{"id":10281,"date":"1997-05-23T11:42:00","date_gmt":"1997-05-23T09:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-dauernd-umkaempfte-recht-auf-demonstration\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"das-dauernd-umkaempfte-recht-auf-demonstration","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/das-dauernd-umkaempfte-recht-auf-demonstration\/","title":{"rendered":"Das dauernd umk\u00e4mpfte Recht auf Demonstration"},"content":{"rendered":"<p>Wolf-Dieter Narr<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 101-106<\/p>\n<p>Grund- und Menschenrechte wirken nur durch ihren dauernden und damit unvermeidlich umstrittenen Gebrauch. F\u00fcr das Grundrecht auf Demonstration gilt dies besonders.<\/p>\n<p>Niemand hat pr\u00e4gnanter den zentralen Stellenwert des Demonstrationsrechts herausgearbeitet als der ehemalige Bundesverfassungsrichter Konrad Hesse. In seiner nicht oft genug zu bedenkenden Formulierung kommt zum Ausdruck, da\u00df es sich beim Demonstrationsrecht um einen dringend n\u00f6tigen Brocken demokratischen Urgesteins im unverbindlich weiten und b\u00fcrgerarmen Schwemmland repr\u00e4sentativer Demokratie handelt. Versammlungen, so schreibt Hesse in seinen (1991 zum 21. Mal aufgelegten) &#8222;Grundz\u00fcgen des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland&#8220;, &#8222;enthalten ein St\u00fcck urspr\u00fcnglich-ungeb\u00e4ndigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in gesch\u00e4ftiger Routine zu bewahren&#8220;. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem wichtigen Beschlu\u00df vom 14.5.1985, dem sogenannten Brokdorf-Urteil (s. BVerfGE 69, 343ff), mit gutem Grund Hesses Qualifizierung ins Zentrum seiner Argumentation gestellt: &#8222;Aufl\u00f6sung und Verbot (einer Demonstration sind, WDN) nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsg\u00fcter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umst\u00e4nden herleitbaren Gef\u00e4hrdung dieser Rechtsg\u00fcter&#8220; zul\u00e4ssig. Es sei &#8222;versammlungsfreundlich&#8220; zu verfahren. Bei einem m\u00f6glichen unfriedlichen Ausw\u00fcchsen &#8222;vorbeugenden Verbot der gesamten Veranstaltung&#8220; seien &#8222;strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose&#8220; zu stellen; &#8222;die vorherige Aussch\u00f6pfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung erm\u00f6glichen&#8220;, sei zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Gegen diese Auslegung eines zentralen demokratischen Grundrechts hat schon vorweg das erste Versammlungsgesetz von 1953 versto\u00dfen, das den Gesetzesvorbehalt, der im Art. 8 Abs. 2 GG enthalten ist, erstmals ausgef\u00fchrt hat. Dieses Gesetz atmete allein den Geist autorit\u00e4rer deutscher Staatstradition, der die nicht weiter begr\u00fcndete Staatssicherheit \u00fcber B\u00fcrgersicherheit und vor allem \u00fcber die Sicherung demokratischer Teilnahmerechte des B\u00fcrgers stellte. So konzentrierte sich das Versammlungsgesetz prim\u00e4r auf Aspekte polizeilicher Sicherung entgegen dem Grundrecht. Obwohl Demonstrationen im Sinne Hesses seit Mitte der 60er Jahre in der Bundesrepublik geradezu entdeckt worden und heute nicht mehr wegzudenken sind, ist das Versammlungsgesetz in der geltenden Fassung von 1985, erneut ver\u00e4ndert durch das Artikelgesetz von 1989, nach wie vor mehr von der autorit\u00e4ren als der demokratisch-grundrechtlichen Tradition gepr\u00e4gt. Auch vor Mitte der 60er Jahre gab es eine F\u00fclle von demonstrativen \u00c4u\u00dferungen. Wolfgang Kraushaar hat diese Demonstrationsvielfalt der fr\u00fchen Republik dankenswerterweise in seiner 1996 erschienenen &#8222;Protestchronik 1949-1959&#8220; n\u00fcchtern und ereignisgenau ins Ged\u00e4chtnis gerufen. Allerdings waren die seinerzeit gew\u00e4hlten Formen anders. Sie entsprachen als &#8222;Aufz\u00fcge und Aufm\u00e4rsche&#8220;, die von gro\u00dfen Verb\u00e4nden und Parteien organisiert worden sind, eher der Vorstellung des Versammlungsgesetzes.