{"id":10290,"date":"1997-05-23T11:42:00","date_gmt":"1997-05-23T09:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/drittlaender-und-sichere-herkunftsstaaten\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"drittlaender-und-sichere-herkunftsstaaten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/drittlaender-und-sichere-herkunftsstaaten\/","title":{"rendered":"&#8222;Drittl\u00e4nder&#8220; und &#8222;sichere Herkunftsstaaten&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Kai Weber<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 147-154<\/p>\n<p>Die Fl\u00fcchtlinge G. und A. hatten noch Gl\u00fcck: Zwar wurden sie, gewisserma\u00dfen zur Begr\u00fc\u00dfung, gleich nach ihrer Flucht mit dem Flugzeug von Lom\u00e9 \u00fcber Br\u00fcssel nach Hannover im November 1994 auf Betreiben des Bundesgrenzschutzes in die Justizvollzugsanstalt Hannover eingewiesen. Die Sozialarbeiterin in der Haftanstalt informierte aber dann den Nieders\u00e4chsischen Fl\u00fcchtlingsrat, dem es noch am selben Tag gelang, einen Rechtsanwalt f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines sofortigen Eilverfahrens aufzutreiben. In letzter Minute stoppte das Verwaltungsgericht Hannover die von den Beh\u00f6rden geplante Zur\u00fcckweisung der beiden M\u00e4nner aus Togo mit der Begr\u00fcndung, es bestehe &#8222;die Vermutung, da\u00df den beiden Fl\u00fcchtlingen in Belgien keine Gelegenheit gegeben werden sollte, um Asyl zu bitten&#8220;.<\/p>\n<p>Da\u00df es \u00fcberhaupt zu dieser Entscheidung kommen konnte, verdankten G. und A. letztlich dem Flugplan sowie der Ungeschicklichkeit der Grenzschutzbeh\u00f6rden. Diese hatten Zur\u00fcckweisungshaft gegen die beiden Togoer f\u00fcr den 11. und 12.November 1994 mit der denkw\u00fcrdigen Begr\u00fcndung beantragt: &#8222;Da der n\u00e4chste R\u00fcckflug von Br\u00fcssel nach Lom\u00e9 erst am Sonntag, den 13.11.1994 erfolgt, kann die Zur\u00fcckweisung nach Br\u00fcssel erst am 12.11.1994 erfolgen, da vorher die belgischen Grenzbeh\u00f6rden die Zur\u00fcckgewiesenen nicht akzeptieren.&#8220;<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war in jeder Hinsicht au\u00dfergew\u00f6hnlich: Seit der \u00c4nderung des Grundgesetzes zum 1.7.1993 ist eine rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Zur\u00fcckweisung in &#8222;sichere Drittstaaten&#8220; n\u00e4mlich gar nicht mehr vorgesehen. Der R\u00fccktransport ins Drittland erfolgt im Sofortvollzug. Allein aufgrund der fehlenden Flugverbindung nach Br\u00fcssel unterblieb die sofortige Zur\u00fcckweisung der beiden Fl\u00fcchtlinge. Angesichts der konkreten Hinweise auf die Gefahr einer Kettenabschiebung, die durch einen Bericht des M\u00fcnchner Flughafensozialdienstes \u00fcber einen vergleichbaren Fall bekr\u00e4ftigt wurde, setzte das Gericht den Vollzug der Ma\u00dfnahme unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken aus.