{"id":10293,"date":"1997-05-23T11:42:00","date_gmt":"1997-05-23T09:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-baeume-werden-trotzdem-nicht-in-den-himmel-wachsen-zum-neuen-staatsziel-umweltschutz\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"die-baeume-werden-trotzdem-nicht-in-den-himmel-wachsen-zum-neuen-staatsziel-umweltschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/die-baeume-werden-trotzdem-nicht-in-den-himmel-wachsen-zum-neuen-staatsziel-umweltschutz\/","title":{"rendered":"Die B\u00e4ume werden trotzdem nicht in den Himmel wachsen &#8211; Zum neuen Staatsziel Umweltschutz"},"content":{"rendered":"<p>Ralf Kleindiek<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 165-179<\/p>\n<p>Mit der \u00c4nderung des Grundgesetzes vom 27.10. 1994 wurde der Umweltschutz als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen. &#8222;Der Staat&#8220;, so hei\u00dft es in dem eingef\u00fcgten Artikel 20a GG, &#8222;sch\u00fctzt auch in Verantwortung f\u00fcr die k\u00fcnftigen Generationen die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen.&#8220; In der Verfassung f\u00fcr die Risikogesellschaft, in der die Menschheit mit der industriellen Vernichtungsm\u00f6glichkeit oder zumindest irreversiblen Sch\u00e4digung allen Lebens auf Erden durch den Menschen konfrontiert ist (Ulrich Beck), erfolgt mit dem Staatsziel Umweltschutz eine l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llige verfassungsrechtliche Hinwendung zum Schutz der Umwelt jenseits des Menschen: Nicht mehr die Natur gef\u00e4hrdet den Menschen, sondern die fortschreitende Umweltzerst\u00f6rung ist eine der markanten Errungenschaften unserer Zivilisation auf dem Weg in eine andere Moderne.<\/p>\n<p>Mit Art. 20a GG wurde die Verfassung ge\u00e4ndert, nicht aber die gesellschaftliche Wirklichkeit. Obwohl nach ziemlich genau zwei Jahren verfassungskr\u00e4ftigem Staatsziel Umweltschutz dessen Tragweite noch nicht vollends absehbar ist, l\u00e4\u00dft sich eine &#8211; mehr fragende &#8211; Zwischenbilanz ziehen. Hat sich dadurch etwas ge\u00e4ndert (im Sinne des Umweltschutzes verbessert!?), da\u00df der Staat nun zum Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen verpflichtet ist? Wie stark kann diese Verpflichtung \u00fcberhaupt sein gegen\u00fcber anderen, vor allem wirtschaftlichen Interessen? Was bedeutet es demnach, da\u00df der Umweltschutz als Staatsziel formuliert ist? Die Beantwortung dieser Fragen setzt jedoch voraus, sich ein wenig Klarheit \u00fcber die Verwirklichung \u00f6kologischer Belange vor der \u00c4nderung des Grundgesetzes zu verschaffen.<\/p>\n<p>Auch vor der Verfassungs\u00e4nderung war der Umweltschutz im Grundgesetz pr\u00e4sent, auch wenn er nicht ausdr\u00fccklich benannt war. Vor allem die Grundrechte verpflichten den Staat, nachdem sie zu Recht aus einem nur abwehrrechtlichen Verst\u00e4ndnis herausgel\u00f6st wurden, auch zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen vor Umweltrisiken; genaugenommen vor Belastungen, die Menschen der Umwelt zuf\u00fcgen und die sich dann als Umweltzerst\u00f6rung wieder gegen die Menschen richten. So hat die Rechtsprechung Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigungen durch L\u00e4rm, Gef\u00e4hrdungen durch Schadstoffe in der Luft, im Wasser, in B\u00f6den oder Lebensmitteln, durch radioaktive Strahlungen oder durch die Herstellung gentechnisch ver\u00e4nderter Organismen als m\u00f6gliche Verletzung des Grundrechts auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit angesehen.