<\/p>\n<p>Am Kampf ums Demonstrationsrecht und die verfassungsrechtlich-verfassungswirklich akzeptablen Grade und Grenzen seiner Praktizierung beteiligen sich unmittelbar vor allem Gruppen von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern in unterschiedlicher Zahl zu diversen Demonstrationszielen. Am Kampf nehmen teil die staatlichen Instanzen, vertreten vor allem von der am Demonstrationsort eingesetzten Polizei. Und \u00fcber die M\u00f6glichkeiten und Grenzen beider Seiten befinden nicht zuletzt in der \u00fcblichen Stufenfolge &#8211; in der Regel &#8211; die Verwaltungsgerichte. Neben dem Versammlungsgesetz sind vor allem einzelne Paragraphen des Strafgesetzbuches, vor allem die Bestimmungen \u00fcber Landfriedensbruch ( \u00a7 \u00a7 125\/125 a StGB) sowie solche des Polizeirechts und neuerdings sogenannte Gefahrenabwehrgesetze (vgl. die j\u00fcngste nieders\u00e4chsische Version von 1996) einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>Umstritten ist vor allem, wo, wann und zu welchen Zwecken auf welche Weise demonstriert werden darf; an welchen Merkmalen l\u00e4\u00dft sich rechts- und also polizeizwingend ablesen, ob eine Demonstration als friedlich oder unfriedlich zu qualifizieren ist: Wann ist ein Demonstrationsverbot insgesamt zul\u00e4ssig? Darf dies &#8211; und wann &#8211; vorausgreifend und weitr\u00e4umig so erfolgen, da\u00df Demonstrationen ortlos werden? Welche Auflagen ans Aussehen (&#8222;vermummt&#8220; oder nicht) und an Mitbringsel derjenigen, die an einer Demonstration teilnehmen wollen, sind eventuell zul\u00e4ssig? Welche organisatorischen Voraussetzungen einer Demonstration (Anmeldung, genauer Verlauf, Zurechenbarkeit zu verantwortlichen Personen u. \u00e4. m.) sind den Demonstrierenden in jedem Fall abzuverlangen? Kurzum: Wie verh\u00e4lt es sich mit Gewalt\u00e4u\u00dferungen im Kontext von Demonstrationen; was ist Gewalt; geht Gewalt potentiell immer von Demonstrierenden aus, oder droht die Gefahr gleicherweise von der Art und Weise des eingesetzten staatlichen Gewaltmonopols, also der Polizei? All diese Fragen sind entsprechend dem Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit genau abzuw\u00e4gen. Und all diese Fragen sind unter den beteiligten Parteien &#8211; und selbstverst\u00e4ndlich ist auch die staatliche Exekutive Partei &#8211; meist heftig umstritten. Ein gut Teil der Medienberichterstattung, gereizt vom Einschaltquotenwert aller Gewalt, f\u00e4llt verzerrt aus. Darum sind von B\u00fcrgern und B\u00fcrgervereinigungen getragene, m\u00f6glichst detaillierte Beobachtungen von Demonstrationen sehr bedeutsam.<\/p>\n<p>Demonstrationen geh\u00f6ren heute zum bundesdeutschen Alltag. Sie demonstrieren ihrerseits, unbeschadet all ihrer Grenzen, lebendige Demokratie (sogar solche &#8222;rechtsradikaler&#8220; Art). Sie sind auch die Konsequenz der Meinungsfreiheit, die sich hier kollektiv ereignet. Die Art der Demonstrationen, ihr Umfang, ihre Ziele, ihre Reichweite und ihre Verlaufsformen umfassen quantitativ und qualitativ ein gro\u00dfes Spektrum. Am Exempel dreier Demonstrationen bzw. verhinderter Demonstrationen seien einige allgemeine Eigenarten und Gefahren von Demonstrationen und des regierungsoffiziellen Umgangs mit ihnen apostrophiert: an der Demonstration rund um Gorleben gegen den 2. Castor-Transport im Mai 1996; an der verhinderten Als-ob-Demonstration in den sogenannten Chaostagen im Juli\/August 1996 und an einer regierungsamtlichen Demonstration, der feierlichen Rekrutenvereidigung im Mai 1996 zu Berlin-Charlottenburg, sowie der verhinderten Gegendemonstration.