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 14.Mai 1996 die Drittstaatenregelung ausdr\u00fccklich f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt. Damit hat das Gericht entschieden, da\u00df es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Fl\u00fcchtlingen im selben Atemzug ein individuelles einklagbares Recht zu geben (Art. 16a Abs. 1) und es ihnen im folgenden Absatz faktisch sofort wieder zu nehmen (Art. 16a Abs. 2). Drittstaatenfl\u00fcchtlingen wird damit in der Bundesrepublik jeglicher Rechtsschutz verweigert, ohne da\u00df gekl\u00e4rt w\u00e4re, ob eine W\u00fcrdigung der Fluchtgr\u00fcnde im Rahmen eines fairen Asylverfahrens im Drittstaat auch tats\u00e4chlich gegeben ist: Bei der Bestimmung von Staaten als sicheren Drittstaaten r\u00e4umt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen &#8222;Spielraum bei der Auswahl seiner Erkenntnismittel&#8220; ein. Zwar mu\u00df der &#8222;sichere Drittstaat&#8220; nach seinem Urteil die Anwendung der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention und der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sicherstellen, sprich: beiden Konventionen beigetreten sein und ihre Bestimmungen nach ihrer Rechtsordnung auch anwenden. Ausdr\u00fccklich verzichtet das Bundesverfassungsgericht jedoch auf die Festlegung von Mindeststandards f\u00fcr das Asylverfahren im Drittland. Selbst ein Nachweis von Verst\u00f6\u00dfen gegen die genannten v\u00f6lkerrechtlichen Konventionen in der Vergangenheit reicht nicht aus, um im Einzelfall die Zur\u00fcckweisung bzw. Zur\u00fcckschiebung ins Drittland zu verhindern. Das Bundesverfassungsgericht spricht von &#8222;normativer Vergewisserung&#8220; und meint damit die Einstufung eines Drittstaats als &#8222;sicher&#8220; unter Bezugnahme auf gesetzliche Normen, selbst wenn im Einzelfall gegen sie versto\u00dfen wird. Die oben erw\u00e4hnten togolesischen Fl\u00fcchtlinge, f\u00fcr die der R\u00fcckflug aus Belgien ins potentielle Verfolgerland schon gebucht war, h\u00e4tten nach dieser Rechtsprechung keine Chance gehabt.<\/p>\n<p>Die Regelungen \u00fcber Asylgew\u00e4hrung und Asylverfahren bei Asylbewerberinnen und -bewerbern aus &#8222;sicheren Herkunftsstaaten&#8220; (Art. 16a Abs. 3 GG) wurden vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls vollinhaltlich best\u00e4tigt. Auch die in Absatz 4 getroffene Regelung, wonach die Aussetzung der Abschiebung von Fl\u00fcchtlingen, deren Asylantrag als &#8222;offensichtlich unbegr\u00fcndet&#8220; abgelehnt wurde, nur bei &#8222;ernstlichen Zweifeln&#8220; an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme zul\u00e4ssig ist, begegnet nach Ansicht der Bundesverfassungsrichter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gem\u00e4\u00df \u00a7 53 AuslG darf ein Fl\u00fcchtling nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm menschenrechtswidrige Behandlung, Folter oder die Todesstrafe droht. Unabh\u00e4ngig davon h\u00e4lt die Mehrheit des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts es f\u00fcr vertretbar, auch einen Staat wie Ghana, wo die Todesstrafe verh\u00e4ngt und exekutiert wird, zum &#8222;sicheren Herkunftsstaat&#8220; zu erkl\u00e4ren: Entscheidend sei, so die Richter, f\u00fcr welche Taten die Todesstrafe angedroht werde, wie das Verfahren ausgestaltet sei, wie h\u00e4ufig die Todesstrafe ausgesprochen und auch vollzogen werde und in welcher Weise sie vollstreckt werde.