<\/p>\n<p>Grundrechte k\u00f6nnen jedoch &#8222;nur&#8220; menschliche Freiheit sch\u00fctzen bzw. gew\u00e4hrleisten und sind deshalb nur bedingt geeignet, die komplexen Ursache-Wirkung-Beziehungen rechtlich zu verarbeiten, die den genannten Gef\u00e4hrdungen zugrunde liegen. Sie sind zudem nicht unmittelbar zum Schutz der Umwelt oder der kommenden Generationen einsetzbar. Deshalb war Umweltschutz durch die Verfassung bisher immer nur \u00fcber den &#8222;Umweg&#8220; des Menschenschutzes m\u00f6glich. Die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen konnten nicht um ihrer selbst oder der zuk\u00fcnftigen Generationen, sondern nur um der gegenw\u00e4rtigen Generation willen gesch\u00fctzt werden. Dann stehen dem Recht auf Gesundheit jedoch \u00f6konomische Interessen an der Nutzung etwa der Kernenergie oder der Herstellung gentechnisch ver\u00e4nderter Organismen entgegen, die ebenfalls grundrechtlich gesch\u00fctzt seien. Diese gegenl\u00e4ufigen Interessen mu\u00df der Gesetzgeber durch Abw\u00e4gung zum Ausgleich bringen. Hierbei r\u00e4umt vor allem das Bundesverfassungsgericht dem (demokratisch legitimierten) Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum ein, der es ihm auch erlaubt, den Menschen und der Umwelt die Restrisiken der Kernenergie (auch ohne Endlagerungsm\u00f6glichkeit) und der Gentechnik (auch ohne R\u00fccksicht auf nat\u00fcrliche Evolutionsbarrieren) aufzub\u00fcrden.<\/p>\n<p>Mehr Umweltschutz durch Artikel 20a?<\/p>\n<p>Als das Staatsziel Umweltschutz in die Verfassung aufgenommen wurde, lagen die Probleme also auf der Hand. Deshalb l\u00e4\u00dft sich auch nicht mehr ernsthaft bestreiten, da\u00df mit nachwachsenden Ressourcen schonend und mit nichterneuerbaren Ressourcen sparsam umgegangen werden mu\u00df. Zudem mu\u00df sich pr\u00e4ventiver Umweltschutz gegen Risiken richten, die noch nicht absehbar sind, sich aber in der Zukunft verwirklichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Indem gem\u00e4\u00df Art. 20a GG die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen zu sch\u00fctzen sind, ist die Wiederherstellung von durch menschliches Handeln zerst\u00f6rten oder gesch\u00e4digten Lebensr\u00e4umen und die Abwendung von Gefahren nun zumindest der Idee nach auf ein weiteres verfassungsrechtliches Bein gestellt. Das Staatsziel Umweltschutz geht n\u00e4mlich \u00fcber das bisher nur anthropozentrische, also auf den Menschen gerichtete Verfassungsverst\u00e4ndnis hinaus. Setzt man diesen Gedanken fort, dann kann sich ein so verstandener Umweltschutz durch die Verfassung auch gegen andere, ebenfalls verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Interessen und damit gegen Grundrechte richten. Das Staatsziel Umweltschutz kann und wird auch Grundrechte beschr\u00e4nken m\u00fcssen, will es wirksam sein. In den eben angef\u00fchrten Grundrechtskonflikten k\u00f6nnte den \u00f6kologischen Belangen wegen der Verfassungspflicht zum Umweltschutz gegen\u00fcber den \u00f6konomischen Interessen nun der Vorrang einzur\u00e4umen sein; Art. 20a GG k\u00f6nnte und m\u00fc\u00dfte die Abw\u00e4gung von Grundrechtskonflikten beeinflussen.<\/p>\n<p>Obwohl der Umweltschutz nun Verfassungsrang hat, ergeben sich Einschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeiten von Grundrechten jedoch nur, soweit der Inhalt des Staatsziels reicht. In der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bund und L\u00e4ndern, die im wesentlichen unter Ausschlu\u00df des Souver\u00e4ns Volk \u00fcber die Verfassungs\u00e4nderung beraten und beschlossen hat, war man sich einig, da\u00df der Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen in einem eher abstrakten Sinn zu verstehen ist, der an die konkreten umweltpolitischen Kontroversen zumeist nicht heranreicht. Vor allem CDU\/CSU und FDP hatten n\u00e4mlich die Bef\u00fcrchtung, da\u00df insbesondere die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen und der Entscheidung von Konflikten den Art. 20a GG als Einfallstor f\u00fcr eine zu weit gehende \u00d6kologisierung nutzen werden. So ist etwa der Tier- und Artenschutz in Art. 20a GG nicht gemeint, sonst w\u00e4ren etwa Einschr\u00e4nkungen der Forschungsfreiheit zugunsten des Tier- oder Pflanzenschutzes m\u00f6glich. Die Anforderungen sind also sehr hoch; denkbar ist jedoch, etwa im Bereich der Gentechnik Einschr\u00e4nkungen auch unter Berufung auf das Staatsziel Umweltschutz zu rechtfertigen, etwa wenn durch wissenschaftlich-technische Manipulation nat\u00fcrliche Evolutionsbarrieren durchbrochen und so die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>Gleichwohl l\u00e4\u00dft Art. 20a GG die Bestimmung dessen, was an Schutz f\u00fcr die Umwelt tats\u00e4chlich erforderlich ist, v\u00f6llig offen. Dies