{"id":10288,"date":"1997-05-23T11:42:00","date_gmt":"1997-05-23T09:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-lauschangriff-auf-dem-weg-zum-kontrollstaat\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"der-lauschangriff-auf-dem-weg-zum-kontrollstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/der-lauschangriff-auf-dem-weg-zum-kontrollstaat\/","title":{"rendered":"Der Lauschangriff &#8211; Auf dem Weg zum Kontrollstaat"},"content":{"rendered":"<p>Hans Lisken<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 138-142<\/p>\n<p>Wer die h\u00e4uslichen Gestapobesuche in der Erinnerung hat und auch die moderneren Spionagemethoden kennt, wei\u00df, warum das Grundgesetz in Artikel 13 die staatliche Unverletzlichkeit der Wohnung bis auf die F\u00e4lle gemeiner Gefahr und der richterlich gestatteten offenen Durchsuchung zur Aufkl\u00e4rung strafbaren Tuns garantiert hat. Und selbst die richterlich gestattete Durchsuchung steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Rechtsschutzes nach Grund und Art. Auch das polizeiliche Eindringen in den Wohnbereich, sei es k\u00f6rperlich, sei es elektronisch, vollzieht sich in den gestatteten F\u00e4llen der akuten Gemeingefahr nicht heimlich, sondern \u00f6ffentlich, zumindest teil\u00f6ffentlich. Das &#8222;Visier des Staates&#8220; bleibt offen.<\/p>\n<p>Es geh\u00f6rte zu den rechtsstaatlichen Errungenschaften in der neueren Verfassungsgeschichte, da\u00df die Staatsgewalt im Inneren wie im \u00c4u\u00dferen erkennbar auftrat. Die Uniform war das Schild, damit jedermann wu\u00dfte, wer &#8222;etwas im Schilde&#8220; f\u00fchrte. Auch f\u00fcr die Frage des strafbaren Widerstandes gem\u00e4\u00df \u00a7 113 RStGB war es nicht ohne Bedeutung, ob der Amtswalter uniformiert war. Die Abkehr von diesem \u00d6ffentlichkeitsprinzip begann mit dem Wechsel von der offenen Kriegsf\u00fchrung im Ersten Weltkrieg zur getarnten \u00dcberlistung. Die Beachtung der \u00e4lteren Haager Landkriegsordnung bestand in einem kaum noch erkennbaren Hoheitszeichen auf Tarnkappe oder Tarnanzug. \u00c4hnlich folgte die Erfindung der Kripo in Zivil einem neuen Erfolgsdenken; gelegentlich wurden Beamte sogar als Frauen verkleidet eingesetzt. Allerdings wurde nicht mit falschen Ausweisen operiert. Kein Beamter wurde mit einer Verbrecherlegende ins &#8222;Milieu&#8220; eingeschleust, um falsches Vertrauen zu erwecken. Vor allem blieb die fremde Wohnung tabu.<\/p>\n<p>Aber sowenig wie die listenreiche Kriegsf\u00fchrung den Krieg \u00fcberwunden oder &#8222;menschlicher&#8220; gemacht hat, sowenig hat die &#8222;verdeckte&#8220; Polizeiarbeit das Verbrechen eliminiert.<\/p>\n<p>Dennoch werden die Protagonisten des Lauschangriffs nicht m\u00fcde, die Befugnis zur heimlichen Wohnungsausforschung zu fordern, um der &#8222;organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; besser Herr werden zu k\u00f6nnen. Dahinter steckt der unausrottbare Glaube an die \u00dcbermacht eines &#8222;starken Staates&#8220;, wobei St\u00e4rke eben nicht in einer gerechten Gesetzgebung, sondern in einem fortschreitenden Mehr an Eingriffsbefugnissen gesehen wird &#8211; so, als ob menschliches Verhalten wirklich durch Repression und Kontrolle ma\u00dfgeblich gesteuert werden k\u00f6nnte. An die Freiheitsf\u00e4higkeit des Menschen wird immer weniger geglaubt. Die Sehnsucht nach Sicherheit vor den immanenten Risiken der Freiheit ist gr\u00f6\u00dfer als die Freiheitssehnsucht. So endet das Streben nach Sicherheit in einer Strategie der Risikovermeidung durch vorbeugende Kontrollen.<\/p>\n<p>Dies hat inzwischen in allen Polizeigesetzen dazu gef\u00fchrt, da\u00df der Polizei neben der Gefahrenabwehr ausdr\u00fccklich auch die &#8222;vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; als Aufgabe zugewiesen worden ist. Eine Legaldefinition gibt es zwar nicht, aber mit Hilfe der Befugnisnormen lassen sich gegebenenfalls auch Nichtst\u00f6rer sowohl bei Gefahren als auch schon ohne Gefahren kontrollieren. Am weitesten gehen das bayerische Polizeiaufgabengesetz und das Polizeigesetz von Baden-W\u00fcrttemberg, die Jedermannkontrollen auf Fernstra\u00dfen auch ohne konkreten Anla\u00df zulassen.