<\/p>\n<p>Diese Herleitung einer verfassungs- und v\u00f6lkerrechtlich nicht zu beanstandenden &#8222;humanen&#8220; Todesstrafe schw\u00e4cht alle Bem\u00fchungen, zu einer internationalen \u00c4chtung der Todesstrafe zu kommen. Fragw\u00fcrdig erscheint die Entscheidung dar\u00fcber hinaus insbesondere im Hinblick auf das sogenannte Flughafenverfahren: F\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, die aus einem &#8222;sicheren Herkunftsstaat&#8220; (oder ohne Pa\u00df) \u00fcber einen Flughafen in die Bundesrepublik einzureisen versuchen, ist der Rechtsweg drastisch eingeschr\u00e4nkt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 18a Asylverfahrensgesetz mu\u00df sp\u00e4testens zwei Tage nach der Ankunft auf dem Flughafen eine Anh\u00f6rung durch das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge erfolgen. Bei Ablehnung des Asylantrags bleiben dem Fl\u00fcchtling (bzw. seiner Rechtsvertretung) bis zu sieben Tage Zeit, um Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht einzureichen. Das Verwaltungsgericht mu\u00df daraufhin innerhalb von 14 Tagen \u00fcber den Eilantrag entscheiden. Lehnt das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, kann der Fl\u00fcchtling sofort in das Herkunftsland zur\u00fcckgeschoben werden.<\/p>\n<p>Zwischen 1993 und 1996 ist es Fl\u00fcchtlingen im Flughafenverfahren immer wieder gelungen, die R\u00fcckschaffung ins Drittland per Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht zu stoppen. Mit Eilantr\u00e4gen will sich das Bundesverfassungsgericht zuk\u00fcnftig jedoch nicht mehr herumplagen &#8211; Fl\u00fcchtlinge sollen den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsland abwarten. &#8222;Auch wenn dem Beschwerdef\u00fchrer nicht gew\u00e4hrleistet wird, von den tats\u00e4chlichen Auswirkungen des ger\u00fcgten Grundrechtsversto\u00dfes verschont zu bleiben, kann er immerhin mit seiner Verfassungsbeschwerde die Feststellung der Verletzung seines Grundrechts unter rechtlicher Aufhebung des Hoheitsaktes erreichen&#8220;, hei\u00dft es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>Die rechtspolitische Bedeutung dieser Entscheidung reicht weit \u00fcber die Fl\u00fcchtlingsthematik hinaus: Wenn das Bundesverfassungsgericht der Exekutive selbst bei drohenden irreparablen, schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen nicht in die Parade f\u00e4hrt, sondern erst nach Vollzug der angegriffenen Ma\u00dfnahmen entscheidet, hat es als Garant der Grundrechte des einzelnen faktisch abgedankt. In deutlichen Worten weisen die Verfassungsrichter Sommer und B\u00f6ckenf\u00f6rde sowie die Verfassungsrichterin Limbach in ihrem Minderheitsvotum auf diesen Zusammenhang hin: Es widerspreche, so die Richterin und die Richter, &#8222;dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue, der Exekutive die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, durch Vollzugsma\u00dfnahmen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ins Leere laufen zu lassen. Damit verl\u00f6ren die Grundrechte jeden praktischen Sinn.&#8220;<\/p>\n<p>Seit eh und je wird in dieser Republik an Fl\u00fcchtlingen vorexerziert, was Programm f\u00fcr eine zuk\u00fcnftige Gesellschaft ist. Wird das Bundesverfassungsgericht, wie Rolf Lamprecht in seiner Kommentierung der Asylentscheidung mutma\u00dft (in: Der Spiegel, vom 20.Mai 1996), einen Schutz gegen exekutive \u00dcbergriffe demn\u00e4chst etwa auch verweigern, wenn &#8222;Blitzgerichte gegen den &#8218;massenhaften Mi\u00dfbrauch&#8216; des Demonstrationsrechts&#8220; eingef\u00fchrt oder &#8222;Polizeiaktionen gegen Presseh\u00e4user&#8220; geplant werden?