liegt auch daran, da\u00df die zum Verfassungsgesetz gewordene Formulierung einen Kompromi\u00df darstellt zwischen der CDU, die eine anthropozentrische Ausrichtung des Staatsziels (&#8222;Die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates&#8220;) verlangt hatte und so im wesentlichen alles beim alten lassen wollte, und der SPD, die die Umwelt ohne diesen Bezug auf den Menschen unter den &#8222;besonderen&#8220; Schutz des Staates stellen wollte. Viel mehr, als da\u00df hinter das gegenw\u00e4rtige Schutzniveau nicht zur\u00fcckgetreten werden darf, wird dem Art. 20a GG deshalb wohl nicht entnommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies liegt auch daran, da\u00df Art. 20a GG ein Staatsziel formuliert. Ein Staatsziel ist eine Verfassungsnorm mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatst\u00e4tigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erf\u00fcllung des Ziels vorschreibt. Es umrei\u00dft ein bestimmtes Programm der Staatst\u00e4tigkeit und ist damit Richtlinie und Direktive f\u00fcr die Gesetzgebung sowie f\u00fcr die Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt. Immerhin &#8211; eine Verpflichtung also und nicht nur der Hinweis, man m\u00f6ge auch Umweltschutzbelange ber\u00fccksichtigen. Mehr aber auch nicht. Vor allem kann ein Staatsziel allein keine subjektiven einklagbaren Rechte der einzelnen begr\u00fcnden; weder f\u00fcr sich noch f\u00fcr die Umwelt. Es kann bestenfalls die Auslegung auch der Grundrechte beeinflussen, die gerade im Bereich der \u00f6konomischen Freiheit zur Verhinderung von Umweltschutz herangezogen werden. Vorstellbar ist deshalb, da\u00df sich der Gesetzgeber bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes f\u00fcr die umweltfreundliche Alternative entscheiden m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>Ganz in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1995 den Art. 20a GG auch zur Auslegung des einfachen Rechts (hier des Baurechts) herangezogen und darauf hingewiesen, da\u00df das Staatsziel Umweltschutz in seiner Funktion als verfassungsrechtlich angeordneter Auslegungsgrundsatz immer dann anzuwenden ist, wenn &#8222;\u00f6ffentliche Belange&#8220; oder &#8222;\u00f6ffentliche Interessen&#8220; zu ber\u00fccksichtigen sind. Ob Art. 20a GG in diesem Sinne eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung erlangen oder \u00fcber ein nur symbolisches Bekenntnis kaum hinausgehen wird, wird die zuk\u00fcnftige Gesetzgebung und -anwendung zeigen. Die Prognose hier\u00fcber darf jedoch nicht zu positiv ausfallen. Ob sich das Staatsziel Umweltschutz gegen die handfesten, in der Industriegesellschaft gewachsenen, auch grundrechtlich gefestigten und gesch\u00fctzten Interessen der Profitmaximierung jenseits \u00f6kologischer Belange, die zudem der staatlichen Regulierung zunehmend entzogen werden, durchzusetzen vermag, mu\u00df vorerst noch bezweifelt werden.<\/p>\n<p>Deshalb bleibt es dabei: Eine menschen- und naturgerechte Lebenswelt wird sich nur verwirklichen lassen, indem der gesellschaftliche Druck innerhalb und au\u00dferhalb der Parlamente stetig zunimmt.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10293","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die B\u00e4ume werden trotzdem nicht in den Himmel wachsen - Zum neuen Staatsziel Umweltschutz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/die-baeume-werden-trotzdem-nicht-in-den-himmel-wachsen-zum-neuen-staatsziel-umweltschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die B\u00e4ume werden trotzdem nicht in den Himmel wachsen - Zum neuen Staatsziel Umweltschutz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ralf Kleindiek Grundrechte-Report 1997, S. 165-179 Mit der \u00c4nderung des Grundgesetzes vom 27.10. 1994 wurde der Umweltschutz als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen. &#8222;Der Staat&#8220;, so hei\u00dft es in dem eingef\u00fcgten Artikel 20a GG, &#8222;sch\u00fctzt auch in Verantwortung f\u00fcr die k\u00fcnftigen Generationen die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen.&#8220; 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