<\/p>\n<p>Zum ersten: Demonstrationen sind ein Politikum, genauer noch: ein &#8222;Demokratikum&#8220;. Ohne Demonstrationen k\u00e4men B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, so minderheitlich oder auch mehrheitlich ihre Meinungen und Interessen sein m\u00f6gen, nur repr\u00e4sentativ bis zur Unkenntlichkeit verd\u00fcnnt zu Wort. Welche Ansicht man immer in Sachen Kernkraftwerke und Zwischen- und Endlagerung vernutzter Brennst\u00e4be hegen mag, die Art und Weise, wie politisch von oben &#8211; und immer erneut ohne ausreichende, umf\u00e4ngliche und zeitvolle Diskussion mit B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern &#8211; eine bestimmte KKW-g\u00fcnstige Energiepolitik einseitig durchzupauken versucht wurde und wird, ist energiepolitisch sch\u00e4dlich, ja falsch und verst\u00f6\u00dft auch und gerade gegen den Sinn einer repr\u00e4sentativen Demokratie. Sofern dieselbe auch noch Demokratie sein soll, steht ihr ein in der Bundesrepublik praktizierter repr\u00e4sentativer Absolutismus entgegen. Was in den 80er Jahren von der bayerischen Staatsregierung im Tax\u00f6lder Forst zu Wackersdorf geschehen ist, als dieser Forst gewaltsam gegen vern\u00fcnftigen B\u00fcrgerprotest abgeholzt worden ist, spricht nach wie vor B\u00e4nde.<\/p>\n<p>Zum zweiten: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1985, die speziell die Vorlage eines Kieler Gerichts in Sachen Brokdorf betraf, der jedoch in Sachen Grundrecht auf Demonstration eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommt, wird von Regierungsseite weithin mi\u00dfachtet. In \u00e4hnlicher Mi\u00dfachtung verhalten sich die h\u00f6heren Instanzen der Verwaltungsgerichte. Es gibt allerdings Richter in der Bundesrepublik, die das Grundgesetz zu lesen verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Diese Mi\u00dfachtung von Verfassung und Verfassungsgericht zeigt sich in der 1996 fortgesetzten, seit Jahren feststellbaren Inflation von &#8222;Allgemeinverf\u00fcgungen&#8220;. Diese &#8222;Allgemeinverf\u00fcgungen&#8220;, wer immer sie qua Zust\u00e4ndigkeit nominell ausgefertigt hat, tragen insofern ihren Namen zu Recht, als ohne skrupul\u00f6se G\u00fcterabw\u00e4gung raumweit und zeitlang Demonstrationen verschoben bzw. verboten werden. Sowenig Gewalt leichtgenommen werden darf &#8211; B\u00fcrgerrechte kreisen erstlich und letztlich um das allen Menschen gleicherweise eignende Recht auf Integrit\u00e4t, zu deutsch: auf Unversehrtheit -, sowenig geht es an, gewaltm\u00e4ulige \u00c4u\u00dferungen einiger Gruppen, die an einer Demonstration teilnehmen wollen, ja selbst tats\u00e4chliche Zerst\u00f6rungsakte von Sachen zum allgemeinen Gewaltakt aufzublasen, um eine Demonstration allgemein verbieten zu k\u00f6nnen. Durch staatliches Vorgehen dieser Art werden \u00f6ffentliche Thematisierungen verhindert &#8211; gef\u00f6rdert werden gewaltf\u00f6rmige Auseinandersetzungen zwischen Gruppen und einzelnen, die an einer Gro\u00dfdemonstration teilnehmen, und der regierungsamtlich h\u00e4ufig mi\u00dfbrauchten Polizei. Statt Politik zu treiben (und das hei\u00dft auch und vor allem, sich mit kritischen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern auseinanderzusetzen), wird die Polizei eingesetzt.