<\/p>\n<p>Viele Fl\u00fcchtlinge haben seit der Grundgesetz\u00e4nderung faktisch ohnehin keine M\u00f6glichkeit, sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden: Rund 28000 Beamte sind inzwischen an den deutschen Au\u00dfengrenzen im Einsatz, um Menschen zu jagen, die ohne g\u00fcltige Papiere in die Bundesrepublik einzureisen versuchen. Ein Gro\u00dfteil von ihnen kommt an den deutschen Ostgrenzen zu Polen und der Tschechischen Republik zum Einsatz. Unterst\u00fctzt von \u00dcberwachungstechniken, die einen Vergleich mit denen der ehemaligen innerdeutschen Grenze kaum zu scheuen brauchen, wurden 1995 allein an den Ostgrenzen 24000 Fl\u00fcchtlinge aufgegriffen, verhaftet und ohne weitere Formalit\u00e4ten zur\u00fcckgewiesen. Wie viele dieser Menschen im Zuge von Kettenabschiebungen durchgereicht werden bis ins Verfolgerland, ohne tats\u00e4chlich eine reelle Chance auf die Durchf\u00fchrung eines fairen Asylverfahrens zu haben, l\u00e4\u00dft sich nur erahnen. Der Europ\u00e4ische Fl\u00fcchtlingsrat ECRE hat im Februar 1995 eine ganze Reihe versuchter bzw. tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrter Kettenabschiebungen aus europ\u00e4ischen L\u00e4ndern dokumentiert (&#8222;Sichere Drittstaaten&#8220; &#8211; Mythen und Tatsachen. Dokumentation von ECRE, 3 Broadway, London SW 8 1 SJ, United Kingdom, London Februar 1995).<\/p>\n<p>Nicht immer gelingt es dem Bundesgrenzschutz, Fl\u00fcchtlinge beim Versuch der Grenz\u00fcberquerung, gewisserma\u00dfen &#8222;auf frischer Tat&#8220;, festzunehmen. W\u00e4hrend eine Zur\u00fcckweisung direkt an der Grenze ohne weitere Formalit\u00e4ten erfolgt, gestaltet sich eine Zur\u00fcckschiebung nach erfolgter Einreise in die Bundesrepublik sehr viel schwieriger. Die vertragliche Grundlage f\u00fcr einen derartigen Verwaltungsakt stellen sogenannte R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommen dar, welche die Bedingungen und Fristen der Zur\u00fcckschiebung regeln. Der Staat, in den die Zur\u00fcckschiebung erfolgen soll, verlangt unter anderem einen Nachweis daf\u00fcr, da\u00df die Einreise in die Bundesrepublik tats\u00e4chlich \u00fcber sein Staatsgebiet erfolgte. Allein diesem Umstand ist es zu verdanken, da\u00df dem \u00fcberwiegenden Teil der Fl\u00fcchtlinge, denen die Einreise in das Bundesgebiet gelungen ist, eine R\u00fcckschiebung ins &#8222;sichere Drittland&#8220; bislang erspart bleibt. Im vergangenen Jahr wurden weniger als zehn Prozent aller nach der Einreise im Bundesgebiet Asyl beantragenden Fl\u00fcchtlinge in Anwendung der Drittstaatenregelung ohne weitere Pr\u00fcfung des Asylantrags in einen der &#8222;sicheren Drittstaaten&#8220; zur\u00fcckgeschoben, davon etwa 1000 Fl\u00fcchtlinge in einen der Schengener Vertragsstaaten.<\/p>\n<p>Zu ihnen geh\u00f6rte der iranische Fl\u00fcchtling K., der im September 1996 mit einem franz\u00f6sischen Visum eingereist war und daher nach Frankreich abgeschoben wurde, obwohl seine Familie im Bundesgebiet ein Asylverfahren durchf\u00fchrt. Die Abschiebung erfolgte trotz des besonderen Schutzes, den das Grundgesetz in Art. 6 Ehe und Familie einr\u00e4umt. Das Bundesinnenministerium spricht hier von &#8222;voller Aussch\u00f6pfung des durch das Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen erweiterten Kooperationsrahmens durch den Bundesgrenzschutz, das Bundeskriminalamt und die Polizeien der L\u00e4nder&#8220; und ist bestrebt, die &#8222;R\u00fcckf\u00fchrungszahlen&#8220; auch in westeurop\u00e4ische L\u00e4nder weiter in die H\u00f6he zu treiben. Hierzu empfiehlt das Innenministerium unter anderem die &#8222;Errichtung eines Sicherheitsschleiers an den Binnengrenzen&#8220; durch &#8222;Einf\u00fchrung der verdachts- und ereignisunabh\u00e4ngigen Befugnis zur Identit\u00e4tsfeststellung in den Polizeigesetzen der L\u00e4nder&#8220;.