<\/p>\n<p>Der n\u00e4chste Schritt wird folgerichtig die Forderung sein, potentielle T\u00e4ter bereits in ihren Behausungen aufzusp\u00fcren und zu beobachten. &#8222;Sp\u00e4heingriff&#8220; wird diese Methode aus dem Abwehrmetier bereits treffend genannt.<\/p>\n<p>Der sogenannte Lauschangriff, also das elektronische Aufzeichnen des in einer Wohnung gesprochenen Wortes, wird in einigen Bundesl\u00e4ndern an eine akute Gemeingefahr im Sinne von Artikel 13 III GG gebunden, in anderen gen\u00fcgen weniger schwerwiegende St\u00f6rungen, aber es mu\u00df immerhin noch eine akute Gefahr angenommen werden. Ohne Gefahr ist dies nicht erlaubt, noch nicht.<\/p>\n<p>Auch bei der geplanten Lauschbefugnis zur Aufkl\u00e4rung strafbarer Handlungen wird noch an der Voraussetzung festgehalten, da\u00df ein konkreter Tatverdacht gem\u00e4\u00df \u00a7 152 II Strafproze\u00dfordnung (StPO) vorliegen mu\u00df. In verschiedenen ministeriellen Vorentw\u00fcrfen f\u00fcr ein neues BKA-Gesetz gab es schon weiter gehende Vorstellungen, die aber nicht ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden, weil dann die Chance, zu einer verfassungs\u00e4ndernden Mehrheit im Parlament zu kommen, gar nicht erreichbar erschien. Vor allem die L\u00e4ndermehrheit wandte sich gegen eine Eliminierung der Eingriffsschwelle des \u00a7 152 II StPO, also gegen die Eliminierung des in Artikel 1 GG und Artikel 6 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Verbots zu Ermittlungseingriffen ohne konkreten Tatverdacht. Deswegen ist es bisher bei der Vorlage geblieben, das elektronische Belauschen bei Verdachtsf\u00e4llen zu erlauben, die \u00e4hnlich schwerwiegen wie jene, die ein heimliches Abh\u00f6ren des Telefons gestatten ( \u00a7 100a StPO). Die SPD als Oppositionspartei ging auf diesen &#8222;Deal&#8220; denn auch ein, wobei sie ihrerseits mit und ohne Hintersinn die erforderliche \u00c4nderung von Artikel 13 GG mit der Forderung nach einer Einschr\u00e4nkung der Eigentumsgarantie in Artikel 14 GG f\u00fcr den Fall zweifelhaften Verm\u00f6genszuwachses verkn\u00fcpfte.<\/p>\n<p>Das prinzipielle Festhalten an der Grundrechtsordnung steht also nicht mehr zur Diskussion. Es geht nur noch um die Modalit\u00e4ten. Und wenn das Prinzip f\u00e4llt wie bei der Relativierung des Asylrechts (1993) oder des Fernmeldegeheimnisses (1968), l\u00e4uft die Entwicklung auf einen Leerlauf der relativierten Grundrechte hinaus. Der von Friedrich Karl Fromme in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. November 1996 vorgeschlagene Verzicht auf einen Grundrechtsschutz durch Verfassungsbeschwerde ist ein konsequenter Vorgriff auf diesen Abschied von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des alten Grundgesetzes (BVerfGE 5, 85). In dieselbe Richtung zielt die zunehmende Kritik am Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts wegen seines strikten Festhaltens an unbequemen Grundrechtsvorgaben, zum Beispiel beim Toleranzgebot, bei der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit, beim Versammlungsrecht, beim Datenschutz und beim Rechtsschutz. Die stillen Versuche, dem Gericht nicht zu folgen, die schon seit einigen Jahren zu beobachten sind, werden alsbald als legitim ausgegeben werden. Am Ende haben wir einen anderen Staat.<\/p>\n<p>Solche Verfassungs\u00e4nderung ist und bleibt dann eine grundlegende \u00c4nderung unserer politischen Lebenswelt, weil es um \u00c4nderungen grundlegender Freiheitsrechte geht. Ihre Existenz konstituiert den Staat (Konrad Hesse). Ihre \u00c4nderung l\u00e4\u00dft also unseren Staat mit seiner bisherigen &#8222;Wertordnung&#8220; (BVerfGE 7, 198) nicht fortbestehen.