, sich den Wehrdienst zu ersparen, ohne den Ersatzdienst leisten zu m\u00fcssen? Wie will man die Gewissensentscheidung feststellen, wenn der Staat schon an der Erforschung des Gewissens der Kriegsdienstverweigerer gescheitert ist, obschon hinter ihnen die Gewi\u00dfheit des abzuleitenden Ersatzdienstes stand? Nur: Wie wichtig der Staat diese Fragen auch nimmt, es sind Fragen sekund\u00e4rer Natur. Prim\u00e4r ist die Respektierung der Unverletzlichkeit des Gewissens, &#8222;eine wertentscheidende Grundsatznorm &#8230; h\u00f6chsten verfassungsrechtlichen Ranges&#8220; (BVerfGE 23. 127, 134).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10273","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Recht zur Totalverweigerung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/das-recht-zur-totalverweigerung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Recht zur Totalverweigerung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ernst G. 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