<\/p>\n<p>Noch d\u00fcsterer sieht es an den Ostgrenzen aus: Die Forschungsgesellschaft Flucht und Migration (FFM) hat in ihrem j\u00fcngsten Bericht von Anfang November 1996 die F\u00e4lle von 21 Fl\u00fcchtlingen dokumentiert, die vom BGS aus Deutschland nach Polen abgeschoben worden waren und dort in Abschiebungsarresten landeten (Der FFM-Bericht &#8222;Auswirkungen der Festung Europa auf Polen. F\u00fcr Menschen aus S\u00fcdasien gilt: Statt Asyl &#8211; Haft und Abschiebung&#8220; ist im Rundbrief 40 des Nieders\u00e4chsischen Fl\u00fcchtlingsrats &#8211; Lessingstr. 1, 31135 Hildesheim &#8211; vom Dezember 1996 dokumentiert). W\u00f6rtlich hei\u00dft es in der Darstellung:<\/p>\n<p>&#8230; [Die Fl\u00fcchtlinge] berichteten, da\u00df die Vernehmungen beim deutschen Grenzschutz \u00e4u\u00dferst aggressiv waren. Mehrere Male wurden ihnen Papiere, die sie nicht lesen konnten, mit der Aufforderung vorgelegt, diese unverz\u00fcglich zu unterschreiben. Nach Angaben von mehreren Personen wurden sie wegen ihrer Weigerung, Unterschriften zu leisten, von den BGS-Beamten mit Schl\u00e4gen bedroht. \u00dcber DolmetscherInnen wurde ihnen nahegelegt, zuzugeben, aus Polen eingereist zu sein. Einer der Befragten erkl\u00e4rte, da\u00df ein BGS-Beamter ihn auf den Koran schw\u00f6ren lie\u00df, da\u00df er nicht \u00fcber Polen eingereist sei. Mehrere Fl\u00fcchtlinge versichern, da\u00df der BGS f\u00fcr seine Ausgaben Geld von ihnen einbehielt&#8230; Nach Ansicht der von uns Befragten hatte der BGS keine Beweise f\u00fcr die illegale Einreise \u00fcber Polen. Trotzdem wurden sie \u00fcber Slubice abgeschoben. Lediglich 2 Afghanen aus dieser Gruppe&#8230; gelang es, beim polnischen Grenzschutz Asyl zu beantragen.&#8220;<\/p>\n<p>Auch der Fl\u00fcchtlingsrat Leipzig wei\u00df von ruppigen Methoden des Bundesgrenzschutzes zu berichten. Im M\u00e4rz 1996 dokumentierte die Organisation den Fall von vier irakischen Kurden, die Anfang September 1995 bei Dresden, also weit hinter der Grenze, von Grenzschutzbeamten festgenommen wurden. Anschlie\u00dfend wurden die vier Fl\u00fcchtlinge zur Grenzschutzstelle Krippen verbracht und dort eingesperrt. Erkennungsdienstlicher Behandlung und gr\u00fcndlicher Durchsuchung &#8211; die M\u00e4nner mu\u00dften sich nackt ausziehen &#8211; folgten Einzelverh\u00f6re. An der ausf\u00fchrlichen Darstellung der politischen Fluchtgr\u00fcnde der Kurden waren die BGS-Beamten nicht interessiert; sie wollten vor allem den Fluchtweg in Erfahrung bringen. Nach zweit\u00e4giger Inhaftierung unter uns\u00e4glichen Bedingungen &#8211; die Betroffenen schliefen auf Holzb\u00e4nken und erhielten kaum etwas zu essen &#8211; erfolgte der Versuch einer Zur\u00fcckschiebung in die Tschechische Republik. Vorher wurde ihnen das vorhandene Bargeld zur Finanzierung der Auslagen des BGS abgenommen.<\/p>\n<p>Die tschechischen Beamten schickten die Fl\u00fcchtlinge wegen mangelnder Nachweise einer tats\u00e4chlichen Einreise durch die Tschechische Republik jedoch nach Deutschland zur\u00fcck. Dennoch wurden die Kurden nun nicht etwa an das f\u00fcr die Annahme der Asylantr\u00e4ge zust\u00e4ndige Aufnahmelager verwiesen, sondern landeten in Abschiebungshaft. Erst nach neun Tagen wurden sie aufgrund eines formellen Asylantrags, der mit Hilfe einer Sozialarbeiterin gestellt werden konnte, aus der Haft entlassen.