<\/p>\n<p>Zum dritten: Seit Jahren findet eine auff\u00e4llige innere gesetzesf\u00f6rmige Aufr\u00fcstung statt. Diese findet man beispielsweise im erneuerten nieders\u00e4chsischen Gefahrenabwehrgesetz, das mit den Chaostagen begr\u00fcndet wurde, die im Juli\/August 1996 mit Punk-Gruppen und -Gr\u00fcppchen zum wiederholten Male in Hannover stattfinden sollten. Das versch\u00e4rfte Gefahrenabwehrgesetz, das unter anderem viert\u00e4gige Verhaftungen von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern ohne weitere Begr\u00fcndung und ohne rechtsanwaltlichen Schutz erlaubt, demonstriert geradezu die Verwahrlosung eines der Kernelemente des herk\u00f6mmlichen Rechtsstaats, insofern ein besonderer Fall (&#8222;Chaostage&#8220;) dazu herhalten mu\u00df, ein allgemeines Gesetz zu verabschieden. Mehr noch: Mit gesetzlichen Kanonen wird auf Spatzen m\u00f6glicher regelverletzender Akte geschossen, die weithin im normalb\u00fcrgerlich ungew\u00f6hnlichen Auftreten zu bestehen scheinen. Hinzu gesellte sich dann im Juli konsequent eine \u00fcber 14 Tage sich erstreckende, f\u00fcr die Stadt und den Landkreis Hannover geltende &#8222;Allgemeinverf\u00fcgung&#8220;. Der Zweck wurde erreicht. Eine polizeiliche Allpr\u00e4senz sorgte ohne weitere St\u00f6rungen des &#8222;normalen&#8220; Einkaufsverkehrs daf\u00fcr, da\u00df punkartig und jung aussehende B\u00fcrger abgeschoben wurden.<\/p>\n<p>Zum vierten: An der in Berlin inszenierten Vereidigung vor dem Charlottenburger Schlo\u00df wird ein Umstand besonders deutlich, der auch anderw\u00e4rts eine Rolle spielt. Die aktuellen Regierungen nehmen, als handele es sich um vordemokratische, um vorgrundrechtliche Zeiten, &#8222;den Staat&#8220; und das ihm eignende Gewaltmonopol f\u00fcr ihre h\u00f6chst einseitigen Zwecke in Anspruch. Gewi\u00df: Die Bundesregierung kann beschlie\u00dfen, irgendwo in Berlin Truppen in pathetisch-symbolischem Akt \u00f6ffentlich zu vereidigen (so zweifelhaft eine solche \u00f6ffentliche Vereidigung &#8222;mit singendem Spiel&#8220; Ende des 20. Jahrhunderts auch ist). Indes: Diese Bundesregierung mu\u00df dann eben gew\u00e4rtigen, von gleichfalls berechtigten B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern mit anderer \u00d6ffentlichkeit konfrontiert zu werden. Es geht nicht an, die regierungsamtliche \u00d6ffentlichkeit &#8211; zum Beispiel mit Tage vorausreichenden Reservierungs- und Besuchverboten in anliegenden Restaurants -, als sei sie die staatlich allgemeine schlechthin, gegen die B\u00fcrger\u00f6ffentlichkeit polizeihart durchzupauken.<\/p>\n<p>Das Recht auf Demonstration (und seine Praxis) ist die Luftr\u00f6hre der Demokratie. Gegen seine Verk\u00fcrzung ist b\u00fcrgerlich und b\u00fcrgerrechtlich alles zu tun, wozu wir in der Lage sind &#8211; der nichteinvernehmende und nichtautorit\u00e4re Plural sei mir ausnahmsweise appellhaft gestattet. Nicht zuletzt dadurch, da\u00df wir das Recht auf Demonstration wahrnehmen; da\u00df wir darauf achten, da\u00df keine Verletzungen menschlicher Integrit\u00e4t (auch, versteht sich, der Polizeibeamten) passiert; und da\u00df wir f\u00fcr sorgf\u00e4ltige und scheuklappenlose Demonstrationsbeobachtungen sorgen. So wichtig es ist, dagegen anzugehen, da\u00df Demonstrationen mit Hilfe im voraus behaupteter und immer nur bei den B\u00fcrgern angenommener Gewalt pauschal verboten oder auf die eine oder andere Weise unterdr\u00fcckt werden, so sehr kommt es darauf an, sich unter allen Teilnehmenden an Demonstrationen, so divers ihre politischen Ziele sein m\u00f6gen, immer erneut darauf zu verst\u00e4ndigen, keine Gewalt zu benutzen. Nur dann ist der Kampf um das Recht auf Demonstration nicht ein\u00e4ugig.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10281","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das dauernd umk\u00e4mpfte Recht auf Demonstration - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/das-dauernd-umkaempfte-recht-auf-demonstration\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das dauernd umk\u00e4mpfte Recht auf Demonstration - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Wolf-Dieter Narr Grundrechte-Report 1997, S. 101-106 Grund- und Menschenrechte wirken nur durch ihren dauernden und damit unvermeidlich umstrittenen Gebrauch. 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