{"id":10292,"date":"1997-05-23T11:42:00","date_gmt":"1997-05-23T09:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/plaedoyer-fuer-eine-wirksame-parlamentarische-kontrolle-der-nachrichtendienste\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"plaedoyer-fuer-eine-wirksame-parlamentarische-kontrolle-der-nachrichtendienste","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/plaedoyer-fuer-eine-wirksame-parlamentarische-kontrolle-der-nachrichtendienste\/","title":{"rendered":"Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste"},"content":{"rendered":"<p>Alexander Hirsch<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 160-164<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik Deutschland existieren drei Nachrichtendienste auf Bundesebene. Das sind der Bundesnachrichtendienst (BND), der haupts\u00e4chlich mit der Auslandsaufkl\u00e4rung besch\u00e4ftigt ist, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV), das zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen berufen ist, sowie der Milit\u00e4rische Abschirmdienst (MAD), der die Sicherheit im milit\u00e4rischen Bereich aufrechterhalten soll. Daneben haben die Bundesl\u00e4nder jeweils ein eigenes Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz eingerichtet, dessen jeweiliger T\u00e4tigkeitsschwerpunkt sich weitgehend mit dem des BfV deckt.<\/p>\n<p>Nachrichtendienste zeichnen sich in erster Linie dadurch aus, da\u00df sie auch ohne Wissen des Betroffenen \u00fcber ihn Informationen sammeln und so unbemerkt in seine Grundrechte eingreifen k\u00f6nnen. Ein solches Vorgehen ist nicht allein diesen Diensten vorbehalten. Vielmehr sind auch Polizei, Staatsanwaltschaft und weitere Beh\u00f6rden unter bestimmten Voraussetzungen befugt, ohne Wissen der Betroffenen etwa ihr Telefon zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>Nachrichtendienste d\u00fcrfen keine exekutivischen Zwangsmittel einsetzen, sondern sie sollen nur beobachten. Diese Trennung soll verhindern, da\u00df es eine politische Polizei gibt, die heimlich \u00fcberwacht und offen verhaftet. Eine Folge davon ist eine starke Dichte der Kontrolle \u00fcber den Verfassungsschutz, da der B\u00fcrger sich gegen die Verwertung seiner Meinung nach rechtswidrig erlangter Informationen gerichtlich wehren kann. Seine Kontrollm\u00f6glichkeiten sind nicht auf den &#8222;letzten Zugriff&#8220; beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kontrolle der Nachrichtendienste ist nicht absolut, und sie kann es auch nicht sein. Jeder Proze\u00df, den ein B\u00fcrger gegen eine Beh\u00f6rde gewinnt, l\u00e4\u00dft sich auf einen Kontrollfehler zur\u00fcckf\u00fchren. Im Bereich der Nachrichtendienste wirkt jede Rechtsverletzung besonders gravierend, da von ihr auf das sonstige Verhalten der Dienste geschlossen wird. Nachrichtendienste k\u00f6nnen ihre Arbeit nur leisten, wenn diese der Geheimhaltung unterliegt. Auch &#8222;rechtm\u00e4\u00dfiges Handeln&#8220; d\u00fcrfen sie der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglich machen. Gleichwohl darf in dem Spannungsfeld zwischen Geheimhaltungsverpflichtung und Informationsanspr\u00fcchen der B\u00fcrger und der Kontrollorgane nicht einseitig auf den Geheimschutz abgestellt werden. Genauso n\u00f6tig wie dieser ist Kontrolle. Heute wollen die Dienste kontrolliert werden, damit sie nicht die Einbettung in das demokratische Verfassungsgef\u00fcge verlieren.<\/p>\n<p>Zwar ist der momentane Kontrollstandard in der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Vergleich hoch, doch zeigen Skandale der letzten Zeit, da\u00df Kontrolldefizite bestehen. Hierin ist man sich weitgehend einig. Auch die Dienste sperren sich nicht mehr so rigoros gegen eine Kontrolle wie in der Anfangszeit der Republik.<\/p>\n<p>Das Problem steckt mehr im Detail, wie eine Kontrolle verbessert werden kann. So ist vorgeschlagen worden, einen Beauftragten f\u00fcr die Nachrichtendienste nach dem Vorbild des Wehrbeauftragten einzurichten. Dieses ist in der Praxis aus verfassungsrechtlichen wie auch tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich. Das w\u00fcrde zu einer Mammutbeh\u00f6rde f\u00fchren, an deren Spitze ein Kontrolleur s\u00e4\u00dfe, der \u00fcber seine Befugnisse im Ergebnis neben dem Bundeskanzler die Dienste leitete. Von vielen Experten wird eine solche Institution daher abgelehnt.