<\/p>\n<p>Die genannten Beispiele f\u00fchren drastisch vor Augen, da\u00df die Kritiker und Kritikerinnen der Asylrechts\u00e4nderung recht hatten mit ihrer Bef\u00fcrchtung, die Anwendung der Drittstaatenregelung k\u00f6nne im Effekt dazu f\u00fchren, da\u00df kein Staat sich mehr f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens zust\u00e4ndig f\u00fchlt: &#8222;Indem ausweisende Staaten nicht gew\u00e4hrleisten, da\u00df ein Asylsuchender Zutritt zum Staatsgebiet und Zugang zu einem fairen Verfahren zur Feststellung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft erhalten kann, riskieren sie direkt oder indirekt die Verletzung des Prinzips der Nicht-Zur\u00fcckweisung (non-refoulement) und heben so das grundlegende Prinzip auf, das in der \u00fcblichen internationalen Gesetzgebung als bindend f\u00fcr alle Staaten und nicht nur f\u00fcr die Unterzeichner der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention von 1951 und des New Yorker Zusatzprotokolls von 1967 anerkannt ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beispielf\u00e4lle verweisen aber auch noch auf eine weitere Gefahr: Das &#8222;Grenzregime&#8220; des Bundesgrenzschutzes funktioniert offensichtlich nach Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten, die einer demokratischen Kontrolle weitgehend enthoben sind. Die vom BGS in Grenzn\u00e4he festgenommenen Fl\u00fcchtlinge haben in der Regel keine Chance, ein zumindest vorl\u00e4ufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter Berufung auf politische Verfolgung durchzusetzen. Sie sind den Grenzbeamten im wahrsten Sinne des Wortes ausgeliefert, haben faktisch keine Chance, eine faire und menschenw\u00fcrdige Behandlung gegebenenfalls im Klageverfahren durchzusetzen. Hier droht die Herausbildung eines &#8222;Staates im Staate&#8220;, in dem der BGS nach eigenem Gutd\u00fcnken schalten und walten kann, ohne in der Regel strafrechtliche Konsequenzen bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen. &#8222;Menschenrechtsverletzungen an der Grenze sind keine Ausnahmen oder Einzelf\u00e4lle, sondern Folge der staatlichen Abschreckungs- und Abschottungspolitik gegen\u00fcber Fl\u00fcchtlingen und MigrantInnen&#8220;, schreibt die Forschungsgesellschaft Flucht und Migration. Dem ist nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen sind u. a. erh\u00e4ltlich bei der Forschungsstelle Flucht und Migration e. V., Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10290","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>&quot;Drittl\u00e4nder&quot; und &quot;sichere Herkunftsstaaten&quot; - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/drittlaender-und-sichere-herkunftsstaaten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"&quot;Drittl\u00e4nder&quot; und &quot;sichere Herkunftsstaaten&quot; - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Kai Weber Grundrechte-Report 1997, S. 147-154 Die Fl\u00fcchtlinge G. und A. hatten noch Gl\u00fcck: Zwar wurden sie, gewisserma\u00dfen zur Begr\u00fc\u00dfung, gleich nach ihrer Flucht mit dem Flugzeug von Lom\u00e9 \u00fcber Br\u00fcssel nach Hannover im November 1994 auf Betreiben des Bundesgrenzschutzes in die Justizvollzugsanstalt Hannover eingewiesen. 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