<\/p>\n<p>In der Lebenswirklichkeit wird sich diese Umgestaltung des Staates allerdings erst dann sp\u00fcrbar bemerkbar machen, wenn die Machtinhaber von der F\u00fclle der Freiheitsbeschr\u00e4nkungen einmal nachhaltig Gebrauch machen sollten. Noch haben die auf rund 4000 F\u00e4lle pro Jahr angewachsenen Telefon\u00fcberwachungen nicht jedermann betroffen gemacht, obwohl Wissende auch Unverf\u00e4ngliches schon lange nicht mehr unbefangen am Telefon er\u00f6rtern. Selbst m\u00fcndliche Abreden \u00fcber &#8222;Fr\u00fchst\u00fcckskartelle&#8220; werden lieber ins Ausland verlegt. Deshalb wird auch die erstrebte Befugnis zum elektronischen Belauschen von Gespr\u00e4chen in Wohnungen wenig zur Aufkl\u00e4rung von Verdachtsf\u00e4llen beitragen (Zahlen bei Lisken, ZRP 1993, 121). Die Folge wird sein, da\u00df ein Mehr an Lauschangriffen und ein Lauschen im &#8222;Vorfeld&#8220; konkreter Verdachtsmomente gefordert werden wird. Vor allem wird die Methode den Oligarchen der Macht n\u00fctzen, wenn an der Spitze der Verdachtskataloge wie in \u00a7 100a StPO die sogenannten Staatsschutzdelikte stehen werden und schon im staatsgef\u00e4hrdenden &#8222;Milieu&#8220; gelauscht werden darf. An die Stelle der rechtsstaatlich noch unzul\u00e4ssigen Zusammenarbeit von Verfassungsschutz und Polizei kann sodann die Polizeiarbeit treten; denn wo im &#8222;Vorfeld&#8220; gelauscht werden darf, wird man den Einsatz &#8222;verdeckter Ermittler&#8220; ebenfalls nicht l\u00e4nger &#8211; wie bisher &#8211; auf die Aufkl\u00e4rung begangener Verbrechen begrenzen.<\/p>\n<p>Das alles wird dem &#8222;guten Zweck&#8220; der Risikovermeidung dienen. Da\u00df aber die Methoden unsittlich sind und einer fr\u00fcheren Verfassung widersprochen haben werden, wird verschwiegen und vergessen werden. An die Stelle des Freiheitsstaates wird der Kontrollstaat getreten sein. Das alles wird &#8222;rechtsstaatlich&#8220; verlaufen, so da\u00df die Mehrheit den flie\u00dfenden \u00dcbergang vom Rechtsstaat zum Unrechtsstaat &#8211; wie so oft in der Geschichte &#8211; gar nicht bemerken wird. Denn auch im gesellschaftlichen Bereich wird man sich l\u00e4ngst nicht mehr an &#8222;Treu und Glauben&#8220; im Sinne eines redlichen Rechtsverkehrs orientieren, sondern am Vorteilsprinzip, an reinen Kosten-Nutzen-Relationen. Und zu dieser Welt des Materialismus pa\u00dft eine Staatsstruktur, die nicht der Freiheit als Staatsziel, sondern der privaten Besitzstandssicherung dient (krit. Denninger, Menschenrechte und Grundgesetz, 1994). Da\u00df sich der Rechtsstaat vom Unrechtsstaat wesentlich durch die Methodenwahl unterscheidet, wird allenfalls als historischer Idealismus eines Perikles, Thomas, Kant oder eines Hermann Heller, Adolf Arndt oder Erhard Denninger \u00fcberliefert werden. Dieser &#8222;Grundrechte-Report&#8220; von 1997 wird dann ebenso wie das Verdikt des Bundesgerichtshofes zu den Erinnerungsst\u00fccken einer vergangenen &#8222;politischen Romantik&#8220; z\u00e4hlen. Der Bundesgerichtshof hatte 1983 festgestellt (BGHSt 31, 296 = NJW 1983, 1569), da\u00df die heimliche Aufzeichnung eines &#8222;Raumgespr\u00e4ches&#8220; den unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung ber\u00fchre, der unter dem absoluten Schutz der Grundrechte aus Artikel 2 I i. V. m. Artikel 1 I GG stehe und auf den die \u00f6ffentliche Gewalt daher nicht einwirken d\u00fcrfe, selbst nicht bei \u00fcberwiegenden Interessen der Allgemeinheit.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10288","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Lauschangriff - Auf dem Weg zum Kontrollstaat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/der-lauschangriff-auf-dem-weg-zum-kontrollstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Lauschangriff - Auf dem Weg zum Kontrollstaat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Hans Lisken Grundrechte-Report 1997, S. 138-142 Wer die h\u00e4uslichen Gestapobesuche in der Erinnerung hat und auch die moderneren Spionagemethoden kennt, wei\u00df, warum das Grundgesetz in Artikel 13 die staatliche Unverletzlichkeit der Wohnung bis auf die F\u00e4lle gemeiner Gefahr und der richterlich gestatteten offenen Durchsuchung zur Aufkl\u00e4rung strafbaren Tuns garantiert hat. 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