<\/p>\n<p>Vorgeschlagen wurde ferner, nach kanadischem Vorbild eine unabh\u00e4ngige Kontrollkommission zu schaffen, deren vom Parlament bestimmte Mitglieder dem &#8222;Queen&#8217;s Privy Council&#8220; angeh\u00f6ren m\u00fcssen. Seine T\u00e4tigkeit ist nicht nur eine reine Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle, sondern erstreckt sich auch auf Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>Eine andere und den deutschen Gegebenheiten besser entsprechende L\u00f6sung liegt darin, die bestehenden Kontrollen dadurch zu intensivieren, da\u00df ein zentrales Kontrollorgan mit der Unterst\u00fctzung der bisher bestehenden vielf\u00e4ltigen Kontrollorgane und -mechanismen geschaffen wird. Daf\u00fcr bietet sich die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) an, die schon jetzt als Hilfsorgan des Bundestages die Dienste \u00fcberwacht.<\/p>\n<p>Neun Punkte sind besonders zu beachten:<\/p>\n<p>1. Das Recht auf Akteneinsicht und auf Anh\u00f6rung von Mitarbeitern der Dienste sollte gesetzlich verankert werden. Heute wird es schon weitgehend gew\u00e4hrt. Die gesetzliche Regelung unterstreicht den Anspruch der PKK.<\/p>\n<p>2. Die PKK kann Berichte \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit verfassen, ohne jedoch auf Einzelheiten eingehen zu d\u00fcrfen. Ansonsten unterliegen ihre Mitglieder einer absoluten Geheimhaltungspflicht. Sie sollte gegen\u00fcber den Fraktionsvorsitzenden aufgehoben werden. Sie haben dann selber einer gesteigerten Geheimhaltungspflicht zu unterliegen. So k\u00f6nnen die in der PKK gewonnenen Erkenntnisse im Bundestag besser umgesetzt werden. So k\u00f6nnte ausgeglichen werden, da\u00df die Fraktionsvorsitzenden der PKK nicht mehr angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>3. Die PKK sollte die M\u00f6glichkeit haben, einen Beauftragten zu ernennen, der mit umfassenden Kompetenzen einen bestimmten Vorgang untersuchen kann. Dieser sollte nicht Mitglied der PKK sein m\u00fcssen, sondern kann ein vom allgemeinen Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit getragener Fachmann sein. Er h\u00e4tte nur der PKK gegen\u00fcber zu berichten. Hierdurch w\u00e4re sichergestellt, da\u00df ein Mi\u00dfstand schnell und objektiv untersucht werden kann.<\/p>\n<p>Es sollte der PKK auch m\u00f6glich sein, f\u00fcr bestimmte Fragen Experten mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Diese k\u00f6nnten durch ihre besondere Sachkompetenz Darstellungen der Dienste untermauern oder auch hinterfragen bzw. in bestimmten Punkten erg\u00e4nzende Informationen verlangen.<\/p>\n<p>4. Weiter mu\u00df die Zusammenarbeit mit den anderen Kontrollinstanzen verbessert werden, zum Beispiel den PKK der L\u00e4nderparlamente. Dabei ist zu beachten, da\u00df die Geheimhaltungsvorschriften in manchen L\u00e4ndern nicht so eng sind wie auf Bundesebene. Um zu verhindern, da\u00df Fakten, die durch die PKK des Bundes als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuft werden, \u00fcber die PKK eines Landes dennoch publik werden, kann eine Zusammenarbeit dann nur eingeschr\u00e4nkt stattfinden.<\/p>\n<p>5. Die PKK soll die Aufgaben des G 10-Gremiums zur Post- und Fernmeldekontrolle \u00fcbernehmen. Es ist nur geschichtlich zu erkl\u00e4ren, warum es zwei parlamentarische Gremien gibt, die beide einen Teilbereich kontrollieren. Das G 10-Gremium ist die parlamentarische Instanz, die \u00fcber die Einschr\u00e4nkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses wacht, die PKK wacht \u00fcber den Rest. Zumindest sollte dem G 10-Gremium eine umfassende Berichtspflicht gegen\u00fcber der PKK auferlegt werden.<\/p>\n<p>Anders die G 10-Kommission: Sie entscheidet im konkreten Einzelfall verbindlich, ob eine \u00dcberwachung \u00fcberhaupt angeordnet werden darf. Sie ist einem Gericht vergleichbar, das vorweg \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit entscheidet. Sie mu\u00df schon aus Gr\u00fcnden der Gewaltenteilung von der PKK getrennt bleiben.<\/p>\n<p>6. Der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz sollte enger mit der PKK zusammenarbeiten k\u00f6nnen. Eine Teilnahme des Datenschutzbeauftragten an den PKK-Sitzungen, die nur durch Votum der Bundesregierung f\u00fcr den Einzelfall ausgeschlossen werden kann, sollte erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p>7. Au\u00dferdem mu\u00df der PKK ein weiter gehendes Mitspracherecht im Bereich der Wirtschaftspl\u00e4ne zugestanden werden. Dies l\u00e4\u00dft sich dadurch erreichen, da\u00df die PKK die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, mit dem Bundesbeauftragten f\u00fcr Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zusammenzuarbeiten. Ebenfalls sollte gesetzlich verankert werden, da\u00df die PKK an den Sitzungen des Vertrauensgremiums des Bundestags-Haushaltsausschusses beratend teilnimmt. Dies ist ein kleines, zur Verschwiegenheit verpflichtetes Gremium, das im Auftrag des Bundestages die Haushalte der Dienste genehmigt. Bindende Entscheidungsrechte sollten der PKK allerdings nicht einger\u00e4umt werden. Sie soll kontrollieren, sie ist kein Teil des Haushaltsausschusses.<\/p>\n<p>8. Schlie\u00dflich soll der PKK ein besonderen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegender Mitarbeiterstab zur Seite gestellt werden. Dies w\u00fcrde das in der Praxis bestehende kontrollbeschr\u00e4nkende Zeitproblem l\u00f6sen. Heute ist die PKK in ihren Sitzungen auf die Vorbereitung durch die Dienste selber angewiesen. Diese m\u00fcssen von sich aus \u00fcber Vorg\u00e4nge berichten, wenn die PKK keine Informationen zu bestimmten Punkten verlangt. Es ist nicht einzusehen, warum die Auswahl der Vorg\u00e4nge nicht durch Mitarbeiter erfolgen sollte, die das volle Vertrauen der PKK besitzen.<\/p>\n<p>9. Dies f\u00fchrt schlie\u00dflich zum wichtigsten Aspekt der Kontrolleffizienz, der durch Gesetz nicht regelbar ist. Gemeint ist die Vertrauensbasis zwischen Diensten und PKK. Wenn die Dienste sich der notwendigen Geheimhaltung durch die PKK nicht sicher sein k\u00f6nnen, werden und m\u00fcssen sie immer mehr versuchen, sich der Kontrolle durch die PKK zu entziehen. Hier obliegt es dem Bundestag, dieses bei der Wahl der Mitglieder zu bedenken. Da es bei der PKK auf das pers\u00f6nliche Vertrauen des Bundestages in die Kompetenz und Verschwiegenheit der Mitglieder der PKK ankommt und daher niemand Anspruch auf Mitgliedschaft hat, kann und mu\u00df parteipolitisches Proporzdenken au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>Die Erfahrung zeigt, da\u00df innerhalb der PKK die Arbeit nicht gepr\u00e4gt ist vom Gegensatz zwischen Regierung und Opposition oder durch die Unterschiede zwischen den Parteien.<\/p>\n<p>Neben einer solchen Kontrollinstanz w\u00e4ren im Rahmen der allgemeinen Staatskontrolle nur punktuelle \u00c4nderungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die allgemeine parlamentarische Kontrolle kann aufgrund des Bed\u00fcrfnisses nach effektiver Geheimhaltung nicht verbessert werden. Dies ist bei einer effektiv arbeitenden PKK aber auch nicht n\u00f6tig. H\u00e4lt das Parlament weiter gehende Untersuchungen f\u00fcr notwendig, steht es ihm frei, einen Untersuchungsausschu\u00df einzusetzen.<\/p>\n<p>Verst\u00e4rkt werden kann die Position des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz. Neben der engeren Zusammenarbeit mit der PKK w\u00e4ren weitere Befugnisse des Datenschutzbeauftragten denkbar. So kann er sich als &#8222;Vertrauter des B\u00fcrgers&#8220; an die Dienste wenden, wenn das Auskunftsbegehren des B\u00fcrgers abgelehnt wurde. Beharren die Dienste auf ihrem Standpunkt, sollte er in einem besonderen gerichtlichen Verfahren eine bindende Entscheidung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Daneben wirkt auch die \u00f6ffentliche Meinung an der Kontrolle der Dienste mit. Die Dienste sollen \u00fcberfl\u00fcssige Geheimniskr\u00e4merei aufgeben. So ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, warum der BND nicht die Gesamtzahl seiner Mitarbeiter und das Gesamtvolumen seines Etats ver\u00f6ffentlichen kann. R\u00fcckschl\u00fcsse auf operative Vorg\u00e4nge d\u00fcrften sich daraus nicht ziehen lassen. Im \u00fcbrigen ver\u00f6ffentlicht das BfV diese Zahlen seit Jahren, ohne da\u00df seine Funktionsf\u00e4higkeit gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<p>Eine wirksame Kontrolle der Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland k\u00f6nnte nicht nur Kompetenz\u00fcberschreitungen und Skandale verhindern, sondern auch zu einer st\u00e4rkeren Akzeptanz der Dienste f\u00fchren und damit eine bessere Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben sichern.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10292","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/plaedoyer-fuer-eine-wirksame-parlamentarische-kontrolle-der-nachrichtendienste\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Alexander Hirsch Grundrechte-Report 1997, S. 160-164 In der Bundesrepublik Deutschland existieren drei Nachrichtendienste auf Bundesebene. 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